446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
die der Postsachenbeförderung über Land dienen (2) Das Fahr- und Aufsichtspersonal der Post ist
und zusätzlich zur Beförderung von nicht mehr als berechtigt, zu diesem Zweck den Fahrgästen be-
vier Fahrgästen bestimmt sind. stimmte Plätze zuzuweisen. Ein Anspruch auf einen
Sitzplatz besteht nicht. Schwerbeschädigten mit
§ 2 amtlichem Ausweis sind die gekennzeichneten Sitz-
plätze freizugeben.
Anspruch auf Beförderung
(3) Verletzt ein Fahrgast die ihm nach Absatz 1
(1) Im Kraftpost- und Kraftsonderpostverkehr be- obliegenden Pflichten oder fügt er sich nicht den zur
steht ein Anspruch auf Beförderung, soweit nach Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des
den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes Betriebes ergehenden Anordnungen des Fahr- oder
vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241) und Aufsichtspersonals der Post, so kann er von der
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen behörd- Beförderung ausgeschlossen werden.
lichen Anordnungen eine Beförderungspt1icht ge-
geben ist.
§ 5
(2) Im Landkraftpostverkehr besteht ein Anspruch
auf Beförderung, soweit die postbetrieblichen Ver- Gebührenpflicht
hältnisse die Beförderung zulassen. (1) Für die Beförderung im Postreisedienst sind die
(3) Das Fahr- und Aufsichtspersonal der Post ist Gebühren zu entrichten, die sich aus der Postreise-
berechtigt, Fahrgäste auf bestimmte Wagen zu ver- gebührenordnung ergeben. Gebührenschuldner ist
weisen. der Fahrgast oder derjenige, auf dessen Antrag die
Beförderung durchgeführt wird.
(4) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen
besteht nicht. Sachen können befördert werden, (2) Der Fahrgast muß bei Beginn der Fahrt im
Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahr-
wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und
die Rücksichtnahme auf andere Fahrgäste es ge- ausweis ist dem Fahr- und Aufsichtspersonal der
statten. Das gleiche gilt für die Mitnahme von Post vorzuzeigen oder auf Verlangen auszuhändi-
gen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzu-
Hunden. Hunde, die zur Begleitung blinder Fahr-
gäste mitgeführt werden (Blindenführhunde), sind bewahren.
zur Beförderung stets zugelassen. (3) Das Fahrgeld soll abgezählt entrichtet werden.
(4) Verletzt der Fahrgast die ihm gemäß Absatz 2
§ 3 obliegenden Pflichten, so gilt er als Fahrgast ohne
Ausschluß von der Beförderung gültigen Fahrausweis.
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit § 6
oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste Handgepäck
darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für (1) Der Fahrgast kann unter den Voraussetzungen
des § 2 Abs. 4 Satz 2 Gepäck bis zu einem Gesamt-
1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Ge- gewicht von 50 Kilogramm mit in den Wagen
tränke oder anderer berauschender Mittel stehen, nehmen (Handgepäck).
und Personen mit ekelerregenden oder an-
steckenden Krankheiten, (2) Der Fahrgast hat das Handgepäck so unter-
zubringen und zu beaufsichtigen, daß andere Per-
2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzünd- sonen nicht belästigt oder gefährdet werden.
liche, radioaktive, übelriechende oder ätzende
Stoffe mit sich führen, (3) Läßt der Fahrgast Handgepäck im Wagen
zurück, so wird er aufgefordert, es innerhalb einer
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei bestimmten Frist bei einer von der Post benannten
denn, daß sie zur Mitführung solcher Waffen Postdienststelle abzuholen. Verweigert der Fahrgast
amtlich befugt sind. die Annahme, so ist die Post berechtigt, das Hand-
(2) Stoffe der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnetep. Art gepäck öffentlich zu versteigern und den Erlös zur
sind auch nicht zur Beförderung als Reisegepäck Postunterstützungskasse zu vereinnahmen; Hand-
(§ 7) oder Kraftpostgut (§ 8) zugelassen. Werden in gepäck, das offenbar wertlos ist, kann vernichtet
einem Gepäckstück oder Kraftpostgut Stoffe dieser werden. Das gleiche gilt, wenn der Fahrgast, der
Art vermutet, so kann vom Fahrgast oder Aufliefe- das Handgepäck zurückgelassen hat, nicht zu er-
rer die Angabe des Inhalts verlangt werden. Wird mitteln ist. In diesem Falle ist das Handgepäck vor
die Angabe verweigert, so ist das Gepäckstück oder der Versteigerung oder Vernichtung durch Aushang
Kraftpostgut von der Beförderung ausgeschlossen. im dienstleitenden Postamt mit der Aufforderung
an den Berechtigten aufzubieten, es innerhalb
§ 4
6 Wochen abzuholen.
§ 7
Allgemeine Pflichten der Fahrgäste
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung Reisegepäck
der Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen so zu ver- (1) Der Fahrgast kann unter den Voraussetzun-
halten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Be- gen des § 2 Abs. 4 Satz 2 Gepäck bis zu einem Ge-
triebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf samtgewicht von 50 Kilogramm beim Fahrpersonal
andere Personen gebieten. aufliefern (Reisegepäck). Der Fahrgast hat das
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
die der Postsachenbeförderung über Land dienen (2) Das Fahr- und Aufsichtspersonal der Post ist
und zusätzlich zur Beförderung von nicht mehr als berechtigt, zu diesem Zweck den Fahrgästen be-
vier Fahrgästen bestimmt sind. stimmte Plätze zuzuweisen. Ein Anspruch auf einen
Sitzplatz besteht nicht. Schwerbeschädigten mit
§ 2 amtlichem Ausweis sind die gekennzeichneten Sitz-
plätze freizugeben.
Anspruch auf Beförderung
(3) Verletzt ein Fahrgast die ihm nach Absatz 1
(1) Im Kraftpost- und Kraftsonderpostverkehr be- obliegenden Pflichten oder fügt er sich nicht den zur
steht ein Anspruch auf Beförderung, soweit nach Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des
den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes Betriebes ergehenden Anordnungen des Fahr- oder
vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241) und Aufsichtspersonals der Post, so kann er von der
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen behörd- Beförderung ausgeschlossen werden.
lichen Anordnungen eine Beförderungspt1icht ge-
geben ist.
§ 5
(2) Im Landkraftpostverkehr besteht ein Anspruch
auf Beförderung, soweit die postbetrieblichen Ver- Gebührenpflicht
hältnisse die Beförderung zulassen. (1) Für die Beförderung im Postreisedienst sind die
(3) Das Fahr- und Aufsichtspersonal der Post ist Gebühren zu entrichten, die sich aus der Postreise-
berechtigt, Fahrgäste auf bestimmte Wagen zu ver- gebührenordnung ergeben. Gebührenschuldner ist
weisen. der Fahrgast oder derjenige, auf dessen Antrag die
Beförderung durchgeführt wird.
(4) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen
besteht nicht. Sachen können befördert werden, (2) Der Fahrgast muß bei Beginn der Fahrt im
Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Der Fahr-
wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und
die Rücksichtnahme auf andere Fahrgäste es ge- ausweis ist dem Fahr- und Aufsichtspersonal der
statten. Das gleiche gilt für die Mitnahme von Post vorzuzeigen oder auf Verlangen auszuhändi-
gen und bis zur Beendigung der Fahrt aufzu-
Hunden. Hunde, die zur Begleitung blinder Fahr-
gäste mitgeführt werden (Blindenführhunde), sind bewahren.
zur Beförderung stets zugelassen. (3) Das Fahrgeld soll abgezählt entrichtet werden.
(4) Verletzt der Fahrgast die ihm gemäß Absatz 2
§ 3 obliegenden Pflichten, so gilt er als Fahrgast ohne
Ausschluß von der Beförderung gültigen Fahrausweis.
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit § 6
oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste Handgepäck
darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für (1) Der Fahrgast kann unter den Voraussetzungen
des § 2 Abs. 4 Satz 2 Gepäck bis zu einem Gesamt-
1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Ge- gewicht von 50 Kilogramm mit in den Wagen
tränke oder anderer berauschender Mittel stehen, nehmen (Handgepäck).
und Personen mit ekelerregenden oder an-
steckenden Krankheiten, (2) Der Fahrgast hat das Handgepäck so unter-
zubringen und zu beaufsichtigen, daß andere Per-
2. Personen, die explosionsfähige, leicht entzünd- sonen nicht belästigt oder gefährdet werden.
liche, radioaktive, übelriechende oder ätzende
Stoffe mit sich führen, (3) Läßt der Fahrgast Handgepäck im Wagen
zurück, so wird er aufgefordert, es innerhalb einer
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei bestimmten Frist bei einer von der Post benannten
denn, daß sie zur Mitführung solcher Waffen Postdienststelle abzuholen. Verweigert der Fahrgast
amtlich befugt sind. die Annahme, so ist die Post berechtigt, das Hand-
(2) Stoffe der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnetep. Art gepäck öffentlich zu versteigern und den Erlös zur
sind auch nicht zur Beförderung als Reisegepäck Postunterstützungskasse zu vereinnahmen; Hand-
(§ 7) oder Kraftpostgut (§ 8) zugelassen. Werden in gepäck, das offenbar wertlos ist, kann vernichtet
einem Gepäckstück oder Kraftpostgut Stoffe dieser werden. Das gleiche gilt, wenn der Fahrgast, der
Art vermutet, so kann vom Fahrgast oder Aufliefe- das Handgepäck zurückgelassen hat, nicht zu er-
rer die Angabe des Inhalts verlangt werden. Wird mitteln ist. In diesem Falle ist das Handgepäck vor
die Angabe verweigert, so ist das Gepäckstück oder der Versteigerung oder Vernichtung durch Aushang
Kraftpostgut von der Beförderung ausgeschlossen. im dienstleitenden Postamt mit der Aufforderung
an den Berechtigten aufzubieten, es innerhalb
§ 4
6 Wochen abzuholen.
§ 7
Allgemeine Pflichten der Fahrgäste
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung Reisegepäck
der Fahrzeuge und Betriebseinrichtungen so zu ver- (1) Der Fahrgast kann unter den Voraussetzun-
halten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Be- gen des § 2 Abs. 4 Satz 2 Gepäck bis zu einem Ge-
triebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf samtgewicht von 50 Kilogramm beim Fahrpersonal
andere Personen gebieten. aufliefern (Reisegepäck). Der Fahrgast hat das