826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen
an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen
und über die Erstattung fortgewährter Leistungen*)
Vom 20. Oktober 1964
Auf Grund des § 19 in Verbindung mit § 14 des (3) Wird geltend gemacht, daß der Verdienst-
Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der ausfall die Entschädigung nach Absatz 2 über-
Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundes- steigt, so erhält der Helfer als Tagessatz einen
gesetzbl. I S. 1696) wird mit Zustimmung des Bun- Betrag in Höhe des dreihundertsten Teils der
desrates verordnet: vom Verdienstausfall betroffenen Jahres-
einkünfte, höchstens 80,- DM je Tag; Entschädi-
gungen für Zeiträume unter 10 Stunden am Tag
sind anteilig zu berechnen. Der Berechnung der
Artikel I
Entschädigung sind die Einkünfte des letzten
Die Verordnung über die Ersatzleistungen an die Kalenderjahres zu Grunde zu legen, für das ein
zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und Nachweis der Höhe erbracht werden kann. Kann
über die Erstattung fortgewährter Leistungen vom der Nachweis nur für den Teil eines Kalender-
15. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird jahres erbracht werden, so ist von den mutmaß-
wie folgt geändert: lichen Jahreseinkünften auszugehen.
(4) Wird der Gewerbebetrieb, der Betrieb der
1. In § 3 Abs. 1 werden die Beträge
Land- oder Forstwirtschaft oder die selbständige
2,50 DM durch 3,- DM, Tätigkeit während der Heranziehung durch eine
5,- DM durch 6,- DM und Ersatzkraft oder einen eigens bestellten Vertre-
ter fortgeführt, so werden auf Antrag an Stelle
7,50 DM durch 9,- DM ersetzt. der Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 die an-
Ferner wird folgender Absatz 3 angefügt: gemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft
oder für den Vertreter erstattet."
,, (3) Bei der Ermittlung der Dienstleistungszeit
ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege 3. In § 5 werden die Beträge
zwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte und 6,- DM durch 7 ,50 DM,
der Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Ohne
2,- DM durch 2,50 DM und
Nachweis sind hierfür 30 Minuten anzusetzen.
Als Nachweis für eine darüber hinausgehende 4,- DM durch 5,- DM ersetzt.
Wegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des Ferner wird folgender Absatz 2 angefügt:
Helfers ausreichend."
,, (2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend."
2. § 4 erhält folgende Fassung:
Artikel II
,,§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Helfer, die beruflich selbständig sind, er- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
halten eine Entschädigung für glaubhaft dar- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des
gelegten Verdienstausfall wegen einer Dienst- Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der
leistung von mehr als zwei Stunden am Tage Zivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem
oder von mehr als sieben Stunden innerhalb Land Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteil-
eines Zeitraums von zwei Wochen. ten Ermächtigung auch im Land Berlin.
(2) Die Entschädigung beträgt 4,- DM für jede
angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit, Artikel III
höchstens 40,- DM je Tag. § 3 Abs. 3 gilt ent- Diese Verordnung tritt am 1. November 1964 in
sprechend. Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1964
Der Bundesminister de.s Innern
Hermann Höcherl
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 215-3
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1964 827
Bekanntmachung
über die Anwendung der Regelung für den Handelsverkehr
nach der Verordnung Nr. 13/64/EWG
Vom 28. Oktober 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 7842-11-11
Auf Grund des § 23 Satz 2 des Durchführungsge-
setzes EWG Milch und Milcherzeugnisse vom
28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird für
die Einfuhr von Butter bekanntgegeben, daß die
Regelung für den Handelsverkehr nach der Verord-
nung Nr.13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964
über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 549)
ab 1. November 1964 angewandt und damit das
Verbot der Einfuhr von Butter, die nicht den An-
forderungen des § 5 Abs. 1 des Durchführungsgeset-
zes entspricht, ab 1. November 1964 wirksam wird,
Bonn, den 28. Oktober 1964
III B 6 - 3207.40
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
B undcsgesetz blatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 22. Oktober 1964
Tag I nh alt Seite
13. 10. 64 Gesetz zu der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten
Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ..................... . 1329
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil IJI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1058 (Bundesqc~cb:bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Ein z e Ist ü c k e je cmgdanqene 24 Seiten DM 0,40 qe11en Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bczahlunq anf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
821
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1964 Nr. 53
Tag Inhalt Seite
28. 10. 64 Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milcherzeugnisse) des
Rates der Uuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch-
erzeugni.sse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 1117842-11; Andert Bundesgesetzbl. JJI 7400-1
und 7842-1
20. 10. 64 Verordnung zur Anclerung der Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutz-
dienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen . . . . . . . . 826
Andert Bundesgcsetzbl. III 215-3
28. lÖ. 64 Bekanntmachung über die Anwendung der Regelung für den Handelsverkehr nach der
Verordnung Nr. 13/64/EWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 827
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7842-11-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung Nr.13/64/EWG
(Milch und Milcherzeugnisse)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Durchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeugnisse)
Vom 28. Oktober 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7842-11 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Bundesrates bedarf, die Schwellenpreise für die Er-
zeugnissß nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben b bis e
§ 1 der Verordnung Nr. 13/64/EWG fest.
(1) Der Richtpreis ab Hof für ein Kilogramm Milch § 3
mit einem Fettgehalt von 3,7 vom Hundert wird für
das Milchwirtschaftsjahr 1964/65 auf 0,377 DM fest- (1) Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er-
gesetzt. zeugnisse werden durch die Einfuhr- und Vorrats-
stelle für Fette (Einfuhr- und Vorratsstelle) errech-
(2) Für die folgenden Milchwirtschaftsjahre setzt net und durch Aushang in ihrem Dienstgebäude
die Bundesregierung jährlich gemäß Artikel 17 der bekanntgegeben. Sie werden nach Maßgabe der
Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Fe- Durchführungsbestimmungen der Kommission der
bruar 1964 über die schrittweise Errichtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Arti-
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und kel 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG ge-
Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Ge- ändert.
meinschaften S. 549) durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Richt- (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
preis ab Hof für ein Kilogramm Milch mit einem Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Fettgehalt von 3,7 vom Hundert fest. Bundesrates bedarf,
1. gemäß den Durchführungsbestimmungen zu Ar-
§ 2 tikel 2 Abs. 7 der Verordnung Nr. 13/64/EWG
die pauschalen Beträge, welche der Auswirkung
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Ab-
und Forsten (Bundesminister) setzt im Einverneh- gaben entsprechen, festzusetzen,
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
2. im Einvernehmen mit den Bundesministern für
1) A.ndert Buntlesgeselzbl. III 7400-1, 7842-1 Wirtschaft und der Finanzen die Vorschriften zu
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
,.
erlassen, die zur Durchführung des Artikels 8 Bestimmungen der Butterverordnung vom 2. Juni
Abs. 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG und der 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951)
dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen über Markenbutter entspricht, ist verboten. Die Zoll-
erforderlich sind. stelle fertigt Butter zur Einfuhr nur ab, wenn eine
(3) Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit Bescheinigung der Einfuhr- und Vorratsstelle vor-
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts- gelegt wird, aus der sich ergibt, daß die Voraus-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- setzungen des Einfuhrverbotes nicht vorliegen.
rates bedarf, (2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
1. Vorschriften erlassen, nach denen im Rahmen des mit den Bundesministern für Wirtschaft, der Finan-
Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG zen und für Gesundheitswesen durch Rechtsverord-
Abschöpfungssätze erhöht werden, nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Ausnahmen von Absatz 1 zulassen
2. falls die Bundesrepublik Deutschland durch die
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- ,1. für geringfügige Mengen,
schaft dazu ermächtigt wird, nach Artikel 9 2. für Butter, die nicht in den freien Verkehr ge-
Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG die bracht wird, und
Abschöpfungssätze senken,
3. bei Versorgungsschwierigkeiten.
