6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie Für den Beschluß der Generalversammlung genügt
steuerlich so zu behandeln, als ob sie nicht nach die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
§ 56 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes für auch wenn das Statut etwas anderes bestimmt.
das Saarland aufgelöst gewesen wäre.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
§ 2
§ 3
(1) Die Generalversammlung einer nach § 56
Abs. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 des § 56 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das
D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgelösten Saarland ist, soweit in §§ 1, 2 dieses Gesetzes etwas
Genossenschaft kann bis zum 31. Dezember 1964 die anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.
Fortsetzung der Genossenschaft beschließen. Die
Fortsetzung kann nur beschlossen werden, § 4
1. solange noch nicht mit der Verteilung des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vermögens unter die Genossen begonnen des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
ist, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. wenn spätestens zugleich mit der Fort-
setzung die nach dem Vierten Abschnitt
§ 5
des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland
notwendigen Änderungen des Statuts be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schlossen werden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Januar 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers.
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. :qahlgrün
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie Für den Beschluß der Generalversammlung genügt
steuerlich so zu behandeln, als ob sie nicht nach die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
§ 56 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes für auch wenn das Statut etwas anderes bestimmt.
das Saarland aufgelöst gewesen wäre.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
§ 2
§ 3
(1) Die Generalversammlung einer nach § 56
Abs. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 des § 56 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das
D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgelösten Saarland ist, soweit in §§ 1, 2 dieses Gesetzes etwas
Genossenschaft kann bis zum 31. Dezember 1964 die anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.
Fortsetzung der Genossenschaft beschließen. Die
Fortsetzung kann nur beschlossen werden, § 4
1. solange noch nicht mit der Verteilung des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vermögens unter die Genossen begonnen des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
ist, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. wenn spätestens zugleich mit der Fort-
setzung die nach dem Vierten Abschnitt
§ 5
des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland
notwendigen Änderungen des Statuts be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schlossen werden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Januar 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers.
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. :qahlgrün
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie Für den Beschluß der Generalversammlung genügt
steuerlich so zu behandeln, als ob sie nicht nach die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
§ 56 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes für auch wenn das Statut etwas anderes bestimmt.
das Saarland aufgelöst gewesen wäre.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
§ 2
§ 3
(1) Die Generalversammlung einer nach § 56
Abs. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 des § 56 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das
D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgelösten Saarland ist, soweit in §§ 1, 2 dieses Gesetzes etwas
Genossenschaft kann bis zum 31. Dezember 1964 die anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.
Fortsetzung der Genossenschaft beschließen. Die
Fortsetzung kann nur beschlossen werden, § 4
1. solange noch nicht mit der Verteilung des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vermögens unter die Genossen begonnen des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
ist, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. wenn spätestens zugleich mit der Fort-
setzung die nach dem Vierten Abschnitt
§ 5
des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland
notwendigen Änderungen des Statuts be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schlossen werden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Januar 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers.
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. :qahlgrün
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie Für den Beschluß der Generalversammlung genügt
steuerlich so zu behandeln, als ob sie nicht nach die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
§ 56 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes für auch wenn das Statut etwas anderes bestimmt.
das Saarland aufgelöst gewesen wäre.
(2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
§ 2
§ 3
(1) Die Generalversammlung einer nach § 56
Abs. 4 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 des § 56 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das
D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgelösten Saarland ist, soweit in §§ 1, 2 dieses Gesetzes etwas
Genossenschaft kann bis zum 31. Dezember 1964 die anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.
Fortsetzung der Genossenschaft beschließen. Die
Fortsetzung kann nur beschlossen werden, § 4
1. solange noch nicht mit der Verteilung des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vermögens unter die Genossen begonnen des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
ist, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. wenn spätestens zugleich mit der Fort-
setzung die nach dem Vierten Abschnitt
§ 5
des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland
notwendigen Änderungen des Statuts be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schlossen werden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Januar 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers.
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. :qahlgrün