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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1964 Nr. 18
Tag Inhalt Seite
14.4.64 Bundeskindergeldgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 85-1
Andert Bundesgesetzbl. 111 53-3, 611-1, 810-1, 820-1, 821-1, 822-1, 830-2, 85-1 (Gesetz vom
13. November 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 333), 85-4-1, 85-4-3 und 85-4-4; hebt auf Bundesge-
setzbl. III 85-1 (Gesetz vom 13. November 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 333), 85-1-1, 85-1-2,
85-1-3, 85-1-4, 85-1-6, 85-2, 85-2-1, 85-3 und 85-4.
In Teil II Nr. 14, cmsgegeben am 15. April 1964, sind veröffentlicht: Zweite Verordnung zur .Änderung des Abschöp-
fungstarifs (Teilstücke des Schweines). - Vierundfünfzigste Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963
(Zollkontingent für weibliche Nutzrinder -- 1964). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der 'Verträge des
Weltpostvereins.
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Vom 14. April 1964
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. JII 85-1 1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. uneheliche Kinder, im Verhältnis zu dem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Vater jedoch nur, wenn seine Vaterschaft
oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist,
ERSTER ABSCHNITT 5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen
Leistungen Haushalt aufgenommen hat,
6. Pflegekinder (Personen, mit denen der Be-
§ 1 rechtigte durch ein familienähnliches, auf
Anspruchsberechtigte längere Dauer berechnetes Band verbun-
(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge- den ist, sofern er sie in seinen Haushalt
setzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- aufgenommen hat und zu den Kosten ihres
halt haben, erhalten für das zweite und jedes wei- Unterhaltes nicht unerheblich beiträgt),
tere Kind nach den Vorschriften dieses Gesetzes 7. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte
Kindergeld. in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch überwiegend unterhält.
Rechtsverordnung zu bestimmen, c.aß Kindergeld Die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Kinder wer-
auch Personen zu gewähren ist oder gewährt wer- den bei einem leiblichen Elternteil nicht berücksich-
den kann, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes tigt, wenn sie von einer anderen Person als dessen
weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden
Aufenthalt haben, aber in diesem Gebiet erwerbs- sind.
tätig sind. Die Bundesregierung darf eine Rechtsver- (2) Kinder, die das achtzehnte Lebensjahr voll-
ordnung nach Satz 1 nur erlassen, wenn die Lage endet haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie
des Arbeitsmarktes oder zwischenstaatliche Verein-
barungen es erfordern. 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befin-
den oder
§ 2
2. wegen körperlicher oder geistiger Ge-
Kinder brechen außerstande sind, sich selbst zu
(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes werden unterhalten, oder
berücksichtigt: 3. als einzige Hilfe der Hausfrau ausschließ-
1. eheliche Kinder, lich in dem Haushalt des Berechtigten tätig
2. für ehelich erklärte Kinder, sind, dem mindestens vier weitere Kinder
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, angehören, die bei dem Berechtigten be-
rücksichtigt werden, oder
1) "?-n<lert Bundesqesetzbl. III 53-3, 611-1, 810-1, 820-1, 821-1, 822-1,
830-2, 85-1 (Gesetz vom 13. November 1954 - Bundesgesetzbl. I 4. an Stelle der länger als 90 Tage arbeits-
S. 333), 85-4-1, 85-4-3 und 85-4-4; hebt auf Bundesgesetzbl. III 85-1
(Gesetz vom 13. November 1954 - Dundesgesctzbl. I S. 333), 85-1-1,
unfähig erkrankten Hausfrau den Haushalt
85-1-2, 85-1-3, 85-1-4, 85-1-6, 85-2, 85-2-1, 85-3 und 85-4. des Berechtigten führen
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
und unverheiratet sind. In den Fällen des Satzes 1 Antragsberechtigt sind das Jugendamt und Personen,
Nr. 1, 3 und 4 werden die Kinder nur berücksichtigt, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die An-
wenn sie noch nicht das fünfundzwanzigste Lebens- ordnung muß das Wohl der Kinder berücksichtigen.
jahr vollendet haben. Wird die Schul- oder Berufs- Bevor eine Anordnung getroffen wird, soll das
ausbildung dadurch verzögert, daß das Kind den Jugendamt gehört werden.
gesetzlichen Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst
leistet, so wird das Kind auch für einen der Zeit (5) Erfüllt eine Person die Anspruchsvorausset-
dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das zungen nur deshalb nicht, weil ihr Jahreseinkom-
fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus berücksichtigt. men im Berechnungsjahr die Einkommensgrenze des
§ 4 Abs. 1 überstiegen hat oder· weil sie ausschließ-
(3) Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren lich oder überwiegend außerhalb des Geltungs-
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen bereiches dieses Gesetzes erwerbstätig ist (§ 6), so
Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 , wird für das Kind auch keiner anderen Person Kin-
haben, werden nicht berücksichtigt. Die Bundes- dergeld gewährt, die ihr bei Anwendung der Ab-
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sätze 2 bis 4 nachstehen würde.
zu bestimmen, daß diese Kinder bei einer Person,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerbs- § 4
tätig ist, berücksichtigt werden oder berücksichtigt
werden können. Dabei kann bestimmt werden, daß Einkommensgrenze
nicht alle Kinder oder nur Kinder von Arbeitneh- (1) Personen, deren Jahreseinkommen zusammen
mern oder nur Kinder von Personen berücksichtigt mit dem Jahreseinkommen ihres Ehegatten im Be-
werden, die bereits eine bestimmte Zeit im Gel- rechnungsjahr mehr als 7200 Deutsche Mark betra-
tungsbereich dieses Gesetzes erwerbstätig sind, und gen hat, wird für das zweite Kind kein Kindergeld
daß das Kindergeld nur für eine begrenzte Zeit oder gewährt. Leben der Berechtigte und sein Ehegatte
nicht in voller Höhe gewährt wird. § 1 Abs. 2 Satz 2 dauernd getrennt oder haben der Berechtigte und
gilt entsprechend. sein Ehegatte in dem für den Berechtigten maß-
gebenden Berechnungsjahr nicht die Voraussetzun-
§ 3 gen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche erfüllt, so bleibt das Jahreseinkommen des Ehe-
gatten unberücksichtigt.
