10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die Statistik des grenzi.iberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)
in der Fassung vom 13. Januar 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Ill 7402-1-1
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
Ergänzungspflichtiger
Verkehrsarten ................................... . Anmeldepflichtiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Freier Verkehr, ausHindische Waren, Waren des Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger 23
freien Verkehrs ................................ . 2
Lager ........................................... . 3 Dritter Abschnitt
Anmeldestellen
Aktive und passive Veredelung, Art der Verede-
lungsarbeit .................................... . 4 Anmeldestellen 24
Seeumschlag, Luftumschlag ....................... . 5
Vierter Abschnitt
Benennung der Ware ............................ . 6
Zeitpunkt der Anmeldung
Menge der Ware ................................ . 7
Zeitpunkt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Wert der Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fünfter Abschnitt
Wertstellung .................................... . 9
Sicherung der Anmeldung
Herstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland, Her-
stellungsort, Zielort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Versendungsland, Empfangsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Sicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Einkaufsland, Käuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen 28
Anlaß der Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Sechster Abschnitt
Einführer, Ausführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
Anmeldepapiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Andere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts- Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . . 30
pflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprü-
fung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . . . 17 Siebenter Abschnitt
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . . 18
Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio-
nalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Ausländische Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Befreiungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage
Offshore-Lieferungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 ZU§ 31
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964 19
Dritter Abschnitt die den ersten Ausgang überwachende
Ausgangszollstelle,
Anmeldestellen im Freihafen Hamburg das Freihafen-
§ 24
amt,
Anmeldestellen jedoch im Eisenbahnverkehr
die den letzten Ausgang überwachende
(1) Anmeldestelle ist
Ausgangszollstelle;
1. bei der Einfuhr c) von Waren des Zwischenauslandsver-
a) von Waren, die mit Zollbehandlung kehrs, die im Ausland verblieben sind,
erstmalig in eine Einfuhrart eingehen die den Ausgang überwachende Zoll-
oder aus einer Einfuhrart in eine andere stelle;
übergehen,
d) von Waren, die bei der Post zur Beför-
die abfertigende Zollstelle oder Grenz- derung ins Ausland eingeliefert wer-
kontrollstelle, den,
bei ·waren, für welche die Zollanmel- die Einlieferungspostanstalt;
dung auf Grund einer Vereinbarung
nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes bei 3. bei der Durchfuhr
einer anderen als der abfertigenden a) von Waren im Seeumschlag,
Zollstelle abzugeben ist, sowie bei die die Verladung überwachende Zoll-
Waren, die von der Gestellung befreit stelle,
sind,
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet
die überwachende Zollstelle; nach See,
b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 die Zollstelle des Zollfreigebietes,
als Einfuhr auf Lager anzumelden sind, im Freihafen Hamburg das Freihafen-
die abfertigende Zollstelle oder Grenz- amt;
kontrollstelle, b) von anderen Waren,
im Freihafen Hamburg das Freihafen- die Ausgangszollstelle oder Grenz-
amt; kontrollstelle,
c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet
ohne Zollbehandlung erstmalig in eine nach See,
Einfuhrart eingetwn, die Zollstelle des Zollfreigebietes,
die ZolJstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg das Freihafen-
im Freihafen Hamburg das Freihafen- amt.
amt,
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-
im Freihafen Bremen, soweit die Wa- berührt.
ren nicht gleichzeitig .einfuhrrechtlich
abgefertigt werden, das Statistische
Landesamt Bremen; Vierter Abschnitt
d) von Waren, die vom Bundesminister der
Zeitpunkt der Anmeldung
Verteidigung oder von einer ihm nach-
geordneten Stelle eingeführt werden, § 25
der Bundesminister für Wirtschaft; Zeitpunkt der Anmeldung
2. bei der Ausfuhr (1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen
a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr 1. die Einfuhr
nach den Buchstaben b bis d,
a) von Waren, für welche die Zollanmel-
die Ausgangszollstelle; Ausgangszoll- dung auf Grund einer Vereinbarung
stelle ist auch die Grenzkontrollstelle, nach § 79 Abs. 3 des Zollgesetzes nicht
beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet gleichzeitig mit dem Zollantrag oder bei
nach See, einer anderen als der abfertigenden
Zollstelle abzugeben ist, sowie bei
die Zollstelle des Zollfreigebiet.es, Waren, die von der Gestellung befreit
im Freihafen Hamburg das Freihafen- sind,
amt; zugleich mit der Zollanmeldung, spä-
b) von Waren, die nach einer Beförderung testens jedoch am 3. Werktag des auf
im Zwiscihenauslandsverkehr ohne wei- die Anschreibung oder Gestellung der
teren als den durch die Beförderung be- Waren folgenden Monats;
dingten Aufenthalt im Erhebungsgebiet § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzu-
wieder ausgeführt werden, wenden;
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
a-1) von Waren, für die ein Zollantrag und das Versendungsland,
eine Zollanmeldung mehrere Gestel- das ·Empfangsland, falls die Waren
lungen umfassen darf, zur Durchfuhr bestimmt sind, und
zugleich mit dem Zollantrag und der die Eingangszollstelle,
Zollanmeldung, spätestens jedoch
am 3. Werktag des auf die Gestel- b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart
lung der Waren folgenden Monats; angemeldet werden,
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß an-
das Herstellungs-(U rsprungs-)land,
zuwenden; c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart an-
b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als gemeldet worden sind,
Einfuhr auf Lager anzumelden sind, das Herstellungs-(Ursprungs-)land und
die zuletzt angemeldete Einfuhrart.
zugleich mit dem Antrag auf Einfuhr-
abfertigung; (2) Werden Waren auf ein Zollgutlager verbracht,
c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet so hat bei öffentlichen Zollgutlagern (Zollniederla-
ohne Zollbehandlung erstmalig in eine gen) der Niederlagehalter, bei privaten Zollgutla-
Einfuhrart eingehen, gern der Lagerinhaber die in Absatz 1 Nr. 1 und
Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Angaben der Lager-
innerhalb von drei Tagen nach dem
Verbringen; zollstelle mitzuteilen, wenn sie nicht in der Lager-
buchführung oder entsprechenden Anschreibungen
2. die Ausfuhr bereits festgehalten werden. Werden Waren, die
a) von Massengütern in einem vereinfach- auf eine Zollniederlage verbracht worden sind, vom
ten Ausfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2 jeweiligen Einlagerer an eine andere Person ver-
der Außenwirtschaftsverordnung äußert oder werden solche Waren auf ein anderes
Zollgutlager verbracht, so hat der Einlagerer die
spätestens bis zum 2. Werktag des fol- Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe c
genden Monats; der Lagerzollstelle mitzuteilen, soweit diese nicht
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzu- schon aus dem dafür erforderlichen Zollpapier er-
wenden; sichtlich sind.
b) von Waren, die aus einem Zollfreige- (3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein
biet nach See ausgehen, Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte
vor Beginn der Verladung; unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1
c) von Waren des Zwischenauslandsver- 1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzuge-
kehrs, die im Ausland verblieben sind, ben,
unverzüglich nach Bestimmungsände- ob die vVaren auf ein Lager, zur aktiven
rung; Veredelung oder zum Gebrauch oder Ver-
brauch oder mit welcher anderen Bestim-
3. die Durchfuhr mung sie in das Zollfreigebiet verbracht
a) von Waren im Seeumschlag und beim werden sollen, oder die Anschrift des
Ausgang im Luftverkehr Empfängers der Waren im Erhebungsge-
vor Beginn der Verladung; biet, wenn die Bestimmung der Waren
im Zeitpunkt der Abfertigung nicht be-
b) von anderen Waren kannt ist;
beim Ausgang.
2. bei ausländischen Waren, die nicht zum un-
(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben mittelbaren Ausgang nach See bestimmt
unberührt. sind, unverzüglich dem Empfänger im Er-
hebungsgebiet mitzuteilen,
ob und zu welcher Einfuhrart die Waren
Fünfter Abschnitt zuletzt angemeldet worden sind, sowie
das Herstellungs-(U rsprungs-)land.
Sicherung der Anmeldung (4) Werden Waren im öffentlichen Eisenbahnver-
kehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle durch-
§ 26
geführt, so vermerkt die Eisenbahnverwaltung auf
Sicherung im Zollverkehr der Ausfertigung der internationalen Zollanmel-
dung, die nach § 29 Nr. 5 an die Stelle eines An-
(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-
meldescheines tritt,
gemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollan-
meldung anzugeben, den Eingangsbahnhof und
den Ausgangsbahnhof.
1. ob es Waren aus dem freien Verkehr oder
ob es ausländische Waren sind; (5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem
Zollverkehr befinden, hat aui Anfordern der Zoll-
2. bei ausländischen ·waren außerdem, stelle oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Wa-
angemeldet worden sind, ren zu geben.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964 21
§ 27 (4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber-
Sicherung im Freihafenverkehr wachungsnachweis muß zumindest ersichtlich sein
der Name und die Anschrift des Ausstel-
(1) Werden Waren, die aus dem Ausland von lers,
See in einen Freihafen eingegangen sind, unmittel-
bar außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai die Anzahl und die Art der Packstücke,
aus in das Zollgebiet verbracht, so hat der Waren- die Benennung der Ware und -- soweit be-
führer der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage kannt - die Nummer des Warenverzeich-
der Beförderungspapiere oder Begleitpapiere, der nisses für die Außenhandelsstatistik,
Wiegenote oder anderer Unterlagen nachzuweisen,
daß die Waren unmittelbar von einem Seeschiff das Rohgewicht,
oder vom Kai kommen; sind keine Papiere vorhan- die Einfuhrart, zu der die Waren ange-
den, ist die Auskunft mündlich zu erteilen. meldet worden sind,
(2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland das Datum der Abgabe der Waren und die
erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver- Buchnummer oder andere Kennzeichen.
edelungsbetrieb im Freihafen verbracht, so hat der
Lagerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren (5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in
in einer Ubersicht aufzuführen und anzugeben die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine
Anschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17.
das Datum der Ubernahme und die Buch- des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats
nummer oder andere Kennzeichen, der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-
die Anschrift des Verfügungsberechtigten, meldestelle zu übergeben.
die Anzahl und die Art der Packstücke, (6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt,
die Benennung der Ware und - soweit be- befördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der
kannt -- die Nummer des Warenverzeich- Anmeldestelle oder des Statistischen Bundesamtes
nisses für die Außenhandelsstatistik, Auskunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib
der Waren zu geben.
das Rohgewicht.
