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Bundesgesetzblatt ~>
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1964 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
28. 1. 64 W ertpapierbereinigungsschlußgesetz . .. ... . .. .. .. . . .... .. .. .. .. .... . . .... .. .. .. . . .. . . ... 45
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 4139-1-4
Andert Bundesgesetzbl.111 4139-1-2, 4139-1-3, 4140-1 und 611-1.
Viertes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des W ertpapierbereinigungsgesetzes
(W ertpapierbereinigungsschlußgesetz)
Vom 28. Januar 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 4139-1-4 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Anträge nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wert-
papierbereinigungsgesetzes vom 20. August 1953
Ersler Abschnitt
(Bundesgesetzbl. -I S. 940) auf Fortsetzung eines
Beendigung der Wertpapierbereinigung einstweilen eingestellten Verfahrens können nach
dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. Wird
§ 1 ein Antrag rechtskräftig abgelehnt, so gilt er als
nicht gestellt.
Schlußtag im Sinne dieses Geselzes ist der 31. De-
zember 1964. (2) Ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
nicht gestellt worden, so wird die nach § 9 des
§ 2 W ertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellte Sam-
melurkunde mit dem Schlußtag kraftlos.
(1) Anträge nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereini-
gungsgesetzes uuf Feststeilunq, daß die gesetzlichen
Vornussetzungen für die Bereinigung einer Wert- § 4
papierart ncgeben sind oder daß eine Wertpapier- Ist für eine Wertpapierart ein Antrag nach §§ 4, 5
art nicht unter das Wcrtpapierbereinigungsgesetz des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein An-
fällt, könn(m nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt trag nach , § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Ge-
werden. setzes zur Änderung und Ergänzung des Wert-
(2) Ergibt sich in dem Verfcihren über einen An- papierbereinigungsgesetzes nicht gestellt worden,
trag nac~ §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgeset- so können die Rechte aus einem nach § 3 des VVert-
zes, daß die Durchführung des Bereinigungsver- papierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen
fahrens wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, so Wertpapier oder aus einem Sammelbestandanteil an
stellt die Kammer für Werlpapierbereinigung das kraftlos gewordenen Wertpapieren nach dem Schluß-
Verfahren ein. Als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt tag geltend gemacht werden, ohne · daß es einer
ist die Durchführung des Bereinigungsverfahrens Vorlegung des Wertpapiers bedarf. Zur Geltend-
namentlich dann anzusehen, wenn sie bei Berück- machung berechtigt ist· derjenige, dessen 'Recht im
sichtigung der entstehenden Kosten wegen Ver- Wertpapierbereinigungsverf ahren anerkannt wor-
mögenslosigkeit des Ausstellers nicht im Interesse den wäre.
der Anmeldeberechtigten liegen würde. Wird das § 5
Verfahren rechtskräftig eingestellt, so gilt der An-
trag als nicht gestellt. Auf Aktienarten, für die ein Antrag nach §§ 4, 5
des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein An-
l) .Andcrl Bundcsqcsclzbl. III 4139-1-3, (il 1-1, 4139-1-2 und 4140-1. trag nach_ § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes
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zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei- (2) Eine Wiederanmeldung ist unter den sonst
nigungsgesetzes nicht gestellt worden ist, sind die geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn
Vorschriften des Ccsetzes über die Ausübung ·von eine frühere Wiederanmeldung zurückgenommen
Mitgliedscha.ftsrechten aus Aktien während der oder als unzulässig oder wegen Fehlens der Vor-
Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober 1950 (Bun- aussetzungen abgelehnt worden ist, unter denen ein
desgesetzbl. S. 690) sowie des entsprechenden Ge- Recht nach § 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung
setzes des Landes Berlin vom 4. Januar 1951 (Ver- und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
ordnungsblatt für Berlin Teil I S. 38) nach dem wieder angemeldet werden kann.
Schlußtag nicht mehr anzuwenden.
§ 9
§ 6
Die Vorschriften über Nachanmeldungen und
Nachanmeldungen (§ 1 des D1ütten Gesetzes zur Wiederanmeldungen gelten sinngemäß für Wert-
Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereini- papierarten, die nach § 21 des Dritten Gesetzes zur
gungsgcsetzes vom 16. November 1956 - Bundes- Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-
gesetzbl. I S. B50) sind nur bis zum Schlußtag zu- gungsgesetzes in die Wertpapierbereinigung einbe-
lässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmeldestelle zogen worden sind oder werden, sowie für die auf
eingehen und gellen als verspätet, wenn sie später Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der
als drei Monate nach dem Schlußtag der Prüfstelle Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
vorgelegt werden.
§ 7
(1) § 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Zweiter Abschnitt
Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes 2)
erhält folgende J=:assung: Verwendung der nach Abschluß
der Wertpapierbereinigung verbleibenden
,,§ 2
Beträge für den Lastenausgleich
(1) Ist eine Anmeldung oder Nachanmel-
dung rechtskräftig abgelehnt worden, weil der § 10
Anmelder den Beweis des Rechts (§ 21 des (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann
Wertpapierbereinigungsgesetzes) nicht er- nach Ablauf von drei Monaten nach dem Schlußtag,
brncht hat, so kann das Recht wieder ange- jedoch nicht früher als zwei Jahre nach dem Stichtag
meldet werden (Wiederanmeldung), wenn der (§ 6 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes),
Anmelder die Miteigentumsanteile oder anderen Rechte ver-
1. Urkunden auffindet oder zu benutzen äußern, die auf den nicht durch Anmeldungen, Nach-
in den Stcmd gesetzt wird oder anmeldungen oder Wiederanmeldungen belegten
Betrag der Sammelurkunde entfallen. Er kann vom
2. Bankbescheinigungen beibringt,
gleichen Zeitpunkt an von der Wertpapiersammel-
die ohne sein eigenes Verschulden im Prü- bank Zahlung der Geldbeträge verlangen, die sie
fungsverfahren nicht berücksichtigt werden für den nicht durch Anmeldungen, Nachanmeldun-
konnten und eine für ihn günstigere Entschei- gen oder Wiederanmeldungen belegten Betrag der
dung herbeigeführt haben würden. Sammelurkund,e erlangt hat. Die Erlöse aus den Ver-
(2) Eine vViedernnmeldung kann ferner vor- äußerungen und die von der Wertpapiersammel-
genommen werden, wenn die Ablehnung der bank gezahlten Geldbeträge fließen in den Aus-
Anmeldung oder Nacfommeldung lediglich gleichsfonds.
darauf beruhte, daß ein Anmelder die Richtig- (2) Bei der Veräußerung von Wertpapieren so~l
keit einer von ihm abgegebenen Erklärung der Präsident des Bundesausgleichsamts auf die
nicht a.n Eides Statt versichert hatte. 11
Lage an den Wertpapiermärkten Rücksicht nehmen
(2) Wiederanmeldungen sind bis zum Schlußtag und hierzu einen Sachverständigenausschuß hören.
zulässig. Sie müssen bis dahin bei der Anmelde- Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die der
stelle eingehen, die den Anmelder bisher im Prü- Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
fungsverfahren vertreten hat, und gelten als ver- dem Bundesminister für Wirtschaft aus Kreisen des
spätet, wenn sie später als drei Monate nach dem Bankgewerbes und der Aussteller bestellt. Die Ver-
Schlußtag der Prüfstelle vorgelegt werden. äußerung der Wertpapiere führt der Präsident des
Bundesausgleichsamts im Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank durch.
§ 8
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts gilt
für die Veräußerung von Miteigentumsanteilen als
(1) Eine Nachanmeldung ist unter den sonst gel- Hinterleger im Sinne der Vorschriften des Depot-
tenden V CHaussetzungen auch zulässig, wenn eine gesetzes über die Sammelverwahrung.
frühere Nachanmeldung zurückgenommen oder als
unzultissig abgelehnt worden ist. (4) Auf Aktien, die von dem Präsidenten des
Bundesausgleichsamts. veräußert werden, sind § 55
2) Bundesr,csetzbl. III 4139-1-3 des Zweiten und § 26 des Dritten Gesetzes zur An-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1964 41
derung und Ergänz1mu des Wertpapierbereinigungs- nach § 15 des Dritten Gesetzes zur Änderung und
gesetzes vom Zeitpunkt der Veräußerung an nicht Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes zu-
mehr anzuwenden. steht.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Aus-
§ 11 steller, denen zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten
(1) Ein Aussteller, der nach §§ 12, 19 des Zweiten Ausgleichsforderungen gewährt werden können,
Gt~setzes zur Anderung und Ergänzung des Wert- sofern eine Berichtigung der Umstellungsrechnung
papierbcrcinigungsgesctzes aus einer Kapitalschluß- auf Grund der Schlußrechnung nicht vor dem In-
rechnung och!r einer Schlußrechnung über die Er- krafttreten dieses Gesetzes bestätigt worden ist.