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kinder-
geld gewährt. (2) Jahreseinkommen ist bei einem Arbeitnehmer,
der für das Berechnungsjahr nicht zur Einkommen-
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die
steuer veranlagt wird, der Jahresarbeitslohn (§ 39
Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewäh-
Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes} nach
rung des Kindergeldes folgende Rangfolge:
Kürzung um
1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister 1. den steuerfreien Jahresbetrag, der auf der
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7), Lohnsteuerkarte eingetragen ist oder im
2. Adoptiveltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt
worden ist oder hätte berücksichtigt wer-
3. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5), den können,
4. leibliche Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 2. den Weihnachts-Freibetrag nach § 3 ZiJf. 17
und 4). des Einkommensteuergesetzes
Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines leib- und nach Erhöhung um den auf der Lohnsteuerkarte
lichen Elternteils und einer der in Satz 1 Nr. 1 oder 3 eingetragenen Jahreshinzurechnungsbetrag. Haben
genannten Personen, so wird das Kindergeld ab- beide Ehegatten im· Berechnungsjahr Arbeitslohn
weichend von Satz 1 dem leiblichen Elternteil ge- bezogen und sind ihre Jahreseinkommen nach Ab-
währt; das gilt nicht, wenn der leibliche Elfernteil satz 1 zusammenzurechnen, so ist die Summe ihrer
gegenüber der nach § 24 zuständigen Stelle auf sei- Jahreseinkommen um einen Betrag in Höhe der
nen Vorrang schriftlich verzichtet hat. Summe der in § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 des Ein-
(3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die kommensteuergesetzes bezeichneten Beträge, höch-
Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld stens jedoch in Höhe der Summe des in § 10 c Ziff. 1
demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten be- des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Betrages
stimmen. Solange sie diese Bestimmung nicht ge- und des um den Weihnachts-Freibetrag gekürzten
troffen haben, wird das Kindergeld demjenigen ge- Jahresarbeitslohnes des Ehegatten mit dem niedrige-
währt, der das Kind überwiegend unterhält; es wird ren Jahresarbeitslohn zu kürzen.
jedoch der Mutt~r gewährt; wenn ihr die Sorge für (3) Jahreseinkommen ist bei einer Person, die
die Person des Kindes allein zusteht. nicht unter Absatz 2 fällt, der zu versteuernde Ein-
(4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind kommensbetrag im Sinne des § 32 Abs. 1 des Ein-
mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen kommensteuergesetzes nach Erhöhung um
erfüllen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf 1. die von ihrem Einkommen abgezogenen
Antrag, welcher Person das Kindergeld zu gewähren Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 4
ist. Es kann außerdem in den Fällen der Absätze 2 des Einkommensteuergesetzes,
und 3 auf Antrag bestimmen, daß das Kindergeld 2. den von ihrem Einkommen abgezogenen
ganz oder teilweise einer anderen Person gewährt Sonderfreibetrag nach § 32 Abs. 3 Ziff. 1 des
wird, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Einkommensteuergesetzes,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964 267
3. einen Angleichungsbetrag in Höhe der zes 1 voraussichtlich nicht übersteigen, so ist ihr für
Summe der in § 9 a Ziff. 1 und § 10 c Ziff. 1 das zweite Kind Kindergeld unter dem Vorbehalt
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten der Rückforderung zu gewähren.
Beträge.
Sind der Berechtigte und sein Ehegatte nicht zusam- § 5
men veranlagt worden, so wird nur der zu ver-
steuernde Einkommensbetrag eines der beiden Ehe- Veränderung der Einkommensverhältnisse
gatten um den Angleichungsbetrag nach Satz 1 Nr. 3 (1) Wird das Jahreseinkommen einer Person zu-
erhöht. sammen mit dem zu berücksichtigenden Jahres-
einkommen ihres Ehegatten im laufenden Kalender-
(4) Das nach den Absätzen 1 bis 3 errechnete jahr die Einkommensgrenze des § 4 Abs. 1 voraus-
Jahreseinkommen erhöht sich um 80 vom Hundert sichtlich nicht übersteigen, so wird ihr schon für das
der Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung zweite Halbjahr dieses Kalenderjahres für das
von der Einkommensteuer nach den Doppel- zweite Kind Kindergeld gewährt; die Rückforderung
besteuerungsabkommen besteht (§ 3 Ziff. 41 des Ein- des Kindergeldes kann vorbehalten werden.
kommensteuergesetzes), sowie des Gehalts und der
Bezüge der bei internationalen oder übernationalen (2) Wählt der Berechtigte bei seinem Antrag auf
Organisationen beschäftigten Personen (§ 3 Ziff. 30 Kindergeld für das zweite Kind nach § 4 Abs. 5 Satz 1
bis 35, 37, 38, 40, 55 und 57 des Einkommensteuer- das letzte Kalenderjahr als Berechnungsjahr und
gesetzes). hat sein Jahreseinkommen zusammen mit dem zu
berücksichtigenden Jahreseinkommen seines Ehe-
(5) Berechnungsjahr ist das vorletzte Kalender- gatten in diesem Kalenderjahr die Einkommens-
jahr, sofern der Berechtigte nicht das letzte Kalen- grenze des § 4 Abs. 1 nicht überstiegen, so wird ihm
derjahr als Berechnungsjahr wählt. Ist der Berech- das Kindergeld für das zweite Kind für das zweite
tigte für das nach Satz 1 maßgebende Kalenderjahr Halbjahr des letzten Kalenderjahres nachgezahlt. § 9
zur Einkommensteuer zu veranlagen, eine Veran- Abs. 2 gilt für den Anspruch nach Satz 1 nicht, wenn
lagung aber noch nicht durchgeführt, so ist Berech- der Antrag vor Ablauf der ersten sieben Monate des
nungsjahr das letzte Kalenderjahr, für das der Kalenderjahres gestellt wird.