Die Ubersicht hat die jeweils bis zum 15. und letz- § 28
ten Tage des Monats angenommenen Waren zu ent- Lad ungsverzeidmisse, örtliche Schiffsmeldestellen
halten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum
(1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes be-
2. des folgenden Monats der in § 24 Abs. 1 Nr. 1
zeichneten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher
Buchsta.be c genannten Anmeldestelle zu übergeben.
Sprache abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur
(3) Werden Vvaren, die als Einfuhr auf Lager oder Vermeidung unbilliger Härten davon absehen, die
als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet Benennung der geladenen "'\Naren in deutscher
worden sind, einem Freihafenlager oder einem Ver- Sprache zu fordern.
edelungsbetrieb im FrP-ihafen zur Weitergabe an
(2) Beim Eingang beladener Schiffe, die von See
einen Dritten entnommen - ausgenommen bei Lie·•
in einen Freihafen eingehen, kann die Anmelde-
fenrng als Schiffs- nnd Luftfohrzeugbedarf - , so hat
stelle zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus
der die Wawn ab~JPhende Lagerinhaber oder Be-
Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung
triebsinhaber in einer AusJage:nmgsmeldung die
auf die Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7
entnommenen Waren aufzuführen. Die Auslage-
Abs. 2 des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der
rungsmeldung ist dern Beförderungspapier oder
örtlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine
Begleitpapier,
ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-
1. wenn die Waren im Freihafen verbleiben, pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.
für den die Waren übernehmenden Lager-
(3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-
inhaber oder Betriebsinhaber,
pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe
2. wenn die Waren aus dem Freihafen ver- den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.
bracht werden,
für die Zollstelle des Freihafens, beim
Ausgang nach See aus dem Freihafen Sechster Abschnitt
Hamburg, für das Freihafenamt Hamburg,
beim Verbringen der Waren auf die InsJl Erleichterungen und Befreiungen
Helgoland ohne Zollbehandlung, für die von der Anmeldung
in § 30 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a genann-
ten Anmeldestellen § 29
beizufügen. Andere Papiere als Anmeldescheine
Wird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge- An die Stelle von Anmeldescheinen treten
fertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus-
gesteJlt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage- 1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unter-
rungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für lagen
einfuhrrechtlich abgc~fertigte Waren, die im Frei- a) bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien
hafen verbleiben oder die nach See ausgehen. Verkehr von Waren des Buchhandels, von
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Erzeugnissen des graphischen Gewerbes, b) in den Freihäfen Bremen und Bremer-
von Mikrofilmen und von Briefmarken bis haven liegt und die Waren unmittelbar
zu einem Wert von einschließlich eintau- nach See ausgehen.
send Deutsche Mark, ausgenommen Brief-
Liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben b
nwrken in den Füllen des § 30 Abs. 1
und c im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zoll-
Nr. 1 a,
papiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor,
b) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf so sind von dem Zollbeteiligten an Stelle von An-
Lager angemeldeten Waren in eine andere meldescheinen Nachweisungen auszufüllen und ab-
Einfuhrart - bei Kraftfahrzeugen auch in zugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch
eine formlose vorübergehende Zollgutver- Unterschrift zu bestätigen.
wendung - , ausgenommen bei Lieferung
solcher Waren als Schiffs- und Luftfahr- § 30
zeugbedarf mich § 19 oder bei Lieferung
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen
auf die Insel Helgoland nach § 30 Abs. 1
Nr. 7, (1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:
c) bei dem Ubergang von als Einfuhr zur ak- 1. Waren der gewerblichen Wirtschaft mit
tiven Veredelung angemeldeten Waren in einem Wert von mehr als fünfzig Deut-
den freien Verkehr - bei Kraftfahrzeugen sche Mark bis zu einem Wert von ein-
auch in eine formlose vorübergehende schließlich zweihundert Deutsche Mark je
ZoJlgutverwendung - , ausgenommen bei Einfuhrsendung, die in- einem erleichterten
Lieferung solcher Waren als Schiffs- und Einfuhrverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3
Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder bei Lie- der Außenwirtschaftsverordnung einge-
ferung auf die Insel Helgoland nach § 30 führt werden, und deren Zollabfertigung
Abs. 1 Nr. 7, die Deutsche Bundespost beantragt, sind
durch das Verzollungspostamt dem Sta-
d) bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang
tistischen Bundesamt unter Angabe des
von Waren unter zollamtlicher Uberwa- Versendungslandes, der Benennung der
chung - ausgenommen im Seeumschlag-,
Ware, des Gewichtes - ist dieses nicht
auch wenn die Waren über ein Zollfrei- bekannt, der Menge in einem anderen
gebiet nach See ausgehen, jedoch nicht bei
handelsüblichen Maßstab und des
Ausgang über den Freihafen Hamburg, Grenzübergangswertes laufend nachzu-
e) bei der Vernichtung eingeführter Waren weisen.
unter zollamtlicher Uberwachung oder bei 1 a. Briefmarken und andere Waren der Tarif-
ihrer Veräußerung durch die Zollbehörde nummer 99.04 des Zolltarifs, die durch den
sowie bei ihrem Untergang; Briefmarkenhandel auf dem Postwege zur
vorübergehenden Zollgutverwendung -
2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die
auch in Sendungen mit einem Wert von
Einfuhr auf UNESCO-Coupons,
weniger als fünfzig Deutsche Mark -
bei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft- eingeführt worden sind und in den freien
lichen, erzieherischen oder kulturellen Verkehr entnommen werden, sind vom
Zwecken, wenn für ihre Beschaffung Zollbeteiligten monatlich mit einer Sam-
UNESCO-Coupons ausgegeben worden melanmeldung der zuständigen Zollstelle
sind; zugleich mit der Zollanmeldung, späte-
stens jedoch am 5. des auf die Entnahme
3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus folgenden Monats anzumelden.
dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich
sind, 2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumen-
handels (Waren des Kapitels 6 des Zoll-
bei der Durchfuhr und bei dem Durchgang tarifs), die auf Einfuhrverträge durch meh-
von Waren, die über den Freihafen Ham- rere Einführer in einer Sammelsendung
burg nach See ausgehen; eingeführt werden, dürfen vom Zollbetei-
ligten als gemeinsamen Bevollmächtigten
4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und
mit einem Anmeldeschein angemeldet
eine Ausfertigung des Absetzantrages, wenn
werden, soweit die Waren unmittelbar
aus diesen die erforderlichen Angaben ersicht-
bei der ersten Gestellung auf eine Zoll-
lich sind,
anmeldung zum freien Verkehr abgefertigt
bei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen, werden und dabei Zusammenstellungen
soweit solche Antrüge vorgelegt werden; oder Durchschriften der Rechnungen dem
Anmeldeschein angeheftet werden, aus
5. eine Ausfertigung der internationalen Zoll- denen die Anschrift jedes Einführers so-
anmeldung wie die für ihn bestimmten Waren nach
bei der Durchfuhr im öffentlichen Eisenbahn- Gewicht und Wert ersichtlich sind.
verkehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle,
3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirt-
wenn der Empfangsbahnhof
schaftsverordnung an Stelle des Einführers
a) im Ausland liegt, die Einfuhrerklärung abgibt, ist an Stelle
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964 23
des Einführers Ausstellungspflichtiger für hafenamt, im Freihafen Bremen dem
den Anmeldeschein; dabei darf ein An- Statistischen Landesamt Bremen, un-
meldeschein auch Waren umfassen, die für verzüglich, spätestens mit dem Ver-
mehrere Einführer bestimmt sind, wenn bringen der Waren an Bord des
sie gleichzeitig auf einen Zollantrag und Fahrzeugs,
eine Einfuhrerklärung abgefertigt werden.
Die Pflicht des Einführers zur Ausstellung b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung
des Anmeldescheines bleibt unberührt, so- dem Zollamt Helgoland zugleich mit
weit die in Satz 1 bezeichnete Person ihrer der Abgabe des Zollpapiers
Ausstellungspflicht nicht ordnungsmäßig anzumelden. Zur Benennung der Waren
nachkommt. - außer bei bearbeiteten Erdölen und
4. Kontingentswaren aus dem Währungs- Schieferölen oder wenn nur eine Waren-
gebiet des französischen Franken, die auf art geliefert wird - genügt die Angabe
Grund von Artikel 63 des Saarvertrages
Schokolade,
in das Saarland eingeführt werden, sind,
Whisky,
auch wenn die Sendung einen Wert von Weinbrand,
weniger als fünfzig Deutsche Mark hat,
anderer Branntwein,
ohne Angabe des Grenzübergangswertes
Likör,
- ausgenommen bei Waren nach passiver
Rauchtabak,
Veredelung --, der Wertstellung, des
Zigarren,
Zielortes und des Anlasses der Waren-
Zigaretten,
bewegung anzumelden; dabei dürfen
sonstige Nahrungs- und Genußmittel,
Kraftfahrzeugersatzteile und -zubehör -
andere Waren.
ausgenommen Bereifungen, vollständige
Motoren und Rundfunkempfänger - , auch Die Angabe des Rohgewichts und der
wenn sie zu verschiedenen Warenarten Wertstellung entfällt.
gehören, mit der Benennung „Kraftfahr-
zeugersatzteile und -zubehör" angemeldet 8. Waren, die als Einfuhr auf Lager ange-
werden, soweit die Ausgleichsteuer nach meldet worden sind und in einem Zoll-
einem pauschalierten Steuersatz berechnet freigebiet ohne Zollbehandlung in eine
wird. aktive Veredelung übergehen, sind vom
Inhaber des Veredelungsbetriebes mit
5. Waren, die in Rohrleitungen eingeführt einer Sammelanmeldung der Zollstelle des
werden und bei ihrer Entnahme aus der Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg
Leitung in eine Einfuhrart eingehen, sind dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen
vom Zollbeteiligten mit einer Sammelan- dem Statistischen Landesamt Bremen, mo-
meldung der überwachenden Zollstelle zu- natlich bis zum 5. des folgenden Monats
gleich mit der Zollanmeldung, spätestens anzumelden.
jedoch monatlich bis zum 5. des folgenden
Monats anzumelden. 9. Montagewerkzeuge, Montagegeräte und
Baugerätschaften, die zu einer vorüber-
6. vVaren, die als Einfuhr auf Lager oder als gehenden Verwendung ausgeführt oder
Einfuhr zur aktiven Veredelung ange- nach vorübergehender Verwendung im
meldet worden sind und in einem Zoll- Ausland eingeführt werden, können mit
freigebiet --:- ausgenommen bei Entnah- der Benennung „Montagegut" und der
men zum Gebrauch oder Verbrauch auf Angabe der Gesamtmenge in kg und des
der Insel Helgoland - ohne Zollbehand- Gesamtgrenzübergangswertes angemeldet
lung in den freien Verkehr entnommen werden, wenn dem Anmeldepapier eine
werden, sind vom Lagerinhaber oder Aufstellung angeheftet ist, aus der die
Betriebsinhaber mit einer Sammelanmel- genaue Benennung der einzelnen Waren
dung der Zollstelle des Zollfreigebietes, und ihre Anzahl ersichtlich sind. Bel der
im Freihafen Hamburg dem Freihafenamt, Einfuhr ist außer dem Herstellungs-(Ur-
im Freihafen Bremen dem Statistischen sprungs-)land das Versendungsland anzu-
Landesamt Bremen, monatlich bis zum 5. geben. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß
des folgenden Monats anzumelden. für „Waren zum Errichten und Ausstatten
von Messe- und Ausstellungsständen" im
7. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als
Ausland, ausgenommen die zur Ausstel-
Einfuhr zur aktiven Veredelung angemel-
lung bestimmten Waren. Die Sätze 1 bis 3
det worden sind und zum Gebrauch oder
gelten nicht für Waren, die nach den Vor-
Verbrauch auf die Insel Helgoland gelie-
schriften des Außenwirtschaftsrechts zur
fert werden, sind vom Lieferer mit An-
meldeschein Einfuhr oder Ausfuhr einer Genehmigung
bedürfen.
a) bei der Lieferung aus einem Zollfrei-
gebiet ohne Zollbehandlung 10. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten
der Zollstelle des Zollfreigebietes, und Landkarten, die
im Freihafen Hamburg dem Frei- a) in Drucksachensendungen,
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
b) in anderen Sendungen im Werte bis Nahrungs- und Genußmittel,
einschließlich fünfzig Deutsche Mark je Bunkerkohle,
Ausfuhrsendung Marinedieselöl,
ausgeführt werden, sind vom Ausstel- andere Dieselkraftstoffe,
lungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Flugbenzin,
mit einer Sammelanmeldung der für ihn Flugturbinenkraftstoff,
zuständigen Zollstelle monatlich bis zum
5. des folgenden Monats anzumelden, Schmieröle,
wenn im Laufe eines Monats - ohne Schmiermittel,
Rücksicht auf die Anzahl der Sendungen andere Waren.
und etwa verschiedene Verbrauchsländer Die Angabe der Länder, des Rohgewichtes
- insgesamt der Wert von fünfhundert und der Wertstellung entfällt.
Deutsche Mark überschritten wird. Zur
Benennung der Ware genügt die Angabe (2) In der Sammelanmeldung ist vom Auskunfts-
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, pflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich
Zeitungen, andere periodische Druck- bezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen
schriften, auch mit Bildern, nach Absatz 1 Nm. 1 a, 5 und 11 zu vermerken
,,Sammelamneldung nach AHStatDV". Eine Anmel-
Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und dung nach Absatz 1 Nm. 1 a, 4, 6, 8 und 10 darf
Maibücher für Kinder, auch Waren umfassen, die aus mehreren Herstel-
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, lungs-(Ursprungs-)ländern und Einkaufsländern ein-
mit oder ohne Bilder, geführt oder für mehrere Käuferländer ausgeführt
werden, wenn für jede Warenart die Mengen- und
kartographische Erzeugnisse. Wertangaben nach Ländern aufgegliedert sind.
Die Angabe des Verbrauchslandes, des
Rohgewichtes und des Grenzübergangs-
wertes entfällt. § 31
11. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt Befreiungen von der Anmeldung
werden, sind vom Ausstellungspflichtigen
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel- Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage
anmeldung der für ihn zuständigen Zoll- (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort
stelle mit Abschluß der Lieferung, späte- bezeichneten Voraussetzungen.
stens jedoch monatlich bis zum 5. des
folgenden Monats anzumelden.
12. Waren, die durchgeführt werden, sind mit
der Benennung, die bekannt oder aus den Siebenter Abschnitt
Zoll-, Beförderungs- oder Begleitpapieren
ersichtlich ist, anzumelden. Die Menge der Uberga.ngs- und Schlußvorschriften
Waren ist nach dem Rohgewicht anzu-
geben, bei Pferden und bei Wasserfahr- § 32 1 )
zeugen jedoch die Stückzahl; die Angabe
des Grenzübergangswertes entfällt. Ubergangsvorschriften
13. Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeug-
(1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus-
bedarf geliefert werden - ausgenommen ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser
Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - , sind Verordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-
gegangen oder übergegangen sind, findet die Ver-
a) von selbstausrüstenden Reedern, selbst- ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
ausrüstenden Luftfahrtunternehmen Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
oder gewerbsmäßigen Schiffsausrüstern vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger
mit einer Sammelanmeldung der für Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.
sie zuständigen Zollstelle, im Freihafen
Hamburg dem Freihafenamt, monatlich (2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer
bis zum 5. des auf die Lieferung fol- öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder
genden Monats, einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts
befunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1
b) von sonstigen Lief erern mit Anmelde- oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-
schein der überwachenden Zollstelle, ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in
im Freihafen Hamburg dem Freihafen- den freien Verkehr entnommen und in ein Zollauf-
amt, unverzüglich nach der Lieferung schublager eingelagert gelten, sind unverzüglich als
der Waren an Bord des Fahrzeuges an- Einfuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit
zumelden. Zur Benennung der Waren
genügt - außer bei Heizöl - die
1) § 32 betrifft die Dbergangsvorschriften der AHStatDV in der Fas-
Angabe sung vom 2. April 1962.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964 25
sie noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet wor- § 34 2 )
den sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84
Inkrafttreten
Abs. 2 des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zoll-
vormerklager als zu einer bleibenden Zollgutver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wendung abgefertigt gelten. kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt,
soweit in § 32 nicht etwas anderes bestimmt ist, die
§ 33 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Geltung in Berlin die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-
kehrs vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzei-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ger Nr. 145 vom 1. August 1957) außer Kraft.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 15 des Gesetzes
2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April
über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren- 1962 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
rung ergibt sich aus Artikel 4 der in der vorangestellten Bekannt-
verkehrs auch im Land Berlin. machung näher bezeichneten Anderungsverordnung.
Anlage umstehend
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Anlage
(zu § 31 AHStatDV)
Befreiungsliste
I. Einfuhr,_ Ausfuhr, Durchfuhr
Die Befreiungen erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A),
Durchfuhr (D); nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven
Veredelung angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden
solJen, sowie Waren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.
Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförde-
rungspapier oder Begleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich
erklärt, daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2
der Außenwirtschaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die
Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus
sonstigen Umständen ergeben.
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
1. Sendungen jeder Art mit Waren im Werte bis einschließlich fünf-
zig Deutsche Mark, ausgenommen Saatgut; § 30 Abs. 1 Nrn. 1 a,
4 und 10 bleibt unberührt E A
2. Geschenke
a) an Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im
Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen E A D
b) für natürliche Personen in den z. Z. unter fremder Verwaltung
stehenden deutschen Gebieten A
c) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt werden und
weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung be-
stimmt sind, im Werte bis einschließlich fünfhundert Deutsche
Mark je Sendung E
3. Verliehene Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und
Erinnerungszeichen E A D
4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-
fällen E A D
5. Elektrischer Strom E A D
Zahlungsmittel, Wertpapiere
6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel
sind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-
nale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere E A D
Postsendungen, Briefmarken
7. a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-
ordnung vom 29. November 1961 (l3undesgesetzbl. I S. 1937)
nicht Zollgut werden; § 30 Abs. 1 Nr. 1 a bleibt unberührt E
b) Drucksachensendungen im Sinne der postalischen Vorschriften;
§ 30 Abs. 1 Nr. 10 bleibt unberührt A
c) Durchfuhrsendungen, die unveründert mit der Post ausgehen,
ohne Rücksicht c.mf das Beförderung,;millel, mit dem sie ein-
gegangen sind D
8. Briefmarken und andere Waren der Tarifnummer ~9,04 des Zoll-
tarifs zu oder nud1 vorübc~r9cltcnder Zoll9utverwendung E A
9. Briefmarken und Gilnzsaclwn zu Tauschzwecken sowie die dazu
gehörenden Alben E A
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964 21
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut
10. Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-
mittel zum eigenen Verbrcrnch oder Gebrauch während der Reise
oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen persön-
lichen Berufsausstattung gehören, mitgeführt oder ihnen zu diesem
Zweck vorausgc~sandt oder nachgesandt werden; außerdem andere
durch Reisende mitgeführte, nicht zum Handel bestimmte Waren
im Werte bis einschließlich eintausend Deutsche Mark E A D
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11. Beförderungsmittel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und
Lasttiere nebst Zubehör, ausgenommen als Handelsware; Be-
förderungsmittel und Lademittel sind auch dann befreit, wenn sie
während der vorübergehenden Verwendung instandgesetzt werden E A D
12. Teile von
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-
geliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit
diese Rücklieferung oder Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen vorgesehen ist E A D
b) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-
mitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel
nach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar
geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im
Ausland anfallen E
c) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und
Lademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-
mittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-
brauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Aus-
besserung im Erhebungsgebiet anfallen E
13. Schiffsausrüstungsgegenstände und Schiffswäsche, die zur Aus-
besserung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-
amtlich ein Ausbesserungsverkehr zugelassen wird E A
14. Gegenstände, die von ausländischen Luftfahrtunternehmen einge-
führt oder von inldndischen Luftfahrtunternehmen ausgeführt
werden und zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder zur
