354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Jahr ihrer Entstehung an bei der Bemessung
Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt wer-
Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich den, als wären sie bereits im Jahr der Fertig-
2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 stellung entstanden. Im Jahr der Fertigstellung
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ubersteigen die und in den zwei folgenden Jahren sind jedoch
Herstellungskosten bei einem Einfamilienhaus mindestens die Absetzungen für Abnutzung
oder einer Eigentumswohnung die Grenze von nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3
150 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilien- gelten entsprechend bei Ausbauten und Erwei-
haus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark, terungen im Sinn des Absatzes 2 und für den
so sind auf den übersteigenden Teil der Her- Ersterwerber im Sinn des Absatzes 3, für den
stellungskosten die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Ersterwerber jedoch mit der Maßgabe, daß er
anzuwenden. auch die vom Bauherrn nicht ausgenutzten er-
höhten Absetzungen nachholen kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
sprechend für Herstellungskosten, die für Aus- (5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3
bauten und Erweiterungen an einem Ein- oder sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne
Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh- Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als
nung aufgewendet worden sind, wenn das Ein- Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in
oder Zweifamilienhaus oder die Eigentums- ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen
wohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung
worden ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die untergestellt werden kann. Räume für die Unter-
ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile stellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht
zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken Wohnzwecken dienend zu behandeln.
dienen. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach
Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen wer- (6) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1
den können, ist der Restwert den Anschaffungs- bis 3 kann der Steuerpflichtige nur für ein Ein-
oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem familienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder
an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau
die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind oder die Erweiterung eines Ein- oder eines
einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswoh-
sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das nung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen
Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,
können erhöhte Absetzungen nach den Absät-
(3) Geht das Eigentum an einem Einfamilien- zen 1 bis 3 für insgesamt zwei der in Satz 1
haus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen- bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen,
tumswohnung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Ausbauten oder Erweiterungen geltend machen.
innerhalb von acht Jahren nach der Fertigstellung Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein•
auf einen anderen über, so kann der Rechts- siedlungen und Kaufeigentumswohnungen. kann
nachfolger des Bauherrn (Ersterwerber) die er- abweichend von den Sätzen 1 und 2 für alle von
höhten Absetzungen im Sinn des Absatzes 1 ihm erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsied-
vornehmen, soweit der Bauherr sie nicht geltend lungen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr
gemacht hat. Für den Ersterwerber treten an der Fertigstellung und im folgenqen Jahr erhöhte
die Stelle der Herstellungskosten die Anschaf- Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert
fungskosten. Hat der Bauherr keine erhöhteq. geltend machen.
Absetzungen vorgenommen, so tritt für den (7) Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Aus-
Ersterwerber an die Stelle des Jahres der Fer- bauten und Umbauten, bei denen der Antrag auf
tigstellung das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Baugenehmigung vor dem 10. Oktober 1962 ge-
Bauherr erhöhte Absetzungen vorgenommen, so stellt worden ist, sind die Vorschriften des § 7 b
kann der Ersterwerber sie vom Jahr des Erst- in den bisherigen Fassungen mit der Maßgabe
erwerbs an bis zum Ablauf des Zeitraums gel- weiter anzuwenden, daß für die vom Restwert
tend machen, in dem für den Bauherrn ohne die vorzunehmenden Absetzungen für Abnutzung die
Veräußerung erhöhte Absetzungen in Betracht Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend
gekommen wären; nach Ablauf dieses Zeitraums gelten. Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Aus-
bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bauten und Umbauten, die in Berlin (West) er-
bis zum siebenten auf das Jahr des Ersterwerbs richtet worden sind, gilt Satz 1 mit der Maß-
folgenden Jahr nach § 7 Abs. 4 und vom achten gabe, daß an die Stelle des 10. Oktober 1962 der
auf das Jahr des Ersterwerbs folgenden Jahr an 1. Januar 1965 tritt und daß auch die Vorschrift
nach Absatz 1 Satz 2. des § 53 Abs. 3 in der Fassung des Einkommen-
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäu- steuergesetzes vom 15. August 1961 (Bundes-
sern und Eigentumswohnungen im Sinn des Ab- gesetzbl. I S. 1253) weiter anzuwenden ist. Bei
satzes 1 Satz 1 kann der Bauherrr erhöhte Ab- Gebäuden und Eigentumswohnungen, bei denen
setzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Ok-
in den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt tober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt
hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der worden ist und die nicht in Berlin (West) er-
Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Dabei richtet worden sind, sind die Vorschriften des
können nachträgliche Herstellungskosten vom § 54 weiter anzuwenden."