498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(4) Bedingungen und Auflagen einer nach Ab- auch dessen Beauftragte die Befugnisse nach Satz 1.
satz 2 Satz 1 Nr. 1 erteilten Erlaubnis müssen inhalt- Personen, die die tatsächliche Gewalt über die An-
lich mindestens den im Land Niedersachsen gelten- lagen, Vorrichtungen oder Wasserfahrzeuge aus-
den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten üben, haben den in Satz 1 und 2 bezeichneten Beam-
Titels und des Zweiten Abschnitts des Neunten Titels ten und Beauftragten die Ausübung ihrer Befugnisse
des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen sowie das Verlassen der Anlagen, Vorrichtungen
Staaten vom 24. Juni 1865 {Gesetzessammlung und Wasserfahrzeuge zu ermöglichen.
S. 705) und der auf Grund seines § 197 erlassenen
Verordnungen genügen. § 5
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Gewinnung Die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-
von Bodenschätzen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann waltungsakte werden auch im Bereich des deutschen
von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht Festlandsockels nach dem Verwaltungsvollstrek-
werden. Die Höhe des Entgelts bemißt sich nach kungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I
dem Förderzins, der an dem dem Ort der Gewinnung S. 157) in der Fassung des Gesetzes vom 12. April
nächstgelegenen Punkte des deutschen Küstenge- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) und dem Gesetz über
wässers herkömmlich zu zahlen wäre. Von der den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
Möglichkeit des Satzes 1 ist Gebrauch zu machen, Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen.
wenn andernfalls die Wettbewerbslage der in den Der unmittelbare Zwang wird von den in § 4 Abs. 1
deutschen Küstengewässern fördernden Unterneh- bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes ange-
men wesentlich beeinträchtigt würde. Das Entgelt wandt.
ist an das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld zu
entrichten; an wen das Oberbergamt vereinnahmte § 6
Entgelte abzuführen hat, regelt das in § 16 Abs. 2
vorgesehene Gesetz. Haben Vollzugsbeamte des Bundes die Vollzie-
hung eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
§ 3 Verwaltungsakt.es vergeblich versucht, so übernimmt
die vom Bundesminister der Verteidigung bestimmte
(1) Wird im Bereich des deutschen Festlandsockels Kommandostelle der Seestreitkräfte der Bundeswehr
unbefugt eine der in § 1 bezeichneten Handlungen auf Ersuchen der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Be-
vorgenommen, so ordnet das Deutsche Hydrogra- hörde die Vollziehung des Verwaltungsakt.es. Die
phische Institut nach Anhörung des Oberbergamtes Angehörigen der Bundeswehr, denen die Komman-
in Clausthal-Zellerfeld ihre Unterlassung an. Sind dostelle die Vollziehung übertragen hat, sind be-
bereits Anlagen oder Vorrichtungen vorhanden, die fugt, zur Durchführung dieser Aufgabe unmittelba-
der Vornahme einer solchen Handlung dienen, so ren Zwang nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 bezeich-
ist zugleich die Beseitigung der Anlagen und Vor- neten Gesetzes anzuwenden.
richtungen anzuordnen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An- § 7
ordnungen nach Absatz 1 Satz 1 haben keine auf-
schiebende Wirkung. (1) Wer vorsätzlich einer vollziehbaren Anord-
nung nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit
§ 4 Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis
zu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser
(1) Im Bereich des deutschen Festlandsockels Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
überwachen die in § 6 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes
über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffent- (2) Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
licher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) bezeichneten straft, wer vorsätzlich im Zusammenhang mit einer
Vollzugsbeamten, daß Handlung nach § 1 die See durch 01 verschmutzt.
1. dem Verbote des § 1 nicht zuwidergehandelt wird,
Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Bedingungen und Auflagen nach § 2 Abs. 3 er-
füllt werden und
§ 8
3.- nach § 3 Abs. 1 erlassene Anordnungen durchge-
führt werden. (1) Die Strafvorschriften des § 7 gelten auch für
denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ
(2) Zur Durchführung der ihnen nach Absatz 1 ob- einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen
liegenden Aufgaben sind die Vollzugsbeamten des Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter
Bundes befugt, Anlagen und Vorrichtungen, die zur einer Personenhandelsgesellschaft oder als gesetzli-
Vornahme einer in § 1 bezeichneten Handlung ge- cher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch
eignet sind, sowie Wasserfahrzeuge, die der Unter- dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Ver-
haltung oder dem Betriebe derartiger Anlagen und tretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vorrichtungen oder unmittelbar der Vornahme der
bezeichneten Handlung dienen, zu betreten und zu (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht
untersuchen. Zur Dberwachung der Erfüllung von gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des
Bedingungen und Auflagen einer vom Oberberg- Betriebs oder eines Teiles des Betriebs eines ande-
amt in Clausthal-Zellerfeld erteilten Erlaubnis haben ren beauftragt ist.