330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
getroffene Verfügung unter Lebenden erwor- 6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 2 bis 4"
ben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt ersetzt durch die Worte,,§§ 2 und 3 11
•
unberührt."
7. § 10 erhält folgende Absätze 2 bis 4:
2. § 3 erhält folgende Fassung: ,, (2) Soweit ein Versicherungsunternehmen bis
,,§ 3
zum 31. Dezember 1963 noch nicht anerkannt
hatte, daß es aus den in Absatz 1 Satz 1 be-
Ist der V crsicherungsfall vor dem 21. Juni zeichneten Verbindlichkeiten nach den Vor-
1948 eingetreten, so können Ansprüche geltend
schriften dieses Gesetzes in Anspruch genom-
gemauht werden, wenn
men werden kann, findet eine Berichtigung
a) der Versicherungsnehmer bei Eintritt des der Umstellungsrechnung nicht mehr statt. Den
Versicherungsfalls seinen Wohnsitz oder Versicherungsunternehmen werden in Höhe des
dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Betrags, der zur Deckung der nach Satz 1 nicht
Niederlassung im Geltungsbereich dieses in die Umstellungsrechnung einzustellenden
Gesetzes oder in einem Staat hatte, der Verbindlichkeiten erforderlich ist, Ausgleichs-
die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- forderungen gegen den Bund zugeteilt. Für
land anerkannt hat, diese Ausgleichsforderungen gilt folgendes:
b) die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten 1. Die Versicherungsunternehmen haben
Voraussetzungen gegeben sind, oder die Ausgleichsforderungen für die in
c) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Gel- der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum
tungsbereich dieses Gesetzes gezahlt wor- 1. Juli 1964 anerkannten Ansprüche zum
den sind und bei Eintritt des Versiche- 1. Juli des auf diesen Zeitpunkt fol-
rungsfalls das Versicherungsverhältnis genden Kalenderjahrs, für die später
weder gekündigt noch eine seit zwölf Mo- in einem Kalenderjahr anerkannten
naten oder länger fällige Folgeprämie un- Ansprüche jeweils bis zum 1. Juli des
bezahlt war. folgenden Kalenderjahrs zu berechnen
§ 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a
und anzumelden. Bei der Berechnung
und b entsprechend anzuwenden. 11 sind bereits fällige Ansprüche mit
ihrem Nennbetrag anzusetzen; als
3. § 4 wird gestrichen. Deckungsrückstellung für noch nicht
fällige Verbindlichkeiten und als Rück-
4. § 5 erhält folgende Fassung:
stellung für Verwaltungskosten sind
,,§ 5 die Beträge anzusetzen, die sich für
(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Er- den Tag des Entstehens der Aus-
bengemeinscha ften gelten die Voraussetzungen gleichsforderungen nach den Grund-
des § 2 Satz 1 Buchslabe a und des § 3 sätzen des der Umstellungsrechnung
Satz 1 Buchstabe a und b als erfüllt, wenn sie zugrunde gelegten Geschäftsplans er-
mindestens in der Person eines Mitberechtigten geben. Die Berechnung bedarf der Be-
gegeben sind. stätigung durch die Versicherungsauf-
sich ts behö rde.
(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesam-
ten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 2. Die Ausgleichsforderungen gelten als
Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstabe am 1. Juli des Jahres entstanden, in
a und b als erfüllt, wenn sie entweder in der dem das Versicherungsunterneh-
men den Anspruch anerkannt hat, und
Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder
sind von diesem Zeitpunkt an jährlich
wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand
mit dreieinhalb vom Hundert zu ver-
ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem
zinsen; die Zinsen sind halbjähr-
der in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1
lich zu zahlen. § 5 Abs. 4, § § 6, 7
Buchstabe a und b bezeichneten Zeitpunkte im
Abs. 1 des Rentenaufbesserungsge-
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
setzes in der Fassung vom 15. Februar
Staat hatte, der die Regierung der Bundes-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) gelten
republik Deutschland anerkannt hat. 11
entsprechend.
5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Sätze 2 bis 4: (3) Soweit den Versicherungsunternehmen
,,Das gilt nicht, wenn der Berechtigte die Lei- Ausgleichsforderungen nach § 5 Abs. 3 und § 9
stung aus der Anschlußversicherung nicht er- Abs. 1 des Gesetzes zur Aufbesserung von
halten hat. Hat der Ben~chtigte die Leistung Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche-
aus der Anschlußversicherung teilweise nicht rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil des vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I
ursprünglichen Betrags der Versicherungs- S. 1074) und nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1
summe nicht erloschen, der dem nicht erhalte- des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von
nen Teilbetrag aus dem neuen Vertrag ent- Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche-
spricht. Satz 2 und 3 gilt nur, wenn anzunehmen rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
ist, daß der Berechtigte auf Grund außerhalb vom 19. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161)
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes getroffe- zuzuteilen sind, gilt für Anmeldung und Ent-
ner Maßnahmen Leistungen aus der Anschluß- stehung der Ausgleichsforderungen Absatz 2
versicherung nicht mehr erhalten wird." entsprechend.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
getroffene Verfügung unter Lebenden erwor- 6. In § 7 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 2 bis 4"
ben hat. § 3 der Versicherungsverordnung bleibt ersetzt durch die Worte,,§§ 2 und 3 11
•
unberührt."
