366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964,. Teil I
2. eine staatliche Prüfung der Sera und in ihrer 'Nirksamkeit allgemein bekannter
Impfstoffe vor dem Inverkehrbringen Stoffe ist, wenn die Wirksamkeit dieser Zu-
anordnen sowie das Prüfungsverfahren bereitung in der medizinischen Wissenschaft
regeln." nicht allgemein bekannt ist, es sei denn, daß die
Wirksamkeit nach Zusammensetzung, Dosie-
4. Hinter § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: rung, Darreichungsform. oder Anwendungsgebiet
der Zubereitung vorhersehbar ist. Bei diesen
,,§ 19a
Zubereitungen kann der Bericht nach Absatz 1 a
Die Entscheidung über die Erteilung der Er- auf den nach dem jeweiligen Stand der wissen-
laubnis nach § 12 oder § 19 trifft die zuständige schaftlichen Erkenntnis für diese Arzneispezia-
Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte lität notwendigen Umfang beschränkt werden."
liegt. An diese Behorde ist auch die Anzeige
nach § 18 zu richten. 11
1. In § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:
5. In § 21 Abs. 1 ,, (5) Dem Bundesgesundheitsamt sind
a) werden in Nummer 3 hinter das Wort „Zu- 1. die Anmeldung nach den Absätzen 1,
sammensetzung" die Worte „der Arznei- 1 a und 1 b in dreifacher,
spezialität" eingefügt; 2. der Nachweis nach Absatz 2 in, ein-
b) wird die Nummer 4 gestrichen. facher und
3. der Nachweis und die Unterlagen
6. In § 21 werden folgende Absätze 1 a und 1 b nach den Absätzen 3 und 4 in zwei-
eingefügt: facher
,, (1 a) Bei der Anmeldung einer Arzneispezia- Ausfertigung einzureichen. Das Bundesgesund-
lität, die Stoffe in der medizinischen Wissen- heitsamt übersendet der für den Anmelder zu-
schaft nicht allgemein bekannter Wirks-amkeit ständigen obersten Landesbehörde je eine Aus-
oder deren Zubereitungen enthält, ist ferner ein fertigung der Anmeldung nach den Absätzen 1,
ausführlicher Bericht über die pharmakologische 1 a und 1 b, des Nachweises nach Absatz 3 und
und die klinische, in besonderen Fällen die son- der Unterlagen nach Absatz 4. 11
stige ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Prüfung der Arzneispezialität einzureichen. Der 8. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bericht muß Angaben enthalten über
,, (1) Entspricht die Anmeldung den Anforde-
1. Eigenschaften der Stoffe und Zu-
. rungen des § 21, so hat das Bundesgesundheits-
bereitungen, soweit deren Feststel-
amt die Arzneispezialität in das Spezialitäten-
lung möglich und zumutbar ist,
register einzutragen und dem Anmelder die
2. Art, Umfang und Ergebnisse der Registernummer mitzuteilen. Bei Beanstandun-
pharmakologischen Prüfung, insbe- gen hat das Bundesgesundheitsamt dem An-
sondere über die Verträglichkeit meldenden Gelegenheit zu geben, dem Mangel
der Stoffe und Zubereitungen im innerhalb angemessener Frist abzuhelfen. Wird
Tierversuch unter Berücksichtigung dem Mangel nicht abgeholfen, so hat es die
der vorgesehenen Art der Anwen- Eintragung abzulehnen."
dung und der Anwendungsgebiete
der Arzneispezialität, 9. In § 28
3. Art, Umfang und Ergebnisse der a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
klinischen oder sonstigen ärztlichen,
,, (2) Die nach Absatz 1 den Apotheken
zahnärztlichen oder tierärztlichen
vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von
Prüfung, insbesondere über die
juristischen Personen, nicht rechtsfähigen
Verträglichkeit der Arzneispezialität
Vereinen und Gesellschaften des bürger-
beim Menschen oder beim Tier,
lichen Rechts an ihre Mitglieder nicht abge-
4. Art und Ausmaß festgestellter Ne- geben werden, es sei denn, daß es sich bei
benwirkungen, den Mitgliedern um Apotheken oder um die
5. Namen, Ausbildung und Berufs- in § 34 Abs. 1 genannten Personen und Ein-
tätigkeit der Prüfer. richtungen handelt und die Abgabe unter
den dort bezeichneten Voraussetzungen er-
Der Bericht ist durch die Prüfungsunterlagen so folgt. ll 1
zu belegen, daß aus diesen Art, Umfang und
Zeitpunkt der Prüfung hervorgehen. Die An- b) wird Absatz 3 folgender Satz angefügt:
11
meldung hat die schriftliche Versicherung des ,,§ 34 Abs. 1 Nr. 4 a bleibt unberührt.
Herstellers zu enthalten, daß die Arzneispezia-
10. In § 34 Abs. 1
lität entsprechend dem jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis ausreichend und a) erhält Nummer 2 folgende Fassung:
sorgfältig geprüft worden ist. „2. an Krankenanstalten und Arzte, soweit
(l b) Absatz l a gilt auch bei der Anmeldung es sich um aus menschlichem Blut ge-
einer Arzneispezialität, die eine Zubereitung wonnene Blut-, Plasma-, Serumkonser-
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 367
ven, Blutbestandteile, Zubereitungen (3) Der Bundesminister für Gesundheitswesen
aus Blutbestandteilen oder um mensch- wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord-
liches Gewebe handelt,", nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, von den Ermächtigungen in § 35
b) wird folgende Nummer 4 a eingefügt: Abs. 2 Nr. 2 bis 4 für die durch die Rechtsver-
„4 a. an Tierhalter auf Verschreibung des ordnung nach Absatz 1 bestimmten Stoffe oder,
Tierarztes zur Anwendung an den von Zubereitungen aus Stoffen Gebrauch zu machen.
diesem behandelten Tieren, soweit es
(4) Die Verschreibungspflicht nach Absatz 1
sich um Arzneimittel mit Futtermitteln
endet an dem auf den Ablauf einer dreijährigen
als Trägerstoff handelt, die durch
Frist nach dem Inkrafttreten der Rechtsverord-
Rechtsverordnung nach § 34 a zuge-
nung folgenden 1. Januar oder 1. Juli, es sei
lassen sind. Auf der Verschreibung ist
denn, daß der Stoff oder die Zubereitung der
zu vermerken, daß es sich um eine
Verschreibungspflicht nach § 35 unterstellt wor-
nach dieser Vorschrift zugelassene Ab-
gabe handelt.", den ist."
c) wird Satz 2 gestrichen. 13. § 36 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Verbot des Absatzes 1 erster Halbsatz
11. Hinter § 34 wird folgender § 34 a eingefügt: findet keine Anwendung, soweit der Gewerbe-
,,§ 34a treibende andere Personen im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebes aufsucht, es sei denn, daß es
Der Bundesminister für Gesundheitswesen sich um Arzneimittel handelt, die für die An-
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
wendung an Tieren in land- und forstwirt-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
schaftlichen Betrieben sowie in Betrieben des
und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zu- Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus, der Im-
stimmung des Bundesrates zu bestimmen, kerei und der Fischerei feilgeboten oder daß
welche Arzneimittel mit welchen Futtermitteln
bei diesen Betrieben Bestellungen auf Arznei-
als Trägerstoff gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 a abge-
mittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehal-
geben werden dürfen, wenn deren bestim-
ten ist, auf gesucht werden."
mungsgemäße Verfütterung nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnis als vereinbar
mit dem Schutz der menschlichen und tierischen 14. In § 39 wird folgende Nummer 5 angefügt:
Gesundheit und aus tierärztlichen Gründen als „5. für tierärztliche Hausapotheken auch über
geboten anzusehen ist. Er kann ferner von den den Betrieb."
Ermächtigungen in § 35 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und
Abs. 3 Gebrauch machen." 15. § 40 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
12. Hinter § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: ,, (4) Die Absätze l bis 3 finden Anwendung
1. auf Betriebe, in denen Sera, Impf-
11 § 35 a stoffe, Blut-, Plasma-, Serumkonser-
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1, die ven, Blutbestandteile oder Zuberei-
Stoffe in der medizinischen Wissenschaft nicht tungen aus Blutbestandteilen her-
allgemein bekannter Wirksamkeit oder deren gestellt werden, nur insoweit, als nicht
Zubereitungen enthalten und die nach dem 28. durch Rechtsverordnung nach § 19
Juni 1964 erstmalig in den Verkehr ge- etwas anderes bestimmt ist,
bracht werden, dürfen nur nach Vorlage einer 2. auf Apotheken und ärztliche Haus-
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen apotheken nur insoweit, als Arznei-
Verschreibung an Verbraucher abgegeben wer- spezialitäten hergestellt werden, die
den. Das gilt auch für Arzneimittel, die Zuberei- nach § 20 in das Spezialitätenregister
tungen in ihrer Wirksamkeit allgemein bekann- eingetragen werden müssen. Im übri-
ter Stoffe sind, wenn die Wirksamkeit dieser gen bleiben die Vorschriften über die
Zubereitungen in der medizinischen Wissen- Uberwachung der Apotheken un-
schaft nicht allgemein bekannt ist, es sei denn, berührt."
daß die Wirksamkeit nach Zusammensetzung,
Dosierung, Darreichungsform oder Anwen-
16. § 42 erhält folgende Fassung:
dungsgebiet der Zubereitung vorhersehbar ist.
Der Bundesminister für Gesundheitswesen be- ,,§ 42
stimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
(1) Die zuständigen Behörden können an-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Stoffe
und Zubereitungen nach Satz 1 und 2. ordnen, daß Arzneimittel nur mit bestimmten
Warnhinweisen auf Behältnissen, Umhüllungen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die und Packungsbeilagen in den Verkehr gebracht
Zubereitungen aus Stoffen bekannter Wirksam- werden dürfen, wenn die Annahme begründet
keit sind, soweit diese nach den Vorschriften ist, daß auch bei ihrem bestimmungsgemäßen
dieses Gesetzes außerhalb der Apotheken ab- Gebrauch bestimmte Personenkreise gefährdet
gegeben werden dürfen. werden können. Das gilt auch für Arzneimittel,
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
die geeignet sind, allein oder im Zusammen- (§ 19 Abs. 1) gilt als erteilt, wenn diese Tätig-
wirken mit anderen Arzneimitteln oder mit be- keit mindestens seit dem 1. August 1959 befugt
stimmten Lebens- oder Genußmitteln die Ver- ausgeübt worden ist, jedoch nur, soweit die
kehrstüchtigkeit zu beeinträchtigen. Herstellung auf die bisher hergestellten Erzeug-
(2) Die zuständigen Behörden können das nisse der genannten Art beschränkt bleibt. Die
Inverkehrbringen von Arzneimitteln unter- Vorschriften des § 53 Abs. 2 finden entspre-
sagen, bei denen Tatsachen die Annahme recht- chende Anwendung."
fertigen, daß sie den Vorschriften über den Ver- Der bisherige Wortlaut des § 56 wird Absatz 1.
kehr mit Arzneimitteln nicht entsprechen und
daß durch ihre Abgabe die Allgemeinheit ge-
fährdet wird. ·20. § 60 wird aufgehoben.
(3) Werden die Anordnungen nach Absatz 1 21. § 61. erhält folgende Fassung:
nicht eingehalten oder haben die zuständigen
Behörden das Inverkehrbringen von Arzneimit- ,,§ 61
teln untersagt, so können solche Arzneimittel
sichergestellt werden." Der Bundesminister für Gesundheitswesen
wird ermächtigt, die Geltungsdauer der Polizei-
verordnung über die Werbung auf dem Gebiete
17. In § 45 Abs. 1 erhält
des Heilwesens vom 29. September 1941
a) Nummer 3 folgende Fassung: (Reichsgesetzbl. I S. 587), verlängert bis zum
29. September 1964, durch Rechtsverordnung,
,,3. Sera, Impfstoffe, Blut-, Plasma-, Serum-
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
konserven, Blutbestandteile, Zubereitun-
bis zum 30. Juni 1965 zu verlängern."
gen aus Blutbestandteilen oder die in
§ 19 Abs. 4 bezeichneten Arzneimittel
herstellt, ohne daß ihm die nach § 19 22. In § 65 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erteilt ,, (4) Am 28. Juni 1964 tritt die Ver-
ist,", ordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom
27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336) in der
b) Nummer 4 folgende Fassung:
Fassung der Verordnung vom 9. Februar 1953
,,4. als Hersteller von Sera, Impfstoffen, (Bundesgesetzbl. I S. 43) insoweit außer Kraft,
Blut-, Plasma-, Serumkonserven, Blut- als sie sich auf Arzneimittel bezieht."
bestandteilen, Zubereitungen aus Blut-
bestandteilen oder den in § 19 Abs. 4 be-
zeichneten Arzneimitteln den Vorschrif- Artikel 2
ten einer nach § 19 Abs. 3 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- § 4 b Nr. 2 des Lebensmittelgesetzes 3) erhält fol-
weit die Rechtsverordnung auf diese gende Fassung:
Strafvorschrift verweist,", „2. lebenden Tieren Stoffe mit oestrogener oder
thyreostatischer Wirkung einzupflanzen, einzu-
c) Nummer 6 folgende Fassung:
spritzen oder unvermischt oder nach Ver-
„6. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 mischung mit Futtermitteln oder anderen Stoffen
entgegen der Vorschrift des § 28 außer- zu verabfolgen, um die Beschaffenheit des
halb der Apotheken im Einzelhandel ab- Fleisches oder den Fleisch- oder Fettansatz zu
gibt, vorrätig hält oder feilhält,", beeinflussen; 11
•
d) Nummer 8 folgende Fassung:
Artikel 3
„8. Arzneimittel entgegen den Vorschriften
des § 35 Abs. 1 und des § 35 a Abs. 1 § 56 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung 4 ) erhält
und 3 ohne Vorlage der erforderlichen folgende Fassung:
Verschreibung abgibt,". ,, Verboten sind jedoch das Feilbieten von Bäu-
men, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut und Futter-
18. In § 47 Abs. 1 erhält die Nummer 3 folgende mitteln bei land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
Fassung: ben sowie bei Betrieben des Gemüse-, Obst-,
Garten- und Weinbaues, der Imkerei und der
„ 3. bei der Anmeldung einer Arzneispezialität
Fischerei sowie die Ausübung der in Absatz 1
zur Eintragung in das Spezialitätenregister,
Nr. 7 bezeichneten Tätigkeiten. 11
die nach § 21 Abs. 1 und 1 a erforderlichen
Angaben unrichtig macht oder die nach § 21
Abs. 1 a Satz 4 erforderliche Versicherung
Artikel 4
unrichtig abgibt,".