Durchführung ihres Flugverkehrs bestimmt sind, sowie deren
Zurücklieferung, einschließlich schadhaft gewordener Teile E A
15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und zu
deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung oder Ausbesserung, zur
Behandlung der Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch während
der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, sowie
Futter- und Streumittel für mi I geführte Tiere E A D
16. Waren des freien Verkehrs, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
an Bord deutscher Fahrzeuge sowie an Bord fremder Binnenschiffe
g e 1 i e f er t werden A
17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist E A D
Umschließungen
18. a) Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie
diese verwendet werden, sowie Paletten, ausgenommen als
Handelsware; diese Umschließungen und Paletten sind auch
dann befreit, wenn sie während der Verwendung instandgesetzt
werden E A D
b) sonstige Umschließungen und Verpackungsmittel
aa) in denen oder mit denen Waren befördert werden E A D
bb) die an den Lieferer zurückgehen, nachdem sie zur Beförde-
rung von Waren gedient haben E A
cc) die zur Beförderung von Waren gedient haben und bereits
außerhalb des Erhebungsgebietes entleert worden sind,
falls sie zusammen mit den Waren eingehen E
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
dd) die durch Auspacken, Umpücken oder Teilen von Waren im
Erlwbun~J~~iebicl freigeworden und zur Einfuhr abgefertigt
worden sind E
sowie zur Frischhaltung bc~igepacktes Eis E A D
Messegut, Werbemittel, Muster
19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung, ausgenommen Waren für Ausstellungen privater
Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen E A
20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Fahrpläne, Preisverzeich-
nisse und andere Werbemittel, die sich durch ihre Aufmachung,
Beschaffenheit oder Menge von Waren des üblichen Waren-
verkehrs unterscheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts
sind und im Verbrauchsland unentgeltlich oder gegen eine Schutz-
gebühr abgegeben werden; unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-
unternehmen gelieferte Vordrucke; amtliche Vordrucke von
Behörden E A
21. Waren, die auf Grund von internationalen Zollpassierscheinheften
für Warenmuster abgefertigt werden; bei inländischen Mustern
unter der Auflage, daß der Inhaber des Zollpassierscheinheftes die
im Ausland verbliebenen Muster dem Statistischen Bundesamt un-
verzüglich nach Bestimmungsänderung, spätestens mit Gültigkeits-
ablauf des Zollpassierscheinheftes anmeldet E A
Fotografien, Pläne, Tonträger, kinematographische Filme
22. a) Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge
je Aufnahme enlhalten; Enlwürfe, technische Zeichnungen, Plan-
pausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, soweit sie
nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind; Manuskripte,
soweit sie nicht veräußert werden; Akten, Urkunden, Korrektur-
bogen E A
b) Tonträger, die nur Mitteilungen enthalten; Fernsehbandauf-
zeichnungen, soweit sie nicht Gegenstand eines Handels-
geschäfts sind E A
c) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die
dazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung; belichtete oder entwickelte Positivfilme und
bespielte Tonträger für Rundfunk- und Fernsehanstalten zur
eigenen Verwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines
Handelsgeschäfts sind E A
d) belichtete Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem
Ausland zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt
und nach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn
der Verkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der
Entwicklung mit umfaßt E A
Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut
23. a) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom
inländischen Empfänger nicht angenommen werden, die nicht
zuslcllbar sind oder die versehentlich in das Erhebungsgebiet
gelangten und die wieder ausgeführt werden A
b) Waren, die - ohne Anmeldung zu einer Ausfuhrart - ver-
sehentlich in das Ausland gelangt sind und wieder zurück-
befördert werden E
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel
für öffentliche Einrichtungen
24. Dienst9egcnsUinde im Verkehr dl~r Behörden; Gegenstände im
zwischenstaatlichen Amts- oder Rechtshilfeverkehr E A
25. Baubedarf, Betriebsmittel uud andere Dienstgegenstände für An-
sc;hlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndienststellen,
Zollstellen und Postanstalten E A
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964 29
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
26. Baubeddrf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke,
Kraftwerke, Briicken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits
der Grenze errichlot, betrieben oder benutzt werden E A
27. Kabel, die zur IJerslcllung oder Ausbesserung von Seekabel-
verbind1mw:n m1sgeführt werden, soweit die Arbeiten für
Rechnung einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenom-
rn,!n werden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und
0usqcwedis,\llen einvcführlen I-ü1belstücke E A
Diplomaten- und Konsularnut
28. Diplomalen9ut und Konsular9ut sowie Gut, das auf Grund von
z,vischenstac:Jtlichen Verträ9c~n diesen gleichgestellt ist E A D
29. vVaren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremdes
Staatsoberhaupt wi:ihrend sc~ines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet E
Heirats-, Ubersiedlungs- und Erbschaitsgut, gebrauchte Kleidung
30. Heiratsgut; Ubersiedlungsgut und Erbschaftsgut, soweit nicht zum
Handel bestimmt E A D
31. Gebrauchte Kleidungsstücke, soweit nicht zum Handel bestimmt E A D
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen
Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen
Waren herstellen und unmittelbar in Häfen des Erhebungsgebietes
einführen; von solchen Schiffen ,:rnfgefischtes und an Land ge-
brachtes seetriftiges Gut E
33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch strandtriftiges
Gut E
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch
zwischenstaalliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder
in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenz-
verkehr):
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Mark
täglich nicht übersteigt E A
b) für diese Personen bestimmte Waren, die -als Teil des Lohnes
oder auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden E A
35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der
Grenze nur zum Weiden oder zur Stallfütterung wechselt; ferner
Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh E A
36. Ober die Grcm:e gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-
zucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft von Grundstücken
grenzdurchschniltener Betriebe, wenn die Grundstücke von der
anderen Seite der Grenze uus bewirtsdrnftet werden und die
Erzeugnisse nicht weiter bearbeitet sind, als es unmittelbar nach
der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,
Plli:lnzgut, Düngemittel und Schddlingsbekämpfungsmittel zur Be-
wirtschaftung solcher Grundstücke E A
37. Sonstige Waren, die auf Grund zwischenslaatlicher Abkommen im
kleinen Grenzverkehr begünstigt werden, bei der Einfuhr jedoch
nur soweit Zöllfreiheit vorgesehen ist E A
38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-
rqmblik Deutschl,rnd und dem Königreich der Niederlande über
den Abhau von Steinkohlen im deutsch-niederländischen Grenz-
gebiet westlich Wegbcru-Brüggen vom 28. Januar 1958 oder auf
Grund ~ihnlidicr Vertr;ige frei von Eingangs- und Ausgangs-
abgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind E A
39. Dcputalkohle E A
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Abgabenbegünstigler Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen
dem Saarland und Frankreich
40. Der abgabenbegünsligte Warenverkehr zwischen dem Saarland
und Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen, soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden E A
Abfälle
41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr
auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet
worden sind - , die bei der Beförderung oder Lagerung an-
fallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-
wertbar sind E
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und
Wert nicht gewerblich verwertbar sind E
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-
fallen E
Brieftauben
42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind E A D
Särge, Urnen, Grabschmuck
43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst
den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-
stände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Gräbern
und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, Waren ausländischer Streitkräfte und ihrer
Mitglieder
44. a) DienstgegensUinde des Bundesministers der Verteidigung und
seiner ihm nachgeordneten Stellen zum oder nach Gebrauch
im Ausland E A D
b) Waren, die der Bundesminister der Verteidigung und seine
ihm nachgeordneten Stellen im Rahmen des Abkommens zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe
vorn 30. Juni. 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 1049) einführen E
45. Waren, die
a) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen
erteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des
Erhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen E A D
b) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch
einführen oder wieder ausführen E A
c) Mitglieder der ausländischen Slreitk.räfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
im Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt
sind A
Durchfuhrsendungen
46. Waren,
a) die von See eingehen und ohne Umladung nach See ausgehen D
b) die aus dem Ausland durch den Nord-Ostsee-Kanal ohne Urn-
ladung nach dem Ausland befördert werden D
c) die als Luftfrachtsendungen ohne Umladung durch das Er-
hebungsgebiet befördert werden D
d) die im Luftumschlag durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
e) die als Expreßgut im öffentlichen Eisenbahnverkehr in Ge-
päckwagen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden D
f) die in Rohrleitungen durch das Erhebungsgebiet durchgeführt
werden D
g) die aus beförderungsbedingten Gründen innerhalb des Zoll-
grenzbezirks oder durch das Land Berlin durchgeführt werden D
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1964 31
II. Zollverkehre und Freihafenverkehre
Im Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:
1. Der Ubcrgang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung ange-
gerneldct worden sind,
in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
2. der UlJergi:lng von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung;
3. der Ubc:rgang von Waren, die als JJinfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,
in eine Lohnveredelung;
3 a. der vorübc!rgehende Ubergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder
11eringfügig instandgesetzt werden sollen;
4. der lJIJergung von 'Nuren des freien Verkehrs
in einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie
aus einem Zollverkehr
in einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr
oder
c1us einem Freihafenverkehr
in einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr;
5. Waren im Zwischenauslandsverkehr.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezc-üchnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hamburg für die Tankschiffahrt auf der Elbe
Vom 16. Dezember 1963 3. 1. 64 1. 1. 64
Verordnung zur Aufhebung der Fleischbescha.u-Zollordnung
Vom 20. Dezember 1963 2 4. 1. 64 5. 1. 64
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Bremen für die Schiffahrt auf der Weser über Signale
und Fahrregeln beim Einlaufen in das Wendebecken beim
Uberseehafen in Bremen und beim Passieren der Einfahrt in
den Uberseeha.fen
Vom 10. Dezember 1963 3 7. 1. 64 15. 3.64
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz
an die Moselschiffahrt über das Schließen der Luken auf Tank-
schiffen
Vom 9. Dezember 1963 4 8. 1. 64 1. 1. 64
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz
an die Rheinschiffahrt über die Fahrt zu Berg zwischen Ober-
wesel und der Kauber Pfalz
Vom 23. Dezember 1963 4 8. 1. 64 9. 1. 64
Neunte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
Vom 3. Januar 1964 6 10. 1. 64 24. 1. 64
Verordnung Nr. 31/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 27. Dezember 1963 7 11. 1. 64 Siehe § 4
Verordnung über eine Statistik des Güterverkehrs mit Kraft-
fahrzeugen
Vom 8. Januar 1964 7 11. 1. 64 1. 1. 64
Dritte .Änderungsverordnung zur 4. BAA-FeststellungsDV
Vom 2. Januar 1964 8 14. 1. 64 23.3.57
Herausgeber: Der Bunrlcsminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrucke;·ci.
Das Bundcsgesetzbl,1lt erscheint in d1ei Teilen. Jn Teil I und II w<,rden die Gesetze und crcJrünur1c;c ,n in zeitlicher Rcihenfo]gt; m:ch fö,<,r
0
Ausfertigunq verküudpt. ln Teil III wird <fos als forlgr,ltend festgestellte Bundesrecht auf Grund dec. über ~ie_ :::ia1:nm1m1g des B~r:des-
rechts vom 10. Juli l!J5H (Bundc,sq<•scl.ziJL 1 S. 437) rwch Sachgebieten geordnet veröflentlicht. Bezuc1sbed.in()L'J1<:jer !ur fe,l III den verla(f.
Bezu!1sbcdinqun,ien für Teil 1 und [I: Lauf c n der n <"zu g nur durch die Post. Bezugspreis lür Tei: I ,md Je Dc/f
Einzelstücke je anriefunqrme 21 Seiten DM 0,40 gegen Vorernsendung des erforderlichen Retraqes auf Postschecb:onto
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