586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen, Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der
wenn sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3 Ermäßigungsbetrag nach §§ 39 bis 47 anzu-
vorzunehmenden Abzug seines Zeitwerts ein setzen bei einem Viertelj ahrssatz
Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung er-
von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert,
geben würde, der niedriger ist als ein bereits
von 1,1 vom Hundert mit 54 vom Hundert,
erfüllter Betrag. In diesem Falle ist Minderungs-
von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert,
betrag der siebzehnte Teil des Zeitwerts im
von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert,
Sinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen Abzug
von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert,
der Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung
von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert,
dem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil des
von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert,
Zeitwerts ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid
von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert,
nach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a
von 1,7 vom Hundert mit 79 vom Hundert."
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensab- b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „u:hd
gabe nach den §§ 47 und 47 a nicht gewährt nach § 47 a" ersetzt durch die Worte „sowie
worden, weil die Schadenspunktzahl 30 nicht nach §§ 47 a und 47 b".
1
überschritten war (§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Ab- 9. In § 249 a Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende
satz 1 entsprechend anzuwenden. Sätze 1 und 2 ersetzt:
(4) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum „Der Sparerzuschlag erhöht sich, soweit die
31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten
ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichs- oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparer-
abgabenordnung finden entsprechende Anwen- gesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940
dung.
zugestanden haben, um einen Altsparerzu-
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gel- schlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die
ten nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe nach den im Geltungsbereich des Grundgeset-
unterliegendes Vermögen 35 000 Deutsche zes geltenden Umstellungsvorschriften im Ver-
Mark nicht übersteigt. Bei zusammen zu veran- hältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären,
lagenden Ehegatten (§ 38) tritt an die Stelle 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Ver-
des Betrages von 35 000 Deutsche Mark ein Be- hältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären,
trag von 70 000 Deutsche Mark. 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Spar-
(6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß." anlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in
solchen Währungen, für welche in der zu § 245
6. In § 55 c Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung
,,Sind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwen- getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit
dung der §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Fest-
die Antragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein stellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags
Jahr nach der Zustellung des Bescheids über der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen,
die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent- der nach Abzug des in der Rechtsverordnung
schädigung, frühestens jedoch am 31. Dezember bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20
1965." verbleibt."
7. In § 113 Abs. 3 Satz 1 und in § 150 Abs. 3 10. § 250 wird wie folgt geändert:
Satz 1 werden jeweils die Worte „mindestens a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
zwei und höchstens vier Wochen" ersetzt durch „Zuerkennung des Anspruchs
die Worte „mindestens acht und höchstens zehn und Zinszuschlag"
Wochen".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
8. § 249 wird wie folgt geändert: ,, (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: tritt ein Zinszuschlag von 1 vom Hundert
für jedes angefangene Vierteljahr; der Zins-
,, (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthal- zuschlag ist vorbehaltlich des Absatzes 4
tene Schäden auch nach §§ 39 bis 47 b bei vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren.
der Vermögensabgabe berücksichtigt wor-
den, ist von dem Grundbetrag abzusetzen (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3
und des § 12 Abs. 7 Satz 2 ist der Zinszu-
1. der Zeitwert des Betrags, um den die Ver- schlag insoweit, als der zuerkannte End-
mögensabgabe nach §§ 39 bis 47 ermäßigt grundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. De-
worden ist,
zember 1952 eingetretenen Vertreibungs-
2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um schäden beruht, vom Beginn des Vierteljah-
den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag res ab zu gewähren, in dem diese Schäden
der Vermögensabgabe nach § 47 a herab- nach § 12 Abs. 11 als eingetreten gelten.
gesetzt worden ist, und Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953
3. das Siebzehnfache des Betrags, um den eingetretene Vertreibungsschäden mit tat-
der Vierteljahrsbetrag der Vermögens- sächlich nach dem 31. Dezember 1952 einge-
abgabe nach § 47 b gemindert worden ist. tretenen Vertreibungsschäden zusammen, ist
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen, Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der
wenn sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3 Ermäßigungsbetrag nach §§ 39 bis 47 anzu-
vorzunehmenden Abzug seines Zeitwerts ein setzen bei einem Viertelj ahrssatz
Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung er-
von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert,
geben würde, der niedriger ist als ein bereits
von 1,1 vom Hundert mit 54 vom Hundert,
erfüllter Betrag. In diesem Falle ist Minderungs-
von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert,
betrag der siebzehnte Teil des Zeitwerts im
von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert,
Sinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen Abzug
von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert,
der Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung
von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert,
dem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil des
von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert,
Zeitwerts ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid
von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert,
nach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a
von 1,7 vom Hundert mit 79 vom Hundert."
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensab- b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „u:hd
gabe nach den §§ 47 und 47 a nicht gewährt nach § 47 a" ersetzt durch die Worte „sowie
worden, weil die Schadenspunktzahl 30 nicht nach §§ 47 a und 47 b".
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überschritten war (§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Ab- 9. In § 249 a Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende
satz 1 entsprechend anzuwenden. Sätze 1 und 2 ersetzt:
(4) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum „Der Sparerzuschlag erhöht sich, soweit die
31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten
ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichs- oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparer-
abgabenordnung finden entsprechende Anwen- gesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940
dung.
zugestanden haben, um einen Altsparerzu-
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gel- schlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die
ten nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe nach den im Geltungsbereich des Grundgeset-
unterliegendes Vermögen 35 000 Deutsche zes geltenden Umstellungsvorschriften im Ver-
Mark nicht übersteigt. Bei zusammen zu veran- hältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären,
lagenden Ehegatten (§ 38) tritt an die Stelle 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Ver-
des Betrages von 35 000 Deutsche Mark ein Be- hältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären,
trag von 70 000 Deutsche Mark. 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Spar-
(6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß." anlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in
solchen Währungen, für welche in der zu § 245
6. In § 55 c Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung
,,Sind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwen- getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit
dung der §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Fest-
die Antragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein stellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags
Jahr nach der Zustellung des Bescheids über der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen,
die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent- der nach Abzug des in der Rechtsverordnung
schädigung, frühestens jedoch am 31. Dezember bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20
1965." verbleibt."
7. In § 113 Abs. 3 Satz 1 und in § 150 Abs. 3 10. § 250 wird wie folgt geändert:
Satz 1 werden jeweils die Worte „mindestens a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
zwei und höchstens vier Wochen" ersetzt durch „Zuerkennung des Anspruchs
die Worte „mindestens acht und höchstens zehn und Zinszuschlag"
Wochen".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
8. § 249 wird wie folgt geändert: ,, (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: tritt ein Zinszuschlag von 1 vom Hundert
für jedes angefangene Vierteljahr; der Zins-
,, (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthal- zuschlag ist vorbehaltlich des Absatzes 4
tene Schäden auch nach §§ 39 bis 47 b bei vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren.
der Vermögensabgabe berücksichtigt wor-
den, ist von dem Grundbetrag abzusetzen (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3
und des § 12 Abs. 7 Satz 2 ist der Zinszu-
1. der Zeitwert des Betrags, um den die Ver- schlag insoweit, als der zuerkannte End-
mögensabgabe nach §§ 39 bis 47 ermäßigt grundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. De-
worden ist,
zember 1952 eingetretenen Vertreibungs-
2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um schäden beruht, vom Beginn des Vierteljah-
den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag res ab zu gewähren, in dem diese Schäden
der Vermögensabgabe nach § 47 a herab- nach § 12 Abs. 11 als eingetreten gelten.
gesetzt worden ist, und Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953
3. das Siebzehnfache des Betrags, um den eingetretene Vertreibungsschäden mit tat-
der Vierteljahrsbetrag der Vermögens- sächlich nach dem 31. Dezember 1952 einge-
abgabe nach § 47 b gemindert worden ist. tretenen Vertreibungsschäden zusammen, ist
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen, Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der
wenn sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3 Ermäßigungsbetrag nach §§ 39 bis 47 anzu-
vorzunehmenden Abzug seines Zeitwerts ein setzen bei einem Viertelj ahrssatz
Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung er-
von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert,
geben würde, der niedriger ist als ein bereits
von 1,1 vom Hundert mit 54 vom Hundert,
erfüllter Betrag. In diesem Falle ist Minderungs-
von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert,
betrag der siebzehnte Teil des Zeitwerts im
von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert,
Sinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen Abzug
von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert,
der Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung
von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert,
dem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil des
von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert,
Zeitwerts ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid
von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert,
nach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a
von 1,7 vom Hundert mit 79 vom Hundert."
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensab- b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „u:hd
gabe nach den §§ 47 und 47 a nicht gewährt nach § 47 a" ersetzt durch die Worte „sowie
worden, weil die Schadenspunktzahl 30 nicht nach §§ 47 a und 47 b".
1
überschritten war (§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Ab- 9. In § 249 a Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende
satz 1 entsprechend anzuwenden. Sätze 1 und 2 ersetzt:
(4) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum „Der Sparerzuschlag erhöht sich, soweit die
31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten
ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichs- oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparer-
abgabenordnung finden entsprechende Anwen- gesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940
dung.
zugestanden haben, um einen Altsparerzu-
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gel- schlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die
ten nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe nach den im Geltungsbereich des Grundgeset-
unterliegendes Vermögen 35 000 Deutsche zes geltenden Umstellungsvorschriften im Ver-
Mark nicht übersteigt. Bei zusammen zu veran- hältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären,
lagenden Ehegatten (§ 38) tritt an die Stelle 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Ver-
des Betrages von 35 000 Deutsche Mark ein Be- hältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären,
trag von 70 000 Deutsche Mark. 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Spar-
(6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß." anlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in
solchen Währungen, für welche in der zu § 245
6. In § 55 c Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung
,,Sind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwen- getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit
dung der §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Fest-
die Antragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein stellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags
Jahr nach der Zustellung des Bescheids über der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen,
die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent- der nach Abzug des in der Rechtsverordnung
schädigung, frühestens jedoch am 31. Dezember bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20
1965." verbleibt."
7. In § 113 Abs. 3 Satz 1 und in § 150 Abs. 3 10. § 250 wird wie folgt geändert:
Satz 1 werden jeweils die Worte „mindestens a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
zwei und höchstens vier Wochen" ersetzt durch „Zuerkennung des Anspruchs
die Worte „mindestens acht und höchstens zehn und Zinszuschlag"
Wochen".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
8. § 249 wird wie folgt geändert: ,, (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: tritt ein Zinszuschlag von 1 vom Hundert
für jedes angefangene Vierteljahr; der Zins-
,, (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthal- zuschlag ist vorbehaltlich des Absatzes 4
tene Schäden auch nach §§ 39 bis 47 b bei vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren.
der Vermögensabgabe berücksichtigt wor-
den, ist von dem Grundbetrag abzusetzen (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3
und des § 12 Abs. 7 Satz 2 ist der Zinszu-
1. der Zeitwert des Betrags, um den die Ver- schlag insoweit, als der zuerkannte End-
mögensabgabe nach §§ 39 bis 47 ermäßigt grundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. De-
worden ist,
zember 1952 eingetretenen Vertreibungs-
2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um schäden beruht, vom Beginn des Vierteljah-
den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag res ab zu gewähren, in dem diese Schäden
der Vermögensabgabe nach § 47 a herab- nach § 12 Abs. 11 als eingetreten gelten.
gesetzt worden ist, und Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953
3. das Siebzehnfache des Betrags, um den eingetretene Vertreibungsschäden mit tat-
der Vierteljahrsbetrag der Vermögens- sächlich nach dem 31. Dezember 1952 einge-
abgabe nach § 47 b gemindert worden ist. tretenen Vertreibungsschäden zusammen, ist
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(2) Der Minderungsbetrag ist zu kürzen, Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der
wenn sich durch den nach § 249 Abs. 3 Nr. 3 Ermäßigungsbetrag nach §§ 39 bis 47 anzu-
vorzunehmenden Abzug seines Zeitwerts ein setzen bei einem Viertelj ahrssatz
Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung er-
von 1 vom Hundert mit 50 vom Hundert,
geben würde, der niedriger ist als ein bereits
von 1,1 vom Hundert mit 54 vom Hundert,
erfüllter Betrag. In diesem Falle ist Minderungs-
von 1,2 vom Hundert mit 58 vom Hundert,
betrag der siebzehnte Teil des Zeitwerts im
von 1,25 vom Hundert mit 60 vom Hundert,
Sinne des § 249 Abs. 3 Nr. 3, bei dessen Abzug
von 1,3 vom Hundert mit 62 vom Hundert,
der Auszahlungsbetrag der Hauptentschädigung
von 1,4 vom Hundert mit 66 vom Hundert,
dem erfüllten Betrag entspricht; dieser Teil des
von 1,5 vom Hundert mit 71 vom Hundert,
Zeitwerts ist vom Ausgleichsamt durch Bescheid
von 1,6 vom Hundert mit 75 vom Hundert,
nach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzustellen. § 47 a
von 1,7 vom Hundert mit 79 vom Hundert."
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Ermäßigung der Vermögensab- b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „u:hd
gabe nach den §§ 47 und 47 a nicht gewährt nach § 47 a" ersetzt durch die Worte „sowie
worden, weil die Schadenspunktzahl 30 nicht nach §§ 47 a und 47 b".
1
überschritten war (§ 47 Abs. 2 Nr. 1), ist Ab- 9. In § 249 a Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende
satz 1 entsprechend anzuwenden. Sätze 1 und 2 ersetzt:
(4) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zum „Der Sparerzuschlag erhöht sich, soweit die
31. Dezember 1965 zu stellen. Die Antragsfrist Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten
ist eine Ausschlußfrist; §§ 86 und 87 der Reichs- oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparer-
abgabenordnung finden entsprechende Anwen- gesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940
dung.
zugestanden haben, um einen Altsparerzu-
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gel- schlag. Dieser beträgt bei Sparanlagen, die
ten nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe nach den im Geltungsbereich des Grundgeset-
unterliegendes Vermögen 35 000 Deutsche zes geltenden Umstellungsvorschriften im Ver-
Mark nicht übersteigt. Bei zusammen zu veran- hältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären,
lagenden Ehegatten (§ 38) tritt an die Stelle 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Ver-
des Betrages von 35 000 Deutsche Mark ein Be- hältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären,
trag von 70 000 Deutsche Mark. 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Spar-
(6) § 47 a Abs. 3 gilt sinngemäß." anlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in
solchen Währungen, für welche in der zu § 245
6. In § 55 c Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung
,,Sind Vierteljahrsbeträge infolge der Anwen- getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit
dung der §§ 39 bis 47 a nicht zu leisten, so endet demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Fest-
die Antragsfrist abweichend von Satz 1 erst ein stellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags
Jahr nach der Zustellung des Bescheids über der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen,
die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent- der nach Abzug des in der Rechtsverordnung
schädigung, frühestens jedoch am 31. Dezember bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20
1965." verbleibt."
7. In § 113 Abs. 3 Satz 1 und in § 150 Abs. 3 10. § 250 wird wie folgt geändert:
Satz 1 werden jeweils die Worte „mindestens a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
zwei und höchstens vier Wochen" ersetzt durch „Zuerkennung des Anspruchs
die Worte „mindestens acht und höchstens zehn und Zinszuschlag"
Wochen".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
8. § 249 wird wie folgt geändert: ,, (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: tritt ein Zinszuschlag von 1 vom Hundert
für jedes angefangene Vierteljahr; der Zins-
,, (3) Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthal- zuschlag ist vorbehaltlich des Absatzes 4
tene Schäden auch nach §§ 39 bis 47 b bei vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren.
der Vermögensabgabe berücksichtigt wor-
den, ist von dem Grundbetrag abzusetzen (4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Nr. 3
und des § 12 Abs. 7 Satz 2 ist der Zinszu-
1. der Zeitwert des Betrags, um den die Ver- schlag insoweit, als der zuerkannte End-
mögensabgabe nach §§ 39 bis 47 ermäßigt grundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. De-
worden ist,
zember 1952 eingetretenen Vertreibungs-
2. das Dreiunddreißigfache des Betrags, um schäden beruht, vom Beginn des Vierteljah-
den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag res ab zu gewähren, in dem diese Schäden
der Vermögensabgabe nach § 47 a herab- nach § 12 Abs. 11 als eingetreten gelten.
gesetzt worden ist, und Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953
3. das Siebzehnfache des Betrags, um den eingetretene Vertreibungsschäden mit tat-
der Vierteljahrsbetrag der Vermögens- sächlich nach dem 31. Dezember 1952 einge-
abgabe nach § 47 b gemindert worden ist. tretenen Vertreibungsschäden zusammen, ist