7. § 10 erhält folgende Absätze 2 bis 4:
2. § 3 erhält folgende Fassung: ,, (2) Soweit ein Versicherungsunternehmen bis
,,§ 3
zum 31. Dezember 1963 noch nicht anerkannt
hatte, daß es aus den in Absatz 1 Satz 1 be-
Ist der V crsicherungsfall vor dem 21. Juni zeichneten Verbindlichkeiten nach den Vor-
1948 eingetreten, so können Ansprüche geltend
schriften dieses Gesetzes in Anspruch genom-
gemauht werden, wenn
men werden kann, findet eine Berichtigung
a) der Versicherungsnehmer bei Eintritt des der Umstellungsrechnung nicht mehr statt. Den
Versicherungsfalls seinen Wohnsitz oder Versicherungsunternehmen werden in Höhe des
dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Betrags, der zur Deckung der nach Satz 1 nicht
Niederlassung im Geltungsbereich dieses in die Umstellungsrechnung einzustellenden
Gesetzes oder in einem Staat hatte, der Verbindlichkeiten erforderlich ist, Ausgleichs-
die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- forderungen gegen den Bund zugeteilt. Für
land anerkannt hat, diese Ausgleichsforderungen gilt folgendes:
b) die in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten 1. Die Versicherungsunternehmen haben
Voraussetzungen gegeben sind, oder die Ausgleichsforderungen für die in
c) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Gel- der Zeit vom 1. Januar 1964 bis zum
tungsbereich dieses Gesetzes gezahlt wor- 1. Juli 1964 anerkannten Ansprüche zum
den sind und bei Eintritt des Versiche- 1. Juli des auf diesen Zeitpunkt fol-
rungsfalls das Versicherungsverhältnis genden Kalenderjahrs, für die später
weder gekündigt noch eine seit zwölf Mo- in einem Kalenderjahr anerkannten
naten oder länger fällige Folgeprämie un- Ansprüche jeweils bis zum 1. Juli des
bezahlt war. folgenden Kalenderjahrs zu berechnen
§ 2 Satz 2 ist in den Fällen der Buchstaben a
und anzumelden. Bei der Berechnung
und b entsprechend anzuwenden. 11 sind bereits fällige Ansprüche mit
ihrem Nennbetrag anzusetzen; als
3. § 4 wird gestrichen. Deckungsrückstellung für noch nicht
fällige Verbindlichkeiten und als Rück-
4. § 5 erhält folgende Fassung:
stellung für Verwaltungskosten sind
,,§ 5 die Beträge anzusetzen, die sich für
(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Er- den Tag des Entstehens der Aus-
bengemeinscha ften gelten die Voraussetzungen gleichsforderungen nach den Grund-
des § 2 Satz 1 Buchslabe a und des § 3 sätzen des der Umstellungsrechnung
Satz 1 Buchstabe a und b als erfüllt, wenn sie zugrunde gelegten Geschäftsplans er-
mindestens in der Person eines Mitberechtigten geben. Die Berechnung bedarf der Be-
gegeben sind. stätigung durch die Versicherungsauf-
sich ts behö rde.
(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesam-
ten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 2. Die Ausgleichsforderungen gelten als
Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstabe am 1. Juli des Jahres entstanden, in
a und b als erfüllt, wenn sie entweder in der dem das Versicherungsunterneh-
men den Anspruch anerkannt hat, und
Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder
sind von diesem Zeitpunkt an jährlich
wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand
mit dreieinhalb vom Hundert zu ver-
ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem
zinsen; die Zinsen sind halbjähr-
der in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1
lich zu zahlen. § 5 Abs. 4, § § 6, 7
Buchstabe a und b bezeichneten Zeitpunkte im
Abs. 1 des Rentenaufbesserungsge-
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem
setzes in der Fassung vom 15. Februar
Staat hatte, der die Regierung der Bundes-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) gelten
republik Deutschland anerkannt hat. 11
entsprechend.
5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Sätze 2 bis 4: (3) Soweit den Versicherungsunternehmen
,,Das gilt nicht, wenn der Berechtigte die Lei- Ausgleichsforderungen nach § 5 Abs. 3 und § 9
stung aus der Anschlußversicherung nicht er- Abs. 1 des Gesetzes zur Aufbesserung von
halten hat. Hat der Ben~chtigte die Leistung Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche-
aus der Anschlußversicherung teilweise nicht rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil des vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I
ursprünglichen Betrags der Versicherungs- S. 1074) und nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 1
summe nicht erloschen, der dem nicht erhalte- des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von
nen Teilbetrag aus dem neuen Vertrag ent- Leistungen aus Renten- und Pensionsversiche-
spricht. Satz 2 und 3 gilt nur, wenn anzunehmen rungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
ist, daß der Berechtigte auf Grund außerhalb vom 19. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161)
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes getroffe- zuzuteilen sind, gilt für Anmeldung und Ent-
ner Maßnahmen Leistungen aus der Anschluß- stehung der Ausgleichsforderungen Absatz 2
versicherung nicht mehr erhalten wird." entsprechend.