träge in Anspruch genommen werden kann, hat den
sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag an
den Ausgleichsfonds_ zu zahlen. Ist eine Ergänzungs- § 13
rechnung (§ 14 des Dritten Gesetzes zur Änderung
Die Wertpapiersamrnelbank hat auf Verlangen
und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgeset-
des Präsidenten des Bundesausg}eichsamts die Geld-
zes) aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende
beträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes
Betrag nach der Ergänzungsrechnung.
zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-
(2) Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Be- nigungsgesetzes anzulegen sind, dem Ausgleichs-
stätigung der Schlußrechnung oder der Ergänzungs- fonds unverzinslich zur Verfügung zu stellen. Die
rechnung dem Aussteller den zu zahlenden Betrag Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie
an und benachrichtigt den Präsidenten des Bundes- für Gutschriften benötigt werden.
ausgleichsamts von der Anzeige. Der Aussteller hat
den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige zu zahlen. § 14
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ·kann
§ 12 verlangen, daß die Wertpapiersammelbank die
Zinsen, die· ihr aus der verzinslichen Anlegung von
(l) Der Präsident des Bundesausgleichsamts hat Geldbeträgen nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes
einem Aussteller, dem nach §§ 13, 19 des Zweiten zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-
Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Wert- nigungsgesetzes zugeflossen sind oder noch zufließen
papierbereinigungsgesetzes aus einer Kapitalschluß- werden, an den Ausgleichsfonds zahlt.
rechnung oder einer ScbJußrechnurig über die Er-
träge ein Entschädigungsanspruch zusteht, den sich (2) Als Vergütung für die Erfüllung der Auf-
aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag aus dem gaben nach § 54 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur
Ausgleichsfonds zu zahlen. Ist eine Ergänzungsrech- .Ä.nderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-
nung aufzustellen, so bestimmt sich der zu zahlende gungsgesetzes verbleiben der Wertpapiersammel-
Betrag nach der Ergänzungsrechnung. bank zehn vorn Hundert der Zinsen, die ihr bis zum
30. September 1962 zugeflossen sind. An Stelle dieser
(2) Der Betrag ist, soweit die Schlußrechnung Vergütung kann ein Aussteller, der nach § 2 der
einen Entschädigungsanspruch ergibt, vom 1. Januar Verwaltungsanordnung Nr. 4 zum Wertpapierberei-
1958 an und, soweit die Erqänzungsrechnung einen nigungsgesetz (Bundesanzeiger Nr. 173 vom 8. Sep-
Entschädigungsanspruch ergibt, vom l. Januar 1961 tember 1950) die Aufgaben der Wertpapiersarnmel-
an mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen. bank übernommen hat, unter Zusammenfassung
Kann der Aussteller aus einer anderen Schlußrech- aller Wertpapierarten, für die er die Sammel-
nung oder Ergänzungsrechnung in Anspruch genom- urkunde selbst verwahrt, eine Vergütung verlangen,
men werden, so VC!rmindert sich der zu verzinsende die in Anlehnung an die Bankgebühren für die Ver-
Betrag um den Betrag, den der Aussteller nach wahrung und Verwaltung von Wertpapieren zu
§ 11 Abs. 1 an den Ausgleichsfonds zu zahlen hat; bemessen ist.
dabei ist zunächst der vom 1. Januar 1958 an zu ver-
zinsende Betrag zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfstelle zeigt unverzüglich nach Be-
stätigung der Scbiußrechnung oder Ergänzungsrech- Dritter Abschnitt
nung dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts
den zu zahlenden Betrag an und benachrichtigt den Entschädigung nach Abschluß
Aussteller von der Anzeige. Der Präsident des Bun- der Wertpapierbereinigung
desausgleichsamts hat den Betrag innerhalb eines
Monats nach föngang der Anzeige zu zahlen. § 15
(4) Der Präsident des Bundesausgleichsanlts kann (1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne eigenes
schon vor Bestätigung der Ergänzungsrechnung Zah- Verschulden an der rechtzeitigen Nachanmeldung
lungen auf den sich aus der Schlußrechnung er- eines Rechts verhindert oder daß ihm eine recht-
gebenden Betrag leisten, wenn dies aus Gründen der zeitige Nachanmeldung nicht zumutbar war, hat bis
Bi.lligkeit geboten ist. zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung An-
spruch auf Entschädigung in Geld aus Mitteln des
(5) Absatz l Satz l, Absatz 3 gelten sinngemäß für Ausgleichsfonds, wenn sein Recht im Wertpapier-
den Entschädigungsanspruch, der einem Aussteller bereinigungsverfahren anerkannt worden wäre. Bei
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Wertpapierarten, bei denen Nachanmeldungen nicht (2) Die Entschädigung ist unverzüglich nach dem
vorgenommen werden können, ist Satz 1 auf An- Bemessungstag zu berechnen und zu zahlen.
meldungen entsprechend anzuwenden.