Erlaubnisse, die gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 des
19. In § 56 wird folgender Absatz 2 angefügt: Arzneimittelgesetzes erloschen sind, gelten als fort-
,, (2) Die Erlaubnis für die Herstellung von bestehend. § 53 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
Blut-, Plasma-, Serumkonserven, Blutbestand-
3) Bundesgesetzbl. III 2125-4
teilen oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen 4) Bundesgesetzbl. III 7100-1
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 369
findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
daß die Anzeige bis zum 31. Dezember 1964 zu erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
erstatten ist. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Artikel 6
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Schwarzhaupt
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(LuftVZO)
Vom 19. Juni 1964
Sammlung des Bundesrechts, BundesgesetzbJ. 111 96-1-1 1)
Inhaltsübersicht
§§
Erster Abschnitt 4. Luftfahrtveranstaltungen 73 bis 75
5. Mitführen gefährlicher Güter ......... . 76 bis 78
Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung
der Luftfahrzeuge 6. Mitführen von Funkgeräten .......... ~ 79 und 80
§§ 7. Einrichtung von Bodenfunkstellen .... . 81 und 82
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts .... bis 5 8. Luftbildwesen ....................... . 83 bis 89
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts . 6 b'is 13 9. Ausflug deutscher Luftfahrzeuge ..... . 90 bis 93
3. Luftfahrzeugrolle und Kennzeichen ..... 14 bis 19 10. Einflug ausländischer Luftfahrzeuge ... . 94 bis 100
11. Grenzabfertigung .................... . 101
Zweit.er Abschnitt
Luftfahrtpersonal Fünfter Abschnitt
1. Betätigung als Luftfahrtpersonal 20 bis 29 Haftpflicht- und
2. Ausbildung von Luftfahrern und Fall- Unfallversicherung, Hinterlegung
schirmabspringern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 bis 37
1. Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 102 bis 104
2. Hinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Dritter Abschnitt 3. Unfallversicherung ................... . 106
Flugplätze
1. Flughäfen Sechster Abschnitt
38 bis 48
2. Landeplätze ......................... . 49 bis 53 Kosten, Ordnungswidrigkeiten und
3. Segelflugg.eJände ..................... . 54 bis 60 Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . 107 bis 110
Vierter Abschnitt Anlage 1
Verwendung und Betrieb Vorschriften über den Eintragungsschein und
von Luftfahrtgerät das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kenn-
zeichnung von Luftfahrzeugen
1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien 61 bis 65
2. Gewerbsmäßige Verwendung von Luft-
Anlage 2
fahrzeugen für sonstige Zwecke . . . . . . . . 66 bis 68
3. Selbstkostenflüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 bis 72 Vorschriften für Luftfahrerschulen
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Luftverkehrsgeset- Erster Abschnitt
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja-
nuar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), geändert durch Zulassung des LuftfahrtgPräts
das Gesetz über Zuständigkeiten in. der Luftver- und Eintragung der Luftfahrzeuge
kehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bundesge-
setzbl. I S. 69), 1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts
und des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über
die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März § 1
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70)
Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister der Verteidigung (1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung be-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: dürfen, sind
1) Hebt auf Bundesgesetzbl. III 96-1-1 mit Ausnahme des § 112 und der Anlage 3 (jetzt Bundesgesetzbl. III 96-1-9).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 371
1. Flugzeuge, (2) Muster von Luftfahrtgeräten nach § 1 Abs. 1
2. Drehflügler (Hub-, Trag- und Flug- Nr. 7 und 13 sind zugelassen, wenn nach der Prüf-
schrauber), ordnung für Luftfahrtgerät ein Musterprüfschein
3. Luftschiffe, erteilt und ein Gerätekennblatt festgelegt ist.
4. Motorsegler, (3) Die Zulassungsbehörde kann die Musterzulas-
5. Segelflugzeuge, sung ganz oder teilweise widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
6. bemannte Ballone, haben oder nachträglich entfallen sind, oder wenn
7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Flug- festgestellte Mängel des Musters, welche die Luft-
gewicht, tüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach
8. Personenfallschirme, der Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden
9. Startgeräte, Maßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungs-
10. Flugmotoren, schein (Absatz 1) oder der Musterprüfschein (Ab-
satz 2) ist einzuziehen.
11. Propeller,
12. Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luft-
fahrzeuge nach Nr. 1 bis 6 bestimmt sind, § 5
13. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach Änderung der Musterzulassung
der Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüf-
pflichtig ist. Wird ein zugelassenes Muster geändert und ist
der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Prüf-
(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrzeuges ordnung für Luftfahrtgerät in einer ergänzenden
kann die Musterzulassung der in Absatz 1 Nr. 9 Musterprüfung erbracht, ändert die Zulassungs-
bis 13 aufgeführten Luftfahrtgeräte einbezogen behörde die Musterzulassung oder erteilt eine an-
werden; sie gilt dann nur für die Verwendung der dere Musterzulassung. Die Vorschriften der §§ 3
Geräte in Luftfahrzeugen dieses Musters. und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Luftfahrtgeräte, die als Einzelstücke hergestellt
werden und deren Nachbau nicht vorgesehen ist, 2. Verkehrs zu 1a s s u n g des Luftfahrt gerät s
sind von der Musterzulassung befreit.
§ 6
§ 2 Umfang der Zulassung
Zulassungsbehörde
Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung be-
Die Musterzulassung wird von dem Luftfahrt- dürfen, sind
Bundesamt erteilt. 1. Flugzeuge,
§ 3 2. Drehflügler,
Zulassungsantrag 3. Luftschiffe,
4. Motorsegler,
Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrt-
gerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 muß 5. Segelflugzeuge,
enthalten 6. bemannte Ballone,
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag- 7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Fluggewicht,
stellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, 8. Personenfallschirme,
auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz, 9. Startgeräte,
2. den Nachweis, daß 10. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der
a) das Muster die Anforderungen der Ver- Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.
kehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der
Prüfordnung für Luftfahrtgerät erfüllt,
§ 7
b) die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs
so gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb Zulassungsbehörde
entstehende Geräusch das nach dem jewei- Die Verkehrszulassung wird
ligen Stand der Technik unvermeidbare Maß
nicht übersteigt, 1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motor-
segler, Flugmodelle mit mehr als 20 kg Flug-
3. bei Funkgerät ferner den Nachweis der Bau- gewicht, Personenfallschirme und Startgeräte
musterprüfung durch die Deutsche Bundespost. mit Ausnahme der Startwinden für Segelflug-
zeuge sowie sonstiges prüfpflichtiges Luftfahrt-
§ 4
gerät von dem Luftfahrt-Bundesamt,
Musterzulassung und Widerruf 2. für Ballone, Segelflugzeuge und Startwinden für
(1) Die Zulassungsbehörde läßt das Muster eines Segelflugzeuge von der Luftfahrtbehörde des
Luftfahrtgeräts durch Erteilung eines Musterzulas- Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohn-
sungsscheines zu und legt das zugehörige Geräte- sitz oder Sitz hat, oder in dem das Luftfahrt-
kennblatt sowie die Betriebsgrenze fest. Sie gibt die gerät erstmalig in Betrieb genommen werden
Musterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer soll,
bekannt. erteilt.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 8 3. die Versicherungsbestätigung nach § 103
Zulassungsantrag für Flugzeuge, Drehflügler, Abs. 4 oder der Hinterlegungsschein nach
Luftschiffe und Motorsegler § 10.5;
4. der Nachweis der Löschung, wenn das Luft-
(1) Der AntrarJ auf Verkehrszulassung von Flug-
fahrzeug zuletzt außerhalb des Geltungs-
zeugen, Drehflüglern, Luftschiffen und Motorseglern
bereichs dieser Verordnung in einem öffent-
muß enthalten
lichen Register eingetragen war;
1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar 5. gegebenenfalls der Nachweis der Geneh-
a) bei natürlichen Personen den Familien- migung der Deutschen Bundespost zur
namen, Vornamen, Beruf und die An- Errichtung und zum Betrieb der Bordfunk-
schrift sowie andere, den Eigentümer anlage.
deutlich kennzeichnende Merkmale, so- § 9
weit dies zur Klarstellung erforderlich
ist, Zulassungsantrag für Segelflugzeuge,
bemannte Ballone, Personenfallschirme
b) bei juristischen Personen und Gesell-
und nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem
schaften des Handelsrechts die Firma
sonstigem Luftfahrtgerät
oder den Namen sowie den Sitz, bei
einer offenen Handelsgesellschaft ferner (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Segel-
die Namen aller Gesellschafter und bei flugzeugen, bemannten Ballonen, Personenfall-
einer Kommanditgesellschaft oder einer schirmen und nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem
Kommanditgesellschaft auf Aktien die sonstigem Luftfahrtgerät muß enthalten
Namen aller persönlich haftenden Ge- 1. die Angaben zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei
sellschafter,
Segelflugzeugen auch Nr. 7,
c) bei mehreren Eigentümern die Anteile 2. die Erklärung, daß das Luftfahrtgerät nicht
der Berechtigten in Bruchteilen oder das zum Verkehr zugelassen ist,
für die Gemeinschaft maßgebende
3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vor-
Rechtsverhältnis;
schlag für den Namen.
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des
(2) Dem Antrag sind beizufügen
Eigentümers; bei juristischen Personen oder
Gesellschaften des Handelsrechts die An- 1. bei Segelflugzeugen, bemannten Ballonen
gabe der Staatsangehörigkeit der Vertre- und nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem
tungsberechtigten oder persönlich haftenden sonstigem Luftfahrtgerät die in § 8 Abs. 2
Personen und auf Verlangen einen Auszug Nr. 1, 2 und 3 genannten Nachweise; ge-
aus dem Vereins-, Handels- oder Genossen- gegebenenfalls auch der Nachweis nach § 8
schaftsregister; die deutsche Staatsangehö- Abs. 2 Nr. 5;
rigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen; 2. bei Personenfallschirmen die in § 8 Abs. 2
3. bei juristischen Personen und Gesellschaf- Nr. 2 und 3 genannten Nachweise.
ten d~s Handelsrechts die Erklärung, wem
§ 10
der überwiegende Teil ihres Vermögens
oder Kapitals sowie die tatsächliche Kon- Verkehrszulassung und Widerruf
trolle darüber zusteht und die Erklärung (1) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät
über die Staatsangehörigkeit dieser Perso- durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach
nen; die den Erklärungen zugrunde liegen- Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Ver-
den tatsächlichen Behauptungen sind auf wendungszweck {Kategorie) fest.
Verlangen nachzuweisen;
Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei dem Betrieb des
4. die Erklärung, daß das Luftfahrzeug außer- Luftfahrtgeräts mitzuführen.
halb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung nicht in einem öffentlichen Register (2) Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 7 und 9 sowie Fall-
eingetragen ist; die Erklärung ist auf. Ver- schirme, die zur Rettung aus Luftnot bestimmt sind,
langen glaubhaft zu machen; sind zugelassen, wenn ein Prüfschein nach der Prüf-
ordnung für Luftfahrtgerät erteilt ist. Soweit § 43
5. die Angabe des Verwendungszweckes; Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes den Abschluß
6. den Namen, Vornamen, Beruf und die An- einer Haftpflichtversicherung vorschreibt, wird der
schrift des Halters, wenn der Eigentümer Prüfschein durch die Zulassungsbehörde erst aus-
nicht zugleich Halter ist; gehändigt, wenn die Versicherungsbestätigung nach
§ 103 Abs. 4 oder der Hinterlegungsschein nach § 105
7. den regelmäßigen Standort des Luftf ahr- vorgelegt worden ist.
zeugs.
(3) Die Zulassung kann eingeschränkt, mit Auf-
(2) Dem Antrag sind beizufügen lagen verbunden und befristet werden. Die Zu-
1. der Nachweis des Eigentumserwerbs an lassungsbehörde kann sie widerrufen, wenn die
dem Luftfahrzeug, Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
haben oder nachträglich nicht nur vorübergehend
2. der Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der entfallen sind. Die Zulassung ist zu widerrufen,
Prüfordnung für Luftfahrtgerät (Prüfschein); wenn eine Anzeige nach § 104 eingeht.
Nr. 30 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 373
(4) Ist die Zulassung widerrufen, so hat die Zu- (2) Die Eintragung ist ausgeschlossen, wenn die
lassungsbehörde das Lufttüchtigkeitszeugnis (Ab- Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Luftverkehrs-
satz 1) oder den Prüfschein (Absatz 2) einzuziehen. gesetzes nicht erfüllt sind, oder das Luftfahrzeug
außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung
§ 11
in einem öffentlichen Register eingetragen ist
Anzeigepflichten
§ 15
Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der Zulassungs-
Inhalt der Eintragung
behörde unverzüglich anzuzeigen
Das Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung ein
1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit
besonderes Blatt der Luftfahrzeugrolle. Die Ein-
beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, tragung des Luftfahrzeugs muß enthalten
soweit sie nicht durch die vorgeschriebene
Instandhaltung zu beheben sind, 1. die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle,
2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts 2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungs-
eines der in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahr- zeichen des Luftfahrzeugs,
zeuge und der Segelflugzeuge.
3. die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
4. die Werknummer der. Zelle des Luftfahrzeugs,
§ 12
5. den Namen, Beruf und Wohnsitz oder Sitz des
Vorläufige Verkehrszulassung Eigentümers sowie andere, den Eigentümer
(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise deutlich kennzeichnende Merkmale, soweit dies
insbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-, zur Klarstellung erforderlich ist; steht das
Vorführungs- und Uberführungszwecke vorläufig Eigentum an dem Luftfahrzeug mehreren Per-
zum Verkehr zugelassFm werden, wenn die Haft- sonen gemeinschaftlich zu, so sind in der Ein-
ptlichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der tragung die Anteile der Berechtigten nach
Nachweis erbracht ist, daß die Verwendung des Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maß-
Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck un- gebende Rechtsverhältnis zu bezeichnen.
bedenklich ist.
(2) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät § 16
durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum Änderung der Eintragung
Verkehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann
(1) Wer als Eigentümer eines Luftfahrzeugs ein-
allgemein erteilt, mit Auflagen verbunden und be-
getragen ist, hat dem Luftfahrt-Bundesamt jede
fristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Für
Änderung der in der Luftfahrzeugrolle eingetrage-
Flüge im Rahmen einer Musterprüfung, sowie einer
nen Tatsachen sowie jede Änderung der in§ 3 Abs. 1
ergänzenden oder vereinfachten Musterprüfung er-
des Luftverkehrsgesetzes genannten Voraussetzun-
teilt das Luftfahrt-Bundesamt an Stelle der in § 1
gen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der An-
Nr. 2 bezeichneten Behörde die vorläufige Verkehrs-
zeige ist der Eintragungsschein vorzulegen, es sei
zulassung.
denn, daß nach Absatz 2 der Erwerber zur Vorlage
(3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie § 11 verpflichtet ist.
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wer das Eigentum an einem eingetragenen
Luftfahrzeug oder einen Anteil an einem solchen
§ 13 Luftfahrzeug erwirbt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt
Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr den Erwerb unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige
muß die Angaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll,
Abs. 2 Nr. 1 enthalten. Mit der Anzeige ist der Ein-
kann das Luftfahrt-Bundesamt ein Lufttüchtigkeits-
tragungsschein vorzulegen.
zeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende
Bescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der (3) Auf Grund der Anzeige ist die Eintragung in
Lufttüchtigkeit erbracht ist. der Luftfahrzeugrolle und im Eintragungsschein zu
berichtigen.
3. L uf tf ahr zeug rolle und Kennzeichen
§ 17
. § 14 Löschung der Eintragung
Eintragung Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen
(1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Motor- und der Eintragungsschein einzuziehen, wenn
segler sind bei der Verkehrszu]assung von dem 1. das Luftfahrzeug nicht mehr zum Verkehr zu-
Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luft- gelassen ist oder die Lufttüchtigkeit nicht nur
fahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor vorübergehend entfallen ist,
der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn
ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Luft-
Dem Eigentümer wird ein Eintragungsschein nach verkehrsgesetzes nicht mehr vorliegen, oder
der Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei 3. das Luftfahrzeug entgegen den Vorschriften des
dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen. § 14 Abs. 2 eingetragen ist.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 18 3. Flugdienstberater,
Einsicht in die Luftfahrzeugrolle 4. Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen
Flugmodellen und nach § 6 Nr. 10 zulas-
Die Einsicht in die Luftfahrzeugrolle ist jedem sungspflichtigem sonstigem Luftfahrtgerät.
gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Ein-
tragung zu erteilen und zu beglaubigen. (2) § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 19 § 22
Kennzeichen Erlaubnisbehörde
Bei der Verkehrszulassung, im Falle des § 14 (1) Die Erlaubnis wird
Abs. 1 Satz 2 bei der Eintragung, wird dem Luftfahr- 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeug-
zeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vor- führer 2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer
läufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein von Drehflüglern, Führer von Motorseglern,
vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kenn- Segelflugzeugführer, Freiballonführer und
zeichen sind zugleich mit dem deutschen Staats- Fallsch.irrnabspringer von der Luftfahrt-
zugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der behörde des Landes, in dem der Bewerber
Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen. a) seinen Wohnsitz hat oder
b) ausgebildet ist,
2. für Bordfunker von der Bundesanstalt für
Zweiter Abschnitt Flugsicherung,
3. für Berufsflugzeugführer 1. Klasse, Linien-
Luftfahrtpersonal flugzeugführer, berufsmäßige Führer von
Drehflüglern, Flugnavigatoren, Flug-
ingenieure, Führer von Luftschiffen, Steue-
1. Betätigung als Luftfahrtpersonal rer von verkehrszulassungspflichtigen Flug-
modellen und nach § 6 Nr. 10 zulassungs-
§ 20
pflichtigem sonstigem Luftfahrtgerät sowie
Erlaubnis als Luftfahrer für Prüfer von Luftfahrtgerät und Flug-
(1) Luftfahrer, die einer Erlaubnis bedürfen, sind dienstberater von dem Luftfahrt-Bundesamt
erteilt. Das gleiche gilt für Erweiterungen der Er-
1. Flugzeugführer und Führer von Dreh- laubnis und die Erteilung besonderer Berechtigungen.
flüglern,
2. Flugnavigatoren, (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr 1 sowie
Erweiterungen und besondere Berechtigungen hierzu
3. Flugingenieure, können auch von der Erlaubnisbehörde eines ande-
4. Bordfunker, ren Landes erteilt werden, wenn die nach Absatz 1
5. Führer von Luftschiffen, Satz 1 Nr. 1 zuständige Behörde zustimmt.
6. Führer von Motorseglern, (3) Für den Bundesgrenzschutz ist der Bundes-
1. Segelflugzeugführer, minister für Verkehr Erlaubnisbehörde.
8. Freiballonführer. (4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaub-
nis wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
(2) Art, Umfang und fachliche Voraussetzung der von der für den Wohnsitz des Antragstellers zu-
Erlaubnis bestimmen sich nach der Prüfordnung für ständigen Erlaubnisbehörde, in den Fällen des Ab-
Luftfahrtpersonal. satzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zustän-
(3) Angehörige des technischen Personals be- digen Erlaubnisbehörde erteilt.
dürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich (5) Absatz 4 gilt sinngemäß für den Widerruf der
mit eigener Kraft fortbewegt, einer Erlaubnis nicht, Erlaubnis sowie für Anordnungen nach § 29 Abs. 3.
wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und
von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unter- § 23
nehmer eines luftfahrttechnischen Betriebes, unter
dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt Mindestalter
wird, schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das (1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Erlaub-
gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, in deren Luft- nis beträgt
fahrerschein die Musterberechtigung für das ent-
1. für Segelflugzeugführer und Fallschirm-
sprechende Muster nicht eingetragen ist.
abspringer 17 Jahre,
2. für Privatflugzeugführer, nicht berufsmäßige
§ 21 Führer von Drehflüglern, Führer von Motor-
Erlaubnis für sonstiges Luftfahrtpersonal seglern und Bordfunker 18 Jahre,
3. für Berufsflugzeugführer, berufsmäßige Füh-
(1) Einer Erlaubnis als sonstiges Luftfahrtpersonal rer von Drehflüglern, Flugnavigatoren,
bedj_irfen Flugingenieure, Führer von Luftschiffen,
1. Fallschirmabspringer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen
2. Prüfer für Luftfahrtgerät, Flugmodellen und nach § 6 Nr. 10 zu.las-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 315
sungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät, (4) Der Ausbildungsleiter hat jeden neu aufge-
Freiballonführer, Prüfer für Luftfahrtgerät nommenen Bewerber spätestens acht Tage nach
und Flugdienstberater 21 Jahre. Ausbildungsbeginn der für den Ausbildungsbetrieb
zuständigen Erlaubnisbehörde zu melden. Der Mel-
(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbil-
dung sind die in Absatz 3 genannten Unterlagen
dung beträgt
beizufügen. Die Erlaubnisbehörde untersagt die
1. für Segelflugzeugführer 14 Jahre, Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung,·
2. für Fallschirmabspringer und Bordfunker wenn der Bewerber die Voraussetzungen der Ab-
16 Jahre, sätze 1 und 2 nicht erfüllt.
3. für Privatflugzeugführer, nicht berufsmäßige
Führer von Drehflüglern und Führer von § 25
Motorseglern 17 Jahre,
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
4. für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3
19 Jahre. (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kann
schon vor Ablegung der nach der Prüfordnung für
Die Erlaubnisbehörde kann im Einzelfall einen frühe-
Luftfahrtpersonal vorgeschriebenen Prüfungen ge-
ren Ausbildungsbeginn zulassen.
stellt werden. Ist für die Erlaubnis eine Prüfung
nicht vorgeschrieben, so ist der Antrag nach Ab-
§ 24 schluß der in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
vorgeschriebenen Ausbildung zu stellen.
Voraussetzungen für die Ausbildung
(1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur (2) Dem Antrag sind beizufügen
zulässig, wenn 1. die in § 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Unterlagen, es sei denn, der Antrag wird
1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 bei der in § 24 Abs. 4 bezeichneten Erlaub-
Abs. 2 besitzt,
nisbehörde gestellt; die Erlaubnisbehörde
2. der Bewerber körperlich tauglich ist, kann die Vorlage eines neuen Tauglich-
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewer- keitszeugnisses verlangen, wenn das nach
ber als ungeeignet oder in sonstiger Weise § 24 Abs. 3 Nr. 2 vorgelegte ärztliche Zeug-
als unzuverlässig erscheinen lassen, die nis älter als ein Jahr ist;
beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtperso- 2. eine Erklärung über die Staatsangehörig-
nal auszuüben, keit, die auf Verlangen nachzuweisen ist;
4. bei einem minderjährigen Bewerber der 3. ein vom Ausbildungsleiter angefertigter
gesetzliche Vertreter zustimmt. Ausbildungsnachweis über die theoretische
(2) Tatsachen, die den Bewerber als ungeeignet und praktische Ausbildung;
erscheinen lassen sind insbesondere Trunksucht, 4. der Nachweis der Vorbildung nach der
Entmündigung, eine erhebliche gerichtliche Be- Prüfordnung für Luftfahrtpersonal;
strafung oder mehrt ache rechtskräftig festgestellte 5. zwei Paßbilder.
erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.
(3) Soweit nach der Prüfordnung für Luftfahrt-
(3) Dem Ausbildungsleiter müssen vor Beginn der personal eine früher ausgeübte Tätigkeit bei der
Ausbildung folgende Unterlagen vorliegen: Erteilung der Erlaubnis berücksichtigt werden kann,
1. die Geburtsurkunde; ist der Nachweis durch die früheren Luftfahrer-
scheine oder andere Beweismittel zu führen. Ist
2. das Tauglichkeitszeugnis einer fliegerärzt- dieser Nachweis nicht möglich, so kann die frühere
lichen Untersuchungsstelle, wenn der Be- Tätigkeit des Bewerbers glaubhaft gemacht werden.
werber sich als Luftfahrer oder Fallschirm-
abspringer ausbilden lassen will; das
Zeugnis ist nicht erforderlich bei Bewer- § 26
bern, die eine gültige Erlaubnis als Flug- Erteilung der Luftfahrerscheine und sonstigen
zeugführer oder Führer von Drehflüglern Ausweise
besitzen und die Ausbildung für eine an-
dere Tätigkeit nach § 20 anstreben, soweit (1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,
nicht für diese Tätigkeit ein höherer Taug- wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 sowie
lichkeitsgrad vorgeschrieben ist. Wenn der die in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal be-
Bewerber sich nur als Segelflugzeugführer, stimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
Fallschirmabspringer oder Freiballonführer
(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines
ausbilden lassen will und er nicht älter als
Ausweises nach der Prüfordnung für Luftf ahrtperso-
45 Jahre ist genügt das Tauglichkeitszeug-
nal erteilt. Die Dauer der Gültigkeit der Erlaubnis
nis eines amtlich bestellten ärztlichen Sach-
ist in dem Ausweis einzutragen. Das gleiche gilt für
verständigen;
besondere Berechtigungen sowie Erweiterungen der
3. eine Erklärung über schwebende Strafver- Erlaubnis, wenn der Bewerber die in der Prüf-
fahren; ordnung für Luftfahrtpersonal vorgeschriebenen
4. bei einem minderjährigen Bewerber eine Voraussetzungen nachgewiesen hat. Der Ausweis ist
amtlich beglaubigte Zustimmungserklärung bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mit-
des gesetzlichen Vertreters. zuführen.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 27 Einzelfall anerkannt werden, wenn die Voraus-
Erlaubnisse der Bundeswehr ·setzungen für ihre Erteilung den deutschen Vor-
schriften entsprechen. Die Anerkennung kann ein-
(1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis geschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden
zu einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt be- werden. § 26 Abs. 2 Satz 4 ist sinngemäß anzuwen-
rechtigt während der Dauer des Dienstverhältnisses den.
im gleichen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen
(3) Für anerkannte Erlaubnisse erteilt die Erlaub-
Luftfahrt mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahr-
nisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche Aus-
zeugführer im gewerblichen Luftverkehr oder als
Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrt- weise.
§ 29
gerät in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustim-
mung und nach näherer Weisung des Luftfahrt- Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Erlaubnis
Bundesamtes ausgeübt werden. (1) Die Erlaubnis ist von der nach § 22 Abs. 4
(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehr- zuständigen Behörde zu widerrufen und. der Ausweis
dienststelle erteilt die Erlaubnisbehörde dem In- einzuziehen, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, daß
haber einer militärischen Erlaubnis eine ent- der Inhaber für die erlaubte Tätigkeit ungeeignet ist.
sprechende zivile Erlaubnis nach dieser Verordnung (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen und der
ohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähi- Ausweis einzuziehen, wenn der Erlaubnisbehörde
gung. Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem aus-
als Berufsflugzeugführer, als berufsmäßiger Führer reichenden Können des Inhabers der Erlaubnis recht-
von Drehflüglern, als Flugingenieur und als Prüfer fertigen, und wenn eine von ihr angeordnete fliege-
von Luftfahrtgerät sowie die Berechtigung für Flüge rische Uberprüfung entweder verweigert wird oder
nach Instrumentenflugregeln und die Lehrberechti- ergibt, daß der Inhaber der Erlaubnis ein aus-
gung kann von dem Nachweis der hierfür nach der reichendes Können nicht mehr besitzt.
Prüfordnung für Luftfahrtpersonal vorausgesetzten (3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der
Vorbildung, Fertigkeiten und Kenntnisse abhängig Erlaubnis auf Zeit angeordnet oder die Erlaubnis
gemacht werden. auf eine bestimmte Betätigung in der Luftfahrt be-
(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist schränkt werden, wenn dies ausreicht, um die
dem Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf An- Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrecht
trag von der Bundeswehrdienststelle zu bescheini- zu erhalten. Der über die Erlaubnis ausgestellte Aus-
gen, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang weis ist für die Zeit des Ruhens der Erlaubnis ein-
ihm die Erlaubnis erteilt war. zuziehen und im Falle der Beschränkung zu berich-
(4) Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Inhaber tigen oder durch einen neuen Ausweis zu ersetzen.
einer Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine
seiner militärischen Erlaubnis entsprechende Erlaub- 2. Ausbildung von Luftfahrern und
nis nach dieser Verordnung, sofern die Voraus- Falls chi rm abspringe rn
setzungen für die Verlängerung dieser Erlaubnis § 30
nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal erfüllt
Erlaubnis und Lehrberechtigung
sind und der Antrag innerhalb von sechs Monaten
nach der Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt (1) Die Ausbildung von Luftfahrern und Fall-
ist. Wird der Antrag später gestellt, so erteilt die schirmabspringern darf nur in Ausbildungsbetrieben
Erlaubnisbehörde eine zivile Erlaubnis, sofern die (Luftfahrerschulen) durchgeführt werden, die dafür
Voraussetzungen für die Erneuerung der beantrag- eine Erlaubnis besitzen.
ten Erlaubnis erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinn- (2) Führer von Luftschiffen und Freiballonführer
gemäß. können auch außerhalb der in Absatz 1 'bezeichneten
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind sinn- Luftfahrerschulen ausgebildet werden.
gemäß auf Angehörige des Bundesgrenzschutzes (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet
anzuwenden. der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor-
§ 28 genommen werden, die hierfür eine Lehrberechti-
Ausländische Erlaubnisse gung besitzen. Die Lehrberechtigung wird nach den
Vorschriften der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal
(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt.
erteilte Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal berech- § 31
tigen nur zum Betrieb von Luftfahrzeugen, die in
Erlaubnisbehörde
dem Staat, der die Erlaubnis erteilt oder als gültig
anerkannt hnl, eingetragen sind. Voraussetzung (1) Die Erlaubnis wird
hierfür ist, daß die Anforderungen, nach denen die 1. für Luftfahrerschulen, die nur Privatflug-
Erlaubnis erteilt oder als gültig anerkannt ist, den zeugführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse,
auf Grund des Artikels 33 des Abkommens über die nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern,
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 Segelflugzeugführer, Freiballonführer und
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411) aufgestellten Min- Fallschirmabspringer ausbilden, von der
destanforderungen entsprechen. Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die
(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 können vom Bun- Ausbildung durchgeführt werden soll,
desminister für Verkehr für den Betrieb von Luft- 2. für andere Luftfahrerschulen von dem
fahrzeugen, die im Geltungsbereich dieser Ver- Luftfahrt-Bundesamt
ordnung zugelassen sind, allgemein oder im erteilt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 377
(2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache 2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrei
die Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig, und sonstiges Lehrpersonal geeignet sind
so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in und
deren Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. 3. die Einrichtung des Betriebes den Vor-
Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehör~ schriften für Luftfahrerschulen nach An-
den der beteiligten Uinder im gerJem::,eitigen Ein- 2 entspricht.
vernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zustündige Be-
hi)rde. (2) Die Erlaubnis wird für die Ausbildung be-
stimmter .Arten von Luftfahrern oder für die Aus-
§ 32 bildung von Fallschirmabspringern nrteilt. Sie kann
Antrag auf Ert.eHung der fülarnbnis eingeschränkt, mit „L"H"·-''--'.'· insbesondere hinsicht-
lich des Abschlusses Unfallversicherung, ver-
(1) Der Anlraq auf ErtcHunu der Frhmbnis muß bunden und bQfristet werden. In der Erlaubnis wird
enthdli:cn der Ort der bestimmt.
1. den I"fomcn, V\/ohnsitz oder Sitz des Antrag- (3) Änderungen des Namens der Luftiahrerschule
stellers, bei juristischen Personen und und der Aufnahmebedingungen sowie Anderungen
Gesell schal tcn des lfondelsrech ts dußerdem des Betriebszustandes, insbesondere ein 'Nechsel des
Narrwn und Wohnr:;itz der vertrctungs- Ausbildungsleiters, des Fluglehrers und des sonsti-
bPrcchl.ig len Personen, sowie auf Verlangen gen Lehrpersonals, sind mit den Untenagen nach § 32
einen Auszug aus de.m Vereins-, Handels- Abs. 2 der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das gleiche
oder Genossenschaftsregister; gilt, wenn der Inhaber der Erlaubnis eine juristische
2. die Angabe der Slaatsangehörigkeit, sofern Person, ein nicht rechtsfähiger Verein od(~r eine Ge-
der Antragsteller eine natürliche Person ist; sellschaft ist, bei einem \1\/ echsel der vertretungs-
die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen berechtigten Personen.
nachzuweisen;
3. die Namen des Ausbildungsleiters, der § 34
Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals Erleichterungen für den Luftsport
unter Angabe der Lehrfächer, (1) Luftsportverbänden kann eine Erlaubnis nach
4. die Angaben über die Aufnahmebedingun- § 33 zur Ausbildung von Segelflugzeugführern oder
gen, über das Ziel, den Gang und die Dauer Fallschirmabspringern in den ihnen angeschlossenen
der Ausbildung, die Zahl der gleichzeitig Vereinen erteilt werden, sofern bei Durchführung
aufzunehmenden Schüler und die Ausbil- der Ausbildung innerhalb des Verbandes die Sicher-
dungskosten; heit und Ordnungsmäßigkeit des Ausbildungs-
5. die Angaben über die Ausbildungsräume, betriebes gewährleistet ist.
Lehrmittel, das Ubungsgelände und die (2) Die Erlaubnisbehörde kann Befreiungen von
sonstigen Einrichtungen nach Anlage 2; den Vorschriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und
6. den Nachweis der wirtschaftlichen Lei- Abs. 2 und des § 33 Abs. 3 gewähren, soweit die
stungsfähigkeit des Antragstellers; besonderen Umstände des Ausbildungsbetriebes dies
7. die Erklärung, daß ausreichende personelle, rechtfertigen.
technische und organisatorische Voraus- § 35
setzungen vorhanden sind, um die Luft-
tüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge Beginn der Ausbildung
jederzeit aufrechtzuerhalten und einen Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden,
sicheren Betrieb durchzuführen; ent- wenn die Erlaubnisbehörde dies auf Grund einer
sprechende Nachweise sind der Erlaubnis- Abnahmeprüfung gestattet. In den Fällen des § 34
behörde vor der Abnahmeprüfung vorzu- kann von der Abnahmeprüfung abgesehen werden.
legen.
§ 36
(2) Dem Antrag sind die Luftfahrerscheine oder
amtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrer- Aufsicht
scheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, (1) Die Erlaubnisbehörde führt die Aufsicht über
der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals bei- den Ausbildungsbetrieb, sofern der Bund oder das
zufügen. Land in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht eine an-
(3) Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß die dere Behörde dafür bestimmen.
Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 durch Vorlage eines (2) Der Inhaber der Erlaubnis hat der Erlaubnis-
Gutachtens des Luftfahrt-Bundesamtes geführt wer- behörde einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht
den. vorzulegen.
§ 37
§ 33
Widerruf
Erteilung und Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis wider-
(1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis, rufen, wenn die Voraussetzungen (§ 33 Abs. 1) für
wenn ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nach-
1. durch die vorgesehene Ausbildung eine träglich nicht nur vorübergehend entfallen sind; sie
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder kann sie widerrufen, wenn länger als ein Jahr von
Ordnung nicht zu befürchten ist, der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Dritter Abschnitt schutzbereich gegebenenfalls mit einem
Vorschlag für Höhenfestlegungen nach
Flugplätze §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,
die Rollbahnen, die Vorfeldflächen, die
1. Flughäfen Bebauungszone mit Bauhöhen und die
Luftfahrthindernisse im Bauschutz-
§ 38 bereich, bei Wasserflughäfen außerdem
Begriffsbestimmung und Einteilung die Wassertiefen, die Stromrichtung
und -geschwindigkeit, die Fahrrinnen
(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und
und die Anker- und Anlegestellen für
Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-
Wasserfahrzeuge,
rung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des
Luftverkehrsgesetzes bedürfen. b) einen Lageplan des Gebietes bis minde-
stens 2 km von den Enden der Start-
(2) Die Flughäfen werden genehmigt als und Landeflächen und bis mindestens
1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Ver- 1,5 km beiderseits der Anfluggrund-
kehrsflughäfen), linien im Maßstab 1 : 5000 oder 1 : 2500
mit den unter Buchstabe a bezeichneten
2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonder- Eintragungen,
flughäfen).
7. a) je einen Längsschnitt durch die Mittel-
§ 39 linie der Start- und Landeflächen mit
Genehmigungsbehörde den Sicherheitsflächen und Anflug-
(1) Die Genehmigung eines Flughafens wird von sektoren im Längenmaßstab 1 : 25 000
der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das und im Höhenmaßstab 1 : 2500; die
Gelände liegt. höchsten Erhebungen in den genannten
Flächen und Sektoren sowie die tief-
(2) Erstreckt sich das Gelände oder der Bauschutz- sten Vertiefungen in den genannten
bereich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungs- Flächen zu beiden Seiten der Schnitt-
behörde die Behörde des Landes, in dem der über- linie sind deutlich unterscheidbar auf
wiegende Teil des Geländes liegt. Die Genehmigung die Längsschnitte zu projizieren,
bedarf der Zustimmung der Luftfahrtbehörden der
b) je einen Längsschnitt durch die unter
beteiligten Länder.
Buchstabe a bezeichneten Mittellinien
bis mindestens 2 km von den Enden der
§ 40 Start- und Landeflächen im Längenmaß-
Antrag auf Erteilung der Genehmigung stab 1 : 5000 und im Höhenmaßstab
1 : 500 oder im Längenmaßstab 1 : 2500
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit den
muß enthalten unter Buchstabe a zweiter Halbsatz be-
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des zeichneten Eintragungen,
Antragstellers, bei juristischen Personen c) Querschnitte durch die Start- und
und Gesellschaften des Handelsrechts Landeflächen und die Sicherheitsflächen
außerdem den Namen und Wohnsitz der im Maßstab 1 : 2500,
vertretungsberechtigten Personen, sowie
auf Verlangen einen Auszug aus dem 8. bei Flughäfen, die in mehrerer.. Stufen
Vereins-, Handels- oder Genossenschafts- ausgebaut werden, in den nach Nummer 5
register, bis 7 beizubringenden Unterlagen eine be-
sonders herausgehobene Darstellung der
2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, so- ersten Ausbaustufe,
fern der Antragsteller eine natürliche
Person ist, 9. ein Gutachten des Deutschen Wetter-
dienstes über die flugklimatologischen
3. den Nachweis der wirtschaftlichen Lei-
Verhältnisse und über die Möglichkeiten
stungsfähigkeit des Antragstellers,
einer Flugwetterberatung,
4. die Angaben über die best8henden ört-
lichen und baulichen Verhältnisse des 10. das Gutachten
Geländes, bei Wasserflughäfen auch über a) eines technischen Sachverständigen
den Verkehr von Wasserfahrzeugen, über das Ausmaß des Lärms, d3r in der
5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen Umgebung des Flughafens zu erwarten
und Betriebseinrichtungen sowie der be- ist, und
absichtigten Flug- und Flughafenbetriebs- b) eines medizinischen Sachverständigen
abwicklung, über die Auswirkung dieses Lärms auf
die Bevölkerung.
6. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab
1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien, aus (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere
dem ersichtlich sind die Grenzen des Unterlagen, insbesondere auch Sachverständigen-
Flughafens, die Anfluggrundlinien, die gutachten, fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl
Einzelheiten des Ausbauplans, der Bau- der Antrag und die Unterlagen einzureichen sind.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 379
§ 41 § 44
Änderungsanträge Betriebsaufnahme
Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unter- (1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen
lagen, die von dem Flughafenunternehmer einzu- werden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf
reichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder Grund einer Abnahmeprüfung gestattet.
der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder
geändert werden soll. (2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-
kanntmllchung der Betriebsaufnahme in dem Amts-
§ 42 blatt des Bundesministers für Verkehr und in den
Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutz-
Erteilung und Umfang der Genehmigung,
bereich erstreckt.
Festlegung des Ausbauplans
(3) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt ferner
(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine
Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann bei Eröffnung des Betriebes die Bekanntmachung der
Genehmigung und der Betriebsaufnahme in den
mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von
Nachrichten für Luftfahrer. Die Bekanntmachung
Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flug-
hafens, verbunden und befristet werden. muß die Angaben nach § 42 Abs. 2 enthalten.
(4) Absatz 1 und 3 sind sinngemäß auf die Geneh-
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
migung wesentlicher Erweiterungen oder Änderun-
1. die Bezeichnung des Flughafens,
gen der Anlage und des Betriebes anzuwenden. Die
2. die Lage des Flughafens, Genehmigungsbehörde veranlaßt eine entsprechende
3. die geographische Lage und Höhe des Flug- Bekanntmachung in diesen Fällen nach der Ab-
hafenbezugspunkts, nahmeprüfung in dem Amtsblatt des Bundesmini-
4. die Angabe, zu welcher Klasse des An- sters für Verkehr und in den Amtsblättern der
hangs 14 des Abkommens über die Inter- Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt.
nationale Zivilluftfahrt der Flughafen, Von einer Bekanntmachung in den Amtsblättern an-
gegebenenfalls entsprechend seiner ersten derer Länder als des Landes, das die Genehmigung
Ausbaustufe, gehört, erteilt hat, kann abgesehen werden, wenn die Erwei-
5. die Richtung und Länge der Start- und terung oder Änderung dort keine Auswirkungen hat.
Landebahnen,
§ 45
6. die Angaben über den Umfang der ersten
Ausbaustufe, falls der Flughafen in mehre- Pflichten des Flughafenunternehmers
ren Stufen ausgebaut wird, (1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen
7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flug- in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ord-
hafen benutzen dürfen, sowie gegebenen- nungsgemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den
falls die Angabe, daß die Landung von Fall- Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen,
schirmabspringern gestattet ist, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzu-
8. den Zweck, dem der Flughafen dienen soll, zeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den Flug-
9. eine Auflage zum Abschluß einer Haft- hafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.
pflichtversicherung mit Festle,1ung der Höhe (2) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte
der Versicherungssumme. bauliche und betriebliche Erweiterungen und Ände-
(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des
rungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzu-
Ausbauplans zu verbinden. zeigen. Luftfahrthindernisse im Flughafen und inner-
halb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Wei-
(4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be- sung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu
kanntmachung der Genehmigung in dem Amtsblatt machen.
des Bundesministers für Verkehr und in den Amts-
(3) Der Flughafenunternehmer hat auf Verlangen
blättern der Länder, auf die sich der Bauschutz-
bereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die An- der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere sach-
gaben nach Absatz 2 enthalten. kundige Personen für die Leitung des Verkehrs und
Betriebes des Flughafens zu bestellen. Diese Be-
§ 43
stellung bedarf der Bestätigung durch die Genehmi-
gungsbehörde.
Flughafenbenutzungsordnung
§ 46
(1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat
der Flughafenunternehmer der Genehmigungs- Sicherung von Flughäfen
behörde eine Benutzungsordnung und bei Verkehrs- (1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen
flughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für so einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte
das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahr- verhindert wird.
zeugen sowie für die Benutzung von Fluggast-
einrichtungen zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonde-
ren Fällen den Flughafenunternehmer von der Ver-
(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be- pflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auf-
kanntmachung der Benutzungsordnung und der erlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder
Regelung der Entgelte in den Nachrichten für Luft- sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zu-
fahrer. gänglichen Teile des Flughafens und in Abständen
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
von 250 m und bei einmündenden Geh- oder Fahr- § 51
wegen mindestens in 1 Meter Höhe über dem Boden Antrag auf Erteilung der Genehmigung
angebracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm
hoch sein und die Beschriftung (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
eines Landeplatzes für Landflugzeuge muß ent-
„Flugplatz halten
Betreten durch Unb(~fugte verboten" 1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechenden
tragen.
Angaben und Nachweise;
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflug- 2. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab
häfen nur hinsichtlich der zugehörig(m Landeflächen.
1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien, aus
(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch dem ersichtlich sind der Landeplatz mit
Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flug- seiner Umgrenzung und dem anschlie-
hafens ist Unbefugten verboten. ßenden Gebiet bis zu einer Entfernung
von 3 km, die Anfluggrundlinien, die
§ 47 Start- und Landeflächen, die Bebauungs-
Aufsicht zone mit Bauhöhen, die Luftfahrthinder-
nisse und - soweit vorgesehen - die
(1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt nach- Start- und Landebahnen, die Rollbahnen,
zuprüfen, ob der beschränkte Bauschutzbereich mit
1. der bauliche und betriebliche Zustand des dem Bezugspunkt des Landeplatzes so~
Flughafens entsprechend der Genehmigung wie ein Vorschlag für Höhenfestlegun-
fortbesteht, gen nach §§ 13 und 15 des Luftverkehrs-
2. die erteilten Auflagen eingehalten werden gesetzes, bei Wasserlandeplätzen außer-
und dem die in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a
3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durch- für Wasserflughäfen vorgeschriebenen
geführt wird. Sie kann die hierfür notwen- zusätzlichen Angaben;
digen Auskünfte verlangen und ist berech- b) einen Lageplan des Gebietes bis minde-
tigt, ihre Nachprüfungen auf dem Flughafen stens 1 km von den Enden der Start- und
durchzuführen. Landeflächen und bis mindestens 0,5 km
beiderseits der Anfluggrundlinien im
(2) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Maßstab 1 : 5000 oder 1 : 2500 mit den
Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen unter Buchstabe a bezeichneten Eintra-
bleibt unberührt. gungen;
§ 48 3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anflug-
Widerruf der Genehmigung grundlinie bis mindestens 3 km von
(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh- den Enden der zugehörigen Start-
migung widerrufrm, wenn die Voraussetzungen für und Landeflächen im Längenmaßstab
ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nach- 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab 1 : 2500
träglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder unter Kenntlichmachung der An- und
die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Abflugflächen; die höchsten Erhebungen
in einer Fläche mit der vorgenannten
(2) Der Widerruf oder das Erlöschen der Geneh- Länge der jeweiligen Anfluggrundlinie
migung aus anderen Gründen ist bekanntzumachen; und mit einer Breite von je 150 m beider-
§ 44 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. seits dieser Linie sind deutlich unter-
scheidbar auf die Längsschnitte zu proji-
2. Landeplätze zieren; das gleiche gilt für die tiefsten
§ 49 Vertiefungen in einer Fläche mit einer
Länge bis mindestens 250 m von den
Begriffsbestimmung und Einteilung Enden der zugehörigen Start- und Lande-
(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und fläche und mit einer Breite von minde-
Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche- stens je 75 m beiderseits der Anflug-
rung durch einen Bauschutzbereich · nach § 12 des grundlinie;
Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur b) je einen Längsschnitt durch die unter
als SegelfluggPlände dienen. Buchstabe a) bezeichneten Anfluggrund-
(2) Die Landeplätze werden genehmigt als linien bis mindestens 1 km von den
1. Landeplätze des allgemeinen Verkehrs Enden der Start- und Landeflächen im
(Verkehrslandeplätze), LäI:i.genmaßstab 1 : 5000 und im Höhen-
maßstab 1 : 500 oder im Längenmaßstab
2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonder-
landeplätze). 1 : 2500 und im Höhenmaßstab 1 : 250
mit den unter Buchstabe a bezeichneten
§ 50 Eintragungen;
Genehmigungsbehörde c) Querschnitte durch die Start- und Lande-
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von flächen im Maßstab 1 : 2500;
der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in d<~m das 4. das Gutachten eines Sachverständigen über
Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden. die Eignung des Landeplatzes;
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 381
5. ein Gutachten des Deutschen Wetter- § 55
dienstes über die flugklimatologischen Ver- Genehmigungsbehörde
hältnisse des Landeplatzes und seiner Um-
gebung. Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird
von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem
(2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-
das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
den. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde
Ausnahmen von den Antragserfordernissen des
Absatzes 1 zulassen. § 56
(3) Für Landeplütze, die nicht oder nicht nur dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen, be-
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
stimmt die c;cnebmigungsbehörde die Antrags-
muß enthalten
erfordernisse.
