634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
republik Deutschland zu leisten; sie wird von der Das Berufungsverfahren nach der Reichsabgabenord-
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- nung findet statt; an die Stelle des Finanzamtes tritt
mittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) verwaltet. dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle.
(2) Die Kaution beträgt bei Einfuhr- und Ausfuhr- (2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der
lizenzen,
Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in
1. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz einem Berufungsverfahren nach Absatz 1 geändert
nicht im voraus festgesetzt wird, worden, so wird der Abschöpfungs bescheid von Amts
zwei Deutsche Mark je Tonne, wegen von der Zollstelle durch einen neuen Bescheid
ersetzt. Durch das Berufungsverfahren wird die Ver-
2. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz jährung der Abschöpfungsschuld unterbrochen.
im voraus festgesetzt wird,
zwanzig Deutsche Mark je Tonne (3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungsbe-
trägen Entscheidungen zugrunde, die in der Einfuhr-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft lizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung des
und Forsten (Bundesminister) kann durch Rechtsver- Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungsbescheid
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates der Zollstelle nicht mit der Begründung angefoch-
bedarf, die Höhe der Kaution anderweitig festsetzen, ten werden, daß die in der Einfuhrlizenz getroffene
soweit dies nach Verordnungen des Rates oder der Entscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des
schaft erforderlich oder zugelassen ist. Abschöpfungssatzes und der Prämie in der Einfuhr-
(3) Für die Entscheidung über den Verfall der lizenz erhoben werden.
Kaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.
Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland. § 6
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstat-
§ 3 tungen (§ 4) ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen Bescheide
(1) Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er-
über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch
zeugnisse werden von der Einfuhr- und Vorratsstelle
die erstattete Beträge zurückgefordert werden, findet
errechnet und durch Aushang in ihrem Diensl-
das Berufungsverfahren nach der Reichsabgaben-
gebäude bekanntgegeben. Sie werden nach Maß-
ordnung statt. Im Berufungsverfahren gegen Be-
gabe der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8
scheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt diese an
Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG geändert.
die Stelle des Finanzamtes. Im übrigen findet das
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- Beschwerdeverfahren nach der Reichsabgabenord-
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft nung statt.
und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vor- § 7
schriften zu erlassen, die zur Durchführung des Ar- (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
tikels 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG und nung mit Zustimmung des Bundesrates die Bestim-
der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen mungen erlassen, die zur Durchführung solcher Ver-
erforderlich sind. ordnungen und Entscheidungen und Richtlinien des
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die Ab- Rates und der Kommission erforderlich sind, die der
schöpfungssätze und die Prämien auf Antrag in der Rat oder die Kommission im Rahmen der Markt-
Einfuhrlizenz fest, soweit dies in Verordnungen des organisation für Reis nach den Bestimmungen des
Rates oder der Kommission zugelassen ist. Zweiten Teiles Titel II des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erläßt;
dabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die
für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
§ 4
werden.
Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan- (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach
zen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Absatz 1 auf einzelne Bundesminister übertragen.
mung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren
bei Erstattungen nach Artikel 15 der Verordnung § 8
Nr. 16/64/EWG; dabei kann die Einfuhr- und Vor- Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
ratsstelle als die für die Durchführung zuständige den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-
Stelle bestimmt werden. zen für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland im
Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
§ 5
und der Französischen Republik zur Regelung der
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine
in Einfuhrlizenzen (§ 3 Abs. 3) ist der Rechtsweg zu Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen
den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gegeben. gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
republik Deutschland zu leisten; sie wird von der Das Berufungsverfahren nach der Reichsabgabenord-
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- nung findet statt; an die Stelle des Finanzamtes tritt
mittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) verwaltet. dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle.
(2) Die Kaution beträgt bei Einfuhr- und Ausfuhr- (2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der
lizenzen,
Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in
1. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz einem Berufungsverfahren nach Absatz 1 geändert
nicht im voraus festgesetzt wird, worden, so wird der Abschöpfungs bescheid von Amts
zwei Deutsche Mark je Tonne, wegen von der Zollstelle durch einen neuen Bescheid
ersetzt. Durch das Berufungsverfahren wird die Ver-
2. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz jährung der Abschöpfungsschuld unterbrochen.
im voraus festgesetzt wird,
zwanzig Deutsche Mark je Tonne (3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungsbe-
trägen Entscheidungen zugrunde, die in der Einfuhr-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft lizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung des
und Forsten (Bundesminister) kann durch Rechtsver- Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungsbescheid
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates der Zollstelle nicht mit der Begründung angefoch-
bedarf, die Höhe der Kaution anderweitig festsetzen, ten werden, daß die in der Einfuhrlizenz getroffene
soweit dies nach Verordnungen des Rates oder der Entscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des
schaft erforderlich oder zugelassen ist. Abschöpfungssatzes und der Prämie in der Einfuhr-
(3) Für die Entscheidung über den Verfall der lizenz erhoben werden.
Kaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.
Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland. § 6
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstat-
§ 3 tungen (§ 4) ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen Bescheide
(1) Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er-
über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch
zeugnisse werden von der Einfuhr- und Vorratsstelle
die erstattete Beträge zurückgefordert werden, findet
errechnet und durch Aushang in ihrem Diensl-
das Berufungsverfahren nach der Reichsabgaben-
gebäude bekanntgegeben. Sie werden nach Maß-
ordnung statt. Im Berufungsverfahren gegen Be-
gabe der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8
scheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt diese an
Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG geändert.
die Stelle des Finanzamtes. Im übrigen findet das
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- Beschwerdeverfahren nach der Reichsabgabenord-
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft nung statt.
und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vor- § 7
schriften zu erlassen, die zur Durchführung des Ar- (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
tikels 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG und nung mit Zustimmung des Bundesrates die Bestim-
der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen mungen erlassen, die zur Durchführung solcher Ver-
erforderlich sind. ordnungen und Entscheidungen und Richtlinien des
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die Ab- Rates und der Kommission erforderlich sind, die der
schöpfungssätze und die Prämien auf Antrag in der Rat oder die Kommission im Rahmen der Markt-
Einfuhrlizenz fest, soweit dies in Verordnungen des organisation für Reis nach den Bestimmungen des
Rates oder der Kommission zugelassen ist. Zweiten Teiles Titel II des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erläßt;
dabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die
für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
§ 4
werden.
Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan- (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach
zen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Absatz 1 auf einzelne Bundesminister übertragen.
mung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren
bei Erstattungen nach Artikel 15 der Verordnung § 8
Nr. 16/64/EWG; dabei kann die Einfuhr- und Vor- Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
ratsstelle als die für die Durchführung zuständige den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-
Stelle bestimmt werden. zen für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland im
Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
§ 5
und der Französischen Republik zur Regelung der
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine
in Einfuhrlizenzen (§ 3 Abs. 3) ist der Rechtsweg zu Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen
den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gegeben. gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
republik Deutschland zu leisten; sie wird von der Das Berufungsverfahren nach der Reichsabgabenord-
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- nung findet statt; an die Stelle des Finanzamtes tritt
mittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) verwaltet. dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle.
(2) Die Kaution beträgt bei Einfuhr- und Ausfuhr- (2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der
lizenzen,
Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in
1. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz einem Berufungsverfahren nach Absatz 1 geändert
nicht im voraus festgesetzt wird, worden, so wird der Abschöpfungs bescheid von Amts
zwei Deutsche Mark je Tonne, wegen von der Zollstelle durch einen neuen Bescheid
ersetzt. Durch das Berufungsverfahren wird die Ver-
2. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz jährung der Abschöpfungsschuld unterbrochen.
im voraus festgesetzt wird,
zwanzig Deutsche Mark je Tonne (3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungsbe-
trägen Entscheidungen zugrunde, die in der Einfuhr-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft lizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung des
und Forsten (Bundesminister) kann durch Rechtsver- Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungsbescheid
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates der Zollstelle nicht mit der Begründung angefoch-
bedarf, die Höhe der Kaution anderweitig festsetzen, ten werden, daß die in der Einfuhrlizenz getroffene
soweit dies nach Verordnungen des Rates oder der Entscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des
schaft erforderlich oder zugelassen ist. Abschöpfungssatzes und der Prämie in der Einfuhr-
(3) Für die Entscheidung über den Verfall der lizenz erhoben werden.
Kaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.
Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland. § 6
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstat-
§ 3 tungen (§ 4) ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen Bescheide
(1) Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er-
über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch
zeugnisse werden von der Einfuhr- und Vorratsstelle
die erstattete Beträge zurückgefordert werden, findet
errechnet und durch Aushang in ihrem Diensl-
das Berufungsverfahren nach der Reichsabgaben-
gebäude bekanntgegeben. Sie werden nach Maß-
ordnung statt. Im Berufungsverfahren gegen Be-
gabe der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8
scheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt diese an
Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG geändert.
die Stelle des Finanzamtes. Im übrigen findet das
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- Beschwerdeverfahren nach der Reichsabgabenord-
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft nung statt.
und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vor- § 7
schriften zu erlassen, die zur Durchführung des Ar- (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
tikels 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG und nung mit Zustimmung des Bundesrates die Bestim-
der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen mungen erlassen, die zur Durchführung solcher Ver-
erforderlich sind. ordnungen und Entscheidungen und Richtlinien des
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die Ab- Rates und der Kommission erforderlich sind, die der
schöpfungssätze und die Prämien auf Antrag in der Rat oder die Kommission im Rahmen der Markt-
Einfuhrlizenz fest, soweit dies in Verordnungen des organisation für Reis nach den Bestimmungen des
Rates oder der Kommission zugelassen ist. Zweiten Teiles Titel II des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erläßt;
dabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die
für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
§ 4
werden.
Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan- (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach
zen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Absatz 1 auf einzelne Bundesminister übertragen.
mung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren
bei Erstattungen nach Artikel 15 der Verordnung § 8
Nr. 16/64/EWG; dabei kann die Einfuhr- und Vor- Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
ratsstelle als die für die Durchführung zuständige den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-
Stelle bestimmt werden. zen für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland im
Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
§ 5
und der Französischen Republik zur Regelung der
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine
in Einfuhrlizenzen (§ 3 Abs. 3) ist der Rechtsweg zu Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen
den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gegeben. gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
republik Deutschland zu leisten; sie wird von der Das Berufungsverfahren nach der Reichsabgabenord-
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- nung findet statt; an die Stelle des Finanzamtes tritt
mittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) verwaltet. dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle.
(2) Die Kaution beträgt bei Einfuhr- und Ausfuhr- (2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der
lizenzen,
Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in
1. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz einem Berufungsverfahren nach Absatz 1 geändert
nicht im voraus festgesetzt wird, worden, so wird der Abschöpfungs bescheid von Amts
zwei Deutsche Mark je Tonne, wegen von der Zollstelle durch einen neuen Bescheid
ersetzt. Durch das Berufungsverfahren wird die Ver-
2. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz jährung der Abschöpfungsschuld unterbrochen.
im voraus festgesetzt wird,
zwanzig Deutsche Mark je Tonne (3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungsbe-
trägen Entscheidungen zugrunde, die in der Einfuhr-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft lizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung des
und Forsten (Bundesminister) kann durch Rechtsver- Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungsbescheid
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates der Zollstelle nicht mit der Begründung angefoch-
bedarf, die Höhe der Kaution anderweitig festsetzen, ten werden, daß die in der Einfuhrlizenz getroffene
soweit dies nach Verordnungen des Rates oder der Entscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des
schaft erforderlich oder zugelassen ist. Abschöpfungssatzes und der Prämie in der Einfuhr-
(3) Für die Entscheidung über den Verfall der lizenz erhoben werden.
Kaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.
Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland. § 6
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstat-
§ 3 tungen (§ 4) ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen Bescheide
(1) Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er-
über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch
zeugnisse werden von der Einfuhr- und Vorratsstelle
die erstattete Beträge zurückgefordert werden, findet
errechnet und durch Aushang in ihrem Diensl-
das Berufungsverfahren nach der Reichsabgaben-
gebäude bekanntgegeben. Sie werden nach Maß-
ordnung statt. Im Berufungsverfahren gegen Be-
gabe der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8
scheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt diese an
Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG geändert.
die Stelle des Finanzamtes. Im übrigen findet das
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- Beschwerdeverfahren nach der Reichsabgabenord-
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft nung statt.
und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vor- § 7
schriften zu erlassen, die zur Durchführung des Ar- (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
tikels 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG und nung mit Zustimmung des Bundesrates die Bestim-
der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen mungen erlassen, die zur Durchführung solcher Ver-
erforderlich sind. ordnungen und Entscheidungen und Richtlinien des
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die Ab- Rates und der Kommission erforderlich sind, die der
schöpfungssätze und die Prämien auf Antrag in der Rat oder die Kommission im Rahmen der Markt-
Einfuhrlizenz fest, soweit dies in Verordnungen des organisation für Reis nach den Bestimmungen des
Rates oder der Kommission zugelassen ist. Zweiten Teiles Titel II des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erläßt;
dabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die
für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
§ 4
werden.
Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan- (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach
zen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Absatz 1 auf einzelne Bundesminister übertragen.
mung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren
bei Erstattungen nach Artikel 15 der Verordnung § 8
Nr. 16/64/EWG; dabei kann die Einfuhr- und Vor- Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
ratsstelle als die für die Durchführung zuständige den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-
Stelle bestimmt werden. zen für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland im
Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
§ 5
und der Französischen Republik zur Regelung der
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine
in Einfuhrlizenzen (§ 3 Abs. 3) ist der Rechtsweg zu Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen
den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gegeben. gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
republik Deutschland zu leisten; sie wird von der Das Berufungsverfahren nach der Reichsabgabenord-
Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futter- nung findet statt; an die Stelle des Finanzamtes tritt
mittel (Einfuhr- und Vorratsstelle) verwaltet. dabei die Einfuhr- und Vorratsstelle.
(2) Die Kaution beträgt bei Einfuhr- und Ausfuhr- (2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der
lizenzen,
Zollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in
1. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz einem Berufungsverfahren nach Absatz 1 geändert
nicht im voraus festgesetzt wird, worden, so wird der Abschöpfungs bescheid von Amts
zwei Deutsche Mark je Tonne, wegen von der Zollstelle durch einen neuen Bescheid
ersetzt. Durch das Berufungsverfahren wird die Ver-
2. in denen der Abschöpfungs- oder Erstattungssatz jährung der Abschöpfungsschuld unterbrochen.
im voraus festgesetzt wird,
zwanzig Deutsche Mark je Tonne (3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungsbe-
trägen Entscheidungen zugrunde, die in der Einfuhr-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft lizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung des
und Forsten (Bundesminister) kann durch Rechtsver- Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungsbescheid
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates der Zollstelle nicht mit der Begründung angefoch-
bedarf, die Höhe der Kaution anderweitig festsetzen, ten werden, daß die in der Einfuhrlizenz getroffene
soweit dies nach Verordnungen des Rates oder der Entscheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des
schaft erforderlich oder zugelassen ist. Abschöpfungssatzes und der Prämie in der Einfuhr-
(3) Für die Entscheidung über den Verfall der lizenz erhoben werden.
Kaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.
Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik
Deutschland. § 6
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Erstat-
§ 3 tungen (§ 4) ist der Rechtsweg zu den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit gegeben. Gegen Bescheide
(1) Die Abschöpfungssätze für die einzelnen Er-
über Erstattungen einschließlich der Bescheide, durch
zeugnisse werden von der Einfuhr- und Vorratsstelle
die erstattete Beträge zurückgefordert werden, findet
errechnet und durch Aushang in ihrem Diensl-
das Berufungsverfahren nach der Reichsabgaben-
gebäude bekanntgegeben. Sie werden nach Maß-
ordnung statt. Im Berufungsverfahren gegen Be-
gabe der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8
scheide der Einfuhr- und Vorratsstelle tritt diese an
Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG geändert.
die Stelle des Finanzamtes. Im übrigen findet das
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- Beschwerdeverfahren nach der Reichsabgabenord-
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft nung statt.
und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vor- § 7
schriften zu erlassen, die zur Durchführung des Ar- (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
tikels 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 16/64/EWG und nung mit Zustimmung des Bundesrates die Bestim-
der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen mungen erlassen, die zur Durchführung solcher Ver-
erforderlich sind. ordnungen und Entscheidungen und Richtlinien des
(3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die Ab- Rates und der Kommission erforderlich sind, die der
schöpfungssätze und die Prämien auf Antrag in der Rat oder die Kommission im Rahmen der Markt-
Einfuhrlizenz fest, soweit dies in Verordnungen des organisation für Reis nach den Bestimmungen des
Rates oder der Kommission zugelassen ist. Zweiten Teiles Titel II des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erläßt;
dabei kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die
für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt
§ 4
werden.
Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan- (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnis nach
zen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Absatz 1 auf einzelne Bundesminister übertragen.
mung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über
die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren
bei Erstattungen nach Artikel 15 der Verordnung § 8
Nr. 16/64/EWG; dabei kann die Einfuhr- und Vor- Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit
ratsstelle als die für die Durchführung zuständige den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-
Stelle bestimmt werden. zen für Einfuhren aus Frankreich in das Saarland im
Rahmen der Kontingente, die nach Artikel 63 des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
§ 5
und der Französischen Republik zur Regelung der
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
Festsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien S. 1587) vereinbart worden sind, durch allgemeine
in Einfuhrlizenzen (§ 3 Abs. 3) ist der Rechtsweg zu Verwaltungsvorschriften Abgabenvergünstigungen
den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gegeben. gewähren, die im wesentlichen den Abgabenvergün-