(2) Bei VersJumung einer Wiederanmeldung gilt
Absatz 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß § 18
Entschädigung nur beansprucht werden kann, wenn
(1) Die Höhe der .Entschädigung wird durch den
das Recht nach den für Wiederanmc~ldungen gelten-
Preis bestimmt, der am Bemessungstag im gewöhn-
den Vorschriften im Wcrlpapicrbereinigungsver-
lichen Geschäftsverkehr für den Erwerb der Rechte
fahrcn anerkcmn t worden wäre. Einer Glaubhaft-
aufzuwenden wäre, die der Berechtigte bei einer
machung, daß der Anmelder ohne eigenes Ver-
Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte. Bei
schulden an einer rechtzeitigen Wiederanmeldung
verhindert war, bedarf es nicht, wenn die Anmel- Wertpapieren, die an einer deutschen Börse zum
amtlichen Handel zugelassen sind und für die am
dung oder Nachanmeldung des Rechts erst nach dem
Schlußtag rechtskräftig abgelehnt worden ist. Bemessungstag ein Einheitskurs festgestellt worden
ist, bemißt sich die Entschädigung nach diesem Kurs.
(3) Eine Anmeldung, Nachanmeldung oder Wie- Werden an mehreren Börsenplätzen Einheitskurse
deranmeldung, die zurückgenommen worden ist, festgestellt, so ist der Durchschnitt dieser Kurse
gilt für die Anwendung der Absätze 1, 2 als nicht maßgebend.
vorqenommen.
(2) Der Berechtigte ist auch in Höhe der Geld-
beträge zu entschädigen, die er bei einer Gutschrift
§ 16
am Bemessungstag erhalten hätte.
(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei dem
Präsidenten des Bundesausgleichsamts schriftlich (3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann
geltend zu machen. Dabei sind die den Anspruch be- die Entschädigung nach Absatz 1 statt in Geld durch
gründenden Tatsachen unter Angabe der Beweis- Ubertragung der Rechte leisten, die der Berechtigt~
mittel darzulegen. bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte.
Der Berechtigte kann die Ubertragung zurückweisen,
(2) Hält der Präsident des Bundesaus_gleichsamts wenn sie ihm nicht spätestens zwei Wochen vor
die Voraussetzungen des § 15 für gegeben, so er- dem Bemessungstag angekündigt worden ist. Durch
kennt er den Anspruch dem Grunde nach unverzüg- die Ankündigung wird der Präsident des Bundes-
lich an und benachrichtigt den Antragsteller von der ausgleichsamts verpflichtet, die Rechte unverzüglich .
Anerkennung.
nach dem Bemessungstag zu übertragen.
(3) Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts
die Voraussetzungen des § 15 nicht für gegeben, so
teilt er dem Antragsteller die Gründe mit, die der § 19
Anerkennung des Anspruchs entgegenstehen.
(1) Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wert-
(4) Der Antragsteller kann nach Zugang dieser papierarten (§§ 1, 2 des Zweiten Gesetzes zur Än-
Mitteilung die Anerkennung des Anspruchs dem derung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-
Grunde nach bei der für die V✓ertpapierart zustän- gesetzes) bestimmt sich die Höhe der Entschädigung
digen Kammer für Wertpupicrbereinigung (§§ 29, 30 nach dem auf Deutsche Mark umgestellten Kapital-
des Wertpapierbereinigungs~Jesetzes) beantragen. betrag und dem Betrag der Zinsen, die in der Zeit
Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des vom 30. April 1945 bis zum Bemessungstag fällig
Bundesausgleichsamts einzureichen, der ihn mit sei- geworden sind; dabei bleibt eine vor der Endfällig-
ner Stellungnahme dem Gericht vorlegt. Für das keit der Wertpapierart eingetretene Fälligkeit des
Verfahren gelten § 31 Abs. 2 bis 4, §§ 33, 34, 59 einzelnen Rechts außer Betracht. Sind nach § 24 des
Abs. 5, 6, 8 Sutz 2 und Abs. 9, 10, § 61 des Wert- Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
papierbereinigungsgesetzes sinngemäß. Die Ent- Wertpapierbereinigungsgesetzes einheitliche Einzel-
scheidungen sind dem Antrausü-d ler und dem Präsi- urkunden ausgegeben worden, so sind die in den
denten des Bundcsausgleid1s,imis von Amts wegen neuen Anleihebedingungen festgesetzten Fällig-
zuzustellen. Die soforti9c! Beschw<~rde steht auch keiten maßgebend.