3. die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Abs. 3
der Verordnung Nr. 13/64/EWG zu treffenden
Maßnahmen durchführen. § 6
(1) Der Bundesminister setzt für das Milchwirt-
§ 4 schaftsjahr 1964/65 im Einvernehmen mit den Bun-
(1) Die Einfuhrlizenz nach Artikel 11 Abs. 1 der desministern für Wirtschaft und der Finanzen durch
Verordnung Nr. 13/64/EWG ist die Einfuhrgeneh- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
migung nach dem Außenwirtschaftsgesetz vom Bundesrates bedarf, den Interventionspreis für in-
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge- ländische frische Butter der ersten Qualität sowie
ändert durch das Gesetz zur Durchführung der Ver- Interventionsorte fest.
ordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäi- (2) Für die folgenden Milchwirtschaftsjahre setzt
schen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli 1962 der Bundesminister im Einvernehmen mit den Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 455). desministern für Wirtschaft und der Finanzen durch
(2) Auf die Einfuhrlizenz finden die Vorschriften Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
des Außenwirtschaftsgesetzes und der dazu ergan- rates bedarf, den Interventionspreis für inländische
genen Rechtsvorschriften Anwendung, soweit sich frische Butter der ersten Qualität sowie Interven-
nicht aus der Verordnung Nr. 13/64/EWG und den tionsorte fest.
dazu ergangenen Durchfühmngsvorschriften etwas
anderes ergibt oder dieses Gesetz und die auf Grund § 7
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht (1) Interventionsstelle ist die Einfuhr-und Vorrats-
etwas anderes bestimmen. stelle.
(3) Die vor Erteilung der Einfuhrlizenz zu stel- (2) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
lende Kaution ist durch Hinterlegung einer Geld- mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
summe oder durch Bankbürgschaft zugunsten der verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Bundesrepublik Deutschland zu leisten; sie wird rates bedarf, zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit
von der Einfuhr- und Vorratsstelle verwaltet. der Interventionsmaßnahmen Mindestmengen für
(4) Der Bundesminister regelt durch Rechtsverord':.. den einzelnen Ankauf von inländischer frischer
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Butter festsetzen.
bedarf, die Höhe der Kaution, soweit diese nicht in (3) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des
Durchführungsbestimmungen der Kommission der Bundesministers die zur Durchführung der Inter-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Arti- vention erforderlichen Richtlinien bekannt.
kel 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 13/64/EWG fest-
gesetzt ist.
§ 8
(5) Für die Entscheidung über den Verfall der
Kaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig. (1) Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen
Die Kaution verfällt zugunsten, der Bundesrepublik mit den Bundesministern für Wirtschaft und der
Deutschland. Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen
über die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-
§ 5 fahren bei Erstattungen nach Artikel 14 der Verord-
(1) Die Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirt- nung Nr. 13/64/EWG; dabei kann die Einfuhr- und
schaftsgesetzes) von Butter, die nicht aus pasteuri- Vorratsstelle als die für die Durchführung zustän-
sierter Sahne (Rahm) hergestellt ist, in 100 Gewichts- dige Stelle bestimmt werden.
teilen weniger als 82 Gewichtsteile Fett, mehr als (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Er-
16 Gewichtsteile Wasser, mehr als 2 Gewichtsteile stattungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
fettfreie Milchtrockenmasse enthält und nicht den Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen die Bescheide
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1964 823
über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
die erstattete Beträge zurückgefordert werden, findet S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine
das Berufungsverfahren nach der Reichsabgaben- Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen
ordnung statt. Im Berufungsverfahren gegen Be- gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-
scheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt diese an stigungen gleichwertig sind, die auf Grund des Ar-
die Stelle des Finanzamtes. Im übrigen findet das tikels 63 des Saarvertrages in Anspruch genommen
Beschwerdeverfahren nach der Reichsabgabenord- werden könnten. Durch diese Verwaltungsvorschrif-
nung statt. ten kann bestimmt werden, daß der Antragsteller
von der Hinterlegung einer Geldsumme oder der
§ 9 Leistung einer Bankbürgschaft befreit wird.
(1) Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes
zulässigen Schutzmaßnahmen können auch zur Wah- § 12
rung der durch Artikel 16 der Verordnung Nr. 13/64/ (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
EWG geschützten Belange getroffen werden. Soweit fahrlässig einer Vorschrift einer nach §§ 8 bis 10
nach dem Außenwirtschaftsgesetz hierfür Rechtsver- ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund
ordnungen erforderlich sind, werden sie vom Bun- einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren
desminister im Einvernehmen mit dem Bundes- Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
minister für Wirtschaft erlassen; diese Rechtsver- ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
ordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bußgeldvorschrift verweist.
Bundesrates.
(2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungs-
(2) Im übrigen kann der Bundesminister im Ein- widrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden,
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Rahmen des Artikels 16 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
der Verordnung Nr. 13/64/EWG die erforderlichen lich
Schutzmaßnahmen treffen, insbesondere Bestimmun- 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-
gen über eine Erhöhung der Abschöpfungssätze, licher Art macht oder benutzt, um für sich oder
über Mindestpreise, Verwendungsbeschränkungen einen anderen eine Genehmigung oder Bescheini-
und eine Verpflichtung des Einführers, die einzu- gung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-
führenden Erzeugnisse der Einfuhr- und Vorrats- führung der Verordnung Nr. 13/64/EWG oder
stelle zu überlassen. Dabei kann die Einfuhr- und dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift er-
Vorratsstelle als die für die Durchführung zustän- forderlich ist,
dige Stelle bestimmt werden. 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsge-
(3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des setzes) von Umständen, die nach der Verordnung
Bundesrates bei den Rechtsverordnungen nach Ab- Nr. 13/64/EWG, nach diesem Gesetz oder nach
satz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 13/
entsprechend. 64/EWG oder dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
vorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder
erschwert, daß er Bücher und Aufzeichnungen,
§ 10
deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ob-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Be- liegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht auf-
stimmungen erlassen, die zur Durchführung solcher bewahrt oder verheimlicht.
Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des
Rats oder der Kommission erforderlich sind, die der (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann,
wenn sie
Rat oder die Kommission im Rahmen der Markt-
organisation für Milch und Milcherzeugnisse nach 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis
den Bestimmungen des Zweiten Teils Titel II des zu fünfzigtausend Deutsche Mark,
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt- 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis
schaftsgemeinschaft erläßt; dabei kann die Einfuhr- zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark
und Vorratsstelle als die für die Durchführung zu- geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach
ständige Stelle bestimmt werden. Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungs-
Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung widrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße
des Bundesrates auf einzelne Bundesminister über- bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
tragen.
§ 13
§ 11 (1) Die Bußgeldvorschriften des § 12 gelten auch
Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes
den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines
schaft für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines
im Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis
und der Französischen Republik zur Regelung der begründen sollte, unwirksam ist.
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht Voraussetzungen der Einziehung, das selbständige
gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent-
des Unternehmens oder eines Teils des Unterneh- sprechend.
mens eines anderen beauftragt oder von diesem
§ 18
ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
wortung Pflichten zu erfüllen, welche die nach den Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Ge-
§§ 8 bis 10 ergangenen Rechtsverordnungen oder setzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. Die
eine auf Grund dieser Verordnungen erlassene voll- §§ 42 und 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 6 des
ziehbare Verfügung auferlegen. Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
§ 14 § 19
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Die Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und
durch § 12 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so Vorratsstelle können die ihnen durch § 44 des
kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unterneh- Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse
mens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers auch ausüben, urn die Einhaltung der Verordnung
oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung Nr. 13/64/EWG, dieses Gesetzes und der zur Durch-
berufenen Organs einer juristischen Person oder führung der Verordnung Nr. 13/64/EWG und dieses
einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu über-
Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße fest- wachen. Sie können ferner zur Uberwachung des
gesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Einfuhrverbotes nach§ 5 ohne Entschädigung Proben
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß fordern und entnehmen.
hierauf beruht.
§ 20
(2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes
gegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 Das Außenwirtschaftsgesetz 2) wird wie folgt
geändert:
1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu
1. § 28 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 erhalten folgende Fas-
fünfzigtausend Deutsche Mark,
sung:
2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu
„3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide
fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark.