1. die§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechen-
§ 52 den Angaben,
Erteilung und Umfang der Genehmigung 2. den Nachweis der wirtschaftlichen Lei-
stungsfähigkeit des Antragstellers, wenn
(1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für das Segelfluggelände einen beschränkten
seine Anlcgung und seinen Betrieb zu erteilen; sie Bauschutzbereich erhalten soll,
kann mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung
von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines 3. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab
Landeplatzes verbunden und befristet werden. 1 : 25 000 mit Höhenschichtlinien, aus
dem erslchtlich sind das Segelflug-
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten gelände mit seiner Umgrenzung und
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 ent- dem anschließenden Gebiet bis zu einer
sprechenden Angaben, Entfernung von 1 km, die An- und
2. die Richtung und Länge der Start- und Abflugrichtungen, die Luftf ahrthinder-
Landeflächen und gegebenenfalls der Start- nisse und - soweit vorgesehen - der
und Landebahnen, beschränkte Bauschutzbereich mit dem
3. gegebenenfalls die Bestimmung eines be- Bezugspunkt des Segelfluggeländes, so-
schränkten Bauschutzbereiches. wie einen Vorschlag für Höhenfest-
legungen nach §§ 13 und 15 LuftVG,
(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die
Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 b) einen Lageplan des Gebietes bis minde-
enthalten. stens 1 km von den Enden und bis min-
destens 0,5 km von den Seiten der Start-
und Landeflächen im Maßstab 1 : 5000
§ 53
oder 1 : 2500, aus dem ersichtlich sind die
Anzuwendende Vorschriften unter Buchstabe a bezeichneten Eintra-
(1) Für die Bt~tricbsuufnahme und die Pflichten des gungen und die Start- und Landeflächen,
Landeplatzhalters sind § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, 3 die Aufstellplätze für Startwinden und
und 4 Satz 1 und § 45 Abs. 1 und 2, für die Aufsicht die baulichen Anlagen mit Bauhöhen,
§ 47 und für den Widerruf der Genehmigung § 48 4. das Gutachten eines Sachverständigen über
sinngemctß anzuwenden. Die Genehmigungsbehörde die Eignung des Segelfluggeländes.
kann den Landeplatzhalter von der Verpflichtung, (2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-
eine Regelung für die Entgelte vorzulegen, befreien. den. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde
(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Ab-
Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die satzes 1 zulassen.
Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Lande-
platzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden § 57
können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch
Verbotsschilder gekennzeichneten Teile dPs Lande- Erteilung und Umfang der Genehmigung
platzes ist Unbefugten verboten. (1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist
(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen;
Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen sie kann mit Auflagen verbunden und befristet
als Flugleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der werden.
Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 8 ent-
~3. Segelfluggelände sprechenden Angaben,
2. gegebenenfalls die Bestimmung eines be-
§ 54 schränkten Bauschutzbereichs,
Begriffsbestimmung 3. die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahr-
Segelfluggelände sind Flugplütze, die für Start und zeuge, die das Segelfluggelände benutzen
Landung von Segelflugzeugen und Motorseglern, die dürfen,
nicht mit eiqener Krc1ft starten, bestimmt sind. 4. die Angabe der Startarten.
382 Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(3) Die Gcrwhmigungsbehürde macht die Geneh- tahrtbehörde des Landes; in dem das Unter-
migung des Seg(dfluggelündes bei Eröffnung des nehmen seinen Sitz hat,
Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer be- 2. für andere Luftfahrtunternehmen und Flug-
kannt; bei lfostimmung eines beschränkten Bau-
linien von dem Bundesminister für Verkehr
schutzbereicbe.c; ver,rnlaßl sie ferner die Bekannt-
machung in d()!l Amtsblüttern der Länder, auf die erteilt.
sich der Ballschutzbereich erstreckt Die Bekannt-
machung muß die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 § 62
und 3 enthalten Antrag auf Erteilung der Genehmigung
§ 58 (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Betrieb des Segelfluggi~fändes muß enthalten
(1) Auf den Betrieb des SegeHluggeländes sind 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des An-
§ 44 Abs. 1 und § 45 Abs. l und 2 und § 53 Abs. 3 tragstellers, bei juristischen Personen und
sinngemäß anzuwc!nden. Für den Halter eines Segel- Gesellschaften des Handelsrechts außerdem
fluggeländes besteht keine Betriebspflicht den Namen und Wohnsitz der vertretungs-
berechtigten Personen sowie einen Auszug
(2) Schleppflugzeuge und Motorsegler, die mit aus dem Vereins-, Handels- oder Genossen-
eigener Kraft starten, bedürfen bei Benutzung eines schaftsregister,
Segelfluggeländes einer Außenstart- und -lande-
erlaubnis. 2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des
AntragstellE~rs, bei juristischen Personen
§ 59 oder Gesellschaften des Handelsrechts der
Sicherung des Segelfluggeländes Staatsangehörigkeit der vertretungsberech-
tigten Personen,
Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46
Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen- 3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunter-
den, daß die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile nehmens sowie der Gebiete, in welchen ge-
des Segelfluggelä.ndes und auf bestimmte Zeiten flogen werden soll
beschränkt werden können. Das Betreten der ein- 4. die Angaben über die zur Verwendung
gefriedeten oder durch Verbotsschilder gekenn- vorgesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere
zeichneten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefug- Anzahl, Muster und Kategorien,
ten verboten.
5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter
§ 60 Angabe der erteilten Erlaubnisse und be-
sonderen Berechtigungen,
Anzuwendende Vorschriften
6. den Nachweis der wirtschaftlichen Lei-
Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen stungsfähigkeit des Antragstellers, auf Ver-
oder Anderungen der Anlage oder des Betriebes des langen der Genehmigungsbehörde, den Ge-
Segeltluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3 sellschaftsvertrag, die letzte Bilanz ein-
und § 44 Abs. 4 Satz 3, für die Aufsicht § 47 und für schließlich Gewinn- und Verlustrechnung
den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß sowie die Angaben über die Kapitalzusam-
anzuwenden. mensetzung des Unternehmens, sein An-
lagevermögen und die geplanten Betriebs-
mittel, ferner die Angaben über die vorge-
Vierter Abschnitt sehenen Flugpreise und Beförderungsbe-
dingungen,
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
7. den Nachweis des Abschlusses der gesetz-
lich vorgeschriebenen Unfallversicherung
1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien für Fluggäste,
§ 61 8. den Nachweis, daß ausreichende personelle,
technische und organisatorische Voraus-
Genehmigungsbehörde
setzungen vorhanden sind, um die Luft-
Die Genehmigung wird tüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge
l. für Luftfahrtunternehmen, die nur jederzeit aufrechtzuerhalten und einen
sicheren Betrieb durchzuführen,
ct) Gelegenheitsverkehr mit Flugzeugen bis zu
5700 kg höchstzulässigem Fluggewicht oder 9. den Nachweis, daß die Ausrüstung der
Drehfl üg lern, Luftfahrzeuge für die beabsichtigte Ver-
wendung den Vorschriften für den Betrieb
b) Linienverkehr mit Luftfahrzeugen nach
des Luftfahrzeugs entspricht und die Führer
Buchstabe a, der nicht über das Land
der Luftfahrzeuge die erforderlichen Be-
hinausgeht, in dem das Unternehmen seinen
rechtigungen besitzen.
Sitz hat, betreiben,
einschließlich der Fluglinien der in Buchstabe b (2) Der Antrag auf Genehmigung einer Fluglinie
genannten Luftfahrtunternehmen von der Luft- muß Angaben enthalten über
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 383
1. die Linienführung, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der
2. den Zeitpunkt des Beginns des Fluglinien- Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt.
verkehrs,
3. den Flugplan, § 67
4. die Flugpreise und Beförderungsbedingun- Antrag auf Erteilung der Genehmigung
gen,
5. die zur Verwendung vorgesehenen Flug- Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß
zeugmuster. enthalten
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An- 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag-
gaben und Unterlagen verlangen, die für eine Ent- stellers, bei juristischen Personen und Gesell-
scheidung über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schaften des Handelsrechts außerdem den
erforderlich sind. Sie kann forner verlange1i, daß Namen und Wohnsitz der vertretungsberech-
die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 6, 8 und 9 durch tigten Personen sowie einen Auszug aus dem
Vorlage eines Gutachtens des Luftfahrt-Bundes- Vereins-, Handels- oder Genossenschafts-
amtes geführt werden. register,
2. die Angabe des Zwecks der Flüge sowie der
§ 63
Gebiete, in welchen geflogen werden soll,
Genehmigung und V✓iderrnf
3. die Angaben über die zur Verwendung vorge-
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen ver- sehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl,
bunden und befristet werden. Muster und Kategorien,
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi- 4. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luft-
gung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für fahrzeuge für die beabsichtigte Verwendung
ihre Erteilung nicht vorgelegen haben, nachträglich den Vorschriften für den Betrieb der Luftfahr-
nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die er- zeuge entspricht und die Führer der Luftfahr-
teilten Auflagen nicht eingehalten werden; sie kann zeuge die erforderlichen Berechtigungen be-
die Genehmigung widerrufen, wenn länger als zwei sitzen.
Jahre von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht
worden ist. § 68
§ 64 Anzuwendende Vorschriften
Anzeigepflichten Auf die Genehmigung, ihren Widerruf, Ände-
Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegen- rungsanzeigen und die Aufsicht sind §§ 63 bis 65
stand der Genehmigung waren, sind von dem In- sinngemäß anzuwenden.
haber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Ge-
3. S e 1b s t k o s t e n fl ü g e
nehmigung eine juristische Person oder eine Gesell-
schaft des Handelsrechts, so sind Veränderungen
§ 69
hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen
ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung von Anderungen des Fluglinien- Die Genehmigung für Selbstkostenflüge wird von
plans sowie von sonstigen Änderungen oder der der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der An-
beabsichtigten Einstellung des Betriebs einer Flug- tragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt.
linie ist spätestens vier Wochen vor dem jeweils
vorgesehenen Zeitpunkt zu beantragen.
§ 70
§ 65
Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Aufsicht
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, nachzu- muß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
prüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Ertei- enthalten.
lung der Genehmigung maßgebend waren, fortbe-
stehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-
durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendi- gaben und Unterlagen fordern, die für eine Ent-
gen Auskünfte verlangen und Uberprüfungen der scheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforder-
Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen. lich sind, insbesondere den Nachweis des Abschlus-
ses einer Unfallversicherung der Fluggäste durch
Vorlage des Versicherungsscheines oder einer
2. G e w e r b s m ä ß i g e V e r w e n du n g v o n Luft - Deckungszusage der Versicherung.
fahrzeugen für sonstige Zwecke
§ 66 § 71
Genehmigungsbehörde Anzuwendende Vorschrfüen
Die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwen- Auf die Genehmigung, ihren Widerruf und die
dung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke wird Aufsicht sind §§ 63 und 65 sinngemäß anzuwPndAn.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 72 (2) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund
Aufzeichnungen einer Ausschreibung durchgeführt werden sollen,
kann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß die
Der Halter des Luftfahrzeugs hat bei genehmi- Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teil-
gungspflichtigen Selbstkoslf,:nflügen Aufz-eichnungen weise durch die Ausschreibung ersetzt werden.
zu führen, aus denen Flugstrecke, Flugzeug und
Kosten je Flugstunde für jeden Tag ersichtlich sind. (3) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flug-
Erklärungen der beförderten Personen über den von modelle teilnehmen, die nicht der Verkehrszulas-
ihnen entrichteten Kostenbeitrag sind beizufügen. sungspflicht unterliegen, bedürfen nicht der Geneh-
Die Au.fzeichnungen sind der Genehmigungsbehörde migung.
vom Halter des Luftfahrzeugs halbjährlich vorzu-
§ 75
le~en.
Anzuwendende Vorschriften
Auf die Genehmigung, ihren Widerruf und die
4. Luftfahrt ver ans t a 1tun gen
Aufsicht sind §§ 63 mld 65 sinngemäß anzuwenden.
§ 73
Genehmigungsbehörde 5. Mitführen gefährlicher Güter
(1) Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltun-
gen· wird § 76
Begriffsabgrenzung
1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über
ein Land hinausgehen, von der Luftfahrt- Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung
behörde des Landes, in dem die Veranstal- sind
tung stattfinden soll, 1. Waffen, Munition, Sprengstoffe,
2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein
2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe,
Land hinausgehen, von dem Bundesminister
die leicht entzündbar, selbstentzündlich, ent-
für Verkehr
zündend, ätzend, giftig, radioaktiv oder
erteilt.
magnetisch sind oder zur Polymerisation nei-
§ 74 gen soweit es sich nicht um geringe Mengen
Antrag auf Erteilung der Genehmigung handelt; die üblicherweise für den täglichen
Gebrauch verwendet werden,
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
ist acht Wochen vor der Veranstaltung in doppelter 3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzünd-
Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde zu liche oder die Verbrennung unterstützende
stellen. Gase entwickeln,
(2) Er muß enthalten 4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck ge-
löste Gase, soweit sie nicht zur Ausrüstung
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veran- des Luftfahrzeugs gehören,
stalters und des verantwortlichen Leiters;
5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug
2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort oder dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer
der Veranstaltung, das Programm und die die Sicherheit beeinträchtigenden Weise be-
Einwilligung des Flugplatzhalters; findet schädigen können oder andere schädliche oder
die Veranstaltung nicht von einem geneh- belästigende Merkmale besitzen, die sie zu
migten Flugplatz aus statt, so sind eine Beförderungen in Luftfahrzeugen ungeeignet
Skizze des in Aussicht genommenen Ge- machen.
ländes mit Angabe seiner Abmessungen
und ein Gutachten über seine Eignung so-
§ 77
wie der Nachweis des Benutzungsrechts
beizufügen; Erlaubnispilkht
3. die Muster und Kennzeichen der zur Ver- Gefährliche Güter, die in Luftfahrzeugen ohne Er-
wendung bestimmten Luftfahrzeuge oder, laubnis mitgeführt werden dürfen, sind
wenn dies bei Antragstellung noch nicht
1. gefährliche Güter im Rahmen einer nach § 20
möglich ist, allgemeine Angaben über An-
Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes geneh-
zahl und Muster der beteiligten Luftfahr-
migten Verwendung,
zeuge;
2. Waffen, die der Mitführende nach anderen
4. auf Verlanw~n der Genehmigungsbehörde
den Namen und die Luftfahrerscheine oder Rechtsvorschriften tragen darf.
amtlich beglaubigte Abschriften der Luft-
fahrerscheine der beteiligten Luftfahrer so- § 78
wie die Vereinbarungen des Veranstalters
mit den Lultfahrern, Luftfahrtunternehmen, Erlaubnis und Widerruf
sonstigen an den Vorführungen in der Luft (1) Die Erlaubnis wird von dem Bundesminister
und am Boden Beteiligten und den Haft- für Verkehr erteilt, Sie kann mit Auflagen verbun-
pflicht- und Unfallversicherern. den und befristet werden.
Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 385
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn (2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere
1. g(~währleiste1 ist, dciß die Güter so be- Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funkr..aviga-
messPr1 und so verpackt sind, daß die tionseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür
Sicherheit des Luflverkehrs nicht gefährdet durch die Luftfahrtbehörde die Zustimmung der
wird und Bundesanstalt für Flugsicherung einzuholen. Für die
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Uberwachung gilt Absatz 1 Satz 3.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des {3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Luf ttahrzeughalters und seiner Bediensteten
(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungs-
oder der Personen ergeben, die gefährliche
aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Per•
Güter mit sich führen.
sonal muß sachkundig sein und seine Befähigung der
(3) Andere Rechtsvorschriften über die Beförde- Bundesanstalt für Flugsicherung nachweisen.
rung gefährlicher Güter bleiben unberührt.
(4) Auf den Widerruf ist § 63 Abs. 2 sinngemäß § 82
anzuwenden. Zustimmung und Widerruf
(1) Auf die Zustimmung und ihren Widerruf ist
6. Mitführen von Funkgeräten § 63 sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden technische Mängel an den Funk-
§ 79 anlagen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb
Erlaubnispflicht festgestellt oder werden die Funkanlagen miß-
bräuchlich für andere als in der Genehmigungs-
(1) Die Erlaubnis, Funkgeräte (Funksende- und
urkunde der Deutschen Bundespost angegebene
Empfangsgeräte) in Luftfahrzeugen mitzuführen,
Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbe-
wird erteilt, wenn Sicherheit oder Ordnung im Luft-
schadet von Maßnahmen der Deutschen Bundespost
verkehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.
widerrufen werden.
(2) Ohne Erlaubnis dürfen mitgeführt werden
1. Funkgeräte, die zur Ausrüstung des Luft-
fahrzeugs gehören, 8. Luftbildwesen
2. andere Funkgeräte, die auf Grund ihrer
Unterbringung im Luftfahrzeug oder aus § 83
anderen Gründen während c:ie~ Fluges nicht Erlaubnispflicht und Umfang der Erlaubnis
in Betrieb genommen werden können.
