298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. § 107 a Abs. 5 erhält die folgende Fassung: eine der in Absatz 2 Ziff. 2 aufgeführten Personen
,, (5) Die für die Finanzverwaltung zuständige die Hilfeleistung in Steuersachen leitet."
oberste Landesbehörde kann
den in Absatz 2 Ziff. 7 bezeichneten Vereinigungen Artikel 2
und Stellen im Einvernehmen mit den fachlich Geltung in Berlin
beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfe-
leistung in Steuersachen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
bei einer Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Ziff. 4 die
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ganz oder teil-
weise Artikel 3
untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit Inkrafttreten
nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn ein Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. April 1964
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Diederichs
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. § 107 a Abs. 5 erhält die folgende Fassung: eine der in Absatz 2 Ziff. 2 aufgeführten Personen
,, (5) Die für die Finanzverwaltung zuständige die Hilfeleistung in Steuersachen leitet."
oberste Landesbehörde kann
den in Absatz 2 Ziff. 7 bezeichneten Vereinigungen Artikel 2
und Stellen im Einvernehmen mit den fachlich Geltung in Berlin
beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfe-
leistung in Steuersachen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
bei einer Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Ziff. 4 die
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ganz oder teil-
weise Artikel 3
untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit Inkrafttreten
nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn ein Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. April 1964
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Diederichs
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
3. § 107 a Abs. 5 erhält die folgende Fassung: eine der in Absatz 2 Ziff. 2 aufgeführten Personen
,, (5) Die für die Finanzverwaltung zuständige die Hilfeleistung in Steuersachen leitet."
oberste Landesbehörde kann
den in Absatz 2 Ziff. 7 bezeichneten Vereinigungen Artikel 2
und Stellen im Einvernehmen mit den fachlich Geltung in Berlin
beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfe-
leistung in Steuersachen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
bei einer Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Ziff. 4 die
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ganz oder teil-
weise Artikel 3
untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit Inkrafttreten
nicht gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn ein Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. April 1964
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Diederichs
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün