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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1964 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
30. 4. 64 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
Ändert Bundesgeselzbl. III 9233-1.
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung*)
Vom 30. April 1964
Auf Grund der §§ 6 und 27 des Straßenverkehrs- 6. § 16 Abs. 1 Nr. 3 wird durch folgende Fassung
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ersetzt:
ordnet:
„3. in einer geringeren Entfernung als je
Artikel 1 5 Meter vor und hinter Straßenkreuzungen
Die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung der und -einmündungen, von den Schnittpunkten
Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetz- der Fahrbahnkanten an gerechnet und als je
blatt I S. 271, 327), zuletzt geändert durch Verord- 15 Meter vor und hinter den Haltestellen-
nung vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I schildern der öffentlichen Verkehrsmittel,
S. 8), wird wie folgt geändert: ferner vor und hinter Bahnübergängen,
wenn dadurch die Sicht auf die Bahnstrecke
1. In § 2 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. und die Sicherungseinrichtungen des Bahn-
2. In § 8 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 4 ein- überganges behindert wird; durch eine
gefügt: Markierung auf der Fahrbahn (Anlage,
Bild 30 d) können diese Parkverbote gekenn-
„Die Führer der einbiegenden Fahrzeuge haben zeichnet, erweitert oder eingeschränkt wer-
auf die Fußgänger besondere Rücksicht zu neh- den,".
men und nötigenfalls zu halten."
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. 7. § 37 Abs. 2 wird durch folgende Fassung ersetzt:
3, In § 9 wird folgender Absatz 3 n eingefügt:
,, (2) Fußgänger haben Fahrbahnen in ange-
messener Eile auf dem kürzesten Weg quer zur
,, (3 a) Die Führer von Fahrzeugen mit Aus- Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn
nahme von Schienenfahrzeugen haben den Fuß- die Verkehrslage es erfordert, an Kreuzungen,
gängern, welche die Fahrbahn auf einem Fuß- Einmündungen oder auf Fußgängerüberwegen
gängerüberweg (Anlage, Bild 30 c) erkennbar (Anlage, Bild 30 c). An Kreuzungen und Ein-
überschreiten wollen, das Uberqueren zu ermög- mündungen sind Fußgängerüberwege stets zu
lichen. Deshalb dürfen sie nur mit mäßiger Ge- benutzen."
schwindigkeit heranfahren; nötigenfalls müssen
sie halten." 8, § 37 a wird gestrichen.
4. In § 10 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 5 ein-
gefügt: 9. Nach § 41 a wird folgender § 41 b eingefügt:
,,An Fußgängerüberwegen (Anlage, Bild 30 c) ,,§ 41 b
darf nur überholt oder an anderen Fahrzeugen Schutz der Verkehrsumleitungen
vorbeigefahren werden, wenn eine Gefährdung
von Fußgängern ausgeschlossen ist." Sind Straßen als Verkehrsumleitungen ge-
kennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6. welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustim-
5. In § 15 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: mung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenom-
men sind die laufende Straßenunterhaltung
,, (4) Auf Fußgängerüberwegen (Anlage, Bild sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als
30 c) und in einer geringeren Entfernung als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb
5 Meter davor darf nicht gehalten werden." einer Woche nach Eingang des Antrags zu der
•) Ändert Bundcsgesetzbl. III 9233-1. Maßnahme geäußert hat."
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
10. AI a der Anlage wird wie folgt geändert: 14. Dem Abschnitt A der Anlage wird- angefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 4 a werden die Worte „VII. Kennzeichnung von Bedarfsumleitungen
,,Bild 4 b" ersetzt durch die Worte „Bild 30 c". des Autobahnverkehrs
b) In Absatz 1 wird Nr. 4 b gestrichen. Um bei Verkehrsstörungen auf Bundesauto-
c) Absatz 2 a wird gestrichen. bahnen den Verkehr ordnungsmäßig umleiten
zu können, sind Bedarfsumleitungsstrecken ein-
11. In A I b Abs. 2 der Anlage erhält Nummer 13 a gerichtet. Das Bild 56 a kennzeichnet den Strek-
folgende Fassung: kenverlauf von der Abfahrt bis zur nächsten ge-
,, 13 a. Fußgängerüberwege: eigneten Anschlußstelle. Jede Umleitungsrich-
auf die Fahrbahn im Abstand von je tung ist gesondert numeriert."
50 Zentimetern in Längsrichtung gezogene
weiße Streifen von je 50 Zentimeter 15. In C 1 der Anlage wird Bild 4 b gestrichen.
Breite und mindestens 3 Meter Länge
(Bild 30 c). Zur Verdeutlichung der Mar- 16. In C II der Anlage wird das Muster Bild 30 c
kierung können Nägel, vor allem weiß durch das aus dem Anhang ersichtliche Muster
rückstrahlende, zusätzlich verwendet wer- Bild 30 c ersetzt. Bild 30 c erhält die Bezeichnung
den. Ein Warnzeichen nach A I a Abs. 1 ,,Fußgängerüberweg".
Nr. 4 a (Bild 4 a) ist rechts neben der Fahr-
bahn kurz vor der Markierung aufgestellt, 17. In C II der Anlage wird folgendes aus dem An-
innerhalb geschlossener Ortschaften aber hang ersichtliche Muster eingefügt:
nur an Uberwegen, die nicht an Straßen- ,,Bild 30 d Kennzeichnung, Erweiterung oder Ein-
kreuzungen oder -einmündungen ange- schränkung eines gesetzlichen Park-
bracht sind. Außerhalb geschlossener Ort- verbots".
schaften steht dasselbe Kennzeichen
außerdem auch 150 bis 250 Meter vor der 18. In C IV der Anlage wird folgendes aus dem An-
Markierung, wobei auf einer Zusatztafel hang ersichtliche Muster angefügt:
die tatsächliche Entfernung angegeben „Bild 56 a Wegweiser für Bedarfsumleitungen
ist; II,
des Autobahnverkehrs".
12. In AI b Abs. 2 der Anlage wird folgende Num-
mer 13 b eingefügt: Artikel 2
,, 13 b. Kennzeichnung, Erweiterung oder Ein- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
schränkung eines gesetzlichen Parkver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bots: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes
weiße Markierung auf der Fahrbahn zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezem-
(Bild 30 d) ;". ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), Artikel 3 des Ge-
setzes zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes
13. In A I c der Anlage wird folgende Nummer 9 und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs
angefügt: vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 709) und Ar-
,,9. Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs: tikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge--
rechteckige blaue Tafeln mit weißem Rand biete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
und der weißen Aufschrift „U" und einer für rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
die Umleitungsstrecke gleichbleibenden Zahl auch im Land Berlin.
(Bild 56 a). Ein weißer Pfeil unter der Auf-
schrift gibt die Richtung der Umleitungs- Artikel 3
strecke an." Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1964 in Kraft.
Bonn, den 30. April ! 964
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1964 307
Anhang
In die Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung einzufügende Bildmuster
Bild 30 c
.•:-::::::::::::::::::::::::~::::::::~:==~=:=~=~=~=~=:=:❖•
~~- . ~4g1g~\~!~1\;:,,,.,.,_ . , . ,._ .
Fußgängerüberweg
Bild 30d
Kennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung eines gesetzlichen Parkverbots
Bild 56 a
Wegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1963
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nacb Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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