dem Präsidenten des Bundesausglekhsamts zu; § 34
Abs. 2 Satz 3 des Wcrtpapierbereini.gungsgesetzes (2) Der Ausgleichsfonds kann auf Zahlung der
gilt insoweit nicht. Entschädigung nicht in Anspruch genommen wer-
den, soweit der Berechtigte bei Anerkennung des
§ 17 Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren auch
vom Aussteller keine Leistung erhalten hätte.
(1) Als Bemessungstag für die Höhe der Ent-
schädigung gilt der letzte Tan des Kalendermonats,
der auf die Anerkennung des Anspruchs durch den
Präsidenten des Bundesausgleichsamts oder die § 20
Rechtskraft der Anerkennunq durch das Gericht Bei Schuldverschreibungsarten, für die nach den
folgt. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar
Börse zum amthchcn I Iundd zugclassrc~n oder in den 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesge-
geregelten Freiverkehr einbezogen sind, gilt der setzbl. II S. 331) ein Regelungsangebot abgegeben
letzte Börsentag dt~s Kafondennona.l:s als Bemes- worden ist, sind Berechtigte, an die sich das Rege-
sungstag. lungsangebot richtet, in Höhe der Leistungen zu
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entschädigen, die ihnen bei Annahme des Rege- (4) Uber Nachanmeldungen kann die Prüfstelle
lungsangebotes zugestanden hätten. § 18 gilt sinn- entscheiden, soweit ihr nach §§ 24, 25 des Wert-
gemäß. papierbereinigungsgesetzes und § 4 des Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-
§ 21
nigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetz-
Die Entschädigung nach §§ 18 bis 20 erhöht sich blatt I S. 211) die Entscheidung über Anmeldungen
um den Betrag der Entschädigung und der Zinsen zusteht. § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ände-
nach § 5 des Altsparergesetzes, wenn dem Berech- rung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-
tigten bei Anerkennung des Rechts im Wertpapier- ge-setzes gilt sinngemäß.
bereini gungsverfahren ein Entschädigungsanspruch
nach dem Altsparergesetz zugestanden hätte. Wäre (5) Gutschriften dürfen nur insoweit erteilt wer-
ein Dritter, der das Recht vor dem Kraftloswerden den, als das verlagerte Geldinstitut wegen der Ver-
des Wertpapiers übertragen hatte, nach dem Alt- bindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen in
sparergesetz entschädigungsberechtigt, so ist dieser Anspruch genommen werden kann.
Betrag dem Dritten auf Antrag zu zahlen. (6) Hält das verlagerte Geldinstitut die Voraus-
setzungen einer Inanspruchnahme nicht für gegeben,
§ 22 so sind §§ 21 bis 27 des Umstellungsergänzungs-
gesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
Dem § 3 des Einkommensteuergesetzes in der S. 1439) sinngemäß anzuwenden. Bei der sinnge-
Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I mäßen Anwendung dieser Vorschriften treten an die
S. 1253) a) wird folgende Ziffer 59 angefügt: Stelle der Berliner Gerichte die für die VJertpapier-
,,59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichs- art zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung
fonds nach dem Dritten Abschnitt des Wert- und das zuständige Oberlandesgericht sowie an die
papierbf~reinigungsschlußgesetz_es vom 28. Ja- Stelle der Berliner Bankaufsichtsbehörde die für die
nuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 45), soweit Bestätigung der Umstellungsrechnung des verlager-
sie für Zinsen geleistet werden, die nach ten Geldinstituts zuständige Landesbehörde.
Ziffer 45 und § 3 a steuert rei sind."
§ 24
(1) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des
Vierter Abschnitt Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
W ertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten ver-
Vorschriften für Schuldverschreibungen lagerten Geldinstitute, die ihren Sitz in den Gel-
verlagerter Geldinstitute tungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben oder
und Berliner Altbanken noch verlegen, ist § 21 des Dritten Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereini-
§ 23
gungsgesetzes nicht anzuwenden.
(1) Rechte aus Schuldverschreibungen der in § 64
des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung (2) Anträge nach § 64 Abs. 1 des Zweiten Geset-
des VI/ ertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten zes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapier-
verlagertem. Geldinstitute können unabhängig da- bereinigungsgesetzes können nach dem Schlußtag
von angemeldet oder nachträglich angemeldet wer- nicht mehr gestellt werden. § 4 gilt sinngemäß.
den, ob das verlagerte Geldinstitut wegen der Ver-
bindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen in
Anspruch genommen werden kann. § 25
(1) Wer bei Schuldverschreibungen Berliner Alt-
(2) Ist eine Anmeldung oder eine Nachanmeldung
banken ein Recht beansprucht, das für einen ande-
nach § 69 des Zweiten Gesetzes zur Anderung und
Ergänzung des Werlpapierbereinigungsgesetzes als ren (bisheriger Anmelder) rechtskräftig anerkannt
unzulässig abgelehnt worden, weil das verlagerte worden ist, kann bei der Kammer für Wertpapier-
Geldinstitut weucn der Vcrbindlkhkeiten aus der bereinigung die Änderung der Entscheidung zu
angemeldeten Schuldverschreibung nicht in An- seinen Gunsten beantragen, wenn für das aner-
spruch genommen werden kann, so ist das Ver- :k:annte Recht nach § 14 des Gesetzes des Landes
fahren von der Prüfstelle unverzüglich von Amts Berlin vom 12. Juli 1951 zur Anderung urid Ergän-
wegen aufzunehmen. Bc~reits in Ansatz gebrachte zung des ·wertpapierbereinigungsgesetzes (Gesetz-
Kosten sind auf di_e endgültig erwachsenden Kosten und Verordnungsblatt für Berlin S. 530) keine Gut-
anzurechnen. schrift erteilt worden ist. Bei gesamtfälligen und
teilfälligen Wertpapierarten gilt Satz 1 sinngemäß,
(3) Eine Anmeldestelle, die ein Recht vor dem wenn die Altbank für ein rechtskräftig anerkann-
Inkrafttreten dieses Gesetzes erfaßt hat, kann eine tes und als fällig festgestelltes Recht nach § 4 des
Anmeldung oder Nachanmeldung für den Berech- Zweiten .Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
tigten vornehmen, es sei denn, daß nach § 19 Abs. 1 Wertpapierbereinigungsgesetzes keine Zahlung ge-
des Wertpapierbereinigungsgesetzes nur ein ande- leistet hat.
res Kreditinstitut als AnmeldestelJe tätig werden
darf. (2) Dem Antrag auf Änderung ist zu entsprechen,
wenn das Recht bei einer Anmeldung oder Nach-
3) Dundcsqesctzbl. Ill ül 1-1 anmeldung des Antragstellers anerkannt worden
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
wäre und der bisherige Anmelder mit der Änderung (Amtsblatt des Saarlandes S. 437) bei der Prüfstelle
einverstanden ist. Wird dem Antrag entsprochen, hinterlegt worden sind. Die Erlöse aus den Ver-
so gilt mit der Rechtskraft der Entscheidung an Stelle äußerungen fließen in den Ausgleichsfonds.
des bisherigen Anmelders der Antragsteller als An-
melder des arn!rkannten Rechts. (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann
verlangen, daß die Prüfstelle die Geldbeträge, die
(3) Für den Antrag und das Prüfungsverfahren bei ihr nach §§ 8, 9 des Zweiten Gesetzes zur Ande-
gelten die Vorschriften über Nachanmeldungen ein- rung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländi-
schließlich der in § G bestimmten Fristen sinngemäß. schen Wertpapiere hinterlegt worden sind, an den
Vvird dem Antrwr entsprochen, so ist die Entschei- Ausgleichsfonds zahlt. Das gleiche gilt für die Geld-
dung auch dem bisherigen Anmelder oder seinei:n beträge, welche die Prüfstelle auf Grund der treu-
Vertrele:!r von Arnts wegen zuzustellen. Die sofortige händerischen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 des Zwei-
fü,schwerde steht auch dem bisherigen Anmelder zu. ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Berei-
nigung der saarländischen Wertpapiere erlangt hat.
(4) Die Vertretungsl>efugnis der AnmeideE!telle,
deren sich der bisherige Anmelder bedient hat, gilt
aud1 für das Prüfun~Jsverfahren über den Antrag,
wenn der bisherige Anmelder die Vertretungs- § 29
befugnis nicht dem Gericht gegenüber widerruft. § 34 Für Wertpapiere, auf die das Gesetz zur Bereini-
Abs. 2 Satz 3 des V\Tertpapierbereinigungsgesetzes gung der saarländischen Wertpapiere in der Fas-
gilt sinngemiiß.
sung der Bekanntmachung vom 17. September 1953
(5) Entschädigung nach § 15 kann bei Versäu- (Amtsblatt des Saarlandes S. 614) anzuwenden ist,
mung eines rechtzeitigen Antrags nicht beansprucht gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts über
werden. die Entschädigung nach Abschluß der Wertpapier-
bereinigung sinngemäß. Kammer für Wertpapier-
bereinigung im Sinne des § 16 Abs. 4 ist im Saar-
§ 26
land eine Kammer für Handelssachen beim Land-
(1) Auf Schuldverschreibungen Berliner Altbanken gericht Saarbrücken; für das gerichtliche Verfahren
sind §§ 10, 11 nicht anzuwenden. Die Ansprüche aus gelten an Stelle der Vorschriften des \Vertpapier-
dem Restbetrag der Sammelurkunde nach § 10 Abs. 1 bereinigungsgesetzes § 10 Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 4
sowie aus den Schlußrechnungen und Ergänzungs- des Gesetzes zur Bereinigung · der saarländischen
H~chnungen nach § 11 Abs. l stehen dem Ausgleichs- Wertpapiere sinngemäß.
fonds zu. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung können die Berliner Altbanken wegen
dieser Verbindlichkeiten nicht in Anspruch ge-
nommen werden. Sechster Abschnitt
(2) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Verschiedene Vorschriften
Zweiten Gesetzes zur Andernng und Ergänzung des § 30
Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten ver-
lagerten Geldinstitute ist § 11 nicht anzuwenden. (1) Die Anmeldestelle kann, nachdem sie die An-
meldung, Nachanmeldung oder Wiederanmeldung
der Prüfstelle vorgelegt hat, ihre weiteren Aufgaben
im Wertpapierbereinigungsverfahren durch Vertrag
§ 27
einem anderen Kreditinstitut übertragen, das als
(1) Bei Sd1uldverschreibungen verlagerter Geld- Anmeldestelle zugelassen ist. Ohne Zustimmung des
institute und Berlirwr Altbanken hat Anspruch auf Anmelders dürfen die Aufgaben nur übertragen wer-
Entschüdigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
seines Rech Ls im Wertpapierbereinigungsverf ahren
den Aussteller wegen der Verbindlichkeiten aus der (2) Mit der Ubertragung tritt die neue Anmelde-
Schuldverschreibung hätte in Anspruch nehmen stelle an die Stelle der bisherigen Anmeldestelle.
können. Dies gilt auch für die Aufgaben, die der bisherigen
Anmeldestelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Altsparer-
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die auf Reichs- gesetzes sowie als Vermittlungsstelle nach § 2 Abs. 1
mark lautenden Schuldverschreibungen der Konver- der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstel-
sionskasse für deutsche Auslandsschulden. lungsergänzungsgesetz vom 26. April 1954 (Bundes-
anzeiger Nr. 81 vom 28. April 1954) obliegen.
(3) Die bisherige Anmeldestelle hat den Anmel-
der von der Ubertragung zu benachrichtigen, es sei
Fünfter Abschnitt
denn, daß die Benachrichtigung untunlich ist. Die
Vorschriften für saarländische Wertpapiere neue AnmeldesteHe hat die Ubertragung der Prüf-
stelle und den sonst beteiligten Stellen unverzüg-
§ 28 lich anzuzeigen.
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für An-
die Aktien veräußern, die nach § 8 des Zweiten Ge- meldestellen nach § 42 des Allgemeinen Kriegs-
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung folgengesetzes vorn 5. November 1957 (Bundes-
der saarländischen Wertpapiere vom 16. Mai 1962 gesetzb l. I S. 1747).
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1964 51
§ 31 Entschädigungsansprüche, soweit nicht nach § 16
Abs. 4 die Zuständigkeit der Kammern für Wert-
Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr
papierbereinigung gegeben ist.
festzuslellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaub-
haft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein
nachgewiesenes Recht zu behandeln.
