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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1964 Nr. 48
Tag In h a I t Seite
10. 9. 64 Verordnung über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Anlagen zur Lagerung,
Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande (Technische Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten - TVbF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-30
Ändert Bundesgesetzhl. 11! 7102-29
Verordnung
über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an Anlagen zur Lagerung,
Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande
(Technische Verordnung über brennbare Flüssigkeiten -TVbF)
Vom 10. September 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7102-30 1 )
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung ver- keiten der Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des der Gruppe B gelagert oder befördert, so finden auf
Bundesrates: Anlagen zur Lagerung oder Beförderung brennba-
§ 1 rer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse III
neben den Vorschriften des Anhangs II die Vor-
Sachlicher Geltungsbereich schriften des Anhangs I Anwendung, soweit diese
Diese Verordnung gilt für die der Verordnung Anforderungen für die Zusammenlagerung oder
über brennbare Flüssigkeiten vorn 18. Februar 1960 -beförderung mit brennbaren Flüssigkeiten der
(Bundesgesetzbl. I S. 83) unterliegenden Anlagen zur Gruppe A Gefahrklasse III enthalten.
Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten. Die §§ 2 bis 8 gelten nicht für die in
§ 3
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten genannten Anlagen. Weitergehende Anforderungen
Die . Anlagen müssen ferner den über die Vor-
§ 2
schrift des § 2 hinausgehenden Anforderungen ge-
Allgemeine Anforderungen nügen, die von der nach Landesrecht zuständigen
(1) Die Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Behörde im Einzelfalle zur Abwendung besonderer
Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus- Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt
rüstung und die Unterhaltung sowie der Betrieb werden. § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verordnung
müssen bei Lagerung, Abfüllung oder Beförderung über brennbare Flüssigkeiten bleibt unberührt.
brennbarer Flüssigkeiten
1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II und § 4
der Gruppe B den Anforderungen des An-
hangs I, Ausnahmen
2. der Gruppe A Gefahrklasse III den An- (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
forderungen des Anhangs II, kann für eine Anlage Ausnahmen von den Vor-
3. der Gruppe A Gefahrklasse III, die auf schriften des § 2 zulassen, wenn
ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt 1. die Anlage erprobt werden soll oder die
sind, den Anforderungen des Anhangs I Einhaltung· der Anforderungen einen un-
genügen und im übrigen nach den allgemein aner- verhältnismäßig großen Aufwand erfordern
kannten Regeln der Technik errichtet und betrieben würde und wenn die Sicherheit der An-
werden. lage auf andere Weise gewährleistet ist
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A oder
Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren Flüssig- 2. die Sicherheit der Anlage durch die Ab-
weichung von den Anforderungen des § 2
1) Ändert Bundesgesetzbl. III 7102-29 erhöht wird.
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde Kennzeichen und die Nummer, mit denen der Bau-
kann auf Antrag des Herstellers oder Einführers art nach zugelassene Anlagen oder Anlageteile zu
für Anlagen, Anlageteile und Werkstoffe Ausnah- versehen sind.
men von den Vorschriften des § 2 zulassen, wenn (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-
dies dem technischen Fortschritt entspricht und die steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In
Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die die Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale
Vorschriften über die Bauartzulassung (§ 6) gelten der Anlage oder des Anlageteiles sowie Beschrän-
entsprechend. kungen, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und
§ 5
die nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen und
Nummern aufzunehmen. Die Zulassungsbehörde
Anlagen des Bundes übersendet der Physikalisch-Technischen Bundes-
(1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der anstalt und dem Deutschen Ausschuß für brennbare
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes so- Flüssigkeiten eine Abschrift der Bescheinigung.
wie der Bundeswehr werden die Befugnisse der (5) Die Zulassungsbehörde kann, wenn die Vor-
nach Landesrecht zustb.ndigen Behörde nach den aussetzungen der Zulassung nicht gegeben waren
§§ 3 und 4 von dem zuständigen Bundesminister oder nachträglich weggefallen sind und durch den
oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Betrieb der Anlage oder die Verwendung des An-
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann lageteiles erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder
für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verord- Dritte zu befürchten sind,
nung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften 1. die Zulassung nachträglich mit Auflagen
des § 2 zulassen, wenn dies zwingende Gründe der oder Bedingungen verbinden oder
Verteidigung oder die Erfüllung internationaler 2. die Zulassung ganz oder teilweise wider-
Verpflichtun~Jen der Bundesrepublik erfordern und rufen, sofern die Gefahren nicht durch
wenn die Sicherheit der Anlage auf andere Weise nachträgliche Auflagen oder Bedingungen
gewährleistet ist. beseitigt werden können.
§ 6 (6) Für die nach den Anhängen I und II erforder-
liche Zulassung von Werkstoffen gelten Absatz 1
Bauartzulassung
Satz 1 bis 3 und die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.
(1) Soweit in den Anhängen I und II vorgeschrie- Vor der Entscheidung über die Zulassung ist ein
ben ist, daß Anlagen oder Anlageteile nur verwen- Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung
det werden dürfen, wenn sie der Bauart nach zuge- einzuholen; sofern der Antragsteller nicht darlegt,
lassen sind, entscheidet über den Antrag des Her- daß dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht,
stellers oder Einführers auf Erteilung der Zulassung ist auch eine Stellungnahme des Deutschen Aus-
die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulas- schusses für brennbare Flüssigkeiten einzuholen.
sungsbehörde). Dem Antrag sind in je drei Stücken Die Zulassungsbehörde kann anordnen, daß An-
die für die Prüfung erforderlichen Beschreibungen, lagen oder Anlageteile, die ganz oder teilweise
Berechnungen und Zeichnungen beizufügen. Die Zu- aus dem zugelassenen Werkstoff hergestellt sind,
lassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder der mit einem Kennzeichen und einer Nummer zu ver-
von ihr bezeichneten Stelle die für die Prüfung sehen sind, die von ihr nach Anhören der Bundes-
erforderliche Anzahl von Musterstücken überlas- anstalt für Materialprüfung bestimmt werden.
sen wird. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt einzu- § 7
holen; sofern der Antragsteller nicht darlegt, daß Baumusterprüfung
dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht, ist
auch eine Stellungnahme des Deutschen Ausschus- (1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers
ses für brennbare Flüssigkeiten einzuholen. prüft der für dessen Betrieb zuständige Sachver-
ständige, ob ein Anlageteil, für das nach den An-
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die hängen I und II die Prüfung vor der Inbetriebnahme
Bauart den Anforderungen des § 2 entspricht. Die bei Vorlage der Bescheinigungen nach Absatz 3
Zulassung kann beschränkt, befristet und unter entfällt, nach Bauart und Ausführung den Anfor-
Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die Zu- derungen dieser Verordnung entspricht. Der Sach-
lassungsbehörde kann insbesondere verständige hat eine Stellungnahme des Deutschen
1. die Art der Verwendung der Anlage oder Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten einzuholen.
des Anlageteiles bestimmen und (2) Der Sachverständige teilt das Ergebnis der
2. bestimmen, daß die Anlage oder das An- Prüfung der Zulassungsbehörde mit. Entspricht das
lageteil nur verwendet werden darf, wenn Anlageteil nach Bauart und Ausführung den An-
nach näherer Bestimmung in der Zulassung forderungen dieser Verordnung, so erteilt die Zu-
nachgewiesen ist, daß die Anlage oder das lassungsbehörde eine Bescheinigung über die Bau-
Anlageteil der Zulassung entspricht, insbe- musterprüfung. Sie hat dem Deutschen Ausschuß
sondere wenn dem Verwender eine Beschei- für brennbare Flüssigkeiten eine Abschrift der Be-
nigung des Her~t0.llers, des Einführers oder scheinigung zu übersenden.
eines Sachverständigen vorliegt.
(3) Die Prüfung der Bauart und Ausführung des
(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt nach Anhö- Anlageteiles vor der Inbetriebnahme entfällt, wenn
ren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt das vorgelegt werden:
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 719
1. ein Abdruck der Bescheinigung der Zu- vor, so kann die Erlaubnisbehörde über den
lassungsbehörde über die Baumuster- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum
prüfung und Betrieb nach der Prüfung vor der Inbetriel)':.
2. eine Bescheinigung des Herstellers oder nahme (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) ent-
Einführers darüber, daß das Anlageteil scheiden."
nach Bauart und Ausführung mit dem in
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
der Bescheinigung über die Baumusterprü-
fung beschriebenen Anlageteil überein- • (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es nur
stimmt. der Anzeige, wenn
§ 8 1. im räumlichen Zusammenhang mit ei-
ner erlaubnisbedürftigen Tankstelle
Beförderung von Behältern Zapfgeräte mit einem Gesamtfassungs-
(1) Behälter zur Beförderung brennbarer Flüssig- vermögen von nicht mehr als 100
keiten, die den Anforderungen für die Beförderung Liter (Kleinzapfgeräte) auch mit selbst-
auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder tätiger Abgabe oder selbsttätige Ein-
auf Schiffen genügen, dürfen zur Beförderung durch richtungen zur Abgabe geschlossener
andere Verkehrsmittel zu Lande sowie für das vor- Behälter (Gefäßautomaten) mit einem
übergehende Bereitstellen oder Aufbewahren im Gesamtfassungsvermögen von nicht
Zusammenhang mit der Beförderung verwendet mehr als 100 Liter aufgestellt werden,
werden, auch wenn sie den Anforderungen dieser 2. eine Tankstelle mit elektrischen För-
Verordnung nicht entsprechen. dereinrichtungen auf selbsttätige Ab-
gabe durch Zapfgeräte (Zapfautoma-
- (2) Die verkehrsrechtlichen Vorschriften und die ten) umgestellt wird.
Vorschriften über die Beförderung brennbarer
Flüssi'gkeiten durch die Deutsche Bundespost bleiben § 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.•
unberührt. 4. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte .und zur
§ 9 Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten
Änderung der Verordnung der Gruppe A, Gefahrklassen I und II und
über brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B bestimmt sind• gestrichen.
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten b) In Nummer 2 werden die Worte .für brenn-
vom 18. Februar 1960 (Bundesgesetzbl.I S. 83) 2) wird bare Flüssigkeiten der Gruppe A, Gefahr-
wie folgt geändert: klassen I und II und der Gruppe B" ge-
strichen.
1. § 6 wird wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 3 werden die Worte .und zur
„Vorschriften und Regeln der Technik Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der
Anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, Gruppe A, Gefahrklassen I und II und der
müssen nach den für sie auf Grund des § 24 Grupp~ B bestimmt sind• gestrichen.
Abs. 1 Nr: 3 der Gewerbeordnung erlassenen
Vorschriften. und im übrigen nach den all- 5. § 17 Abs. l Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
gemein anerkannten Regeln der· Technik er- .2. die Sachverständigen eines Unternehmens,
richtet und betrieben werden." soweit sie von der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde für die Prüfung der in
2. § 9 wird wie folgt geändert:
diesem Unternehmen betriebenen Anlagen
a) Absatz 2 wird :wie folgt gefaßt: anerkannt sind,•
• (2) Die Errichtung und der Betrieb einer
erlaubnisbedürftigen Anlage bedürfen der 6. a) In § 23 Abs. 1 wird hinter der Zeile .1 Ver-
Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen treter des Bundesministers für Wirtschaft"
Behörde (Erlaubnisbehörde). In dem Antrag die Zeile • l Vertreter des Bundesministers
auf Erteilung der Erlaubnis sind Art, Gruppe für Gesundheitswesen" eingefügt.
und Gefahrklasse der brennbaren Flüssig- b) Hinter dieser neueingefügten Zeile erhält
keiten anzugeben; ferner sind eine Beschrei- die folgende Zeile die Fassung: .12 Ver-
bung ·und ein Lageplan und, wenn mit der treter der Landesregierungen aus den fach-
Lagerung die Errichtung oder Änderung lich beteiligten Ressorts.•
baulicher Anlagen verbunden ist, die Bau-
zeichnungen und statischen Berechnungen § 10
in dreifacher Ausfertigung beizufügen.•
b) Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Ubergangsvorschriften
.Liegen über Errichtung, Bauart, Werk- (1) Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung
stoffe, Ausrüstung oder Betriebsweise der Anforderungen gestellt werden, die über die bisher
Anlage keine ausreichenden Erfahrungen gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die
nach Landesrecht zuständige Behörde verlangen,
1) Bundesgesetzbl. III 7102-29 daß Anlagen oder Anlageteile, die bei Inkrafttreten
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dieser Verordnung in Betrieb genommen oder be- nach Maßgabe der vor Inkrafttreten dieser Verord-
schafft waren, den Vorschriften dieser Verordnung nung geltenden Vorschriften; Absatz 3 gilt ent-
entsprechPnd geändert werden, wenn sprechend. Auf Antrag ist das Erlaubnisverfahren
nach den nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert tenden Vorschriften durchzuführen.
werden oder
(5) Eine Ausnahme, die vor Inkrafttreten dieser
2. erhebliche Gefahren für Beschäftigte oder Verordnung auf Grund von Vorschriften der Länder
Dritte zu befürchten sind. Die Vorschriften über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten
der Anhänge I und II, nach denen Anlagen ·- für eine Anlage zugelassen worden ist, gilt als eine
oder Anlageteile noch für eine Ubergangs- nach § 4 Abs. 1 zugelassene Ausnahme.
zeit benutzt werden dürfen, bleiben unbe-
rührt. § 11
(2) Der Bauartzulassung oder der Baumusterprü- Geltung in Berlin
fung bedarf es nicht für Anlagen und Anlageteile,
die von den Ausschüssen für brennbare Flüssig- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
keiten zur allgemeinen Anerkennung begutachtet Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und dem Gutachten entsprechend hergestellt wor- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
den sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Vierten Bundesgesetzes zur Anderung der Gewerbe-
Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genom- ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
men und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten S. 61) auch im Land Berlin.
dieser Verordnung beschafft worden sind.
§ 12
(3) Eine Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser
Inkrafttreten
Verordnung auf Grund des § 9 der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten für den Betrieb einer An- (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des
lage erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis zur Er- auf die Verkündung folgenden dritten Kalender-
richtung und zum Betrieb der Anlage im Sinne des monats in Kraft.
durch diese Verordnung geänderten § 9 der Ver-
(2) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind
ordnung über brennbare Flüssigkeiten.
die Grundsätze zu den Vorschriften der Länder über
(4) Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage vor Ab- den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten auf An-
lauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser lagen, die dieser Verordnung unterliegen, nicht mehr
Verordnung in Betrieb nimmt, bedarf der Erlaubnis anzuwenden.
Bonn, den 10. September 1964
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 721
Anhang I
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Vorschriften 1.6 Erdung, Ableitung elektrostatischer Aufladungen,
Blitzschutz und kathodischer Korrosionsschutz
1.1 Begriffsbestimmungen für Behälter und Bruch-
sid1erheit 1.61 Erdungsmaßnahmen
1.62 Ableitung elektrostatischer Aufladungen
1.11 Behälter
1.63 Blitzschutz ·
1.111 Ortsfeste Tanks 1.64 Kathodischer Korrosionsschutz
1.111.1 Unterirdische Tanks
1.111.2 überirdische Tanks 1.7 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen
1.112 Ortsbewegliche Tanks
1.113 Ortsbewegliche Gefäße
1.114 Tanks auf Fahrzeugen 2. Einrichtung von Lägern
1.114.1 Tankwagen 2.1 Bedingt freie Lagerung
1.114.11 Straßentankwagen
2.11 Verkaufs- und Vorratsräume der Einzel-
1.114.12 Bohrfeldtankwagen
händler, Vorratsräume der Krankenhäuser,
1.114.2 Aufsetztanks der wissenschaftlichen Institute und ähnlicher
1.114.3 Eisenbahnkesselwagen Einrichtungen
1.115 Tanks mit innerem Oberdruck 2.12 Lagerräume gewerblicher Betriebe und des
1.12 Bruchsicherheit
Handels, Lagerräume der Krankenhäuser und
ähnlicher Einrichtungen
1.2 Sicherheitsanforderungen 2.13 Läger für oberirdische Behälter im Freien
1.21 Allgemeines
2.2 Anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung
1.22 Unternchtung beschäftigter Personen
1.23 Angriffswege zur Brandbekämpfung und 2.21 Der Lagerung dienende Keller
Rettungswege 2.211 Trennung von angrenzenden Räumen
1.24 Brandscb u tzeinrichtungen 2.212 Fußböden
1.25 Stillsetz(~n von Fördereinrichtungen 2.213 Türen
2.214 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten
1.3 Lagenmg in Gebäuden 2.215 Lüftung und Beleuchtung
2.216 Gefahrbereich
1.4 Gefahrbereiche 2.217 Betreten durch Unbefugte
1.41 Begriffsbestimmungen
2.22 überirdische Lagerräume
1.411 Gefahrbereiche
1.412 Kriechweg 2.221 Wände, Decken, Bedachung
2.222 Trennung von angrenzenden Räumen
1.42 Sicherheitsvorschriften für Gefahrbereiche 2.223 Fußböden, Türen, Auffangen auslaufen-
1.421 Allgemeines der Flüssigkeiten, Lüftung und Beleuch-
1.422 Gefahrbereiche Zone A tung
1.423 Gefahrbereiche Zone B 2.224 Gefahrbereich
1.424 Gefahrbereiche Zone C 2.225 Betreten durch Unbefugte
1.5 Brand- und Explosionsschutz durch flammen- 2.23 Läger für oberirdische Behälter im Freien
durchschlagsichere Armaturen
2.231 Allgemeines
1.51 Begriffsbestimmungen 2.232 Auffangräume
1.511 Flammendurchschlagsichere Armaturen 2.232.1 Voraussetzung für die Anlegung
1.511.1 Explosionssichere Armaturen 2.232.2 Fassungsvermögen des Auffang-
1.511.2 Dauerbrandsichere Armaturen raumes
1.511.3 Detonationssichere Armaturen 2.232.3 Bau vorschritten
2.232.4 Einrichtung
1.52 Allgemeine Vorschriften 2.232.5 Gräben
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil 1
2.233 T<1nk,d>sUindc 3.5 Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher
2.233.1 A ll~j('lllCillC'S
Decke (Sch wimmda eh tanks)
2.2:l:L2 Lü<Jenn1~J bwnnbarer Flüssig- 3.51 Allgemeines
kci Lcn der Gruppe A Gcfahr- 3.52 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
k la~;s<:n I (,rns~Jcnommen Rohöl) 3.53 Flüssigkeitsstandanzeiger
und l l 11ncl der Cruppe B 3.54 Ableitung elektrostatischer Aufladungen des
2.2'.l:U Li~Jl!rtrnq von Rohöl Schwimmdaches
2.2:ßA Bcson(krc Vorschriften für 3.55 Brandschutz
f'il nk s rn i t beweglicher Decke
(Schwimmdachtanks) 3.6 Tanks in geschlossenen Räumen
2.234 Gdahrbcrcich
2.235 Schutzstreifen
2.235.1 BerJriffsbesl.immung
2.235.2 Alla0nwincs 4. Unterirdische Tanks
2 235.3 Vorausselzung für die Anlegung
4.1 Gefahrbereich
2.235.4 Breite des Schutzstreifens
4.2 Bauvorschriften
2.235.5 Einsdnünkung des Schutz-
streifens 4.21 Dichtheit
2.235.6 Nutzung des Schutzstreifens 4.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
2.235.7 Abst11nd zu Gleisen des öffent- 4.221 Allgemeines
lichen Verkehrs 4.222 Besondere Vorschriften für doppel-
2.23:i.8 Gemeinsmne Schutzstreifen für wandige Tanks
Uigr>r inchrcrer Inhaber
4.23 Werkstoffe für Tankwandungen
2.24 Läger für unterirdische Tanks 4.24 Herstellung der Tanks
4.25 Unterteilte Tanks
2.241 T,mkab:;tünde
4.26 Korrosionsschutz
2.242 Betreten durch Unbefugte
4.27 Einbau
4.28 Domschacht
2.25 Füll- und Enllecrstellen für ortsbewegliche
Tanks, orlsbcwcgliche Gefäße und Tanks auf 4.3 Ausrüstung
Fahrzeugen, .:rnsgenommen Füll- und Ent-
leerstellcn auf Flughäfen 4.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
4.32 Flammendurchschlagsichere Armaturen
2.251 All~Jcmeincs 4.33 Sicherung gegen Drucküberschreitung bei
2.252 Ccfuh rbercich ün Füllstellen Lagerung unter Schutzgas oder Wasser
2.253 Cdahrbcreich an Entleerstellen 4.34 Flüssigkeitsstandanzeiger
2.254 Abstand zu Gleisen des öffentlichen 4.35 Füll- und Entleerungseinricbtungen
Verkehrs · 4.36 Oberfüllsicherungen
4.37 Leckanzeigegeräte
4.38 Anordnung dE~r Tankanschlüsse
3. überirdische Tanks
4.39 Einsteigeöffnungen
3.1 Gefahrbercich
4.4 Kennzeichnung der Tanks
3.2 Bauvorschriflcn
3.21 Gründung
3.22 Dichtheit
3.23 Bauliebe Durchbildung, Festigkeit
3.24 Werkstoffe für Tankwandungen 5. Tanks mit innerem Uberdruck
3.241 Allgemeines
3.242 Besondere Vorschriften für geschweißte 5.1 Sachlicher Geltungsbereich
Tanks 5.2 Gefahrbereich
5.3 Bauvorschriften
3.25 Herstellung der Tanks
3.251 Allgemeines 5.31 Dichtheit
5.32 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
3.252 Ausführung von Schweißverbindungen
5.33 Werkstoffe für Tankwandungen
3.253 Bewertung von Schweißverbindungen
5.34 Herstellung der Tanks
3.26 Unterteilte Tanks 5.35 Korrosionsschutz
3.27 Korrosionsschu lz 5.36 Einbau und Domschacht
3.3 Ausrüstung 5.4 Ausrüstung
3.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen 5.41 Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen
3.32 Fla.mmendurchschlagsichere Armaturen Gefahren durch inneren Uberdruck oder
3.33 Sicherung gt~gen Drucküberschreitung bei Unterdruck
Lagerung unter Schutzgas oder Wasser
3.34 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen 5.411 Einrichtungen zur Überwachung des
3.35 Flüssigkeitsstandanzeiger inneren Überdrucks
3.36 Füll- und Entleerungseinrichtungen 5.412 Sicherheitsventile
3.37 Oberfüllsicherungen 5.413 Sicherheitseinrichtung gegen Druck-
3.38 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen unterschreitung
3.39 Verbmdungsteile zwischen Tanks 5.414 Abblaseeinrichtungen
5.415 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
3.4 Kennzeichnung der Tanks 5.416 Einrichtungen zur Druckminderung
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 723
5.42 Sonstige Ausrüstung 9.223 Werkstoffe für Tankwandungen
5.421 Flüssigkeitsstandanzeiger 9.224 Herstellung der Tanks
5.422 Vorrichtungen zur Ableitung elektro- 9.225 Unterteilte Tanks
statischer Aufladungen 9.226 Korrosionsschutz
5.423 Füll- und Entleerungseinrichtungen 9.227 Ergänzende Vorschriften für Aufsetz-
5.424 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen tanks
5.425 Verbindungsteile zwischen Tanks
9.23 Ausrüstung der Tanks
5.5 Kennzeichnung der Tanks
9.231 Allgemeines
9.232 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtun-
6. Orlsbewegliche Tanks gen
6.1 Gefohrhereich 9.232.1 Allgemeines
9.232.2 Absperreinrichtungen in Belüf-
6.2 Bauvorschriften
tungs- und Entlüftungseinrich-
6.21 Sicherheit und Befestigung tungen
6.22 Dichtheit 9.232.3 Flammendurchschlagsichere Ar-
6.23 Bauliche Durchbildung, Festigkeit maturen
6.24 Werkstoffe für Tankwandungen 9.232.4 Anschluß von Gaspendelleitun-
6.25 Herstellung der Tanks gen
6.26 Korrosionsschutz
6.3 Ausrüstung 9.233 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
9.234 Flüssigkeitsstandanzeiger
6.31 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
9.235 Vorrichtungen zur Ableitung elektro-
6.32 Absperreinrichtungen an Leitungen
statischer Aufladungen
6.33 Flüssigkeitsstandanzeiger
9.236 Füll- und Ehtleerungseinrichtungen
6.34 Füll- und Entleerungseinrichtungen
9.237 Abfüllsicherungen
6.35 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen
9.238 Einsteigeöffnungen
6.36 Besondere Vorschriften für ortsbewegliche
9.239 Sicherung der Zapfeinrichtung
Tanks mit innerem Uberdruck
6.4 Kennzeichnung der Tanks 9.24 Kennzeichnung der Tanks
6.5 Fahrzeuge 9.25 Vorschriften für Straßentankwagen zur Be-
förderung von niedrig siedenden brennbaren
Flüssigkeiten
7. Ortsbewegliche Gefäße 9.26 Fahrzeug mit Ausrüstung
7.1 Gefahrbereich 9.261 Fahrzeug
7.2 Höchstzulässiger Rauminhalt 9.262 Brandschutz
7.3 Bauvorschriften 9.263 Fördereinrichtungen
7.4 Kennzeichnung der ortsbeweglichen Gefäße 9.264 Elektrische Anlagen
8. Tankstellen 9.3 Bohrfeldtankwagen
8.1 Gefahrbereich an Tankstellen 9.31 Allgemeines
9.32 Bauvorschriften für Tanks
8.2 Lagerung von Kraftstoff
9.33 Ausrüstung der Tanks
8.21 Lagerung von Kraftstoff an öffentlichen
Tankstellen 9.331 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtun-
8.22 Lagerung von Kraftstoff an Eigenverbrauchs- gen
tankstellen 9.331.1 Allgemeines
8.3 Abgabeeinrichtungen für Kraftstoff 9.331.2 Flammendurchschlagsichere Ar-
8.4 Einrichtung und Aufstellung von Zapfsäulen, maturen
Zapfgeräten und Tankautomaten 9.331.3 Anschluß für Gaspendelleitun-
8.5 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen gen
8.6 Ableitung elektrostatischer Aufladungen
8.7 Feuerlöscher, Verbot des Rauchens 9.332 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
8.8 Selbsttätig schließende Zapfventile 9.333 Flüssigkeitsstandanzeiger
8.9 Kleinzapfgeräte und Tankautomaten 9.334 Vorrichtungen zur Ableitung elektro-
8.91 Kleinzapfgeräte statischer Aufladungen
8.92 Tankautomaten 9.335 Sicherheitseinrichtungen zum Schutz
8.921 Allgemeines gegen Gefahren durch inneren Uber-
8.922 Gefäßautomaten druck
8.923 Zapfautomaten 9.336 Füll- und Entleerungseinrichtungen
9.337 Gebläse
9.338 Einsteigeöffnungen
9. Tanks auf Fahrzeugen 9.34 Kennzeichnung der Tanks
9.1 Gefahrbereich 9.35 Fahrzeug mit Ausrüstung
9.2 Straßentankwagen und Aufsetztanks 9.351 Fahrzeug
9.21 Allgemeines 9.352 Brandschutz
9.22 Bauvorschriften für Tanks 9.353 Elektrische Anlagen
9.221 Dichtheit
9.222 Bauliche Durchbildung, Festigkeit 9.4 Eisenbahnkesselwagen
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
10. Rohrleitungen 11.4 Mischen und Fördern mit Druckgas
11.5 Erwärmung brennbarer Flüssigkeiten
10.1 Gefohrbcreich
11.6 Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume -
10.2 Ba.uvorsduirtcn
11.7 Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssig-
10.21 Dichtheit keiten verschiedener Gruppen oder Gefahr-
10.22 Werkstoffe klassen
10.221 Allgeniein('.S 11.8 Entgasen, Reinigen, Instandsetzen, Außerbetrieb-
10.222 Besondere Vorschriften für ge- setzen von Tanks
schweißte Rohrleitungen aus Stahl 11.9 Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tank-
10.23 lforst0llung d<)r Rohrleitungen stellen
10.'2'.31 All~JC!lllC!ines 11.91 Ergänzende Vorschriften für oberirdische
10.232 Ausführung von Schweißverbindun- Tanks
gen an Rol1rlcitungen aus Stahl 11.92 Ergänzende Vorschriften für Tanks mit
10.24 Korrosionsschu lz innerem Uberdruck
10.25 Elektrostatische LciWihigkeit 11.93 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche
10.26 Verlegung d<'r Rohrleihmgen Tanks
10.27 Bemessung des Rohrdurchmessers 11.94 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche
Gefäße
11.95 Ergänzende Vorschriften für Tankstellen
11. BelriebsvorsduiHcn 11.96 Ergänzende Vorschriften für Tanks auf
Fahrzeugen
11.1 Befüllen und Fül1un11sq•-üd 11.961 Allgemeines
11.2 Abfüllen c1us Tanks 11.962 Tankwagen
11.3 Verschluß ge9en Plr1111rne1Hlurchschlag ungesicher- 11.963 Aufsetztanks
ter Offnungen 11.964 Eisenbahnkesselwagen
Nr. 48 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 725
1. Allgemeine Vorschriften 1.114 Tanks auf Fahrzeugen
1.1 ßegriflsbestirnmungen für Behälter 1.114.1 Tankwagen
und Bruchsicherheit Tankwagen im Sinne die-
ser Verordnung sind Fahr-
1.11 Behälter
zeuge zur Beförderung
Behälter im Sinne dieser Verordnung brennbarer Flüssigkeiten,
sind deren Tanks mit dem Fahr-
1. ortsfeste Tanks, werk fest verbunden sind.
2. ortsbewegliche Tanks, 1.114.11 Straßentank-
3. ortsbewegliche Gefäße, wagen
4. Tanks auf Fahrzeugen, (1) Straßentank-
5. Tanks mit innerem Uberdruck. wagen im Sinne
1.111 Ortsfeste Tanks dieser Verord-
nung sind Tank-
Ortsfeste Tanks im Sinne dieser
wagen, die zum
Verordnung sind der Lagerung
Verkehr auf öf-
dienende Tanks, die ihrer Bauart
fentlichen Straßen
nach dazu bestimmt sind, ihren
bestimmt sind.
Standort betriebsmäßig nicht zu
wechseln. (2) Tankwagen,
die ausschließlich
1.111.1 Unterirdische Tanks der Betankung
Unterirdische Tanks im von Luftfahr-
Sinne dieser Verordnung zeugen dienen
sind ortsfeste Tanks, die, (Flugfeldtank.-
abgesehen vom Dom und wagen), gelten
dem zu ihm führenden nur dann als
Einsteigeschacht, vorbe- Straßentank-
haltlich der Nummer 2.241, wagen im Sinne
allseitig von Erde, Mauer- dieser Verord-
werk oder Beton oder nung, wenn sie
mehreren dieser StoUe zur Beförderung
von insgesamt mindestens brennbarer Flüs-
1 Meter Dicke umgeben sigkeiten auf
sind. öffentlichen Stra-
ßen verkehren.
1.111.2 0 b er irdische Tanks
überirdische Tanks im 1.114.12 Bohrfeld-
Sinne dieser Verordnung tankwagen
sind ortsfeste Tanks, die Bohrfeldtank-
den Anforderungen der wagen im Sinne
Nummer 1.111.1 nicht ent- dieser Verord-
sprechen. nung sind auf
öffentlichen Stra-
1.112 Ortsbewegliche Tanks ßen verkehrende,
Ortsbewegliche Tanks im Sinne der Beförderung
dieser Verordnung sind der Lage- von Bohrschlamm,
rung und Beförderung dienende Olschlamm oder
Tanks, die ihrer Bauart nach dazu Erdöl dienende
bestimmt sind, ihren Standort Tankwagen, die
betriebsmäßig zu wechseln und ihrer Bauart nach
wi:ihrend der Beförderung mit dazu bestimmt
dem Fahrzeug fest verbunden zu sind mit Unter-
sein. druck befüllt und
1.113 Ortsbewegliche Gefäße mitUberdruckent-
leert zu werden.
Ortsbewegliche Gefäße im Sinne
dieser Verordnung sind der Lage- 1.114.2 Aufsetztanks
rung und Beförderung dienende Aufsetztanks im Sinne
Behälter, die ihrer Bauart nach dieser Verordnung sind
dazu bestimmt sind, ihren Stand- der Beförderung brennba-
ort zu wc~chseln und deren Raum- rer Flüssigkeiten auf Fahr-
inhalt den nach Nummer 1.2 zeugen dienende Tanks,
höchstzulässigen Rauminhalt nicht die ihrer Bauart nach dazu
übersteigt. Ortsbewegliche Tanks bestimmt sind, während
und Tanks auf Fahrzeugen gelten der Befüllung, Beförde-
nicht als ortsbewegliche Gefäße. rung und Entleerung mit
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
dem Fahrzeug fest ver- 1.22 U n t e r r i c h tun g b e s c h ä f ti g t e r
bunden zu sein und nur Personen
im lcewn Zustand auf- und Der Anlageinhaber hat dafür zu sorgen,
abgesetzt zu werden. daß Personen, die mit der Lagerung,
Abfüllung oder Beförderung brennbarer
1.114.3 Eis f~ n bahn kesse 1- Flüssigkeiten oder mit Wartungs-, Bau-
w a gen oder Reparaturarbeiten an Anlagen
Eisenbahnkesselwagen im oder Anlageteilen beschäftigt werden,
Sinne dieser Verordnung über die nach dieser Verordnung zu
sind Schienenfahrzeuge, beachtenden Sicherheitsvorschriften und
deren Tanks mit dem die zur Verhütung und Bekämpfung von
Fahrwerk dauernd fest Bränden und Explosionen zu ergreifen-
verbunden sind. den Maßnahmen unterrichtet sind.
