322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. die mittelschweren Ole der Nr. 27.10-B 3. Rohrleitungen und Pumpanlagen zwischen
und die steuerbaren Erzeugnisse der den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeich-
Nr. 29.01-A des Zolltarifs, die der zu- neten Anlagen zur Beförderung von Roh-
sätzlichen Vorschrift 1 Buchstabe B zu stoffen, Zwischen-, Fertig- und Neben-
Kapitel 27 des Zolltarifs entsprechen. erzeugnissen,
(3) Schweröle im Sinne des Gesetzes sind die 4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung
Schweröle der Nr. 27.10-C des Zolltarifs. von Abwässern der Mineralölherstellung,
5. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energie-
§ 3 gewinnung, die mit den Anlagen nach
Nummer 1 räumlich zusammenhängen, so-
Die Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes weit sie Energie zum Verbrauch im Her-
wird nicht erhoben, stellungsbetrieb abgeben."
1. wenn und soweit die Waren nachweislich
4. In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-
in einem Freihafen unter Verwendung
strichen.
versteuerten Mineralöls hergestellt worden
sind, 5. § 9 wird wie folgt geändert:
2. wenn die Waren nach Herstellung im Er- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „bei
hebungsgebiet mit versteuertem Mineralöl der Durchfuhr von der Gestellung befreit ist
oder nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet oder" gestrichen. Als neuer Satz 3 wird ein-
unter Versteuerung des Mineralölanteils gefügt:
ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der „Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5
Steuer zur weiteren Bearbeitung oder zur des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundes-
Lagerung in einen Freihafen gebracht wor- gesetzbl.I S. 131). die sinngemäß anzuwenden
den sind, sind, kann Mineralöl in einzelnen Fällen von
3. wenn der Mineralölanteil zehn Gewichts- der Gestellung befreit werden."
hundertteile nicht übersteigt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 13" ge-
strichen.
§ 4 c) In Absatz 5 Nr. 2 wird als zweiter Satz ein-
gefügt:
Für Mineralöl, das in den Geltungsbereich des ,.§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-
Gesetzes eingeführt wird, ist die Herstellung gemäß."
aus Kohle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-
setzes) durch eine Bescheinigung der Behörde 6. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort
des Herstellungslandes nachzuweisen, die für ,.Mineralölbegleitschein • durch „Mineralölver-
die Verwaltung der Verbrauchsteuern oder der sandschein" und das Wort „Mineralölbegleit-
entsprechenden Steuern zuständig ist." scheins" durch „Mineralölversandscheins" er-
setzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: 1. In § 14 Abs. 2 werden jeweils die Worte .Mine-
ralölversendeschein" und • Versendeschein"
,. (2) Eine Bearbeitung ist auch das Mischen
durch „Mineralölversandschein" ersetzt.
von Mineralöl mit anderen Stoffen außerhalb
eines Steuerlagers, wenn das Gemisch ein 8. § 17 wird wie folgt geändert:
Mineralöl ist. Das Mischen von Mineralölen a) Die Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4;
miteinander gilt in Betrieben, die nicht aus der folgende Absatz 1 wird eingefügt:
einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe
,. (1) Gasöle im Sinne des § 8 Abs. 2 des Ge-
sind, nicht als Mineralölherstellung."
setzes sind die Schweröle, die der Begriffs-
b) In Absatz 3 Nr. 5 -wird im letzten Satzteil bestimmung der zusätzlichen Vorschrift 1
hinter dem Wort „Herstellungsbetrieb" ein- Buchstabe D zu Kapitel 27 des Zolltarifs ent-
gefügt: ,.unmittelbar oder über eine Sammel- sprechen."
stelle".
b) Der Absatz 3 (neu) erhält die folgende Fas-
3. § 6 erhält die folgende Fassung: sung:
.. § 6 .. (3) Mineralölhaltige Waren, die der Her-
Als Teile des Herstellungsbetriebes, in denen steller zu einer anderen Verwendung als
nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes Mineralöl zur zum Schmieren bestimmt und mit dem in § 46
Aufrechterhaltung des Betriebes unversteuert Abs. 2 vorgeschriebenen Hinweis in den Ver-
verbraucht werden kann, gelten kehr bringt, gelten nicht als Schmierstoffe im
Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a des
1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung
Gesetzes."