(1) Die Erlaubnis zu Lichtbildaufnahmen von
(3) § 78 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. einem Luftfahrzeug aus (Luftbildaufnahmen) außer-
(4) Die Vorschriften des Gesetzes iföer Fernmelde- halb des Fluglinienverkehrs wird als allgemeine
anlagen vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8) oder besondere Erlaubnis sowie als Aufnahme-
bleiben unberührt. erlaubnis in Luftbildsperrgebieten erteilt.
(2) Die allgemeine Erlaubnis berechtigt zur ge-
§ 80 werblichen Herstellung von Luftbildaufnahmen
Erlaubnisbehörde außerhalb von Luftbildsperrgebieten Sie gilt als
Grunderlaubnis nach Artikel 42 Buchstabe a des
Die Erlaubnis wird
Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den
1. im Verkehr aus dem oder in den Geltungs- Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
bereich dieser Verordnung von dem Bundes- stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-
minister für Verkehr, republik Deutschland stationierten ausländischen
2. im übrigen Verkehr von der Erlaubnisbehörde Truppen vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II
des Landes, in dem das Funkgerät an Bord ge- s. 1218).
nommen wird, (3) Die besondere Erlaubnis berechtigt zur Her-
erteilt. stellung von Luftbildaufnahmen außerhalb von
Luftbildsperrgebieten nach Maßgabe der in der Er-
laubnis enthaltenen Beschränkungen. '
7. Einrichtung von Bodenfunkstellen
(4) Die Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebie-
§ 81 ten berechtigt zu Luftbildaufnahmen nach Maßgabe
der in der Erlaubnis enthaltenen Beschränkungen.
Erforderliche Zustimmung
(1) Bodenfunk.stellen für den Flugfunksprechver- § 84
kehr, die nicht von rler Bundesanstalt für Flugsiche-
rung betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung Erlaubnisbehörde
der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes ein- Die Erlaubnis wird von der Luftfahrtbehörde des
gerichtet und b<!lricbcn werden. Vor Erteilung der Landes erteilt, in dem der Antragsteller seinen
Zustimrnun~J ir;t die Bundesanstalt für Flugsicherung Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen
zu hören. Di,~ lirnfende Uberwachung des Betriebes Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Geltungsbereichs
obliegt der LuJl:fahrtbehörde nach den Richtlinien dieser Verordnung, so ist der Bundesminister für
der Bundc%rnstalt für Flugsicherung. Verkehr Erlaubnisbehörde.
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
§ 85 § 86
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der allgemeinen Er- (1) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Gebiete
laubnis muß enthalten oder Objekte beschränkt, mit Auflagen verbunden
und befristet werden. Sie ist zu versagen, wenn es
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antrag-
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
stellers, bei juristischen Personen oder Ge-
nung notwendig ist.
sellschaften des Handelsrechts Angaben
über Gegenstand und Umfang des Unter- (2) Ist der Inhaber der Erlaubnis eine juristische
nehmens und über die finanzielle Leistungs- Person oder eine Gesellschaft des Handelsrechts,
fähigkeit, sowie auf Verlangen einen Aus- so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungs-
zug aus dem Vereins-, Handels- oder berechtigten Personen der Erlaubnisbehörde mitzu-
Genossenschaftsregister und eine Satzung, teilen.
2. den Namen, Wohnsitz, Beruf und die
Staatsangehörigkeit der für den Luftbild- § 87
betrieb verantwortlichen und der zur
Aufnahmetätigkeit vorgesehenen Personen; Durchführung von Bildflügen
von ihnen sind die Geburtsurkunden oder (1) Bildflüge dürfen nur von Flughäfen oder von
amtliche Personalausweise und je ein Paß- hierfür zugelassenen Landeplätzen aus durchgeführt
bild beizufügen,
werden. Bei der Abfertigung ist der Luftaufsichts-
3. das Verzeichnis aller bis zur Freigabe mit stelle die Erlaubnis zusammen mit einer von dem
der Bearbeitung der Luftbildaufnahmen be- Fotografen abzugebenden schriftlichen Erklärung,
faßten Personen unter Angabe ihrer An- daß sich außer den angegebenen Lichtbildgeräten,
schrift, ihrer Staatsangehörigkeit und des Magazinen und Kassetten keine weiteren Lichtbild-
Geburtsortes und -datums, geräte, Magazine und Kassetten an Bord befinden,
vorzulegen.
4. den Nachweis geeigneter Räumlichkeiten
und Einrichtungen, welche die sachgemäße (2) Soll auf einem anderen als dem Startflugplatz
Bearbeitung und sichere Aufbewahrung der gelandet werden, so darf zum Bildflug nur abge-
Aufnahmen gewährleisten. fertigt werden, wenn die Uberwachung und Abferti-
gung auf dem Landeflugplatz unmittelbar nach der
(2) Der Antrag auf Erteilung der besonderen Landung sichergestellt ist. In diesem Falle ist dem
Erlaubnis muß enthalten
Fotografen eine Durchschrift der Erklärung nach
1. den Namen, Wohnsitz, Beruf und die Absatz 1 mit Sichtvermerk der Luftaufsichtsstelle
Staatsangehörigkeit derjenigen Person, für zur Vorlage bei der Kontrolle am Landeflugplatz
welche die Erlaubnis ausgestellt werden auszuhändigen.
soll, unter Beifügen einer Geburtsurkunde
(3) Nach der Landung hat der Fotograf der Luft-
oder eines amtlichen Personalausweises
aufsichtsstelle eine Meldung über die Durchführung
und eines Paßbildes,
des Bildflugs abzugeben, aus der sich ergeben muß,
2. den Zweck und Umfang der Aufnahme- daß nur die erlaubten Objekte aufgenommen wur-
tätigkeit. den. Abweichungen vom Flugplan bei der Durch-
führung des Bildflugs sind zu begründen.
In den Fällen des § 87 Abs. 4 kann auf Unterlagen
verzichtet werden. (4) Die Erlaubnisbehörde kann von den Ver-
pflichtungen nach Absatz 1 bis 3 in besonders be-
(3) Der Antrag auf Erteilung der Aufnahme- gründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Luft-
erlaubnis in Luftbildsperrgebieten muß enthalten bildaufnahmen für amtliche Vermessungszwecke,
für Luftbildaufnahmen aus Ballonen, zur Registrie-
1. die Angaben und Unterlagen zu Absatz 2,
rung luftsportlicher Leistungen und in Fällen aktu-
2. den Namen und die Anschrift des Auftrag- eller Berichterstattung, Befreiung gewähren.
gebers,
3. den Namen und die Anschrift der Personen, § 88
die für die Aufnahmetätigkeit und die
Bearbeitung der Aufnahmen vorgesehen Freigabe der Luftbildaufnahmen
sind,
(1) Luftbildaufnahmen, die in den Verkehr ge-
4. die Einzelheiten des aufzunehmenden Ob- bracht werden sollen, sowie Luftbildaufnahmen aus
jektes mit genauer Markierung des auf- Luftbildsperrgebieten sind nach .ihrer Herstellung
zunehmenden Gebietes auf einer Karte mit unter Angabe des Aufnahmedatums, des Aufnahme-
Maßstab bis zu 1 : 250 000, ortes und des dargestellten Objektes der Erlaubnis-
behörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der
5. den Start- und Landeflugplatz, Zeitpunkt Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Luftbildauf-
des Fluges oder der Flüge, die Abflugzeit, nahmen bis zu ihrer Freigabe unter Verschluß zu
Flugstrecke, Flughöhe, Landezeit. halten.
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(2) Lultbildaufna hmen sind freizugeben, wenn (4) Der bisherige Inhaber einer widerrufenen oder
eine GeUihrdung der öffentlichen Sicherheit und erloschenen Erlaubnis, dessen Rechtsnachfolger oder
Ordnung nicht eintritt. Freigegebene Luftbildauf- eine sonstige Person oder Stelle, an die Rechte zur
nahmen erhalten einen Freigabevermerk mit Nume- Auswertung der Luftbildaufnahmen sowie danacu
rierung. Veröffentlichungen und Vervielfältigungen hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen über-
müssen einen Vermerk über die Freigabe tragen. tragen sind, bleiben nach § 88 verpflichtet. Nicht zur
Nichtfreigcgebenc Luftbildaufnahmen können ein- Freigabe vorgelegte Luftbildaufnahmen sind der
gezogen werden Erlaubnisbehörde auf Verlangen zur Vernichtung
zu übergeben.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann bei Luftbildauf-
nahmen für amtliche Vermessungszwecke und in
Fällen aktueller Rerichterslattung von der Verpflich-
tung zur Vorlage nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder 9. Au s fl u g deutscher Lu f tf a h r zeuge
teilweise absehen und eine allgemeine Freigabe
erteilen, soweil dadurch die öffentliche Sicherheit § 90
und Ordnung nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht Erlaubnisbehörde
für Luftbildaufnahmen aus Luftbildsperrgebieten
Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des
(4) Luftbildaufnahmen für Vermessungs- und ähn- Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesminister
liche Zwecke sind der Erlaubnisbehörde mit einer für Verkehr erteilt.
Landkarte, in welcher der Flugstreifen und die
Bildmitte eingetragen sind, vorzulegen. Die Frei-
§ 91
gabe wird in diesen Fällen auf der Landkarte ver-
merkt. Werden ;m Auftrage einer Behörde derartige Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Luftbildaufnahmen gefertigt. die schutzbedürftige
Objekte zeigen, so können sie mit dem Vermerk (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist
"VS-Nur für den Dienstgebrauch" oder entsprechend spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des
der Schutzbedürftigkeit mit erhöhtem Geheimhal- beabsichtigten Fluges bei der Erlaubnisbehörde zu
tungsgrad freigegeben werden. Sollen solche Auf- stellen.
nahmen oder Ausschnitte davon dritten Personen, (2) Der Antrag muß enthalten
die nicht im Behördenauftrag handeln, zugänglich
gemacht werden, so ist ein neues Freigabeverfahren 1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den
erfo rder lieh Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers und
des Luftfahrzeugführers, sowie auf Ver-
(5) Luftbildaufnahmen, die von militärischen Luft- langen der Erlaubnisbehörde Angaben über
fahrzeugen aus hergestellt sind und Dritten für nicht Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
militärische Zwecke zugänglich gemacht werden der weiteren Insassen,
sollen, sind durch die zivile Erlaubnisbehörde frei-
2. das Eintragungszeichen, die Art und das
zugeben.
Muster des Luftfahrzeugs,
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß auf Zeich- 3. den Reiseweg und das Reiseziel unter An-
nungen und Abbildungen, die nach Luftbildaufnah- gabe der geplanten Zwischenlandungen,
men hergestellt sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für 4. den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ab-
amtliche Kartenwerke und andere behördliche oder flugs und des Rückflugs,
im behördlichen Auftrag hergestellte Karten und
Pläne, denen Luftbilder mit Freigabevermerken zu;. 5. den Zweck des Flugs.
grunde liegen.
§ 92
§ 89 Erlaubnisfreier Ausflug
Widerruf und Erlöschen (1) Der Erlaubnis nach § 90 bedarf es nicht für
(1) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken, wenn der
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der Inter-
Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mit-
weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht gliedsstaat) liegt. der mit der Bundesrepublik
eingehalten werden. Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.,
sowie für Flüge im Fluglinienverkehr.
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber die
Tätigkeit auf dem Gebiet des Luftbildwesens auf- (2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des
gibt. Das gleiche gilt, wenn die für das Luftbild- Absatzes 1 anordnen, daß eine Erlaubnis einzu-
wesen verantwortliche Person aus dem Unter- holen ist, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht
nehmen des Inhabers der Erlaubnis ausscheidet. besteht, daß der Flug die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu
(3) Wird die Erlaubnis widerrufen oder erlischt dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Arti-
sie, so ist die Erlaubnisurkunde unverzüglich der kels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach deut-
Erlaubnisbehörde zurückzugeben schen Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.
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(3) Der Bundesminister für Verkehr kann durch Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-
Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen langen.
nach Absatz 1 für Ausflüge nach bestimmten Staaten
zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Inter- (3) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Er muß
essse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landes- für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Lan-
verteidigung der Bundesrepublik notwendig ist. dungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheits-
verkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 4 vor-
liegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn
§ 93 des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr
als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn
Erteilung der Erlaubnis und Widerruf der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde
eingegangen sein.
(1) Die Erlaubnis wird für den einzelnen Flug
oder allgemein oder für den Flug nach bestimmten
(4) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da-
Staaten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden
zu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste
und befristet werden.
neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine
(2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis Abschrift des Chartervertrages und eine Bescheini-
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre gung darüber, daß der Unfallversicherungsschutz
Erteilung nicht vorgelegen haben, nachträglich nicht nach § 99 Abs. 3 besteht, beizufügen. Der Antrag
nur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten muß in diesem Fall spätestens zehn Tage vor Beginn
Auflagen nicht eingehalten werden. des beabsichtigten Einfluges bei der Erlaubnis-
behörde eingegangen sein. Neuaufnahme von Flug-
gästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste
vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses
mit einem demselben Unternehmen gehörenden oder
10. Einflug aus l ä n d i scher Lu f tf a h r zeuge für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in
den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht
§ 94 wurden.
Erlaubnisbehörde (5) Für Flüge, die unter Artikel 3 Buchstabe c des
mehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte
Die Erlaubnis zum Einflug und zum Verkehr nach
im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa vom
§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem
30. April 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 821) fallen,
Bundesminister für Verkehr unbeschadet der Vor-
finden Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 keine Anwen-
schrift des § 97 erteilt.
dung.
§ 95
§ 96
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
Erlaubnisfreier Einflug
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum und vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
Einflug im Fluglinienverkehr ist auf diplomatischem
Wege, die übrigen Anträge sind bei der Erlaubnis- (1) Der Einflug bedarf nicht der Erlaubnis, soweit
behörde zu stellen. dies durch ein für den Heimatstaat des Luftfahr-
zeugs und die Bundesrepublik Deutschland verbind-
(2) Der Antrag muß enthalten liches Abkommen gestattet ist und zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Heimatstaat
1. den Namen und die Anschrift des Luftfahr-
diplomatische Beziehungen unterhalten werden.
zeughalters,
2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staats- (2) Bei Flügen, bei denen die Voraussetzungen
zugehörigkeits- und Eintragungszeichen des des Absatzes 1 nicht vorliegen, und bei Flügen des
Luftfahrzeugs, Gelegenheitsverkehrs soweit sie nicht unter Arti-
kel 2 des mehrseitigen Abkommens über gewerb-
3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum liche Rechte im nichtpianmäßigen Luftverkehr in
und Uhrzeit und den voraussichtlichen
Europa vom 30. April 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II
Zeitpunkt des Weiter- oder Rückflugs,
S. 821) fallen, bedarf der Einflug der Erlaubnis.
4. den Ausgangsflugplatz, Bestimmungsflug-
platz oder -flugplätze im Bundesgebiet, (3) Bei dem Einflug von Luftfahrzeugen, welche
Zielflugplatz, die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und
Eintragungszeichen eines Mitgliedsstaates der Inter-
5. die Anzahl der Flurrnäste und Art und nationalen Zivilluftfahrt-Organisation führen, mit
Menge der Fracht, den Zweck des Fluges,
dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische
insbesondere bei Beförderung einer ge- Beziehungen unterhält, gilt die Erlaubnis für den
schlossenen Gruppe, Angabe, wo die Grup- Einflug im Gelegenheitsverkehr, mit Ausnahme der
pe ursprünglich zusammengestellt wurde, Flüge nach § 95 Abs. 4, als erteilt, wenn der Antrag
6. bei Charterung den Namen, die Anschrift rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen
und den Geschäftszweig des Charterers. Zeit des Einfluges abgelehnt wird.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 389
§ 97 durch ein zwischen seinem Heimatstaat und der
Ausländische militärische Luftfahrzeuge
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Ab-
kommen allgemein oder auf Grund einer besonde-
(1) Die Erlaubnis zum Einflug ausländischer mili- ren Erlaubnis gestattet ist, so hat es unverzüglich
tärischer Luftfahrzeuge erteilt der Bundesminister auf dem nächstgelegenen Flugplatz im Geltungs-
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes- bereich dieser Verordnung zu landen und die Ertei-
minister für Verkehr. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß lung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten.
anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach
(2) Der Bundesminister der Verteidigung tritt in Zustimmung der für die Paßnachschau zuständigen
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der Behörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt
in § 78 Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten werden.
