294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(7) Die Beihilfeberechtigung ist schriftlich an- des Mineralölsteuergesetzes 1964 ist sie mit der am
zuerkennen. Der Beihilfeberechtigte ist darauf hin- 15. des zweiten auf die Entfernung folgenden Monats
zuweisen, daß er zu entrichtenden Mineralölsteuer und, soweit sie die
1. den vorgeschriebenen Nachweis (§ 3) zu Steuerschuld übersteigt, mit der am 5. des dritten auf
führen hat, die Entfernung folgenden Monats zu entrichtenden
Mineralölsteuer aufzurechnen.
2. Zweitraffinate nach Maßgabe_ des § 5 zu
kennzeichnen hat, (4) Reicht die geschuldete Mineralölsteuer nicht
zur Aufrechnung nach Absatz 3 aus, so ist der die
3. zu Unrecht gezahlte Ubergangshilfe zurück- Steuerschuld übersteigende Betrag auszuzahlen.
zuzahlen hat.
(5) Wird die in Absatz 1 genannte Frist unver-
§ 2 schuidet versäumt, kann Nachsicht gewährt werden.
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist" zu widerrufen, wenn die § 5
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
haben oder nachträglich weggefallen sind. Hinweispflicht
Die' Kennzeichnung nach Artikel 8 Abs. 4 Satz 1
§ 3 des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf
Mineralöl hat durch einen Aufdruck auf der Rech-
Buchmäßiger Nachweis nung oder dem Lieferschein zu erfolgen. Der Auf-
(1) Der Beihilfeberechtigte hat aufzuzeichnen druck muß folgenden Wortlaut haben:
1. das Gewicht der durchgesetzten Altölmenge, ,,Für dieses Erzeugnis wird nach Artikel 8 des Ge-
getrennt nach im Bundesgebiet angefallenen setzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
und gesammelten Altölen un.d anderen Alt- vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995),
ölen, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
2. das Gewicht der aus den im Bundesgebiet zes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
angefallenen und gesammelten Altölen her- vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 277), eine
gestellten Schmieröle, Ubergangshilfe gewährt. Bei Ausfuhr in Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
3. das Gewicht der aus anderen Altölen herge- ist der Betrag von 22,90 DM je 100 kg nach Artikel 8
stellten Schmieröle, Abs. 3 des Gesetzes an den Bund zurückzuzahlen."
4. Art und Gewicht der den unter Nummer 2
bezeichneten Schmierölen im Herstellungs-
betrieb beigemischten Stoffe, § 6
5. den Tag der Entfernung der unter Num- Prüfungen
mer 2 bezeichneten Schmieröle aus dem (1) Das nach § 1 Abs. 3 zuständige Hauptzollamt
Herstellungsbetrieb. kann im Unternehmen Prüfungen durchführen, um
(2) Ergeben sich die in Absatz 1 geforderten An- festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Uber-
gaben ganz oder teilweise bereits aus Nachweisen, gangshilfe vorliegen oder vorgelegen haben. Bei der
die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zu Prüfung hat der Beihilfeberechtigte die die Uber-
führen sind, so sind insoweit die Aufzeichnungen gangshilfe betreffenden Unterlagen vorzulegen; er
nach Absatz 1 nicht erforderlich. hat ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Ein
gleiches Prüfungsrecht steht dem Bundesrechnungs-
hof zu.
§ 4
(2) Werden Zweitraffinate in Mitgliedstaaten der
Bewilligung der Dbergangshilie Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt,
(1) Die Ubergangshilfe wird auf Antrag für die in kann die Zollverwaltung bei dem Ausführer Prüfun-
einem Monat aus dem Herstellungsbetrieb ent- gen durchführen, um festzustellen, ob für das aus-
fernte Schmierölmenge gewährt. Der Antrag ist in geführte Zweitraffinat Ubergangshilfe gewährt wor-
zweifacher Ausfertigung bis zum 15. des folgenden den ist. Bei der Prüfung hat der Ausführer die die
Monats bei dem nach § 1 Abs. 3 zuständigen Haupt- Z weitraffina te betreff enden Unter lagen vorzulegen;
zollamt einzureichen. In dem Antrag ist zu ver- er hat ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
sichern, daß die aus dem Herstellungsbetrieb ent- Ein gleiches Prüfungsrecht steht dem Bundesrech-
fernten Schmieröle im eigenen Betrieb aus im nungshof zu.
Bundesgebiet angefallenen und gesammelten Alt- (3) Bei juristischen Personen und Personengesell-
ölen hergestellt worden sind. schaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag
(2) Das Hauptzollamt setzt die Ubergangshilfe oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen
fest, soweit der Antrag begründet und der in § 3 ge- die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen.
forderte Nachweis erbracht ist.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
(3) Das Hauptzollamt rechnet die Ubergangshilfe kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
mit der vom Antragsteller zum 25. des zweiten auf deren Beantwortung ihm selbst oder einen der in
die Entfernung folgenden Monats zu entrichtenden § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Mineralölsteuer auf. Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(7) Die Beihilfeberechtigung ist schriftlich an- des Mineralölsteuergesetzes 1964 ist sie mit der am
zuerkennen. Der Beihilfeberechtigte ist darauf hin- 15. des zweiten auf die Entfernung folgenden Monats
zuweisen, daß er zu entrichtenden Mineralölsteuer und, soweit sie die
1. den vorgeschriebenen Nachweis (§ 3) zu Steuerschuld übersteigt, mit der am 5. des dritten auf
führen hat, die Entfernung folgenden Monats zu entrichtenden
Mineralölsteuer aufzurechnen.
