310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetz über die Deutsche Genossenschaftskasse
in der Fassung vom 5. Mai 1964 *)
§ 1 b) an Einzelgenossenschaften, deren Arbeits-
Errichtung und Aufgaben gebiet über das Gebiet einer Zentralkasse
hinausgeht; an andere Einzelgenossenschaf-
(1) Zur Förderung des Genos-;enschaftswesens, ten nur nach Anhörung der zuständigen Zen-
insbesondere des genossenschaftlichen Personalkre- tralkasse mit Zustimmung des Verwaltungs-
dits, wird eine Zentralbank unter dem Namen rates,
Deutsche Genossenschaftskasse c) an sonstige Unternehmen, deren Geschäfts-
(nachstehend „Genossenschaftskasse" genannt) als betrieb auf die in § 2 Abs. 1 genannten Auf-
Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Den Sitz gaben gerichtet ist. Welche Unternehmen
der Anstalt bestimmt die Bundesregierung nach An- diese Voraussetzungen erfüllen, stellt der
hörung des Verwaltungsrates. Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der
Mitglieder fest. Der Beschluß bedarf der Zu-
(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas- stimmung des Kommissars (§ 12);
sungen.
(3) Die Satzung der Genossenschaftskasse be- 2. Einlagen im Depositen- und Scheckverkehr
schließt ihr Verwaltungsrat (§ 9). Sie bedarf der sowie von Betriebsangehörigen und deren
Genehmigung der Bundesregierung. Familienangehörigen Spareinlagen annehmen;
3. Darlehen aufnehmen;
§ 2 4. Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von
Kreditzwecke höchstens zehn Jahren bis zum Fünffachen
ihres eingezahlten Kapitals und ihrer in der
(1) Die Genossenschaftskasse gewährt kurz- und Bilanz ausgewiesenen Rücklagen mit Zustim-
mittelfristige Kredite zur Förderung mung des Verwaltungsrates ausgeben. Die zur
a) der Erzeugung und des Absatzes landwirt- Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In-
schaftlicher und gewerblicher Güter, haber erforderliche Genehmigung erteilt der
b) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-
Versorgung landwirtschaftlicher und ge- men mit dem Bundesminister der Finanzen und
werblicher Betriebe, vor allem mittleren dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
und kleineren Umfangs, mit Bedarfsgütern, schaft und Forsten.
c) der genossenschaftlichen Einrichtungen zur Soweit der Erlös von Schuldverschreibungen
Versorgung der Verbraucher mit Gegen- für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird,
ständen des tägli.chen Bedarfs, sollen Darlehen vorzugsweise an Genossen-
d) der genossenschaftlichen und gemeinnützi- schaften, vor allem an Verwertungsgenossen-
gen Wohnungswirtschaft, schaften gegeben werden;
e) der genossenschaftlichen Verkehrswirt- 5. Wechsel akzeptieren und verkaufen;
schaft.
Aus Mitteln, die für die vorgenannten Zwecke vom 6. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und
Bund oder von Körperschaften oder Anstalten des Wertpapiergeschäft nutzbar machen;
öffentlichen Rechts im Rahmen zentraler Förderungs- 7. für Rechnung der in Nummer 1 genannten
maßnahmen zweckgebunden langfristig zur Verfü- Unternehmen und derjenigen Personen, von
gung gestellt werden, kann die Genossenschafts- denen sie Einlagen oder Darlehen erhalten hat,
kasse langfristige Kredite gewähren. Wertpapiere kaufen und verkaufen sowie
(2) Bei der Kreditgewährung sind die Verhältnisse deren offene oder geschlossene Depots verwal-
und Bedürfnisse in den einzelnen Ländern angemes- ten und sonstige bankgeschäftliche Dienst-
sen zu berücksichtigen. leistungen für sie vornehmen;
§ 3 8. sich an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb
Geschäftskreis auf die in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben ge-
richtet ist, beteiligen; zur Beteiligung an nicht-
Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 festgelegten Begren- genossenschaftlichen Unternehmen dieser Art
zungen darf die Genossenschaftskasse folgende Ge- bedarf sie der Zustimmung des Bundesministers
schäfte betreiben: der Finanzen, des Bundesministers für Ernäh-
1. verzinsliche Darlehen gewähren rung, Landwirtsch~ft und Forsten und des Bun-
a) an genossenschaftliche Zentralkassen und desministers für Wirtschaft.
sonstige genossenschaftliche oder genossen-
schaftsfördernde Vereinigungen, •) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 7623-1.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1964 311
§ 4 (2) Kraft Gesetzes ist der Bund rnit 1 Million
Schuldverschreibungen Deutsche Mark beteiligt.
der Genossenschaftskasse (3) Arn Kapital der Genossenschaftskasse können
(1) Der Gesamtbetrag der von der Genossen- sich durch den Vertrag mit dieser beteiligen
schaftskasse ausgegebenen und irn Umlauf befind- a) die Genossenschaften,
lichen Schuldverschreibungen rnuß dern Nennwert b) sonstige juristische Personen, deren Mit-
und dern Zinsertrag nach jederzeit in voller Höhe gliederkreis Genossenschaften urnf aßt,
durch Darlehnsforderungen gedeckt sein, für die c) die Länder.
sichere Grundpfandrechte oder andere nach bank-
mäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten be- (4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3
stehen (ordenlliche Deckung). Als ordentliche Dek- Buchstabe c dürfen zusammen 50 vorn Hundert des
kung können auch Pfandbriefe und verwandte Kapitals nicht erreichen.
Schuldverschreibungen nach dern Hypothekenbank- (5) Der Abschluß eines Kapitalbeteiligungsvertra-
gesetz oder dern Gesetz über die Pfandbriefe und ges und die Ubertragung einer Kapitalbeteiligung
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-recht- bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates,
licher Kreditanstalten verwendet werden. der auch den Mindestbetrag für die Kapitalbeteili-
(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche gung festsetzt. Die vertragliche Aufhebung oder
Deckung kann anderweit gemäß den Vorschriften Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem
des Hypothekenbankgesetzes ersetzt werden (Er- von der Zustimmung des Kommissars abhängig. Die
satzdeckung). Die Ersatzdeckung darf dreißig vorn Kapitalbeteiligung ist auch in Teilbeträgen über-
Hundert des gesamten Umlaufs an Schuldverschrei- tragbar. Die Abtretung bedarf der Schriftform.
bungen der Genossenschaftskasse nicht übersteigen.
(3) Bei der Verwendung als ordentliche Deckung § 6
oder als Ersatzdeckung dürfen Schuldverschreibun- Sonderrückla.ge
gen höchsten rnit einem Betrag angesetzt werden,
Zur Verstärkung des Kapitals wird eine Sonder-
der urn fünf vorn 1-iundert des Nennwertes unter
rücklage aus den Beträgen gebildet, die der Genos-
ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert
. senschaftskasse auf Grund des § 3 des Gesetzes
aber nicht übersteigt.
über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fas-
(4) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen sung vorn 14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Er- S. 1330) aus dern Aufkommen an Rentenbankgrund-
satzdeckung nach Absatz 2 sind von der Genossen- schuldzinsen zufließen. Die Genossenschaftskasse
schaftskasse einzeln in ein Register einzutragen. soll die Rücklage vorzugsweise zur Förderung der
(5) Der Bundesminister der Finanzen bestellt auf Erzeugung und des Absatzes landwirtschaftlicher
Vorschlag der Genossenschaftskasse einen oder Güter und zur Förderung der genossenschaftlichen
mehrere Treuhänder sowie die Stellvertreter für Einrichtungen zur Versorgung landwirtschaftlicher
sie. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Betriebe rnit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln
Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldver- verwenden.
schreibungen den gesetzlichen oder in sonst ver- § 7
bindlicher Form ergangenen Bestimmungen sowie
den Anleihebedingungen entsprechen. Die Vor- Organe
schriften der §§ 30 bis 34 des Hypothekenbank- (1) Organe der Genossenschaftskasse sind
gesetzes sind sinngemäß anzuwenden. a) der Vorstand,
(6) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung b) der Verwaltungsrat,
Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, c) die Hauptversammlung.
stehen die nicht auf ausländische Zahlungsmittel
lautenden Schuldverschreibungen der Genossen- (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe
schaftskasse diesen Werten gleich. regelt, soweit sie nicht irn Gesetz bestimmt sind, die
Satzung.
(7) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs findet auch Anwendung, wenn andere Kredit- § 8
institute Darlehen aus dern ihnen zur Verfügung Vorstand
gestellten Erlös der von der Genossenschaftskasse
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
ausgegebenen Schuldverschreibungen gewähren.
