34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(3) Für die Neufestsetzung gelten §§ 35 bis 59, Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung
62, 64 bis 72, 76, 80 des D-Markbilanzgesetzes stehen rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleich. Das
sinngemäß. §§ 13 bis 18, 21 des Altbanken-Bilanz- Bundesaufsichtsamt kann den Treuhänder von der
Gesetzes sind nicht anzuwenden. Soweit in den in Verfügungsbeschränkung des Satzes 1 befreien, wenn
Satz 1 genannten Vorschriften auf die Eröffnungs- und soweit dies für die Durchführung der Verwal-
bilanz Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die tung oder zur Abwendung von Nachteilen für die
letzte Jahresbilanz vor der Sitzverlegung. Soweit Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist, oder wenn
auf die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist, die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen für
tritt bei Berliner Altbanken an deren Stelle die letzte das jeweils laufende Jahr uriter Berücksichtigung
Jahresbilanz vor dem 9. Mai 1945. Den Tag der Auf- anderer Versorgungseinkünfte zur Vermeidung un-
lösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt billiger Härten geboten ist.
das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von § 2 (3) Soweit der Treuhänder berechtigt ist, Reichs-
Abs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergänzungs- markverbindlichkeiten des Kreditinstituts zu erfül-
gesetzes. Für die Wirkung von Berichtigungen der len, hat er sie mit dem Betrag in Deutscher Mark,
Umstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der Zweiund- der sich aus der Anwendung des Umstellungsgeset-
vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel- zes und der dazu ergangenen Durchführungsvor-
lungsgesetz, für die Wirkung von Berichtigungen schriften auf das Schuldverhältnis ergibt, und nur
der Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken- dann zu erfüllen, wenn der Gläubiger insoweit seine
Bilanz-Gesetzes. Reichsmarkforderung als getilgt anerkennt. Soweit
der Treuhänder berechtigt ist, Verbindlichkeiten aus
Guthaben zu erfüllen, werden Reichsmarkguthaben
Zweiter Abschnitt in Höhe von 6,5 vom Hundert des Reichsmark-
Verwaltung des Vermögens von Kreditinstituten betrages in Deutsche Mark umgewandelt. Für Gut-
haben, die auf Tschechische Kronen lauten oder auf
§ 4 eine andere Währung umgestellt worden sind, gilt
(1) Für die Verwaltung der Vermögenswerte von § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über einen Währungs-
Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 ausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fas-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546),
hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für zuletzt geändert durch Artikel I § 3 des Vierzehnten
das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unter- Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
standen, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- zes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
wesen Treuhänder bestellen, wenn das Kreditinstitut entsprechend. Guthaben sind vom Tage des Inkraft-
seinen Sitz nicht in den Geltungsbereich dieses Ge- tretens dieses Gesetzes an mit drei vom Hundert
setzes verlegt hat und auch nicht nach § 3 der Fünf- zu verzinsen.
unddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um- (4) Die Kosten der Verwaltung sind aus dem ver-
stellungsgesetz als verlagertes Geldinstitut aner- walteten Vermögen zu decken.
kannt worden ist. Das Amt eines Treuhänders, der (5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Treuhänder,
nach § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver- die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 9
ordnung zum Umstellungsgesetz oder § 16 des Alt- der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung
bankengesetzes bestellt worden ist, dauert bis zu zum Umstellungsgesetz oder nach § 16 des Alt-
einer weiteren Entscheidung des Bundesaufsichts- bankengesetzes bestellt worden waren.
amts fort. Das Bundesaufsichtsamt macht die Bestel-
lung und Abberufung des Treuhänders im Bundes- § 6
anzeiger bekannt.
Hat sich die Tätigkeit eines Treuhänders auf die
(2) Mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-
der Bestellung endigt das Amt des bisher zur Ver- ordnung zum Umstellungsgesetz und in § 16 des
waltung berufenen Vertreters. §§ 1890, 1892 des Altbankengesetzes bezeichnete Tätigkeit beschränkt,
Bürgerlichen Gesetzbuches sind mit der Maßgabe so ist durch sie ein Ort der Geschäftsleitung im
entsprechend anzuwenden, daß das verwaltete Ver- Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geld-
mögen unverzüglich an den Treuhänder herauszu- wesens und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
geben ist. vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)
(3) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit- nicht begründet worden.
wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)
gilt sinngemäß. § 7
§ 5 Kreditinstitute, die ihren letzten Sitz vor dem
9. Mai 1945 außerhalb der Grenzen des Deutschen
(1) Der Treuhänder hat die Verwaltung nach Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember
Weisung und unter Aufsicht des Bundesaufsichts- 1937 hatten, der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts
amts durchzuführen. Er vertritt das Kreditinstitut für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar
bei den der Durchführung seiner Aufgaben dienen- unterstanden und ihren Sitz nach dem Inkrafttreten
den Rechtshandlungen gerichtlich und außergericht- dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Ge-
lich. setzes verlegen, bedürfen ohne Rücksicht auf eine
(2) Uber Vermögenswerte, die der Verwaltung früher erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
des Treuhänders unterliegen, darf nicht zum Zweck geschäften der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts
der Erfüllung von Verbindlichkeiten verfügt werden, für das Kreditwesen nach §§ 32 und 33 des Gesetzes
die vor dem 9. Mai 1945 begründet worden sind; über das Kreditwesen.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(3) Für die Neufestsetzung gelten §§ 35 bis 59, Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung
62, 64 bis 72, 76, 80 des D-Markbilanzgesetzes stehen rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleich. Das
sinngemäß. §§ 13 bis 18, 21 des Altbanken-Bilanz- Bundesaufsichtsamt kann den Treuhänder von der
Gesetzes sind nicht anzuwenden. Soweit in den in Verfügungsbeschränkung des Satzes 1 befreien, wenn
Satz 1 genannten Vorschriften auf die Eröffnungs- und soweit dies für die Durchführung der Verwal-
bilanz Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die tung oder zur Abwendung von Nachteilen für die
letzte Jahresbilanz vor der Sitzverlegung. Soweit Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist, oder wenn
auf die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist, die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen für
tritt bei Berliner Altbanken an deren Stelle die letzte das jeweils laufende Jahr uriter Berücksichtigung
Jahresbilanz vor dem 9. Mai 1945. Den Tag der Auf- anderer Versorgungseinkünfte zur Vermeidung un-
lösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt billiger Härten geboten ist.
das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von § 2 (3) Soweit der Treuhänder berechtigt ist, Reichs-
Abs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergänzungs- markverbindlichkeiten des Kreditinstituts zu erfül-
gesetzes. Für die Wirkung von Berichtigungen der len, hat er sie mit dem Betrag in Deutscher Mark,
Umstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der Zweiund- der sich aus der Anwendung des Umstellungsgeset-
vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel- zes und der dazu ergangenen Durchführungsvor-
lungsgesetz, für die Wirkung von Berichtigungen schriften auf das Schuldverhältnis ergibt, und nur
der Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken- dann zu erfüllen, wenn der Gläubiger insoweit seine
Bilanz-Gesetzes. Reichsmarkforderung als getilgt anerkennt. Soweit
der Treuhänder berechtigt ist, Verbindlichkeiten aus
Guthaben zu erfüllen, werden Reichsmarkguthaben
Zweiter Abschnitt in Höhe von 6,5 vom Hundert des Reichsmark-
Verwaltung des Vermögens von Kreditinstituten betrages in Deutsche Mark umgewandelt. Für Gut-
haben, die auf Tschechische Kronen lauten oder auf
§ 4 eine andere Währung umgestellt worden sind, gilt
(1) Für die Verwaltung der Vermögenswerte von § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über einen Währungs-
Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 ausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fas-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546),
hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für zuletzt geändert durch Artikel I § 3 des Vierzehnten
das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unter- Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
standen, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- zes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
wesen Treuhänder bestellen, wenn das Kreditinstitut entsprechend. Guthaben sind vom Tage des Inkraft-
seinen Sitz nicht in den Geltungsbereich dieses Ge- tretens dieses Gesetzes an mit drei vom Hundert
setzes verlegt hat und auch nicht nach § 3 der Fünf- zu verzinsen.
unddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um- (4) Die Kosten der Verwaltung sind aus dem ver-
stellungsgesetz als verlagertes Geldinstitut aner- walteten Vermögen zu decken.
kannt worden ist. Das Amt eines Treuhänders, der (5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Treuhänder,
nach § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver- die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 9
ordnung zum Umstellungsgesetz oder § 16 des Alt- der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung
bankengesetzes bestellt worden ist, dauert bis zu zum Umstellungsgesetz oder nach § 16 des Alt-
einer weiteren Entscheidung des Bundesaufsichts- bankengesetzes bestellt worden waren.
amts fort. Das Bundesaufsichtsamt macht die Bestel-
lung und Abberufung des Treuhänders im Bundes- § 6
anzeiger bekannt.
Hat sich die Tätigkeit eines Treuhänders auf die
(2) Mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-
der Bestellung endigt das Amt des bisher zur Ver- ordnung zum Umstellungsgesetz und in § 16 des
waltung berufenen Vertreters. §§ 1890, 1892 des Altbankengesetzes bezeichnete Tätigkeit beschränkt,
Bürgerlichen Gesetzbuches sind mit der Maßgabe so ist durch sie ein Ort der Geschäftsleitung im
entsprechend anzuwenden, daß das verwaltete Ver- Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geld-
mögen unverzüglich an den Treuhänder herauszu- wesens und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
geben ist. vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)
(3) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit- nicht begründet worden.
wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)
gilt sinngemäß. § 7
§ 5 Kreditinstitute, die ihren letzten Sitz vor dem
9. Mai 1945 außerhalb der Grenzen des Deutschen
(1) Der Treuhänder hat die Verwaltung nach Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember
Weisung und unter Aufsicht des Bundesaufsichts- 1937 hatten, der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts
amts durchzuführen. Er vertritt das Kreditinstitut für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar
bei den der Durchführung seiner Aufgaben dienen- unterstanden und ihren Sitz nach dem Inkrafttreten
den Rechtshandlungen gerichtlich und außergericht- dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Ge-
lich. setzes verlegen, bedürfen ohne Rücksicht auf eine
(2) Uber Vermögenswerte, die der Verwaltung früher erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
des Treuhänders unterliegen, darf nicht zum Zweck geschäften der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts
der Erfüllung von Verbindlichkeiten verfügt werden, für das Kreditwesen nach §§ 32 und 33 des Gesetzes
die vor dem 9. Mai 1945 begründet worden sind; über das Kreditwesen.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(3) Für die Neufestsetzung gelten §§ 35 bis 59, Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung
62, 64 bis 72, 76, 80 des D-Markbilanzgesetzes stehen rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleich. Das
sinngemäß. §§ 13 bis 18, 21 des Altbanken-Bilanz- Bundesaufsichtsamt kann den Treuhänder von der
Gesetzes sind nicht anzuwenden. Soweit in den in Verfügungsbeschränkung des Satzes 1 befreien, wenn
Satz 1 genannten Vorschriften auf die Eröffnungs- und soweit dies für die Durchführung der Verwal-
bilanz Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die tung oder zur Abwendung von Nachteilen für die
letzte Jahresbilanz vor der Sitzverlegung. Soweit Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist, oder wenn
auf die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist, die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen für
tritt bei Berliner Altbanken an deren Stelle die letzte das jeweils laufende Jahr uriter Berücksichtigung
Jahresbilanz vor dem 9. Mai 1945. Den Tag der Auf- anderer Versorgungseinkünfte zur Vermeidung un-
lösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt billiger Härten geboten ist.
das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von § 2 (3) Soweit der Treuhänder berechtigt ist, Reichs-
Abs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergänzungs- markverbindlichkeiten des Kreditinstituts zu erfül-
gesetzes. Für die Wirkung von Berichtigungen der len, hat er sie mit dem Betrag in Deutscher Mark,
Umstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der Zweiund- der sich aus der Anwendung des Umstellungsgeset-
vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel- zes und der dazu ergangenen Durchführungsvor-
lungsgesetz, für die Wirkung von Berichtigungen schriften auf das Schuldverhältnis ergibt, und nur
der Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken- dann zu erfüllen, wenn der Gläubiger insoweit seine
Bilanz-Gesetzes. Reichsmarkforderung als getilgt anerkennt. Soweit
der Treuhänder berechtigt ist, Verbindlichkeiten aus
Guthaben zu erfüllen, werden Reichsmarkguthaben
Zweiter Abschnitt in Höhe von 6,5 vom Hundert des Reichsmark-
Verwaltung des Vermögens von Kreditinstituten betrages in Deutsche Mark umgewandelt. Für Gut-
haben, die auf Tschechische Kronen lauten oder auf
§ 4 eine andere Währung umgestellt worden sind, gilt
(1) Für die Verwaltung der Vermögenswerte von § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über einen Währungs-
Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 ausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fas-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546),
hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für zuletzt geändert durch Artikel I § 3 des Vierzehnten
das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unter- Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
standen, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- zes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
wesen Treuhänder bestellen, wenn das Kreditinstitut entsprechend. Guthaben sind vom Tage des Inkraft-
seinen Sitz nicht in den Geltungsbereich dieses Ge- tretens dieses Gesetzes an mit drei vom Hundert
setzes verlegt hat und auch nicht nach § 3 der Fünf- zu verzinsen.
unddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um- (4) Die Kosten der Verwaltung sind aus dem ver-
stellungsgesetz als verlagertes Geldinstitut aner- walteten Vermögen zu decken.
kannt worden ist. Das Amt eines Treuhänders, der (5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Treuhänder,
nach § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver- die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 9
ordnung zum Umstellungsgesetz oder § 16 des Alt- der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung
bankengesetzes bestellt worden ist, dauert bis zu zum Umstellungsgesetz oder nach § 16 des Alt-
einer weiteren Entscheidung des Bundesaufsichts- bankengesetzes bestellt worden waren.
amts fort. Das Bundesaufsichtsamt macht die Bestel-
lung und Abberufung des Treuhänders im Bundes- § 6
anzeiger bekannt.
Hat sich die Tätigkeit eines Treuhänders auf die
(2) Mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-
der Bestellung endigt das Amt des bisher zur Ver- ordnung zum Umstellungsgesetz und in § 16 des
waltung berufenen Vertreters. §§ 1890, 1892 des Altbankengesetzes bezeichnete Tätigkeit beschränkt,
Bürgerlichen Gesetzbuches sind mit der Maßgabe so ist durch sie ein Ort der Geschäftsleitung im
entsprechend anzuwenden, daß das verwaltete Ver- Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geld-
mögen unverzüglich an den Treuhänder herauszu- wesens und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
geben ist. vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)
(3) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit- nicht begründet worden.
wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)
gilt sinngemäß. § 7
§ 5 Kreditinstitute, die ihren letzten Sitz vor dem
9. Mai 1945 außerhalb der Grenzen des Deutschen
(1) Der Treuhänder hat die Verwaltung nach Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember
Weisung und unter Aufsicht des Bundesaufsichts- 1937 hatten, der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts
amts durchzuführen. Er vertritt das Kreditinstitut für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar
bei den der Durchführung seiner Aufgaben dienen- unterstanden und ihren Sitz nach dem Inkrafttreten
den Rechtshandlungen gerichtlich und außergericht- dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Ge-
lich. setzes verlegen, bedürfen ohne Rücksicht auf eine
(2) Uber Vermögenswerte, die der Verwaltung früher erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
des Treuhänders unterliegen, darf nicht zum Zweck geschäften der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts
der Erfüllung von Verbindlichkeiten verfügt werden, für das Kreditwesen nach §§ 32 und 33 des Gesetzes
die vor dem 9. Mai 1945 begründet worden sind; über das Kreditwesen.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(3) Für die Neufestsetzung gelten §§ 35 bis 59, Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung
62, 64 bis 72, 76, 80 des D-Markbilanzgesetzes stehen rechtsgeschäftlichen Verfügungen gleich. Das
sinngemäß. §§ 13 bis 18, 21 des Altbanken-Bilanz- Bundesaufsichtsamt kann den Treuhänder von der
Gesetzes sind nicht anzuwenden. Soweit in den in Verfügungsbeschränkung des Satzes 1 befreien, wenn
Satz 1 genannten Vorschriften auf die Eröffnungs- und soweit dies für die Durchführung der Verwal-
bilanz Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die tung oder zur Abwendung von Nachteilen für die
letzte Jahresbilanz vor der Sitzverlegung. Soweit Gesamtheit der Gläubiger notwendig ist, oder wenn
auf die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist, die Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen für
tritt bei Berliner Altbanken an deren Stelle die letzte das jeweils laufende Jahr uriter Berücksichtigung
Jahresbilanz vor dem 9. Mai 1945. Den Tag der Auf- anderer Versorgungseinkünfte zur Vermeidung un-
lösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt billiger Härten geboten ist.
das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von § 2 (3) Soweit der Treuhänder berechtigt ist, Reichs-
Abs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergänzungs- markverbindlichkeiten des Kreditinstituts zu erfül-
gesetzes. Für die Wirkung von Berichtigungen der len, hat er sie mit dem Betrag in Deutscher Mark,
Umstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der Zweiund- der sich aus der Anwendung des Umstellungsgeset-
vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstel- zes und der dazu ergangenen Durchführungsvor-
lungsgesetz, für die Wirkung von Berichtigungen schriften auf das Schuldverhältnis ergibt, und nur
der Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken- dann zu erfüllen, wenn der Gläubiger insoweit seine
Bilanz-Gesetzes. Reichsmarkforderung als getilgt anerkennt. Soweit
der Treuhänder berechtigt ist, Verbindlichkeiten aus
Guthaben zu erfüllen, werden Reichsmarkguthaben
Zweiter Abschnitt in Höhe von 6,5 vom Hundert des Reichsmark-
Verwaltung des Vermögens von Kreditinstituten betrages in Deutsche Mark umgewandelt. Für Gut-
haben, die auf Tschechische Kronen lauten oder auf
§ 4 eine andere Währung umgestellt worden sind, gilt
(1) Für die Verwaltung der Vermögenswerte von § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über einen Währungs-
Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 ausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fas-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546),
hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für zuletzt geändert durch Artikel I § 3 des Vierzehnten
das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unter- Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-
standen, kann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- zes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
wesen Treuhänder bestellen, wenn das Kreditinstitut entsprechend. Guthaben sind vom Tage des Inkraft-
seinen Sitz nicht in den Geltungsbereich dieses Ge- tretens dieses Gesetzes an mit drei vom Hundert
setzes verlegt hat und auch nicht nach § 3 der Fünf- zu verzinsen.
unddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um- (4) Die Kosten der Verwaltung sind aus dem ver-
stellungsgesetz als verlagertes Geldinstitut aner- walteten Vermögen zu decken.
kannt worden ist. Das Amt eines Treuhänders, der (5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Treuhänder,
nach § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver- die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 9
ordnung zum Umstellungsgesetz oder § 16 des Alt- der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung
bankengesetzes bestellt worden ist, dauert bis zu zum Umstellungsgesetz oder nach § 16 des Alt-
einer weiteren Entscheidung des Bundesaufsichts- bankengesetzes bestellt worden waren.
amts fort. Das Bundesaufsichtsamt macht die Bestel-
lung und Abberufung des Treuhänders im Bundes- § 6
anzeiger bekannt.
Hat sich die Tätigkeit eines Treuhänders auf die
(2) Mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsver-
der Bestellung endigt das Amt des bisher zur Ver- ordnung zum Umstellungsgesetz und in § 16 des
waltung berufenen Vertreters. §§ 1890, 1892 des Altbankengesetzes bezeichnete Tätigkeit beschränkt,
Bürgerlichen Gesetzbuches sind mit der Maßgabe so ist durch sie ein Ort der Geschäftsleitung im
entsprechend anzuwenden, daß das verwaltete Ver- Sinne der Vorschriften zur Neuordnung des Geld-
mögen unverzüglich an den Treuhänder herauszu- wesens und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
geben ist. vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)
(3) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kredit- nicht begründet worden.
wesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881)
gilt sinngemäß. § 7
§ 5 Kreditinstitute, die ihren letzten Sitz vor dem
9. Mai 1945 außerhalb der Grenzen des Deutschen
(1) Der Treuhänder hat die Verwaltung nach Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember
Weisung und unter Aufsicht des Bundesaufsichts- 1937 hatten, der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts
amts durchzuführen. Er vertritt das Kreditinstitut für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar
bei den der Durchführung seiner Aufgaben dienen- unterstanden und ihren Sitz nach dem Inkrafttreten
den Rechtshandlungen gerichtlich und außergericht- dieses Gesetzes in den Geltungsbereich dieses Ge-
lich. setzes verlegen, bedürfen ohne Rücksicht auf eine
(2) Uber Vermögenswerte, die der Verwaltung früher erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
des Treuhänders unterliegen, darf nicht zum Zweck geschäften der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamts
der Erfüllung von Verbindlichkeiten verfügt werden, für das Kreditwesen nach §§ 32 und 33 des Gesetzes
die vor dem 9. Mai 1945 begründet worden sind; über das Kreditwesen.