570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
lagerten Waren so behandelt, als wären sie im Mo- Abschöpfungsschuld für Nebenerzeugnisse und Ab-
nat der Auslagerung eingeführt worden; ist für den fälle nach dem Abschöpfungssatz der am Tag dieser
Monat der Auslagerung kein Abschöpfungssatz fest- Gestellung gilt."
gesetzt, so wird der am Tage der Auslagerung gel- Artikel 2
tende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt
der Auslagerung ist der Zollstelle rechtzeitig vorher Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
anzuzeigen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(5) Wird im aktiven Veredelungsverkehr (§ 48
des Zollgesetzes) oder im Umwandlungsverkehr Artikel 3
(§ 54 des Zollgesetzes) veredelte oder umgewandelte
Ware oder Ersatzgut gestellt, so bemißt sich die Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
lagerten Waren so behandelt, als wären sie im Mo- Abschöpfungsschuld für Nebenerzeugnisse und Ab-
nat der Auslagerung eingeführt worden; ist für den fälle nach dem Abschöpfungssatz der am Tag dieser
Monat der Auslagerung kein Abschöpfungssatz fest- Gestellung gilt."
gesetzt, so wird der am Tage der Auslagerung gel- Artikel 2
tende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt
der Auslagerung ist der Zollstelle rechtzeitig vorher Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
anzuzeigen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(5) Wird im aktiven Veredelungsverkehr (§ 48
des Zollgesetzes) oder im Umwandlungsverkehr Artikel 3
(§ 54 des Zollgesetzes) veredelte oder umgewandelte
Ware oder Ersatzgut gestellt, so bemißt sich die Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
lagerten Waren so behandelt, als wären sie im Mo- Abschöpfungsschuld für Nebenerzeugnisse und Ab-
nat der Auslagerung eingeführt worden; ist für den fälle nach dem Abschöpfungssatz der am Tag dieser
Monat der Auslagerung kein Abschöpfungssatz fest- Gestellung gilt."
gesetzt, so wird der am Tage der Auslagerung gel- Artikel 2
tende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt
der Auslagerung ist der Zollstelle rechtzeitig vorher Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
anzuzeigen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(5) Wird im aktiven Veredelungsverkehr (§ 48
des Zollgesetzes) oder im Umwandlungsverkehr Artikel 3
(§ 54 des Zollgesetzes) veredelte oder umgewandelte
Ware oder Ersatzgut gestellt, so bemißt sich die Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
lagerten Waren so behandelt, als wären sie im Mo- Abschöpfungsschuld für Nebenerzeugnisse und Ab-
nat der Auslagerung eingeführt worden; ist für den fälle nach dem Abschöpfungssatz der am Tag dieser
Monat der Auslagerung kein Abschöpfungssatz fest- Gestellung gilt."
gesetzt, so wird der am Tage der Auslagerung gel- Artikel 2
tende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt
der Auslagerung ist der Zollstelle rechtzeitig vorher Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
anzuzeigen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(5) Wird im aktiven Veredelungsverkehr (§ 48
des Zollgesetzes) oder im Umwandlungsverkehr Artikel 3
(§ 54 des Zollgesetzes) veredelte oder umgewandelte
Ware oder Ersatzgut gestellt, so bemißt sich die Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
lagerten Waren so behandelt, als wären sie im Mo- Abschöpfungsschuld für Nebenerzeugnisse und Ab-
nat der Auslagerung eingeführt worden; ist für den fälle nach dem Abschöpfungssatz der am Tag dieser
Monat der Auslagerung kein Abschöpfungssatz fest- Gestellung gilt."
gesetzt, so wird der am Tage der Auslagerung gel- Artikel 2
tende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt
der Auslagerung ist der Zollstelle rechtzeitig vorher Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
anzuzeigen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(5) Wird im aktiven Veredelungsverkehr (§ 48
des Zollgesetzes) oder im Umwandlungsverkehr Artikel 3
(§ 54 des Zollgesetzes) veredelte oder umgewandelte
Ware oder Ersatzgut gestellt, so bemißt sich die Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1964 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün