278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetz
über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen
Vom 16. April 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-4
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. den Personenkreis des § 1 näher abzugrenzen
schlossen: und die Anspruchsvoraussetzungen im einzel-
§ 1 nen, insbesondere für im Laufe eines Jahres
Eingestellte oder Ausgeschiedene sowie für die
(1) Die Bundesbeamten, die Richter im Bundes- Fälle des vollen oder teilweisen Wegfalls der
dienst sowie die Berufssoldaten und Soldaten auf Bezüge im laufenden Kalenderjahr zu bestim-
Zeit in der Bundeswehr erhalten in jedem Jahre men,
eine Weihnachtszuwendung. Dies gilt nicht für
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. 2. nähere Abgrenzungsvorschriften zu § 2 zu
erlassen, insbesondere Regelungen für Fälle
(2) Die Weihnachtszuwendung erhalten auch die des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf
Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, Weihnachtszuwendungen in einer Person oder
deren Bezüge der Bund oder eine bundesunmittel- innerhalb des Personenkreises nach § 2 sowie
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- des Ruhens von Versorgungsbezügen zu tref-
lichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des fen.
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen zu tragen hat. § 4
§ 2 Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von
(1) Die Weihnachtszuwendung beträgt Amtsbezügen und für die Empfänger laufender Ver-
sorgungsbezüge aus diesem Personenkreis.
1. für Verheiratete einhundert Deutsche Mark,
2. für Ledige, Verwitwete
und Geschiedene achtzig Deutsche Mark,
3. für Waisen, denen Voll- § 5
waisengeld zusteht, vierzig Deutsche Mark. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Neben der Weihnachtszuwendung nach Ab- des Dritten Ubeileitungsgesetzes vom 4. Januar
satz 1 Nrn. 1 und 2 wird für jedes kinderzuschlags- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
berechtigende Kind eine Weihnachtszuwendung von R_echtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
zwanzig Deutsche Mark gewährt. setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
§ 3 § 6
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
Rechtsverordnung 1963 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. April 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1g r ü n
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetz
über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen
Vom 16. April 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-4
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. den Personenkreis des § 1 näher abzugrenzen
schlossen: und die Anspruchsvoraussetzungen im einzel-
§ 1 nen, insbesondere für im Laufe eines Jahres
Eingestellte oder Ausgeschiedene sowie für die
(1) Die Bundesbeamten, die Richter im Bundes- Fälle des vollen oder teilweisen Wegfalls der
dienst sowie die Berufssoldaten und Soldaten auf Bezüge im laufenden Kalenderjahr zu bestim-
Zeit in der Bundeswehr erhalten in jedem Jahre men,
eine Weihnachtszuwendung. Dies gilt nicht für
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. 2. nähere Abgrenzungsvorschriften zu § 2 zu
erlassen, insbesondere Regelungen für Fälle
(2) Die Weihnachtszuwendung erhalten auch die des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf
Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, Weihnachtszuwendungen in einer Person oder
deren Bezüge der Bund oder eine bundesunmittel- innerhalb des Personenkreises nach § 2 sowie
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- des Ruhens von Versorgungsbezügen zu tref-
lichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des fen.
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen zu tragen hat. § 4
§ 2 Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von
(1) Die Weihnachtszuwendung beträgt Amtsbezügen und für die Empfänger laufender Ver-
sorgungsbezüge aus diesem Personenkreis.
1. für Verheiratete einhundert Deutsche Mark,
2. für Ledige, Verwitwete
und Geschiedene achtzig Deutsche Mark,
3. für Waisen, denen Voll- § 5
waisengeld zusteht, vierzig Deutsche Mark. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Neben der Weihnachtszuwendung nach Ab- des Dritten Ubeileitungsgesetzes vom 4. Januar
satz 1 Nrn. 1 und 2 wird für jedes kinderzuschlags- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
berechtigende Kind eine Weihnachtszuwendung von R_echtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
zwanzig Deutsche Mark gewährt. setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
§ 3 § 6
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
Rechtsverordnung 1963 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. April 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1g r ü n
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetz
über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen
Vom 16. April 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-4
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. den Personenkreis des § 1 näher abzugrenzen
schlossen: und die Anspruchsvoraussetzungen im einzel-
§ 1 nen, insbesondere für im Laufe eines Jahres
Eingestellte oder Ausgeschiedene sowie für die
(1) Die Bundesbeamten, die Richter im Bundes- Fälle des vollen oder teilweisen Wegfalls der
dienst sowie die Berufssoldaten und Soldaten auf Bezüge im laufenden Kalenderjahr zu bestim-
Zeit in der Bundeswehr erhalten in jedem Jahre men,
eine Weihnachtszuwendung. Dies gilt nicht für
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. 2. nähere Abgrenzungsvorschriften zu § 2 zu
erlassen, insbesondere Regelungen für Fälle
(2) Die Weihnachtszuwendung erhalten auch die des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf
Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, Weihnachtszuwendungen in einer Person oder
deren Bezüge der Bund oder eine bundesunmittel- innerhalb des Personenkreises nach § 2 sowie
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- des Ruhens von Versorgungsbezügen zu tref-
lichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des fen.
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen zu tragen hat. § 4
§ 2 Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von
(1) Die Weihnachtszuwendung beträgt Amtsbezügen und für die Empfänger laufender Ver-
sorgungsbezüge aus diesem Personenkreis.
1. für Verheiratete einhundert Deutsche Mark,
2. für Ledige, Verwitwete
und Geschiedene achtzig Deutsche Mark,
3. für Waisen, denen Voll- § 5
waisengeld zusteht, vierzig Deutsche Mark. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Neben der Weihnachtszuwendung nach Ab- des Dritten Ubeileitungsgesetzes vom 4. Januar
satz 1 Nrn. 1 und 2 wird für jedes kinderzuschlags- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
berechtigende Kind eine Weihnachtszuwendung von R_echtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
zwanzig Deutsche Mark gewährt. setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
§ 3 § 6
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
Rechtsverordnung 1963 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. April 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1g r ü n
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Gesetz
über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen
Vom 16. April 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-4
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1. den Personenkreis des § 1 näher abzugrenzen
schlossen: und die Anspruchsvoraussetzungen im einzel-
§ 1 nen, insbesondere für im Laufe eines Jahres
Eingestellte oder Ausgeschiedene sowie für die
(1) Die Bundesbeamten, die Richter im Bundes- Fälle des vollen oder teilweisen Wegfalls der
dienst sowie die Berufssoldaten und Soldaten auf Bezüge im laufenden Kalenderjahr zu bestim-
Zeit in der Bundeswehr erhalten in jedem Jahre men,
eine Weihnachtszuwendung. Dies gilt nicht für
Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. 2. nähere Abgrenzungsvorschriften zu § 2 zu
erlassen, insbesondere Regelungen für Fälle
(2) Die Weihnachtszuwendung erhalten auch die des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf
Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, Weihnachtszuwendungen in einer Person oder
deren Bezüge der Bund oder eine bundesunmittel- innerhalb des Personenkreises nach § 2 sowie
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- des Ruhens von Versorgungsbezügen zu tref-
lichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des fen.
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen zu tragen hat. § 4
§ 2 Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von
(1) Die Weihnachtszuwendung beträgt Amtsbezügen und für die Empfänger laufender Ver-
sorgungsbezüge aus diesem Personenkreis.
1. für Verheiratete einhundert Deutsche Mark,
2. für Ledige, Verwitwete
und Geschiedene achtzig Deutsche Mark,
3. für Waisen, denen Voll- § 5
waisengeld zusteht, vierzig Deutsche Mark. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Neben der Weihnachtszuwendung nach Ab- des Dritten Ubeileitungsgesetzes vom 4. Januar
satz 1 Nrn. 1 und 2 wird für jedes kinderzuschlags- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
berechtigende Kind eine Weihnachtszuwendung von R_echtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
zwanzig Deutsche Mark gewährt. setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
§ 3 § 6
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
Rechtsverordnung 1963 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. April 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1g r ü n