530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. a) In§ 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch c) In § 25 Abs. 4 werden die Worte „Absatz 1
folgenden Satz 2 ersetzt: Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 durch die
11
„Sie sind zur Beförderung von Personen und Worte „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
Sachen verpflichtet, wenn 6. a) In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der
1. den geltenden Beförderungsbedingungen Bundesgrenzschutz und die Polizei II durch die
und den behördlichen Anordnungen ent- Worte „der Bundesgrenzschutz, die Polizei
sprochen wird, sowie die auf Grund völkerrechtlicher Ver-
träge in der Bundesrepublik Deutschland
2. die Beförderung mit den regelmäßigen
stationierten Truppen" ersetzt.
Beförderungsmitteln möglich ist,
b) In § 30 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2
3. die Beförderung nicht durch Umstände folgende Fassung:
verhindert wird, welche die Unterneh-
„Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund
men nicht abwenden konnten und deren
dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich
Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen
der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche
vermochten."
Verträge nicht entgegenstehen, der statio-
b) In § 21 wird nach Absatz 2 folgender neuer nierten Truppen durch Dienststellen der
Absatz 3 eingefügt: Bundeswehr nach Bestimmungen des Bun-
desministers der Verteidigung wahrgenom-
,, (3) Die Genehmigungsbehörde kann die
men. Der Bundesminister der Verteidigung
Unternehmen auf ihren Antrag ganz oder
erteilt im Einvernehmen mit dem Bundes-
teilweise von den Verpflichtungen nach Ab-
minister für Verkehr die Erlaubnisse nach§ 2
satz 2 befreien, wenn ihnen die Weiter-
Abs. 7 und § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere
führung des Betriebes oder die Durchführung
militärische Luftfahrzeuge."
der Beförderungen nicht zugemutet werden
kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die 7. a) § 31 erhält folgenden neuen Absatz 1:
Unternehmen von den Verpflichtungen zur ,, (1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem
Aufrechterhaltung des Betriebes und der Gesetz werden, soweit es nichts anderes
Durchführung von Beförderungen im ganzen bestimmt, von dem Bundesminister für Ver-
dauernd befreit werden." kehr oder einer von ihm bestimmten Stelle
c) Der bisherige Absatz 3 des § 21 wird Ab- wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung
satz 4. durch Rechtsverordnung, so bedarf diese
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das
4. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche-
,,§ 23 a rung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 70) und das Gesetz über das Luftfahrt-
Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, Bundesamt vom 30. November 1954 (Bundes-
die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich gesetzbl. I S. 354) bleiben unberührt."
dieses Gesetzes haben, kann die Genehmigungs-
behörde zur Herstellung und Gewährleistung b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 des § 31
der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der werden Absätze 2, 3 und 4.
§§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach c) Im neuen Absatz 2 Nr. 2 des § 31 wird
gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft- das Wort „Privathubschrauberführer" ersetzt
fahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Gel- durch die Worte „nicht berufsmäßige Führer
tungsbereich dieses Gesetzes haben, im Heimat- von Drehflüglern".
staat jener Unternehmen unterliegen. 11
d) Im neuen Absatz 2 Nr. 11 des § 31 wird das
Wort „Hubschraubern" ersetzt durch das
5. a) § 25 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Wort „Drehflüglern".
b) In § 25 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 e) In den neuen Absätzen 3 und 4 des § 31
folgende Fassung: werden die Worte „Absatzes 1" und „Ab-
satz 1" durch die Worte „Absatzes 2" und
,,Absatz 1 gilt nicht für Landungen von Luft-
,,Absatz 2" ersetzt.
fahrzeugen, wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigen- 8. a) § 32 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
schaften des Luftfahrzeuges nicht vor- „9. die Voraussetzungen und das Verfahren
ausbestimmbar ist oder für die Einrichtung und Aufhebung von
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit Luftsperrgebieten und von Gebieten mit
oder zur Unfallhilfe erforderlich ist. Flugbeschränkungen,".
In diesem Falle ist die Besatzung des Luft- b) In § 32 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende
fahrzeuges verpflichtet, dem Berechtigten Nummer 9 a eingefügt:
über Namen und Wohnsitz des Halters, des „9a. die Voraussetzungen und das Verfahren
Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers für die Erteilung und den Widerruf der
Auskunft zu geben; bei einem unbemannten in diesem Gesetz vorgesehenen Geneh-
Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechen- migungen, Zulassungen und Erlaubnisse
der Auskunft verpflichtet." sowie Befreiungen hiervon,".