Berechtigte am Stichtag veranlagt war oder nicht zu
veranlagen ist; Stichtag ist, soweit die Gewährung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
von Kindergeld für die ersten sechs Monate eines Berechtigte im laufenden Kalenderjahr länger als
Kalenderjahres in Betracht kommt, der 1. Januar, sechs Monate außerhalb des Geltungsbereiches die-
soweit die Gewährung von Kindergeld für die spä- ses Gesetzes erwerbstätig war oder ohne Erwerbs-
teren Monate eines Kalenderjahres in Betracht tätigkeit seinen gewöhnlichen Auf enthalt hatte.
kommt, der 1. Juli des Jahres. Kommen nach s·atz 2
mehrere Kalenderjahre als Berechnungsjahr in § 6
Betracht, so ist Berechnungsjahr das dem Stichtag
am nächsten liegende Kalenderjahr. Erwerbstätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes
(6) Bei Personen, die in dem nach Absatz 5 Satz 1
(1) Personen, die ausschließlich oder überwiegend
oder 2 maßgebenden Kalenderjahr länger als sechs
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
Monate außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-
erwerbstätig sind, wird kein Kindergeld gewährt.
setzes erwerbstätig waren oder ohne Erwerbstätig-
keit ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist (2) Die Bundesregi@rung wird ermächtigt, durch
Berechnungsjahr das laufende Kalenderjahr. Als Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
Jahreseinkommen gelten bei einem Arbeitnehmer von Absatz 1 Deutschen im Sinne des Artikels 116
80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das er wäh- des Grundgesetzes Kindergeld ganz oder teilweise
rend der ersten mindestens zwanzig Tage mit zu gewähren ist oder gewährt werden kann. Die
Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohn- Bundesregierung darf eine Rechtsverordnung nach
abrechnungszeiträume innerhalb des Geltungsberei- Satz 1 nur erlassen, wenn die Verdienstmöglichkei-
ches dieses Gesetzes in der Arbeitsstunde durch- ten oder die Leistungen für Kinder am Beschäfti-
schnittlich erzielt hat, vervielfacht mit der zweiund- gungsort es erfordern.
fünfzigf achen Zahl der tariflichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des § 90 Abs. 4 § 7
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung. Ist das Arbeitsentgelt in einem öffentlicher Dienst
späteren Lohnabrechnungszeitraum nicht nur aus- (1) Kindergeld wird nicht gewährt, wenn eine
nahmsweise niedriger gewesen, so ist bei der Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 berücksich-
Berechnung des Jahreseinkommens von dem niedri- tigt wird,
geren Arbeitsentgelt auszugehen. Bei einer Person,
die nicht als Arbeitnehmer erwerbstätig ist, gelten 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
als Jahreseinkommen 80 vom Hundert des Arbeits- Amtsverhältnis steht und Bezüge unter An-
entgelts, das bei einer Arbeitnehmertätigkeit, die wendung besoldungsrechtlicher Vorschrif-
der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit vergleich- ten über Kinderzuschläge erhält oder
bar ist, üblicherweise jährlich verdient wird. Wird 2. Versorgungsbezüge nach beamtenrecht-
das Jahreseinkommen einer Person, die nicht er- lichen Vorschriften oder Grundsätzen erhält
werbstätig ist, die Einkommensgrenze des Absat- oder
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.964, Teil I
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, gelten nicht als Einkommen oder Entgelt im Sinne
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes der Sozialversicherung und Arbeitslosenversiche-
oder einer sonstigen Körperschaft, einer rung. § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 gelten entsprechend.
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts ist oder (7) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
4. Arbeitnehmer einer Vereinigung, Einrich- Bundesminister der Finanzen zur Vermeidung von
tung oder Unternehmung ist und auf ihr Härten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
Arbeitsverhältnis die Tarifverträge, die für abweichend von Absatz 1 Kindergeld zu gewähren
die Arbeitnehmer des Bundes oder eines ist, wenn die auf Grund eines der dort genannten
Landes gelten, oder vergleichbare tarifver- Rechtsverhältnisse für das Kind gewährten Leistun-
tragliche Regelungen angewandt werden. gen nicht an eine Person gezahlt werden, die in
dem gleichen Haushalt lebt wie das Kind.
(2) Kindergeld wird nicht für Kinder gewährt, die
Kinderzuschlag nach besoldungsrechtlichen Vor-
schriften neben Waisengeld erhalten. In den Fällen
des Absatzes 1 wird auch dann kein Kindergeld ge- § 8
währt, wenn die Person, bei der das Kind nach § 2
Abs. 1 berücksichtigt wird, Wehrdienst leistet und Andere Leistungen für Kinder
der Kinderzuschlag für das Kind zur Steigerung des (1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt,
Tabellensatzes nach der Anlage zu § 5 des Unter- für das einer Person, bei der das Kind nach § 2
haltssicherungsgesetzes geführt hat. Abs. 1 berücksichtigt wird, eine der folgenden Lei-
stungen zusteht:
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind, unter denen nach den besoldungs- 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
rechtlichen Vorschriften Kinderzuschläge gewährt versicherung oder Kinderzuschüsse aus
werden. den gesetzlichen Rentenversicherungen,
(4) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Kalender- 2. Kinderzulagen nach dem Wehrsoldgesetz,
monate, in denen die in Absatz 1 genannte Person 3. Leistungen für Kinder, die außerhalb des
1. nicht vollbeschäftigt ist und infolgedessen Geltungsbereiches dieses Gesetzes gewährt
nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter werden und dem Kindergeld, dem Kinder-
denen Arbeitnehmer des Bundes und der zuschlag im öffentlichen Dienst oder einer
Länder nach den tarifvertraglichen Bestim- der unter Nummer 1 genannten Leistungen
mungen den vollen Kinderzuschlag erhal- vergleichbar sind.
ten, oder (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 kann
2. arbeitsunfähig ist und von ihrem Arbeit- das Kindergeld zur Hälfte gewährt werden, wenn
geber weder Kinderzuschlag noch Kranken- die anderen Leistungen erheblich niedriger sind als
bezüge noch Zuschuß zu den Leistungen aus das Kindergeld.
der gesetzlichen Kranken- oder Unfallver- (3) Wird eine der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
sicherung nach dem Gesetz zur Verbesse- Leistungen noch nicht gewährt, so ist Kindergeld
rung der wirtschaftlichen Sicherung der unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewäh-
Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni ren, wenn die andere Leistung beantragt ist.
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 649), geändert
durch das Gesetz vom 12. Juli 1961 (Bundes- (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
gesetzbl. I S. 913), beanspruchen k,mn. ordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen zur Vermeidung von
(5) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Arbeitneh- Härten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß
mer der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrts- abweichend von Absatz 1 Kindergeld zu gewähren
pflege und der diesen unmittelbar oder mittelbar ist, wenn die dort genannten Leistungen nicht an
angeschlossenen Mitgliedsverbände sowie der die- eine Person gezahlt werden, die in dem gleichen
sen Verbänden angeschlossenen Einrichtungen und Haushalt lebt wie das Kind.
Anstalten.
(6) Arbeitnehmer des Bundes, der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonsti- § 9
gen Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, für deren Kinder nach Ab- Beginn und Ende des Anspruchs
satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 (1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats
kein Kindergeld gewährt wird, haben gegen ihre an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitgeber, wenn diese auf ihr Arbeitsverhältnis erfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monats ge-
nicht die für Beamte geltenden besoldungsrecht- währt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weg-
lichen Vorschriften über Kinderzuschläge oder Re- fallen.
gelungen anwenden, die den besoldungsrechtlichen
Vorschriften mindestens entsprechen, unter den (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die
übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes für das letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-
zweite und jedes weitere Kind Anspruch auf Lei- währt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der
stungen in Höhe des Kindergeldes. Diese Leistungen nach § 24 zuständigen Stelle eingegangen ist.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964 269
§ lO macht oder eine Anzeige nach § 21 Abs. 1 vor-
sätzlich oder grobf ahrlässig unterlassen hat,
Höhe des Kindergeldes, Behandlung in der
oder
Sozialversicherung
2. der Empfänger wußte oder infolge grober
(1) Das Kindergeld beträgt für das zweite Kind
Fahrlässigkeit nicht wußte, daß ein Anspruch
25 Deutsche Mark, für das dritte Kind 50 Deutsche
auf Kindergeld nicht bestand, oder
Mark, für das vierte Kind 60 Deutsche Mark, für das
fünfte und jedes weitere Kind je 70 Deutsche Mark 3. das Kindergeld unter dem Vorbehalt der Rück-
monatlich. forderung gewährt worden ist oder
(2) Das Kindergeld gilt nicht als Einkommen im 4. der Empfänger für denselben Monat eine der
Sinne der Sozicllversichcrung und Arbeitslosenver- in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten
sicherung. Leistungen für das Kind erhalten hat oder be-
§ 11 anspruchen kann.
Ausgleichsleistung für gesetzlichen Wehrdienst
Ist die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes § 14
dadurch verzögert. worden, daß es den gesetzlichen Verjährung
·wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet hat,
(1) Der Anspruch auf Kindergeld verjährt in zwei
so ist dem Berechtigten auf Antrag derjenige Betrag
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das es
zu gewähren, um den das Kindergeld, das er ohne
diese Verzögerung für seine Kinder insgesamt er- zu gewähren war.
halten hätte, den Betrag des ihm gewährten Kinder- (2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Kinder-
geldes nachweislich übersteigt. Der Anspruch ist geld verjährt in zwei Jahren nach Ablauf des Ka-
ausgeschlossen, wenn der Antrag auf die Aus- lenderjahres, ~n dem es gewährt worden ist. Das
gleichsleistung nicht innerhalb eines Jahres nach gilt nicht, wenn der Empfänger die Gewährung da-
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres durch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich falsche
des Kindes gestellt wird. oder unvollständige Angaben gemacht oder eine
Anzeige nach § 21 Abs. 1 vorsätzlich unterlassen
§ 12 hat.
Ubertragbarkeit des Kindergeldes,
Anordnung über die Auszahlung
ZWEITER ABSCHNITT
(1) Der Anspruch auf Kindergeld kann nicht ge-
pfändet, verpfändet oder abgetreten werden, es sei Organisation
denn, daß gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 15
(2) Der Anspruch auf Kindergeld kann wegen des
Anspruchs eines Kindes auf Erfüllung einer gesetz- Beauftragung der Bundesanstalt
lichen Unterhaltspflicht in Höhe des Kindergeldes für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
gepfändet, verpfändet und abgetreten werden, das (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
auf das Kind entfällt. .Arbeitslosenversicherung (Bundesanstalt) führt die-
(3) Die nach § 24 zuständige Stelle soll anordnen, ses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-
daß das Kindergeld, das auf ein Kind entfällt, an eine ministers für Arbeit und Sozialordnung durch.
andere Person oder Stelle als den Berechtigten aus-
(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung
gezahlt wird, wenn diese das Kind ganz oder über-
dieses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse".
wiegend unterhält; sie soll vor ihrer Entscheidung
das zuständige Jugendamt. hören.
(4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld im
Sinne der Absätze 2 und 3 gilt der Betrag, der sich
bei einer gleichmäßigen Verteilung des Kinder- DRITTER ABSCHNITT
geldes auf alle Kinder, die bei dem Berechtigten be- Aufbringung der Mittel
rücksichtigt werden, ergibt. Dabei sind auf Deutsche
Pfennig lautende Beträge auf Deutsche Mark abzu- § 16
runden, und zwar unter 50 Deut.sehe Pfennig nach Aufbringung der Mittel durch den Bund
unten, sonst nach oben.
(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die
§ 13 Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
Rückzahlungspflicht (2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf
Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kin-
ist, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an kei- dergeldes benötigt.
nem Tage vorgelegen haben, ist zurückzuzahlen, (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten,
wenn die der Bundesanstalt aus der Durchführung dieses
1. der Empfänger die Gewährung dadurch herbei- Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der
geführt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahr- zwischen der Bundesregierung und der Bundes-
lässig falsche oder unvollständige Angaben ge- anstalt vereinbart wird.
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
VIERTER ABSCHNITT Beweisurkunden vorzulegen, die zur Durchführung
Verfahren dieses Gesetzes erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht
für den Antragsteller.
§ 17
Antrag § 20
(1) Das Kindergeld ist bei dem nach § 24 zustän- Zahlung des Kindergeldes
digen Arbeitsamt zu beantragen. Der Antrag ist (1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im Laute
schriftlich zu stellen; dabei soll der Vordruck der der zwei Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.
Kindergeldkasse verwendet werden. Den Antrag Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein kann monatliche Zahlung anordnen.
berechtigtes Interesse an der Gewährung des Kinder-
(2) Das Kindergeld wird, sofern nicht die Uber-
geldes hat.
weisung auf ein Konto beantragt wird, im Wege
(2) Der Antragsteller hat die zur Feststellung des der Zustellung durch die Post gezahlt. Das Kinder-
Anspruchs erforderlichen Tatsachen anzugeben und geld für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz außer-
die Beweismittel zu bezeichnen; Beweisurkunden halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben,
hat er auf Verlangen vorzulegen. kann ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld un-
(3) Vollendet ein Kind das achtzehnte Lebens- verzüglich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Der
jahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
wenn der Berechtigte anzeigt, daß die Voraus- durch Rechtsverordnung eine andere geeignete Art
setzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. Die Absätze 1 der Zahlung bestimmen.
und 2 sowie § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche
Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche
Pfennig nach unten, sonst nach oben.
§ 18
Bescheinigungen über Jahreseinkommen
§ 21
(1) Berechtigte, die für das Berechnungsjahr
einen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, Veränderungsanzeige, Uberprüfung der
haben diesen mit dem Antrag auf Kindergeld für das Anspruchsvoraussetzungen
zweite Kind vorzulegen. (1) Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Arbeits-
(2) Arbeitnehmer, die für das Berechnungsjahr amt eine Änderung in den Verhältnissen, die für
nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung ist,
dem Antrag auf Kindergeld für das zweite Kind unverzüglich anzuzeigen.
Bescheinigungen der Arbeitgeber über den im Be- (2) Der Berechtigte hat auf Verlangen des Arbeits-
rechnungsjahr bezogenen steuerpflichtigen Arbeits- amtes darzulegen, daß die zur Begründung seines
lohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Anspruchs erforderlichen Tatsachen fortbestehen;
steuerfreien Jahresbetrag sowie den Jahreshinzu- das Arbeitsamt kann ihm dafür eine Frist setzen.
rechnungsbetrag beizufügen. Die Arbeitgeber sind §§ 17 und 18 gelten entsprechend. Kommt der Be-
verpflichtet, auf Verlangen des Berechtigten Beschei- rechtigte dem Verlangen des Arbeitsamtes nicht
nigungen nach Satz 1 auszustellen. rechtzeitig nach, so kann die Zahlung des Kinder-
geldes vorläufig eingestellt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Ehegatten
des Berechtigten entsprechend, wenn sein Jahres-
einkommen nach § 4 Abs. 1 mit dem Jahreseinkom- § 22
men des Berechtigten zusammenzurechnen ist. Entziehung
Das Kindergeld wird von Amts wegen entzogen,
§ 19
soweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorge-
legen haben, weggefallen sind oder die Zahlung_ des
Ermittlungen, Amtshilfe, Auskunftspflicht Kindergeldes nach § 21 Abs. 2 Satz 3 seit wenigstens
(1) Die Arbeitsämter sind berechtigt, die Ermitt- drei Monaten eingestellt ist.
lungen anzustellen, die zur Durchführung dieses Ge-
setzes erforderlich sind; eidliche Vernehmungen sind § 23
ausgeschlossen.
Rückzahlung
(2) Behörden und Träger der Sozialversicherung (1) Hat der nach § 13 Rückzahlungspflichtige für
haben den Arbeitsämtern Amtshilfe zu leisten. Die das Kind Anspruch auf
Finanzbehörden haben den Arbeitsämtern die Aus-
künfte zu erteilen, die für die Ermittlung des Jahres- 1. Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-
einkommens nach § 4 erforder lieh sind. versicherung oder
(3) Per~onen, bei denen ein Kind nach § 2 Abs. 1 2. Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Renten-
berücksichtigt wird, sowie ihre Arbeitgeber und versicherungen oder
Dienstherren sind verpflichtet, den Arbeitsämtern 3. Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversor-
auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die gung oder
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964 271
4. Kinderzuschlag nach besoldungsrechtlichen (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft
Vorschriften oder vergleichbare Leistungen der Direktor des Arbeitsamtes.
für Kinder auf Grund eines der in den
Fällen des § 7 Abs. 1 bestehenden Rechts- (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für be-
verhältnisse oder Leistungen nach § 7 stimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die
Abs. 6, Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld
einem anderen Arbeitsamt übertragen.
so kann das Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige
an den Leistungspflichtigen bewirken, daß diese An-
sprüche in der Höhe auf den Bund übergehen, in der § 25
Kindergeld gewährt worden ist. Der Ubergang be-
Bescheid
schränkt sich auf den Anspruch, der dem Rückzah-
lungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt
Kindergeld gewährt worden ist. Im Falle des § 13 oder das Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher
Nr. 1 geht auch der Anspruch auf die Hälfte der Lei- Bescheid mit Begründung und Belehrung über den
stungen, die dem Rückzahlungspflichtigen für die Rechtsbehelf zu erteilen.
spätere Zeit zustehen, auf den Bund über; dies gilt
jedoch nur insoweit, als der Rückzahlungspflichtige (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann ab-
der Leistungen nicht zur Deckung seines Lebens- gesehen werden, wenn
unterhaltes und des Lebensunterhaltes seiner unter- 1. der Berechtigte die Beendigung der Schul-
haltsberechtigten Angehörigen bedarf. oder Berufsausbildung eines Kindes, das das
(2) Hat der Rückzahlungspflichtige für das Kind achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, an-
einen Anspruch auf Familienzuschlag aus der Ar- zeigt oder
beitslosenversicherung oder aus der Arbeitlosen- 2. das Kind das achtzehnte Lebensjahr. voll-
hilfe, so kann das Arbeitsamt den Anspruch auf endet, ohrie daß eine Anzeige nach § 17
Rückzahlung gegen den Anspruch auf Familien- Abs. 3 erstattet ist.
zuschlag aufrechnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-
sprechend.
§ 26
(3) Der Anspruch auf Rückzahlung von Kindergeld
kann gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld Gebührenfreiheit
aufgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen Außergerichtliche Verhandlungen und Urkunden,
des § 13 Nr. 1 vorliegen oder der Rückzahlungs- die nach diesem Gesetz erforderlich werden, sind
pflichtige schriftlich zustimmt. Dem Rückzahlungs- gebührenfrei; das gleiche gilt für Vollmachten und
pflichtigen muß jedoch die Hälfte des Kindergeldes Bescheinigungen, die nach diesem Gesetz zum Aus-
verbleiben. weis oder Nachweis benötigt werden. Bei den Ge-
(4) Soweit der Anspruch auf Rückzahlung weder richten besteht Gebührenfreiheit für die Beurkun-
nach den Absätzen 1 bis 3 erlischt noch freiwillig dungs- und Beglaubigungsgebühren.
befriedigt wird, sind die zu erstattenden Beträge wie
Gemeindeabgaben beizutreiben.