und Futtermittel irn Bereich des Waren- und
Irn Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 Dienstleistungsverkehrs mit den in Artikel 1
beträgt die Geldbuße der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates
1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zehntausend Deutsche Mark, vorn 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften S. 933) und mit den in Arti-
2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu
kel 1 der Verordnung Nr. 16/64/EWG des
fünftausend Deutsche Mark. Rates vom 5. Februar 1964 über die schritt-
weise Errichtung einer gemeinsamen Markt-
§ 15 organisation für Reis (Amtsblatt der Euro-
(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-
päischen Gemeinschaften S. 574) bezeichneten
lichen Vertretung berufenen Organs oder als Pro- Erzeugnissen nach den §§ 5, 6, 8 bis 16,
kurist einer juristischen Person oder als vertretungs- 4. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlacht-
berechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse im Bereich
Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit
nach den §§ 12 oder 14, so kann auch gegen dfe den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 20
juristische Person oder die Personenhandelsgesell- (Schweinefleisch) des Rates der Europäischen
schaft eine Geldbuße nach Maßgabe dieser Vor- Wirtschaftsgemeinschaft vorn 4. April 1962
schriften festgesetzt werden. (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
S. 945) bezeichneten Erzeugnissen sowie mit
(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 14/64/
gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die
EWG des Rates vorn 5. Februar 1964 über die
juristische Person oder die Personenhandelsgesell-
schrittweise Errichtung einer gemeinsamen
schaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder
Marktorganisation für Rindfleisch (Amtsblatt
aus ihr gezogen hat.
der Europäischen Gemeinschaften S. 562) be-
zeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5, 6, 8
§ 16 bis16."
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten irn 2. In § 28 Abs. 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
„5. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette irn
§ 17
Bereich des Waren- und Dienstleistungsver-
kehrs mit den in Artikel 1 Abs. 2 der Verord-
Gegenstände, auf die sich eine der in § 12 mit nung Nr. 13/64/EWG des Rates vorn 5. Februar
Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können 1964 über die schrittweise Errichtung einer
eingezogen werden. Irn übrigen gelten die Vor-
schriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die 2) Bundesgesetzbl. III 7400-1
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1964 825
gemeinsamen Marktorganisation für Milch geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des
und Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Euro- Milch- und F~ttgesetzes vom 26. Juni 1964 (Bundes-
pföschen Gemeinschaften S. 549) bezeichneten gesetzbl. I S. 412), wird wie folgt geändert:
Erzeugnissen nach den §§ 5, 6, 8 bis 16."
1. In § 12 Abs. 5 wird folgender Satz 4 angefügt:
3. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,Der Betrag für die zusätzliche Käsereimilch-
c1) Satz 1 erhält folgende Fc1ssung: stützung wird um den Betrag ermäßigt, der sich
,,Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bun- aus der Anwendung von Artikel 19 Abs. 5 Satz 2
desbank, das Bundesamt für gewerbliche Wirt- der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom
schaft, die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung
der Ernährung und Landwirtschaft, die Ein- einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch
fuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Fut- und Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen
termittel, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Gemeinschaften S. 549) ergibt."
Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
2. In § 20 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „Butter
und die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette
und für Käse" ersetzt durch die Worte „Butter,
können Auskünfte verlangen, soweit dies
Käse und andere Milcherzeugnisse."
erforderlich ist, um die Einhaltung dieses
Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen 3. In§ 22 Abs. 2a Satz 2 werden die Worte „und 2"
Rechtsverordnungen zu überwachen." ersetzt durch die Worte „ bis 3".
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungsbehörde und die Deutsche § 22
Bundesbank können zu dem genannten Zweck
auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
vornehmen; das Bundesamt für gewerbliche Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Wirtschaft, die Außenhandelsstelle für Er- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
zeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft, nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
und Futtermittel, die Einfuhr- und Vorrats- Uberleitungsgesetzes.
stelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleisch-
erzeugnisse und die Einfuhr- und Vorrats. § 23
stelle für Fette können zu den Prüfungen
Beauftragte entsenden." Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 1,
am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 1
tritt mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Rege-
§ 21
lung für den Handelsverkehr nach der Verordnung
Das Milch- und Peltgesetz :1) in der Fassung vom Nr. 13/64/EWG in Kraft; der Bundesminister gibt
10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Oktober 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesschatzminister
Dr. Dollinger
:J) ßundcsqcsclzbl. lJI 7H42-1
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ersatzleistungen
an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen
und über die Erstattung fortgewährter Leistungen*)
Vom 20. Oktober 1964
Auf Grund des § 19 in Verbindung mit § 14 des (3) Wird geltend gemacht, daß der Verdienst-
Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der ausfall die Entschädigung nach Absatz 2 über-
Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundes- steigt, so erhält der Helfer als Tagessatz einen
gesetzbl. I S. 1696) wird mit Zustimmung des Bun- Betrag in Höhe des dreihundertsten Teils der
desrates verordnet: vom Verdienstausfall betroffenen Jahres-
einkünfte, höchstens 80,- DM je Tag; Entschädi-
gungen für Zeiträume unter 10 Stunden am Tag
sind anteilig zu berechnen. Der Berechnung der
Artikel I
Entschädigung sind die Einkünfte des letzten
Die Verordnung über die Ersatzleistungen an die Kalenderjahres zu Grunde zu legen, für das ein
zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und Nachweis der Höhe erbracht werden kann. Kann
über die Erstattung fortgewährter Leistungen vom der Nachweis nur für den Teil eines Kalender-
15. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird jahres erbracht werden, so ist von den mutmaß-
wie folgt geändert: lichen Jahreseinkünften auszugehen.
(4) Wird der Gewerbebetrieb, der Betrieb der
1. In § 3 Abs. 1 werden die Beträge
Land- oder Forstwirtschaft oder die selbständige
2,50 DM durch 3,- DM, Tätigkeit während der Heranziehung durch eine
5,- DM durch 6,- DM und Ersatzkraft oder einen eigens bestellten Vertre-
ter fortgeführt, so werden auf Antrag an Stelle
7,50 DM durch 9,- DM ersetzt. der Entschädigung nach Absatz 2 oder 3 die an-
Ferner wird folgender Absatz 3 angefügt: gemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft
oder für den Vertreter erstattet."
,, (3) Bei der Ermittlung der Dienstleistungszeit
ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege 3. In § 5 werden die Beträge
zwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte und 6,- DM durch 7 ,50 DM,
der Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Ohne
2,- DM durch 2,50 DM und
Nachweis sind hierfür 30 Minuten anzusetzen.
Als Nachweis für eine darüber hinausgehende 4,- DM durch 5,- DM ersetzt.
Wegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des Ferner wird folgender Absatz 2 angefügt:
Helfers ausreichend."
,, (2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend."
2. § 4 erhält folgende Fassung:
Artikel II
,,§ 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Helfer, die beruflich selbständig sind, er- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
halten eine Entschädigung für glaubhaft dar- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des
gelegten Verdienstausfall wegen einer Dienst- Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der
leistung von mehr als zwei Stunden am Tage Zivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem
oder von mehr als sieben Stunden innerhalb Land Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteil-
eines Zeitraums von zwei Wochen. ten Ermächtigung auch im Land Berlin.
(2) Die Entschädigung beträgt 4,- DM für jede
angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit, Artikel III
höchstens 40,- DM je Tag. § 3 Abs. 3 gilt ent- Diese Verordnung tritt am 1. November 1964 in
sprechend. Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1964
Der Bundesminister de.s Innern
Hermann Höcherl
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 215-3
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1964 827
Bekanntmachung
über die Anwendung der Regelung für den Handelsverkehr
nach der Verordnung Nr. 13/64/EWG
Vom 28. Oktober 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. lll 7842-11-11
Auf Grund des § 23 Satz 2 des Durchführungsge-
setzes EWG Milch und Milcherzeugnisse vom
28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird für
die Einfuhr von Butter bekanntgegeben, daß die
Regelung für den Handelsverkehr nach der Verord-
nung Nr.13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964
über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen
Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 549)
ab 1. November 1964 angewandt und damit das
Verbot der Einfuhr von Butter, die nicht den An-
forderungen des § 5 Abs. 1 des Durchführungsgeset-
zes entspricht, ab 1. November 1964 wirksam wird,
Bonn, den 28. Oktober 1964
III B 6 - 3207.40
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Hüttebräuker
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
B undcsgesetz blatt
Teil II
Nr. 48, ausgegeben am 22. Oktober 1964
Tag I nh alt Seite
13. 10. 64 Gesetz zu der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten
Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ..................... . 1329
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil IJI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1058 (Bundesqc~cb:bl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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