von Mineralöl,
2. Lagerstätten für die Rohstoffe und für 9. § 18 wird wie folgt geändert:
Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse a) In Absatz 1 wird das Wort • verwenden" er-
der Mineralölherstellung, die mit den An- setzt durch „selbst verwenden oder als Ver-
lagen nach Nummer 1 räumlich zusammen- teiler an andere zur steuerbegünstigten Ver-
hängen, wendung abgeben"
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. die mittelschweren Ole der Nr. 27.10-B 3. Rohrleitungen und Pumpanlagen zwischen
und die steuerbaren Erzeugnisse der den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeich-
Nr. 29.01-A des Zolltarifs, die der zu- neten Anlagen zur Beförderung von Roh-
sätzlichen Vorschrift 1 Buchstabe B zu stoffen, Zwischen-, Fertig- und Neben-
Kapitel 27 des Zolltarifs entsprechen. erzeugnissen,
(3) Schweröle im Sinne des Gesetzes sind die 4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung
Schweröle der Nr. 27.10-C des Zolltarifs. von Abwässern der Mineralölherstellung,
5. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energie-
§ 3 gewinnung, die mit den Anlagen nach
Nummer 1 räumlich zusammenhängen, so-
Die Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes weit sie Energie zum Verbrauch im Her-
wird nicht erhoben, stellungsbetrieb abgeben."
1. wenn und soweit die Waren nachweislich
4. In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-
in einem Freihafen unter Verwendung
strichen.
versteuerten Mineralöls hergestellt worden
sind, 5. § 9 wird wie folgt geändert:
2. wenn die Waren nach Herstellung im Er- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „bei
hebungsgebiet mit versteuertem Mineralöl der Durchfuhr von der Gestellung befreit ist
oder nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet oder" gestrichen. Als neuer Satz 3 wird ein-
unter Versteuerung des Mineralölanteils gefügt:
ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der „Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5
Steuer zur weiteren Bearbeitung oder zur des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundes-
Lagerung in einen Freihafen gebracht wor- gesetzbl.I S. 131). die sinngemäß anzuwenden
den sind, sind, kann Mineralöl in einzelnen Fällen von
3. wenn der Mineralölanteil zehn Gewichts- der Gestellung befreit werden."
hundertteile nicht übersteigt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 13" ge-
strichen.
§ 4 c) In Absatz 5 Nr. 2 wird als zweiter Satz ein-
gefügt:
Für Mineralöl, das in den Geltungsbereich des ,.§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-
Gesetzes eingeführt wird, ist die Herstellung gemäß."
aus Kohle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-
setzes) durch eine Bescheinigung der Behörde 6. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort
des Herstellungslandes nachzuweisen, die für ,.Mineralölbegleitschein • durch „Mineralölver-
die Verwaltung der Verbrauchsteuern oder der sandschein" und das Wort „Mineralölbegleit-
entsprechenden Steuern zuständig ist." scheins" durch „Mineralölversandscheins" er-
setzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: 1. In § 14 Abs. 2 werden jeweils die Worte .Mine-
ralölversendeschein" und • Versendeschein"
,. (2) Eine Bearbeitung ist auch das Mischen
durch „Mineralölversandschein" ersetzt.
von Mineralöl mit anderen Stoffen außerhalb
eines Steuerlagers, wenn das Gemisch ein 8. § 17 wird wie folgt geändert:
Mineralöl ist. Das Mischen von Mineralölen a) Die Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4;
miteinander gilt in Betrieben, die nicht aus der folgende Absatz 1 wird eingefügt:
einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe
,. (1) Gasöle im Sinne des § 8 Abs. 2 des Ge-
sind, nicht als Mineralölherstellung."
setzes sind die Schweröle, die der Begriffs-
b) In Absatz 3 Nr. 5 -wird im letzten Satzteil bestimmung der zusätzlichen Vorschrift 1
hinter dem Wort „Herstellungsbetrieb" ein- Buchstabe D zu Kapitel 27 des Zolltarifs ent-
gefügt: ,.unmittelbar oder über eine Sammel- sprechen."
stelle".
b) Der Absatz 3 (neu) erhält die folgende Fas-
3. § 6 erhält die folgende Fassung: sung:
.. § 6 .. (3) Mineralölhaltige Waren, die der Her-
Als Teile des Herstellungsbetriebes, in denen steller zu einer anderen Verwendung als
nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes Mineralöl zur zum Schmieren bestimmt und mit dem in § 46
Aufrechterhaltung des Betriebes unversteuert Abs. 2 vorgeschriebenen Hinweis in den Ver-
verbraucht werden kann, gelten kehr bringt, gelten nicht als Schmierstoffe im
Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a des
1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung
Gesetzes."