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vorn
(8) § 247 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
buchs gilt auch für Darlehnsforderungen, die an die
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genos-
Genossenschaftskasse als Sicherheit für solche Dar-
lehen abgetreten werden, die zu einer nach Absatz 1 senschaftskasse, soweit diese Aufgabe nicht durch
Gesetz oder Satzung anderen Organen zugewiesen
gebildeten Deckungsmasse gehören oder gehören
sollen. ist.
§ 5 § 9
Kapital Verwaltungsrat
(1) Die Beteiligung arn Kapital der Genossen- (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
schaftskasse beruht auf Gesetz oder Vertrag. a) dern Vorsitzenden;
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
er soll eine üuf dem Gebiete des Genossen- der ersten sieben Monate eines jeden Geschäfts-
schi.d!swesens und des Kreditwesens erfah- jahres zusammentreten. Im übrigen tritt sie nach
rene Persönlichkeit sein, die vom Verwal- Bedarf zusammen.
lungsrat gewählt wird. Die Wahl ist nicht
§ 11
auf die Mitglieder des Verwaltungsrates
beschränkt; Besondere Pflichten der Organe
b) drei Vertretern der Bundesregierung; Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar-
c) bis zu drei Vertretern der am Kapital be- keit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwal-
teiligten Länder; sie v;erden vom Bundes- tungsrates richten sich nach den entsprechenden
rat benannt; Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmit-
glieder der Aktiengesellschaften.
d) einem Vertreter der Deutschen Bundes-
bank;
§ 12
e) einem Vertreter der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau; öffentliche Aufsicht
f) einem Vertreter der Landwirtschaftlichen (1) Die Bundesregierung bestellt für die Ausübung
Rentenbank; der Aufsicht über die Genossenschaftskasse einen
g) zwei Vertretern der Eigentümer und Päch- Kommissar und dessen Vertreter. Der Kommissar
ter der mi 1. der Rentenbankgrundschuld be- hat das öffentliche Interesse wahrzunehmen, ins-
]dsteten Grundstücke, die vom Deutschen besondere darüber zu wachen, daß der Geschäfts-
Bauernverband e. V. benannt werden; betrieb der Genossenschaftskasse mit den Gesetzen
und der Satzung in Einklang gehalten wird. Er ist
h). je einem Vertreter des Deutschen Raiff-
berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
eisenverbandes e. V. und des Deutschen
Genossenschaftsverbandes -- Schulze-De- (2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen
litzsch - e. V.; der Genossenschaftskasse Auskunft über alle Ge-
i) fünf Vertretern des ländlichen Genossen- schäftsangelegenheiten zu verlangen, die Bücher
schaftswesens, von denen drei Vertreter und Schriften der Anstalt einzusehen sowie an den
des hindlichen genossenschaftlichen Kredit- Sitzungen des Verwaltungsrates und an der Haupt-
wesens sein müssen; versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;
ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
k) vier Vertretern des gewerblichen Genos-
senschaftswesens, von denen zwei Vertre- (3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anberau-
ter des gewerblichen genossenschaftlichen mung von Sitzungen der Organe und die Ankün-
Kreditwesens sein müssen und je einer aus digung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu
den Kreisen des genossenschaftlich zu- verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen
sammengeschlossenen Handwerks und Han- und Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Ge-
dels genommen werden soll; setze oder die Satzung verstoßen.
1) einem Vertreter der genossenschaftlichen (4) Im Übrigen ist die Genossenschaftskasse in der
Wohnungswirtschaft und Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, des-
m) einem Vertreter der Konsumgenossenschaf- gleichen in der Anstellung des Person.als.
ten.
Die Vertreter der Genossenschattsgruppen nach den § 13
Buchstaben i bis m werden von der Hauptversamm- Vertretung
lung auf Vorschlag der Kapitalbeteili'gten der ein-
(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
zelnen Gcnossen~~chaftsgruppen gewählt. Je ein
die Eintragung in das Handelsregister sind auf die
Vertreter der Genossenschaftsgruppen nach den
Genossenschaftskasse nicht anzuwenden.
Buchstaben i und k muß Beimal.vertriebener sein.
Liegen mehrere Wahlvorschläge aus einer Gruppe (2) Die Befugnis zur Vertretung der Genossen-
vor, so entscheidet die Hauptversammlung mit der schaftskasse sowie die Form für Willenserklärungen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. der vertretungsberechtigten Personen werden durch
die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
Genossenschaftskasse gegenüber abzugeben, so ge-
führung; er kann dem Vorstand allgemeine und be-
nügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vor-
sondere Weisungen erteilen.
standes. Auf die Vertretung der Genossenschafts-
kasse gegenüber den Organen der Anstalt sind die
§ 10 für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften ent-
Hauptversammlung sprechend anzuwenden.
(1) Die I-fouptversammlung ist die Vertretung der (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der
Anteilseigner der Genossenschaftskasse. In der Genossenschaftskasse wird durch ein mit Abdruck
Hauptversammlung enlfällt auf je 5000 Deutsche des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des Kommis-
Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme. sars geführt.
§ 14
(2) Die Hauptversammlung beschließt über den
Jahresabschluß und die Gewinnverteilung sowie Erklärungen und Ersuchen
über die Entlastung des Vorstandes und des Ver- Die Genossenschaftskasse ist berechtigt, ein
waltungsrates. Zu diesem Zweck soll sie innerhalb Dhmstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschrie-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1964 313
bene und mil Abdruck des Dienstsiegels versehene § 18
Erklürungen und Ersuchen der Genossenschaftskasse Anlegung von Geldern
bedürfen zum Gebrauch gegenüber fü~hörden keiner und Hinterlegung von Wertpapieren
Beglaubigung.
§ 15
Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverordnun-
gen, die die Anlegung von Geldern oder die Hinter-
Geschäftsjahr legung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentral-
Das Geschäftsjahr der Genossenschaftskasse ist genossenschaftskasse betreffen, gelten auch für die
das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am Genossenschaftskasse.
31. Dezember 1950.
§ 16 § 19
Zwangsvollstreckung und Konkurs Vermögen
der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse
(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in
das Deckungsregister nach § 4 Abs. 4 eingetragenen Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Vermögenswerte finden nur wegen der Ansprüche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-
aus den Schuldverschreibungen statt. nährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-
desminister für Wirtschaft die für die Verwaltung
(2) Im Falle des Konkurses gehen bei der Befrie- und für die Abwicklung des im Geltungsbereich die-
digung aus der nach § 4 Abs. 4 gebildeten Deckungs-
ses Gesetzes befindlichen Vermögens der Deutschen
masse die Forderungen der Inhaber der Schuldver- Zentralgenossenschaftskasse erforderlichen Maß-
schreibungen einschließlich ihrer seit -Eröffnung des
nahmen zu treffen. Er kann sich zur Durchführung
Konkursverfahrens lauf enden Zinsforderungen den dieser Maßnahmen der 'Organe und Einrichtungen
Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor.
der Genossenschaftskasse bedienen.
Die Forderungen aus den Schuldverschreibungen
haben untereinander gleichen Rang.
(3) Auf den Anspruch der Inhaber der Schuldver- § 20
schreibungen auf Befriedigung aus dem sonstigen
Vermögen der Genossenschaftskasse sind die Vor- Anwendung im Land Berlin
schriften der §§ 64, 153, 155, 156 und 168 Nr. 3 der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der Verordnung
Konkursordnung über die abgesonderte Befriedigung zur Erstreckung des Gesetzes über die Deutsche Ge-
entsprechend anzuwenden. nossenschaftskasse auf das Land Berlin vom 9. Fe-
bruar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 18) sowie des § 12
§ 17 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungs-
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Auflösung auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Die Genossenschaftskasse kann nur durch Gesetz Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-
aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt über die tigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin
Verwendung des Vermögens. nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Zweite Verordnung
zur Anpassung des Wortlauts von Vorschriften über die Ausgleicbsteuer
an den Wortlaut des Zolltarifs 1)
Vom 5. Mai 1964
Auf Grund des § 4 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1960 (Bun-
desgesetzbl. II S. 2425) in der Fassung des § 87 des Zollgesetzes vom
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) wird verordnet:
§ 1
1. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von
6 vom Hundert unterliegen - Anlage 5 (zu § 7 Abs. 6 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951
- Bundesgesetzbl. I S. 791 - 2 ), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 19. März 1964 -
Bundesgesetzbl. I S. 147) - , wird wie folgt geändert:
Die Tarifnummer aus 53.06 wird wie folgt gefaßt:
„ aus 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Ge-
wicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem belie-
bigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrenn-
bare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teil-
strang nicht mehr als 125 g beträgt:
- roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder
weniger je kg
- gebleicht, gefärbt oder bedruckt".
2. Die Freiliste l -- Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 der Ausgleichsteuer-
ordnung vom 19. Januar 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 35 - , zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1963 - Bundes-
gesetzbl. I S. 1030) 3 ) - wird wie folgt geändert:
In der Tarifnummer aus 15.04 wird der Absatz aus A (Leberöle
von Fischen) wie folgt gefaßt:
,,aus A - Leberöle von Fischen:
aus I - mit einem Gehalt an Vitamin A von 2500 inter-
nationalen Einheiten je Gramm oder weniger:
a-roh
aus b - mechanisch gereinigt, ausgenommen Kabeljau-
leberöl und Leberöle von Fischen der Gadusart
m1s c - andere, ausgenommen Kabeljauleberöl und
Leberöle von Fischen der Gadusart
aus II - andere, ausgenommen Kabeljauleberöl und Leber-
öle von Fischen der Gadusart, nicht roh".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in. Verbin-
dung mit § 5 des Zolltarifgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit "\Nirkung vom 1. Februar 1964 in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1964
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Grund
1) Andcrt Bundesqesetzbl. III 611-10 und 611-11.
2) Bundesgesetzbl. III Gl 1-10
:l) Bundesqesdzbl. J 1[ Cil 1-11
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1964 315
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Sachgebiet l (Staats- und Verfassungsrecht) 4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959 . . .
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Fre1he1tsentz1':-
Einzige Lieferung - Folge 6 - Stand 1. 8. 1959 hungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Be~_laub1-
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation - 12 Verfassungs- gung öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,35 DM Versandgebuhren)
schutz - 13 Bundesgrenzschutz (8,96 DM und 0,60 DM Versandge-
bühren) 5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete (2,80 DM und 0,35 DM
Sachgebiet 2 (Verwaltung) Versandgebühren)
1. Lieferung - Folge 12 - Stand 15. 6. 1960 6. Lieferung - Folge 5 - Stand 1. 3. 1959
200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver- 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der
fahren - 202 Verwaltungsgebühren (0,70 DM und 0,25 DM Versand- Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung -
gebühren-) 364 Gebührenbefreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnun!_} - 366
Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Genchten ..
2. Lieferung - Folge 8 - Stand 15. 3. 1960 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebuh-
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,45 DM Versand- renordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von
gebühren) Rechtsbeiständen (3,71 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
3. Lieferung - Folge 24 - Stand 1. 2. 1961
2032 Besoldung, Unterhaltszuscbuß (3,22 DM und 0,35 DM Versand-
gebühren) Sachgebiet 4 {Zivilrecht und Strafrecht)
4. Lieferung (l. Teil) - Folge 43 - Stand 1. 7. 1962 1. Lieferung - Folge 31 - Stand 1. 1. 1962
203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2034 setze (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühreni
Angestellte und Arbeiter, Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer - 2 a Lieferung - Folge 26 - Stand 15. 9. 1961
2035 Personalvertretungsrecht (2,16 DM und 0,35 DM Versand- 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetz~ zum
gebühren) Recht der Schuldverhältnisse (4,34 DM und 0,45 DM Versandgebuhren)
4. Lieferung (2. Teil) - Folge 53 - Stand 1. 12. 1962 2 b Lieferung - Folge 25 - Stand 15. 9. 1961
2036 Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dien- 403 Nebengesetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,35 DM Versand-
stes (Artikel 131 GG) - 2037 Wiedergutmachung nationalsozialisti- gebühren)
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (12,24 DM
und 0,60 DM Versandgebühren) 3. Lieferung - Folge 51 - Stand 1. 12. 1962
404 Nebengesetze zum Familienrecht - 405 Nebengesetze zum Erb-
5. Lieferung - Folge 13 - Stand 15. 6. 1960 recht (1,44 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen
(1.40 DM und 0,25 DM Versandgebühren) 4. Lieferung - Folge 10 - Stand 1. 4. 1960
4100 Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Handelsge-
6. Lieferung - Folge 17 - Stand 1. 12. 1960 setzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-
2120 Organisation des Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
Arzneimittelwesen, Gifte (5,60 DM und 0,45 DM Versandgebühren) 0,45 DM Versandgebühren)
7. Lieferung - Folge 14 - Stand 1. 8. 1960 5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961 ..
2122 Ärzte und sonstige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten 4110 Börsenvorschriften - 4111 Zulassung zum Borsenhandel -
- 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,35 DM Ver- 4112 Feststellung des Börsenpreises - 4113 Abwicklung von Börs~n-
sandgebühren) geschäften - 4114 Zulassung zum Börsenterminhandel - 4115 Em-
8. Lielerung - Folge 20 - Stand 23. 3. 1961 zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1.40 DM und 0,25 DM Ver-
2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsgegenstände (5, 18 DM und sandgebühren)
0,45 DM Versandgebühren)
6. Lieferung - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961 . .
9. Lieferung - Folge 27 - Sland 15. 10. 1961 4120 Recht der Kapitalgesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-
2126 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen (2,38 DM und 0,35 DM Ver- schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 Recht der
sandgebühren) Gesellschaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolonial-
gesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und
10. Lieferung - Folge 16 - Stand 15. 11. 1960 0,45 DM Versandgebühren)
213 Bauwesen - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz (2,38 DM und
0,35 DM Versandgebühren) 9. Lieferung - 2. Auflage - Folge 67 - Stand 30. 9. 1963
420 Patentrecht - 421 Gebrauchsmuster;recht - 422 Recht ~er
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4 1962 Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemem-
216 Jugendrecht - 217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs- same Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den unlauteren
recht, Freizügigkeit, Auswanderungswesen, Kriegsgräbersorge - Wettbewerb - 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlags-
219 Bundeskriminalpolizei (4,14 DM und 0,35 DM Versandgebühren) recht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44
12. Lieferung - Folge 46 - Stand 1. 7. 1962 Mehrseitige Verträge (14,22 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
221 Wissenschaft und Forschung - 224 Allgemeine Kulturpflege und 10. Lieferung - Folge 18 - Stand 1. 1. 1961 .
Kulturschutz - 2250 Pressewesen - 2251 Rundfunkwesen (1,08 DM 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgenchts-
und 0,25 DM Versandgebühren)
gesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne strafrechtliche Neben-
13. Lieferung - 2. Auflage - Folne 29 - Stand 15. 12. 1961 gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und
2330 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen 0,45 DM Versandgebühren)
234 Wohnraumbewirtschaftung - 235 Kleingartenwesen (9,18 DM und
0,45 DM Versandgebühren)
Sachgebiet 5 (Verteidigung)
14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4. 1960
1. Lieferung - Folge 58 - Stand 31. 12. 1962
24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politisd1e Häftlinge und
Vermißte (2,10 DM und 0,35 DM Versandgebühren) 50 Wehrverfassung - 51 Rechtsstellung der Soldaten - 52 Wehr-
beschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht (4,68 DM und 0,30 DM
15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962 Versandgebühren)
25 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rück-
erstattung - 251 Entschädigung (9,54 DM und 0,45 DM Versand- 2. Lieferung - Folge 59 - Stand 31. 12. 1962
gebühren) 53 Wehrsold, Fürsorge, Versorgung - 54 Wehrleistungsrecht -
55 Sonstiges Verteidigungsrecht (5,22 DM und 0,35 DM Versand-
16. Lieferung - Folge 47 - Stand 1. 9. 1962 gebühren)
26 Ausländerrecht - 27 Auswärtiger Dienst ohne Verträge - 29
Statistik (1.62 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
Sachgebiet 3 (Rechtspflege) 1. Lieferung - Folge 66 - Stand 30. 9. 1963
60 Finanzverwaltung im Bund, in den Ländern und in den Gemein-
1. Lieferung - 2. Auflage - Folne 60 -- Stand 31. 12. 62
den (3,78 DM und 0,30 DM Versandgebühren)
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte,
Rechtspfleger - 303 Notare, Rechtsanwälle, Rechtsberater (5,94 DM 9. Lieferung - Folge 74 - Stand 31. 12. 1963
und 0,35 DM Versandgebühren) 611-12 Beförderungsteuer, 611-13 Kapitalverkehrsteuern, 611-14 Renn-
