458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
6. Nach § 547 wird folgender § 547 a eingefügt: 11. § 554 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, § 547 a ,,Eine entgegenstehende Vereinbarung ist un-
(1) Der Mieler ist berechtigt, eine Einrichtung, wirksam."
mit der er die Sache versehen hat, wegzu-
nehmen. 12. § 554 b wird wie folgt gefaßt:
(2) Der Vermieter von Räumen kann die Aus- ,,§ 554 b
übung des Wegnahmerechts des Mieters durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab- Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermie-
wenden, es sei denn, daß der Mieter ein berech- ter von Wohnraum zur Kündigung ohne Einhal-
tigtes Interesse an der Wegnahme hat. tung einer Kündigungsfrist aus anderen als den
im Gesetz genannten Gründen berechtigt sein
(3) Eine Vereinbarung, durch die das Weg-
soll, ist unwirksam."
nahmerecht des Mieters von Wohnraüi:n aus-
geschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein an-
13. § 555 fällt weg.
gemessener Ausgleich vorgesehen ist."
1. § 549 wird wie folgt geändert: 14. § 556 a wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: a) In Absatz 4 wird die Nummer 3 gestrichen.
,, (2) Entsteht für den Mieter von Wohn- b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
raum nach dem Abschluß des Mietvertrages ,, (7) Eine entgegenstehende Vereinbarung
ein berechtigtes Interesse, einen Teil des ist unwirksam."
Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu
überlassen, so kann er von dem Vermieter 15. Nach § 556 b wird folgender § 556 c eingefügt:
die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt
nicht, wenn in der Person des Dritten ein ,,§ 556c
wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum Ist auf Verlangen des Mieters bereits einmal
übermäßig belegt würde oder sonst dem
durch Einigung oder Urteil die Fortsetzung des
Vermieter die Uberlassung nicht zugemutet
Mietverhältnisses bestimmt worden, so kann
werden kann. Ist dem Vermieter die Uber-
der Mieter eine weitere Fortsetzung nur be-
lassung nur bei einer angemessenen Er-
gehren, wenn dies durch eine wesentliche
höhung des Mietzinses zuzumuten, so kann Änderung der Umstände, die nach § 556 a oder
er die Erlaubnis davon abhängig machen,
§ 556 b maßgebend waren, gerechtfertigt ist."
daß der Mieter sich mit einer solchen
Erhöhung einverstanden erklärt. Eine zum 16. In § 557 werden folgende Absätze 2 bis 4 an-
Nachteil des Mieters abweichende Verein- gefügt:
barung ist unwirksam."
,, (2) Der Vermieter von Wohnraum kann
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. jedoch einen weiteren Schaden nur geltend
machen, wenn die Rückgabe infolge von Um-
8. Nach § 550 wird folgender § 550 a eingefügt:
ständen unterblieben ist, die der Mieter zu ver-
,,§ 550 a treten hat; der Schaden ist nur insoweit zu
ersetzen, als den Umständen nach die Billigkeit
Eine Vereinbarung, durch die sich der Ver-
eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht,
mieter von Wohnraum eine Vertragsstrafe vom
wenn der Mieter gekündigt hat.
Mieter versprechen läßt, ist unwirksam."
(3) Wird dem Mieter von Wohnraum n~ch
9. Nach § 552 wird folgender § 552 a eingefügt: § 721 oder § 794 a der Zivilprozeßordnung eme
Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von
,,§ 552 a
der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum
Der Mieter von Wohnraum kann entgegen Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines wei-
einer vertraglichen Bestimmung gegen eine teren Schadens nicht verpflichtet.
Mietzinsforderung mit einer Forderung auf
Grund des § 538 aufrechnen oder wegen einer (4) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des
solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht Mieters von den Absätzen 2 oder 3 abweicht, ist
ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter unwirksam."
mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des
17. Nach § 557 wird folgender § 557 a eingefügt:
Mietzinses schriftlich angezeigt hat."
10. § 554 wird wie folgt geändert: ,,§ 557 a
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Ent- (1) 1$t der Mietzins für eine Zeit nach der
schädigung nach § 557 Satz l" durch die Beendigung des Mietverhältnisses im voraus
Worte „Entschädigung nach § 557 Abs. 1 entrichtet, so hat ihn der Vermieter nach Maß-
Satz 1" ersetzt. gabe des § 347 oder, wenn die Beendigung we-
gen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
vertreten hat, nach den Vorschriften über die
,,3. Eine zum Nachteil des Mieters abwei- Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
chende Vereinbarung ist unwirksam." rung zurückzuerstatten.