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. a) In§ 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch c) In § 25 Abs. 4 werden die Worte „Absatz 1
folgenden Satz 2 ersetzt: Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 durch die
11
„Sie sind zur Beförderung von Personen und Worte „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
Sachen verpflichtet, wenn 6. a) In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der
1. den geltenden Beförderungsbedingungen Bundesgrenzschutz und die Polizei II durch die
und den behördlichen Anordnungen ent- Worte „der Bundesgrenzschutz, die Polizei
sprochen wird, sowie die auf Grund völkerrechtlicher Ver-
träge in der Bundesrepublik Deutschland
2. die Beförderung mit den regelmäßigen
stationierten Truppen" ersetzt.
Beförderungsmitteln möglich ist,
b) In § 30 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2
3. die Beförderung nicht durch Umstände folgende Fassung:
verhindert wird, welche die Unterneh-
„Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund
men nicht abwenden konnten und deren
dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich
Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen
der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche
vermochten."
Verträge nicht entgegenstehen, der statio-
b) In § 21 wird nach Absatz 2 folgender neuer nierten Truppen durch Dienststellen der
Absatz 3 eingefügt: Bundeswehr nach Bestimmungen des Bun-
desministers der Verteidigung wahrgenom-
,, (3) Die Genehmigungsbehörde kann die
men. Der Bundesminister der Verteidigung
Unternehmen auf ihren Antrag ganz oder
erteilt im Einvernehmen mit dem Bundes-
teilweise von den Verpflichtungen nach Ab-
minister für Verkehr die Erlaubnisse nach§ 2
satz 2 befreien, wenn ihnen die Weiter-
Abs. 7 und § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere
führung des Betriebes oder die Durchführung
militärische Luftfahrzeuge."
der Beförderungen nicht zugemutet werden
kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die 7. a) § 31 erhält folgenden neuen Absatz 1:
Unternehmen von den Verpflichtungen zur ,, (1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem
Aufrechterhaltung des Betriebes und der Gesetz werden, soweit es nichts anderes
Durchführung von Beförderungen im ganzen bestimmt, von dem Bundesminister für Ver-
dauernd befreit werden." kehr oder einer von ihm bestimmten Stelle
c) Der bisherige Absatz 3 des § 21 wird Ab- wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung
satz 4. durch Rechtsverordnung, so bedarf diese
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das
4. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche-
,,§ 23 a rung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 70) und das Gesetz über das Luftfahrt-
Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, Bundesamt vom 30. November 1954 (Bundes-
die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich gesetzbl. I S. 354) bleiben unberührt."
dieses Gesetzes haben, kann die Genehmigungs-
behörde zur Herstellung und Gewährleistung b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 des § 31
der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der werden Absätze 2, 3 und 4.
§§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach c) Im neuen Absatz 2 Nr. 2 des § 31 wird
gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft- das Wort „Privathubschrauberführer" ersetzt
fahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Gel- durch die Worte „nicht berufsmäßige Führer
tungsbereich dieses Gesetzes haben, im Heimat- von Drehflüglern".
staat jener Unternehmen unterliegen. 11
d) Im neuen Absatz 2 Nr. 11 des § 31 wird das
Wort „Hubschraubern" ersetzt durch das
5. a) § 25 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Wort „Drehflüglern".
b) In § 25 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 e) In den neuen Absätzen 3 und 4 des § 31
folgende Fassung: werden die Worte „Absatzes 1" und „Ab-
satz 1" durch die Worte „Absatzes 2" und
,,Absatz 1 gilt nicht für Landungen von Luft-
,,Absatz 2" ersetzt.
fahrzeugen, wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigen- 8. a) § 32 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
schaften des Luftfahrzeuges nicht vor- „9. die Voraussetzungen und das Verfahren
ausbestimmbar ist oder für die Einrichtung und Aufhebung von
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit Luftsperrgebieten und von Gebieten mit
oder zur Unfallhilfe erforderlich ist. Flugbeschränkungen,".
In diesem Falle ist die Besatzung des Luft- b) In § 32 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende
fahrzeuges verpflichtet, dem Berechtigten Nummer 9 a eingefügt:
über Namen und Wohnsitz des Halters, des „9a. die Voraussetzungen und das Verfahren
Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers für die Erteilung und den Widerruf der
Auskunft zu geben; bei einem unbemannten in diesem Gesetz vorgesehenen Geneh-
Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechen- migungen, Zulassungen und Erlaubnisse
der Auskunft verpflichtet." sowie Befreiungen hiervon,".