2. Lieferung - Folge 2 - Stand 1. 8. 1958 wett- und Lotteriesteuer, 611-15 Versicherungsteuer, 611-16 Wechsel-
310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - steuer, 611-17 Kraftfahrzeugsteuer (4,50 DM und 0,35 DM Versand-
gebühren)
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung (7,21 DM und
0,45 DM Versandgebühren) 12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962
3. Lieferung - Folge 3 - Stand 1. 12. 1958 621 Lastenausgleich - 622 Schadensfeststellung 624 Besatzungs-
312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strahegister - 313 Haltentschädi- schäden (18,54 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
gunqen, Gnadcnrecht - 314 Auslieferung und Durchführung (3,92 DM 13. Lieferung - Folge 50 - Stand 30. 9. 1962
und 0,35 DM Versandgebühren) 63 Bundeshaushalt (1.62 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
14. Liefcrunr1 - Polqe 64 - Stand 30. 9. 1%3 11. Lieferung - Folge 62 - Stand 30. 6. 1963
640 Bestand des Bundl,svermiiqcns - 641 Bewirtschaftung des Bun- 8250 Handwerkerversicherung - 8251 Altershilfe für Landwirte
desvcnnoqens - 642 Bundr,sdarlehen nnd Kredite (1,44 DM und (1,26 DM und 0,15 DM Versandgebühren)
0,25 DM V crsandqebühren)
14. Lieferung - Folge 54 - Stand 31. 12. 1962
15. Lieferunq - Polqe 65 - Slund :JO. fJ. 1%3 83 Kriegsopferversorgung - 84 Heimkehrerrecht - 85 Kindergeld
65 Schulden cfos Bundes - 66 Sicherheilsleislunqen des Bundes (5,04 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
(2,70 DM und 0,30 DM Vcrsanclqebühren)
16. Lieferunq - Folcw 63 - Sland :rn. 6. 1963
690 Allqemeines Mi'1nzrech t - füJl Ausprciqung von Bundesmünzen
(0,90 DM und 0,15 DM Vcrsandqcbiihn,n) Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes-
wasserstraßen)
Sachgebiet 7 (Wirtschaftsrecht) 2. Lieferung - Folge 32 - Stand 1. 2. 1962
910 Allgemeines Straßenbaurecht - 911 Bundesfernstraßen - 912
3bLieferunq -- Folqc75 -- Slund :H.12.1%3 Ausbau der Bundesfernstraßen (1,98 DM und 0,35 DM Versand-
71 Cewerberecht -- 714 Tedrnisc:he Vorschrill.en (3,42 DM und 0,30 DM gebühren)
Versandqebühren)
3. Lieferung -- Folge 34 - Stand 1. 4. 1962
6 a Lieferung - Polne 69 -- Stand :rn. 9. 63 . 9230 Straßenverkehrsverwaltung - 9231 Allgemeines Straßenver-
750 Berqlrnu - 751 Kcrncn(:1qie - 752 Elektriziliit und Gas (4,50 DM kehrsrecht - 9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6,48 DM und
und 0,30 DM Versundqdiühren) 0,45 DM Versandgebühren)
7. Licfcrnnn - Polqe 68 - Sland 30. D. 1%:J 4. Lieferung -- Folge 35 - Stand 1. 4. 1962
7600 Wi.ihrun(Jsrecht - 7601 Umslcllunqsrncht - 7602 Rentenumstel- 9233 Ordnung des Straßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebsrecht
lung - 7603 Rcchtsvorschriflen im Zusamrnenh,wq mit Währunqs- (4,32 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
umstellungen (5,94 DM und 0,55 DM Vcrsandqcbühren) 5. Lieferung - Folge 36 - Stand 1. 5. 1962
8. Lieferung - Folqe 48 - Stand 30. 9. 1962 924 Straßenbeförderungsrecht - 925 Pflichtversicherunq im Straßen-
761 A)lgemeincs Kreclitwe~c:n - 7610 i\.ufsichl:srechtliche Vorschriften verkehr - 928 Statistik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und
- 7611 Sonstige Vorschriften (0,90 DM und 0,25 DM Versand- Tarife im Straßenverkehr (4,32 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
gebühren)
6. Lieferung - Folge 44 - Stand 1. 7. 1962
11 b Lieferung - Folge 49 - Stand 30. 9. 1962 930 Allgemeines Eisenbahnrecht - 931 Bundeseisenbahnen - 932
781 Landwirtschaftliches Bodenrecht - 7813 Pachtwesen - 7815 Flur- Nichtbundeseigene Eisenbahnen - 933 Eisenbahnbaurecht und Eisen-
bereiniqung und Bodenverbesserung (1.44 DM und 0,25 DM Versand- bahnbetriebsrecht (10,26 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
gebühren)
7. Lieferung - Folge 45 - Stand 1. 7. 1962
12. Lieferung - Folge 70 - Stand 31. 12. 1963 934 Eisenbahnbeförderungsrecht - 935 Haftpflicht der Eisenbahnen
7820 Ackerbau und Pflanzenbau - 7821 Wein-, Hopfen- und Tabak- (8,82 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
bau - 7822 Saatgutwesen - 7823 Schädlingsbekämpfung und Pflanzen- 8. Lieferung - Folge 30 - Stand 1. 2. 1962
schutz - 7824 Tierzucht und Tierhaltung (8,64 DM und 0,35 DM Ver- 940 Verwaltung der Bundeswasserstraßen - 941 Ausbau und Neu-
