406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 3 2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-
(1) Bei der Bodcnnulzungsvorcrhebung werden flächen.
jährlich in der Zeit von ,fonuar bis Mai erfaßt § 5
die Bodenflüchen, der Rechtsgrund ihres Besitzes
(1) Bei der Bodennutzungsnacherhebung werden
und ihre Nutzung nach Hauptnutzungsarten und
jährlich im Monat Oktober erfaßt
Kulturarten.
der Anbau von landwirtschaftlichen Zwischen-
Ferner wird jährlich ermittelt, früchten und von Futterpflanzen zur Saatguterzeu-
ob der Betrieb für den Markt erzeugt, gung, aufgegliedert nach Pflanzenarten und Pflan-
zengruppen.
sowie alle drei Jahre, beginnend 1965,
(2) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
zu welcher Hauptproduktionsrichtung der Betrieb
gehört und (3) Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land-
ob der Betriebsinhaber Vertriebener, Sowjetzonen- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Ge-
flüchtling oder Deutscher aus der Sowjetischen samtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise
Besatzungszone Deutschlands oder aus dem So- land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
wjetsektor von Berlin ist. Bei einer Betriebsinha-
berin, die nicht unter diese Personengruppen fällt,
§ 6
wird auch ermittelt, ob ihr Ehemann hierzu gehört.
(1) Bei der Gemüsevorerhebung werden jährlich
(2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt. im Monat Februar erfaßt
Die Bodenflächen werden alle sechs Jahre, begin-
der Anbau von Wintergemüse und Erdbeeren und
nend 1965, an Hand amtlicher Unterlagen festge- der beabsichtigte Anbau von Gemüse, aufgeglie-
stellt, wobei den Katasterunterlagen der Vorrang zu
dert nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen.
geben ist; in den übrigen Jahren werden nur die
Veränderungen der Flächen ermittelt. In den Län- (2) Die Erhebung wird repräsentativ mit einem
dern Berlin, Bremen und Hamburg sowie in den Auswahlsatz von höchstens 20 °/o der Gemeinden im
Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern findet die Bundesdurchschnitt durchgeführt.
Erhebung nur alle drei Jahre, beginnend 1965, statt. (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
(3) Auskunftspflichtig sind müse oder Erdbeeren zu Erwerbszwecken anbauen.
1. die Inhaber und Eigentümer von land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben und von § 7
Gesamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder
(1) Bei der Gemüsehaupterhebung werden im Mo-
teilweise land- oder forstwirtschaftlich ge-
nutzt werden, nat Juli erfaßt
2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden- jährlich
flächen. der Anbau von Gemüse und Erdbeeren sowie der
beabsichtigte Anbau von Wintergemüse;
§ 4 alle drei Jahre, beginnend 1966,
(1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung werden der Anbau von Zierpflanzen.
jährlich im Monat Mai erfaßt Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und
die Nutzung der Bodenflächen nach Pflanzenarten Pflanzengruppen aufgegliedert.
und Pflanzengruppen und die gegenüber der (2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend
Bodennutzungsvorerhebung eingetretenen Ver- 1966, allgemein und in den übrigen Jahren reprä-
änderungen. sentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 20 0/o
(2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend der Gemeinden im Bundesdurchschnitt durchgeführt.
1965, allgemein und in den übrigen Jahren reprä- (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
sentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 10 0/o müse, Erdbeeren oder Zierpflanzen zu Erwerbs-
der Auskunftspflichtigen im Bundesdurd1schnitt zwecken anbauen.
durchgeführt. In den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg sowie in Städten mit mehr als 100 000 Ein- § 8
wohnern wird sie alle sechs Jahre, beginnend 1965, (1) Bei der Baumschulerhebung werden jährlich
allgemein und in den übrigen Jahren repräsentativ in der Zeit von Juli bis August erfaßt
durchgeführt. In den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern und Rheinland-Pfalz wird der Anbau von die Baumschulfläche sowie
Hopfen jährlich allgemein erhoben. die Bestände an Obst- und Ziergehölzen sowie an
Forstpflanzen nach Art, Zahl und Anzuchtmerk-
(3) Auskunftspflichtig sind malen.
1. die Inhaber von land- oder forstwirtschaft- (2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
lichen Betrieben und von Gesamtflächen
ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise (3) Auskunftspflidltig sind alle Personen, die sich
land- oder forstwirtschaftlich genutzt wer- mit der Anzucht der in Absatz 1 genannten Baum-
den, schulerzeugnisse befassen.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 3 2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-
(1) Bei der Bodcnnulzungsvorcrhebung werden flächen.
jährlich in der Zeit von ,fonuar bis Mai erfaßt § 5
die Bodenflüchen, der Rechtsgrund ihres Besitzes
(1) Bei der Bodennutzungsnacherhebung werden
und ihre Nutzung nach Hauptnutzungsarten und
jährlich im Monat Oktober erfaßt
Kulturarten.
der Anbau von landwirtschaftlichen Zwischen-
Ferner wird jährlich ermittelt, früchten und von Futterpflanzen zur Saatguterzeu-
ob der Betrieb für den Markt erzeugt, gung, aufgegliedert nach Pflanzenarten und Pflan-
zengruppen.
sowie alle drei Jahre, beginnend 1965,
(2) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
zu welcher Hauptproduktionsrichtung der Betrieb
gehört und (3) Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land-
ob der Betriebsinhaber Vertriebener, Sowjetzonen- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Ge-
flüchtling oder Deutscher aus der Sowjetischen samtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise
Besatzungszone Deutschlands oder aus dem So- land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
wjetsektor von Berlin ist. Bei einer Betriebsinha-
berin, die nicht unter diese Personengruppen fällt,
§ 6
wird auch ermittelt, ob ihr Ehemann hierzu gehört.
(1) Bei der Gemüsevorerhebung werden jährlich
(2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt. im Monat Februar erfaßt
Die Bodenflächen werden alle sechs Jahre, begin-
der Anbau von Wintergemüse und Erdbeeren und
nend 1965, an Hand amtlicher Unterlagen festge- der beabsichtigte Anbau von Gemüse, aufgeglie-
stellt, wobei den Katasterunterlagen der Vorrang zu
dert nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen.
geben ist; in den übrigen Jahren werden nur die
Veränderungen der Flächen ermittelt. In den Län- (2) Die Erhebung wird repräsentativ mit einem
dern Berlin, Bremen und Hamburg sowie in den Auswahlsatz von höchstens 20 °/o der Gemeinden im
Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern findet die Bundesdurchschnitt durchgeführt.
Erhebung nur alle drei Jahre, beginnend 1965, statt. (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
(3) Auskunftspflichtig sind müse oder Erdbeeren zu Erwerbszwecken anbauen.
1. die Inhaber und Eigentümer von land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben und von § 7
Gesamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder
(1) Bei der Gemüsehaupterhebung werden im Mo-
teilweise land- oder forstwirtschaftlich ge-
nutzt werden, nat Juli erfaßt
2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden- jährlich
flächen. der Anbau von Gemüse und Erdbeeren sowie der
beabsichtigte Anbau von Wintergemüse;
§ 4 alle drei Jahre, beginnend 1966,
(1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung werden der Anbau von Zierpflanzen.
jährlich im Monat Mai erfaßt Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und
die Nutzung der Bodenflächen nach Pflanzenarten Pflanzengruppen aufgegliedert.
und Pflanzengruppen und die gegenüber der (2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend
Bodennutzungsvorerhebung eingetretenen Ver- 1966, allgemein und in den übrigen Jahren reprä-
änderungen. sentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 20 0/o
(2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend der Gemeinden im Bundesdurchschnitt durchgeführt.
1965, allgemein und in den übrigen Jahren reprä- (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
sentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 10 0/o müse, Erdbeeren oder Zierpflanzen zu Erwerbs-
der Auskunftspflichtigen im Bundesdurd1schnitt zwecken anbauen.
durchgeführt. In den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg sowie in Städten mit mehr als 100 000 Ein- § 8
wohnern wird sie alle sechs Jahre, beginnend 1965, (1) Bei der Baumschulerhebung werden jährlich
allgemein und in den übrigen Jahren repräsentativ in der Zeit von Juli bis August erfaßt
durchgeführt. In den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern und Rheinland-Pfalz wird der Anbau von die Baumschulfläche sowie
Hopfen jährlich allgemein erhoben. die Bestände an Obst- und Ziergehölzen sowie an
Forstpflanzen nach Art, Zahl und Anzuchtmerk-
(3) Auskunftspflichtig sind malen.