2. Zweitraffinate nach Maßgabe_ des § 5 zu
kennzeichnen hat, (4) Reicht die geschuldete Mineralölsteuer nicht
zur Aufrechnung nach Absatz 3 aus, so ist der die
3. zu Unrecht gezahlte Ubergangshilfe zurück- Steuerschuld übersteigende Betrag auszuzahlen.
zuzahlen hat.
(5) Wird die in Absatz 1 genannte Frist unver-
§ 2 schuidet versäumt, kann Nachsicht gewährt werden.
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist" zu widerrufen, wenn die § 5
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
haben oder nachträglich weggefallen sind. Hinweispflicht
Die' Kennzeichnung nach Artikel 8 Abs. 4 Satz 1
§ 3 des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf
Mineralöl hat durch einen Aufdruck auf der Rech-
Buchmäßiger Nachweis nung oder dem Lieferschein zu erfolgen. Der Auf-
(1) Der Beihilfeberechtigte hat aufzuzeichnen druck muß folgenden Wortlaut haben:
1. das Gewicht der durchgesetzten Altölmenge, ,,Für dieses Erzeugnis wird nach Artikel 8 des Ge-
getrennt nach im Bundesgebiet angefallenen setzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
und gesammelten Altölen un.d anderen Alt- vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995),
ölen, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
2. das Gewicht der aus den im Bundesgebiet zes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
angefallenen und gesammelten Altölen her- vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 277), eine
gestellten Schmieröle, Ubergangshilfe gewährt. Bei Ausfuhr in Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
3. das Gewicht der aus anderen Altölen herge- ist der Betrag von 22,90 DM je 100 kg nach Artikel 8
stellten Schmieröle, Abs. 3 des Gesetzes an den Bund zurückzuzahlen."
4. Art und Gewicht der den unter Nummer 2
bezeichneten Schmierölen im Herstellungs-
betrieb beigemischten Stoffe, § 6
5. den Tag der Entfernung der unter Num- Prüfungen
mer 2 bezeichneten Schmieröle aus dem (1) Das nach § 1 Abs. 3 zuständige Hauptzollamt
Herstellungsbetrieb. kann im Unternehmen Prüfungen durchführen, um
(2) Ergeben sich die in Absatz 1 geforderten An- festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Uber-
gaben ganz oder teilweise bereits aus Nachweisen, gangshilfe vorliegen oder vorgelegen haben. Bei der
die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zu Prüfung hat der Beihilfeberechtigte die die Uber-
führen sind, so sind insoweit die Aufzeichnungen gangshilfe betreffenden Unterlagen vorzulegen; er
nach Absatz 1 nicht erforderlich. hat ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Ein
gleiches Prüfungsrecht steht dem Bundesrechnungs-
hof zu.
§ 4
(2) Werden Zweitraffinate in Mitgliedstaaten der
Bewilligung der Dbergangshilie Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt,
(1) Die Ubergangshilfe wird auf Antrag für die in kann die Zollverwaltung bei dem Ausführer Prüfun-
einem Monat aus dem Herstellungsbetrieb ent- gen durchführen, um festzustellen, ob für das aus-
fernte Schmierölmenge gewährt. Der Antrag ist in geführte Zweitraffinat Ubergangshilfe gewährt wor-
zweifacher Ausfertigung bis zum 15. des folgenden den ist. Bei der Prüfung hat der Ausführer die die
Monats bei dem nach § 1 Abs. 3 zuständigen Haupt- Z weitraffina te betreff enden Unter lagen vorzulegen;
zollamt einzureichen. In dem Antrag ist zu ver- er hat ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
sichern, daß die aus dem Herstellungsbetrieb ent- Ein gleiches Prüfungsrecht steht dem Bundesrech-
fernten Schmieröle im eigenen Betrieb aus im nungshof zu.
Bundesgebiet angefallenen und gesammelten Alt- (3) Bei juristischen Personen und Personengesell-
ölen hergestellt worden sind. schaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag
(2) Das Hauptzollamt setzt die Ubergangshilfe oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen
fest, soweit der Antrag begründet und der in § 3 ge- die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen.
forderte Nachweis erbracht ist.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
(3) Das Hauptzollamt rechnet die Ubergangshilfe kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
mit der vom Antragsteller zum 25. des zweiten auf deren Beantwortung ihm selbst oder einen der in
die Entfernung folgenden Monats zu entrichtenden § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Mineralölsteuer auf. Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(7) Die Beihilfeberechtigung ist schriftlich an- des Mineralölsteuergesetzes 1964 ist sie mit der am
zuerkennen. Der Beihilfeberechtigte ist darauf hin- 15. des zweiten auf die Entfernung folgenden Monats
zuweisen, daß er zu entrichtenden Mineralölsteuer und, soweit sie die
1. den vorgeschriebenen Nachweis (§ 3) zu Steuerschuld übersteigt, mit der am 5. des dritten auf
führen hat, die Entfernung folgenden Monats zu entrichtenden
Mineralölsteuer aufzurechnen.
