434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetz
zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
in der Fassung vom 3. Juli 1964 *)
§ 1 rungsverhältnis weder gekündigt noch eine seit
Versicherungsunternehmen können wegen ihrer zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie
Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversiche- unbezahlt war.
rungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des § 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a und b
Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vor- entsprechend anzuwenden.
schriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären,
nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in § 4
Anspruch genommen werden. (gestrichen)
§ 2
§ 5
War der Versicherungsfall bis zum 21. Juni 1948
noch nicht eingetreten, so können Ansprüche aus (1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erben-
der Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn gemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2
Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a
a) der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen und b als erfüllt, wenn sie mindestens in der Per-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder son eines Mitberechtigten gegeben sind.
Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Re- (2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten
gierung der Bundesrepublik Deutschland an- Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1
erkannt hat, oder wenn er einen solchen Wohn- Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und h
sitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller
der Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Ge-
begründet hat oder begründet, oder meinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort
der Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buch-
b) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich stabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeich-
dieses Gesetzes gezahlt worden sind und das neten Zeitpunkte im Geltungsbereich dieses Geset-
Versicherungsverhältnis weder spätestens zum zes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der
20. Juni 1948 gekündigt war noch nach § 3 der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.
Dritten Durchführungsverordnung zum Umstel-
lungsgesetz (Versicherungsverordnung) als ge- § 6
kündigt gilt.
(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versiche-
Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht der rungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses
Anspruch aus der Versicherung nicht dem Versiche- Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen
rungsnehmer zu, so können die Versicherungs- au: ein Versicherungsunternehmen. außerhalb des
unternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen wor-
Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst den, so sind die Ansprüche gegenüber dem im Gel-
aus der Versicherung Berechtigte die Voraussetzun- tungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versiche-
gen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er rungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948
den Anspruch aus der Versicherung durch eine von erloschen. Das gilt nicht, wenn Personen deutscher
dem Versicherungsnehmer erst nach dem 31. Dezem- Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörig-
ber 1952 getroffene Verfügung unter Lebenden er- keit Ansprüche gegen das Versicherungsunterneh•
worben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt men außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
unberührt. infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder
§ 3 Enteignungsmaßnahmen nicht geltend machen
Ist der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 können.
eingetreten, so können Ansprüche geltend gemacht (2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das
werden, wenn Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit
a) der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver- einem Versicherungsunternehmen außerhalb des
sicherungsfalls seinen Wohnsitz oder dauernden Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden
Aufenhalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im (Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepu- zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wir-
blik Deutschland anerkannt hat, kung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die
Versicherungssummen des ursprünglichen und des
b) die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Vor-
neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses
aussetzungen gegeben sind, oder
des neuen Vertrages deckten. Das gilt nicht, wenn
c) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungs·- der Berechtigte die Leistung aus der Anschluß-
bereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und versicherung nicht erhalten hat. Hat der Berechtigte
bei Eintritt des Versicherungsfalls das Versiehe- die Leistung aus der Anschlußversicherung teilweise
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 7602-5 nicht erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetz
zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
in der Fassung vom 3. Juli 1964 *)
§ 1 rungsverhältnis weder gekündigt noch eine seit
Versicherungsunternehmen können wegen ihrer zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie
Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversiche- unbezahlt war.
rungen, die nach den vor dem Inkrafttreten des § 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a und b
Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vor- entsprechend anzuwenden.
schriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären,
nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in § 4
Anspruch genommen werden. (gestrichen)
§ 2
§ 5
War der Versicherungsfall bis zum 21. Juni 1948
noch nicht eingetreten, so können Ansprüche aus (1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erben-
der Versicherung nur geltend gemacht werden, wenn gemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2
Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a
a) der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen und b als erfüllt, wenn sie mindestens in der Per-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder son eines Mitberechtigten gegeben sind.
Ort der Niederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Re- (2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten
gierung der Bundesrepublik Deutschland an- Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1
erkannt hat, oder wenn er einen solchen Wohn- Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und h
sitz oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller
der Niederlassung zu einem späteren Zeitpunkt Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Ge-
begründet hat oder begründet, oder meinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort
der Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buch-
b) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungsbereich stabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeich-
dieses Gesetzes gezahlt worden sind und das neten Zeitpunkte im Geltungsbereich dieses Geset-
Versicherungsverhältnis weder spätestens zum zes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der
20. Juni 1948 gekündigt war noch nach § 3 der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.
Dritten Durchführungsverordnung zum Umstel-
lungsgesetz (Versicherungsverordnung) als ge- § 6
kündigt gilt.
(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versiche-
Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht der rungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses
Anspruch aus der Versicherung nicht dem Versiche- Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen
rungsnehmer zu, so können die Versicherungs- au: ein Versicherungsunternehmen. außerhalb des
unternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen wor-
Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst den, so sind die Ansprüche gegenüber dem im Gel-
aus der Versicherung Berechtigte die Voraussetzun- tungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versiche-
gen unter Buchstabe a erfüllt, es sei denn, daß er rungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948
den Anspruch aus der Versicherung durch eine von erloschen. Das gilt nicht, wenn Personen deutscher
dem Versicherungsnehmer erst nach dem 31. Dezem- Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörig-
ber 1952 getroffene Verfügung unter Lebenden er- keit Ansprüche gegen das Versicherungsunterneh•
worben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt men außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
unberührt. infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder
§ 3 Enteignungsmaßnahmen nicht geltend machen
Ist der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 können.
eingetreten, so können Ansprüche geltend gemacht (2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das
werden, wenn Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit
a) der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Ver- einem Versicherungsunternehmen außerhalb des
sicherungsfalls seinen Wohnsitz oder dauernden Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden
Aufenhalt, Sitz oder Ort der Niederlassung im (Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepu- zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wir-
blik Deutschland anerkannt hat, kung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die
Versicherungssummen des ursprünglichen und des
b) die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Vor-
neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses
aussetzungen gegeben sind, oder
des neuen Vertrages deckten. Das gilt nicht, wenn
c) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungs·- der Berechtigte die Leistung aus der Anschluß-
bereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind und versicherung nicht erhalten hat. Hat der Berechtigte
bei Eintritt des Versicherungsfalls das Versiehe- die Leistung aus der Anschlußversicherung teilweise
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 7602-5 nicht erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil