418 ;. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum 25. Januar Lehrer der ·Zahnheilkunde und für Zahnärzte.
und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr Sie soll in der Regel an drei aufeinanderfolgen-
bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzu- den Wochentagen stattfinden.
reichen. Verspätete Gesuche dürfen nur bei aus- (3) Wer an einer deutschen Universität oder
reichender Begründung berücksichtigt werden; Hochschule auf 9rund einer Prüfung in den
die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Naturwissenschaften den Doktorgrad erworben
(2) Bei der Meldung zur naturwissenschaft- hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht
lichen Vorprüfung hat. der Studierende nach- Gegenstand der Doktorprüfung gewesen sind.
zuweisen, daß er nach Erlangung des Reifezeug- (4) In Ausnahmefällen kann der Studierende
nisses mindestens zwei Semester an deutschen von der Prüfung in solchen Fächern befreit wer-
Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde den, die Gegenstand einer anderen an einer
studiert hat. deutschen Universität oder Hochschule vollstän-
(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 be- dig bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt
zeichneten Nachweise mit Ausnahme des Nach- für Fächer, die Gegenstand einer an einer aus-
weises der notwendigen Lateinkenntnisse nach ländischen Universität oder Hochschule vollstän•
§ 9 Abs. 3 sowie Nachweise darüber beizufügen, dig bestandenen Prüfung w~ren, wepn diese Prü-
daß der Studierende fung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.
a) folgende Vorlesungen gehört hat:
§' 22
während eines Semesters eine Vor-
lesung über Zoologie oder Biologie, (1} Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit
während zweier Semester je eine Vor- ,nicht genügend' beurteilt worden, so ist die
lesung über Physik und Chemie; Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie
muß in diesem Fach wiederholt werden.
b) während eines Semesters an· einein
physikalischen und einem chemischen (2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist
Praktikum regelmäßig und mit Erfolg im ganzen nicht bestanden und muß in allen
teilgenommen hat. Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
(4) Der Besuch der Vorlesungen wird durch a) in einem Fach ,schlecht' oder
die Studienbücher, die Teilnahme an den prak- b) in zwei Fädlern ,mangelhaft' oder
tischen Ubungen durch Zeugnisse nach Muster 1 ,nicht genügend'
nachgewiesen. lautet.
(5) Ganz oder teilweise kann die Studienzeit Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald fest-
angerechnet werden, während der der Studie- steht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.
rende nach Erlangung des Reifezeugnisses (3) Eine nichtbestandene Prüfung darf erst
a) an einer ausländischen Universität oder nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Mo-
Hochschule Zahnheilkunde studiert hat naten wiederholt werden. Der Vorsitzende setzt
oder die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet
b) an einer deutschen oder ausländischen ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger
Universität oder Hochschule ein dem Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von
zahnärztlichen verwandtes Studium be- sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht voll-
trieben hat. ständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern
als nicht bestanden und darf _nicht wiederholt
§ 20 werden. Die Frist kann bei länger dauernder
(1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelas- Krankheit oder bei Behinderung aus anderen
sen ist und die Prüfungsgebühren entrichtet hat, zwingenden Gründen verlängert werden.
wird von dem Vorsitzenden mindestens acht (4} Die Wiederholungsprüfung findet in An-
Tage vor ihrem Beginn schriftlich unter Angabe wesenheit des Vorsitzenden des Prüfungs-
der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prü- ausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.
fungszeiten zur Prüfung geladen.
(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht be-
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste steht, hat die naturwissenschaftlidle Vorprüfung
Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung. nidlt bestanden. Er wird zu einer nochmaligen
naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelas-
§ 21 sen. Das gilt audl, wenn der Studierende nach
erneutem zahnärztlidlem Studium die Zulassung
(1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung um-
zur naturwissenschaftlichen . Vorprüfung be-
faßt folgend~ Fächer:
antragt.
I. Physik,
§ 23
II. Chemie,
(1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wieder-
. III. Zoologie.
holungsprüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeug-
An die Stelle der Prüfung in Zoologie kann auch nis mit einem Urteil nadl § 13 aus, das unmittel-
eine Prüfung in Biologie treten. bar dem Vorsitzenden zu übersenden ist. Die
{2) Die Prüfung ist als ein einheitlidtes Ganzes Urteile dürfen den übrigen Prüfern nidlt zu:.
anzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende und gänglich gemacht werden.