710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Abs. 2 des Grundgesetzes als Eigentum eines 6. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „ und nicht nach
Landes oder einer bis zum Inkrafttreten des Ge- Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf einen
setzes errichteten sonstigen juristischen Person anderen Rechtsträger übergegangen sind" ge-
des öffentlichen Rechts festzustellen, dem Eigen- strichen.
tümer herauszugeben und, soweit es sich um
Grundstücke handelt, die Berichtigung der öffent- Artikel II
lichen Bücher zu veranlassen."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. § 16 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
„Er hat anschließend aus dem nicht nach §§ 12 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und 13 herausgegebenen Vermögen, soweit es
nicht zur Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten
Ansprüche benötigt wird, die sonstigen Ansprüche Artikel III
ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1961
anteilig zu erfüllen." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. August 1964
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Diederichs
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Für den Burldesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und KriegsgescJ,ädigte
Lemmer
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Abs. 2 des Grundgesetzes als Eigentum eines 6. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „ und nicht nach
Landes oder einer bis zum Inkrafttreten des Ge- Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf einen
setzes errichteten sonstigen juristischen Person anderen Rechtsträger übergegangen sind" ge-
des öffentlichen Rechts festzustellen, dem Eigen- strichen.
tümer herauszugeben und, soweit es sich um
Grundstücke handelt, die Berichtigung der öffent- Artikel II
lichen Bücher zu veranlassen."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. § 16 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
„Er hat anschließend aus dem nicht nach §§ 12 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und 13 herausgegebenen Vermögen, soweit es
nicht zur Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten
Ansprüche benötigt wird, die sonstigen Ansprüche Artikel III
ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1961
anteilig zu erfüllen." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. August 1964
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Diederichs
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Für den Burldesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und KriegsgescJ,ädigte
Lemmer
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Abs. 2 des Grundgesetzes als Eigentum eines 6. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „ und nicht nach
Landes oder einer bis zum Inkrafttreten des Ge- Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf einen
setzes errichteten sonstigen juristischen Person anderen Rechtsträger übergegangen sind" ge-
des öffentlichen Rechts festzustellen, dem Eigen- strichen.
tümer herauszugeben und, soweit es sich um
Grundstücke handelt, die Berichtigung der öffent- Artikel II
lichen Bücher zu veranlassen."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. § 16 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
„Er hat anschließend aus dem nicht nach §§ 12 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
und 13 herausgegebenen Vermögen, soweit es
nicht zur Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten
Ansprüche benötigt wird, die sonstigen Ansprüche Artikel III
ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1961
anteilig zu erfüllen." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. August 1964
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Diederichs
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Für den Burldesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und KriegsgescJ,ädigte
Lemmer