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. a) In§ 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch c) In § 25 Abs. 4 werden die Worte „Absatz 1
folgenden Satz 2 ersetzt: Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 durch die
11
„Sie sind zur Beförderung von Personen und Worte „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
Sachen verpflichtet, wenn 6. a) In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der
1. den geltenden Beförderungsbedingungen Bundesgrenzschutz und die Polizei II durch die
und den behördlichen Anordnungen ent- Worte „der Bundesgrenzschutz, die Polizei
sprochen wird, sowie die auf Grund völkerrechtlicher Ver-
träge in der Bundesrepublik Deutschland
2. die Beförderung mit den regelmäßigen
stationierten Truppen" ersetzt.
Beförderungsmitteln möglich ist,
b) In § 30 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2
3. die Beförderung nicht durch Umstände folgende Fassung:
verhindert wird, welche die Unterneh-
„Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund
men nicht abwenden konnten und deren
dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich
Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen
der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche
vermochten."
Verträge nicht entgegenstehen, der statio-
b) In § 21 wird nach Absatz 2 folgender neuer nierten Truppen durch Dienststellen der
Absatz 3 eingefügt: Bundeswehr nach Bestimmungen des Bun-
desministers der Verteidigung wahrgenom-
,, (3) Die Genehmigungsbehörde kann die
men. Der Bundesminister der Verteidigung
Unternehmen auf ihren Antrag ganz oder
erteilt im Einvernehmen mit dem Bundes-
teilweise von den Verpflichtungen nach Ab-
minister für Verkehr die Erlaubnisse nach§ 2
satz 2 befreien, wenn ihnen die Weiter-
Abs. 7 und § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere
führung des Betriebes oder die Durchführung
militärische Luftfahrzeuge."
der Beförderungen nicht zugemutet werden
kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die 7. a) § 31 erhält folgenden neuen Absatz 1:
Unternehmen von den Verpflichtungen zur ,, (1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem
Aufrechterhaltung des Betriebes und der Gesetz werden, soweit es nichts anderes
Durchführung von Beförderungen im ganzen bestimmt, von dem Bundesminister für Ver-
dauernd befreit werden." kehr oder einer von ihm bestimmten Stelle
c) Der bisherige Absatz 3 des § 21 wird Ab- wahrgenommen. Erfolgt die Bestimmung
satz 4. durch Rechtsverordnung, so bedarf diese
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das
4. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche-
,,§ 23 a rung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 70) und das Gesetz über das Luftfahrt-
Für den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, Bundesamt vom 30. November 1954 (Bundes-
die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich gesetzbl. I S. 354) bleiben unberührt."
dieses Gesetzes haben, kann die Genehmigungs-
behörde zur Herstellung und Gewährleistung b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 des § 31
der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der werden Absätze 2, 3 und 4.
§§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach c) Im neuen Absatz 2 Nr. 2 des § 31 wird
gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft- das Wort „Privathubschrauberführer" ersetzt
fahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Gel- durch die Worte „nicht berufsmäßige Führer
tungsbereich dieses Gesetzes haben, im Heimat- von Drehflüglern".
staat jener Unternehmen unterliegen. 11
d) Im neuen Absatz 2 Nr. 11 des § 31 wird das
Wort „Hubschraubern" ersetzt durch das
5. a) § 25 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Wort „Drehflüglern".
b) In § 25 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 e) In den neuen Absätzen 3 und 4 des § 31
folgende Fassung: werden die Worte „Absatzes 1" und „Ab-
satz 1" durch die Worte „Absatzes 2" und
,,Absatz 1 gilt nicht für Landungen von Luft-
,,Absatz 2" ersetzt.
fahrzeugen, wenn
1. der Ort der Landung infolge der Eigen- 8. a) § 32 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
schaften des Luftfahrzeuges nicht vor- „9. die Voraussetzungen und das Verfahren
ausbestimmbar ist oder für die Einrichtung und Aufhebung von
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit Luftsperrgebieten und von Gebieten mit
oder zur Unfallhilfe erforderlich ist. Flugbeschränkungen,".
In diesem Falle ist die Besatzung des Luft- b) In § 32 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende
fahrzeuges verpflichtet, dem Berechtigten Nummer 9 a eingefügt:
über Namen und Wohnsitz des Halters, des „9a. die Voraussetzungen und das Verfahren
Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers für die Erteilung und den Widerruf der
Auskunft zu geben; bei einem unbemannten in diesem Gesetz vorgesehenen Geneh-
Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechen- migungen, Zulassungen und Erlaubnisse
der Auskunft verpflichtet." sowie Befreiungen hiervon,".