Erlaubnisbehörde.
§ 98 11. Grenzabfertigung
Anzuwendende Vorschriften § 101
Für die Erteilung der Erlaubnis ist § 93 sinngemäß Anflug von Grenzübergangsstellen
anzuwenden.
(1) Der Einflug in den oder der Ausflug aus dem
§ 99 Geltungsbereich dieser Verordnung ist nur nach
oder von einem Flugplatz, der als Grenzübergangs-
Kennzeichen und Versicherungsnachweis stelle zugelassen ist, und zwar ohne Zwischen-
ausländischer Luftfahrzeuge landung zwischen dem Flugplatz und der Bundes-
(1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutliche grenze zulässig.
und gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Fest- (2) Der Bundesminister des Innern kann von der
stellung während des Fluges ermöglichen. Die im Vorschrift des Absatzes 1 allgemein Ausnahmen
Eintragungsstaat für den internationalen Luftver- zulassen. Für den nichtgewerblichen Luftverkehr
kehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die kann im Einzelfall ferner die Grenzschutzdirektion
Bescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtig- solche Ausnahmen zulassen.
keit, sind mitzuführen.
(3} Die zollrechtlichen Vorschriften über den Zoll-
(2) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner flugplatzzwang und die Befreiung davon bleiben
eine Bescheinigung darüber mitzuführen, daß zur unberührt.
Deckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem
Betrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug
nicht beförderten Personen entstehen, eine Haft-
Fünfter Abschnitt
pflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinter-
legung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit
geleistet ist. Die Bescheinigung muß das höchst- Haftpflicht- und Unfallversicherung,
zulässige Fluggewicht des Luftfahrzeugs, die Ver- Hinterlegung
sicherungssumme und die Dauer des Versicherungs- 1. Haftpflichtversicherung
schutzes enthalten und entweder in deutscher,
englischer, französischer oder spanischer Sprache § 102
ausgestellt sein. Wird eine solche Bescheinigung Versicherer
nicht mitgeführt, so darf das Luftfahrzeug nach
seiner ersten Landung im Geltungsbereich dieser (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luft-
Verordnung nur dann weiter betrieben werden, fahrzeughalters ist mit einem im Geltungsbereich
wenn für diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung dieser Verordnung zugelassenen Versicherer zu
abgeschlossen wird. · schließen.
(3) Im Falle des § 95 Abs. 4 und bei der Beförde- (2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungs-
rung von Personen und Sachen im Fluglinienverkehr verträge der Halter ausländischer Luftfahrzeuge
nur zwischen Orten im Geltungsbereich dieser Ver- nach § 99 Abs. 2. Jedoch kann die Anerkennung
ordnung ist ferner eine Bescheinigung darüber mit- einer im Ausland abgeschlossenen Haftpflichtver-
zuführen, daß eine den deutschen Vorschriften ent- sicherung verweigert werden, wenn in dem Staat,
sprechende Unfallversicherung zugunsten der im in dem das ausländische Luftfahrzeug eingetragen
Geltungsbereic dieser Verordnung neu aufzuneh- ist, eine im Geltungsbereich dieser Verordnung
menden Fluggäste abgeschlossen ist. Aus der Be- abgeschlossene Versicherung eines deutschen Luit-
scheinigung muß hervorgehen, daß aus der Ver- f ahrzeugs nicht anerkannt wird.
sicherung auch dann Zahlungen geleistet werden,
wenn eine gesetzliche Haftpflicht nicht besteht. § 103
Vertragsinhalt
§ 100
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag muß die
Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge
sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den
(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den Halter und die berechtigten Besatzungsmitglieder
Geltungsbereich dieser Verordnung, ohne daß dies ergebende Haftung decken.
390 Bundesgesetzblatt, Jahrg·ang 1964, Teil I
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme Rechts. Die Hinterlegung ist durch den Hinter-
bestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme legungsschein nachzuweisen. Für die Höhe der zu
der in Absatz 3 bezeichneten, nach § 37 des Luft- hinterlegenden Summe gilt § 103 sinngemäß.
verkehrsgesetzes.
(3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen, 3. U n f a 11 v e r s i c h e r u n g
Drachen, Flugmodellen und Fallschirmen, die zu
Ubungs- und Vorführungszwecken sowie zum Ab- § 106
werfen von Sachen verwendet werden, muß min- (1) Der Versicherungsschutz hat sich auf die Flug-
destens für folgende Haftungssummen Deckung gäste in allen Luftfahrzeugen zu erstrecken, die von
nachgewiesen werden: dem Luftfahrtunternehmen zur gewerblichen Be-
1. für den Fall, daß eine Person getötet oder förderung betrieben werden.
verletzt wird, bis zu fünfunddreißigtausend (2) Den Versicherten oder Anspruchberechtigten
Deutsche Mark Kapital; dies gilt auch für muß nach dem Unfallversicherungsvertrag das Recht
den Kapitalwert einer als Entschädigung zustehen, den Anspruch auf die Versicherungs-
festgesetzten Rente; summe selbständig gegen den Versicherer geltend
2. für den Fall, daß mehrere Personen durch zu machen. Im übrigen ist § 102 sinngemäß anzu-
dasselbe Ereignis getötet oder verletzt wenden.
werden, unbeschadet der Grenze in Num-
mer 1 bis zu insgesamt fünfundsiebzig-
tausend Deutsche Mark Kapital; dies gilt Sechster Abschnitt
auch für den Kapitalwert der als Entschädi- Kosten, Ordnungswidrigkeiten
gung festgesetzten Renten; und Schlußvorschriften
3. für den Fall, daß Sachen beschädigt wer-
den, bis zu insgesamt fünftausend Deutsche § 107
Mark. Kosten
Für Drachen und Flugmodelle ist Gruppenversiche- Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand-
rung zulässig. lungen der Luftfahrtbehörden werden nach der
Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver-
sicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-
schutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos § 108
zu erteilen. In der Versicherungsbestätigung ist zu Ordnungswidrigkeiten
bescheinigen, daß ein Haftpflichtversicherungsver-
trag besteht, der den Erfordernissen der Absätze 1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1
bis 3 entspricht. Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
(5) Als Versicherungsnachweis ist bei dem Be- 1. als Halter von Luftfahrtgerät entgegen
trieb des Luftfahrzeugs eine Bescheinigung des Ver- der Vorschrift des § 11 Mängel oder Stand-
sicherers mitzuführen, aus der das Kennzeichen oder ortveränderungen nicht unverzüglich an-
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Art des zeigt;
Luftfahrzeuges und die nach der Anlage 1 Ab-
2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs ent-
schnitt IV Nr. 3 vorgeschriebene Beschriftung, die
gegen den Vorschriften
Versicherungssumme, die Dauer des Versicherungs-
schutzes und bei den in Absatz 2 genannten Luft- a) des § 16 Abs. 1 eine Änderung ·nicht
fahrzeugen das höchstzulässige Fluggewicht er- unverzüglich anzeigt oder den Eintra-
sichtlich sind. Die Bescheinigung ist den zuständigen gungsschein nicht vorlegt,
Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. b) des § 19 das Kennzeichen oder das
Staatszugehörigkeitszeichen nicht nach
Maßgabe der Anlage 1 am Luftfahrzeug
§ 104
führt;
Anzeigepflicht 3. als Erwerber eines eingetragenen Luft-
Der Versicherer und der versicherte Halter haben fahrzeugs oder eines Anteils an einem
der Zulassungsbehörde (§ 7) jede Unterbrechung des solchen Luftfahrzeug entgegen der Vor-
Versicherungsschutzes sowie jede Beendigung des schrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 den
Versicherungsverhdltnisses unverzüglich anzuzei- Erwerb nicht unverzüglich anzeigt oder
gen. den Eintragungsschein nicht vorlegt;
4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes ent-
gegen den Vorschriften
2. Hinterlegung
a) des § 24 Abs. 1 und 3 einen Bewerber
§ 105 ausbildet,
Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeug- b) des § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene
halters durch Hinterlegung von Geld oder Wert- Meldung nicht oder nicht fristgemäß
papieren gelten die Vorschriften des bürgerlichen erstattet,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 391
c) des § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen 12. als Inhaber einer Erlaubnis für Luftbild-
Mitteilungen nicht macht, aufnahmen entgegen den Vorschriften
d) des § 35 mit der Ausbildung beginnt, a) des § 87 Abs. 1 Satz 1 einen Bildflug
ehe die Erlaubnisbehörde dies gestat- von einem hierfür nichtzugelassenen
tet; Landeplatz aus durchführt,
5. als Führer eines Luftfahrzeuges entgegen b) des § 87 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3
den Vorschriften die erforderlichen Erklärungen nicht,
unrichtig oder unvollständig abgibt,
a) des § 10 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtig-
c) des § 88 Abs. 1 Satz 2 nicht frei ge-
keitszeugnis,
gebene Luftbildaufnahmen nicht unter
b) des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über Verschluß hält,
die vorläufige Verkehrszulassung, d) des § 89 Abs. 4 Satz 2 nicht zur Frei-
c) des § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungs- gabe vorgelegte Luftbildaufnahmen der
schein, Erlaubnisbehörde nicht auf Verlangen
übergibt;
d) des § 103 Abs. 5 Satz 1 die Bescheini-
gung über die Haftpflichtversicherung, 13. als Führer eines ausländischen Luftfahr-
zeugs im Geltungsbereich dieser Verord-
beim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mit-
führt; nung entgegen den Vorschriften
a} des § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug
6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals führt, das keine deutlich und gut sicht-
a) entgegen den Vorschriften des § 26 baren Kennzeichen trägt,
Abs. 2 Satz 4 den erforderlichen Aus- b} des § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erfor-
weis oder des § 28 Abs. 2 Satz 3 die derlichen Urkunden mit sich führt,
Bescheinigung über die Anerkennung c} des § 99 Abs. 2 Satz 3 ein Luftfahrzeug
nicht mitführt oder weiter betreibt,
b) entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 2 d) des § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich
Satz 2 einer bei der Anerkennung aus- auf dem nächstgelegenen Flugplatz
ländischer Ausweise erteilten Auflage landet,
zuwiderhandelt; e) des § 101 Abs. 1 einen nicht als Grenz-
7. als Halter eines Flugplatzes entgegen den übergangsstelle zugelassenen Flugplatz
Vorschriften benutzt oder zwischen diesem und der
Bundesgrenze landet;
a) der § 45 Abs. 1, §§ 53 oder 58 den
Flughafen, den Landeplatz oder das 14. als Versicherer oder als Halter eines Luft-
Segelfluggelände nicht in betriebf}- fahrzeugs entgegen der Vorschrift des
sicherem Zustand erhält oder den Flug- § 104 der Zulassungsbehörde die Unter-
hafen oder Landeplatz nicht ordnungs- brechung des Versicherungsschutzes oder
gemäß betreibt, die Beendigung des Versicherungsverhält-
b) der § 45 Abs. 2, § 53 oder 58 Erweite- nisses nicht unverzüglich anzeigt.
rungen oder Änderungen der Geneh- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3,
migungsbehörde nicht oder nicht recht- 7, 9 bis 11 und 14 gelten auch für denjenigen, der
zeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen
nicht kenntlich macht, Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als
gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt.
8. entgegen den Vorschriften der § 46 Abs. 4,
Diesen Personen steht gleich, wer mit der Leitung
§ 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbe-
fugt Flugplätze betritt; oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines
Teils des Unternehmens beauftragt oder von diesem
9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-
einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 wortung Pflichten zu erfüllen, die diese Rechts-
Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes entgegen verordnung auferlegt. Dies gilt auch dann, wenn
der Vorschrift des § 64 Änderungen nicht die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefug-
oder nicht rechtzeitig anzeigt; nis begründen sollte, unwirksam ist.
10. als Halter eines Luftfahrzeugs entgegen
§ 109
der Vorschrift des § 72 die vorgeschrie-
benen Aufzeichnungen nicht führt oder sie Schlußvorschriften
der Behörde nicht, unrichtig, unvollständig (1} Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem
oder nicht fristgemäß vorlegt; Tage ihrer Verkündung in Kraft. An Luftfahrzeugen,
11. entgegen der Vorschrift des § 81 Abs. 1 die bis zu diesem Zeitpunkt zugelassen sind, dürfen
oder 2 Bodenfunkstellen für den Flugfunk- die Kennzeichen und das Staatszugehörigkeits-
sprechverkehr oder besondere Geräte zur zeichen bis zum 31. Dezember 1965 noch in der bisher
Flugsicherung, namentlich Funknaviga- vorgeschriebenen Form weitergeführt werden.
tionseinrichtungen, ohne die erforderliche (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Zustimmung einrichtet oder betreibt; treten außer Kraft
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
1. die n ich l lwrcits durch die Luftverkehrs- 3. die Vorschriften über Anlage und Betrieb
Ordnung vom 10. August 1963 (Bundes- von Flughäfen vom 21. August 1936 (,,Nach-
gesetzbl. J S. 652) außer Kraft g·esetzten richten für Luftfahrer" S. 659).
Vorsduillcn der Verordnung über Luft- 4. die Auflagen für die vom Reichsminister
verkehr vom 21. August 1936 (Reichsgesetz- der Luftfahrt genehmigten Luftfahrtunter-
blatt I S. G59) '.!) in der Fassung der Ande- nehmen vom 21. August 1936 (,,Nachrichten
rungsvcronJnunqen vom 31. März, 12. Juli, für Luftfahrer" S. 659),
15. Dezember 1937 (Reichsgcsetzbl. I S. 432, 5. die Muster für das Verleihungsverfahren
Bl5, nWl), 30. Septernhcr 1938 (Reichsge- für Flugfunkanlagen vom 21. August 1936
sdzbJ. I S. 1327), 21. Au9ust 1951 (Bundes- L,Nachrichten für Luftfahrer" S. 659).
gcs()l.1/,hl. I S. 749), 5. ]\fovember 1954 (Bun- (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung
desqcselzhl. I S. 302), 21. Juni 1955 (Bundes- rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Ge-
geselzbl I S. 321) und 15. September 1957 nehmigungen sind von den nunmehr zuständigen
(Bundcsgc!scdzbl. I S. 1371) mit Ausnahme Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Ver-
des 9 112 und df)f Anh1gc 3, ordnung anzugleichen.
2. die Vorsehrillen für Luflfahrerschulen (Flie- § 110
gerc;c:hulen vom 21. August 1936 (,,Nachrich- Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen
ten liil Lullfohrer" S. G59), der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.
Bonn, den 19. Juni 1964
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
2) Bundesgesel1/.bl. 111 rlfi-1-1
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 333
Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1)
Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis
sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
1. Eintragungsschein und Lufttikhtigkeitszeugnis auf dunklem Grunde unverwischbar auszu-
führen und in deutlich sichtbarem. Zustand zu
1. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeug- erhalten.
nis sind nach den dieser Anlage beigefügten
Mustern zu erteilen: (2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in
Rechteckform einnehmen und möglichst in
für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und der Weise angebracht werden, daß sie durch
Motorsegler nach Muster 1 und 2, Bauteile nicht verdeckt werden. Der Buch-
für Segelflugzeuge und bemannte Ballone stabe D ist· durch einen waagerechten Strich
nach Muster 3 und 4. in der Länge einer Buchstabenbreite vom
Eintragungszeichen zu trennen. Das Schrift-
2. Das Lu.fttüchtigkeitszeugnis für Personenfall- bild soll nicht mit den Außenkanten eines
schirm.e ist nach Muster 5, das für Luftfahrt- Bauteiles zusammenfallen. Die auf den
gerät nach § 6 Nr. 10 ist form.los zu erteilen. Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei
gleichbleibender Schrifthöhe von der Vorder-
und Hinterkante möglichst gleich weit ent-
II. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen . fernt sein. Die Oberkante der Buchstaben
muß nach der Vorderkante der Flügel ge-
1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe richtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs
und Motorsegler führen als Staatszugehörig- jeder senkrechten Kante mindestens ein
keitszeichen die Bundesflagge und den Buch- Streifen von 5 cm freibleiben.
staben D sowie als besondere Kennzeichnung (3) Die Höhe der Schriftzeichen muß min-
(Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben. destens betragen
2. Folgende Buchstaben werden als erste Buch- bei, Flugzeugen über 5, 7 t
staben des Eintragungszeichens verwendet: höchstzulässiges Fluggewicht,
für Flugzeuge über 20 t höchstzulässiges bei Drehflüglern und am Leit-
Fluggewicht A, werk der Luftschiffe . . . . . . . . . . 30 cm,
von 14 bis 20 t B, am Rumpf von Flugzeugen bis
5,7 t höchstzulässiges Flugge-
von 5,7 bis 14 t C,
wicht und von Motorseglern . . 15 cm.,
einmotorig bis 2 t E,
an den Flügeln von Flugzeugen
einmotorig von 2 bis 5,7 t F, bis 5,7 t höchtszulässiges Flug-
mehrmotorig bis 2 t G, gewicht und von Motorseglern
mehrmotorig von 2 bis 5, 7 t I, und an der Hülle von Luft-
Drehflügler H, schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 cm.
Luftschiffe L, Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme
Motorsegler K. des Buchstaben I und der Zahl 1 soll zwei
Drittel der Schrifthöhe, der Abstand der
3. (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motor- Schriftzeichen voneinander ein Viertel der
segler führen den Buchstaben D und das Ein- Breite eines Schriftzeichens betragen. Die
tragungszeichen an beiden Seiten des Stärke der einzelnen Schriftlinien soll einem
Rumpf es (Muster 6 und 7). Flugzeuge bis Sechstel der Schrifthöhe entsprechen.
5,7 t höchstzulässiges Fluggewicht und Motor-
segler führen den Buchstaben D und das Ein- 5. (1) Segelflugzeuge führen den Buchstaben
tragungszeichen außerdem auf der unteren D und eine Kennzahl entsprechend Num-
Seite des linken Flügels (Muster 8). mer 3 Abs. 1 und Nummer 4.
(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D (2) Die Kennzahl wird von der Zulassungs-
und das Eintragungszeichen beiderseits auf behörde aus der ihr zu diesem Zweck von
der Hülle derart, daß die Zeichen von der dem Bundesminister für Verkehr zugeteilten
Seite und vom Boden aus sichtbar sind, oder Zahlenreihe erteilt.
an beiden Seiten des Seitenleitwerks und
auf der linken Unterseite des Höhenleit- 6. (1) Bemannte Ballone führen den Buch-
werks (Muster 9 und 10). staben D und einen Namen entsprechend
Nummer 3 Abs. 2 erster Halbsatz. Der von
4. (1) Der Buchstabe D und das Eintragungs- dem Eigentümer vorgeschlagene Name be-
zeichen sind entweder in dunkler Blockschrift darf, der Genehmigung der Zulassungsbe-
auf hellem Grunde oder in heller Blockschrift hörde.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
III. Bundesflagge Muster und Werknummer des Luftfahrzeugs
angegeben sind, muß an zugänglicher Stelle
1. (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und in der Nähe des Haupteinstiegs fest mit dem
Segelflugzeuge führen die Bundesflagge im Luftfahrzeug verbunden sein. Das Schild und
Farbanstrich auf beiden Seiten des Leitwerks seine Beschriftung müssen dauerhaft und
möglichst in der oberen Hälfte, Drehflügler feuerfest sein.
auf beiden Seiten des Rumpfes in Flugrich-
tung hinter dem Buchstaben D und dem Ein- 3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle
tragungszeichen (Muster 6, 7 und 10). mit einem Gewicht von 5 kg und mehr sowie
(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform Flugkörper mit Eigenantrieb müssen an sicht-
und auf beiden Seiten in gleicher Größe an- barer Stelle den Namen und die Anschrift
zubringen. Das Verhältnis der Gesamthöhe des Eigentümers in dauerhafter und feuer-
zur Gesamtlänge der drei gleich breiten Farb- fester Beschriftung führen.
streifen soll etwa 3 : 5, die Gesamthöhe
4. (1) Für die Reklamebeschriftung an Luft-
mindestens 15 cm betragen.
fahrzeugen stehen die Flächen zu Verfügung,
2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge. die für die Kennzeichnung nicht benötigt
werden. Abweichungen hiervon kann die Zu-
IV. Gemeinsame Vorschriften lassungsbehörde genehmigen. Die Erkenn-
barkeit der Kennzeichen darf durch die
1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung Reklame nicht beeinträchtigt werden.
der Staatszugehörigkeits- und Eintragungs-
zeichen an der vorgeschriebenen Stelle oder (2) Flugzeuge, die im Fluglinienverkehr
in der vorgeschriebenen Form infolge ihrer Verwendung finden, dürfen eine Reklamebe-
Bauart oder aus sonstigen Gründen nicht schriftung nicht erhalten. Die Anbringung des
möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die Firmenzeichens einschließlich Namen der
Zulassungsbehörde Abweiämngen von Ab- Flugzeuge und der Luftfahrtunternehmen in
schnitt II Nr. 3 bis 6 und Abschnitt III Nr. 1 dem international üblichen Umfang gilt nicht
zulassen. als Reklamebeschriftung.
2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buch- 5. Zulassungsbehörde ist die für die Verkehrs-
stabe D und das Eintragungszeichen sowie zulassung zuständige Behörde.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 395
Luftfahrzeugrolle Art des Luftfahrzeugs
Aircraft Reqister BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Class of Aircraft
Band: Blatt:
Federal Republic of Germany
Volume: l'aqe:
Luftfahrt-Bundesamt
Federal Office of Civil Aeronautics
Muster 1
(-•
H
(Vorderseite)
EINTRAGUNGSSCHEIN
Certificate of Registration
1. Staatszugehörigkeits- und 2. Hersteller: 3. Werknqmmer:
Eintragungszeichen: ManuJacturer Serial Nr.:
Nationality and Reqistration Marks:
Muster:
0 -........................................................ .. Manufacturers Designation:
4. Eigentümer:
Name of owner:
5. Anschrift des Eigentümers:
Address of owner:
6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle de,r Bundesrepublik Deutsch-
land in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie
dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.
lt is hereby certified that the above described aircraft has been duly entered on the Register of the Federal Republic of Germany in accordance
wilh the Convention on Intcrnntional Civil Aviation dated 7 December 1944 and with the German Aeronautics Act and the regulations issued for
its execution.
Dill.um der Ausstellung: Unterschrift:
Date of issue: Signature:
Der Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Eintragungen über Eigentumswechsel:
Entries on change of owncrship: Muster 1
(Rückseite)
Rechte an deut schen Luftfahrzeugen sind eingetragen bei dem Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Arti-
1
kel III Abs. 1 des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen).
Rights in aircraft registered in the Federal Republic of Germany are recorded by the Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Article III (1)
of the Convention on the International Recognition of Rights in Aircraft).
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Nummer: Art des Luftfahrzeugs
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Number: Federal Republic of Germany
Class of Aircraft
Luftfahrt-Bundesamt
Federal Office of Civil Aeronautics
Muster 2
(Vorderseite)
L UFTTUCHTIGKEITSZEUGNIS
Certificate of Airworthiness
1. Staatszugehörigkeits- und 2. Hersteller: 3. Werknummer:
Eintragungszeichen: Manufacturcr: Serial Nr.:
Nationality and Rcnistration Marks:
Muster: Baujahr:
D -......................................................... Manufaclurcrs Designation: Year of construction:
4. Kategorie:
Category:
5. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete Luftfahrzeug in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner
Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt. Das Luftfahrzeug wird als lufttüchtig angesehen, wenn es
in Ubereinstimmung mit den vorgenannten Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen instandgehal-
ten und betrieben wird.
This Certificate of Airworthiness is issued for the above mentioned aircraft pursuant to the Convention on International Civil Aviation dated
7 December 1944 and pursuant lo the German Aeronautics Act and Ute regulations issued for its execution. The aircraft is considered to be
airworthy when maintained and operated in accordance with the aforementioned regulations and the pertinent operating limitations.
6. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn die vorgeschriebenen uhd angeordneten Nachprüfungen durch-
geführt sind. ·
The aircraft shall not he operated, unless lhe prcscribed inspections are completed.
Datum der Ausstellung: Unterschrift:
Date of issuc: Signature:
Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Beschränkungen:
Restrictions: Muster 2
(Rückseite)
Bemerkungen:
Remarks:
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Juni 1964 397
Eintragungsverzeichnis Art des Luftfahrzeugs
Aircrafl Register Class of Aircraft
Band: ßlatt:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Volumc: !>a~Je: Federal Republik of Germany
LAND:
Land: Muster 3
(Vorderseite)
EINTRAGUNGSSCHEIN
Certificate of Registration
1. Staatszugehörigkeits- und 2. Hersteller: 3. Werknummer:
Eintragungszeichen: Manufacturer: Serial Nr.:
Nationality and Registration Marks:
Baumuster: Baujahr:
D - -........,. ...............................,. ............... . Designation: Y ear of constrilction:
4. Eigentümer:
Name of owner:
5. Anschrift des Eigentümers:
Address of owner:
6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in das Verzeichnis des Landes .................................................... .
(Bundesrepublik Deutschland) in Ubereinstimmung mit ..................................................................................................................................... .
......................................................... den in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften eingetragen ist.
It is hereby certified that the describcd aircraft has been duly entered on the register of the Land ........................................................ (Federal Republic
of Germany) in accordance .................................................................................................................................... with the German Civil Air Regulations.
Datum der Ausstellnnq: Unterschrift:
Date of issuc: Signaturei
Der Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Eintragungen über Eigentumswechsel:
Entrics 011 chanqe of owncr:;hip: Muster 3
(Rückseite)
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Nummer: Art des Luftfahrzeugs
Number: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Class of Aircraft
Federal Republic of Germany
LAND: ............................................................................ .
Land: Muster 4
(Vorderseite)
LUFTTUCHTIGKEITSZEUGNIS
Certificate of Airworthiness
1. Staatszugehörigkeits- und 2. Hersteller: 3. Werknummer:
Ein~ragungszeichen: Manufacturer: Serial Nr.:
Nationality and Registration Marks:
Muster: Baujahr:
D - -......................................................... Manufacturers Designation: Year of construction:
4. Kategorie:
Category:
5. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete Luftfahrzeug in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner
Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt. Das Luftfahrzeug wird als lufttüchtig angesehen, wenn es
in Dbereinstimmung mit den vorgenannten Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen instandgehal-
ten und betrieben wird.
This Certificate of Airworthiness is issued for the above mentioned aircraft pursuant to the Convention on International Civil Aviation dated
7 December 1944 and pursuant to the German Aeronautics Act and the regulations issued for its execution. The aircraft is considered to be
airworthy when maintained and operated in accordance with the aforementioned regulations and the pertinent operating limitations.
6. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn die vorgeschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-
geführt sind.
The aircraft shall not be operated, unless the prescribed inspections are completed.
Datum der Ausstellung: Unterschr.ift:
Date of issue: Signature:
Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen
Beschränkungen:
es tri ctions: Muster 4
(Rückseite)
Bemerkungen:
Remarks:
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 399
BUNDESREPUBLIK Hersteller:
DEUTSCHLAND
Geräte-Nr.:
Luftfahrt-Bundesamt
Baumuster:
Muster 5
Werknummer: Baujahr:
Halter:
Anschrift:
Lufttüchtigkeitszeugnis
für Der Fallschirm wird als lufttüchtig
angesehen, wenn er vorschriftsmäßig
Fallschirme nachgeprüft, gewartet und verwendet
wird.
Nr ..................................................
Datum
der Ausstellung
Unterschrift
Das Lufttüchtigkeitszeugnis
ist in der Fallschirmtasche
Stempel
mitzuführen
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Muster 6
D-AICD
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1964 401
Muster 7
D-HABC
Muster 8
D-EF&H
Ansicht von unten
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Muster 9
u
m
CC
...J
1
Q
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: B~nn, den 27. Juni 1964 403
Muster 10
~
D-LABC
c _________________
Seitenansicht
c ______.----------
Ansicht von unten
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Anlage 2
(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5)
Vorschriften für Luftfahrerschulen
I. 7. Die erforderlichen Einrichtungen für Unfall-
hilfe müssen vorhanden sein.
Ausbildungsbetriebe für Flugzeugführer
(Fliegerschulen) 8. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll so
groß sein, daß der Betrieb zeitweise mit einer
Die Einrichtung und Lehrmittel der Fliegerschulen geringen Zahl von Schülern fortgeführt wer-
müssen folgenden Anforderungen entsprechen: den und die Verpflichtung zur Ausbildung
1. Ausbildungsflugzeuge müssen in der für eine den Schülern gegenüber eingehalten werden
fortlaufende Ausbildung erforderlichen Zahl kann. Zu diesem Zweck muß die Möglichkeit
zur Verfügung stehen. Zur Ausbildung dürfen bestehen, beschädigte Flugzeuge schnell in-
nur Flugzeuge verwendet werden, die in die stand zu setzen und nicht mehr verwendungs-
deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. fähige Flugzeuge bald zu ersetzen.
2. Die Ausbildungsflugzeuge müssen den Anfor- 9. Der Ausbildungsleiter muß mindestens drei
derungen der Sicherheit und dem Ausbil- Jahre als Fluglehrer tätig gewesen sein.
dungszweck entspr~chen. 10. Für den Fachunterricht müssen geeignete
3. Bei Ausbildungsflügen sind Fallschirme in da- Lehrkräfte verpflichtet sein. Dieser Unterricht
für geeigneten Flugzeugen mitzuführen; eine kann auch vom Ausbildungsleiter oder von
ausreichende Anzahl von Fallschirmen ist einem Fluglehrer erteilt werden, soweit sie
hierfür bereitzuhalten. für das jeweilige Fachgebiet die erforderlichen
Fachkenntnisse besitzen.
4. Für je 10 Flugschüler soll ein Fluglehrer zu-
ständig sein.
5. Die Schüler müssen die wesentlichen Teile II.
der Flugzeuge und die zur Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit erforderlichen Arbeiten Ausbildungsbetriebe für sonstige Luftfahrer und
kennenlernen können; zu diesem Zweck muß Fallschirmabspringer
eine für den Unterricht geeignete Sammlung
von Zeichnungen, Einzelteilen und Modellen Auf Schulen für Führer von Drehflüglern, Segel-
sowie eine ausreichende Werkstatt für In- flugzeugführern und Fallschirmabspringer ist Ab-
standsetzungen vorhanden sein; ferner müs- schnitt I sinngemäß anzuwenden. Bei der Ausbildung
sen die für die theoretische Ausbildung von Segelflugzeugführern soll für je 20 Schüler ein
notwendigen Lehrräume, Lehrmittel und Lehr- Fluglehrer vorhanden sein.
bücher nachgewiesen werden.
6. Es muß gewährleistet sein, daß für die je- III.
weilige Ausbildung geeignete Flugplätze be-
nutzt werden können. Bei der Auswahl der Die Erlaubnisbehörde kann von den Anforderun-
Flugplätze sind die geringen Erfahrungen gen der Abschnitte I und II Erleichterungen zulas-
der Flugschüler zu berücksichtigen. sen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Herausgeber : Der Bnnde~minister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach BezahlunQ auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.