1.115 Tanks mit innerem Dber- 1.23 Angriffs w e g e zu r B ran d -
druck bekämpfung und Rettungswege
Tanks mit innerem Uberdruck im Angriffswege zur Brandbekämpfung und
Sinne dieser Verordnung sind Rettungswege müssen so angelegt und
Tanks, die ihrer Bauart nach dazu gekennzeichnet sein, daß Stellen, an
bestimmt sind, mit einem inneren denen Gefahren entstehen können, mit
Dberdruck von mehr als 0,5 Atmo- Lösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräten
sphäre betrieben zu werden. schnell und ungehindert erreicht wer-
den können. Ausgänge von Räumen, in
1.12 Bruchsicherheit denen brennbare Flüssigkeiten gelagert
oder abgefüllt werden, müssen so ange-
(1) Bruchsicher im Sinne dieser Verord- ordnet sein und so freigehalten werden,
nung sind Behälter, die unter den bei daß die Räume schnell und sicher ver-
ihrer Lagerung oder Beförderung übli- lassen werden können.
cherweise auftretenden mechanischen
1.24 B r an d s c h u t z ein r i c h tun g e n
Beanspruchungen flüssigkeitsdicht blei-
ben. (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
oder Beförderung brennbarer Flüssig-
(2) Als nicht bruchsicher im Sinne die- keiten müssen mit ausreichenden Brand-
ser Verordnung gelten Behälter aus schutzeinrichtungen ausgerüstet sein;
Glas, keramischen Stoffen oder aus an- diese müssen in gebrauchsfertigem Zu-
deren Stoffen, die hinsichtlich der Bruch- stand erhalten werden.
sicherheit vergleichbare Eigenschaften (2) Die Brandschutzeinrichtungen müs-
aufweisen. sen in geschlossenen Räumen umfassen:
(3) Nicht bruchsichere ortsbewegliche 1. ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen,
Gefäße, die in bruchsichere flüssigkeits- wenn brennbare Flüssigkeiten
dichte Ubergefäße fest eingesetzt sind, a) der Gruppe A Gefahrklasse I
gelten als bruchsicher. Dies gilt nicht für oder II in Behältern mit einem
die bedingt freie und die anzeigebedürf- Gesamtrauminhalt von mehr als
tige Lagerung nach Tafel 1 und 2 der 10 000 Liter oder
Verordnung über brennbare Flüssigkei- b) der Gruppe B in Behältern mit
ten, soweit dort die Lagerung nur in einem Gesamtrauminhalt von
bruchsicheren Gefäßen erlaubt ist. mehr als 30 000 Liter
gelagert werden;
1.2 S i c h e r h e i t s a n f o r d e r u n g e n
2. ortsfeste Berieselungseinrichtungen,
1.21 A l_ 1 g e m e i n e s wenn brennbare Flüssigkeiten der
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Gruppe A Gefahrklasse I oder II
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten in mehreren Tanks mit einem Ge-
müssen so errichtet, hergestellt und samtrauminhalt von mehr als 10 000
ausgerüstet sein sowie so unterhalten Liter gelagert werden.
und betrieben werden, daß die Sicher- 1.25 S ti 11 s et z e n v o n F ö r d e r -
heit Beschäftigter und Dritter, insbeson- einrichtungen
dere vor Brand- und Explosionsgefah- Einrichtungen zur Förderung brenn-
ren, gewährleistet ist. Dies gilt auch für barer Flüssigkeiten müssen im Falle
Anlagen zur Lagerung oder Beförde- eines Brandes oder einer Explo-
rung brennbarer Flüssigkeiten der sion von einem Ort aus stillgesetzt wer-
Gruppe A Gefahrklasse III, wenn den können, der schnell und ungehin-
brennbare Flüssigkeiten dieser Gruppe dert erreichbar ist. Dies gilt auch für
und Gefahrklasse zusammen mit sol- Einrichtungen zur Förderung brennba-
chen der Gruppe A Gefahrklasse I rer Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-
oder II oder der Gruppe B gelagert oder klasse III, wenn brennbare Flüssigkei-
befördert werden. keiten dieser Gruppe und Gefahrklasse
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 727
zusammen mit solchen der Gruppe A 1.412 Kriechweg
Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe Als Kriechweg im Sinne dieser
B gelagert werden. Verordnung gilt der von einem
1.3 L a g e r u n g in G e b ä u d e n Dampf/Luft-Gemisch, das schwe-
(1) Räume, in denen brennbare Flüssig- rer als Luft ist, von der Austritts-
keiten gelagert werden, müssen aus min- stelle an in der Waagerechten zu-
destens feuerhemmenden Bauteilen be- rückgelegte Weg. Wird der Kriech-
stehen, soweit nicht feuerbeständige Bau- weg durch ein nicht bewegliches
teile vorgeschrieben sind. Weitergehende undurchlässiges Hindernis aus
Vorschriften des Bauaufsichtsrechts sind an- nicht brennbaren Baustoffen un-
zuwenden. terbrochen, so ist der Weg ent-
lang dieses Hindernisses auf die
(2) In einem Raum dürfen Tanks mit einem
Länge des Kriechweges anzurech-
Gesamtrauminhalt von höchstens
nen.
1. 30 000 Liter bei Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I
1.42 Si ehe rh e i ts vors c hri f t en
oder für Gefahrbereiche
2. 150 000 Liter bei Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr- 1.421 A 11 g e mein e s
klasse II oder der Gruppe B (1) Die Gefahrbereiche sind von
aufgestellt sein. Werden brennbare Flüssig- Stoffen freizuhalten, die ihrer Art
keiten verschiedener Gruppen oder Gefahr- oder Menge nach geeignet sind,
klassen zusammengelagert, so ist die in zur Entstehung oder Ausbreitung
Satz 1 bezeichnete Lagermenge nach der von Bränden zu führen; dies gilt
Flüssigkeit des höchsten Gefahrengrades zu nicht für Rollschienen aus Holz in
bestimmen; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 der Faßlägern. Insbesondere sind in-
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten nerhalb und oberhalb der Gefahr-
findet entsprechende Anwendung. Satz 2 gilt bereiche verboten:
auch, wenn brennbare Flüssigkeiten der 1. die Unterhaltung von Feuer-
Gruppe A Gefahrklasse III zusammen mit stätten,
brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A Ge-
fahrklasse I oder II oder der Gruppe B ge- 2. der Umgang mit Feuer oder
lagert werden mit der Maßgabe, daß der glühenden Gegenständen, mit
Gesamtrauminhalt der Tanks nicht mehr als offenem und verwahrtem Licht
150 000 Liter betragen darf. sowie das Rauchen,
(3) In einem Raum dürfen ortsbewegliche 3. der Betrieb von Feuerlokomo-
Gefäße mit einem Gesamtrauminhalt von tiven und
höchstens 4. die Lagerung von explosions-
1. 20 000 Liter bei Lagerung brennbarer fähigen Stoffen und Gegen-
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr- ständen, von leicht entzündli-
klasse I oder chen, selbstentzündlichen und
2. 100 000 Liter bei Lagerung brennbarer entzündend wirkenden Stoffen
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse und der Umgang mit diesen
II oder der Gruppe B. Stoffen oder Gegenständen.
aufgestellt sein. Absatz 2 Satz 2 findet ent- Auf die Verbote des Satzes 2 ist
sprechende Anwendung; dies gilt auch, wenn in augenfälliger Weise hinzuwei-
brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A Ge- sen.
fahrklasse III zusammen mit brennbaren
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahrklasse I (2) Absatz 1 gilt nicht für Woh-
oder II oder der Gruppe B gelagert werden nungen und Räume, die mit Woh-
mit der Maßgabe, daß der Gesamtrauminhalt nungen in unmittelbarer, nicht
der ortsbeweglichen Gefäße nicht mehr als abschließbarer Verbindung stehen
100 000 Liter betragen darf. und für Gast- und Schankräume
sowie für Verkaufsräume der Ein-
1.4 Gefahrbereiche zelhändler.
1.41 Begriffsbestimmungen (3) Die Gef ahrbereiche gelten,
1.411 Gefahr b er eiche vorbehaltlich der Nummern 1.422
Gefahrbereiche im Sinne dieser bis 1.424, als explosionsgefähr-
Verordnung sind Bereiche, in de- dete Räume im Sinne des § 2
nen sich Dämpfe, die mit Luft Abs. 2 der Verordnung über elek-
brennbare oder explosionsfähige trische Anlagen in explosionsge-
Gemische bilden, in gef ahrdrohen- fährdeten Räumen vom 15. August
der Menge ansammeln können. 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 697). Die
Die Bereiche werden in Zonen A, Vorschriften der Verordnung über
B und C eingeteilt. brennbare Flüssigkeiten über
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
erstmalige und wiederkehrende Anlageteile nur verwendet wer-
regelmäßige Prüfungen bleiben den, wenn sie explosionsgeschützt
unberührt. sind.
(4) In Gef ahrbereichen dürfen, (2) Abweichend von Absatz 1 und
vorbehaltlich der Nummern 1.422 Nummer 1.421 Abs. 4 dürfen
bis 1.424, Anlagen, Anlageteile Fahrzeuge normaler Bauart, aus-
und Geräte, die betriebsmäßig genommen Fahrzeuge mit äuße-
Funken erzeugen oder die beim rer Feuereinwirkung,
Betrieb vier fünftel der Zündtem- 1. außerhalb von Auffangräumen,
peratur der Dampf/Luft-Gemische Lager- und Abfüllräumen sowie
der jeweils gelagerten brennba- an Füll- und Entleerstellen im
ren Flüssigkeit übersteigende Freien verwendet werden,
Temperaturen annehmen können, wenn dies zum Betrieb des La-
nicht verwendet werden. gers erforderlich ist,
(5) Sollen innerhalb oder ober- 2. an Tankstellen verkehren.
halb von Gefahrbereichen Bau- (3) Verdichtete, verflüssigte und
oder Reparaturarbeiten vorge- unter Druck gelöste Gase dürfen
nommen werden, so hat der An- nur unterirdisch gelagert werden.
lageinhaber die erforderlichen Dies gilt nicht für Brandschutz-
Sicherheitsmaßnahmen anzuord- einrichtungen.
nen und ihre Durchführung sicher-
zustellen; insbesondere hat er da- 1.424 Gefahrbereiche Zone C
für zu sorgen, daß im Bereich der (1) In Gefahrbereichen der Zone C
Arbeiten keine brennbaren Flüs- dürfen mit Zustimmung der nach
sigkeiten oder deren Dämpfe vor- Landesrecht zuständigen Behör-
handen sind oder dorthin gelan- de, bei Anlagen der Deutschen
gen können. Bei diesen Arbeiten Bundespost, der Wasser- und
dürfen offene Flammen oder glü- Schiffahrtsverwaltung des Bundes
hende Gegenstände abweichend sowie der Bundeswehr mit Zu-
von Absatz 1 Ziffer 2 verwen- stimmung des zuständigen Bun-
det werden, wenn der Anlage- desministers oder der von ihm
inhaber dem mit der Ausfüh- bestimmten Stelle, elektrische An-
rung der Arbeiten Beauftragten lagen und Anlageteile im Hin-
schriftlich erklärt, daß oder unter blick auf die in Gef ahrbereichen
welchen Voraussetzungen die dieser Zone geringeren Betriebs-
Verwendung offener Flammen gefahren auch in nichtexplosions-
oder glühender Gegenstände un- geschützter Ausführung verwen-
bedenklich ist und wenn die in der det werden. Für den Fahrzeug-
Erklärung angegebenen Voraus- verkehr gilt Nummer 1.423 Abs. 2
setzungen erfüllt sind. entsprechend.
(6) Die in Gef ahrbereichen erfor- (2) Verdichtete, verflüssigte und
derlichen Sicherheitsmaßnahmen unter Druck gelöste Gase dürfen
sind auch dann durchzuführen, oberirdisch nur innerhalb feuer-
wenn sich in Anlagen oder Anla- beständig umschlossener Räume
geteilen nur noch Reste brennba- gelagert werden .. Dies gilt nicht
rer Flüssigkeiten oder deren für Brandschutzeinrichtungen.
Dämpfe befinden. 1.5 B ran d - und Ex p 1o s i o n s s c h u t z du r c h
1.422 G e f a h r b e r e i c h e Z o n e A flammendurchschlagsichere Arma-
turen
In Gef ahrbereichen der Zo~e A
dürfen elektrische Anlagen oder 1.51 Begriffsbestimmungen
Anlageteile nur verwendet wer- 1.511 F 1 am m end u r c h s c h l a g -
den, wenn sie im Hinblick auf die sichere Armaturen
in Getahrbereichen dieser Zone
Flammendurchschlagsichere Ar-
erhöhten Betriebsgefahren nach maturen sind Einrichtungen, die
§ 6 dieser Verordnung der Bauart
dazu bestimmt sind, Tanks gegen
nach zugelassen sind. Die Ver- das Hineinschlagen von Flammen
ordnung über elektrische Anlagen zu schützen.
in explosionsgefährdeten Räumen
findet insoweit keine Anwendung. 1.511.1 Ex p 1o s i o n s sichere
Armaturen
1.423 G e t a h r b e r e i c h e Z o n e B Explosionssichere Arma-
(1) In Getahrbereichen der Zone B turen sind flammendurch-
dürfen die in Nummer 1.421 schlagsichere Armaturen,
Abs. 4 genannten Anlagen und die
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 729
1. den Flammendurch- ihnen in leitender Verbindung stehende
schlag bei einer Explo- Rohrleitungen, wenn brennbare Flüssig-
sion verhindern und keiten dieser Gruppe und Gefahrklasse
2. dem ddbei auftretenden zusammen mit solchen der Gruppe A
Druck standhalten. Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B
in einem Auftangraum gelagert wer-
1.511.2 Dauer brand sichere
den. Anschluß-, Verbindungs- und
Armaturen
Trennstellen in Erdungsleitungen müs-
Dauerbrandsichere Arma- sen leicht zugänglich angeordnet. und
turen, sind flammendurch- gegen unbeabsichtigtes Lockern ge-
schlagsichere Armaturen, sichert sein.
die
(2) Als Erder für elektrische Anlagen
1. den Flammendurch-
dürfen Tanks und mit ihnen in leitender
schlag bei einer Explo-
Verbindung stehende Anlageteile nicht
sion verhindern,
allein verwendet werden.
2. dem dabei auftretenden
Druck standhalten und (3) Die Metalle der Erdungsanlagen
sind so auszuwählen, daß gefährliche
3. über längere Zeit dem
Korrosionen an Tanks und Rohrleitun-
Abbrand eines Dampf/
gen vermieden werden.
Luft-Gemisches stand-
halten und während (4) Tanks, Rohrleitungen und andere
dieser Zeit den Flam- Anlageteile müssen gegen Zünd- und
mendurchschlag verhin- Korrosionsgef ahren durch Erdströme
dern. elektrischer Anlagen gesichert sein.
1.511.3 Detonationssichere 1.62 Ab 1e i tun g e 1e kt r o statischer
Armaturen Aufladungen
Detonationssichere Arma- Tanks, Rohrleitungen und andere An-
turen sind flammendurch- lageteile müssen gegen elektrostatische
schlagsichere Armaturen, Aufladungen, die zu gefährlichen Ent•
die ladungsvorgängen führen können, ge-
1. den Flammendurch- sichert sein; Nummer 1.61 Abs. 1 Satz 2
schlag bei einer Deto- findet entsprechende Anwendung. In
nation in einer der Ar- Gefahrbereichen müssen darüber hinaus
matur vorgeschalteten Schutzmaßnahmen gegen gefährliche
Rohrleitung sowie bei elektrostatische Aufladungen von Per-
einer Explosion verhin- sonen und Gegenständen getroffen sein.
dern und
1.63 Blitzschutz
2. dem dabei auftretenden
Druck standhalten. Gebäude, in denen sich erlaubnisbe-
dürftige oberirdische Anlagen zur Lage-
1.52 A 11 g e meine V o r s c h r if t e n rung oder Abfüllung brennbarer Flüs-
(1) Flammendurchschlagsichere Armatu- sigkeiten befinden, sowie oberirdische
ren dürfen nur verwendet werden, Tanks im Freien müssen gegen Zünd-
wenn sie nach § 6 dieser Verordnung gefahren durch Blitzschlag gesichert
der Bauart nach zugelassen sind. sein. Dies gilt auch für oberirdische
Tanks im Freien, die der Lagerung
(2) Flammendurchschlagsichere Arma-
brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A
turen müssen möglichst nahe am Tank
Gefahrklasse III dienen, wenn brenn-
angebracht und so angeordnet sein, daß
bare Flüssigkeiten dieser Gruppe und
sie leicht gewartet werden können.
Gefahrklasse zusammen mit solchen der
1.6 Erdung , Ab 1e i tun g e 1e kt ro s t a t i - Gruppe A Gefahrklasse I oder II oder
scher Aufladungen, Blitzschutz und der Gruppe B in einem Auffangraum ge-
kathodischer Korrosionsschutz lagert werden.
1.61 Erdungsmaßnahmen 1. 64 K a t h o d i s c h e r K o r r o s i o n s s c h u t z
(1) Tanks und mit ihnen in leitender Anschluß- und Verbindungsstellen von
Verbindung stehende Anlageteile müs- kathodischen Schutzvorrichtungen in
sen so errichtet sein, daß sie gegen Gefahrbereichen müssen leicht zu-
Erde keine elektrische Spannung an- gänglich angeordnet und gegen unbeab-
nehmen können, die zur Entstehung sichtigtes Lockern gesichert sein. Dies
zündfähiger Funken oder zur Gefähr- gilt auch für Anschluß- und Verbin-
dung von Personen führt; dies gilt auch dungsstellen von kathodischen Schutz-
für die der Lagerung brennbarer vorrichtungen an Anlagen zur Lagerung
Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr- brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A
klasse III dienenden Tanks und mit Gefahrklasse III, wenn brennbare Flüs-
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
sigkeiten dieser Gruppe und Gefahr- bereich Zone C; dies gilt nicht, wenn die
klasse zusammen mit solchen der Türschwelle oder die Unterkante der
Gruppe A Gefahrklass0. J oder II oder Fenster mehr als 0,8 Meter über dem
der Gruppe B gelagert werden. Fußboden liegt.
1.7 Ableitung von Dampf/Luft- 2.13 Läger für oberirdische Behälter
Gemischen im Freien
Die beim Befüllen von Tanks ausströmenden (1) Grundstücke oder Grundstücksteile,
Dampf/Luft-Gemische müssen so abgeleitet auf denen brennbare Flüssigkeiten in
werden, daß Gefahren für Beschäftigte und oberirdischen Behältern im Freien ge-
Dritte nicht entstehen können. Ist die ge- lagert werden, dürfen dem allgemeinen
fahrlose Ableitung nach den örtlichen Ver- Verkehr riicht zugänglich sein.
hältnissen nicht möglich, so müssen Einrich-
(2) überirdische Behälter müssen 10
tungen zur Anwendung des Gaspendelver-
Meter von Gebäuden, deren den Be-
fahrens vorhanden sein; in diesen Fällen ist
hältern zugekehrte Außenwände nicht
an den Stellen, an denen die Befüllung regel-
feuerbeständig sind oder deren Dach-
mäßig vorgenommen wird, durch eine deut-
eindeckung nicht widerstandsfähig
lich sichtbare und gut lesbare Aufschrift
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
darauf hinzuweisen, daß die Befüllung nur
ist, entfernt sein, es sei denn, daß zwi-
unter Anwendung des Gaspendelverfahrens
schen den Behältern und den Gebäuden
erfolgen darf.
feuerbeständige Bauteile in ausreichen-
der Höhe und Breite vorhanden sind.
2. Einrichtung von Lägern
(3) Ein durch den Kriechweg von 5 Me-
2.1 Bedingt freie Lagerung ter als Halbmesser von den Wandungen
2.11 Verkaufs- und Vorratsräume der Behälter aus bestimmter Bereich ist
der Einzelhändler, Vorrats- bis zu einer Höhe von 0,8 Meter über
räume der Krankenhäuser, der dem Erdboden Gefahrbereich Zone C.
wissenschaftlichen Institute
und ähnlicher Einrichtungen 2.2 Anzeige- oder erlaubnisbedürftige
Lagerung
Räume, in denen brennbare Fflssig-
keiten gelagert werden, müssen von an- 2.21 Der Lagerung dienende Keller
grenzenden Räumen mindestens feuer- 2.211 Trennung von angrenzen-
hemmend abgetrennt sein. Weiter- den Räumen
gehende Vorschriften des Bauaufsichts- (1) Die der Lagerung dienenden
rechts sind anzuwenden. Kellerräume müssen von angren-
2.12 Lagerräume gewerblicher Be- zenden Räumen durch feuerbe-
triebe und des Handels, Lager- ständige Wände und Decken ab-
räume der Krankenhäuser und getrennt sein. Wände und Decken
ähnlicher Einrichtungen müssen mindestens von innen ver-
putzt sein; dies gilt nicht, wenn
(1) Die Räume dürfen dem allgemeinen sie an Räume grenzen, die den
Verkehr nicht zugänglich sein und Sicherheitsanforderungen an Räu-
müssen von angrenzenden Räumen me zur Lagerung brennbarer
durch feuerbeständige Wände und Dek- Flüssigkeiten nach dieser Verord-
ken abgetrennt sein. Offnungen in nung entsprechen. Wangen von
Trennwänden sind mit mindestens Schornsteinen müssen in den
feuerhemmenden und selbstschließen- Kellerräumen den an Brandwände
den Abschlüssen zu versehen. zu stellenden Anforderungen ent-
(2) Die Räume dürfen keine Bodenab- sprechen und von außen verputzt
läufe haben. Schornsteine dürfen inner- sein; die Schornsteine dürfen in
halb der Lagerräume keine Offnungen den Kellerräumen keine Offnun-
haben. gen haben.
(3) Räume, die nur als Lagerräume (2) Rohrdurchbrüche durch Wände
dienen, sind bis zu 0,8 Meter Höhe über und Decken, die in angrenzende
dem Fußboden Gcfahrbereich Zone C. Räume führen, müssen durch nicht
(4) Räume, die auch als Abfüllräume brennbare Stoffe gegen den Durch-
dienen, sind bis zu 0,8 Meter Höhe über tritt von Dampf/Luft-Gemischen
dem Fußboden Gef ahrbereich Zone B, und gegen Brandübertragung ge-
darüber Gefahrbereich Zone C. Außer- sichert sein.
halb der Abfüllräume ist ein durch den (3) Bei erlaubnisbedürftiger Lage-
Kriechweg von 5 Meter als Halbmesser rung dürfen der Lagerung dienen-
von den Türen und von den zum Offnen de Kellerräume nicht an Räume
eingerichteten Fenstern aus bestimm- grenzen, die dem nicht nur vor-
ter Bereich bis zu 0,8 Meter Höhe über übergehenden Aufenthalt von
dem Fußboden der Abfüllräume Gefahr- Menschen dienen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 731
2.212 Fußböden 2.22 Oberirdische Lagerräume
Fußböden müssen für die gelager- 2.221 Wände, Decken, Bedachung
ten brennbaren Flüssigkeiten un- (1) Wände und Decken von ober-
durchlässig sein und aus nicht irdischen Lagerräumen müssen
brennbaren Baustoffen bestehen. mindestens feuerhemmend sein
Abwassergruben und -leitungen und aus nicht brennbaren Bau-
sowie Schächte und Kanäle für stoffen bestehen.
Kabel oder Rohrleitungen müssen (2) Dächer von Lagergebäuden
gegen das Eindringen brennbarer müssen durch feuerbeständige
Flü.ssigkeiten und deren Dämpfe Decken von den Lagerräumen ab-
geschützt sein. getrennt sein, es sei denn, daß die
Dächer aus nicht brennbaren Bau-
2.213 Türen
stoffen bestehen.
Türen müssen mindestens feuer-
hemmend sein. Sie müssen von 2.222 Trennung von angrenzen-
innen leicht zu öffnen sein, nach den Räumen
außen aufgehen und selbsttätig (1) Oberirdische Lagerräume müs-
schließen. sen von angrenzenden Räumen
2.214 Auffangen auslaufender durch feuerbeständige Wände und
Flüssigkeiten Decken abgetrennt sein. Wände
und Decken müssen mindestens
Auslaufende brennbare Flüssig- von innen verputzt sein; dies gilt
keiten müssen innerhalb des Kel- nicht, wenn sie an Räume grenzen,
lerraumes aufgefangen werden die den Sicherheitsanforderungen
können. Nummer 2.232.2 findet an Räume zur Lagerung brenn-
entsprechende Anwendung. barer Flüssigkeiten nach dieser
Verordnung entsprechen. Wangen
2.215 Lüftung und Beleuchtung von Schornsteinen müssen in den
Die Kellerräume müssen aus- Lagerräumen den an Brandwände
reichend belüftbar und elektrisch zu stellenden Anforderungen ent-
beleuchtbar sein. sprechen und von außen ver-
putzt sein; die Schornsteine dürfen
2.216 Gefahrbereich in den Lagerräumen keine Off-
(1) Bei erlaubnisbedürftiger Lage- nungen haben.
rung sind der Lagerung dienende (2) Rohrdurchbrüche durch Wände
Kellerräume Gefahrbereich Zone B. und Decken, die in angrenzende
Räume führen, müssen durch nicht
(2) Bei anzeigebedürftiger Lage-
brennbare . Baustoffe gegen den
rung sind der Lagerung dienende Durchtritt von Dampf/Luft-Ge-
Kellerräume Gefahrbereich Zo- mischen und gegen Brandüber-
ne C; dienen sie zugleich der Ab- tragung gesichert sein.
füllung, so sind sie Gefahr:bereich
Zone B. (3) Die Lagerräume dürfen nicht
an Wohnräume grenzen.
(3) Soweit Kellerräume Gefahr- (4) Bei erlaubnisbedürftiger Lage-
bereich Zone B sind, ist außerhalb
rung dürfen die Lagerräume nicht
der Kellerräume ein durch den
an Räume grenzen, die dem nicht
Kriechweg von 5 Meter als Halb-
nur vorübergehenden Aufenthalt
messer von den Türen und von
von Menschen dienen.
den zum Offnen eingerichteten
Fenstern aus bestimmter Bereich 2.223 Fußböden, Türen, Auffan-
bis zu einer Höhe von 0,8 Meter gen auslaufender Flüssig-
über dem Fußboden der Keller- keiten, Lüftung und Be-
räume Gefahrbereich Zone C. Dies leuchtung
gilt nicht, wenn die Türschwelle Die Nummern 2.212 bis 2.215 fin-
oder die Unterkante der Fenster den entsprechende Anwendung.
mehr als 0,8 Meter über dem Fuß-
boden liegt. 2.224 G ef ah rb e reich
(1) Bei erlaubnisbedürftiger Lage-
2.217 Betreten durch Unbefugte rung sind die Lagerräume Gefahr-
Das Betreten der der Lagerung bereich Zone B.
dienenden Kellerräume durch Un- (2) Bei anzeigebedürftiger Lage-
befugte ist zu verbieten. Auf das rung sind die Lagerräume Gefahr-
Verbot muß durch eine deutlich bereich Zont:! C; dienen sie zu-
sichtbare und gut lesbare Auf- gleich der Abfüllung, so sind sie
schrift hingewiesen sein. Gefahrbereich Zone B.
'132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(3) Soweit Lagerräume Gefahr- (5) Das Betreten der Läger durch
bereich Zone B sind, ist außerhalb Unbefugte ist zu verbieten. Auf
der Lagerräume ein durch den das Verbot muß durch eine deut-
Kriechweg von 5 Meter als Halb- lich sichtbare und gut lesbare Auf-
messer von den Türen und den schrift hingewiesen sein.
zum Offnen eingerichteten Fen-
stern aus bestimmter Bereich bis
zu einer Höhe von 0,8 Meter über 2.232 Auffangräume
dem Fußboden der Lagerräume
2.232.1 Voraussetzung
Gefahrbereich Zone C. Dies gilt
nicht, wenn die Türschwelle oder für die Anlegung
die Unterkante der Fenster mehr (1) Werden in einem La-
als 0,8 Meter über dem Fußboden ger mehr als
liegt. 1. 2000 Liter brennbare
2.225 Betreten durch Unbefugte Flüssigkeiten der Grup-
pe A Gefahrklasse I
Numer 2.217 findet entsprechende oder
Anwendung.
2. 10 000 Liter brennbare
Flüssigkeiten der Grup-
2.23 Läger für oberirdische Behälter pe A Gefahrklasse II
im Freien oder der Gruppe B
2.231 Allgemeines gelagert, so müssen die
Behälter in Auffangräu-
(1) Grundstücke oder Grundstücks-
men auf gestellt sein.
teile, auf denen brennbare Flüs-
sigkeiten in oberirdischen Behäl-
(2) Werden brennbare
tern im Freien gelagert werden,
Flüssigkeiten verschiede-
dürfen dem allgemeinen Verkehr
ner Gruppen oder Gefahr-
nicht zugänglich sein.
klassen zusammen gela-
(2) überirdische Behälter müssen gert, so ist die in Absatz 1
l O Meter von Gebäuden, deren bezeichnete Lagermenge
den Behältern zugekehrte Außen- nach der Flüssigkeit des
wände nicht feuerbeständig sind höchsten Gefahrengrades
oder deren Dacheindeckung nicht zu bestimmen; § 11 Abs. 2
widerstandsfähig gegen Flug- Nr. 1 Satz 2 und 3 der
f euer und strahlende Wärme ist, Verordnung über brenn-
entfernt sein, es sei denn, daß bare Flüssigkeiten findet
zwischen den Behältern und den entsprechende Anwen-
Gebäuden feuerbeständige Bau- dung. Dies gilt auch, wenn
teile in ausreidwnder Höhe und brennbare Flüssigkeiten
Breite vorhanden sind, der Gruppe A Gefahrklas··
(3) Die Läger müssen so angelegt se III zusammen mit
sein, daß auslaufende brennbare brennbaren Flüssigkeiten
Flüssigkeiten c.rnfgefangen und be- der Gruppe A Gefahr-
seitigt werden können. Wasser- klasse I oder II oder der
abhiufe müssen mit Einrichtungen· Gruppe B gelagert wer-
zur AbscheidunrJ nichlwasser- den mit der Maßgabe, daß
löslicher brennbmer Flüssigkeiten die Behälter bei einer Ge-
von dem a blaufcnden Wasser ver- samtlagermenge von mehr
sehen sein. Kellerräume, Ab- als 40 000 Liter in jedem
wassergruben und -leitungen SO·· Fall in Auffangräumen
wie Scbüchte und Kanäle für aufgestellt sein müssen.
KabeJ oder Rohrleitunnen müs- (3) Brennbare Flüssigkei-
sen gegen das Eindringen brenn- ten in ortsbeweglichen
barer Flüssi9kciten und deren Gefäßen dürfen nicht in
Dümpfe ncschützt sein. einem Auffangraum gela-
(4) Die Läger sowie die auf ihnen gert sein, in dem sich ein
errichteten Baulichkeiten müssen Tank befindet. Dies gilt
so angelegt und oberirdische Be- nicht, wenn Tanks mit
hälter sowie sonstige zum Betrieb einem Gesamtrauminhalt
gehörende Einrichtungen so er- von nicht mehr als 200 000
richtet oder auf gestellt sein, daß Liter aufgestellt sind und
Löscharbeiten ungehindert durch- der Tankabstand zu ande-
geführt werden können. ren Tanks mindestens das
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 733
Doppelte des nach Num- 2.232.3 Bauvorschriften
mer 2.233 erforderlichen (1) Der Auffangraum kann
Tankabstandes beträgt. durch Vertiefung oder
durch Wälle oder Wände
2.232.2 Fassungsvermögen gebildet sein.
des Auffangraumes (2) Wälle und Wände des
(1) Das Fassungsvermögen Auffangraumes müssen aus
des Auffangraumes muß nicht brennbaren Baustof-
mindestens 75 vom Hun- fen bestehen und von aus-
dert des Rauminhalts der reichender Festigkeit sein.
in ihm aufgestellten Be- Wände und Wälle müssen
hälter betragen. so beschaffen sein, daß
auslaufende brennbare
(2) Befinden sich in einem Flüssigkeiten aufgefangen
Auffangraum mehr als 2 werden. Werden brenn-
Tanks, so genügt es, wenn bare Flüssigkeiten der
das Fassungsvermögen des Gruppe A gelagert, so
Auffangraumes bei _Lage- muß auch die Sohle der
rung Anforderung des Satzes 2
1. in 3 Tanks entsprechen.