1. die Inhaber von land- oder forstwirtschaft- (2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
lichen Betrieben und von Gesamtflächen
ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise (3) Auskunftspflidltig sind alle Personen, die sich
land- oder forstwirtschaftlich genutzt wer- mit der Anzucht der in Absatz 1 genannten Baum-
den, schulerzeugnisse befassen.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 3 2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-
(1) Bei der Bodcnnulzungsvorcrhebung werden flächen.
jährlich in der Zeit von ,fonuar bis Mai erfaßt § 5
die Bodenflüchen, der Rechtsgrund ihres Besitzes
(1) Bei der Bodennutzungsnacherhebung werden
und ihre Nutzung nach Hauptnutzungsarten und
jährlich im Monat Oktober erfaßt
Kulturarten.
der Anbau von landwirtschaftlichen Zwischen-
Ferner wird jährlich ermittelt, früchten und von Futterpflanzen zur Saatguterzeu-
ob der Betrieb für den Markt erzeugt, gung, aufgegliedert nach Pflanzenarten und Pflan-
zengruppen.
sowie alle drei Jahre, beginnend 1965,
(2) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
zu welcher Hauptproduktionsrichtung der Betrieb
gehört und (3) Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land-
ob der Betriebsinhaber Vertriebener, Sowjetzonen- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Ge-
flüchtling oder Deutscher aus der Sowjetischen samtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise
Besatzungszone Deutschlands oder aus dem So- land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
wjetsektor von Berlin ist. Bei einer Betriebsinha-
berin, die nicht unter diese Personengruppen fällt,
§ 6
wird auch ermittelt, ob ihr Ehemann hierzu gehört.
(1) Bei der Gemüsevorerhebung werden jährlich
(2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt. im Monat Februar erfaßt
Die Bodenflächen werden alle sechs Jahre, begin-
der Anbau von Wintergemüse und Erdbeeren und
nend 1965, an Hand amtlicher Unterlagen festge- der beabsichtigte Anbau von Gemüse, aufgeglie-
stellt, wobei den Katasterunterlagen der Vorrang zu
dert nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen.
geben ist; in den übrigen Jahren werden nur die
Veränderungen der Flächen ermittelt. In den Län- (2) Die Erhebung wird repräsentativ mit einem
dern Berlin, Bremen und Hamburg sowie in den Auswahlsatz von höchstens 20 °/o der Gemeinden im
Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern findet die Bundesdurchschnitt durchgeführt.
Erhebung nur alle drei Jahre, beginnend 1965, statt. (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
(3) Auskunftspflichtig sind müse oder Erdbeeren zu Erwerbszwecken anbauen.
1. die Inhaber und Eigentümer von land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben und von § 7
Gesamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder
(1) Bei der Gemüsehaupterhebung werden im Mo-
teilweise land- oder forstwirtschaftlich ge-
nutzt werden, nat Juli erfaßt
2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden- jährlich
flächen. der Anbau von Gemüse und Erdbeeren sowie der
beabsichtigte Anbau von Wintergemüse;
§ 4 alle drei Jahre, beginnend 1966,
(1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung werden der Anbau von Zierpflanzen.
jährlich im Monat Mai erfaßt Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und
die Nutzung der Bodenflächen nach Pflanzenarten Pflanzengruppen aufgegliedert.
und Pflanzengruppen und die gegenüber der (2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend
Bodennutzungsvorerhebung eingetretenen Ver- 1966, allgemein und in den übrigen Jahren reprä-
änderungen. sentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 20 0/o
(2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend der Gemeinden im Bundesdurchschnitt durchgeführt.
1965, allgemein und in den übrigen Jahren reprä- (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
sentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 10 0/o müse, Erdbeeren oder Zierpflanzen zu Erwerbs-
der Auskunftspflichtigen im Bundesdurd1schnitt zwecken anbauen.
durchgeführt. In den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg sowie in Städten mit mehr als 100 000 Ein- § 8
wohnern wird sie alle sechs Jahre, beginnend 1965, (1) Bei der Baumschulerhebung werden jährlich
allgemein und in den übrigen Jahren repräsentativ in der Zeit von Juli bis August erfaßt
durchgeführt. In den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern und Rheinland-Pfalz wird der Anbau von die Baumschulfläche sowie
Hopfen jährlich allgemein erhoben. die Bestände an Obst- und Ziergehölzen sowie an
Forstpflanzen nach Art, Zahl und Anzuchtmerk-
(3) Auskunftspflichtig sind malen.
1. die Inhaber von land- oder forstwirtschaft- (2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
lichen Betrieben und von Gesamtflächen
ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise (3) Auskunftspflidltig sind alle Personen, die sich
land- oder forstwirtschaftlich genutzt wer- mit der Anzucht der in Absatz 1 genannten Baum-
den, schulerzeugnisse befassen.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 3 2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-
(1) Bei der Bodcnnulzungsvorcrhebung werden flächen.
jährlich in der Zeit von ,fonuar bis Mai erfaßt § 5
die Bodenflüchen, der Rechtsgrund ihres Besitzes
(1) Bei der Bodennutzungsnacherhebung werden
und ihre Nutzung nach Hauptnutzungsarten und
jährlich im Monat Oktober erfaßt
Kulturarten.
der Anbau von landwirtschaftlichen Zwischen-
Ferner wird jährlich ermittelt, früchten und von Futterpflanzen zur Saatguterzeu-
ob der Betrieb für den Markt erzeugt, gung, aufgegliedert nach Pflanzenarten und Pflan-
zengruppen.
sowie alle drei Jahre, beginnend 1965,
(2) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
zu welcher Hauptproduktionsrichtung der Betrieb
gehört und (3) Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land-
ob der Betriebsinhaber Vertriebener, Sowjetzonen- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und von Ge-
flüchtling oder Deutscher aus der Sowjetischen samtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise
Besatzungszone Deutschlands oder aus dem So- land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
wjetsektor von Berlin ist. Bei einer Betriebsinha-
berin, die nicht unter diese Personengruppen fällt,
§ 6
wird auch ermittelt, ob ihr Ehemann hierzu gehört.
(1) Bei der Gemüsevorerhebung werden jährlich
(2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt. im Monat Februar erfaßt
Die Bodenflächen werden alle sechs Jahre, begin-
der Anbau von Wintergemüse und Erdbeeren und
nend 1965, an Hand amtlicher Unterlagen festge- der beabsichtigte Anbau von Gemüse, aufgeglie-
stellt, wobei den Katasterunterlagen der Vorrang zu
dert nach Pflanzenarten und Pflanzengruppen.
geben ist; in den übrigen Jahren werden nur die
Veränderungen der Flächen ermittelt. In den Län- (2) Die Erhebung wird repräsentativ mit einem
dern Berlin, Bremen und Hamburg sowie in den Auswahlsatz von höchstens 20 °/o der Gemeinden im
Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern findet die Bundesdurchschnitt durchgeführt.
Erhebung nur alle drei Jahre, beginnend 1965, statt. (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
(3) Auskunftspflichtig sind müse oder Erdbeeren zu Erwerbszwecken anbauen.
1. die Inhaber und Eigentümer von land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben und von § 7
Gesamtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder
(1) Bei der Gemüsehaupterhebung werden im Mo-
teilweise land- oder forstwirtschaftlich ge-
nutzt werden, nat Juli erfaßt
2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden- jährlich
flächen. der Anbau von Gemüse und Erdbeeren sowie der
beabsichtigte Anbau von Wintergemüse;
§ 4 alle drei Jahre, beginnend 1966,
(1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung werden der Anbau von Zierpflanzen.
jährlich im Monat Mai erfaßt Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und
die Nutzung der Bodenflächen nach Pflanzenarten Pflanzengruppen aufgegliedert.
und Pflanzengruppen und die gegenüber der (2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend
Bodennutzungsvorerhebung eingetretenen Ver- 1966, allgemein und in den übrigen Jahren reprä-
änderungen. sentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 20 0/o
(2) Die Erhebung wird alle drei Jahre, beginnend der Gemeinden im Bundesdurchschnitt durchgeführt.
1965, allgemein und in den übrigen Jahren reprä- (3) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
sentativ mit einem Auswahlsatz von höchstens 10 0/o müse, Erdbeeren oder Zierpflanzen zu Erwerbs-
der Auskunftspflichtigen im Bundesdurd1schnitt zwecken anbauen.
durchgeführt. In den Ländern Berlin, Bremen und
Hamburg sowie in Städten mit mehr als 100 000 Ein- § 8
wohnern wird sie alle sechs Jahre, beginnend 1965, (1) Bei der Baumschulerhebung werden jährlich
allgemein und in den übrigen Jahren repräsentativ in der Zeit von Juli bis August erfaßt
durchgeführt. In den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern und Rheinland-Pfalz wird der Anbau von die Baumschulfläche sowie
Hopfen jährlich allgemein erhoben. die Bestände an Obst- und Ziergehölzen sowie an
Forstpflanzen nach Art, Zahl und Anzuchtmerk-
(3) Auskunftspflichtig sind malen.
1. die Inhaber von land- oder forstwirtschaft- (2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
lichen Betrieben und von Gesamtflächen
ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise (3) Auskunftspflidltig sind alle Personen, die sich
land- oder forstwirtschaftlich genutzt wer- mit der Anzucht der in Absatz 1 genannten Baum-
den, schulerzeugnisse befassen.