490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
d) Die bisherigen Buchstaben c und d werden § 2
Buchstaben d und e. Ubergangsvorschriften
e) Nach Buchstabe e werden ein Komma und
(1) Die bisher gewährten Schwerstbeschädigtenzu-
folgender Buchstabe f eingefügt:
lagen werden, soweit sie durch diese Verordnung
„f) wenn Blindheit mit dem eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-
Verlust oder der Ge- gesteUt.
brauchsunfähigkeit von
zwei Gliedmaßen zu- (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
sc1mmentrifft, um 20 Punkte". auf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An-
trag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jah-
4. § 5 erhält folgende Fassung: res nach Verkündung dieser Verordnung gestellt, so
,,§ 5 beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühe-
stens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen
(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird
erfüllt sind.
bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,
bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,
bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III, § 3
bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV, Berlin-Klausel
bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
gewährt.
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
Anspruchs auf eine Pflegezulage wird Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
bei Pflegezulage nach Stufe III
mindestens nach Stufe I,
bei Pflegezulage nach Stufe IV §4
mindestens nach Stufe II,
Inkrafttreten
bei Pflegezulage nach Stufe V
mindestens nach Stufe III Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
gewährt." nuar 1964 in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1964
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blank
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
d) Die bisherigen Buchstaben c und d werden § 2
Buchstaben d und e. Ubergangsvorschriften
e) Nach Buchstabe e werden ein Komma und
(1) Die bisher gewährten Schwerstbeschädigtenzu-
folgender Buchstabe f eingefügt:
lagen werden, soweit sie durch diese Verordnung
„f) wenn Blindheit mit dem eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-
Verlust oder der Ge- gesteUt.
brauchsunfähigkeit von
zwei Gliedmaßen zu- (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
sc1mmentrifft, um 20 Punkte". auf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An-
trag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jah-
4. § 5 erhält folgende Fassung: res nach Verkündung dieser Verordnung gestellt, so
,,§ 5 beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühe-
stens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen
(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird
erfüllt sind.
bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,
bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,
bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III, § 3
bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV, Berlin-Klausel
bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
gewährt.
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
Anspruchs auf eine Pflegezulage wird Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
bei Pflegezulage nach Stufe III
mindestens nach Stufe I,
bei Pflegezulage nach Stufe IV §4
mindestens nach Stufe II,
Inkrafttreten
bei Pflegezulage nach Stufe V
mindestens nach Stufe III Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
gewährt." nuar 1964 in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1964
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blank
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
d) Die bisherigen Buchstaben c und d werden § 2
Buchstaben d und e. Ubergangsvorschriften
e) Nach Buchstabe e werden ein Komma und
(1) Die bisher gewährten Schwerstbeschädigtenzu-
folgender Buchstabe f eingefügt:
lagen werden, soweit sie durch diese Verordnung
„f) wenn Blindheit mit dem eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-
Verlust oder der Ge- gesteUt.
brauchsunfähigkeit von
zwei Gliedmaßen zu- (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
sc1mmentrifft, um 20 Punkte". auf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An-
trag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jah-
4. § 5 erhält folgende Fassung: res nach Verkündung dieser Verordnung gestellt, so
,,§ 5 beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühe-
stens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen
(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird
erfüllt sind.
bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,
bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,
bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III, § 3
bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV, Berlin-Klausel
bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
gewährt.
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
Anspruchs auf eine Pflegezulage wird Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
bei Pflegezulage nach Stufe III
mindestens nach Stufe I,
bei Pflegezulage nach Stufe IV §4
mindestens nach Stufe II,
Inkrafttreten
bei Pflegezulage nach Stufe V
mindestens nach Stufe III Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
gewährt." nuar 1964 in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1964
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blank
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
d) Die bisherigen Buchstaben c und d werden § 2
Buchstaben d und e. Ubergangsvorschriften
e) Nach Buchstabe e werden ein Komma und
(1) Die bisher gewährten Schwerstbeschädigtenzu-
folgender Buchstabe f eingefügt:
lagen werden, soweit sie durch diese Verordnung
„f) wenn Blindheit mit dem eine Änderung erfahren, von Amts wegen neu fest-
Verlust oder der Ge- gesteUt.
brauchsunfähigkeit von
zwei Gliedmaßen zu- (2) Im übrigen werden neue Ansprüche, die sich
sc1mmentrifft, um 20 Punkte". auf Grund dieser Verordnung ergeben, nur auf An-
trag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jah-
4. § 5 erhält folgende Fassung: res nach Verkündung dieser Verordnung gestellt, so
,,§ 5 beginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1964, frühe-
stens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen
(1) Schwerstbeschädigtenzulage wird
erfüllt sind.
bei mindestens 130 Punkten nach Stufe I,
bei mindestens 160 Punkten nach Stufe II,
bei mindestens 190 Punkten nach Stufe III, § 3
bei mindestens 220 Punkten nach Stufe IV, Berlin-Klausel
bei mindestens 250 Punkten nach Stufe V
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
gewährt.
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 91 des
Anspruchs auf eine Pflegezulage wird Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
bei Pflegezulage nach Stufe III
mindestens nach Stufe I,
bei Pflegezulage nach Stufe IV §4
mindestens nach Stufe II,
Inkrafttreten
bei Pflegezulage nach Stufe V
mindestens nach Stufe III Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
gewährt." nuar 1964 in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1964
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Blank