70 vom Hundert, (3) Wälle und Wände dür-
2. in 4 Tanks fen vorbehaltlich des Ab-
60 vom Hundert, satzes 4 und der Nummer
3. in 5 oder mehr Tanks 2.232.4 Abs. 1 keine Off-
50 vom Hundert nungen haben.
des Rauminhalts der in (4) Wälle und Wände
ihm aufgestellten Behälter dürfen mit Durchlässen für
Rohrleitungen versehen
beträgt. Hierbei werden
bis zu 5 Tanks nicht mit- sein, wenn diese unter
gerechnet, wenn der Raum- Verwendung nicht brenn-
inhalt jedes dieser Tanks barer Stoffe abgedichtet
sind.
ein Sechstel des Raum-
inhalts des größten im (5) Gebäudewände, die
Auffangraum aufgestellten den Auffangraum begren-
Tanks nicht erreicht. zen, müssen feuerbestän-
dig sein und dürfen keine
(3) Das Fassungsvermö- Offnungen haben.
gen des Auffangraumes,
(6) Ubergänge müssen aus
in dem Behälter zur Lage-
nicht brennbaren Baustof-
rung von Rohöl oder
fen bestehen.
Schwefelkohlenstoff auf-
gestellt sind, muß gleich (7) Ist ein Auffangraum
dem Rauminhalt der in durch Zwischenwälle oder
ihm aufgestellten Behälter -wände unterteilt, so müs-
sein. sen sie um mindestens ein
Viertel und höchstens ein
(4) Mehrere Tanks dürfen Drittel niedriger sein als
in einem Auffangraum nur die Außenwälle oder
aufgestellt sein, wenn das -wände.
nach ihrem Gesamtraum-
inhalt erforderliche Fas- 2.232.4 Einrichtung
sungsvermögen des Auf- (1) Die Auffangräume müs-
fangraumes 15 000 Kubik- sen mit Einrichtungen zur
meter nicht übersteigt. Beseitigung · von Wasser
versehen sein. Abläufe
(5) Die Absätze 1 bis 4
müssen absperrbar sein.
gelten auch, wenn brenn-
Zur Abscheidung brenn-
bare Flüssigkeiten der
barer Flüssigkeiten aus
Gruppe A Gefahrklasse III
dem abzuleitenden Wasser
zusammen mit brennbaren
müssen geeignete Vor-
Flüssigkeiten der Gruppe
richtungen vorhanden sein,
A Gefahrklasse I oder II
oder der Gruppe B in dem (2) Außer Behältern dür-
Auffangraum gelagert wer- fen in Auffangräumen
den. nur dem Betrieb des
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Lagers dienende Armatu- 2. 7 Meter bei einem Ge-
ren, Rohrleitungen und samtrauminhalt der
Pumpen vorhanden sein. Tankgruppe bis ZU
1500 Kubikmeter,
2.232.5 Gräben 8 Meter bei einem Ge-
3.
Gräben müssen offen sein; samtrauminhalt der
sie dürfen mit Gitter- Tankgruppe bis zu
rosten abgedeckt sein. 2000 Kubikmeter,
4. 9 Meter bei einem Ge-
2.233 Tank ab s t ä n de samtrauminhalt der
Tankgruppe bis zu
2.233.1 A 11 gemeines
3000 Kubikmeter,
(1) Zwischen jeweils zwei
stehenden zylindrischen 5. 10 Meter bei einem
Tanks mit einem Gesamt- Gesamtrauminhalt der
rauminhalt von mehr als Tankgruppe bis zu
5000 Kubikmeter ist ein 4000 Kubikmeter und
Abstand einzuhalten(Tank- 6. 11 Meter bei einem
abstand), der gleich dem Gesamtrauminhalt der
Durchmesser des dem Tankgruppe bis zu
Durchmesser nach größe- 5000 Kubikmeter.
ren Tanks (D) ist, multi-
pliziert mit einem der in (4) Die Absätze 1 bis 3
Nummer 2.233.2 Abs. 1 gelten auch, wenn brenn-
oder Nummer 2.233.3 Abs.1 bare Flüssigkeiten der
bestimmten Berechnungs- Gruppe A Gefahrklasse III
faktoren, soweit diese Ver- zusammen mit brennbaren
ordnung nichts anderes Flüssigkeiten der Gruppe
bestimmt. A Gefahrklasse I oder II
oder der Gruppe B ge-
(2) Absatz gilt ent- lagert werden.
sprechend für Tanks ande-
rer Bauformen mit der
2.233.2 Lagerung brennbarer
Maßgabe, daß bei der Be-
Flüssigkeiten der
rechnung des Tankab- Gruppe A Gefahr-
standes der Durchmesser
klassen I (ausgenom-
eines zylindrischen Tanks
men Rohöl) und II und
gleichen Rauminhalts mit der Gruppe B
einer Mantelhöhe von
(1) Der Berechnungsfaktor
1. 10 Meter bei einem nach Nummer 2.233.1
Rauminhalt bis zu 1000 Abs. 1 beträgt bei einem
Kubikmeter, Tank mit einem Raum-
2. 13 Meter bei einem inhalt
Rauminhalt von mehr 1. von nicht mehr als
als 1000 bis 5000 Ku- 10 000 Kubikmeter 0,5
bikmeter und und
3. 15 Meter bei einem 2. von mehr als 10 000
Rauminhalt von mehr Kubikmeter 0,6.
als 5000 Kubikmeter
(2) Stehen Tanks in be-
zugrunde gelegt wird. nachbarten Auffangräu-
men, deren Fassungsver-
(3) Der Tankabstand zwi- mögen insgesamt 15 000
schen mehreren Tanks mit Kubikmeter übersteigt,
einem Gesamtrauminhalt und beträgt der jeweilige
bis zu 5000 Kubikmeter Abstand zwischen diesen
(Tankgruppe) und ande- Tanks nicht mindestens D,
ren Tanks beträgt minde- so . muß der Abstand zu
stens Tanks in anderen benach-
barten Auffangräumen
1. 6 Meter bei einem Ge-
mindestens D betragen.
samtrauminhalt der
Tankgruppe bis zu (3) Ist ein Tank, in dem
1000 Kubikmeter, eine brennbare Flüssigkeit
Nr. 48 - - Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 '135
der Gruppe A Gefahr- Gruppe A Gefahrklasse III
k lc1sse III gelagert wird, zusammen mit Rohöl ge-
zus,rnunen mit einem lagert werden.
Tank, in dem eine brenn-
bare Flüssigkeit der Grup- 2.233.4 Besondere Vor-
pe A Gefahrklasse I, aus-
schriften für Tanks
genommen Rohöl, oder mit beweglicher
Ge.fahrklasse II oder der Decke {Schwimm-
Gruppe B gelagert wird, dachtanks)
aufgestellt, so finden die Der Tankabstand zwischen
Absätze 1 und 2 ent- Schwimmdachtanks unter-
sprechende Anwendung; einander und zwischen
in den Fällen des Absatzes Schwimmdachtanks und
2 ist als Durchmesser der Tanks mit unbeweglicher
Durchmesser des Tanks, Decke beträgt 60 vom
in dem eine brennbare Hundert des nach den
Flüssigkeit der Gruppe A Nummern 2.233.1 bis
Gefahrklasse I, ausgenom- 2.233.3 erforderlichen
men Rohöl, oder Gefahr- Tankabstandes; bei Lage-
klasse II oder der Gruppe rung von Rohöl muß der
B gelagert wird, zugrunde Tankabstand mindestens
zu legen. 30 Meter betragen. Dies
gilt auch, wenn brennbare
2.233.3 Lagerung von Rohöl Flüssigkeiten der Gruppe
(1) Der Berechnungsfaktor A Gefahrklasse III zusam-
nach Nummer 2.233.1 men mit brennbaren Flüs-
Abs. 1 beträgt bei einem sigkeiten der Gruppe A
Tank mit einem Raum- Gefahrklasse I oder II
inhalt oder der Gruppe B, ge-
1. von nicht mehr als lagert werden.
20 000 Kubikmeter 1 2.234 G ef ahrb e rei eh
und (1) Ein durch den Kriechweg von
2. von mehr als 20'000 5 Meter als Halbmesser von den
Kubikmeter 1,2. Wandungen der Behälter aus be-
Der Tankabstand muß stimmter Bereich ist bis zu einer
mindestens 30 Meter b2- Höhe von 0,8 Meter über dem
tragen. Erdboden Gefahrbereich Zone C,
soweit in den nachfolgenden Vor-
{2) In den Fällen der Num-
schriften nichts anderes bestimmt
mer 2.233.1 Abs. 3 muß die
ist.
Tankgruppe von anderen
Tanks, die in demselben (2) Werden brennbare Flüssig-
Auffangraum stehen, durch keiten innerhalb eines Auffang-
eine Zwischenwand oder raumes gelagert, so ist dieser bis
einen Zwischenwall ge- zu einer Höhe von 0,8 Meter über
trennt sein. Bei der Be- der Oberkante des Auffangraumes
rechnung des Abstandes Gef ahrbereich Zone B.
zwischen der Tankgruppe (3) Werden brennbare Flüssig-
und den anderen Tanks keiten in Tanks innerhalb eines
findet Absatz 1 Anwen- Auffangraumes gelagert, so ist,
dung. unbeschadet der Vorschrift des
(3) Ist ein Tank, in dem Absatzes 2, Gefährbereich Zone B:
Rohöl gelagert wird, zu- 1. im Falle der Lagerung in Tanks,
sammen mit einem Tank ausgenommen Schwimmdach-
in dem andere brennbar~ tanks, ein Raum von 3 Meter
Flüssigkeiten gelagert wer- Höhe über dem Dach, gemes-
den, aufgestellt, so finden sen von der höchsten Stelle
die Absätze 1 und 2 ent- des Tankdaches einschließlich
sprechende Anwendung; , seiner Belüftungs- und Entlüf-
als Durchmesser ist der tungsöffnungen und der dar-
Durchmesser des Tanks,· in unter liegende Raum bis zum
dem Rohöl gelagert wird, Dach sowie ein der Höhe nach
zugrunde zu legen. Dies gleicher und durch einen Ab-
gilt auch, wenn brenn- stand von 3 Meter vom Tank-
bare Flüssigkeiten der mantel bestimmter Ringraum;
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. im Falle der Lagerung in 1. bei Lagerung in ober-
Schwimmdachtanks ein Raum irdischen Tanks und ge-
von 1 Meter Höhe über dem lagerten Mengen
Tank, gemessen von der Ober- a) von mehr als 30 bis
kante des Tankmantels, und 200 Kubikmeter 10
der darunter liegende Raum Meter,
bis zum Schwimmdach sowie b) von mehr als 200
ein der Höhe nach gleicher bis 1000 Kubik-
und durch einen Abstand von meter den nach der
3 Meter vom Tankmantel be- gelagerten Menge
stimmter Ringraum. zu bestimmenden
(4) Ist bei der Lagerung brenn- Wert zwischen 10
barer Flüssigkeiten ein Schutz- und 20 Meter und
streifen erforderlich, so ist dieser c) von mehr als 1000
außerhalb des Auffangraumes bis Kubikmeter 30 Me-
zu einer Höhe von 0,8 Meter ter;
über dem Erdboden Gefahrbereich 2. bei Lagerung in orts-
Zone C. beweglichen Gefäßen
2.235 Schutz streifen und gelagerten Mengen
a) von mehr als 10 bis
2.235.1 Begriff sb es timm ung 30 Kubikmeter 10
Schutzstreifen im Sinne Meter,
dieser Verordnung sind b) von mehr als 30 bis
Bereiche, die dazu be- 100 Kubikmeter 20
stimmt sind, Läger und Meter und
deren Umgebung gegen- c) von mehr als 100
seitig vor Feuereinwir- Kubikmeter 30 Me-
kung zu schützen. ter.
2.235.2 A 11 gemeines (2) Die Breite des Schutz-
(1) In Schutzstreifen darf streifens ist bei der La-
nur Gelände einbezogen gerung in Tanks von de-
sein, für das die Einhal- ren Wandungen an zu
tung der Sicherheitsvor- messen; mindestens zwei
schriften dieser Verord- Drittel des Schutzstreifens
nung gewährleistet ist. müssen außerhalb des
Auffangraumes liegen.
(2) Die für Schutzstreifen
geltenden Vorschriften (3) Die Breite des Schutz-
finden auch dann Anwen- streifens ist bei der Lage-
dung, wenn sich in An- rung in ortsbeweglichen
lageteilen oder Behältern Gefäßen von der oberen
nur noch Reste brenn- Innenkante des Auffang-
barer Flüssigkeiten oder raumes an zu messen.
deren Dämpfe befinden.
2.235.5 Einschränkung des
2.235.3 V o r au s s et zu n g für Schutzstreifens
die Anlegung
Der Schutzstreifen kann,
Werden mehr als soweit er außerhalb des
1. 30 000 Liter brennbare Auffangraumes liegt,
Flüssigkeiten in Tanks durch feuerbeständige
oder Wände oder Wälle in
2. 10 000 Liter brennbare ausreichender Höhe und
Flüssigkeiten in orts- Breite ersetzt sein, wenn
beweglichen Gefäßen hierdurch die durch den
oberirdisch gelagert, so Schutzstreifen zu gewähr-
müssen die Behälter von leistende Sicherheit nicht
einem Schutzstreifen um- beeinträchtigt wird.
geben sein.
2.235.6 Nutzung des Schutz -
2.235.4 Breite des Schutz- streifens
streifens (1) Im Schutzstreifen dür-
(1) Die Breite des Schutz- fen brennbare Flüssig-
streifens muß mindestens keiten nur in unterirdi-
bcüragen schen Tanks gelagert sein.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 731
(2) Abweichend von Num- Schutzstreifens und der
mer 1.421 Abs. 1 dürfen von ihm· umgebenen
im Schutzstreifen brenn- Läger gewährleistet ist.
bare Flüssigkeiten der
Gruppe A Gefahrklasse III 2.24 Läger für unterirdische Tanks
und Flüssigkeiten mit 2.241 Tankabstände
einem Flammpunkt von Unterirdische Tanks müssen
rnc~hr als 100 Grad Cel- einen Abstand von mindestens
sius oberirdisch gelagert 0,4 Meter voneinander haben.
sein. Von Grundstücken, die nicht zum
Lager gehören, müssen unter-
(3) Auf dem außerhalb irdische Tanks einen Abstand von
eines Auffangraumes ge- mindestens 1 Meter haben.
legenen Teil eines Schutz-
streifens sind zum Betrieb 2.242 Betreten durch Unbefugte
des Lagers erforderliche Das Betreten des Lagers durch
Einrichtungen und bau- Unbefugte ist zu verbieten. Auf
liche Anlagen zulässig. das Verbot muß durch eine deut-
lich sichtbare und gut lesbare
2.235. 7 Abstand zu Gleisen Aufschrift hingewiesen sein.
des öffentlichen Ver-
2.25 Füll- und Entleerstellen für
kehrs
ortsbewegliche Tanks, ortsbe-
Zwischen der äußeren wegliche Gefäße und Tanks auf
Grenze des Schutzstrei- Fahrzeugen, ausgenommen Füll-
fons und Gleisen des und Entleerstellen auf Flug-
öffentlichen Verkehrs muß häfen
1. bei Gleisen, die von 2.251 Allgemeines
Feuerlokomotiven be- Einrichtungen zur Befüllung oder
fahren werden, ein Entleerung von ortsbeweglichen
Abstand von minde- Tanks, ortsbeweglichen Gefäßen
stens 10 Meter und und Tanks auf Fahrzeugen müs-
2. bei Gleisen, die von sen so beschaffen sein, daß Ge-
nichtexplosions- fahren durch elektrostatische
geschützten Lokomoti- Aufladungen oder elektrische An-
ven mit elektrischem lagen nicht entstehen können.
oder Dieselmotoren- 2.252 Gef ahrbereich an Füll-
antrieb befahren wer-
stellen
den, ein Abstand von
(1) Die Umgebung von Füllstellen
mindestens 3 Mete1
und während der Befüllung ge-
von Gleismitte eingehal- öffneten Domen ist Gefahr-
ten sein. bereich Zone B nach Maßgabe des
Absatzes 2. Der Gefahrbereich ist
2.235.8 G e mein s am e Schutz - jeweils von der Stelle an zu mes-
streifen für Läger sen, an der während der Be-
mehrerer Inhaber füllung oder Entleerung brenn-
Die nach Landesrecht zu- bare Flüssigkeiten oder deren
ständige Behörde kann Dämpfe austreten können.
zulassen, daß zwischen (2) Der Gef ahrbereich Zone B
Lägern mehrerer Inhaber wird bestimmt,
der Schutzstreifen ganz 1. wenn ortsbewegliche Tanks
oder teilweise entfällt, oder Tanks auf Fahrzeugen
wenn
a) über nicht dicht mit den Be-
1. die Läger von einem hältern verbundene Leitun-
gemeinsamen Schutz- gen befüllt werden,
streifen umgeben sind, durch einen Umkreis von
dessen Breite nach der 15 Meter bis zu einer
Gesamtlagermenge zu Höhe von 0,8 Meter
bemessen ist, und über dem Erdboden
2. die Einhaltung der nach und einen Umkreis von
dieser Verordnung für 5 Meter vom Erdboden
jedes Lager geltenden bis zu einer Höhe von
Sicherhei tsanforderun- 3 Meter über der Aus-
gen hinsichtlich des trittsstelle;
738 Dundesgesc~tzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
b) über dicht mit den Behäl- Dieselmotorenantrieb befahren
tern verbundene Leitun- werden, ein Abstand von m iE-
gen befüllt werden, destens 3 Meter
durch einen Umkreis von von Gleismitte sein.
10 Meter bis zu einer Dies gilt nicht, wenn die Befül-
Ifolw von 0,8 Meter über lung und Entleerung der Behäl-
dem Erdboden ter im
und einen Umkreis von folgt.
5 Meter vom Erdboden
bis zu einer Höhe von
3 Meter über der Aus- 3. Oberirdische Tanks
trittsstelle; 3.1 Gefahrbereich
c) über dicht mit den Behäl- Das Innere oberirdischer Tanks ist Gefahr-
tern verbundene Leitungen bereich Zone A.
befüllt und die den Behäl-
tern enlweichenden Dampf/ 3.2 B au v o r s c h r i f t e n
Luft-Gemische im Gaspen-
delverfahren zurückgeführt 3.21 Gründung
werden, überirdische Tanks müssen so gegrün-
durch einen Umkreis von det sein, daß Verlagerungen und Nei-
5 Meter bis zu einer Höhe gungen, die die Sicherheit des Tanks
von 0,8 Meter über dem und seiner Einrichtungen gefährden,
Erdboden; nicht eintreten können.
2. wenn ortsbewegliche Gefäße 3.22 D i c h t h e i t
a) nicht nur gelegentlich be- (1) überirdische Tanks müssen so be-
füllt werden, schaffen sein, daß sie bei den zu er-
durch einen Umkreis von wartenden Beanspruchungen flüssig-
10 Meter vom Erdboden keitsdicht bleiben.
bis zu einer Höhe von (2) Ist die Dichtheit eines Tanks von
2 Meter über der Aus- dem unmittelbaren Aufliegen des
trittsstelle; Tankbodens auf einem Tankbett ab-
b) nur gelegentlich und in hängig, so muß das Tankbett so be-
Mengen von nicht mehr als schaffen sein, daß es die Dichtheit des
100 Liter bcfüllt werden, Tanks nicht beeinträchtigt.
durch einen Umkreis von 3.23 B au 1i c h e Dur c h b i 1 du n g , F e s t i g -
5 Meter vom Erdboden k eit
bis zu einer Höhe von
2 Meter über der Aus- (1) überirdische Tanks müssen baulich
trittsstelle. einwandfrei durchgebildet sein.
2.253 Gefahrbcreich an Entleer- (2) Die Tanks müssen gegen den sta-
stellen tischen Flüssigkeitsdruck und betriebs-
mäßig auftretende Dberdrücke und
Die Umgebung von Entleerstellen Unterdrücke widerstandsfähig sein.
und während der Entleerung ge-
öffneten Domen ist im Umkreis (3) Die Wandungen von Tanks müssen
von 5 Meter von der Stelle an, so beschaffen sein, daß sie bei voll ge-
an der brennbare Flüssigkeiten fülltem Tank an jeder Stelle den nach-
oder deren Dämpfe austreten kön- stehend genannten Drücken standhal-
nen, bis zu einer Höhe von 0,8 ten, ohne undicht zu werden oder blei-
Meter über dem Erdboden Ge- bende Formänderungen aufzuweisen:
fahrbereich Zone C. 1. bei Tanks mit voll aufliegendem
2.254 Abstand zu G 1eisen des Boden
öffentlichen Verkehrs dem statischen Druck der gelagerten
Zwischen der äußeren Grenze des brennbaren Flüssigkeit, mindestens
Gefahrbereiches und Gleisen des jedoch von Wasser;
öffentlichen Verkehrs muß 2. bei Tanks aller übrigen Bauformen
1. bei Gleisen, die von Feuer- einem Dberdruck von 2 Atmosphären.
Jokomotiven befahren wer- Kann bei Tanks mit voll aufliegendem
den, ein Abstand von minde- Boden betriebsmäßig vorübergehend
stens 10 Meter und ein Dberdruck von mehr als 500 Milli-
2. bei Gleisen, die von nicht- meter Wassersäule entstehen, so ist
explosionsgeschützten Lokomo- dieser Druck dem statischen Flüssig-
tiven mit elektrischem oder keitsdruck hinzuzurechnen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 739
(4) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke 3.242 Besondere Vorschriften
der Wandung bei einem Rauminhalt für geschweißte Tanks
des Tanks von mehr als 1000 Liter
Werkstoffe, die für Wandungen
mindestens 5 Millimeter, bei geringerem
geschweißter Tanks verwendet
Rauminhalt mindestens 3 Millimeter
werden, müssen auch den an die
betragen. Für die Berechnung der
Verarbeitung und Schweißbarkeit
nach den Absätzen 2 und 3 erforder-
zu stellenden Anforderungen ge-
lichen Dicke der Wandung darf die zu-
nügen.
ltissige Beanspruchung der Stähle mit
höchstens zwei Dritteln ihrer Streck- 3.. 25 He r s t e 11 u n g de r T an k s
grenze angesetzt werden.
3.251 Allgemeines
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen
(1) Beim Zusammenfügen eines
Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt
oberirdischen Tanks dürfen die
von nicht mehr als 1000 Liter und einer
Einzelteile nicht so beansprucht
Dicke der Wandung von nicht weniger
oder verformt worden sein, daß
als 2 Millimeter bis zum Ablauf von
die Sicherheit des Tanks beein-
drei Jahren nach Inkrafttreten dieser
trächtigt ist.
Verordnung verwendet werden.
(2) Verbindungsstellen zwischen
(6) Bei Tankbauwerken mit festem Dach
Teilen der Tankwandung und die
und einem Rauminhalt von mehr als
für ihre Herstellung erforder-
100 000 Liter muß das Tankdach so aus-
lichen Mittel müssen so beschaf-
gebildet sein, daß es bei einem betriebs-
fen sein, daß eine. sichere V er-
mäßig nicht vorgesehenen inneren
bindung gewährleistet und die
Uberdruck aufreißt oder vom Tankman-
Festigkeit oder Dichtheit des
tel abreißt, bevor dieser gefährdet wird.
Tanks nicht beeinträchtigt ist.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis
(3) Ecknähte sind unzulässig. Bö-
5 finden auf unterirdisch eingebaute
den, Mantel und Mantelschüsse
Tanks, die, abgesehen vom Dom und
müssen ohne wesentlichen Kan-
dem zu ihm führenden Einsteigeschacht,
tenversatz zusammengefügt sein.
nicht allseitig von Erde, Mauerwerk
oder Beton oder mehreren dieser Stoffe (4) Bei Verwendung von Alumi-
von insgesamt mindestens 1 Meter niumlegierungen und Reinalumi-
Dicke umgeben sind, und auf teilweise nium muß sichergestellt sein, daß
unterirdisch eingebaute Tanks Num- bei der Bearbeitung der Bleche
mer 4.221 Abs. 2 bis 4 und Nummer und bei der Herstellung des
4.222 entsprechende Anwendung. Tanks ein Anhaften anderer
Werkstoffe, das zu Kontaktkorro-
3.24 Werkstoffe für Tank wand ungen sionen an der Tankwandung füh-
ren kann, ausgeschlossen ist.
3.241 Allgemeines
3.252 Ausführung von Schweiß-
(1) Tankwandungen müssen aus verbindungen
nicht brennbaren Werkstoffen be-
(1) Die Schweißnähte des Tank-
stehen. Sie müssen den zu erwar-
mantels müssen als doppelseitig
tenden mechanischen, thermischen
geschweißte Stumpfnähte ausge-
und chemischen Beanspruchungen
führt sein.
standhalten, gegen die gelagerten
brennbaren Flüssigkeiten und (2) Abweichend von Absatz 1
deren Dämpfe undurchlässig und dürfen bei einem Tank aus Stahl
beständig sowie in erforderlichem mit voll aufliegendem Boden,
Maße alterungsbeständig sein. dessen Blechdicke nicht mehr als
Werkstoffe, die sich betriebs- 15 Millimeter beträgt, die Rund-
mäßig gefährlich elektrostatisch nähte des Tankmantels als
aufladen können, dürfen nicht beiderseitige Uberlappungsnähte
verwendet werden. ausgeführt sein.
(2) Werkstoffe, die nicht aus- (3) Boden- und Dachnähte dürfen
schließlich aus Metall bestehen, unabhängig von der Blechdicke
dürfen nur verwendet werden, als einseitige Uberlappungsnähte,
wenn sie gemäß § 6 dieser Ver- Boden- und Dachrundnähte als
ordnung zugelassen sind. Die Zu- Kehlnähte ausgeführt sein.
lassungsbehörde kann gestatten, (4) Die Schweißnähte müssen
daß von einzelnen Anforderun- unter Verwendung geeigneter Ar-
gen des Absatzes 1 abgewichen beitsmittel und Zusatzwerkstoffe
wird, wenn die Sicherheit auf ausgeführt und nach sorgfältiger
andere Weise gewährleistet ist. Vorbereitung der Einzelteile so
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
hergestellt sein, daß eine ein- müssen gegen Korrosion von außen
wandfreie Verschweißung ge- geschützt sein.
währ leistet ist und Eigenspan-
(2) Auf unterirdisch eingebaute Tanks,
nungen auf das Mindestmaß be-
die, abgesehen vom Dom und dem zu
grenzt bleiben. Sie müssen ohne
ihm führenden Einsteigeschacht, nicht
Risse und ohne wesentliche
allseitig von Erde, Mauerwerk oder Be-
Bindungsfehler und Schlackenein- ton oder mehreren dieser Stoffe von
schlüsse ausgeführt sein; Stumpf-
insgesamt mindestens 1 Meter Dicke um-
nähte müssen über den ganzen
geben sind, und auf teilweise unter-
Querschnitt durchgeschweißt sein. irdisch eingebaute Tanks findet Num-
(5} Die Schweißarbeiten müssen mer 4.26 Abs. 1 entsprechende An-
durch Schweißer, die die erforder- wendung. Bei teilweise unterirdisch
liche Fertigkeit haben, unter Uber- eingebauten Tanks müssen Vorkehrun-
wachung durch sachkundiges gen getroffen sein, die das Eindringen
Schweißaufsichtspersonal - ausge- von Flüssigkeiten zwischen Behälter-
führt sein. wandung und Isolierung verhindern.
3.253 Bewertung von Schweiß - (3) Die Innenwandung eines Tanks
verbindungen muß mit einem Korrosionsschutz ver-
sehen sein, wenn dies im Hinblick auf
Schweißnähte, die den Voraus- die zu lagernden brennbaren Flüssig-
setzungen der Nummer 3.252 ent- keiten zur Vermeidung von Korrosio-
sprechen, dürfen bei der Berech- nen, die die Dichtheit des Tanks be-
nung der Tankwandung mit einer einträchtigen, erforderlich ist.
Wertigkeit von höchstens 0,8 an- 1
gesetzt werden. Sie dürfen mit 3.3 Ausrüstung
einer Wertigkeit von höchstens
0,9 angesetzt werden, wenn die 3.31 Belüftungs- und Entlüftungs-
Längsnähte vollständig und jede einrichtungen
Rundnaht stichprobenweise, min- (1) überirdische Tanks müssen mit
destens zu 10 vom Hundert ihres einer nicht absperrbaren Belüftungs-
Umfangs, einer zerstörungsfreien und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet
Prüfung unterzogen worden sind sein, die das Entstehen gefährlicher
und die Prüfung keine wesent- Uberdrücke und Unterdrücke verhin-
lichen Mängel erkennen läßt. dert. Bei unterteilten Tanks findet
Satz 1 für jedes Tankabteil entspre-
3.26 Unterteilte Tanks
chende Anwendung.
(1) Zur Unterteilung eines oberirdischen (2) Absatz 1 gilt nicht für Tanks, in
Tanks in Tankabteile dürfen nur Werk-
denen brennbare Flüssigkeiten unter
stoffe verwendet werden, die den An- Schutzgas oder Wasser gelagert
forderungen der Nummer 3.24 ent-
werden.
sprechen.
(3) Mehrere Tanks dürfen nur dann
(2) Die Unterteilung muß so ausgeführt
über eine gemeinsame Leitung belüftet
sein, daß jedes Tankabteil flüssigkeits-
und entlüftet werden, wenn sie brenn-
dicht ist.
bare Flüssigkeiten gleicher Gruppe und
(3) Werden in Tankabteilen brennbare Gefahrklasse oder solche brennbare
Flüssigkeiten verschiedener Gruppen Flüssigkeiten enthalten, die keine ge-
oder Gefahrklassen oder solche brenn- fährlichen Verbindungen miteinander
bare Flüssigkeiten gelagert, die gefähr- eingehen können. Bei unterteilten Tanks
liche Verbindungen miteinander ein- findet Satz 1 für jedes Tankabteil ent-
gehen können, so muß die Untertei- sprechende Anwendung:
lung so ausgeführt sein, daß die
(4) Belüftungs- und Entlüftungseinrich-
Dämpfe sich nicht vermischen können.
tungen dürfen nicht in geschlossene
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Räume münden; ihre Austrittsöffnun-
unterteilte Tanks, die der Lagerung gen müssen gegen das Eindringen von
brennbarer Flüssigkeiten der Gruppe A Fremdkörpern, insbesondere von Regen-
Gefahrklasse III dienen, wenn brenn- wasser, geschützt sein.
bare Flüssigkeiten dieser Gruppe und
(5) Zur gefahrlosen Ableitung der beim
Gefahrklasse zusammen mit solchen
Befüllen ausströmenden Dampf/Luft-
der Gruppe A Gefahrklasse I oder II
Gemische müssen die erforderlichen
oder der Gruppe B gelagert werden.
Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein.
3.27 Korrosions s c h u t z
(6) Wird der Tank unter Anwendung
(1) überirdische Tanks, deren Werk- des Gaspendelverfahrens befüllt, so
stoffe nicht korrosionsbeständig sind, muß er, bei unterteilten Tanks jedes
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Be.an, den 16. September 1964 741
Tankableil, so ausgerüstet sein, daß der 3.35 Fl üs s i gkei t s stand anzeiger
feste Anschluß einer Gaspendelleitung
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks
möglich ist. Die lichte Weite der der jedes Tankabteil, muß mit einer Ein-
Rückführung des Dampf/Luft-Gemisches richtung zur Feststellung des Flüssig-
dienenden Schläuche und Rohre muß keitsstandes versehen sein. Der höchst-
mindestens 32 Millimeter betragen. Die zulässige Flüssigkeitsstand muß augen-
Gefahr des Funkenreißens beim Bef esti-
fällig angegeben sein.
gen oder Lösen des Gaspendelschlau-
ches muß ausgeschlossen sein. Die der (2) Peilöffnungen müssen verschließbar
Tankatmung dienende Leitung muß und so beschaffen sein, daß ein un-
einen geringeren Durchmesser als der beabsichtigtes Offnen ausgeschlossen
Anschlußstutzen für die Gasperidel- ist.
leitung haben; ihre Austrittsöffnung (3) Flüssigkeitsstandgläser, die sich im
muß gegen das Eindringen von Fremd- Arbeits- oder Verkehrsbereich befinden,
körpern, insbesondere von Regen- müssen gegen Beschädigungen ge-
wasser, geschützt sein. schützt und in Abschnitte von nicht
mehr als 2,5 Meter Länge unterteilt sein.
3.32 Flammendurchschlagsichere Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit
Armaturen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die
(1) Offnungen von Tanks, durch die das Ausfließen brennbarer Flüssigkei-
Flammen in den Tank hineinschlagen ten bei Beschädigung des Standglases
können, müssen entsprechend den An- selbsttätig verhindern, so müssen sie
forderungen, die nach den Betriebsver- mit schnell schließbaren Absperreinrich-
hältnissen und der gewählten Einbau- tungen versehen sein; die Absperrein-
art zu stellen sind, mit explosionssiche- richtungen dürfen nur zur Feststellung
ren oder dauerbrandsicheren oder de- des Flüssigkeitsstandes geöffnet wer-
tonationssicheren Armaturen ausge- den.
rüstet sein. (4) Mechanisch wirksame, kontinuier-
(2) Absatz 1 gilt nicht lich arbeitende Flüssigkeitsstandanzei-
1. für Peilöffnungen und ger dürfen nur verwendet werden,
2. für Offnungen von Tanks ohne an- wenn sie nach § 6 dieser Verordnung
der Bauart nach zugelassen sind.
geschlossene Rohrleitungen mit
einem Rauminhalt von nicht mehr 3.36 Füll- und Entleerungs ein ri ch-
als 1000 Liter, wenn vorn Anlage- t un gen
inhaber der Nachweis erbracht ist,
(1) Zur Befüllung und Entleerung muß
daß die Tanks einem Explosions-
jeder Tank, bei unterteilten Tanks jedes
druck von 10 Atmosphären stand-
Tank.abteil, mit Einrichtungen versehen
halten, ohne aufzureißen.
sein, die den sicheren Anschluß einer
(3) Außer der Verbindung mit dem fest verlegten Rohrleitung oder einer
Tank dürfen an explosionssicheren und abnehmbaren Schlauchleitung ermög-
dauerbrandsicheren Armaturen keine lichen. Die Gefahr des Funkenreißens
Rohrleitungen angeschlossen sein. beim Befestigen oder Lösen von Lei-
tungen muß ausgeschlossen sein; dies
3.33 Sich e r u n g gegen Druck - gilt auch für Tank.abteile, die der Lage-
Überschreitung bei Lagerung rung brennbarer Flüssigkeiten der
unter Schutzgas oder Wasser Gruppe A Gefahrklasse III dienen,
überirdische Tanks, in denen brennbare wenn brennbare Flüssigkeiten dieser
Flüssigkeiten unter Schutzgas oder Gruppe und Gefahrklasse zusammen
W c1sser mit innerem Uberdruck ge- mit solchen der Gruppe A Gefahr-
lagert werden, müssen gegen eine klasse I oder II oder der Gruppe B in
Uberschreitung des höchstzulässigen demselben Tank gelagert werden.
Betriebsdrucks gesichert sein; der Druck (2) Bei der Lagerung brennbarer Flüs-
muß ablesbar sein. sigkeiten der Gruppe A Gefahrklassen I
und II müssen die Fülleinrichtungen so
3.34 Absperrei n r ich tun gen an Rohr-
ausgeführt sein, daß gefährliche elek-
1 e i tun gen
trostatische Aufladungen nicht ent-
Jeder Rohrleitungsanschluß am Flüssig- stehen können.
keitsraum eines Tanks muß mit einer
Absperreinrichtung versehen sein. Die 3.37 Dberfüllsicherungen
Absperreinrichtungen müssen sich mög- Uberfüllsicherungen dürfen nur ver-
lichst nahe am Tank befinden, gut zu- wendet werden, wenn sie nach § 6
gänglich und leicht zu bedienen sein. dieser Verordnung der Bauart nach zu-
Gehäuse von Absperreinrichtungen gelassen sind. Sie müssen so beschaffen
müssen aus Zdhem Werkstoff bestehen. sein, daß
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
1. sie die Sicherheit des Tanks gegen höchstzulässiger Unterdruck in Millimeter
das Hineinschlagen von Flammen Wassersäule
durch die Fülleitung nicht beeinträch- höchstzulässiges spezifisches Gewicht
tigen,
höchstzulässige Pumpenleistung beim Be-
2. in der Fülleilung des Tanks keine füllen und beim Entleeren in Liter je
Gefahren durch elektrostatische Auf- Minute
ladungen entstehen,
zulässige Gruppe und Gefahrklasse.
3. ihre Funktionssicherheit gewähr-
leistet ist. (4) An Tanks, deren Wandung nicht erst am
Betriebsort zusammengefügt worden ist,
3.38 Einsteige - und Bes ich t i g u n g s - müssen zusätzlich eingeschlagen sein:
öf fn ungen Hersteller oder Herstellerzeichen
(1) Jeder Tank,· bei unterteilten Tanks Herstellungsnummer
jedes Tankabteil, muß mit mindestens Baujahr
einer Einsteigeöff nung ausgerüstet sein. Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum-
Die lichte Weite der Einsteigeöffnung
inhalt jedes Tankabteils.
muß bei Tanks mit einem Rauminhalt
von (5) Auf den Tanks muß die Gruppe und Ge-
l. nicht mehr als 16 000 Liter min- fahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augen-
destens 500 Millimeter, fällig angegeben sein.
2. mehr als 16 000 Liter mindestens
3.5 Besondere Vorschriften für Tanks
600 Millimeter
mit beweglicher Decke (Schwimm-
betragen. dachtanks)
(2) Abweichend von Absatz 1 genügen 3.51 Allgemeines
bei Tanks mit einem Durchmesser von
nicht mehr als 1000 Millimeter Qffnun- · (1) Das Schwimmdach muß so ausge-
gen, durch die der Innenraum besich- führt sein, daß
tigt werden kann. 1. eine ausreichende Abdichtung gegen
den Tankmantel und die sichere Auf-
3.39 Verbindungs t e i 1e zwischen und Abwärtsbewegung gewährleistet
Tanks sind und
Einrichtungen, die mehrere Tanks mit- 2. seine Schwimmfähigkeit und Sicher-
einander verbinden, müssen so ausge- heit auch durch die sich aus Eigen-
geführt sein, daß durch die Bewegung gewicht, Schneelast oder sich an-
eines Tanks andere Tanks nicht gefähr- sammelndes Wasser ergebenden Be-
det werden können. lastungen nicht beeinträchtigt wird.
3.4 Kennzeichnung der Tanks (2) Das Schwimmdach muß so auf Stüt-
zen sicher absetzbar sein, daß es in
(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher
seiner tiefsten Betriebsstellung einen
Stelle mit einem widerstandsfähigen Schild
freien Durchgang unter dem Dach er-
versehen sein, das mit abstempelbaren Nie-
ten befestigt ist und folgende Angaben ent- möglicht.
hält: (3) Das Schwimmdach muß gegen Dreh-
Hersteller bewegungen und Herausgleiten aus
Herstellungsnummer seiner Führung gesichert sein; die
Sicherungseinrichtungen müssen aus
Baujahr Werkstoffen bestehen, die eine Funken-
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum- bildung ausschließen.
inhalt jedes Tankabteils.
(2) Bei Tanks, die einem in Atmosphären 3.52 Belüftungs- und Entlüftungs-
Uberdruck bemessenen Prüfdruck unter- einrichtungen
zogen worden sind, müssen die Angaben Schwimmdachtanks müssen mit einer
des Absatzes 1 auf dem Schild durch Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung
Prüfdruck in Atmosphären Uberdruck ausgerüstet sein, die das Entstehen ge-
ergänzt sein. fährlicher Uberdrücke und Unterdrücke
verhindert. Wird die Belüftungs- und
(3) Bei stehenden Tanks mit voll aufliegen-
Entlüftungseinrichtung durch Lüftungs-
dem Boden müssen die Angaben des Ab-
stutzen gebildet, die betriebsmäßig das
satzes 1 auf dem Schild wie folgt ergänzt
sein: Tankinnere mit der. Außenluft ver-
binden, so müssen sie mit flammen-
Durchmesser des Tanks in Meter durchschlagsicheren Armaturen versehen
höchstzulässige Füllhöhe in Meter und gegen das Eindringen von Fremd-
höchstzulässiger Uberdruck in Millimeter körpern, insbesondere von Regenwasser,
Wassersäule geschützt sein.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 143
3.53 Flüssigkeitsstandanzeiger dicht zu werden oder bleibende
(1) Jeder Tank muß mit einer Einrich-
Formänderungen aufzuweisen.
tung zur Feststellung des Flüssigkeits- (3) Bei Tanks aus Stahl muß die
standes und des Dachstandes versehen Dicke der Wandung mindestens
sein. Der höchstzulässige Flüssigkeits- 5 Millimeter betragen. Für die
stand und der höchstzulässige Dach- Berechnung der nach Absatz 2 er-
stand müssen augenfällig angegeben forderlichen Dicke der Vvandung
sein. darf die zulässige Beanspruchung
(2) Peilöffnungen müssen verschließbar der Stähle mit höchstens zwei
und so beschaffen sein, daß ein un- Dritteln ihrer Streck,grenze ange-
beabsichtigtes Offnen ausgeschlossen , setzt werden.
ist. (4) Tanks, die nicht erst in der
Tankgrube zusammengefügt wer-
3.54 Ab 1 e it u n g e 1 e kt r o statischer
den, müssen so abgesenkt werden
Aufladungen des Schwimm- können, daß die Tankwandungen
daches und ihre Isolierung nicht beschä-
(1) Zur Ableitung elektrostatischer Auf- digt werden.
ladungen des Schwimmdaches muß eine
Verbindung zwischen Schwimmdach 4.222 Besondere Vorschriften
und Tankmantel vorhanden sein. für doppelwandige Tanks
(2) Verbindungsleitungen zwischen (1} Doppelwandige Tanks sind
Schwimmdach und Tankmantel müssen Tanks, die mit einer mindestens
so beschaffen und angeordnet sein, daß bis zur höchstzulässigen Füllhöhe
sie nicht beschädigt werden können des Tanks reichenden Umhüllung
und die Beweglichkeit des Schwimm- oder Einlage versehen sind.
daches nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Umhüllung oder Einlage
des Tanks muß so beschaffen sein,
3.55 Brandschutz daß sie bei den zu erwartenden
Der Ringraum zwischen dem Tank- Beanspruchungen flüssigkei tsdicht
ma.ntel und der Außenkante des bleibt.
Schwimmdaches muß so beschaffen sein,
4.23 Werkstoffe für Tankwandungen
daß auch bei höchster Betriebsstellung
des Schwimmda.ches ein Brand im Ring- Nummer 3.24 findet entsprechende An-
raum gelöscht werden kann. wendung.
3.6 Tanks in geschlossenen Räumen 4.24 Herstellung der Tanks
Befinden sich Tanks oder Teile von solchen Nummer 3.25 findet entsprechende An-
in geschlossenen Räumen, so müssen sie und wendung. Genietete Tanks dürfen nicht
die in den geschlossenen Räumen verlegten verwendet werden.
Rohre und Arma.turen gasdicht sein.
4.25 Unterteilte Tanks
Nummer 3.26 findet entsprechende An-
4. Unterirdische Tanks wendung.
4.1 Gef ahrbereich
4.26 Korrosions s c h u t z
Das Innere unterirdischer Tanks ist Gefahr- (1) Unterirdische Tanks, deren Werk-
bereich Zone A.
stoffe nicht korrosionsbeständig sind,
4.2 Bauvorschriften müssen gegen die sich aus der unterir-
dischen Lagerung ergebenden besonde-
4.21 Dichtheit
ren Korrosionsgefahren von außen
Unterirdische Tanks müssen so beschaf- durch eine auf ihre einwandfreie Be-
fen sein, daß sie bei den zu erwarten- schaffenheit geprüfte/ Isolierung ge-
den Beanspruchungen flüssigkeitsdicht schützt sein.
bleiben. (2) Nummer 3.27 Abs. 3 findet entspre-
4.22 Bauliche Durchbildung, Festi g- chende Anwendung.
kei t
4.27 Einbau
4.221 Allgemeines
(1} Die Unversehrtheit des Tanks und
(1) Unterirdische Tanks müssen seiner Isolierung muß unmittelbar vor
baulich einwandfrei durchgebildet dem Absenken in die Tankgrube durch
sein. ,, einen Sachkundigen festgestellt und be-
(2) Die Tanks müssen einem scheinigt worden sein.
Prüfdruck von 2 Atmosphären (2) Ist die Wandung des Tanks beschä-
Uberdruck standhalten, ohne un- digt, so darf der Tank nicht eingebaut
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
werden, es sei denn, daß eine Prüfung 4.32 F 1am m end u r c h s c h 1 a g s i c h e r e
durch einen Sachverständigen im Sinne Armaturen
des § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbe-
(1) Nummer 3.32 Abs. 1 und 3 findet
ordnung stattgefunden und er die Eig-
entsprechende Anwendung.
nung des Tanks für den unterirdischen
Einbau bescheinigt hat. (2) Bei Lagerung von Kraftstoffen sind
flammendurchschlagsichere Armaturen
(3) Die Tankgrube muß so vorbereitet nicht erforderlich, wenn
sein, daß der Tank beim Einbau nicht
1. der Kraftstoff diskontinuierlich ent-
beschädigt wird und eine Veränderung
nommen wird,
seiner Lage nach der Verfüllung der
Tankgrube nicht zu erwarten ist. 2. die Entnahmeleistung je Tank oder
Tankabteil 200 Liter in der Minute
(4) Der Tank muß so eingebaut sein, nicht übersteigt und
daß ein Abstand von mindestens 1 Me- 3. der obere Explosionspunkt des gela-
ter zu öffentlichen Versorgungsleitun- gerten Kraftstoffs unter minus 4 Grad
gen vorhanden oder die Sicherheit der Celsius liegt.
Versorgungsleitungen auf andere Wei-
se gewährleistet ist. 4.33 Si c h e r u n g g e g e n D ruck üb e r -
schreitung bei Lagerung unter
(5) Der Tank muß unter Aufsicht eines Schutzgas oder Wasser
Sachkundigen und unter Verwendung
von Geräten, durch die die Isolierung Nummer 3.33 findet entsprechende An-
nicht beschädigt werden kann, in die wendung.
Tankgrube abgesenkt werden. 4.34 F 1ü s s i g k e i t s s t an d an z e i g er
(6) Vor dem Verfüllen der Tankgrube Nummer 3.35 Abs. 1, 2 und 4 findet ent-
sind Transportösen und andere Eisen- sprechende Anwendung.
teile, die aus der Isolierung herausra-
gen, gegen Korrosion zu schützen. 4.35 Füll- und Entleerungs-
einrich tungen
(7) Der Tank muß nach dem Verfüllen
(1) Nummer 3.36 findet entsprechende
der Tankgrube von einer mindestens
Anwendung.
200 Millimeter dicken Schicht nicht
brennbarer Stoffe umgeben sein, die die (2) Die Fülleinrichtungen müssen ver-
Isolierung nicht gefährden. schließbar sein.
4.36 D b e rf ü 11 s i c h e r u n gen
4.28 Doms eh acht
Nummer 3.37 findet entsprechende An-
(1) Ist über dem Tank ein Domschacht
wendung.
angelegt, so muß dieser so geräumig
sein, daß die erforderlichen Arbeiten 4.37 L e c k an z e i g e g e rät e
und Prüfungen im Schacht ungehindert
Leckanzeigegeräte dürfen nur verwen-
durchgeführt werden können und alle
det werden, wenn sie nach § 6 dieser
Rohranschlüsse zugänglich sind.
Verordnung der Bauart nach zugelassen
(2) Die Offnung des Domschachtes sind.
muß so gesichert sein, daß Gefahren 4 .38 An o r d nun g de r Ta n k ans c h 1ü s s e
für Beschäftigte und Dritte nicht beste-
hen und Wasser möglichst nicht in den Tankanschlußstutzen dürfen nur im
Domschacht eindringen kann. Domdeckel oder im Scheitel des Tanks
angeordnet sein.
(3) Belastungen dürfen durch den Dom-
schacht nicht so auf den Tank übertra- 4.39 E ins teig e ö ff n ungen
gen werden können, daß die Unver- Nummer 3.38 Abs. 1 findet entsprechen-
sehrtheit der Wandung oder der Isolie- de Anwendung.
rung beeinträchtigt wird.
4.4 Kenn z e i c h nun g d e r Tanks
4.3 Au s r ü s tun g (1) Jeder Tank muß am Flansch der Ein-
steigeöffnung mit einem widerstandsfähigen
4.31 B e l ü f tun g s - u n d
Schild versehen sein, das mit abstempelbaren
Entlüftungseinrichtungen
Nieten befestigt ist und folgende Angaben
Nummer 3.31 findet entsprechende An- enthält:
wendung; dies gilt hinsichtlich der Ab- Hersteller
sätze 1, 3 und 4 nicht bei einwandigen Herstellungsnummer
Tanks, die mit einPm Unterdruck erzeu- Baujahr
genden Leckanzeigegerät ausgerüstet Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum-
sind, sofern gewährleistet ist, daß ge- inhalt jedes Tankabteils
fährliche Unterdrücke nicht entstehen. Prüfdruck.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 745
(2) Am Rand des Flansches der Einsteige- 5.35 Korrosions s c h u t z
öffn ung müssen zusätzlich eingeschlagen sein: Auf oberirdische Tanks mit innerem
Hcrs lcllerzeichen Uberdruck findet Nummer 3.27, auf un-
Herstellungsnummer terirdische Tanks mit innerem Uber-
Baujahr druck Nummer 4.26 und auf mit inne-
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum- rem Uberdruck betriebene Tanks von
inhalt jedes Tankabteils. Straßentankwagen und Bohrfeldtank.wa-
gen Nummer 9.226 entsprechende An-
5. Tanks mit innerem Uberdruck wendung.
5.1 Sa c h 1 ich er Ge 1 tun g s b er eich 5.36 Einbau und Domschacht
Die Vorschriften dieser Nummer gelten für Auf unterirdische Tanks mit innerem
oberirdische und unterirdische Tanks sowie Uberdruck finden die Nummern 4.27 und
für Tanks von Straßentankwagen und von 4.28 entsprechende Anwendung.
Bohrfcldtankwagen, die mit einem inneren
Uberdruck von mehr als 0,5 Atmosphäre be-
5.4 Aus r ü s tun g
trieben werden.
5.41 Sicherheitseinrichtungen
5.2 G e fahr b er eich zum Schutz gegen Gefahren
Das Innere von Tanks mit innerem Uber- durch inneren Uberdruck oder
druck ist Gefahrbereich Zone A. Unterdruck
5.3 Bau vors c h r i f t e n 5.411 Einrichtungen zur Uber-
wachung des inneren
5.31 Dichtheit Uberdrucks
Tanks mit innerem Uberdruck müssen
so beschaffen sein, daß sie bei den zu Tanks mit innerem Uberdruck
erwartenden Beanspruchungen flüssig- müssen mit einer Einrichtung ver-
keitsdicht bleiben. sehen sein, durch die der innere
Uberdruck überwacht und mit dem
5.32 B au 1ich e Durchbildung, höchstzulässigen Betriebsdruck
Festigkeit verglichen werden .kann.
(l) Tanks mit innerem Uberdruck müs-
5.412 Sicherheitsventile
sen baulich einwandfrei durchgebildet
sein. Tanks mit innerem Uberdruck
(2) Die Tanks müssen gegen die Bean- müssen mit einem Sicherheitsven-
spruchunqen durch den inneren Uber- til ausgerüstet sein, das die Uber-
druck widerstandsfähig sein. Sie müssen schreitung des höchstzulässigen
einem den höchstzulässigen Betriebs- Betriebsdrucks verhindert. Aus
druck um 30 vom Hundert übersteigen- Sicherheitsventilen austretende
den Prüfdruck, mindestens jedoch einem brennbare Flüssigkeiten oder de-
Uberdruck von 2 Atmosphären standhal- ren Dämpfe müssen gefahrlos ab-
ten, ohne undicht zu werden oder blei- geleitet werden können.
bende Formänderungen aufzuweisen.
5.413 Sicherheitseinrichtungen
(3) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke gegen Druckunter-
der Wandung mindestens 5 Millimeter, schreitung
bei oberirdischen Tanks aus Stahl mit
einem Rauminhalt von nicht mehr als Tanks, in denen die Entstehung
1000 Liter mindestens 3 Millimeter be- eines Unterdrucks nicht ausge-
tragen. Für die Berechnung der Wan- schlossen ist und die gegen Un-
dung darf die zulässige Beanspruchung terdruck nicht widerstandsfähig
der Stähle mit höchstens zwei Dritteln sind, müssen mit einer Einrich-
ihrer Streckgrenze angesetzt werden. tung versehen sein, die das Ent-
stehen eines gefährlichen Unter-
(4) Auf unterirdische Tanks mit innerem drucks verhindert.
Uberdruck findet Nummer 4.221 Abs. 4
entsprechende Anwendung. 5.414 Abblaseeinrichtungen
5.33 Werkstoffe für Tank wand u n gen (1) Tanks mit innerem Uberdruck,
Nummer 3.24 findet entsprechende An- die betriebsmäßig geöffnet wer-
wendung. den oder für die nach § 4 dieser
Verordnung anstelle eines Sicher-
5.34 Herstellung der Tanks heitsventils eine andere Sicher-
Nummer 3.25 findet entsprechende An- heitseinrichtung zugelassen ist,
wendung. Unterirdische Tanks mit in- müssen mit einer von Hand be-
nerem Uberdruck dürfen nicht genietet dienbaren Abblaseeinrichtung ver-
sein. sehen sein. Die Abblaseeinrichtung
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
muß mit einer flammendurch- findet Nummer 9.235 entsprechen-
schlagsicheren Armatur ausgerü- de Anwendung.
stet sein.
5.423 Füll- und Entleerungs-
(2) Abblaseeinrichtungen dürfen ein ri c h t ungen
nicht in geschlossene Räume mün-
den; ihre Austrittsöffnungen müs- (1) Auf oberirdische Tanks mit in-
sen gegen das Eindringen von nerem Uberdruck findet Nummer
Fremdkörpern, inbesondere von 3.36, auf unterirdische Tanks mit
Regenwasser, geschützt sein. innerem Uberdruck Nummer 4.35
entsprechende Anwendung.
5.415 Absperreinrichtungen (2) Auf mit innerem Uberdruck
an Rohrleitungen betriebene Tanks von Straßen-
Jeder Druckleitungsanschluß eines tankwagen findet Nummer 9.236
Tanks muß mit einer Absperrein- Abs. 1 bis 3, auf mit innerem
richtung versehen sein. Nummer Uberdruck betriebene Tanks von
3.34 Satz 2 und 3 findet entspre- Bohrfeldtankwagen Nummer 9.336
chende Anwendung. entsprechende Anwendung.
5.416 Ein r ich tun gen zur 5.424 Einsteige- und
Druckminderung Besich tigungsö ffn ungen
Bei Tanks, deren höchstzulässiger (1) überirdische und unterirdi-
Betriebsdruck um mehr als 2 sche Tanks mit innerem Uber-
Atmosphären geringer ist als der druck müssen mit mindestens ei-
Druck des Druckerzeugers, muß ner Einsteigeöffnung ausgerüstet
sich in der Druckleitung eine Ein- sein. Die lichte Weite der Einstei-
richtung befinden, die den Uber- geöffnung muß bei Tanks mit ei-
druck selbsttätig so weit herab- nem Rauminhalt von
setzt, daß der für den Tank höchst- 1. nicht mehr als 16 000 Liter min-
zulässige Betriebsdruck nicht über- destens 500 Millimeter,
schritten wird. Sind mehrere Tanks 2. mehr als 16 000 Liter minde-
mit einem gleichen höchstzulässi- stens 600 Millimeter
gen Betriebsdruck an eine Druck- betragen.
leitung angeschlossen, so genügt
eine Druckmindereinrichtung in (2} Abweichend von Absatz 1 ge-
der gemeinsamen Druckleitung. nügen bei Tanks mit einem Durch-
messer von nicht mehr als 800
5.42 Sonstige Ausrüstung MiHimeter Offnungen, durch die
5.421 Flüssigkeitsstandanzeiger der Innenraum besichtigt werden
kann.
(1) Auf oberirdische Tanks mit in-
nerem Uberdruck findet Nummer (3) Auf mit innerem Uberdruck
3.35, auf unterirdische Tanks mit betriebene Tanks von Straßen-
innerem Uberdruck Nummer 3.35 tankwagen findet Nummer 9.238,
Abs. 1, 2 und 4 entsprechende auf mit innerem Uberdruck be-
Anwendung. Schaugläser müssen triebene Tanks von Bohrfeldtank-
gegen den inneren Uberdruck und wagen Nummer 9.338 entspre-
die Einwirkungen der gelagerten chende Anwendung.
brennbaren Flüssigkeit und deren
Dämpfe widerstandsfähig und ge- 5.425 Verbindungsteile
gen Beschädigungen geschützt zwischen Tanks
sein. Auf oberirdische Tanks mit inne-
(2) Auf mit innerem Uberdruck rem Uberdruck findet Nummer
betriebene Tanks von Straßen- 3.39 entsprechende Anwendung.
tankwagen findet Nummer 9.234,
5.5 Kennzeichnung der Tanks
auf mit innerem Uberdruck be-
triebene Tanks von Bohrfeldtank- (1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher
wagen Nummer 9.333 entspre- Stelle mit einem widerstandsfähigen Schild
chende Anwendung. versehen sein, das mit abstempelbaren Nie-
ten befestigt ist und folgende Angaben ent-
5.422 Vor r ich tun gen zur Ab 1e i - hält:
tung elektrostatischer Hersteller
Aufladungen Herstellungsnummer
Auf mit innerem Uberdruck be- Baujahr
triebene Tanks von Straßentank- Rauminhalt
wagen und Bohrfeldtankwagen Betriebsdruck
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 141
Prüfdruck 6.3 Ausrüstung
zulässige Gruppe und Gefahrklasse. 6.31 Belüftungs- und
(2) Bei unterirdischen Tanks müssen am Entlüftungs e inri eh tung en
Rand des Flansches der Einsteigeöffnung zu- (1) Ortsbewegliche Tanks müssen mit
sätzlich eingeschlagen sein: einer gegen den Tank absperrbaren als
Herstellerzeichen detonationssichere Armatur ausgebilde-
Herstellungsnummer ten und gegen Beschädigungen geschütz-
Baujahr ten Belüftungs- und Entlüftungseinrich-
Rauminhalt. tung ausgerüstet sein.
(2) Belüftungs- und Entlüftungseinrich-
6. Ortsbewegliche T.anks tungen dürfen nicht in geschlossene
6.1 G e f a h r b e r e i c h Räume münden; sie müssen so ausgebil-
det sein, daß sie an ihrem freien Ende
Das Innere ortsbeweglicher Tanks ist Ge- mit einer Leitung verbunden werden
f ahrbereich Zone A.
können.
6.2 B au v o r s c h r i f t e n (3) Die Absperreinrichtung muß mit
6.21 Sicherheit und Be fest i g u n g einem augenfälligen Hinweis versehen
sein, daß sie während der Beförderung
Ortsbewegliche Tanks müssen so ge-
baut sein, daß sie standsicher sind und des ortsbeweglichen Tanks fest ver-
schlossen zu halten ist. Sie muß so be-
auf Fahrzeugen so befestigt werden
schaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes
können, daß sie während der Beförde-
rung ihre Lage nicht verändern. Sie Offnen ausgeschlossen ist.
müssen so beschaffen sein, daß auch
beim Anheben und Absetzen in gefüll- 6.32 Ab s p e r r e in r i c h tun gen an
tem Zustand ihre Sicherheit erhalten Leitungen
bleibt. (1) Jeder Leitungsanschluß am Tank
muß mit einer Absperreinrichtung ver-
6.22 D i c h t h e i t sehen sein. Die Absperreinrichtungen
Ortsbewegliche Tanks müssen so be- müssen sich möglichst nahe am Tank
schaffen sein, daß sie bei den zu erwar- befinden, gut zugänglich und leicht zu
tenden Beanspruchungen flüssigkeits- bedienen sein. Gehäuse von Absperr-
dicht bleiben. einrichtungen müssen aus zähem Werk-
6.23 B au li c h e Du r c h b i 1dun g , stoff bestehen.
Festigkeit (2) Absperreinrichtungen müssen gegen
(1) Ortsbewegliche Tanks müssen bau- Beschädigungen geschützt und so be-
lich einwandfrei durchgebildet sein und schaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes
insbesondere den bei der Beförderung Offnen ausgeschlossen ist.
auftretenden Beanspruchungen stand-
halten. 6.33 F 1ü s s i g k e i t s stand anzeige r
(2) Die Tanks müssen einem Prüfdruck (1) Jeder Tank muß mit einer Einrich-
von 4 Atmosphären Uberdruck stand- tung zur Feststellung des Flüssigkeits-
halten, ohne undicht zu werden oder standes versehen sein. Der höchstzuläs-
bleibende Formänderungen aufzuwei- sige Flüssigkeitsstand muß augenfällig
sen. angegeben sein.
(3) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke (2) Peilöffnungen müssen verschließbar
der Wandung mindestens 5 Millimeter und so beschaffen sein, daß ein unbeab-
betragen. Für die Berechnung der Wan- sichtigtes Offnen ausgeschlossen ist.
dung darf die zulässige Beanspruchung (3) Flüssigkeitsstandgläser dürfen nicht
der Stähle mit höchstens zwei Dritteln verwendet werden. Schaugläser müssen
ihrer Streckgrenze angesetzt werden. gegen den inneren Uberdruck und die
Einwirkungen der gelagerten oder be-
6.24 Werkstoffe für Tank wand ungen
förderten brennbaren Flüssigkeit und
Nummer 3.24 findet entsprechende An- deren Dämpfe widerstandsfähig und ge-
wendung. gen Beschädigungen geschützt sein.
6.25 Her s t e 11 u n g der Tanks
6.34 F ü 11- und E n t 1e e r u n g s -
Nummer 3.25 findet mit Ausnahme der einrichtungen
Nummer 3.252 Abs. 1 bis 3 entspre-
chende Anwendung. (1) Zur Befüllung und Entleerung muß
jeder Tank mit Einrichtungen versehen
6.26 Korrosions s c h u t z sein, die den sicheren Anschluß einer
Nummer 3.27 Abs. 1 und 3 findet ent- festverlegten Rohrleitung oder einer ab-
sprechende Anwendung. nehmbaren Schlauchleitung ermöglichen.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Die Gefahr des Funkenreißens beim Be- (2) Fahrzeuge mit kippbarer Ladefläche müs-
festigen oder Lösen von Leitungen muß sen gegen ein unbeabsichtigtes Inbetrieb-
ausgeschlossen sein. Zur Befüllung kann setzen der Kippvorrichtung gesichert und so
der Tank auch mit einer durch einen beschaffen sein, daß der Fahrzeugrahmen mit
Deckel flüssigkeitsdicht verschließbaren der in Ruhestellung befindlichen Ladefläche
Füllöffnung versehen sein, die so be- fest verbunden werden kann.
schaffen sein muß, daß ein unbeabsich-
(3) Jedes Fahrzeug muß mit mindestens
ti~Jtcs Lockern des Deckels ausgeschlos-
einem für die Brandklasse B zugelassenen,
sen ist.
ausreichend bemessenen Handfeuerlöscher
(2) Nummer 3.36 Abs. 2 findet entspre- ausgerüstet sein.
chende Anwendung.
6.35 Einsteige- und
7. Ortsbewegfü;he Gefäße
Besichtigungsöffnungen
(1) Jeder Tank muß mit einer Einsteige- 7.1 Gefahrbereich
öffnung ausgerüstet sein, deren lichte Das Innere ortsbeweglicher Gefäße ist Ge-
Weite mindestens 500 Millimeter betra- f ahrbereich Zone A.
gen muß.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügen 7 .2 H ö c h s t zu l ä s s i g er Raum in h a 1t
bei Tanks mit einem Durchmesser von (1) Der höchstzulässige Rauminhalt eines
nicht mehr als 800 Millimeter Offnun- bruchsicheren ortsbeweglichen Gefäßes be-
gen, durch die der Innenraum besichtigt trägt für brennbare Flüssigkeiten
werden kann.
1. der Gruppe A Gefahrklassen I und II
(3) Einsteigcöffnungen müssen durch
445 Liter,
einen Deckel flüssigkeitsdicht ver-
sc:hließbilr und so beschaffen sein, daß 2. der Gruppe B 780 Liter.
ein unbea bsic:htigtes Lockern des Dek-
(2) Der höchstzulässige Rauminhalt eines
kels aus9esc:hlossen ist.
nicht bruchsicheren ortsbeweglichen Gefäßes
6.36 Besondere Vorschriften für beträgt 2,2 Liter,
ortsbewegliche Tanks mit soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts Ab-
innerem Uberdruck weichendes bestimmt ist.
Ortsbewegliche Tanks, die mit innerem (3) Der höchstzulässige Rauminhalt eines
Ubcrdruck betrieben werden, müssen
nicht bruchsicheren ortsbeweglichen Gefäßes
so ausgerüstet sein, daß der innere
beträgt für
Uberdruck 2 Atmosphären nicht über-
steigen kann. 1. Schwefelkohlenstoff 1,1 Liter,
6.4 Kennz e i chn un g der Tanks 2. Äthylalkohol und Isopropyl-
(1) Jeder Tank muß an gut zugänglicher alkohol 28 Liter,
Stelle mit einem widerstandsfähigen Schild 3. brennbare Flüssigkeiten der
versehen sein, das mit abstempelbaren Nie- Gruppe B bei Lagerung in Ge-
ten befestigt ist und folgende Angaben ent- fäßen aus Keramik (Steinzeug,
hält: Hartsteingut, Porzellan), wenn
Hersteller die Gefäße nur der Lagerung
Herstellungsnummer dienen, in gefülltem Zustand
Baujühr nicht bewegt werden und gegen
Rauminhalt die mit der Lagerung verbun-
hüchstzultissigm Betriebsdruck denen Beanspruchungen wider-
Prüfdruck standsfähig sind 780 Liter,
zuliissige Gruppe und Gefahrklasse. 4. brennbare Flüssigkeiten, die
(2) Dic Tunks müssen in augenfälliger Weise für pharmazeutische, analyti-
mit dem Kcnnzeichc,n für lcicbtentzündliche sche oder wissenschaftliche
Stoffe (Flammensymbol) versehen sein. Zwecke bestimmt sind, deren
6.5 Fahrzeug c notwendige Reinheit bei Auf-
(1) Zur Beförderung von ortsbeweglichen bewahrung in bruchsicheren
Tanks bestimmte Fahrzcu~Jc müssen so be- Gefäßen nicht gewährleistet
schaffen sein, daß ist und deren Siedepunkt nicht
unter 50 Grad Celsius liegt,
1. das Anheben und Absetzen der Tanks im Bereich
auch in gefülltem Zustand ohne deren
Gefährdung vorgenommen werden kann a) der Gruppe A
und Gefahrklasse I 5,5 Liter,
2. die Tanks so befestigt werden können, b) der Gruppe A
daß sie während der Beförderung ihre Gefahrklasse II
Lage nicht verändern. und der Gruppe B 28 Liter.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 749
(4) Abweichend von Absatz 3 Ziffer 2 be- wenn sie in einer nach Absatz 1 oder 2 ge-
trägt der höchstzulässige Rauminhalt nicht kennzeichneten Sammelpackung enthalten
bruchsicherer ortsbeweglicher Gefäße für ten sind.
Äthylalkohol bis zum Ablauf von drei Jah- (4) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung
ren nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
60 Liter. der Gruppe B mit einem Rauminhalt von
7.3 Bauvorschriften nicht mehr als 500 Kubikzentimter bedürfen
(1) Ortsbewegliche Gefäße einschließlich keiner Kennzeichnung, wenn das Füllgut
ihrer Verschlüsse müssen so beschaffen sein, nicht mehr als 15 vom Hundert Volumenan-
daß sie während der Lagerung und Beförde- teile brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B
rung bis zu einer Flüssigkeitstemperatur von enthält.
50 Grad Celsius flüssigkeitsdicht bleiben. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Ver-
(2) Werkstoffe für ortsbewegliche Gefäße kaufspackungen von Fertigerzeugnissen, die
dürfen nicht brennbar sein. Sie müssen den für den menschlichen Genuß oder zur Körper-
zu erwartenden mechanischen, thermischen pflege bestimmt sind.
und chemischen Beanspruchungen standhal-
ten und gegen die gelagerte oder beförderte 8. Tankstellen
brennbare Flüssigkeit und deren Dämpfe
ausreichend undurchlässig und beständig 8.1 G e f a h r b e r e i c h an T an k s t e 11 e n
sein. Werkstoffe, die sich betriebsmäßig ge- (1) Das Innere von Zapfsäulen, Zapfgeräten
fährlich elektrostatisch aufladen können, und Tankautomaten und eines um sie gebil-
dürfen nicht verwendet werden. deten Kegels, dessen Spitze in halber Höhe
(3) Werkstoffe, die nicht ausschließlich aus der Zapfsäule oder des Zapfgerätes oder
Metall, Glas oder Keramik bestehen, dürfen des Tankautomaten, jedoch mindestens 0,8
nur verwendet werden, wenn sie gemäß § 6 Meter über dem Erdboden liegt, und dessen
dieser Verordnung zugelassen sind. Die Zu- Grundfläche unter Berücksichtigung eines
lassungsbehörde kann gestatten, daß von Kriechweges von 5 Meter gebildet wird und
einzelnen Anforderungen des Absatzes 2 ab- 0,25 Meter über dem Erdboden liegt sowie
gewichen wird, wenn die Sicherheit auf an- der Bereich unterhalb dieser Grundfläche ist
dere Weise gewährleistet ist. Gefahrbereich Zone B.
(4) Ortsbewegliche Gefäße mit einem Raum- (2) Abweichend von den für Gef ahrbereiche
inhalt von mehr als 5 Liter, in denen Schwe- Zone B geltenden Vorschriften dürfen brenn-
felkohlenstoff oder solche brennbare Flüssig- bare Flüssigkeiten der Gruppe A Gefahr-
keiten gelagert oder befördert werden, die klasse III im Gefahrbereich gelagert wer-
mehr als 10 vom Hundert Volumenanteile den
von Flüssigkeiten mit einem Siedepunkt von 1. in unterirdischen Tanks,
weniger uls 34 Grad Celsius entha.lten, müs-
2. in oberirdischen Tanks, wenn der Flüssig-
sen gasdicht sein und dem bei 75 Grad Cel-
keitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt
sius aufl.retenden Dampfdruck standhalten.
und die gelagerte Menge 5000 Liter nicht
(5) Ortsbewegliche Gcfüße zur Lagerung oder übersteigt,
Beförderung bnmnbarer Flüssigkeiten, die
3. oberirdisch in Behältern mit einem Raum-
unter Lichteinwirkung explosionsgefährliche
inhalt von insgesamt nicht mehr als 1000
Peroxyde bilden können, müssen so beschaf- Liter. .
fen sein, daß sie den Inhalt gegen gefähr-
liche Lichteinwirkung schützen. 8.2 Lagerung von Kraftstoff
7.4 Kennzeichnung der ortsbeweg- 8.21 Lagerung von Kr af ts toff an
liclH)n Gefäße öffentlichen Tankstellen
(1) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung An öffentlichen Tankstellen ist der
oder Befiirdenm~J brc:rmbarer Flüssigkeiten Kraftstoff in unterirdischen Tanks zu
der Gruppe A Gdahrklüsse I oder von Azet- lagern. Dies gilt nicht für die Lagerung
aldehyd, Azeton oder Azetonmischungen in Kleinzapfgeräten und in Tankauto-
müssen. in augenfälliger Weise mit dem maten, wenn diese so aufgestellt oder
Kennzeichen für leicht entzündliche Stoffe gesichert sind, daß sie nicht umstürzen
(Flammensymbol) versehen sein. oder durch Fahrzeuge angefahren wer-
den können.
(2) Ortsbewegliche Gefäße zur Lagerung
oder Beförderung brennba.rer Flüssigkeiten 8.22 Lagerung von Kraftstoff an
der Gruppe A Gefahrklasse II oder dm Eigen ve rbra uchs tan ks tel1 en
Gruppe B außer Azetaldehyd, Azeton und An Eigenverbra.uchstankstellen ist der
Azetonmischungen müssen mit der Aufschrift Kraftstoff in unterirdischen Tanks oder
,,Feuergefährlich" versPhen sein. oberirdisch in
(3) Eine Kennzeichnung von Kleinstgefäßen 1. Tanks oder
mit einem Rauminhalt von nicht mehr als , 2. bruchsicheren ortsbeweglichen Gefä-
10 Kubikzentimeter ist nicht erforderlich, ßen oder
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. Kleinzapfgeräten oder (2) Bei Tanks, die unter Anwendung des
4. Tankautomaten Gaspendelverfahrens befüllt werden, darf
die der Tankatmung dienende Leitung in der
zu lagern. überirdische Lagerbehälter
Zapfsäule enden.
müssen so aufgestellt oder gesichert
sein, daß sie nicht umstürzen oder durch 8.6 Ableitung elektrostatischer Aufla-
Fahrzeuge angefahren werden können. dungen
Werden zur Ableitung elektrostatischer Auf-
8.3 Ab g a b e e i n r i c h tun g e n f ü r K ra f t s t o ff
ladungen bei der Kraftstoffabgabe elektro-
(1) Tanks, Gefäße von Kleinzapfgeräten und statisch leitfähige Schläuche verwendet, so
Zapfautomaten sowie Fässer müssen wäh- hat der Anlageinhaber deren Leitfähigkeit
rend der Abgabe von Kraftstoff mit fest nachzuweisen.
angeschlossenen Abgabeeinrichtungen aus-
gerüstet sein. 8.1 F e u e rl ö s c h e r , V e r b o t de s Rau c h e n s
(1) Zur Bekämpfung eines Tankstellenbran-
(2) Wird der Kraftstoff durch maschinell an-
des müssen geeignete Feuerlöscher vorhan-
getriebene Pumpen abgegeben, so müssen für
den sein.
den Schlauchauslauf Zapfventile verwendet
werden, die in geöffneter Stellung nicht fest- (2) Das Rauchen im Arbeitsbereich ist zu
stellbar sind oder vor vollständiger Füllung verbieten. Auf das Verbot muß durch eine
des zu befüllendcn Behälters selbsttätig deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift
schließen. hingewiesen sein.
8.4 E r r i c h tun g und Aufs t e 11 u n g von 8.8 Se 1b s tt ä t i g s c h 1i e ß ende Zapf v e n t i 1e
Zapfsäulen, Zapfgeräten und Tank- (1) Selbsttätig schließende Zapfventile müs-
automaten sen so beschaffen sein, daß sie aus der Off-
nung des zu befüllenden Behälters nicht her-
(1) Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautoma- ausgleiten und durch den. beim Schließen des
ten dürfen nicht unter Erdgleiche, insbeson- Ventils entstehenden Rückstoß nicht heraus-
dere nicht in Kellerräumen, errichtet oder gedrückt werden können. Sie müssen so ein-
aufgestellt sein. gerichtet sein, daß bei einer Unterbrechung
(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die des Füllvorgangs ein Uberdruck von 6 Atmo-
dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt sphären im Zapfschlauch nicht überschritten
von Menschen dienen, dürfen Zapfsäulen, wird.
Zapfgeräte und Tankautomaten über Erd- (2) Selbsttätig schließende Zapfventile mit
gleiche nur errichtet oder aufgestellt sein, in geöffneter Stellung feststellbarem Ventil-
wenn die erforderlichen baulichen und be- griff müssen so beschaffen sein, daß das
trieblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen selbsttätige Schließen des Zapfventils bei je-
sind. der Rastenstellung des Ventilgriffs gewähr-
(3) Im Umkreis von 5 Meter um Zapfsäulen, leistet ist. Das selbsttätige Schließen des
Zapfgeräte oder Tankautomaten dürfen keine Zapfventils muß bei einer Durchlaufmenge
Offnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kel- von 15 Liter und mehr in der Minute ge-
lern, Kanalisationseinläufen ohne Abscheide- währleistet sein.
vorrichtungen, Gruben, Schächten und Kanä- (3) An Zapfautomaten darf der Griff des
len für Kabel oder Rohrleitungen sowie Zapfventils nicht feststellbar sein.
Brunnen vorhanden sein, es sei denn, daß (4) Bei der Prüfung vor der Inbetriebnahme
sie sich mehr als 0,8 Meter über dem Niveau hat der Sachverständige festzustellen, ob das
des Aufstellungsplatzes der Zapfsäulen, Zapf- Zapfventil den Anforderungen der Absätze
geräte oder Tankautomaten befinden. 1 bis 3 nach Bauart und Ausführung ent-
(4) Sockelschächte von Zapfsäulen sowie Ka- spricht und insbesondere auch im Dauerbe-
näle für Kabel oder Rphrleitungen, die zu trieb keine Minderung seiner Zuverlässig-
den Zapfsäulen führen, müssen so ausge- keit erleidet. Die Prüfung entfällt, wenn für
führt sein, daß sich in ihnen keine Dampf/ das Zapfventil Bescheinigungen nach § 7 die-
Luft-Gemische ansammeln können. ser Verordnung vorgelegt werden.
8.5 Be 1ü f tun g s - und E n tl ü f tun g sein r ich- 8.9 K 1ein z a p f g e r ä t e und T an k au t o m a t e n
tun gen 8.91 Kleinzapfgeräte
(1) Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen (1) Der Rauminhalt der Gefäße von
dürfen nicht in Zapfsäulen münden. Dies gilt Kleinzapfgeräten darf nicht mehr als
nicht 100 Liter betragen. Dies gilt nicht für
1. für Belüftungs- und Entlüftungsleitungen Kleinzapfgeräte zur Betankung von
in Eigenverbrauchstankstellen, wenn der Sportflugzeugen auf Flughäfen.
Gesamtrauminhalt der angeschlossenen (2) Gefäße von Kleinzapfgeräten müs-
Tanks 7000 Liter nicht übersteigt oder sen mit einer Belüftungs- und Entlüf-
2. wenn bei der Befüllung das Gaspendel- tungseinrichtung und mit einer flam-
verfahren angewendet wird. mendurchschlagsicheren Armatur aus-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 751
gerüstet sein. Flammendurchschlag- (4) Zapfautomaten müssen mit
sicherer Armaturen bedarf es nicht, dem deutlich sichtbaren und gut
wenn die Gefäße so beschaffen sind, lesbaren Hinweis versehen sein,
daß sie einer Explosion von Dampf/ daß die Zapfpistole erst betätigt
Luft-Gemischen im Innern standhalten, werden darf, nachdem sie in die
ohne aufzureißen. Offnung des zu befüllenden Kraft-
8.92 Tankautomaten stoffbehälters eingeführt ist.
8.921 A 11 g e m e in e s
Tankautomaten dürfen nur als 9. Tanks auf Fahrzeugen
Gefäßautomaten oder als Zapf-
automaten eingerichtet sein. Sie 9.1 Gefahrbereich
müssen so beleuchtet sein, daß (1) Das Innere von Tanks auf Fahrzeugen ist
ihre zweckentsprechende Benut- Gef ahrbereich Zone A.
zung ohne zusätzliche Lichtquellen (2) Das Innere geschlossener Räume, die sich
erfolgen kann. hinter der Schutzwandung der Fahrzeuge
8.922 Gefäß au t o m a t e n befinden, ist Gef ahrbereich Zone B.
(1) Gefäßautomaten und ihre zur
9.2 Straßen tank wagen und Aufsetz-
Abgabe bestimmten Kraftstoff-
tanks
gefäße dürfen nur verwendet
werden, wenn sie nach § 6 dieser 9.21 Allgemeines
Verordnung der Bauart nach zu- (1) Straßentankwagen und zur Beförde-
gelassen sind. rung von Aufsetztanks bestimmte Fahr-
(2) Das Automatengehäuse muß, zeuge, ausgenommen Sattelanhänger,
wenn sich in ihm Dampf/Luft- müssen mindestens zwei Achsen haben;
Gcmische ansammeln können, so Doppelachsen gelten als eine Achse:
beschaffen sein, daß es eine, Ex- (2) Tanks von Straßentankwagen mit
plosion im Innern standhält, ohne einem Rauminhalt von mehr als 6200
aufzureißen. Liter müssen so unterteilt sein, daß der
(3) Die Gesamtlagermenge eines Rauminhalt jedes Tankabteils 6200 Liter
Gefäßautomaten darf nicht mehr nicht übersteigt.
als 100 Liter betragen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine
(4) Auf Kraftstoffgefäße der Auto- Anwendung auf Fahrzeuge, die nicht
maten finden die Vorschriften der zum Verkehr auf öffentlichen Straßen
Nummer 7 Anwendung. Die zugelassen sind.
Kraftstoffgefäße müssen so be-
(4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks
schaffen sein, daß sie bei geöffne-
darf 4600 Liter nicht übersteigen.
tem Verschluß einer Explosion
von Dampf/Luft-Gemischen im In- 9.22 Bauvorschriften für Tanks
nern standhalten, ohne aufzu-
9.221 Dichtheit
reißen. Sie müssen auch nach Be-
nutzung fest verschließbar und Tanks von Straßentankwagen
mit einem Hinweis versehen sein, und Aufsetztanks müssen so be-
daß sie nach Gebrauch wieder zu schaffen sein, daß
verschließen sind. 1. sie bei den zu erwartenden Be-
(5) Der Rauminhalt des einzelnen anspruchungen flüssigkeits-
Kraftstoffgefäßes darf nicht mehr dicht bleiben und
als 5,5 Liter betragen. Art und 2. der mit Flüssigkeit angefüllte
Menge der Füllung müssen auf Teil des Tanks auch im Brand-
jedem Kraftstoffgefäß durch eine falle dicht bleibt.
deutlich sichtbare und gut lesbare
Aufschrift angegeben sein. 9.222 Bau 1ich e Durch b i 1dun g,
Festigkeit
8.923 Zapfautomaten
(1) Zapfautomaten dürfen nur ver- (1) Tanks von Straßentankwagen
wendet werden, wenn sie nach und Aufsetztanks müssen baulich
§ 6 dieser Verordnung der Bauart
einwandfrei durchgebildet sein.
nach zugelassen sind. (2) Die Tanks müssen gegen den
(2) Zapfautomaten müssen mit statischen Flüssigkeitsdruck und
einem selbsttätig schließenden die üblichen Verkehrsbeanspru-
Zapfventil ausgerüstet sein. chungen widerstandsfähig sein.
(3) Auf Zapfautomaten mit ober- (3) Tanks von Straßentankwagen
irdischen Lagerbehältern findet müssen an ihren Längsseiten und
Nummer 8.91 entsprechende An- an ihrer Rückseite gegen Beschä-
wendung. digungen geschützt sein.
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
9.223 Werkstoffe für Tankwan- tungseinrichtung ausgerü-
dungen stet sein, die das Entste-
Nummer 3.24 findet entsprechende hen gefährlicher Uber-
Anwendung. drücke und Unterdrücke
verhindert. Bei unterteil-
9.224 Herstellung der Tanks ten Tanks findet Satz 1 für
(l) Nummer 3.25 findet entspre- jedes Tankabteil entspre-
chende Anwendung. chende Anwendung.
(2) Bei Tanks in selbsttragender
(2) Mehrere Tankabteile
Bauweise muß die einwandfreie eines unterteilten Tanks
Beschaffenheit der Rund- und dürfen nur dann über eine
Längsnähte der Tanks sowie der gemeinsame Leitung be-
sonstigen tragenden Schweiß- lüftet und entlüftet wer-
nähte mittels Durchstrahlung fest- den, wenn sie brennbare
gestellt sein. Die Filme müssen Flüssigkeiten gleicher
mindestens 5 Jahre aufbewahrt Gruppe und Gefahrklasse
werden. oder solche brennbare
9.225 Unterteilte Tanks Flüssigkeiten enthalten,
Nummer 3.26 findet entsprechen- die keine gefährlichen
de Anwendung. Verbindungen miteinan-
der eingehen können.
9.226 Korrosions s c h u t z
(1) Tanks von Straßentankwagen 9.232.2 Abs p e rreinric h tun-
und Aufsetztanks, deren Werk- gen in Belüftungs-
stoffe nicht korrosionsbeständig und Entlüftungsein-
sind, müssen gegen Korrosion richtungen
von außen geschützt sein. Kon- (1) Jede Belüftungs- und
taktkorrosionen müssen ausge- En tl üf tungseinrich tung
schlossen sein. muß mit einer das Auslau-
(2) Die Innenwandung eines fen von Flüssigkeiten ver-
Tanks muß mit einem Korrosions- hindernden selbsttätig wir-
schutz versehen sein, wenn dies kenden Absperreinrich-
im Hinblick auf die zu befördern- tung versehen sein. Die
den brennbaren Flüssigkeiten zur Funktionsfähigkeit der
Vermeidung von Korrosionen, Absperreinrichtung muß
die die Dichtheit des Tanks beein- von außen überprüfbar
trächtigen, erforderlich ist. sein.
9.227 Ergänzende Vorschriften (2) Selbsttätig wirkende
für Aufsetztanks Absperreinrichtungen
Aufsetztanks müssen so gebaut müssen so beschaffen sein,
sein, daß sie standsicher sind und daß
auf Fahrzeugen so befestigt wer- 1. Flüssigkeiten durch
den können, daß sie während der Schwall, bei Schräglage
Beförderung ihre Lage nicht ver- des Fahrzeugs und
ändern. Sie müssen so bescha.ff en umgeschlagenem Fahr-
sein, daß ihre Sicherheit beim An- zeug nicht ausfließen
heben und Absetzen erhalten können und
bleibt. 2. die Funktionssicherheit
9.23 Ausrüstung der Tanks der Belüftungs- und
9.231 Allgemeines En tl üf tungseinrich tung
nicht beeinträchtigt
Tanks von Straßentankwagen und wird.
Aufsetztanks müssen so ausge-
rüstet sein, daß eine sichere Be- (3) Bei der Prüfung vor
förderung und Abfüllung brenn- der Inbetriebnahme hat
barer Flüssigkeiten gewährleistet der Sachverständige fest-
ist. zustellen, ob die Absperr-
einrichtung den Anforde-
9.232 B e 1ü f tun g s - und E n tl ü f - rungen der Absätze 1 und
tun g s einr ich tun gen 2 nach Bauart und Aus-
9.232.1 Allgemeines führung entspricht und
(1) Tanks von Straßen- insbesondere auch im
tankwagen und Aufsetz- Dauerbetrieb keine Min-
tanks müssen mit einer derung ihrer Zuverlässig-
Belüftungs- und Entlüf- keit erleidet. Die Prüfung
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 753
entfällt, wenn für die Ab- 9.236 Fü 11- und Entleerungs ein-
sperreinrichtung Beschei- ri ch tungen
nigungen nach § 7 dieser (1) Zur Befüllung und Entleerung
Verordnung vorgelegt muß jeder Tank, bei unterteilten
werden. Tanks jedes Tankabteil, mit Ein-
9.232.3 Flammendurch- richtungen versehen sein, die den
schlagsichere sicheren Anschluß einer fest ver-
Armaturen legten Rohrleitung oder einer ab-
nehmbaren Schlauchleitung er-
ßelüftungs- und Entlüf- möglichen. Die Gefahr des Fun-
tungseinrichtungen müs- kenreißens beim Befestigen oder
sen mit dauerbrandsiche- Lösen von Leitungen muß ausge-
ren Armaturen ausgerü- schlossen sein; dies gilt auch für
stet sein. Tankabteile, die der Beförderung
9.232.4 Anschluß von Gas- brennbarer Flüssigkeiten der
pendelleitungen Gruppe A Gefahrklasse III die-
nen, wenn brennbare Flüssigkei-
Belüftungs- und Entlüf-
ten dieser Gruppe und Gefahr-
tungseinrichtungen müs-
klasse zusammen mit solchen der
sen mit einer Anschluß-
Gruppe A Gefahrklasse I oder II
möglichkeit für eine Gas- oder der Gruppe B in demselben
pendelleitung versehen Tank befördert werden. Zur Be-
sein. füllung kann der Tank auch mit
9.233 Abs p e rrein rich tun gen an einer durch einen Deckel flüssig-
Rohrleitungen keitsdicht verschließbaren Füll-
öffnung versehen sein, die so be-
(1) Jeder Rohrleitungsanschluß
schaffen sein muß, daß ein un-
am Timk muß mit einer Absperr-
beabsichtigtes Lockern und un-
einrichtung versehen sein. Die
befugtes Offnen des Deckels aus-
Ahsperreinrichtungen müssen sich
geschlossen ist.
unmittelbar am Tank befinden, gut
zugänglich und leicht zu bedienen (2) Bei der Beförderung brenn-
sein. Gehäuse von Absperrein- barer Flüssigkeiten der Gruppe
richtungen müssen aus zähem A Gefahrklassen I und II müssen
Werkstoff bestehen. die Fülleinrichtungen so ausge-
führt sein, daß gefährliche elek-
(2) Absperreinrichtungen müssen trostatische Aufladungen nicht
gegen Beschädigungen geschützt entstehen können.
und so beschaffen sein, daß ein
(3) An Füll- und Entleerungsein-
u n beabsichtigtes Offnen ausge-
richtungen angeschlossene Leitun-
schlossen ist.
gen müssen an ihrem freien Ende
9.234 F 1ü s s i g k e i t s stand anzeige r mit einer Absperreinrichtung und
einer dicht schließenden Ver-
(1) Jeder Tank, bei unterteilten
schlußkappe versehen sein.
Tanks Jedes Tankabteil, muß mit
einer Einrichtung zur Feststellung (4) Ist bei Aufsetztanks die Füll-
des Flüssigkeitsstandes versehen und Entleerungseinrichtung mit
sein. Der höchstzulässige Flüssig- dem Fahrzeug dauernd fest ver-
keitsstand muß augenfällig ange- bunden, so muß die Verbindung
geben sein. zwischen dem Aufsetztank und
der Füll- und Entleerungseinrich-
(2) Peilöffnungen müssen ver- tung biegsam ausgeführt sein.
schließbar und so beschaffen sein,
daß ein unbeabsichtigtes Offnen 9.237 Ab f ü 11 s i c he run gen
ausgeschlossen ist. (1) Nach Ablauf von drei Jahren
(3) Flüssigkeitsstandanzeiger dür- nach Inkrafttreten dieser Verord-
fen nicht aus Glas bestehen. nung müssen Straßentankwagen
und Aufsetztanks, auch soweit sie
9.235 Vorrichtungen zur A blei- zu diesem Zeitpunkt schon betrie-
t u ng elektrostatischer Auf- ben werden, mit Abfüllsicherun-
ladungen gen ausgerüstet sein, die ein
Tanks von Straßentankwagen so- Dberfüllen ortstester Tanks beim
wie Aufsetztanks müssen mit Befüllen selbsttätig verhindern;
Vorrichtungen versehen sein, die § 10 Abs. 1 dieser Verordnung
den Anschluß einer Einrichtung findet keine Anwendung.
zur Ableitung elektrostatischer (2) Bei der Prüfung vor der In-
Aufladungen ermöglichen. betriebnahme hat der Sachver-
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
ständige festzustellen, ob die Ab- Straßentankwagen, die ausschließlich
füllsicherung der Anforderung der Beförderung von Vergaser kraft-
des Absatzes 1 nach Bauart und stoff en dienen.
Ausführung entspricht und insbe-
sondPre auch im Dauerbetrieb 9.26 Fahrzeug mit Ausrüstung
keine Minderung ihrer Zuverläs-
9.261 Fahrzeug
sigkeit erleidet. Die Prüfung ent-
fällt, wenn für die Abfüllsiche- (1) Geschlossene Fahrerhäuser
rung Bescheinigungen nach § 7 müssen auf beiden Seiten mit
dieser Verordnung vorgelegt leicht zu öffnenden Türen ver-
werden. sehen sein.
(2) Die Fahrzeuge müssen auch
9.238 Einsteige ö ff nun gen mit gefüllten Tanks kippsicher
(1) Jeder Tank, bei unterteilten sein.
Tanks jedes Tankabt.eil, muß mit (3) Fahrzeuge zur Beförderung
mindestens einer Einsteigeöff- von Aufsetztanks dürfen keinen
nung ausgerüstet sein. Die lichte geschlossenen Aufbau haben und
Weite der Einsteigeöffnung muß nicht durch Planen abgedeckt
bei runder Ausführung minde- sein. Aufsetztanks müssen auf
stens 400 Millimeter und bei ova- den ihrer Beförderung dienenden
ler Ausführung mindestens 350 Fahrzeugen so befestigt werden
mal 425 Millimeter betragen. können, daß sie ihre Lage nicht
(2) Einsteigeöffnungen müssen verändern.
durch einen Deckel flüssigkeits-
dicht verschließbar und so be- 9.262 Brandschutz
schaffen sein, daß ein unbeabsich- (1) Nicht explosionsgeschützte
tigtes Lockern und unbefugtes Kraftmaschinen, Auspuffrohre,
Offnen des Deckels ausgeschlos- Kraftstoffbehälter für Vergaser-
sen ist. kraftstoff und da~ Fahrerhaus
müssen vom Tank und von den
9.239 Sicherung der Zapf einrich- Fördereinrichtungen durch eine
tung Schutzwandung aus Stahlblech
Zapfeinrichtungen müssen gegen getrennt sein. Die Schutzwandung
Beschädigung gesichert sein. darf nur ein nicht öffenbares, dem
Schutzzweck der Wandung genü-
9.24 Kennzeichnung der Tanks
gendes Rückfenster und nicht
(1) Jeder Tank muß an gut zugäng- öff enbare Eckfenster haben.
licher Stelle mit einem widerstandsfähi-
(2) Jedes Fahrzeug muß mit min-
gen Schild versehen sein, das mit ab-
destens einem für die Brand-
stempelburen Nieten befestigt ist und
klasse B zugelassenen, ausrei-
folgende Angaben enthält:
chend bemessenen Handf euer-
Hersteller löscher ausgerüstet sein.
Herstellungsnummer
Baujahr 9.263 Fördere inri eh tung en
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Fördereinrichtungen müssen so
Rauminhalt jedes Tankabteils beschaffen sein, daß auch bei ge-
zulässige Gruppe und Gefahrklasse. schlossenem Auslauf kein unzu-
(2) Die Tanks müssen auf beiden Längs- lässiger Uberdruck entsteht. För-
seiten und auf der Rückseite in augen- derpumpen müssen leicht zu-
fälliger Weise mit dem Kennzeichen für gänglich sein und von Auspuff-
leicht entzündliche Stoffe (Flammensym- rohren einen ausreichenden Ab-
bol) versehen sein. stand haben; sie dürfen nicht
über Unterflurmotoren ange-
9.25 Vorschriften für Straßentank- bracht sein.
wagen zur Beförderung von
niedrig siedenden brennbaren 9.264 Elektrische Anlagen
Flüssigkeiten (1) Elektrische Anlagen ein-
Dienen Straßentankwagen der Beförde- schließlich ihrer Anschlüsse hin-
rung brennbarer Flüssigkeiten, deren ter der Schutzwandung des Fahr-
Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr zeuges müssen so verlegt sein,
als 1, 1 Atmosphären beträgt, so findet daß sie durch brennbare Flüssig-
Nummer 5 entsprechende Anwendung keiten nicht angegriffen werden
mit der Maßgabe, daß die Tanks ihrer können und gegen mechanische
Bauart und Ausrüstung nach zur Beför- Beschädigungen geschützt sind.
derung dieser brennbaren Flüssigkeiten Ihre ordnungsgemäße Beschaf-
geeignet. sein müssen. Dies gilt nicht für fenheit muß leicht nachprüfbar
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 755
sein. Anschlüsse und Verbin- 9.331.3 Anschluß für Gas-
dungsstellen müssen gegen un- pendelleitungen
beabsichtigtes Lockern gesichert Nummer 9.232.4 findet ent-
sein. sprechende Anwendung.
(2) Die rückwärtigen Fahrzeug-
9.332 Absperrei n r ich tun gen an
leuchten und andere elektrische
Einrichtungen einschließlich ihrer Rohrleitungen
Zuleitungen und Anschlüsse müs- Nummer 9.233 findet entsprechen-
sen so ausgeführt sein, daß de Anwendung.
Dampf/Luft-Gemische durch sie
9.333 Fl üs si gk e i ts stand anzeige r
nicht gezündet werden können.
(1) Ist ein Tank mit einem Flüs-
9.3 Bohrfeldtankwagen sigkeitsstandanzeiger ausgerü-
9.31 Allgemeines stet, so findet Nummer 9.234
(1) Bohrfeldtankwagen, ausgenommen
Abs. 2 und 3 entsprechende An-
Sattelanhänger, müssen mindestens wendung.
zwei Achsen haben; Doppelachsen gel- (2) Schaugläser müssen gegen den
ten als eine Achse. inneren Uberdruck und Unter-
(2) Der Rauminhalt der Tanks darf druck und die Einwirkungen der
6200 Liter nicht übersteigen. beförderten brennbaren Flüssig-
keiten und deren Dämpfe wider-
(3) Die Tanks müssen ihrer Bauart und
standsfähig und gegen Beschädi-
Ausrüstung nach für die Verwendungs-
gungen geschützt sein.
art geeignet sein.
9.334 Vorri eh tungen zur Ab-
9.32 Bau vors c h r i f t e n für Tanks 1eitung elektrostatischer
Die Nummern 9.221 bis 9.224 und 9.226 Aufladungen
finden entsprechende Anwendung mit Nummer 9.235 findet entsprechen-
der Maßgabe, daß die Tanks gegen die de Anwendung.
Beanspruchungen durch den inneren
Uberdruck und Unterdruck widerstands- 9 .335 S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n
fähig sein und einer Explosion im In- zum Schutz gegen Gefah-
nern standhalten müssen, ohne aufzu- ren durch inneren
reißen. Uberdruck
(1) Die Nummern 5.411 und 5.412
9 .33 A u s r ü s tun g d e r Tank s finden entsprechende Anwen-
9.331 Belüftungs- und Ent- dung.
1üf tun g s e inri eh tun gen (2) Bei Tanks, die mit einem
9.331.1 Allgemeines Druckerzeuger verbunden sind,
dessen Betriebsdruck 2 Atmo-
(1) Tanks von Bohrfeld- sphären Uberdruck übersteigt,
tank wagen müssen mit muß sich in der Druckleitung
einer absperrbaren Belüf- eine Einrichtung befinden, die
tungs- und Entlüftungs- den Uberdruck selbsttätig auf
einrichtung ausgerüstet höchstens 1,5 Atmosphären her-
sein, die das Entstehen absetzt.
gefährlicher Uberdrücke
und Unterdrücke verhin- (3) Jeder Tank .muß zur Druck-
dert. entlastung mit einer ausreichend
bemessenen Uberdrucksicherung
(2) Die Absperreinrichtung
ausgerüstet sein.
muß so beschaffen und an-
geordnet sein, daß sie 9.336 Füll- und Entleerungs-
außer während der Befül- einri ch tungen
lung und Entleerung des (1) Zur Befüllung und Entleerung
Tanks zwangsweise ge- muß jeder Tank mit Einrichtun-
öffnet ist. Die jeweilige gen versehen sein, die den siche-
Betriebsstellung der Ab- ren Anschluß einer fest verlegten
sperreinrichtung muß in Rohrleitung oder einer abnehm-
augenfälliger Weise er- baren Schlauchleitung ermögli-
kennbar sein. chen. Die Gefahr des Funkenrei-
9.331.2 Flammendurch- ßens beim Befestigen oder Lösen
schlagsichere von Leitungen muß ausgeschlos-
Armaturen sen sein.
Nummer 9.232.3 findet ent- (2) Die Fülleinrichtungen müssen
sprechende Anwendung. so ausgeführt sein, daß gefähr-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
liehe elektrostatische Aufladun- den, wenn die Ladefläche aus-
gen möglichst nicht entstehen schließlich nach hinten kippbar
können. ist; sie müssen so beschaffen sein,
(3) An Füll- und Entleerungsein- daß der in Ruhestellung befind-
richtungen angeschlossene Lei- liche Kipprahmen mit dem Fahr-
tungen müssen an ihrem freien zeugrahmen fest verbunden wer-
Ende mit einer Absperreinrich- den kann.
tung und einer dicht schließenden (3) Die Fahrzeuge, müssen auch
Verschlußkappe versehen sein. mit gefülltem Tank kippsicher
(4) Ist der Tank mit einer Ent-
sein.
leerungsklappe ausgerüstet, so 9.352 Brandschutz
muß deren Verschluß so beschaf- Nummer 9.262 findet entspre-
fen sein, daß ein unbeabsichtigtes chende Anwendung.
Lockern und unbefugtes Offnen 9.353 Elektrische Anlagen
ausgeschlossen ist.
Nummer 9.264 findet entspre-
(5) Ist der Tank zur Entleerung chende Anwendung.
mit einem Schubkolben ausgerü-
stet, so muß dieser aus Werkstof- 9.4 Eisenbahnkessel wagen
fen hergestellt sein, die eine (1) Tanks von Eisenbahnkesselwagen müs-
Funkenbildung ausschließen. Eine sen hinsichtlich ihrer Werkstoffe, Bauaus-
maschinelle Betätigung des Kol- führung und Ausrüstung so beschaffen sein,
bens muß gegen unbeabsichtigtes daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte
Einschalten gesichert sein. nicht entstehen können.
(2) Zur Beförderung von Eisenbahnkessel-
9.337 G e b 1äse
wagen auf öffentlichen Straßen verwendete
(1) Gebläse müssen leicht zugäng- Fahrzeuge müssen mit mindestens einem
lich angeordnet und so beschaf- für die Brandklasse B zugelassenen, aus-
fen sein, daß Funkenbildungen reichend bemessenen Handfeuerlöscher aus-
und gefährliche Erwärmungen gerüstet sein.
ausgeschlossen sind. Sie müssen
gegen Eintritt von Flüssigkeit
10. Rohrleitungen
aus dem Tank geschützt sein.
(2) Ansaug- oder Ausstoßstutzen 10.1 Gefahrbereich
des Gebläses müsssen mit explo- Das Innere von Rohrleitungen, die betriebs-
sionssicheren Armaturen ausge- mäßig nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt
rüstet sein. sind, ist Gefahrbereich Zone A.
9.338 Einsteige ö ff n ung en 10.2 Bau vors c h r if t e n
Jeder Tank muß mit einer Ein- 10.21 Dichtheit
steigeöffnung ausgerüstet sein, Rohrleitungen müssen so beschaffen
deren lichte Weite mindestens sein, daß sie bei den zu erwartenden
400 Millimeter betragen muß. Beanspruchungen flüssigkeitsdicht
9.34 Kennzeichnung der Tanks bleiben.
Jeder Tank muß an gut zugänglicher 10.22 Werkstoffe
Stelle mit einem widerstandsfähigen 10.221 Allgemeines
Schild versehen sein, das mit abstem- Nummer 3.241 findet entspre-
pelbaren Nieten befestigt ist und fol- chende Anwendung.
gende Angaben enthält:
10.222 Besondere Vors ehr iften
Hersteller für geschweißte Rohr-
Herstellungsnummer leitungen aus Stahl
Baujahr
Werkstoffe für Rohre aus
Rauminhalt
Stahl, die für geschweißte
Prüfdruck.
Rohrleitungen verwendet wer-
9.35 Fahrzeug mit Ausrüstung den, müssen auch den an die
Verarbeitung und Schweiß-
9.351 Fahrzeug
barkeit zu stellenden Anfor-
(1) Geschlossene Fahrerhäuser derungen genügen.
müssen auf beiden Seiten mit
leicht zu öffnendcn Türen ver- 10.23 Herstellung der Rohr-
sehen sein. leitungen
(2) Der Tank muß mit dem Fahr- 10.231 Allgemeines
zeugrahmen fest verbunden sein. (1) Beim Zusammenfügen einer
Abweichend von Satz 1 dürfen Rohrleitung dürfen die einzel-
Kippfahrzeuge verwendet wer- nen Rohre nicht so bean-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 '151
sprucht oder verformt worden 2. ein Abstand von mindestens 1 Me-
sein, daß die Sicherheit der ter zu öffentlichen Versorgungs-
Rohrleitung beeinträchtigt ist. leitungen vorhanden oder die
(2) Verbindungsstellen zwi- Sicherheit der Versorgungsleitun-
schen einzelnen Rohren und gen auf andere Weise gewähr-
die für ihre Herstellung er- leistet ist.
forderlichen Mittel müssen so 10.27 Bemessung des Rohr-
beschaffen sein, daß eine durchmessers
sichere Verbindung gewähr- (1) Zur Vermeidung von Zündgefah-
leistet ist und die Dichtheit ren durch elektrostatische Aufladun-
der Rohrleitung nicht beein- gen muß der Durchmesser von Rohr-
trächtigt wird. leitungen für brennbare Flüssigkeiten
10.232 Ausführung von der Gruppe A Gefahrklasse I oder II
Schweißverbindungen unter Berücksichtigung der Fülleistung
an Rohrleitungen der Fördereinrichtungen ausreichend
aus Stahl bemessen sein. Dies gilt nicht für
Saugleitungen sowie für andere Lei-
(1) Die Schweißnähte müssen
tungen, wenn elektrostatische Aufla-
unter Verwendung geeigneter
dungen durch geeignete Maßnahmen
Arbeitsmittel und Zusatzwerk-
verhindert werden.
stoffe ausgeführt und nach
sorgfältiger Vorbereitung der (2) Der Rohrdurchmesser von Lüf-
Rohrenden so hergestellt sein, tungsleitungen muß so bemessen sein,
daß eine einwandfreie Ver- daß bei höchster Fülleistung im Tank
schweißung gewährleistet ist kein unzulässiger Uberdruck. durch
und Eigenspannungen auf das den Staudruck. des austreten-
Mindestmaß begrenzt bleiben. den Dampf/Luft-Gemisches entstehen
Sie müssen ohne Risse urid kann.
ohne wesentliche Bindungsfeh- 11. Betriebsvorsdlriften
ler und Schlack.eneinschlüsse
ausgeführt sein; die Nähte U.1 Befüllen und Füllungsgrad
müssen über den ganzen Quer- (1) Die Befüllung von Behältern muß so
schnitt durchgeschweißt sein. vorgenommen werden, daß Uberfüllungen
(2) Die Schweißarbeiten müs- nidlt auftreten.
sen durch Schweißer, die die (2) Die Befüllung von Behältern mit
erforderliche Fertigkeit haben, brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A
ausgeführt sein. Gefahrklasse I oder II muß so vorgenom-
men werden, daß Gefahren durdl elektro-
10.24 Korrosions s eh u tz statische Aufladungen nicht entstehen.
(1) Rohrleitungen, deren Werkstoffe (3) Bei der Befüllung von Tanks muß
nicht korrosionsbeständig sind, müs- sichergestellt sein, daß der Prüfdruck. nidlt
sen gegen Korrosion von außen ge- überschritten wird. Tanks, die nidlt mit
schützt sein. einem Uberdruck. von mindestens 2 Atmo-
(2) Ist ein mit einer unterirdisch ver- sphären geprüft worden sind, dürfen nur
legten Rohrleitung verbundener Tank im freien Gefälle befüllt werden; dies gilt
mit einem kathodischen Korrosions- nicht, wenn die Tanks unter Verwendung
schutz ausgerüstet, so soll auch die einer Abfüllsidlerung nadl Nummer 9.237
unterirdisch verlegte Rohrleitung befüllt werden, sowie für Tanks mit voll
kathodisch geschützt sein. aufliegendem Boden.
(4) Während der Befüllung oberirdisdler·
10.25 Elek tros ta tis ehe und unterirdischer Tanks müssen die der
Leitfähigkeit Befüllung dienenden Rohrleitungen oder
Rohrleitungen müssen eine ausrei- Schläuche fest mit dem Tank und dem zu
chende elektrostatische Leitfähigkeit entleerenden Behälter verbunden sein; dies
aufweisen. gilt nicht für Tanks, die nur im freien Ge-
10.26 Verlegung der Rohrleitungen fälle befüllt werden dürfen. Fülleinridltun-
gen unterirdischer Tanks dürfen nur zur
(1) Rohrleitungen müssen unter Be- Bef~llung der Tanks geöffnet werden.
rücksichtigung der üblicherweise auf-
(5) Können die bei der Befüllung von
tretenden Dehnungen so verlegt sein,
Tanks ausströmenden Dampf/Luft-Gemische
daß sie ihre Lage nicht verändern.
nicht gefahrlos abgeleitet werden, so ist
(2) Unterirdische Ro~rleitungen müs- das Gaspendelverfahren anzuwenden. An-
sen so verlegt sein, daß schlußstutzen für Gaspendelleitungen sind
1. die Unversehrtheit der Isolierung fest verschlossen zu halten und nur zur
nicht beeinträchtigt is.t und Anbringung der Gaspendelleitung zu öffnen.
~-
... .i
·
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(6) Der höchstzulässige Füllungsgrad von (4) Beim Mischen oder Fördern unter Ver-
Tanks, ausgenommen ortsbewegliche Tanks, wendung von Druckgas auftretende Dampf/
muß unter Berücksichtigung des kubischen Luft-Gemische müssen so aus mit flammen-
Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit durchschlagsicheren Armaturen ausgerüste-
und der bei der Lagerung oder Beförderung ten Offnungen abgeleitet werden, daß Ge-
möglichen Erwärmung und einer dadurch fahren für Beschäftigte und Dritte nicht
bedingten Zunahme des Volumens der entstehen.
Flüssigkeit so bemessen sein, daß ein Uber- 11.5 E r w ä r m u n g b r e n n b a r e r
laufen ausgeschlossen ist. Flüssigkeiten
(7) Der höchstzulässige Füllungsgrad orts- Bei der Erwärmung brennbarer Flüssig-
beweglicher Tanks und ortsbeweglicher keiten muß sichergestellt sein, daß Gefah-
Gefäße muß unter Berücksichtigung des ren nicht entstehen und an keiner Stelle im
kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Behälter eine Temperatur von mehr als vier
Flüssigkeit und der bei der Lagerung oder Fünftel der Zündtemperatur der brennbaren
Beförderung möglichen Erwärmung und Flüssigkeit vorhanden ist.
einer dadurch bedingten Zunahme des
Volumens der Flüssigkeit sowie einem An- 11.6 Sicherheitseinrichtungen,
steigen des Dampfdruckes so bemessen Auffangräume
sein, daß Uberdrücke, die die Dichtheit (1) Sicherheitseinrichtungen müssen so be-
oder Festigkeit des ortsbeweglichen Tanks trieben, gewartet und unterhalten werden,
oder des ortsbeweglichen Gefäßes beein- daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.
trächtigen, nicht entstehen. (2) Vorrichtungen zur Beseitigung von
11.2 Ab fü 11 e n au s Tanks Wasser aus Auffangräumen sind geschlos-
Den Tanks dürfen brennbare Flüssigkeiten sen zu halten; sie dürfen nur zur Ableitung
nur unter Verwendung von Vorrichtungen von Wasser geöffnet werden. Die Vorrich-
entnommen werden, die an die Tanks fest tungen müssen so gewartet und unterhalten
angeschlossen sind. Dies gilt nicht für die werden, daß ihre Funktionsfähigkeit er-
Entnahme von Proben. halten bleibt.
11.7 Lagerung und Beförderung
11.3 Verschluß gegen Flammendurch-
schlag ungesicherter Offnungen brennbarer Flüssigkeiten
verschiedener Gruppen oder
(1) Offnungen von Behältern, die gegen Gefahrklassen
Flammendurchschlag nicht gesichert sind,
(1) Ein Behälter darf mit einer brennbaren
müssen, solange sie nicht benutzt werden,
Flüssigkeit niedrigeren Gefahrengrades als
fest verschlossen und so gesichert sein, daß
ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Ver- dem seiner vorherigen Füllung nur befüllt
schlusses ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht werden, wenn der Behälter und die zuge-
für ortsbewegliche Gefäße, die ausschließ- hörigen Leitungen und Armaturen voll-
lich zum Messen und Mischen brennbarer ständig entleert worden sind.
Flüssigkeiten dienen. (2) In einem Tank oder Tankabteil dürfen
(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A
nur zum Peilern oder zur Entnahme von Gefahrklasse I oder II oder der Gruppe B
Proben geöffnet werden. nicht wechselweise mit solchen Flüssig-
keiten befördert werden, die nur nach Er-
11.4 Mischen und Fördern mit wärmung pumpfähig sind.
Druckgas
11.8 E n t g a s e n , Re in i gen , In s t an d s et z e n ,
(1) Zum Mischen und Fördern brennbarer
Außerbetriebsetzen von Tanks
Flüssigkeiten unter Verwendung von Druck-
gas dürfen nur nicht brennbare oder die (1) Werden Tanks entgast und sind hier-
Verbrennung nicht unterhaltende Gase ver- durch in Gef ahrbereichen der Zone C
wendet werden. Dies gilt nicht für Tanks oder der Zone B erhöhte Betriebsgefahren
von Bohrfeldtankwagen, die unter Verwen- zu befürchten, so hat der nach den Num-
dung eines Gebläses entleert werden. mern 1.424 und 1.423 zulässige Fahrzeug-
betrieb zu unterbleiben; nach Nummer
(2) Unter Verwendung von Druckgas dür-
1.424 zugelassene elektrische Anlagen sind
fen brennbare Flüssigkeiten nur in Tanks
stillzusetzen.
gemischt werden. Es muß gewährleistet
sein, daß der höchstzulässige Betriebsdruck (2) Vor dem Einsteigen in einen Tank müs-
nicht überschritten werden kann und im sen die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-
Mischtank kein explosionsfähiges Dampf/ men getroffen sein.
Luft-Gemisch vorhanden ist oder beim (3) Vor dem Ausbau geerdeter Anlageteile
Mischvorgang entstehen kann. muß eine leitfähige Uberbrückung herge-
(3) Unter Verwendung von Druckgas dür- stellt sein.
fen Tanks nur entleert werden, wenn sie (4) Sind Anlagen zur Lagerung brennbarer
den Anforderungen an Tanks mit innerem Flüssigkeiten mit einem kathodischen Kor-
Uberdruck entsprechen. rosionsschutz ausgerüstet, so sind bei Ar-
Nr. 4B Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 759
beitcn in Cduhrhereichen, die zu einer Beanspruchungen und Wärmeeinwir·
UntcrlHPchunq des Schutzstromes führen kungen, die die Dichtheit oder Festig-
können, Schul.znwßnahmen zur Vermei- keit der Gefäße beeinträchtigen,
dung zündiiihigcr Funken zu treffen. nicht auftreten.
(5) Timks, die vorübergehc)nd außer Betrieb (2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem
9esdzl W('1·d<:n, sind so zu sichern, daß Rauminhalt von mehr als 20 Liter
Celi:thren fiir Bcschülligle und Dritte nicht dürfen in gefülltem Zustand nur mit
entstehen kijnnen. Blc!ibt ein Tank nach nach oben gerichtetem Verschluß
seiner end~;ültig<.m Außerbetriebsetzung gelagert werden. Bei Gefäßen mit
im Erdreich liegen, so ist er mit einem Füll- mehreren Verschlüssen ist der Ver-
stoff auf zufüllen. schluß nach oben zu richten, der
11.9 Ergänzende Vorschriften für betriebsmäßig zum Befüllen und Ent-
Behälter und Tankstellen leeren des Gefäßes verwendet wird.
11.91 Ergänzende Vorschriften für 11.95 Ergänz ende Vorschriften für
oberirdische Tanks Tankstellen
(1) Oberirdische Tanks mit voll (1) An Tankstellen dürfen Kraft-
aufliegendem I3oden dürfen nicht mit stoffe außer in Kraftstoffbehälter von
einem höheren Druck als dem stati- Fahrzeugen nur in ortsbewegliche
schen Druck der gelagerten brenn- Gefäße nach Nummer 7 abgegeben
baren Flüssigkeit betrieben werden. werden.
(2) Decken von Schwimmdachtanks (2) Die Abgabe von Kraftstoff muß so
dürfen nur mit ausdrücklicher Einwil- vorgenommen werden, daß Uber-
ligung des Anlageinhabers betreten füllungen nicht auftreten.
werden; hierauf muß durch eine deut-
(3) Aus Behältern von Kleinzapf-
lich sichtbare und gut lesbare Auf-
geräten und Zapfautomaten sowie
schrift hingewiesen sein.
aus Fässern dürfen Kraftstoffe nur
11.92 Ergk:inzende Vorschriften für unter Verwendung von Vorrichtun-
Tanks mit innerem Oberdruck gen abgegeben werden, die an die
Tanks mit innerem Oberdruck dürfen Behälter der Kleinzapfgeräte oder
nur qeöffnet werden, nachdem der Zapfautomaten oder an die Fässer
Druck vollstöndig abgeblasen ist. fest angeschlossen sind.
11.93 Ergänzende Vorschriften für (4) Bei der Kraftstoffabgabe muß zur
o r t s b e w e g l i c he Tanks Ableitung elektrostatischer Aufladun-
(1) Ortsbewegliche Tanks dürfen nur gen eine elektrostatisch leitfähige
in abgesetztem Zustand befüllt oder Verbindung zwischen dem Tank oder
entleert werden, es sei denn, daß das der geerdeten Rohrleitung der Zapf-
ihrer Beförderung dienende Fahrzeug säule und dem zu befüllenden Behäl-
den Anforderungen der Nummer ter bestehen.
9.261 Abs. 1 und der Nummer 9.262 (5) Ein Fahrzeug darf nur betankt
entspricht. werden, wenn sein Motor abge-
(2) Wä.hrend der Befüllung und Ent- stellt ist.
leerung der Tanks mu.ß die Absperr- (6) Abgabeeinrichtungen für Kraft-
einrichtung in der Belüftungs- und stoff müssen gegen Benutzung durch
Entlüftungseinrichtung geöffnet sein. Unbefugte gesichert sein.
(3) Fremddruck darf nur über Lettun- (7) Meßgeräte und Mischkannen dür-
gen aufgegeben werden, in denen ein fen nur leer abgestellt werden.
Oberdruck von :2 AtmosphäPSn nicht
überschritten werden kann; der 11.96 ETg änzende Vorschriften für
0
Fremddruck ist während der Ent- Tanks auf Fahrzeugen
leerung der Tanks zu überwachen. 11.961 Allgemeines
(4) Während der Beförderung müssen (1) Zapfeinrichtungen müssen
die Tanks fest geschlossen und so gegen Benutzung durch Unbe-
auf dem Fahrzeug befestigt sein, daß fugte gesichert sein.
sie ihre Lage nicht verändern kön- (2) Einrichtungen zum An-
nen. Absperreinrichtungen müssen schluß einer Leitung müssen,
gegen unbeabsichtigtes Offnen ge- auch solange sie nicht benutzt
sichert sein. werden, gegen Beschädigung
11.94 Ergänzende Vorschriften für geschützt sein.
ortsbewegliche Gefäße (3) Das Rauchen und der Um-
(1) Die Lagerung und Beförderung in gang mit offenem Licht auf
ortsbeweglichen Gefäßen muß so vor- und an den Fahrzeugen ist zu
genommen werden, daß mechanische verbieten.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(4) Die Mitnahme von Fahr- (3) Aufsetztanks müssen wäh-
gästen ist zu verbieten. rend der Beförderung so auf
11.962 Tank w a g e n dem Fahrzeug bei estigt sein,
daß sie ihre Lage nicht ver-
(1) Tank wagen dürfen nur an
ändern können . Sie dürfen nur
Orten abgestellt werden, an
in leerem Zustand und bei ge-
denen eine Gefährdung von
schlossenen Absperreinrich-
Tankwagen oder ihrer Umge-
tungen auf- und abgesetzt
bung nicht zu erwarten ist.
werden. Werden mehrere Auf-
Außerhalb von Lägern und
setztanks gleichzeitig auf dem-
eingefriedeten Grundstücken
selben Fahrzeug befördert, so
dürfen sie nur vorübergehend
darf ihr Gesamtrauminhalt
abgestellt werden. Sattel-
4600 Liter nicht übersteigen.
anhtinger dürfen in gefülltem
Zustand nur abgesattelt wer- (4) Werden auf Fahrzeugen
den, wenn hierdurch Gefahren mit Aufsetztanks Beiladungen
für Beschäftigte und Dritte IP-itgeführt, so darf der Auf-
nicht entstehen. setztank hierdurch nicht ge-
(2) Bohrfeldtankwagen dürfen fährdet werden.
nur auf hierfür bestimmten
Plätzen entleert werden. 11.964 Ei s e n b ahn k e s s e 1w a g e n
11.963 Aufs e t z t an k s Eisenbahnkesselwagen dürfen
auf Grundstücken, die dem
(1} Aufsetztanks dürfen nicht allgemeinen Verkehr zugäng-
mit niedrig siedenden Flüs- lich sind, nur bei geschlosse-
sigkeiten befüllt und nicht nem Dom und unter Ver-
mit innerem Uberdruck: betrie- wendung einer in der Ent-
ben werden. leerungseinrichtung angeord-
(2) Fahrzeuge mit kippbarer neten, leicht zu bedienenden
Ladefläche dürfen zur- Beför- und schnell schließbaren Ab-
derung von Aufsetztanks nicht sperreinrichtung entleert wer-
verwendet werden. den.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 761
Anhang II
Inhaltsübersicht
1. AllgemeJne Vorschriften 3.27 Verbindungsteile zwischen Tanks
3.28 Ausrüstung von Heizöltanks bis 2000 Liter
1.1 Begnffsbestimrnungcn für Behälter und Bruch-
Rauminhalt
sicherheit
1.11 Behälter 3.3 Kennzeichnung der Tanks
1.111 Ortsfeste Tanks 3.4 Besondere Vorschriften für Tanks mit beweglicher
1.111.1 Unterirdische Tanks Decke (Schwimmdachtanks)
1.111.2 überirdische Tanks 3.41 Allgemeines
1.112 Ortsbewegliche Gefäße 3.42 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
1.113 Tanks auf Fahrzeugen 3.43 Flüssigkeitsstandanzeiger
1.113.1 Tankwagen
4. Unterirdische Tanks
1.113.11 Straßentankwagen
1.113.2 Aufsetztanks 4.1 Bauvorschriften
1.113.3 Eisenbahnkesselwagen 4.11 Dichtheit
1.114 Tanks mit innerem Uberdruck 4.12 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
1.12 Bruchsicherheit 4.121 Allgemeines
4.122 Besondere Vorschriften für doppelwan-
1.2 Sicherheitsanforderungen
dige Tanks
1.21 Allgemeines
4.13 Werkstoffe für Tankwandungen
1.22 Unterrichtung beschäftigter Personen
4.14 Herstellung der Tanks
1.23 Angriffswege zur Brundbek~mpfung und
4.15 Unterteilte Tanks
Rettungswege
4.16 Korrosionsschutz
1.24 Stillsetzen von Fördereinrichtungen
4.17 Einbau
1.3 Erdungsmaßnahmen 4.18 Domschacht
4.2 Ausrüstung
2. Einrichtung von Lägern 4.21 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
2.1 Der Lctgerung dienende Keller- oder oberirdische 4.22 Flüssigkeitsstandanzeiger
Lagerräume 4.23 Füll- und Entleerungseinrichtungen
4.24 Uberfüllsicherungen
2.2 Läger für oberirdische Behälter im Freien 4.25 Leckanzeigegeräte
2.21 Allgemeines 4.26 Anordnung der Tankanschlüsse
2.22 Auffangräume 4.27 Einsteigeöffnungen
2.221 Voraussetzung für die Anlegung 4.3 Kennzeichnung der Tanks
2.222 Fassungsvermögen des Auffangraumes
2.223 Bauvorschriften
5. Tanks mit innerem Uberdruck
2.224 Einrichtung
2.3 Läger für schwerflüssige Heizöle 5.1 Sachlicher Geltungsbereich
2.4 Läger für unterirdische Tanks 5.2 Bauvorschriften
5.21 Dichtheit
3. Oberirdische Tanks 5.22 Bauliche Durchbildung, Festigkeit
5.23 Werkstoffe für Tankwandungen
3.1 Bauvorschriften 5.24 Herstellung der Tanks
3.11 Gründung 5.25 Korrosionsschutz
3.12 Dichtheit 5.26 Einbau und Domschacht
3.13 Bauliche Durchbildung, Festigkeit 5.3 Ausrüstung
3.14 Werkstoffe für Tankwandungen
5.31 Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen
3.141 Allgemeines Gefahren durch inneren Uberdruck oder
3.142 Besondere Vorschriften für geschweißte Unterdruck
Tanks
5.311 Einrichtungen zur Uberwachung des
3.15 Herstellung der Tanks inneren Uberdrucks
3.151 Allgemeines 5.312 Sicherheitsventile
3.152 Ausführung von Schweißverbindungen 5.313 Sicherheitseinrichtung gegen Druck-
3.153 Bewertung von Schweißverbindungen unterschreitung
3.16 Unterteilte Tanks 5.314 Abblaseeinrichtungen
3.17 Korrosionsschutz 5.315 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen
5.316 Einrichtungen zur Druckminderung
3.2 Ausrüstung
5.32 Sonstige Ausrüstung
3.21 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
3.22 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen 5.321 Flüssigkeitsstandanzeiger
3.23 Flüssigkeitsstandanzeiger 5.322 Füll- und Entleerungseinrichtungen
3.24 Füll- und Ent:leerungseinrichtungen 5.323 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen
3.25 Uberfüllsicherungen 5.324 Verbindungsteile zwischen Tanks
3.26 Einsteige- und Besichtigungsöffnungen 5.4 Kennzeichnung der Tanks
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
6. -- bleibt frei - 9.2 Eisenbahnkesselwagen
7. Ortsbewegliche Gefäße 10. Rohrleitungen
7.1 BauvorschrifLen
1.0.1 Bauvorschriften
8. Tankstellen 10.11 Dichtheit
10.12 Werkstoffe
8.1 Lagerung von Kraftstoff
8.2 Abgabeeinrichtungen für Krnitstoff 10.121 Allgemeines
10.122 Besondere Vorschriften für ge-
9. Tanks auf Fahrzeugen schweißte Rohrleitungen aus Stahl
10.13 Herstellung der Rohrleitungen
9.1 Straßentankwagen und Aufselzlanks
10.131 Allgemeines
9.11 AllgcmcinE~s
10.132 Ausführung von Schweißverbindun-
9.12 Bauvorschriften für Tanks gen an Rohrleitungen aus Stahl
9.121 Dichtheit 10.14 Korrosionsschutz
9.122 Bauliche Durchbildung, Festigkeit 10.15 Verlegung der Rohrleitungen
9.123 Werkstoffe für Tankwandungen 10.16 Bemessung des Rohrdurchmessers
9.124 Herstellung der Tanks
9.125 Unterteilte Tanks
9.126 Korrosionsschutz 11. Betriebsvorschriften
9.127 Ergi:inzcnde Vorschriften für Aufsetz- 11.1 Befüllen und Füllungsgrad
tanks 11.2 Abfüllen aus Tanks
9.13 Ausrüstung der Tanks 11.3 Mischen und Fördern mit Druckgas
9.131 Allgemeines 11.4 Erwärmung brennbarer Flüssigkeiten
9.132 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtun- 11.5 Sicherheitseinrichtungen, Auffangräume
gen 11.6 Reini.gen, Instandsetzen, Außerbetriebsetzen von
Tanks
9.132.1 Allgemeines
9.132.2 Absperreinrichtungen 11.7 Ergänzende Vorschriften für Behälter und Tank-
in Belüftungs- und Entlüftungs- stellen
einrichtungen 11.71 Ergänzende Vorschriften für oberirdische
Tanks
9.133 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen 11.72 Ergänzende Vorschriften für Tanks mit
9.134 Flüssigkeitsstandanzeiger
innerem Uberdruck
9.135 Füll- und Entlecrungseinrichtungen 11.73 Ergänzende Vorschriften für ortsbewegliche
9.136 Abfüllsicherungen
Gefäße
9.137 Einsteigeöffnungen 11.74 Ergänzende Vorschriften für Tankstellen
9.138 Sicherung der Zapfeinrichtung 11.75 Ergänzende Vorschriften für Tanks auf
9.14 Kennzeichnung der Tanks Fahrzeugen
9.15 Fahrzeug mit Ausrüstung 11.751 Allgemeines
9.151 Fahrzeug 11.752 Tankwagen
9.152 Brandschutz 11.753 Aufsetztanks
9.153 Fördereinrichtungen 11.754 Eisenbahnkesselwagen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 763
1. Allgemeine Vorschriften dieser Verord-
nung sind Tank-
1.1 Begriffsbestimmungen für Behälter
wagen, die zum
und Bruchsicherheit Verkehr auf
1.11 Behälter öffentlichen Stra-
Behälter im Sinne dieser Verordnung ßen bestimmt
sind sind.
1. ortsfeste Tanks, 1.113.2 Aufsetztanks
2. ortsbewegliche Gefäße, Aufsetztanks im Sinne die-
3. Tanks auf Fahrzeugen, ser Verordnung sind der
4. Tanks mit innerem Uberdruck. Beförderung brennbarer
1.111 Ortsfeste Tanks Flüssigkeiten auf Fahrzeu-
gen dienende Tanks, die
Ortsfeste Tanks im Sinne dieser
ihrer Bauart nach dazu be-
Verordnung sind der Lagerung
stimmt sind, während der
dienende Tanks, die ihrer Bauart
Befüllung, Beförderung
nach dazu bestimmt sind, ihren
und Entleerung mit dem
Standort betriebsmäßig nicht zu
Fahrzeug fest verbunden
wechseln.
zu sein und nur in leerem
1.111.1 Unterirdische Tanks Zustand auf- und abge-
Unterirdische Tanks im setzt zu werden.
Sinne dieser Verordnung 1.113.3 Eisenbahnkessel-
sind ortsfeste Tanks, die, wagen
abgesehen vom Dom und
dem zu ihm führenden Eisenbahnkesselwagen im
Einsteigeschacht, vorbe- Sinne dieser Verordnung
haltlich der Nummer 2.4, sind Schienenfahrzeuge,
allseitig von Erde, Mauer- deren Tanks mit dem Fahr-
werk oder Beton· oder werk dauernd fest ver-
mehreren dieser Stoffe bunden sind.
von insgesamt mindestens 1.114 Tanks mit innerem
0,3 Meter Dicke umgeben Uberdruck
sind.
Tanks mit innerem Uberdruck im
1.111.2 0 b e r i r d i s c h e T an k s Sinne dieser Verordnung sind
überirdische Tanks im Tanks, die ihrer Bauart nach dazu
Sinne dieser Verordnung bestimmt sind, mit einem inneren
sind ortsfeste Tanks, die Uberdruck von mehr als 0,5 At-
den Anforderungen der mosphäre betrieben zu werden.
Nummer 1.111.1 nicht ent-
sprechen. 1.12 Bruchsicherheit
1.112 Ortsbewegliche Gefäße (1) Bruchsicher im Sinne dieser Verord-
Ortsbewegliche Gefäße im Sinne nung sind Behälter, die unter den bei
dieser Verordnung sind der Lage- ihrer Lagerung oder Beförderung übli-
rung und Beförderung dienende cherweise auftretenden mechanischen
Behälter, die ihrer Bauart nach da- Beanspruchungen flüssigkeitsdicht blei-
zu bestimmt sind, ihren Standort ben.
zu wechseln. Tanks auf Fahrzeu- (2) Als nicht bruchsicher im Sinne die-
gen gelten nicht als ortsbeweg- ser Verordnung gelten Behälter aus
liche Gefäße. Glas, keramischen Stoffen oder aus an-
1.113 Tanks auf Fahrzeugen
deren Stoffen, die hinsichtlich der Bruch-
sicherheit vergleichbare Eigenschaften
1.113.1 Tankwagen aufweisen.
Tank wagen im Sinne die- (3) Nicht bruchsichere ortsbewegliche
ser Verordnung sind Fahr- Gefäße, die in bruchsichere flüssigkeits-
zeuge zur Beförderung dichte Ubergefäße fest eingesetzt sind,
brennbarer Flüssigkeiten, gelten als bruchsicher.
deren Tanks mit dem Fahr-
werk fest verbunden sind.