2. Zweitraffinate nach Maßgabe_ des § 5 zu
kennzeichnen hat, (4) Reicht die geschuldete Mineralölsteuer nicht
zur Aufrechnung nach Absatz 3 aus, so ist der die
3. zu Unrecht gezahlte Ubergangshilfe zurück- Steuerschuld übersteigende Betrag auszuzahlen.
zuzahlen hat.
(5) Wird die in Absatz 1 genannte Frist unver-
§ 2 schuidet versäumt, kann Nachsicht gewährt werden.
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist" zu widerrufen, wenn die § 5
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen
haben oder nachträglich weggefallen sind. Hinweispflicht
Die' Kennzeichnung nach Artikel 8 Abs. 4 Satz 1
§ 3 des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf
Mineralöl hat durch einen Aufdruck auf der Rech-
Buchmäßiger Nachweis nung oder dem Lieferschein zu erfolgen. Der Auf-
(1) Der Beihilfeberechtigte hat aufzuzeichnen druck muß folgenden Wortlaut haben:
1. das Gewicht der durchgesetzten Altölmenge, ,,Für dieses Erzeugnis wird nach Artikel 8 des Ge-
getrennt nach im Bundesgebiet angefallenen setzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
und gesammelten Altölen un.d anderen Alt- vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995),
ölen, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
2. das Gewicht der aus den im Bundesgebiet zes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
angefallenen und gesammelten Altölen her- vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 277), eine
gestellten Schmieröle, Ubergangshilfe gewährt. Bei Ausfuhr in Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
3. das Gewicht der aus anderen Altölen herge- ist der Betrag von 22,90 DM je 100 kg nach Artikel 8
stellten Schmieröle, Abs. 3 des Gesetzes an den Bund zurückzuzahlen."
4. Art und Gewicht der den unter Nummer 2
bezeichneten Schmierölen im Herstellungs-
betrieb beigemischten Stoffe, § 6
5. den Tag der Entfernung der unter Num- Prüfungen
mer 2 bezeichneten Schmieröle aus dem (1) Das nach § 1 Abs. 3 zuständige Hauptzollamt
Herstellungsbetrieb. kann im Unternehmen Prüfungen durchführen, um
(2) Ergeben sich die in Absatz 1 geforderten An- festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Uber-
gaben ganz oder teilweise bereits aus Nachweisen, gangshilfe vorliegen oder vorgelegen haben. Bei der
die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zu Prüfung hat der Beihilfeberechtigte die die Uber-
führen sind, so sind insoweit die Aufzeichnungen gangshilfe betreffenden Unterlagen vorzulegen; er
nach Absatz 1 nicht erforderlich. hat ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Ein
gleiches Prüfungsrecht steht dem Bundesrechnungs-
hof zu.
§ 4
(2) Werden Zweitraffinate in Mitgliedstaaten der
Bewilligung der Dbergangshilie Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt,
(1) Die Ubergangshilfe wird auf Antrag für die in kann die Zollverwaltung bei dem Ausführer Prüfun-
einem Monat aus dem Herstellungsbetrieb ent- gen durchführen, um festzustellen, ob für das aus-
fernte Schmierölmenge gewährt. Der Antrag ist in geführte Zweitraffinat Ubergangshilfe gewährt wor-
zweifacher Ausfertigung bis zum 15. des folgenden den ist. Bei der Prüfung hat der Ausführer die die
Monats bei dem nach § 1 Abs. 3 zuständigen Haupt- Z weitraffina te betreff enden Unter lagen vorzulegen;
zollamt einzureichen. In dem Antrag ist zu ver- er hat ferner auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
sichern, daß die aus dem Herstellungsbetrieb ent- Ein gleiches Prüfungsrecht steht dem Bundesrech-
fernten Schmieröle im eigenen Betrieb aus im nungshof zu.
Bundesgebiet angefallenen und gesammelten Alt- (3) Bei juristischen Personen und Personengesell-
ölen hergestellt worden sind. schaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag
(2) Das Hauptzollamt setzt die Ubergangshilfe oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen
fest, soweit der Antrag begründet und der in § 3 ge- die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu erfüllen.
forderte Nachweis erbracht ist.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
(3) Das Hauptzollamt rechnet die Ubergangshilfe kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
mit der vom Antragsteller zum 25. des zweiten auf deren Beantwortung ihm selbst oder einen der in
die Entfernung folgenden Monats zu entrichtenden § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Mineralölsteuer auf. Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-