sandgebühren) bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwecke der
14. Lieferung - Folge 72 - Stand 31. 12. 1963 Bundeswasserstraßen - Anhang: Ubergang der Wasserstraßen von
784 Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft - den Ländern auf das Reich (2.52 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
7840 Allgemeine Marktordnunnsvorschriften - 7841 Getreide- und 9. Lieferung - Folqe 39 - Stand 1. 4. 1962
Futtermittelwirtschaft (3,60 DM und 0,35 DM Versandgebühren) 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9500 Verwaltung und allgemeine
15. Lieferung - Folge 71 - Stand 31. 12. 1963 Ordnung der Binnenschiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (8,46 DM und
7842 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft (4,32 DM und 0,35 DM Versand- 0,45 DM Versandgebühren)
gebühren)
10. Lieferung - Folge 42 - Stand 1. 3. 1962
16. Lieferung - Folge 73 - Stand 31. 12. 1963 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9502 Schiffssicherheit (5,40 DM und
7843 Vieh- und Fleischwirtschaft - 7844 Zucker- und Süßwarenwirt- 0,45 DM Versandgebühren)
schaft - 7845 Wein-, Obst- und Gemüsewirtschaft - 7846 Fischwirt- 11. Lieferung - Folge 33 - Stand 1. 3. 1962
schaft 7849 Handelsklassen, Standardisierung, Gütezeichen 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung, Befähigungs-
(4,14 DM und 0,35 DM Versandgebühren) zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol auf Dort-
18. Lieferung - Folge 55 - Stand 31. 12. 1%2 mund-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom-
790 Forstwirtschaft - 792 Jagdwesen - 793 Fischerei (3,06 DM und gebiet (3,06 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
0,35 DM Versandqebühren) 12. Lieferung - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung) Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,45 DM Ver-
sandgebühren)
1. Licferunq - Folge 56 - Stund 31.12.1962
800 Arbeitsvertragsrecht - 801 Betriebsverfassung und Mitbestim- 13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
mung - 802 Tarifvertrag und Mindcstarbeitsbedi·ngungen - 804 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit (8,26 DM und 0,60 DM
l{eimarbeit (4,50 DM und 0,35 DM Versandgebühren) · Versandgebühren)
2. Lieferung - Folge 57 - Stand 31. 12. 1962 14. Lieferung - Folge 23 - Stand ·1. 2. 1961
805 Arbeitsschutz (4,86 DM und 0,35 DM Versandgebühren) 951 Seeschiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -
9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung -
3. Lieferung - Folge 38 - Stand 1. 3. 1962 9518 Beförderung von Frachtstücken (6,72 DM und 0.45 DM Ver-
810 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - 811 Beschäf- sandgebühren)
tigung Schwerbeschädigter (4,86 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
15. Lieferung - Folge 52 - Stand 1. 12. UJ62
10. Lieferung - Folge 61 - Stand 30. 6. 1963 96 Luftverkehr - 97 Wetterdienst (4,14 DM und 0,35 DM Ver-
824 Fremdrentenrecht (1,44 DM und 0,25 DM Versandgebühren) sandgebühren)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
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Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen Hefte einzelner- Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von
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Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abon- einsendung des entsprechenden Betraqes auf Postscheckkonto
nementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung Köln 1128 .Sammlung des Bundesrechts, Bundes-
erfolgt postnumernndo durch den Verlag nach dem Umfang der ge- g e s e t z b I a t t Te i 1 III" oder nach Bezahlung auf Grund einer
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Herausgeber : Der Bund~,sminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das BLlndcsqcsetzblat.t erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfcrtiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli l!J58 (BundesqesetzbL I S. 437) nach Silchgebietf!ll geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
B<,zuqsbr,dinqunqcn für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
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