346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Betriebe mit eigenen oder von ihnen auf (2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der
Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen und Zubringer- und Verteilerverkehr für die Ver-
Anhängern, kehrsträger."
2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
ben übliche Beförderung von land- und 6. In § 97 Abs. 2 Satz 1 und in § 106 Abs. 4 Satz 1
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er- erster Halbsatz wird jeweils „Abs. 1" gestrichen.
zeugnissen für andere Betriebe dieser Art 7. § 98 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
„ 1. den Abschluß von Beförderungsverträgen in
§ 89b Abweichung von den gemäß §§ 20 a, 22, 84
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im und 89 b verbindlichen Bedingungen, Tarifen
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- und Entgelten anbietet oder vermittelt oder
schaft und für Ernährung, Landwirtschaft und wer solche Verträge abschließt oder erfüllt
Forsten Entgelte für Beförderungen nach § 89 a oder".
Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates festsetzen. 8. § 102 erhält folgende Fassung:
(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von ,,§ 102
dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den
hat, kann die Landesregierung im Benehmen mit allgemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die
den Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Er-
Entgelte nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung laubnisbehörde (§ 82), bei Verstößen, die land-
festsetzen, wenn sie nur für ein Land oder einen wirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in
Teil des Landes Geltung haben sollen; die Lan- § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und bei Ver-
desregierung kann ihre Befugnis auf eine oberste stößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen,
Landesbehörde weiter übertragen. die Genehmigungsbehörde (§ 92)."
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die
Selbstkosten für die Beförderung und die Belange 9. § 103 a erhält folgende Fassung:
der Milcherzeuger angemessen zu berück.sichtigen. ..§ 103 a
§ 89c Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftfahr-
zeuge zurück.zuweisen, wenn nicht die Genehmi-
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt,
gungsurkunde und die Beförderungspapiere,
unterliegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen
deren Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt
Vorschriften der Aufsicht der unteren Verkehrs-
werden. Die Befugnisse der Bundesanstalt für den
behörde, in deren Bezirk der land- oder forst-
Güterfernverkehr bleiben unberührt."
wirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vorschrif-
ten des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend."
4. Der bisherige Zweite Titel des Dritten Abschnitts Artikel 2
wird Dritter Titel.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. § 90 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
,,§ 90 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunk- Dritten Uberleitungsgesetzes.
ten linien- und regelmäßig betreiben will (Güter-
liniennahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis der
Genehmigung. Sie wird dem Unternehmer für Artikel 3
seine Person, für die Einrichtung und den Betrieb
der Linie, die Streckenführung und für die Zahl, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr- dung in Kraft.
zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschrif-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ten des § 20 Abs. 2 zweiter Halbsatz und des § 22
sind unmittelbar und die Vorschriften des § 20
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Unterneh- Bonn, den 8.' Juni 1964
mer ist zur Beförderung nach dem Tarif verpflich-
tet, wenn Der Bundespräsident
1. die Beförderung mit den regelmäßig für Lübke
die Linie verwendeten Beförderungs-
mitteln möglich ist und Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. die Beförderung nicht durch Umstände Mende
verhindert wird, die der Unternehmer
nicht abzuwenden und denen er auch Der Bundesminister für Verkehr
nicht abzuhelfen vermag. Seebohm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Betriebe mit eigenen oder von ihnen auf (2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der
Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen und Zubringer- und Verteilerverkehr für die Ver-
Anhängern, kehrsträger."
2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
ben übliche Beförderung von land- und 6. In § 97 Abs. 2 Satz 1 und in § 106 Abs. 4 Satz 1
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er- erster Halbsatz wird jeweils „Abs. 1" gestrichen.
zeugnissen für andere Betriebe dieser Art 7. § 98 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
„ 1. den Abschluß von Beförderungsverträgen in
§ 89b Abweichung von den gemäß §§ 20 a, 22, 84
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im und 89 b verbindlichen Bedingungen, Tarifen
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- und Entgelten anbietet oder vermittelt oder
schaft und für Ernährung, Landwirtschaft und wer solche Verträge abschließt oder erfüllt
Forsten Entgelte für Beförderungen nach § 89 a oder".
Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates festsetzen. 8. § 102 erhält folgende Fassung:
(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von ,,§ 102
dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den
hat, kann die Landesregierung im Benehmen mit allgemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die
den Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Er-
Entgelte nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung laubnisbehörde (§ 82), bei Verstößen, die land-
festsetzen, wenn sie nur für ein Land oder einen wirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in
Teil des Landes Geltung haben sollen; die Lan- § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und bei Ver-
desregierung kann ihre Befugnis auf eine oberste stößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen,
Landesbehörde weiter übertragen. die Genehmigungsbehörde (§ 92)."
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die
Selbstkosten für die Beförderung und die Belange 9. § 103 a erhält folgende Fassung:
der Milcherzeuger angemessen zu berück.sichtigen. ..§ 103 a
§ 89c Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftfahr-
zeuge zurück.zuweisen, wenn nicht die Genehmi-
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt,
gungsurkunde und die Beförderungspapiere,
unterliegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen
deren Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt
Vorschriften der Aufsicht der unteren Verkehrs-
werden. Die Befugnisse der Bundesanstalt für den
behörde, in deren Bezirk der land- oder forst-
Güterfernverkehr bleiben unberührt."
wirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vorschrif-
ten des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend."
4. Der bisherige Zweite Titel des Dritten Abschnitts Artikel 2
wird Dritter Titel.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. § 90 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
,,§ 90 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunk- Dritten Uberleitungsgesetzes.
ten linien- und regelmäßig betreiben will (Güter-
liniennahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis der
Genehmigung. Sie wird dem Unternehmer für Artikel 3
seine Person, für die Einrichtung und den Betrieb
der Linie, die Streckenführung und für die Zahl, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr- dung in Kraft.
zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschrif-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ten des § 20 Abs. 2 zweiter Halbsatz und des § 22
sind unmittelbar und die Vorschriften des § 20
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Unterneh- Bonn, den 8.' Juni 1964
mer ist zur Beförderung nach dem Tarif verpflich-
tet, wenn Der Bundespräsident
1. die Beförderung mit den regelmäßig für Lübke
die Linie verwendeten Beförderungs-
mitteln möglich ist und Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. die Beförderung nicht durch Umstände Mende
verhindert wird, die der Unternehmer
nicht abzuwenden und denen er auch Der Bundesminister für Verkehr
nicht abzuhelfen vermag. Seebohm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Betriebe mit eigenen oder von ihnen auf (2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der
Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen und Zubringer- und Verteilerverkehr für die Ver-
Anhängern, kehrsträger."
2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
ben übliche Beförderung von land- und 6. In § 97 Abs. 2 Satz 1 und in § 106 Abs. 4 Satz 1
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er- erster Halbsatz wird jeweils „Abs. 1" gestrichen.
zeugnissen für andere Betriebe dieser Art 7. § 98 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
„ 1. den Abschluß von Beförderungsverträgen in
§ 89b Abweichung von den gemäß §§ 20 a, 22, 84
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im und 89 b verbindlichen Bedingungen, Tarifen
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- und Entgelten anbietet oder vermittelt oder
schaft und für Ernährung, Landwirtschaft und wer solche Verträge abschließt oder erfüllt
Forsten Entgelte für Beförderungen nach § 89 a oder".
Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates festsetzen. 8. § 102 erhält folgende Fassung:
(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von ,,§ 102
dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den
hat, kann die Landesregierung im Benehmen mit allgemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die
den Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Er-
Entgelte nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung laubnisbehörde (§ 82), bei Verstößen, die land-
festsetzen, wenn sie nur für ein Land oder einen wirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in
Teil des Landes Geltung haben sollen; die Lan- § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und bei Ver-
desregierung kann ihre Befugnis auf eine oberste stößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen,
Landesbehörde weiter übertragen. die Genehmigungsbehörde (§ 92)."
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die
Selbstkosten für die Beförderung und die Belange 9. § 103 a erhält folgende Fassung:
der Milcherzeuger angemessen zu berück.sichtigen. ..§ 103 a
§ 89c Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftfahr-
zeuge zurück.zuweisen, wenn nicht die Genehmi-
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt,
gungsurkunde und die Beförderungspapiere,
unterliegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen
deren Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt
Vorschriften der Aufsicht der unteren Verkehrs-
werden. Die Befugnisse der Bundesanstalt für den
behörde, in deren Bezirk der land- oder forst-
Güterfernverkehr bleiben unberührt."
wirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vorschrif-
ten des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend."
4. Der bisherige Zweite Titel des Dritten Abschnitts Artikel 2
wird Dritter Titel.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. § 90 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
,,§ 90 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunk- Dritten Uberleitungsgesetzes.
ten linien- und regelmäßig betreiben will (Güter-
liniennahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis der
Genehmigung. Sie wird dem Unternehmer für Artikel 3
seine Person, für die Einrichtung und den Betrieb
der Linie, die Streckenführung und für die Zahl, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr- dung in Kraft.
zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschrif-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ten des § 20 Abs. 2 zweiter Halbsatz und des § 22
sind unmittelbar und die Vorschriften des § 20
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Unterneh- Bonn, den 8.' Juni 1964
mer ist zur Beförderung nach dem Tarif verpflich-
tet, wenn Der Bundespräsident
1. die Beförderung mit den regelmäßig für Lübke
die Linie verwendeten Beförderungs-
mitteln möglich ist und Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. die Beförderung nicht durch Umstände Mende
verhindert wird, die der Unternehmer
nicht abzuwenden und denen er auch Der Bundesminister für Verkehr
nicht abzuhelfen vermag. Seebohm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Betriebe mit eigenen oder von ihnen auf (2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der
Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen und Zubringer- und Verteilerverkehr für die Ver-
Anhängern, kehrsträger."
2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
ben übliche Beförderung von land- und 6. In § 97 Abs. 2 Satz 1 und in § 106 Abs. 4 Satz 1
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er- erster Halbsatz wird jeweils „Abs. 1" gestrichen.
zeugnissen für andere Betriebe dieser Art 7. § 98 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
„ 1. den Abschluß von Beförderungsverträgen in
§ 89b Abweichung von den gemäß §§ 20 a, 22, 84
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im und 89 b verbindlichen Bedingungen, Tarifen
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- und Entgelten anbietet oder vermittelt oder
schaft und für Ernährung, Landwirtschaft und wer solche Verträge abschließt oder erfüllt
Forsten Entgelte für Beförderungen nach § 89 a oder".
Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates festsetzen. 8. § 102 erhält folgende Fassung:
(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von ,,§ 102
dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den
hat, kann die Landesregierung im Benehmen mit allgemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die
den Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Er-
Entgelte nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung laubnisbehörde (§ 82), bei Verstößen, die land-
festsetzen, wenn sie nur für ein Land oder einen wirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in
Teil des Landes Geltung haben sollen; die Lan- § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und bei Ver-
desregierung kann ihre Befugnis auf eine oberste stößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen,
Landesbehörde weiter übertragen. die Genehmigungsbehörde (§ 92)."
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die
Selbstkosten für die Beförderung und die Belange 9. § 103 a erhält folgende Fassung:
der Milcherzeuger angemessen zu berück.sichtigen. ..§ 103 a
§ 89c Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftfahr-
zeuge zurück.zuweisen, wenn nicht die Genehmi-
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt,
gungsurkunde und die Beförderungspapiere,
unterliegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen
deren Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt
Vorschriften der Aufsicht der unteren Verkehrs-
werden. Die Befugnisse der Bundesanstalt für den
behörde, in deren Bezirk der land- oder forst-
Güterfernverkehr bleiben unberührt."
wirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vorschrif-
ten des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend."
4. Der bisherige Zweite Titel des Dritten Abschnitts Artikel 2
wird Dritter Titel.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. § 90 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
,,§ 90 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunk- Dritten Uberleitungsgesetzes.
ten linien- und regelmäßig betreiben will (Güter-
liniennahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis der
Genehmigung. Sie wird dem Unternehmer für Artikel 3
seine Person, für die Einrichtung und den Betrieb
der Linie, die Streckenführung und für die Zahl, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr- dung in Kraft.
zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschrif-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ten des § 20 Abs. 2 zweiter Halbsatz und des § 22
sind unmittelbar und die Vorschriften des § 20
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Unterneh- Bonn, den 8.' Juni 1964
mer ist zur Beförderung nach dem Tarif verpflich-
tet, wenn Der Bundespräsident
1. die Beförderung mit den regelmäßig für Lübke
die Linie verwendeten Beförderungs-
mitteln möglich ist und Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. die Beförderung nicht durch Umstände Mende
verhindert wird, die der Unternehmer
nicht abzuwenden und denen er auch Der Bundesminister für Verkehr
nicht abzuhelfen vermag. Seebohm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Betriebe mit eigenen oder von ihnen auf (2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der
Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen und Zubringer- und Verteilerverkehr für die Ver-
Anhängern, kehrsträger."
2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
ben übliche Beförderung von land- und 6. In § 97 Abs. 2 Satz 1 und in § 106 Abs. 4 Satz 1
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er- erster Halbsatz wird jeweils „Abs. 1" gestrichen.
zeugnissen für andere Betriebe dieser Art 7. § 98 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
„ 1. den Abschluß von Beförderungsverträgen in
§ 89b Abweichung von den gemäß §§ 20 a, 22, 84
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im und 89 b verbindlichen Bedingungen, Tarifen
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- und Entgelten anbietet oder vermittelt oder
schaft und für Ernährung, Landwirtschaft und wer solche Verträge abschließt oder erfüllt
Forsten Entgelte für Beförderungen nach § 89 a oder".
Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates festsetzen. 8. § 102 erhält folgende Fassung:
(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von ,,§ 102
dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den
hat, kann die Landesregierung im Benehmen mit allgemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die
den Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Er-
Entgelte nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung laubnisbehörde (§ 82), bei Verstößen, die land-
festsetzen, wenn sie nur für ein Land oder einen wirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in
Teil des Landes Geltung haben sollen; die Lan- § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und bei Ver-
desregierung kann ihre Befugnis auf eine oberste stößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen,
Landesbehörde weiter übertragen. die Genehmigungsbehörde (§ 92)."
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die
Selbstkosten für die Beförderung und die Belange 9. § 103 a erhält folgende Fassung:
der Milcherzeuger angemessen zu berück.sichtigen. ..§ 103 a
§ 89c Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftfahr-
zeuge zurück.zuweisen, wenn nicht die Genehmi-
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt,
gungsurkunde und die Beförderungspapiere,
unterliegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen
deren Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt
Vorschriften der Aufsicht der unteren Verkehrs-
werden. Die Befugnisse der Bundesanstalt für den
behörde, in deren Bezirk der land- oder forst-
Güterfernverkehr bleiben unberührt."
wirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vorschrif-
ten des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend."
4. Der bisherige Zweite Titel des Dritten Abschnitts Artikel 2
wird Dritter Titel.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. § 90 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
,,§ 90 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunk- Dritten Uberleitungsgesetzes.
ten linien- und regelmäßig betreiben will (Güter-
liniennahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis der
Genehmigung. Sie wird dem Unternehmer für Artikel 3
seine Person, für die Einrichtung und den Betrieb
der Linie, die Streckenführung und für die Zahl, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr- dung in Kraft.
zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschrif-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ten des § 20 Abs. 2 zweiter Halbsatz und des § 22
sind unmittelbar und die Vorschriften des § 20
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Unterneh- Bonn, den 8.' Juni 1964
mer ist zur Beförderung nach dem Tarif verpflich-
tet, wenn Der Bundespräsident
1. die Beförderung mit den regelmäßig für Lübke
die Linie verwendeten Beförderungs-
mitteln möglich ist und Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. die Beförderung nicht durch Umstände Mende
verhindert wird, die der Unternehmer
nicht abzuwenden und denen er auch Der Bundesminister für Verkehr
nicht abzuhelfen vermag. Seebohm
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Betriebe mit eigenen oder von ihnen auf (2) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der
Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen und Zubringer- und Verteilerverkehr für die Ver-
Anhängern, kehrsträger."
2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrie-
ben übliche Beförderung von land- und 6. In § 97 Abs. 2 Satz 1 und in § 106 Abs. 4 Satz 1
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Er- erster Halbsatz wird jeweils „Abs. 1" gestrichen.
zeugnissen für andere Betriebe dieser Art 7. § 98 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
„ 1. den Abschluß von Beförderungsverträgen in
§ 89b Abweichung von den gemäß §§ 20 a, 22, 84
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann im und 89 b verbindlichen Bedingungen, Tarifen
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- und Entgelten anbietet oder vermittelt oder
schaft und für Ernährung, Landwirtschaft und wer solche Verträge abschließt oder erfüllt
Forsten Entgelte für Beförderungen nach § 89 a oder".
Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates festsetzen. 8. § 102 erhält folgende Fassung:
(2) Soweit der Bundesminister für Verkehr von ,,§ 102
dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den
hat, kann die Landesregierung im Benehmen mit allgemeinen Güternahverkehr betreffen, ist die
den Bundesministern für Verkehr, für Wirtschaft zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Er-
Entgelte nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung laubnisbehörde (§ 82), bei Verstößen, die land-
festsetzen, wenn sie nur für ein Land oder einen wirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in
Teil des Landes Geltung haben sollen; die Lan- § 89c Satz 1 bezeichnete Behörde und bei Ver-
desregierung kann ihre Befugnis auf eine oberste stößen, die den Güterliniennahverkehr betreffen,
Landesbehörde weiter übertragen. die Genehmigungsbehörde (§ 92)."
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte sind die
Selbstkosten für die Beförderung und die Belange 9. § 103 a erhält folgende Fassung:
der Milcherzeuger angemessen zu berück.sichtigen. ..§ 103 a
§ 89c Die Grenzzollstellen sind berechtigt, Kraftfahr-
zeuge zurück.zuweisen, wenn nicht die Genehmi-
Wer Beförderungen nach § 89 a durchführt,
gungsurkunde und die Beförderungspapiere,
unterliegt wegen der Erfüllung der gesetzlichen
deren Mitführung vorgeschrieben ist, vorgelegt
Vorschriften der Aufsicht der unteren Verkehrs-
werden. Die Befugnisse der Bundesanstalt für den
behörde, in deren Bezirk der land- oder forst-
Güterfernverkehr bleiben unberührt."
wirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vorschrif-
ten des § 55 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend."
4. Der bisherige Zweite Titel des Dritten Abschnitts Artikel 2
wird Dritter Titel.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
5. § 90 erhält folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
,,§ 90 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
(1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunk- Dritten Uberleitungsgesetzes.
ten linien- und regelmäßig betreiben will (Güter-
liniennahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis der
Genehmigung. Sie wird dem Unternehmer für Artikel 3
seine Person, für die Einrichtung und den Betrieb
der Linie, die Streckenführung und für die Zahl, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Art und das Fassungsvermögen der Kraftfahr- dung in Kraft.
zeuge und den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschrif-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ten des § 20 Abs. 2 zweiter Halbsatz und des § 22
sind unmittelbar und die Vorschriften des § 20
Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Unterneh- Bonn, den 8.' Juni 1964
mer ist zur Beförderung nach dem Tarif verpflich-
tet, wenn Der Bundespräsident
1. die Beförderung mit den regelmäßig für Lübke
die Linie verwendeten Beförderungs-
mitteln möglich ist und Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. die Beförderung nicht durch Umstände Mende
verhindert wird, die der Unternehmer
nicht abzuwenden und denen er auch Der Bundesminister für Verkehr
nicht abzuhelfen vermag. Seebohm