§ 36
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 32 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu bestimmen,
Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei- 1. daß die dem Amt für Wertpapierbereinigung
nigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Be- durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertrage-
endigung des Wertpc.1pi erbereini9ungsverf ahrens nen Aufgaben zur. Verwaltungsvereinfachung
sind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzu- von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts
wenden. wahrzunehmen sind;
2. bis zu welchem Zeitpunkt und in welchem Um-
fang die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wert-
§ 33
papiersammelbanken die Unterlagen über die
(1) Können bei Aktien die Rechte aus Nachanmel- Wertpapierbereinigung aufzubewahren haben.
dungen und Wiederanmeldungen, die in einem
Bericht nach § 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes § 37
zusammengefaßt sind, nicht voll berücksichtigt wer-
den, so sind die Rechte in der Reihenfolge der Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtskraft ihrer Anerkennung gutzuschreiben. Bei Rechtsverordnung die Aufgab-en .der nach § 29 des
gleichzeitiger Rechtskraft entscheidet das Los; die Wertpapierbereinigungsgesetzes gebildeten Kam-
Verlosung führt die Prüfstelle unter Beteiligung mern für Wertpapierbereinigung den Kammern für
der Wertpapi.ersc1mmelbank durch. Die vor dem Handelssachen zu übertragen, sofern die Aufrecht-
Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgewiesen an- erhaltung der Kammern für Wertpapierbereinigung
erkannten Rechte sind vor den glaubhaft gemachten wegen des Rückgangs ihrer Aufgaben nicht_ mehr
Rechten zu berücksichtigen. gerechtfertigt ist. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
(2) Anmelder, denen keine Gutschrift erteilt wer- übertragen.
den kann, haben Anspruch auf Entschädigung in
Geld aus Mitteln des Ausgleichsfonds. Für die Be-
messung der Entschädigung gilt § 18 in Verbindung
mit § 17 Abs. 1 sinngemäß; ist ein Recht vor dem Siebenter Abschnitt
Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig anerkannt Schl ußvorschriften
worden, so tritt an die Stelle des in § 17 Abs. 1 be-
zeichneten Kalendermonats der Kalendermonat, der § 38
auf das Inkraftlrelen dieses Gesetzes folgt. Aufgehoben werden
(3) Die Prüfstelle zeigt dem Präsidenten des Bun- 1. § 13 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 70 des Zweiten Geset-
desausgleichsamts unverzüglich die Rechte an, für zes zur Änderung und Ergänzung des Wert-
die nach Absatz 2 Entschädigung zu leisten ist. Die papierbereinigungsgesetzes; 4 )
Entschädigung ist unverzüglich nach dem Bemes-
2. § 4 Abs. 1 bis 3, § 10 des Dritten Gesetzes zur
sungstag zu berechnen und zugunsten des Anmel-
Änderung und Ergänzung des Wertpapierberei-
ders über die Prüfstelle an die Anmeldestelle zu
zahlen. nigungsgesetzes; 5 )
3. § 54 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes in
der Fassung des § 3 Nr. 1 des Zweiten D-Mark-
§ 34 bilanzergänzungsgesetzes vom 20. Dezemher
Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann von 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 824) 6).
der Prüfstelle und der VVertpapiersammelbank die
Auskünfte verlangen, die zur Ausübung der ihm
nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und zur § 39
ErfülJung der ihm obliegenden Verpflichtungen er-
forderlich sind. Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapierbereini-
gungsgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem
Geltungsbereich das Gesetz zur Bereinigung des
§ 35 Wertpapierwesens vom 19. August 1949 (WiGBl.
S. 295), geändert durch Artikel X § 15 des Gesetzes
Die in § 10 Abs. 1 Satz 2, §§ 11 bis 14, 28 Abs. 2, zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher
§ 34 geregelten Ansprüche können im Wege der Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
Klage vor den ordentlichen Gerichten gelt~nd ge-
macht werden. Das gleiche gilt für die im Dritten 4) Bundesgesetzbl. III 4139-1-2
5) Bundes'gesetzbl. III 4139-1-3
Abschnitt und in §§ 27, 29, 33 Abs. 2, 3 geregelten 6) Bundesgesetzbl. III 4140-1
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
S. 861), oder das enlsprechende Gesetz des Landes verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Berlin vom 26. September 1949 (Verordnungsblatt erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
für Groß-Berlin Teil I S. 346) zu verstehen. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 40 § 41
Dieses Gesetz gilt nach Maßf)abe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
des Dritten UberJcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Verkündung folgenden .zweiten Kalendermonats in
(BundesqesctzbI. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird -hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Januar 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Krüger
Heraus q e b c r: Der B11ndcsrninistm der Justiz. -- , Ver I a g: Bundesanzeiger Verla.gsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bnndesqcsetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze_ und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferl:iq1,mq Vt!rkünckl:. In Teil III wird µus uls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 195B (Buodcsqcscl.zbl. I S. 4:l7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B~zuqsbedinqur1qcn für Trdl I und II: Laufend c r B c zu g nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
EI n z c ls t ü c k c je anqcfonqPlH) 24 Scittm DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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