von Mineralöl,
2. Lagerstätten für die Rohstoffe und für 9. § 18 wird wie folgt geändert:
Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse a) In Absatz 1 wird das Wort • verwenden" er-
der Mineralölherstellung, die mit den An- setzt durch „selbst verwenden oder als Ver-
lagen nach Nummer 1 räumlich zusammen- teiler an andere zur steuerbegünstigten Ver-
hängen, wendung abgeben"
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
2. die mittelschweren Ole der Nr. 27.10-B 3. Rohrleitungen und Pumpanlagen zwischen
und die steuerbaren Erzeugnisse der den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeich-
Nr. 29.01-A des Zolltarifs, die der zu- neten Anlagen zur Beförderung von Roh-
sätzlichen Vorschrift 1 Buchstabe B zu stoffen, Zwischen-, Fertig- und Neben-
Kapitel 27 des Zolltarifs entsprechen. erzeugnissen,
(3) Schweröle im Sinne des Gesetzes sind die 4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung
Schweröle der Nr. 27.10-C des Zolltarifs. von Abwässern der Mineralölherstellung,
5. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energie-
§ 3 gewinnung, die mit den Anlagen nach
Nummer 1 räumlich zusammenhängen, so-
Die Anteilsteuer nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes weit sie Energie zum Verbrauch im Her-
wird nicht erhoben, stellungsbetrieb abgeben."
1. wenn und soweit die Waren nachweislich
4. In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-
in einem Freihafen unter Verwendung
strichen.
versteuerten Mineralöls hergestellt worden
sind, 5. § 9 wird wie folgt geändert:
2. wenn die Waren nach Herstellung im Er- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „bei
hebungsgebiet mit versteuertem Mineralöl der Durchfuhr von der Gestellung befreit ist
oder nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet oder" gestrichen. Als neuer Satz 3 wird ein-
unter Versteuerung des Mineralölanteils gefügt:
ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der „Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5
Steuer zur weiteren Bearbeitung oder zur des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundes-
Lagerung in einen Freihafen gebracht wor- gesetzbl.I S. 131). die sinngemäß anzuwenden
den sind, sind, kann Mineralöl in einzelnen Fällen von
3. wenn der Mineralölanteil zehn Gewichts- der Gestellung befreit werden."
hundertteile nicht übersteigt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 13" ge-
strichen.
§ 4 c) In Absatz 5 Nr. 2 wird als zweiter Satz ein-
gefügt:
Für Mineralöl, das in den Geltungsbereich des ,.§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-
Gesetzes eingeführt wird, ist die Herstellung gemäß."
aus Kohle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Ge-
setzes) durch eine Bescheinigung der Behörde 6. In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort
des Herstellungslandes nachzuweisen, die für ,.Mineralölbegleitschein • durch „Mineralölver-
die Verwaltung der Verbrauchsteuern oder der sandschein" und das Wort „Mineralölbegleit-
entsprechenden Steuern zuständig ist." scheins" durch „Mineralölversandscheins" er-
setzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: 1. In § 14 Abs. 2 werden jeweils die Worte .Mine-
ralölversendeschein" und • Versendeschein"
,. (2) Eine Bearbeitung ist auch das Mischen
durch „Mineralölversandschein" ersetzt.
von Mineralöl mit anderen Stoffen außerhalb
eines Steuerlagers, wenn das Gemisch ein 8. § 17 wird wie folgt geändert:
Mineralöl ist. Das Mischen von Mineralölen a) Die Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4;
miteinander gilt in Betrieben, die nicht aus der folgende Absatz 1 wird eingefügt:
einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe
,. (1) Gasöle im Sinne des § 8 Abs. 2 des Ge-
sind, nicht als Mineralölherstellung."
setzes sind die Schweröle, die der Begriffs-
b) In Absatz 3 Nr. 5 -wird im letzten Satzteil bestimmung der zusätzlichen Vorschrift 1
hinter dem Wort „Herstellungsbetrieb" ein- Buchstabe D zu Kapitel 27 des Zolltarifs ent-
gefügt: ,.unmittelbar oder über eine Sammel- sprechen."
stelle".
b) Der Absatz 3 (neu) erhält die folgende Fas-
3. § 6 erhält die folgende Fassung: sung:
.. § 6 .. (3) Mineralölhaltige Waren, die der Her-
Als Teile des Herstellungsbetriebes, in denen steller zu einer anderen Verwendung als
nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes Mineralöl zur zum Schmieren bestimmt und mit dem in § 46
Aufrechterhaltung des Betriebes unversteuert Abs. 2 vorgeschriebenen Hinweis in den Ver-
verbraucht werden kann, gelten kehr bringt, gelten nicht als Schmierstoffe im
Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a des
1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung
Gesetzes."
von Mineralöl,
2. Lagerstätten für die Rohstoffe und für 9. § 18 wird wie folgt geändert:
Zwischen-, Fertig- und Nebenerzeugnisse a) In Absatz 1 wird das Wort • verwenden" er-
der Mineralölherstellung, die mit den An- setzt durch „selbst verwenden oder als Ver-
lagen nach Nummer 1 räumlich zusammen- teiler an andere zur steuerbegünstigten Ver-
hängen, wendung abgeben"