1.2 S i c h e r h e i t s a n f o r d e r u n g e n
1.113.11 Straßentank-
wagen 1.21 A 11 g e m e in e s
Straßentank- Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder
wagen im Sinne Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
müssen so errichtet, hergestellt und aus- 3. auslaufende brennbare Flüssigkeiten in-
gerüstet sein sowie so unterhalten und nerhalb des Raumes aufgefangen werden
betrieben werden, daß die Sicherheit können; Nummer 2.222 Abs. 1 bis 3 findet
Beschäftigter und Dritter, insbesondere entsprechende Anwendung.
vor Brandgefahren, gewährleistet ist.
2.2 Läger für oberirdische Behälter im
1.22 U n t e r r i c h tun g b e s c h ä f ti g t e r
Freien
Personen
Der Anlageinhaber hat dafür zu sorgen, 2.21 Allgemeines
daß Personen, die mit der Lagerung, Ab- (1) Grundstücke oder Grundstücksteile,
füllung oder Beförderung brennbarer auf denen brennbare _Flüssigkeiten in
Flüssigkeiten oder mit Wartungs-, Bau- oberirdischen Behältern im Freien ge-
oder Reparaturarbeiten an Anlagen oder lagert werden, dürfen dem allgemeinen
Anlageteilen beschäftigt werden, über Verkehr nicht zugänglich sein.
die nach dieser Verordnung zu beach- (2) Die Läger müssen so angelegt sein,
tenden Sicherheitsvorschriften und die daß auslaufende brennbare Flüssigkei-
zur Verhütung und Bekämpfung von ten aufgefangen und beseitigt werden
Bränden zu ergreifenden Maßnahmen können. Kellerräume, Abwassergruben
unterrichtet sind. und -leitungen sowie Schächte und Ka-
näle für Kabel oder Rohrleitungen müs-
1.23 Angriffswege zur Brand- sen gegen das Eindringen brennbarer
bekämpfung und Rettungswege Flüssigkeiten geschützt sein.
Angriffswege zur Brandbekämpfung und
Rettungswege müssen so angelegt und 2.22 Auffangräume
gekennzeichnet sein, daß Stellen, an de- 2.221 Voraussetzung für die
nen Gefahren entstehen können, mit Anlegung
Lösch-, Rettungs- und Arbeitsgeräten Werden in einem Lager mehr als
_schnell und ungehindert erreicht wer- 40 000 Liter brennbare Flüssigkei-
den können. Ausgänge von Räumen, in ten gelagert, so müssen die Behäl-
denen brennbare Flüssigkeiten gela-
ter in Auffangräumen aufgestellt
gert oder abgefüllt werden, müssen so
sein. Hierbei werden die Mengen
angeordnet sein und so freigehalten
brennbarer Flüssigkeiten nicht
werden, daß die Räume schnell und
mitgeredmet, die in
sicher verlassen werden können.
1. doppelwandigen Tanks oder
1.24 Stillsetzen von Fördereinrich- 2. auf Stützen lagernden und mit
tungen oben angebrachten Füll- und
Einrichtungen zur Förderung brennbarer Entleerungseinrichtungen aus-
Flüssigkeiten müssen im Falle eines gerüsteten Tanks
Brandes von einem Ort aus stillgesetzt mit einem Rauminhalt von nicht
werden können, der sdmell und unge- mehr als 100 000 Liter je Tank
hindert erreichbar ist. lagern, wenn in dem Lager nicht
mehr als 5 Tanks dieser Arten
1.3 Erdungsmaßnahmen aufgestellt sind.
Tanks, Rohrleitungen und andere Anlage-
2.222 Fassungsvermögen des
teile müssen gegen Korrosionsgefahren durch
Auffangraumes
Erdströme elektrischer Anlagen gesichert
sein. (1) Das Fassungsvermögen des
Auffangraumes muß mindestens
50 vom Hundert des Rauminhalts
der in ihm aufgestellten Behälter
2. Einrichtung von Lägern betragen.
2.1 Der Lagerung dienende Keller-oder (2) Befinden sich in einem Auf-
oberirdische Lagerräume fangraum mehr als 2 Tanks, so
genügt es, wenn das Fassungsver-
Werden in Kellerräumen oder oberirdischen mögen des Auffangraumes bei
Lagerräumen mehr als 300 Liter brennbare Lagerung ·
Flüssigkeiten gelagert, so müssen 1. in 3 Tanks
1. · die Fußböden für die gelagerten brenn- 45 vom Hundert,
baren Flüssigkeiten undurchlässig und 2. in 4 Tanks
mindestens schwer entflammbar sein, 40 vom Hundert,
2. Abwassergruben und -leitungen sowie 3. in 5 oder mehr Tanks
Schächte und Kanäle für Kabel oder Rohr- 35 vom Hundert
leitungen gegen das Eindringen brennba- des Rauminhalts der in ihm aufge-
rer Flüssigkeiten geschützt sein und stellten Behälter beträgt. Hierbei
Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 765
wc~rdcn bis zu 5 Tanks nicht mit- 2.224 Einri eh tung
gerechnet, wenn der Rauminhalt Die Auffangräume müssen mit
jedes dieser Tanks ein Sechstel Einrichtungen zur Beseitigung von
des Rauminhalts des größten im Wasser versehen sein. Abläufe
Auffangraum aufgestellten Tanks müssen absperrbar sein. Zur Ab-
nicht erreicht. scheidung brennbarer Flüssigkei-
(3) Mehrere Tanks dürfen in ten aus dem abzuleitenden Was-
einem Auffangraum nur aufge- ser müssen geeignete Vorrichtun-
stellt sein, wenn das nach ihrem gen vorhanden sein.
Gesamtrauminhalt erforderliche 2.3 Läger für schwerflüssige Heiz ö 1 e
Fassungsvermögen des Auffang-
raumes 15 000 Kubikmeter nicht Die Nummern 2.1 und 2.2 gelten nicht für
die Lagerung schwerflüssiger Heizöle, die
übersteigt.
nur nach Erwärmung pumpfähig sind.
(4) Bei der Berechnung des Fas-
sungsvermögens des Auffangrau- 2.4 Läger für unterirdische Tanks
mes nach den Absätzen 1 bis 3 Unterirdische Tanks müssen einen Abstand
wird der Rauminhalt von von mindestens 0,4 Meter voneinander haben.
1. doppelwandigen Tanks und Von Grundstücken, die nicht zum Lager ge-
2. auf Stützen lagernden und mit hören, müssen unterirdische Tanks einen
oben angebrachten Füll- und Abstand von mindestens 1 Meter haben.
Entl eerungseinrichtungen aus-
gerüsteten Tanks
mit einem Rauminhalt von nicht
mehr als 100 000 Liter je Tank 3. Oberirdische Tanks
nicht mitgerechnet, wenn in dem 3.1 Bauvorschriften
Auffangraum nicht mehr als 5
Tanks dieser Arten aufgestellt 3.11 Gründung
sind. überirdische Tanks müssen so gegrün-
det sein, daß Verlagerungen und Nei-
gungen, die die Sicherheit des Tanks
2.223 Bauvorschriften und sefoer Einrichtungen gefährden,
(1) Der Auffangraum kann durch nicht eintreten können.
Vertiefung oder durch Wälle oder
Wände gebildet sein. 3.12 Dichtheit
(2) Wälle und Wände des Auf- (1) überirdische Tanks müssen so be-
fangrnumes müssen aus nicht schaffen sein, daß sie bei den zu erwar-
brennbaren Baustoffen bestehen tenden Beanspruchungen flüssigkeits-
und von ausreichender Festigkeit dicht bleiben.
sein. Wälle, Wände und die Sohle (2) Ist die Dichtheit eines Tanks von
müssen so beschaffen sein, daß dem unmittelbaren Aufliegen des
auslaufende brennbare Flüssig- Tankbodens auf einem Tankbett abhän-
keiten aufgefangen werden. gig, so muß das Tankbett so beschaffen
(3) Wülle und Wände dürfen vor- sein, daß es die Dichtheit des Tanks
behaltlich des Absatzes 4 und der nicht beeinträchtigt.
Nummer 2.224 keine Dffnungen
haben. 3.13 Bauliche Durchbildung,
Festigkeit
(4) Wi111e und Wünde dürfen mit
(1) überirdische Tanks müssen baulich
Durchlässen für Rohrleitunaen einwandfrei durchgebildet sein.
versehen sein, wenn diese u~ter
Verwendung nicht brennbarer (2) Die, Tanks müssen gegen den stati•
Stoffe a.b9edichtet sind. sehen Flüssigkeitsdruck und betriebs·
mäßig auftretende Uberdrücke und Un-
(5) Gebäudewände, die den Auf- terdrücke widerstandsfähig sein.
fangraum begrenzen, müssen
(3) Die Wandungen von Tanks müssen
feuerbeständig sein und dürfen
so beschaffen sein, daß sie bei voll ge-
keine Dffnungen haben.
fülltem Tank an jeder Stelle den nach-
(6) Ubergiinge müssen aus nicht stehend genannten Drücken standhalten,
brennburcn Baustoffen bestehen. ohne. undicht zu werden oder bleibende
(7) Ist ein Auffangraum durch Formänderüngen aufzuweisen:
Zwischenwälle oder-wände unter- 1. bei Tanks mit voll aufliegendem Bo-
teilt, so müssen sie um minde- den
stens ein Viertel und höchstens dem statischen Druck der gelagerten
ein Dritte~] niedriger sein_ als die brennbaren Flüssigkeit, mindestens
Außenwülle oder -wände. jedoch von Wasser;
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. bei Tünks mit ebenen Wandungen (2) Werkstoffe, die nicht aus-
dem doppelten statischen Druck der schließlich aus Metall bestehen,
gelagerten brennbaren Flüssigkeit., dürfen nur verwendet werden,
mindestens jedoch von Wasser; wenn sie gemäß § 6 dieser Ver-
ordnung zugelassen sind. Die Zu-
3. bei Tanks aller übrigen Bauformen lassungsbehörde kann gestatten,
einem Uberdruck von 2 Atmo- daß von einzelnen Anforderungen
sphären. des Absatzes 1 abgewichen wird,
wenn die Sicherheit auf andere
Kann bei T-:1nks mit voll aufliegendem Weise gewährleistet ist.
Boden betriebsmüßig vorübergehend
ein Uberdruck von mehr als 500 Milli- (3) Für Tanks aus Stahlbeton gilt
meter Wassersäule entstehen, so ist die- Absatz 2 nur für die Abdichtungs-
ser Druck dem statischen Flüssigkeits- mittel.
druck hinzuzurechnen.
3.142 Besondere Vorschriften für
(4) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke geschweißte Tanks
der Wandung bei einem Rauminhalt der Werkstoffe, die für Wandungen
Tanks von mehr als 3500 Liter minde- geschweißter Tanks verwendet
stens 5 Millimeter, bei geringerem werden, müssen auch den an die
Rauminhalt mindestens 3 Millimeter Verarbeitung und Schweißbarkeit
betragen. Für die Berechnung der nach zu stellenden Anforderungen ge-
den Abslitzen 2 und 3 erforderlichen nügen.
Dicke der Wandung darf die zulässige
Beanspruchung der Stähle mit höch-
stens zwei Dritteln ihrer Streckgrenze 3.15 Herstellung der Tanks
angesetzt werden. 3.151 Allgemeines
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen (1) Beim zusammenfügen eines
Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt oberirdischen Tanks dürfen die
von nicht mehr als 3500 Liter und einer Einzelteile nicht SL, b-eansprucht
Dicke der Wandung von nicht weniger oder verformt worden sein, daß
als 2 Millimeter bis zum Ablauf von die Sicherheit des Tanks beein-
drei Jahren nach Inkrafttreten dieser trächtigt ist.
Verordnung verwendet werden. (2) Verbindungsstellen zwischen
Teilen der Tankwandung und die
(6) Bei Tankbauwerken mit festem Dach für ihre Herstellung erforder-
und einem Rauminhalt von mehr als lichen Mittel müssen so beschaf-
100 000 Liter muß das Tankdach so aus- fen sein, daß eine sichere Verbin-
gebildet sein, daß es bei einem betriebs- dung gewährleistet und die
mäßig nicht vorgesehenen inneren Uber- Festigkeit oder Dichtheit des
druck aufreißt oder vom Tankmantel Tanks nicht beeinträchtigt ist.
abreißt, bevor dieser gefährdet wird.
(3) Ecknähte sind unzulässig.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 Böden, Mantel und Mantelschüsse
bis 5 finden auf unterirdisch eingebaute müssen ohne wesentlichen Kan-
Tanks, die, abgesehen vom Dom und tenversatz zusammengefügt sein.
dem zu ihm führenden Einsteigeschacht, (4) Bei Verwendung von Alumi-
nicht allseitig von Erde, Mauerwerk niumlegierungen und Reinalumi-
oder Beton oder mehreren dieser Stoffe nium muß sichergestellt sein, daß
von insgesamt mindestens 0,3 Meter bei der Bearbeitung der Bleche
Dicke umgeben sind und auf teilweise und bei der Herstellung des
unterirdisch eingebaute Tanks, Nummer Tanks ein Anhaften anderer
4.121 Abs. 2 bis 4 und Nummer 4.122 Werkstoffe, das zu Kontaktkorro-
entsprechende Anwendung. sionen an der Tankwandung füh~
ren kann, ausgeschlossen ist.
3.14 Werkstoffe für Tankwandungen
3.141 Allgemeines 3.152 Ausführung von
Schweißverbindungen
(1) Werkstoffe für Tankwandun-
gen müssen mechanischen, ther- (1} Die Schweißnähte des Tank-
mischen und chemischen Beanspru- mantels müssen als doppelseitig
chungen standhalten, gegen die geschweißte Stumpfnähte ausge-
gelagerten brennbaren Flüssigkei- führt sein. Dies gilt nicht für
ten undurchlässig und beständig Heizöltanks mit einem Raum-
sowie in erforderlichem Maße inhalt von nicht mehr als 2000
alterungsbeständig sein. Liter.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 767
(2) Abweichend von Absatz 1 3.17 Korrosionsschutz
dürfen bei einem Tank aus Stahl
mit voll aufliegendem Boden, des- (1) überirdische Tanks, deren Werk-
sen Blechdicke nicht mehr als stoffe nicht korrosionsbeständig sind,
15 Millimeter beträgt, die Rund- müssen gegen Korrosion von außen ge-
nähte des Tankmantels als bei- schützt sein.
derseitige Uberlappungsnähte
ausgeführt sein. (2) Auf unterirdisch eingebaute Tanks,
die, abgesehen vom Dom und dem zu
(3) Boden- und Dachnähte dürfen ihm führenden Einsteigeschacht, nicht
unabhängig von der Blechdicke allseitig von Erde, Mauerwerk oder
als einseitige Uberlappungsnähte, Beton oder mehreren dieser Stoffe von
Boden- und Dachrundnähte als insgesamt mindestens 0,3 Meter Dicke
Kehlnähte ausgeführt sein. umgeben sind und auf teilweise unter-
irdisch eingebaute Tanks, findet Num-
(4) Die Schweißnähte müssen un- mer 4.16 Abs. 1 entsprechende Anwen-
ter Verwendung geeigneter Ar- dung. Bei teilweise unterirdisch einge-
beitsmittel und Zusatzwerkstoffe bauten Tanks müssen Vorkehrungen
ausgeführt und nach sorgfältiger getroffen sein, die das Eindringen von
Vorbereitung der Einzelteile so Flüssigkeiten zwischen Behälterwan-
hergestellt sein, daß eine ein- dung und Isolierung verhindern.
wandfreie Verschweißung ge- (3) Die Innenwandung eines Tanks muß
währleistet ist und Eigenspan-
mit einem Korrosionsschutz versehen
nungen auf das Mindestmaß be- sein, wenn dies im Hinblick auf die zu
grenzt bleiben. Sie müssen ohne
lagernden brennbaren Flüssigkeiten zur
Risse und ohne wesentliche Bin-
Vermeidung von Korrosionen, die die
dungsfehler und Schlackenein- Dichtheit des Tanks beeinträchtigen,
schlüsse ausgeführt sein; Stumpf- erforderlich ist.
nähte müssen über den ganzen
Querschnitt durchgeschweißt sein.
(5) Die Schweißarbeiten müssen 3.2 Ausrüstung
durch Schweißer, die die erforder-
liche Fertigkeit haben, unter 3.21 Belüftungs- und Entlüftungsein-
Uberwachung durch sachkundiges richtungen
Schweiß auf sich tspersonal ausge-
führt sein. (1) überirdische Tanks müssen mit
einer nicht absperrbaren Belüftungs-
und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet
sein, die das Entstehen gefährlicher
3.153 Bewertung von Schweiß- Uberdrücke und Unterdrücke verhindert.
verbindungen Bei unterteilten Tanks findet Satz 1 für
Schweißnähte, die den Vorausset- jedes Tankabt.eil entsprechende Anwen-
zungen der Nummer 3.152 ent- dung.
sprechen, dürfen bei der Berech- (2) Mehrere Tanks dürfen nur dann
nung der Tankwandung mit einer über eine gemeinsame Leitung belüftet
Wertigkeit von höchstens 0,8 an- und entlüftet werden, wenn sie brenn-
gesetzt werden. Sie dürfen mit bare Flüssigkeiten enthalten, die keine
einer Wertigkeit von höchstens gefährlichen Verbindungen miteinander
0,9 angesetzt werden, wenn die eingehen können. Bei unterteilten
Längsnähte vollständig und jede Tanks findet Satz 1 für jedes Tankabteil
Rundnaht stichprobenweise, min-
entsprechende Anwendung.
destens zu 10 vom Hundert ihres
Umfangs, einer zerstörungsfreien (3) Belüftungs- und Entlüftungseinrich-
Prüfung unterzogen worden sind tungen dürfen nicht in geschlossene
und die Prüfung keine wesent- Räume münden'; ihre Austrittsöffnun-
lichen Mängel erkennen läßt. gen müssen ·gegen das Eindringen von .
Fremdkörpern, insbesondere von Regen-
wasser, geschützt sein.
3.16 Unterteilte Tanks
3.22 Absperreini·ichtungen an Rohr-
Zur Unterteilung eines oberirdischen leitungen
Tanks in Tankabt.eile dürfen nur vVerk-
stoff e verwendet werden, die den An- Jeder Rohrleitungsanschluß am Flüssig-
forderungen der Nummer 3.14 entspre- keitsraum eines Tanks muß mit einer
chen. Absperreinrichtung versehen sein. Die
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Absperreinrichtungen müssen sich mög- geführt sein, daß durch die Bewegung
lichst nühe am Tank befinden, gut zu- eines Tanks andere Tanks nicht gefähr-
günglich und leicht zu bedienen sein. det werden können.
Gchüuse von Absperreinrichtungen
müssen aus zähem Werkstoff bestehen. 3.28 Ausrüstung von Heizöltanks
3.23 F 1ü s s i g k e i t s s t an da n zeige r bis 2000 Liter Rauminhalt
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks Auf <~inzeln benutzte oberirdische Tanks
jedes Tankabteil, muß mit einer Ein- zur Lagerung von Heizöl mit einem
richtung zur Feststellung des Flüssig- Rauminhalt von nicht mehr als 2000 Li-
keitsstandes versehen sein. Der höchst- ter finden Nummer 3.21 Abs. 1 und
zulässige Flüssigkeitsstand muß augen- Abs. 3 erster Halbsatz, Nummer 3.22
fällig angegeben sein. Satz 1 und die Nummern 3.24 und 3.26
keine Anwendung.
(2) Flüssigkeitsstandgläser, die sich im
Arbeits- oder Verkehrsbereich befinden,
müssen gegen Beschädigungen ge- 3.3 Kennzeichnung der Tanks
schützt und in Abschnitte von nicht
mehr als 2,5 Meter Länge unterteilt (1) J.eder Tank muß an gut zugänglicher
sein. Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht Stelle mit einem widerstandsfähigen Schild
mit Sicherheitseinrichtungen ausgerü- versehen sein, das mit abstempelbaren Nie-
stet, die das Ausfließen brennbarer ten befestigt ist und folgende Angaben ent-
Flüssigkeiten bei Beschädigung des hält:
Standglases selbsttätig verhindern, so Hersteller
müssen sie mit schnell schließbaren Ab- Hers tel1 ungsn ummer
sperreinrichtungen versehen sein. Baujahr
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks
3.24 F ü 11 - u n d E n tl e e r u n g s e in r ich - Rauminhalt jedes Tankabteils.
tungen
Zur Befüllung und Entleerung muß (2) Bei Tanks, die einem in Atmosphären
jeder Tank, bei unterteilten Tanks Uberdruck bemessenen Prüfdruck unterzogen
jedes Tankabteil, mit Einrichtungen worden sind, müssen die Angaben des Ab-
versehen sein, die den sicheren An- satzes 1 auf dem Schild durch
schluß einer fest verlegten Rohrleitung Prüfdruck in Atmosphären Uberdruck
oder einer abnehmbmen Schlauchlei- ergänzt sein.
tung ermöglichen. (3) Bei stehenden Tanks mit voll aufliegen-
3.25 D b er f ü 11 sicher u n gen
dem Boden müssen die Angaben des Absat-
zes 1 auf dem Schild wie folgt ergänzt sein:
Dberfüllsicherungen dürfen nur ver-
wendet werden, wenn ihre Funktions- Durchmesser des Tanks in Meter
sicherheit gewährleistet ist. höchstzulässige Füllhöhe in Meter
höchstzulässiger Dberdruck in Millimeter
3.26 Einsteige - und Bes ich t i g u n g s - \Vassersäule
öffnungen höchstzulässiger Unterdruck in Millimeter
(1) Jeder Tank, bei unterteilten Tanks Wassersäule
jedes Tankabteil, muß mit mindestens höchstzulässiges spezifisches Gewicht
einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. höchstzulässige Pumpenleistung beim Be-
Die lichte Weite der Einsteigeöffnung füllen und beim Entleeren in Liter je
muß bei Tanks mit einem Rauminhalt Minute
von zulässige Gruppe und Gefahrklasse.
1. nicht mehr als 16 000 Liter minde- (4) An Tanks, deren Wandung nicht erst am
stens 500 Millimeter, Betriebsort zusammengefügt worden ist,
2. "'llehr als 16 000 Liter mindestens 600 müssen zusätzlich eingeschlagen sein:
Millimeter
Hersteller oder Herstellerzeichen
betragen. Herstellungsnummer
(2) Abweichend von Absatz 1 genügen Baujahr
bei Tanks mit einem Durchmesser von Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Raum-
nicht mehr als 1000 Millimeter Off- inhalt jedes Tankabteils.
nungen, durch die der Innenraum be-
sichtigt werden kann. (5) Auf den Tanks muß die Gruppe und Ge-
fahrklasse der gelagerten Flüssigkeit augen-
3.27 Verbindungsteile zwischen fällig angegeben sein.
Tanks (6) Auf oberirdische Tanks mit einem Raum-
Einrichtungen, die mehrere Tanks mit- inhalt von nicht mehr als 2000 Liter, die aus-
einander verbinden, müssen so aus- schließlich der Lagerung von Heizöl dienen,
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 769
finden die Absii tze 2 bis 4 keine Anwen- 4.12 Bauliche Durchbildung, Festig-
dung. Das Schild braucht nicht mit abstem- keit
pelbaren Nieten versehen zu sein; es muß
4.121 Allgemeines
zustHzlich die Aufschrift „Nur für Heizöl"
tragen. (1) Unterirdische Tanks müssen
baulich einwandfrei durchgebildet
sein.
3.4 Besondere Vorschriften für Tanks
mit beweglicher Decke {Schwimm- (2) Die Tanks müssen einem Prüf-
dachtanks) druck von 2 Atmosphären Uber-
druck standhalten, ohne undicht
3.41 Allgemeines zu werden oder bleibende Form-
(1) Das Schwimmdach muß so ausge- änderungen aufzuweisen.
führt sein, daß {3) Bei Tanks aus Stahl muß die
1. eine ausreichende Abdichtung gegen Dicke der Wandung mindestens
den Tankmantel und die sichere Auf- 5 Millimeter betragen. Für die
und Abwärtsbewegung gewährleistet Berechnung der nach Absatz 2 er-
sind und forderlichen Dicke der Wandung
2. seine Schwimmfähigkeit und Sicher- darf die zulässige Beanspruchung
heit auch durch die sieb aus Eigen- der Stähle mit höchstens zwei
gowirht. Schneelast oder sich ansam- Dritteln ihrer Streckgrenze ange-
melndes Wasser ergebenden Bela- setzt werden.
stungen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Tanks, die nicht erst in der
{2) Das Schwimmdach muß so auf Stüt- Tankgrube zusammengefügt wer-
zen sicher absetzbar sein, daß es in sei- den, müssen so abgesenkt werden
ner tiefsten Betriebsstellung einen können, daß die Tankwandung
freien Durchqang unter dem Dach er- und ihre Isolierung nicht beschä-
möglicht digt werden.
(3) Das Schwimmdach muß gegen Dreh-
bewegunqen und Herausgleiten aus 4.122 Besondere Vorschriften für
seiner Führung gesichert sein. doppelwandige Tanks
{1) Doppelwandige Tanks sind
3.42 Belüftungs- und Entlüftungs- Tanks, die mit einer mindestens
einrichtungen bis zur höchstzulässigen Füllhöhe
Schwimmdachtanks müssen mit einer des Tanks reichenden Umhüllung
Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung oder Einlage versehen sind.
ausgerüstet sein, cfü~ das Entstehen ge- (2) Die Umhüllung oder Einlage
fährlicher Uberdrücke und Unterdrücke des Tanks muß so beschaffen sein,
verhindert. Wird die Belüftungs- und daß sie bei den zu erwartenden
Entlüftungseinrichtung durch Lüftungs- Beanspruchungen flüssigkeitsdicht
stutzen gebildet, die betriebsmäßig das bleibt.
Tankinnere mit der Außenluft verbin-
den, so müssen sie gegen das Eindrin-
gen von Fremdkörpern, insbesondere 4.13 Werkstoffe für Tankwandungen
von Regenwasser, geschützt sein. Nummer 3.14 findet entsprechende An-
wendung.
3.43 Flüssigkeitsstandanzeiger
Jeder Tank muß mit einer Einrichtung 4.14 Herste 11 ung der Tanks
zur Feststellung des flüssigkeitsstandes
und des Dachs Landes versehen sein. Nummer 3.15 findet entsprechende An-
Der höchstzulässige Flüssigkeitsstand wendung. Genietete Tanks dürfen nicht
und der höchstzulässige Dachstand müs- verwendet werden.
sen augenfällig angegeben sein.
4.15 U n t e r t e i lt e Tanks
Nummer 3.16 findet entsprechende An-
4. Unterirdische Tanks wendung.
4.1 Bauvorschritten
4.11 D i c h t h e i t 4.16 Korrosions s c h u t z
Unterirdische Tanks müssen so beschaf- (1) Unterirdische Tanks, deren Werk-
fen sein, daß sie bei den zu erwarten- stoffe nicht korrosionsbeständig sind,
den Beanspruchungen flüssigkeitsdicht müssen gegen die sich aus der unter-
bleiben. irdischen Lagerung ergebenden beson-
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
deren Korrosionsgefahren von außen (3) Belastungen dürfen durch den Dom-
durch eine auf ihre einwandfreie Be- schacht nicht so auf den Tank übertra-
schaffenheit geprüfle Isolierung ge- gen werden können, daß die Unver-
schützt sein. sehrtheit der Wandung oder der Isolie-
rung beeinträchtigt wird.
(2) Nummer 3.17 Abs. 3 findet entspre-
chende Anwendung.
4.2 Ausrüstung
4.17 Einbau
4.21 Belüftungs- und Entlüftungs-
(1) Die Unversehrtheit des Tanks und einrichtungen
seiner Isolierung muß unmittelbar vor
dem Absenken in die Tankgrube durch Nummer 3.21 findet entsprechende An-
einen Sachkundigen festgestellt und be- wendung. Dies gilt nicht bei einwandi-
scheinigt worden sein. gen Tanks, die mit einem Unterdruck
erzeugenden Leckanzeigegerät ausge-
(2) Ist die Wandung des Tanks beschä- rüstet sind, sofern gewährleistet ist,
digt, so darf der Tank nicht eingebaut daß gefährliche Unterdrücke nicht ent-
werden, es sei denn, daß eine Prüfung stehen.
durch einen Sachverständigen im Sinne
des § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbe- 4.22 Fl üs s i gk ei t s stand anzeige r
ordnung stattgefunden und er die Eig- Nummer 3.23 Abs. 1 findet entspre-
nung des Tanks für den unterirdischen chende Anwendung.
Einbau bescheinigt hat.
(3) Die Tankgrube muß so vorbereitet 4.23 Füll- und Entleerungs e inr ich-
sein, daß der Tank beim Einbau nicht tung en
beschädigt wird und eine Veränderung
seiner Lage nach der Verfüllung der (1) Nummer 3.24 findet entsprechende
Tankgrube nicht zu erwarten ist. Anwendung.
(4) Der Tank muß so eingebaut sein, (2) Die Fülleinrichtungen müssen ver-
daß ein Abstand von mindestens 1 Me- schließbar sein.
ter zu öffentlichen Versorgungsleitun-
4.24 Ub e rfü 11 siehe runge n
gen vorhanden oder die Sicherheit der
Versorgungsleitungen auf andere Weise Nummer 3.25 findet entsprechende An-
gewährleistet ist. wendung.
(5) Der Tank muß unter Aufsicht eines 4.25 Leckanzeigegeräte
Sachkundigen und unter Verwendung
von Geräten, durch die die Isolierung Leckanzeigegeräte dürfen nur verwen-
nicht beschädigt werden kann, in die det werden, wenn sie nach § 6 dieser
Tankgrube abgesenkt werden. Verordnung der Bauart nach zugelassen
sind.
(6) Vor dem Verfüllen der Tankgrube
sind Transportösen und andere Eisen- 4.26 Anordnung der Tankanschlüsse
teile, die aus der Isolierung heraus- Tankanschlußstutzen dürfen nur im
ragen, gegen Korrosion zu schützen. Domdeckel oder im Scheitel des Tanks
(7) Der Tank muß nach dem Verfüllen angeordnet sein.
der Tankgrube von einer mindestens
200 Millimeter dicken Schicht nicht 4.27 Einsteige ö ff nun gen
brennbarer Stoffe umgeben sein, die die Nummer 3.26 Abs. findet entspre-
Isolierung nicht gefährden. chende Anwendung.
4.18 Domschacht
4.3 Kennzeichnung der Tanks
(1) Ist über dem Tank ein Domschacht (1) Jeder Tank muß am Flansch der Ein-
angelegt, so muß dieser so geräumig steigeöffnung mit einem widerstandsfähigen
sein, daß die erforderlichen Arbeiten Schild versehen sein, das mit abstempel-
und Prüfungen im Schacht ungehindert baren Nieten befestigt ist und folgende An-
durchgeführt werden können und alle gaben enthält:
Rohranschlüsse zugänglich sind.
Hersteller
(2) Die Offnung des Domschachtes muß Herstellungsnummer
so gesichert sein, daß Gefahren für Be- Baujahr
schtiftigte und Dritte nicht bestehen und Rauminhalt, bei unterteilten Tanks
Wasser möglichst nicht in den Dom- Rauminhalt jedRs Tankabteils
schacht eindringen kann. Prüfdruck.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 771
(2) Am Rand des Flansches der Einsteige- 5.25 Korrosions s eh u tz
öf fnung müssen zusätzlich eingeschlagen
Auf oberirdische Tanks mit innerem
sein:
Uberdruck findet Nummer 3.17, auf
Herstellerzeichen unterirdische Tanks mit innerem Uber- ·
Herstellungsnummer druck Nummer 4.16 und auf mit inne-
Baujahr rem Uberdruck betriebene Tanks von
Rauminhalt, bei unterteilten Tanks Straßentankwagen Nummer 9.126 ent-
Rauminhalt jedes Tankabteils. sprechende Anwendung.
5.26 Einbau und Domschacht
5. Tanks mit innerem Dberdruck
Auf unterirdische Tanks mit innerem
5.1 Sa c h 1ich er Ge 1tun g s b er eich Uberdruck finden die Nummern 4.17
Die Vorschriften dieser Nummer gelten für und 4.18 entsprechende Anwendung.
oberirdische und unterirdische Tanks sowie
für Tanks von Straßentankwagen, die mit
einem inneren Uberdruck von mehr als 0,5 5.3 Ausrüstung
Atmosphäre betrieben werden.
5.31 Sicherhei tseinrich tun gen zum
Schutz gegen Gefahren durch
5.2 Bau vors c h r i f t e n inneren Uberdruck oder Unter-·
5.21 D i c h t h e i t druck
Tanks mit innerem Uberdruck müssen 5.311 Einrichtungen zur Uber-
so beschaffen sein, daß sie bei den zu wachung des inneren Uber-
erwartenden Beanspruchungen flüssig- drucks
keitsdicht bleiben.
Tanks mit innerem Uberdruck
müssen mit einer Einrichtung ver-
5.22 Bauliche Durchbildung, Festig-
sehen sein, durch die der innere
keit
Uberdruck überwacht und mit
(1) Tanks mit innerem Uberdruck müs- dem höchstzulässigen Betriebs-
sen baulich einwandfrei durchgebildet druck verglichen werden kann.
sein.
(2) Die Tanks müssen gegen die Bean- , 5.312 Sicherheitsventile
spruchungen durch den inneren Uber- Tanks mit innerem Uberdruck
druck widerstandsfähig sein. Sie müssen . müssen mit einem Sicherheits-
einem den höchstzulässigen Betriebs- ventil ausgerüstet sein, das die
druck um 30 vom Hundert übersteigen- Uberschreitung des höchstzulässi-
den Prüfdruck, mindestens jedoch einem gen Betriebsdrucks verhindert.
Uberdruck von 2 Atmosphären stand-
halten, ohne undicht zu werden oder 5.313 Sicherheitseinrichtung ge-
bleibende Formänderungen aufzuweisen. gen Druckunterschreitung
(3) Bei Tanks aus Stahl muß die Dicke Tanks, in denen die Entstehung
der Wandung mindestens 5 Millimeter, eines Unterdrucks nicht ausge-
bei oberirdischen Tanks aus Stahl mit schlossen ist und die gegen Un-
einem Rauminhalt von nicht mehr als terdruck nicht widerstandsfähig
1000 Liter mindestens 3 Millimeter be- sind, müssen mit einer Einrich-
tragen. Für die Berechnung der Wan- tung versehen sein, die das Ent-
dung darf die zulässige Beanspruchung stehen eines gefährlichen Unter-
der Stähle mit höchstens zwei Dritteln drucks verhindert.
ihrer Streckgrenze angesetzt werden.
5.314 Abblaseeinrichtungen
(4) Auf unterirdische Tanks mit inne-
rem Uberdruck findet Nummer 4.121 (1) Tanks mit innerem Uberdruck,
Abs. 4 entsprechende Anwendung. die betriebsmäßig geöffnet wer-
den oder für die nach § 4 dieser
5.23 Werkstoffe für Tankwandungen Verordnung anstelle eines Sicher-
Nummer 3.14 findet entsprechende An- heitsventils eine andere Sicher-
wendung. heitseinrichtung zugelassen ist,
müssen mit einer von Hand be-
5.24 H e r s t e 11 u n g d e r Tanks dienbaren Abblaseeinrichtung ver-
Nummer 3.15 findet entsprechende An- sehen sein.
wendung. Unterirdische Tanks mit inne- (2) Abblaseeinrichtungen dürfen
rem Uberdruck dürfen nicht genietet· nicht in geschlossene Räume
sein. münden; ihre Austrittsöffnungen
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
müssen gegen das Eindringen von 5.323 Einsteige - und Bes ich t i-
Fremdkörpern, insbesondere von g u n g s ö ff nun gen
Regenwasser, geschützt sein. (1) überirdische und unterirdische
Tanks mit innerem Uberdruck
5.315 Absperreinrichtungen an müssen mit mindestens einer Ein-
Rohrleitungen steigeöffnung ausgerüstet sein.
Jeder Drmkleitungsanschluß eines Die lichte Weite der Einsteige-
Tanks muß mit einer Absperrein- öffnung muß bei Tanks mit einem
richtung versehen sein. Nummer Rauminhalt von
3.22 Satz 2 und 3 findet entspre- 1. nicht mehr als 16 000 Liter min-
chende Anwendung. destens 500 Millimeter,
2. mehr als 16 000 Liter minde-
fJ.316 Einrichtung zur Druck- stens 600 Millimeter
minderung betragen.
Bei Tanks, d0.ren höchstzulässiger (2) Abweichend von Absatz 1
Betriebsdruck um mehr als 2 At- genügen bei Tanks mit einem
mosphären geringer ist als der Durchmesser von nicht mehr als
Druck des Druckerzeugers, muß 800 Millimeter Offnungen, durch
sich in der Druckleitung eine Ein- die der Innenraum besichtigt wer-
richtung befinden, die den Uber- den kann.
druck selbsttätig so weit herab- (3) Auf mit innerem Uberdruck
setzt, daß der für den Tank höchst- betriebene Tanks von Straßen-
zulässige Betriebsdruck nicht über- tankwagen findet Nummer 9.137
schritten wird. Sind mehrere entsprechende Anwendung.
Tanks mit einem gleichen höchst-
zulässigen Betriebsdruck an eine 5.324 Verbindungs teile zwischen
Druckleitung angeschlossen, so Tanks
genügt eine Druckmindereinrich- Auf oberirdische Tanks mit inne-
tung in der gemeinsamen Druck- rem Uberdruck findet Nummer
leitung. 3.27 entsprechende Anwendung.
5.32 Sonstige Ausrüstung 5.4 Kennzeichnung der Tanks
5.321 F 1ü s s i g k e i t s stand anzeige r (1) Jeder Tank muß an gut 'zugänglicher
Stelle mit einem widerstandsfähigen Schild
(1) Auf oberirdische Tanks mit versehen sein, das mit abstempelbaren Nie-
innerem Uberdruck findet Num- ten befestigt ist und folgende Angaben ent-
mer 3.23, auf unterirdische Tanks hält:
mit innerem UberdrucJ{ Nummer
3.23 Abs. 1 entsprechende Anwen- Hersteller
dung. Schaugläser müssen gegen Herstellungsnummer
den inneren Uberdruck und die Baujahr
Einwirkungen der gelagerten Rauminhalt
brennbaren Flüssigkeit wider- Betriebsdruck
standsfähig und gegen Beschädi- Prüfdruck
gungen geschützt sein. zulässige Gruppe und Gefahrklasse.
(2) Auf mit innerem Uberdruck (2) Bei unterirdischen Tanks müssen am
betriebene Tanks von Straßen- Rand des Flansches der Einsteigeöffnung zu-
tankwagen findet Nummer 9.134 sätzlich eingeschlagen sein:
entsprechende Anwendung. Herstellerzeichen
Herstellungsnummer
Baujahr
5.322 F ü 11- und E n tl e er u n g sein -
Rauminhalt.
richtungen
(1) Auf oberirdische Tanks mit
innerem Uberdruck findet Num-
mer 3.24, auf unterirdische Tanks 6. -- bleibt frei -
mit innerem Uberdruck Nummer
4.23 entsprechende Anwendung.
(2) Auf mit innerem Uberdruck 7. Ortsbewegliche Gefäße
betriehene Tanks von Straßen-
tankwagen findet Nummer 9.135 7.1 Bauvorschriften
Abs. 1 und 2 entsprechende An- (1) Ortsbewegliche Gefäße einschließlich
wendung. ihrer Verschlüsse müssen so beschaffen sein,
Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 773
daß sie während der Lagerung und Beförde- (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine
rung bis zu einer Flüssigkeitstemperatur von Anwendung auf Fahrzeuge, die nicht
50 Grad Celsius flüssigkeitsdicht bleiben. zum Verkehr auf öffentlichen Straß~n
zugelassen sind.
(2) Werkstoffe für ortsbewegliche Gefäße
müssen mindestens schwer entflammbar sein. (4) Der Rauminhalt von Aufsetztanks
Sie müssen den zu erwartenden mechani- darf 6200 Liter nicht übersteigen.
schen, thermischen und chemischen Bean-
spruchungen standhalten und gegen die ge-
9.12 Bauvorschriften für Tanks
lagerte oder beförderte brennbare Flüssig-
keit ausreichend undurchlässig und bestän- 9.121 Dichtheit
dig sein.· Tanks von Straßentankwagen und
(3) Ortsbewegliche Gefäße, die unter Druck Aufsetztanks müssen so beschaf-
entleert werden, müssen gegen die Bean- fen sein, daß
spruchungen durch den Druck widerstands- 1. sie bei den zu erwartenden
fähig sein. Beanspruchungen flüssigkeits-
dicht bleiben und
2. der mit Flüssigkeit angefüllte
Teil des Tanks auch im Brand-
8. Tankstellen
falle dicht bleibt.
8.1 Lagerung von Kraftstoff
An Tankstellen ist der Kraftstoff in unter- 9.122 Bauliche Durchbildung,
irdischen Tanks oder oberirdisch in Festigkeit
l. Tanks oder (l) Tanks von Straßentankwagen
2. bruchsicheren ortsbeweglichen Gefäßen und Aufsetztanks müssen baulich
oder einwandfrei du!chgebildet sein.
3. Kleinzapfgeräten oder (2) Die Tanks müssen gegen den
statischen Flüssigkeitsdruck und
4. Tankautomaten die üblichen Verkehrsbeanspru-
zu lagern. überirdische Lagerbehälter müssen chungen widerstandsfähig sein,
so aufgestellt oder gesichert sein, daß sie
nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge an- (3) Tanks von Straßentankwagen
gefahren werden können. müssen an ihren Längsseiten und
an ihrer Rückseite gegen Beschä-
8.2 Abgab eeinr i eh t ungen für Kraft- digungen geschützt sein.
stoff
9.123 Werkstoffe für
Tanks, Gefäße von Kleinzapfgeräten und Tankwandungen
Zapfautomaten sowie Fässer müssen wäh-
rend der Abgabe von Kraftstoff mit fest an- Nummer 3.14 findet entsprechende
geschlossenen Abgabeeinrichtungen ausge- Anwendung.
rüstet sein.
9.124 Herstellung der Tanks
(1) Nummer 3.15 findet entspre-
chende Anwendung.
9. Tanks auf Fahrzeugen
(2) Bei Tanks in selbsttragender
9.1 Straßentankwagen und Aufsetz- Bauweise muß die einwandfreie
tanks Beschaffenheit der Rund- und
Längsnähte der Tanks sowie der
9.11 Allgemeines sonstigen tragenden Schweiß-
(1) Straßentankwagen und zur Beförde- nähte mittels Durchstrahlung
rung von Aufsetztanks bestimmte Fahr- festgestellt sein. Die Filme müs-
zeuge, ausgenommen Sattelanhänger, sen mindestens 5 Jahre aufbe-
müssen mindestens zwei Achsen haben; wahrt werden.
Doppelachsen gelten als eine Achse.
9.125 Unterteilte Tanks
(2) Tanks von Straßentankwagen mit
einem Rauminhalt von mehr als 6200 Nummer 3.16 findet entsprechende
Liter müssen so unterteilt sein, daß der Anwendung.
Rauminhalt jedes Tankabteils 6200
Liter nicht übersteigt. Dies gilt nicht für 9.126 Korrosionsschutz
zylindrische Tanks, die einem inneren (1) Tanks von Straßentankwagen
Uberdruck von mindestens 3 Atmosphä- und Aufsetztanks, deren Werk-
ren standhaJtcn. stoffe nicht korrosionsbeständig
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
sind, müssen gegen Korrosion 9.132.2 Absperre in ri eh tun-
von außen geschützt sein. Kon- gen in Belüftungs-
taktkorrosionen müssen ausge- und Entlüftungsein-
schlossen sein. richtungen
(2) Die Innenwandung eines (1) Jede Belüftungs- und
Tanks muß mit einem Korrosions- Entlüftungseinrichtung
schutz versehen sein, wenn dies muß mit einer das Aus-
im Hinblick auf die zu befördern- laufen von Flüssigkeiten
den brennbaren Flüssigkeiten verhindernden selbsttätig
zur Vermeidung von Korrosio- wirkenden Absperrein-
nen, die die Dichtheit des Tanks richtung versehen sein.
gefährden, erforderlich ist. Die Funktionsfähigkeit
der Absperreinrichtung
muß von außen überprüf-
9.127 Ergänzende Vorschriften
bar sein.
für Aufsetztanks
(2) Selbsttätig wirkende
Aufsetztanks müssen so gebaut Absperreinrichtungen
sein, daß sie standsicher sind und
müssen so beschaffen sein,
auf Fahrzeugen so befestigt wer-
daß
den können, daß sie während der
Beförderung ihre Lage nicht ver- 1. Flüssigkeiten durch
ändern. Sie müssen so beschaffen Schwall, bei Schräglage
sein, daß ihre Sicherheit beim des Fahrzeugs und um-
Anheben und Absetzen erhalten geschlagenem Fahrzeug
bleibt. nicht ausfließen kön-
nen und
2. die Funktionssicherheit
9.13 Ausrüstung der Tanks der Belüftungs- und
Entlüftungseinrichtung
9.131 Allgemeines
nicht beeinträchtigt
Tanks von Straßentankwagen wird.
und Aufsetztanks müssen so aus-
(3) Bei der Prüfung vor
gerüstet sein, daß eine sichere
der Inbetriebnahme hat
Beförderung und Abfüllung
der Sachverständige fest-
brennbarer Flüssigkeiten gewähr-
zustellen, ob die Absperr-
leistet ist.
einrichtung den Anforde-
rungen der Absätze 1 und
9.132 Belüftungs- und Entlüf- 2 nach Bauart und Aus-
tungseinrichtungen führung entspricht und
insbesondere auch irn
9.132.1 Allgemeines Dauerbetrieb keine Min-
(1) Tanks von Straßen- derung ihrer Zuverlässig-
tankwagen und Aufsetz- keit erleidet. Die Prüfung
tanks müssen mit einer entfällt, wenn für die Ab-
·Belüftungs- und Entlüf- sperreinrichtung Beschei-
tungseinrichtung ausge- nigungen nach § 7 dieser
rüstet sein, die das Ent- Verordnung vorgelegt
stehen gefährlicher Uber- werden.
drücke und Unterdrücke
verhindert. Bei unterteil-
ten Tanks findet Satz 1 9 .133 Ab s p e r r e in r i c h tun g e n an
für jedes Tankabteil ent- Rohrleitungen
sprechende Anwendung. (1) Jeder Rohrleitungsanschluß
am Tank muß mit einer Absperr-
(2) Mehrere Tank.abteile einrichtung versehen sein. Die
eines unterteilten Tanks Absperreinrichtungen müssen sich
dürfen nur dann über eine unmittelbar am Tank befinden,
gemeinsame Leitung be- gut zugänglich und leicht zu be-
lüftet und entlüftet wer- dienen sein. Gehäuse von Ab-
den, wenn sie brennbare sperreinrichtungen müssen aus
Flüssigkeiten enthalten, zähem Werkstoff bestehen.
die keine gefährlichen
Verbindungen miteinan- (2) Absperreinrichtungen müssen
der eingehen können. gegen Beschädigungen geschützt
N :. 4B • Tag d:c:•r /\usgabe: Bonn, den 16. September 1964 175
11wl ·,q hr!c.;dit1[fen sein, daß ein (2) Bei der Prüfung vor der Inbe-
11:,b· ;IJ•.;:chliq;,,c; Offnen ausge- triebnahme hat der Sachverstän-
';·:lii,J'>Scr, ist. dige festzustellen, ob die Abfüll-
sicherung der Anforderung des
9.134 !;1iis ic1k('il:;·~id1ldi.l1JL.Ciger Absatzes 1 nach Bauart und Aus-
führung entspricht und insbeson~
(1 J ,!qlcr T,rnk, bei mücrt~,illen
'f;inki-; jcd,'.;,, 'L1nk,.1l.iloiI, muß mit dere auch im Dauerbetrieb keim::
Minderung ihrer Zuverlässigkeit
e:iiwr 1':inrichtimu zur Fcslstellung
d(•s Fl i·1:;siqk C!i ts~;tandr)s vorsehen
erleidet. Die Prüfung entfälit,
wenn für die Abfüllsicherung Be-
st:in. Der höchsi.zulüssi~JC Flüs-
scheinigungen nach § 7 dieser
si~Jk ~•ilsst<tnd n111ß i_!LHJ(;ntällig an-
gcq<:lwn S()in.
Verordnung vorgelegt '.Verden.
(2) Peibflnunucn rnüssen ver- 9.137 Einsteigeöffnungen
sdllid}bar und so b('schaffen sein,
d,lfl ein unb,,,1bsichtlqtes Offnen (1) Jeder Tank, bei unterteilten
aus[ieschlosscn ist. Tanks jedes Tankabteil, muß mit
mindestens einer Einsteigeöff-
(:1) r:rnssiqkeitsstanda.nzelger dür- nung ausgerüstet sein. Die lichte
fr•n nicht ,nis Glas bestehen. Weite der Einsteigeöffnung muß
bei runder Ausführung mindestens ,
9.1J5 Füll-• und Entle(~rungsein- 400 Millimeter und bei ovali~r
richtungcn Ausführung mindestens 350 mal
(1) Zllr Befüllung und Enlleerung 425 Millimeter betragen.
1nu ß jnder Tilnk, lH'i unterteilten (2) Einsteigeöffnungen müssen
Tunks jedes Tankabteil, mit Ein- durch einen Deckel flüssigkeits-
richiungcn versehen sein, die den dicht verschließbar und so be-
sid1crr'11 Anschluß einer fest ver- schaffen sein, daß ein unbeabsich-
lcrJtcn Rohrleitung oder einer ab- tigtes Lockern und unbefugtes
nclnnbaren Schlauchleitung er- Offnen des Deckels ausgeschlos-
rniiqlidwn. Zur Befüllung kann sen ist.
U<~r Tank uuch mit eintc)r durch
ci11cn Dcckd flüssiqkeitsdicht ver-
sd1 licßbaren Füllöffnung verse- 9.138 Sicherung der Zapfeinrich-
hen sein, diP so beschuffen sc~in tung
muß, daß <:in tuibcabsichtigtes Zapfeinrichtungen müssen gegen
Lockern und unbefugtes Offnen Beschädigung gesichert sein.
des Deckels üusgeschlosscn ist.
(2) i\n FüJl- und Entleernngs-
9.14 Kennzeichnung der 1:anks
Jeitungcn angeschlossene Leitun-
~Jen müssen an ihrem freien Ende Jeder Tank muß an gut zugänglicher
mit einer Absperreinrichtung und Stelle mit einem widerstandsfähigen
einer dicht schlic:~ßenden Ver- Schild versehen sein, das mit abstempel~
schlußkappe versehen sein. baren Nieten befestigt ist und folgende
(3) Ist bei Aufsetztanks die Füll- Angaben enthält:
und Entlecrungseinrichtung mit Hersteller
dem Fahrzeug dauernd fest ver- Herstellungsnummer
bunden, so muß die Verbindung Baujahr
zwisd1cn dem Aufsctztank und Rauminhalt, bei unterteilten Tanks
der Füll- und Entleerungseinrich- Rauminhalt jedes Tankabteils
tung biegsam ausgeführt sein. Zulässige Gruppe und Gefahrklasse.
9.136 Abfüllsicherungen 9.15 Fahrzeug mit Ausrüstung
(1) Nach Ablauf von drei Jahren 9.151 Fahrzeug
nach Inkrafttreten dieser Verord- (1) Geschlossene Fahrerhäuser
nung müssen Straßentankwagen müssen auf beiden Seiten mit
und Aufsetztanks, auch soweit sie leicht zu öffnenden Türen ver-
zu diesem Zeitpunkt schon betrie- sehen sein.
ben werden, mit Abfüllsicherungen
ausgerüstet sein, die ein Dberfül- (2) Die Fahrzeuge müssen auch
len ortsfester Tanks beim Be- mit gefüllten Tanks kippsicher
füllen selLsttfüig verhindern; § 10 sein.
Abs. 1 dieser Verordnung findet (3) Aufsetztanks müssen auf den
k(!ine Anwendung, ihrer Beförderung dienenden
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Fahrzeugen so befestigt werden 10.13 Her$tellung der Rohrleitun-
können, daß sie ihre Lage nicht gen
verändern.
10.131 Allgemeines
9.152 Brandschutz (1) Beim Zusammenfügen einer
Rohrleitung dürfen die einzel-
Jedes Fahrzeug muß mit min- nen Rohre nicht so bean-
destens einem für die Brand- sprucht oder verformt worden
klasse B zugelassenen, ausrei- sein, daß die Sicherheit der
chend bemessenen Handfeuer- Rohrleitung beeinträchtigt ist.
löscher ausgerüstet sein.
(2) Verbindungsstellen zwi-
9.153 Förderei n f'i c h tun gen schen einzelnen· Rohren und
die für ihre Herstellung erfor-
Fördereinrichtungen müssen so derlichen Mittel müssen so be-
beschaffen sein, daß auch bei ge- schaffen sein, daß eine sichere
schlossenem Auslauf kein unzu- Verbindung gewährleistet ist
lässiger Uberdruck entsteht. För- und die Dichtheit der Rohrlei-
derpumpen müssen leicht zu- tung nicht beeinträchtigt wird.
gänglich sein und von Auspuff-
rohren einen ausreichenden Ab- 10.132 Ausführung von
stand haben. Schweißverbindungen
an Rohrleitungen aus
9.2 Eisen b ahn k esse I w a gen Stahl
(1) Tanks von Eisenbahnkesselwagen müs- (1) Die Schweißnähte müssen
sen hinsichtlich ihrer Werkstoffe, Bauaus- unter Verwendung geeigneter
führung und Ausrüstung so beschaffen sein, Arbeitsmittel und Zusatzwerk-
daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte stoffe ausgeführt und nach
nicht entstehen können. sorgfältiger Vorbereitung der
Rohrenden so hergestellt sein,
(2) Zur Beförderung von Eisenbahnkessel- daß eine einwandfreie Ver-
wagen auf öffentlichen Straßen verwendete schweißung gewährleistet ist
Fahrzeuge müssen mit mindestens einem für und Eigenspannungen auf das
die Brandklasse B zugelassenen, ausreichend Mindestmaß begrenzt bleiben.
bemessenen Handfeuerlöscher ausgerüstet Sie müssen ohne Risse und
sein. ohne wesentliche Bindungs-
fehler und Schi ackeneinschl üsse
ausgeführt sein. Die Nähte
müssen über den ganzen Quer-
10. Rohrleitungen schnitt durchgeschweißt sein.
10.1 Bauvorschriften (2) Die Schweißarbeiten müs-
sen durch Schweißer, die die
10.11 Dichtheit erforderliche Fertigkeit haben,
Rohrleitungen müssen so beschaffen ausgeführt sein.
sein, daß sie bei den zu erwartenden
Beanspruchungen flüssigkeitsdicht
bleiben. 10.14 Korrosionsschutz
(1) Rohrleitungen, deren Werkstoffe
10.12 Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müs-
sen gegen Korrosion von außen ge-
10.121 Allgemeines
schützt sein.
Nummer 3.141 Abs. 1 und 2
(2) Ist ein mit einer unterirdisch ver-
findet entsprechende Anwen-
dung. legten Rohrleitung verbundener Tank
mit einem kathodischen Korrosions-
10.122 Besondere Vorschriften schutz ausgerüstet. so so11 auch die
für geschweißte Rohrlei- unterirdisch verlegte Rohrleitung
tungen aus Stahl kathodisch geschützt sein.
Werkstoffe für Rohre aus
Stahl, die für geschweißte 10.15 Verlegung der Rohrleitungen
Rohrleitungen verwendet wer-
den. müssen auch den an die (1) Rohrleitungen müssen unter Be-
Verarbeitung und Schweißbar- rücksichtigung der üblicherweise auf-
keit zu stE~llenden Anforde- tretenden Dehnungen so verlegt sein,
rungen genügen .. daß sie ihre Lage nicht verändern.
NJ-. A8 -- Tag tier Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 777
(2) Unterirdische Rohrleitungen müs- Lagerung oder Beförderung möglichen Er-
sen so verle~Jt sein, daß wärmung und einer dadurch bedingten Zu-
nahme des Volumens der Flüssigkeit so-
1. die Unversehrtheit der Isolierung
wie einem Ansteigen des Dampfdruckes so
nicht beein1rtichligt ist und
bemessen sein, daß Uberdrücke, die die
2. ein Abstand von mindestens 1 Me- Dichtheit oder Festigkeit des ortsbeweg-
ter zu öffentlichen Versorgungs- lichen Gefäßes beeinträchtigen, nicht ent-
leitungen vorhanden oder die stehen.
Sicherheit der Versorgungsleitun-
gen auf andere Weise gewähr-
leistet ist. 11.2 Abfüllen aus Tanks
Den Tanks dürfen brennbare Flüssigkeiten
10.16 Bemessung des Rohrdurch- nur unter Verwendung von Vorrichtungen
messers entnommen werden, die an die Tanks fest
Der Rohrdurchrncsser von Lüftungs- angeschlossen sind. Dies gilt nicht für die
leitungen muß so bemessen sein, daß Entnahme von Proben.
bei höchster Fülleistung im Tank
kein unzulässiger Uberdruck durch
den Staudruck der austretenden Luft 11.3 Mischen und Fördern mit Druckgas
entstehen kann. (1) Unter Verwendung von Druckgas dür-
fen brennbare Flüssigkeiten nur in Tanks
gemischt werden. Es muß gewährleistet
sein, daß der höchstzulässige Betriebsdruck
nicht überschritten werden kann.
11. Betriebsvorschriften (2) Unter Verwendung von Druckgas dür-
fen Tanks nur entleert werden, wenn sie
11.1 Befüllen und Füllungsgrad den Anforderungen an Tanks mit innerem
Uberdruck entsprechen.
(1) Die BefülluntJ von Behäitern muß so
vorgenommen werden, daß Uberfüllungen
nicht auftreten.
11.4 Erwärmung brennbarer Flüssigkei-
(2) Bei der Befüllung von Tanks muß ten
sichergestellt sein, daß der Prüfdruck nicht
(1) Bei der Erwärmung brennbarer Flüssig-
überschritten wird. Tanks, die nicht mit
keiten muß sichergestellt sein, daß Gefah-
einem Uberdruck von mindestens 2 Atmo-
sphären geprüft worden sind, dürfen nur ren nicht entstehen.
im freien Gefälle befüllt werden; dies gilt (2) Die Heizeinrichtung im Tank darf eine
nicht, wenn die Tanks unter Verwendung Oberflächentemperatur von höchstens 200
einer Abfüllsicherung nach Nummer 9.136 Grad Celsius annehmen, jedoch die brenn-
befüllt werden sowie für Tanks mit voll bare Flüssigkeit nicht auf ihren Flamm-
aufliegendem Boden. punkt erwärmen.
(3) Während der Befüllung oberirdischer
und unterirdischer Tanks müssen die der
11.5 S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n ,
Befüllung dienenden Rohrleitungen oder
Auffangräume
Schläuche fest mit dem Tank und dem zu
entleerenden Behälter verbunden sein; (1) Sicherheitseinrichtungen müssen so be-
dies gilt nicht für Tanks, die nur im freien trieben, gewartet und unterhalten werden,
Gefälle befüllt werden dürfen. Fülleinrich- daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.
tungen unteri.rdischer Tanks dürfen nur zur
Befüllung der Tanks geöffnet werden. (2) Vorrichtungen zur Beseitigung von
Wasser aus Auffangräumen sind geschlos-
(4) Der höchstzulässige Füllungsgrad von sen zu halten; sie dürfen nur zur Ableitung
Tanks muß unter Berücksichtigung des ku- von Wasser geöffnet werden. Die Vorrich-
bischen Ausdehnungskoeffizienten der tungen müssen so gewartet und unterhalten
Flüssigkeit und der bei der Lagerung oder werden, daß ihre Funktionsfähigkeit erhal-
Beförderung möglichen Erwärmung und ten bleibt.
einer dadurch bedingten Zunahme des Vo-
lumens der Flüssigkeit so bemessen sein,
daß ein Uberlaufon ausgeschlossen ist. 11.6 Reinigen, Instandsetzen, Außer-
betrieb setzen von Tanks
(5) Der höchstzulässige Füllungsgrad orts-
beweglicher Gefäße muß unter Berücksichti- (1) Vor dem Einsteigen in einen Tank müs-
gung des kubischen Ausdehnungskoeffi- sen die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-
zienten der Flüssigkeit und der bei der men getroffen sein.
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Tanks, die vorübergehend außer Be- (3) Aus Behältern von Kleinzapfge-
trieb gesetzt werden, sind so zu sichern, räten und Zapfautomaten sowie aus
daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte Fässern dürfen Kraftstoffe nur unter
nicht entstehen können. Bleibt ein Tank Verwendung von Vorrichtungen ab-
nach seiner endgültigen Außerbetriebset- gegeben werden, die an die Behälter
zung im Erd.reich liegen, so ist er mit einem der Kleinzapfgeräte oder Zapfautoma-
Füllstoff aufzufüllen. ten oder an die Fässer fest ange-
schlossen sind.
(4) Abgabeeinrichtungen für Kraft-
11.7 Ergänzende Vorschriften für Be- stoffe müssen gegen Benutzung durch
hälter und Tankstellen
Unbefugte gesichert sein.
11.71 Ergänzende Vorschriften für
oberirdische Tanks 11.75 Ergänzende Vorschriften für
(1) überirdische Tanks mit voll auf- Tanks auf Fahrzeugen
liegendem Boden dürfen nicht mit
11.751 Allgemeines
einem höheren Druck als dem stati-
schen Druck der gelagerten brenn- (1) Zapfeinrichtungen müssen
baren Flüssigkeit betrieben werden. gegen Benutzung durch Unbe-
fugte gesichert sein.
(2) Decken von Schwimmdachtanks
dürfen nur mit ausdrücklicher Ein- (2) Einrichtungen zum An-
willigung des Anlageinhabers betre- schluß einer Leitung müssen,
ten werden; hierauf muß durch eine auch solange sie nicht benutzt
deullich sichtbme und gut lesbare werden, gegen Beschädigung
Aufschrift hingewiesen sein. geschützt sein.
11.752 Tank wagen
11.72 Ergänzende Vorschriften für
Tanks mit innerem Uberdruck Tankwagen dürfen nur an Or-
ten abgestellt werden, an de-
Tanks mit innerem Uberdruck dürfen nen eine Gefährdung von Tank-
nur geöffnet werden, nachdem der wagen oder ihrer Umgebung
Druck vollständig abgeblasen ist. nicht zu erwarten ist. Außer-
halb von Lägern und eingefrie-
11.73 Ergänzende Vorschriften für deten Grundstücken dürfen sie
ortsbewegliche Gefäße nur vorübergehend abgestellt
werden. Sattelanhänger dürfen
(1) Die Lagerung und Beförderung in in gefülltem Zustand nur ab-
ortsbeweglichen Gefäßen muß so gesattelt werden, wenn hier-
vorgenommen werden, daß mecha- durch Gefahren für Beschäf-
nische Beanspruchungen und Wärme- tigte und Dritte nicht entste-
einwirkungen, die die Dichtheit oder hen.
Festigkeit der Gefäße beeinträchtigen,
nicht auftreten. 11.753 Aufsetztanks
(2) Ortsbewegliche Gefäße mit einem (1) Aufsetztanks dürfen nicht
Rauminhalt von mehr als 20 Liter dür- mit innerem Uberdruck betrie-
fen in gefülltem Zustand nur mit nach ben werden.
oben gerichtetem Verschluß gelagert (2) Fahrzeuge mit kippbarer
werden. Bei Gefäßen mit mehreren Ladefläche dürfen zur Beförde-
Verschlüssen ist der Verschluß nach rung von Aufsetztanks nur
oben zu richten, der betriebsmäßig verwendet werden, wenn die
zum Befüllen und Entleeren des Ge- Kippvorr-ichtung gegen unbe-
fäßes verwendet wird. absichtigtes Inbetriebsetzen
gesichert ist und der in Ruhe-
11.74 Ergänzende Vorschriften für stellung befindliche Kipprah-
Tankstellen men mit dem Fahrzeugrahmen
fest verbunden werden kann.
(1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe
außer in Kraftstoffbehälter von Fahr- (3) Aufsetztanks müssen wäh-
zeugen nur in ortsbewegliche Gefäße rend der Beförderung so auf
nach Nummer 7 abgegeben werden. dem Fahrzeug befestigt sein,
daß sie ihre Lage nicht verän-
(2) Die Abgabe von Kraftstoff muß so dern können. Sie dürfen nur
vorgenommen werden, daß Uberfül- in leerem Zustand und bei ge-
lungcn nicht auftreten. schlossenen Absperreinrichtun-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1964 119
gen auf- und abgesetzt werden. 11.754 Eisenbahnkesselwagen
Werden mehrere Aufsetztanks Eisenbahnkesselwagen dürfen
gleichzeitig auf demselben auf Grundstücken, die dem all-
Fahrzeug befördert, so darf gemeinen Verkehr zugänglich
ihr Gesamtrauminhalt 6200 Li- sind, nur bei geschlossenem
ter nicht übersteigen. Dom und unter Verwendung
(4) Werden auf Fahrzeugen einer in der Entleerungsein-
mit Aufsetztanks Beiladungen richtung angeordneten, leicht
mitgeführt, so darf der Auf- zu bedienenden und schnell
setztank hierdurch nicht ge- schließbaren Absperreinrich-
fährdet werden. tung entleert werden.
780 Bundes~resetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1963
Teil I: 3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
Te i I II: 6,-- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil I lagen der
Nr. 12/64, die Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen der Nr. 11/64 II bei.
Ausführung : H.albleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den verqanqenen Jahren
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundes!]esetzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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