§ 27
(5) Die für Rückforderungen nach § 185 des Ge- Rechtsweg
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung geltenden Bestimmungen über die (1) Offentlich-rechtliche Streitigkeiten in Ange-
Niederschlagung von Rückforderungen und die Ein- legenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiter in
stellung des Einziehungsverfahrens sind ent- Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeitsver-
sprechend anzuwenden. mittlung und Arbeitslosenversicherung im Sinne
des Sozialgerichtsgesetzes.
(2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur
§ 24 Beginn oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld oder
nur das Kindergeld für bereits abgelaufene Zeit-
Zuständiges Arbeitsamt
räume betrifft; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt
(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die entsprechend.
Entscheidungen über den Anspruch ist das Arbeits-
amt zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte
seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen
FUNFTER ABSCHNITT
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist
das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er seinen Straf- und Bußgeldvorschriften
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte
im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen § 28
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so Verletzung der Geheimhaltungspflicht
ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er
erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist das Ar- (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm in seiner
beitsamt Nürnberg zuständig. § 170 Abs. 4 des Ge- Eigenschaft als Mitglied eines Organs oder Be-
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitlosenver- diensteter der Bundesanstalt bei seiner Tätigkeit auf
sicherung gilt entsprechend. Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist, un-
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
befugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem SECHSTER ABSCHNITT
Jahr und mit Geldstrnfo oder mit einer dieser Strafen Ubergangs- und Schlußvorschriften
bestraft.
(2) Handelt der niter gegen Entgelt oder in der § 31
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder Rechtsverordnungen
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-
fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld- Die Erste, Vierte und Fünfte Verordnung zur
strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein Durchführung des Kindergeldkassengesetzes vom
fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder 7. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1997) 2 ), vom
Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus- 19. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 240) 3) und vom
setzungen des Absutzes 1 bekannt geworden ist, un- 11. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 459) 4) gelten als
befugt verwertet. auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 3 Satz 2 und
des § 6 Abs. 2 erlassen; sie sind mit der Maßgabe
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten anzuwenden, daß an die Stelle des Wortes „Zweit-
verfolgt.
kindergeld" das Wort „Kindergeld" tritt.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten § 32
(1) Ordnungswidrig handelt:, wer vorsätzlich oder Ubernahme von Bediensteten durch die
fahrlässig Bundesanstalt
1. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 eine Bescheini- (1) Die Arbeitnehmer der Familienausgleichs-
gung nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- kassen sind auf ihr Verlangen zu dem Zeitpunkt
dig ausstellt oder des lnkrafttretens dieses Gesetzes von der Bundes-
2. entgegen § 19 Abs. 3 eine Auskunft nicht, anstalt zu übernehmen. Angestellte sind in der
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt Vergütungsgruppe, Arbeiter in der Lohngruppe zu
oder eine Beweisurkunde nicht vorlegt oder übernehmen, die sie zu · diesem Zeitpunkt haben.
3. die in § 21 Abs. 1 vorgeschriebene Ver- Beschäftigungszeiten, die von der Familienaus~
änderungsanzeige nicht richtig, nicht voll- gleichskasse anerkannt sind, gelten als bei der Bun-
ständig oder nicht unverzüglich erstattet. desanstalt zurückgelegt. Dienstordnungsangestellte
sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttre-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden. ten dieses Gesetzes entsprechend ihrer bisherigen
Rechtsstellung ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter
(3) Geldbußen werden wie Gemeindeabgaben bei- als Beamte zu übernehmen, soweit nicht Vorschrif-
getrieben. Hat der Berechtigte in den Fällen des Ab- ten des Bundesbeamtengesetzes entgegenstehen;
satzes 1 Nr. 3 die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich laufbahnrechtliche Vorschriften gelten als erfüllt.
oder grobfahrlässig begangen, so kann die Geldbuße
durch Abzug von jeweils höchstens der Hälfte des (2) Die Bundesanstalt kann die Ubernahme ab-
Kindergeldes einbehalten werden. lehnen, wenn der ArbeitnehmeT nicht in eine
Beschäftigung außerhalb seines bisherigen Beschäf-
(4) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des tigungsortes einwilligt. Die Bundesanstalt soll bei
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig. der Auswahl des Beschäftigungsortes die Belange
(5) Die Hauptstelle oder die von ihr bestimmte des Arbeitnehmers in angemessener Weise berück-
andere Dienststelle der Bundesanstalt ist Verwal- sichtigen.
tungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über (3) Für die Anwendung der beamten-, besoldungs-
Ordnungswidrigkeiten. Sie entscheidet auch über die und laufbahnrechtlichen Vorschriften auf Dienst-
Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, ordnungsangestellte, die nach Absatz 1 zu Beamten
gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides ernannt worden sind, gelten die im Dienstordnungs-
(§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
verhältnis verbrachten Zeiten als im Beamtenver-
keiten).
hältnis zurückgelegt; § 181 Abs. 3 des Bundes-
beamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ein
§ 30 im Dienstordnungsverhältnis eingetretenes Ereignis,
Verletzung der Aufsichtspflicht das zur Gewährung oder Erhöhung einer Versor-
gung geführt hätte, wenn es im Beamtenverhältnis
Begeht jemand in einem Betriebe eine nach § 29 eingetreten wäre, gilt als im Beamtenverhältnis ein-
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mit Geldbuße bedrohte Handlung, getreten. Soweit die für das Dienstordnungsverhält-
so kann gegen den Arbeitgeber oder seinen gesetz- nis geltende Dienstordnung oder eine entsprechende
lichen Vertreter oder, falls der Arbeitgeber eine ju- Regelung die Anrechnung von Leistungen aus den
ristische Person oder eine Personengesellschaft des gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer
Handelsrechts ist, gegen ein Mitglied des zur gesetz- zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
lichen Vertretung berufenen Organs der juristischen auf die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu
Person oder. gegen ein vertretungsberechtigtes Mit- gewährenden Versorgungsbezüge vorsah, gilt dies
glied der Personengesellschaft eine Geldbuße fest- auch nach der Ernennung zum Beamten.
gesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß 2) Bundesgesetzbl. III 85-4-1
hierauf beruht. 3) Bundesgesetzbl. III 85-4-3
4) Bundesgesetzbl. III 85-4-4
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964 273
(4) Arbeitnehmern, die weder von der Bundes- (4) Die Zuschüsse nach § 14 Abs. 1 und 2 des
anstalt noch von einer Berufsgenossenschaft über- Kindergeldgesetzes für die Zeit vom 1. Januar 1963
nommen werden, ist von der Familienausgleichs- bis zum 30. Juni 1964 betragen 150 vom Hundert
kasse bei der Entlassung eine Abfindung zu ge- der für das Geschäftsjahr 1962 geleisteten Zuschüsse;
währen. Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die noch sie sind auf die zuschußpflichtigen Familienaus-
nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben gleichskassen in der gleichen Weise umzulegen
oder die eine zumutbare Beschäftigung bei der wie die Zuschüsse für das Geschäftsjahr 1962. Ent-
Bundesanstalt oder einer Berufsgenossenschaft ab- sprechendes gilt für den Ausgleich nach § 14 Abs. 3
lehnen. Die Abfindung beträgt für jedes begonnene des Kindergeldgesetzes.
Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt; bei
Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des Ausscheidens § 34
das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, beträgt
sie für jedes begonnene Beschäftigungsjahr ein Ubergangsregelung für Personen,
Monatsgehalt. Die Familienausgleichskasse darf die die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen
Mittel für die Abfindung der Rücklage entnehmen. Ruhestandsbeamten, deren Ruhegehalt durch die
Das Nähere bestimmt der Vorstand der Familien- Anrechnung anderer Einkünfte nach § 35 Abs. 4 des
ausgleichskasse. Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Versorgungs- unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
empfänger entsprechend. sonen in der Fassung vom 21. August 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1'579) um mindestens 80 vom Hundert
(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die- gekürzt ist, wird abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 2
jenigen Arbeitnehmer der Berufsgenossenschaften, Kindergeld gewährt. Ist das Ruhegehalt um minde-
die mindestens seit dem 1. Januar 1961 ununter- stens 50 vom Hundert gekürzt, so wird dem Ruhe-
brochen ganz oder überwiegend bei einer Familien- standsbeamten das Kindergeld zur Hälfte gewährt.
ausgleichskasse tätig sind und nicht in einem Dienst-
ordnungsverhältnis stehen.
§ 35
Verweisungen
§ 33
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun-
Auflösung bisheriger Träger der Kindergeldzahlung gen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz auf-
(1) Die durch § 8 Abs. 1 des Kindergeldkassen- gehoben werden, treten an ihre Stelle die entspre-
gesetzes errichtete Kindergeldkasse wird aufgelöst. chenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit in
Ihre Rechte und Pflichten gehen auf den Bund über. anderen Vorschriften Bezeichnungen verwendet
Die Bundesanstalt hat die Rechte für den Bund gel- werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,
tend zu machen und die Pflichten für ihn zu erfüllen. treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeich-
Soweit nach Auflösung der Kindergeldkasse noch nungen dieses Gesetzes.
Aufgaben der früheren Organe zu erfüllen sind,
werden sie von den entsprechenden Organen der
§ 36
Bundesanstalt wahrgenommen.
Änderung der Reichsversicherungsordnung
(2) Die Familienausgleichskassen und der Gesamt-
verband der Familienausgleichskassen werden mit Die Reichsversicherungsord.nung 5) wird wie folgt
Ablauf des zwölften• Monats, der auf d.en in § 47 geändert und ergänzt:
Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt folgt, aufgelöst. 1. § 583 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-
Vermögen und Verbindlichkeiten der Familienaus- gende Fassung:
gleichskassen gehen jeweils auf diejenige Berufs-
genossenschaft über, bei der die Familienausgleichs- „Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens
kasse errichtet ist. Der Vermögensübergang erstreckt für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
sich auch auf unübertragbare Rechte. für das dritte Kind 50 Deutsche Mark,
für das vierte Kind 60 Deutsche Mark,
(3) Personen, die Beiträge zu einer gewerblichen ffu das fünfte und jedes weitere Kind je
Familienausgleichskasse oder der Familienaus- 70 Deutsche Mark;".
gleichskasse bei der See-Berufsgenossenschaft ge-
leistet haben, aber im Zeitpunkt der Auflösung 2. § 1262 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
der Familienausgleichskassen nicht Mitglied einer „7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
gewerblichen Berufsgenossenschaft oder der See- Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes,
Berufsgenossenschaft sind, können von der Berufs- wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor
genossenschaft, die von dieser Familienausgleichs- Eintritt des Versicherungsfalles begründet
kasse Vermögen übernommen hat, als Entschädigung worden ist,".
innerhalb von sechs Monaten den Betrag verlangen,
der zu dem von der Berufsgenossenschaft über- 3. Dem § 1262 Abs. 2 wird folgende Nummer 8 an-
nommenen Vermögen in dem gleichen Verhältnis gefügt:
steht wie der von ihnen geleistete Beitrag zu dem „8. die Enkel und die Geschwister unter den
Gesamtbeitrag aller Beitragspflichtigen; Entschädi- Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
gungen, die weniger als 30 Deutsche Mark betragen,
werden nicht gezahlt. 5) BundesgesetzbL III 820-1
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
des Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese § 38
vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt
worden sind." Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Das Reichsknappschaftsgesetz 7) wird wie folgt ge-
4. Dem § 1262 Abs. 3 wird folgender Satz 3 an- ändert und ergänzt:
gefügt:
1. In § 60 Abs. 2 erhält die Nummer 7 folgende
„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung Fassung:
der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung
der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht „7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1
des Kindes wird der Kinderzuschuß auch für Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes,
einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor
Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus ge- Eintritt des Versicherungsfalles begründet
währt." worden ist,".
5. Dem § 1267 Abs. 1 wird folgender Satz 3 an- 2. In § 60 wird dem Absatz 2 folgende Nummer 8
gefügt: angefügt:
„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung „8. die Enkel und die Geschwister unter den
der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese
des Kindes wird die Waisenrente auch für einen vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt
der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum worden sind."
über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt." 3. In § 60 wird dem Absatz 3 folgender Satz 3 an-
6. § 1541 a wird aufgehoben. gefügt:
„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung
der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung
§ 37 der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes des Kindes wird der Kinderzuschuß auch für
einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden
Das Angestelltenversicherungsgesetz 6 ) wird wie Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus ge-
folgt geändert und ergänzt: währt."
1. In § 39 erhält Absatz 2 Nr. 7 folgende Fassung: 4. In § 67 wird dem Absatz 1 folgender Satz 3 an-
,, 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. gefügt:
Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes, „Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung
wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung
Eintritt des Versicherungsfalles begründet der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht
worden ist,". des Kindes wird die Waisenrente auch für einen
2. In § 39 wird dem Absatz 2 folgende Nummer 8 der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum
angefügt: über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt."
„8. die Enkel und die Geschwister unter den
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 § 39
des Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
vor Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt und Arbeitslosenversicherung
worden sind."
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
3. In § 39 wird dem Absatz 3 folgender Satz 3 an- losenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957
gefügt: (Bundesgesetzbl. I S. 321) 8), zuletzt geändert durch
„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung das Fünfte Änderungsgesetz zum A VA VG vom
der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung 15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 789), wird
der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht wie folgt geändert und ergänzt:
des Kindes wird der Kinderzuschuß auch für 1. In § 89 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „nach
einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden dem Kindergeldgesetz, nach dem Dritten Ab-
Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus ge- schnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes, nach
währt." § 1 Abs. 1 des Kindergeldergänzungsgesetzes
oder nach dem Kindergeldkassengesetz" ersetzt
4. In § 44 wird dem Absatz 1 folgender Satz 3 an-
durch die Worte „nach dem Bundeskindergeld-
gefügt:
gesetz".
„Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung 2. In § 89 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „des § 3
der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung
Abs. 2 und 4 des Kindergeldgesetzes oder des § 3
der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht
des Kindergeldkassengesetzes" ersetzt durch die
des Kindes wird die Waisenrente auch für einen Worte „der §§ 7 und 8 des Bundeskindergeld-
der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum gesetzes".
über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt."
7) Bundesgesetzbl. III 822-1
6) Bundesgcsetzbl. III 821-1 8) Bundesgesetzbl. III 810-1
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1964 275
3. Dem § 150 Abs. 4 wird folgende Nummer 8 an- § 43
gefügt: Rechtsverordnungen
,, 8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
Die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3
gesetz, die Leistungen nach § 7 Abs. 6 des
Satz 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und § 20
Bundeskindergeldgesetzes sowie, bis zur
Abs. 2 Satz 3 bedürfen nicht der Zustimmung des
Höhe des Kindergeldes, die Kinderzulage
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Bundesrates.
der Kinderzuschuß aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen." § 44
Fassung des Kindergeldgesetzes
4. In § 185 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein
während der Ubergangszeit
Komma sowie das Wort „oder" ersetzt und fol-
gende Nummer 5 angefügt: Das Kindergeldgesetz vom 13. November 1954
,,5. für die Zeit Familienzuschlag für einen An- (Bundesgesetzbl. I S. 333) 12), zuletzt geändert durch
gehörigen erhalten hat, für die ein Anspruch das Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bun-
auf Kindergeld für diesen Angehörigen be- desgesetzbl. I S. 1001), wird wie folgt geändert und
steht." ergänzt:
5. In § 185 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „im 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Falle der Nummer 3" ersetzt durch die Worte „in ,, (1) Das Kindergeld beträgt für das dritte und
den Fällen der Nummern 3 und 5 11
• jedes weitere Kind je 50 Deutsche Mark monat-
lich. Das Kindergeld erhöht sich für April 1964
6. Der bisherige Wortlaut des § 187 wird Absatz 1; für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich
folgender Absatz 2 wird angefügt:
um je 30 Deutsche Mark. 11
,, (2) Hat im Falle des § 185 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
der Rückzahlungspflichtige den Anspruch auf 2. Der bisherige Wortlaut des § 9 wird Absatz 1;
Kindergeld, so kann das Arbeitsamt die Beträge, folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
die zu erstatten sind, mit dem Kindergeld, das ,, (2) Der Bund gewährt den Familienausgleichs-
nachzuzahlen ist, verrechnen. 11
kassen und den Trägern der nach § 32 des
Kindergeldgesetzes anerkannten Leistungen Zu-
§ 40 schüsse zu ihren Aufwendungen für die Kinder-
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes geldzahlung in der Zeit vom 1. Januar bis zum
30. Juni 1964. Die Zuschüsse betragen 22 Mil-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom lionen Deutsche Mark monatlich. Sie werden für
21. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 101) 9 ) wird die ersten vier Monate des Jahres 1964 am
wie folgt geändert: 25. April 1964, für die späteren Monate jeweils
1. § 33 b Abs. 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: am zehnten Tage des Monats, für den sie be-
stimmt sind, fällig.
„5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes, wenn (3) Der Gesamtverband der Familienausgleichs-
das Pflegekindschaftsverhältnis vor Anerken- kassen verteilt die Zuschüsse nach Absatz 2 nach
nung der Folgen der Schädigung begründet dem Verhältnis der Kindergeldbeträge, die die
worden ist, 11
•
Familienausgleichskassen und die Träger der von
diesen nach § 32 des Kindergeldgesetzes aner-
2. § 41 a wird aufgehoben. kannten Leistungen im Jahre 1962 gezahlt haben.
Soweit die nach § 32 des Kindergeldgesetzes an-
erkannten Leistungen das gesetzliche Kindergeld
§ 41 überstiegen haben, bleiben sie für die Verteilung
Änderung des Einkommensteuergesetzes der Zuschüsse außer Betracht."
§ 3 Ziff. 24 des Einkommensteuergesetzes in der 3. § 12 wird aufgehoben.
Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1253) 10) erhält folgende Fassung:
§ 45
,,24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-
geldgesetzes oder nachträglich auf Grund der Nachzahlungen durch die Bundesanstalt
durch das Bundeskindergeldgesetz aufgeho-
Personen, di_e im Jahre 1964 für einen der ersten
benen Kindergeldgesetze gewährt werden;". drei Monate Kindergeld für ein drittes Kind oder
für einen der ersten sechs Monate Kindergeld für
§ 42 ein viertes oder weiteres Kind bezogen haben, wird
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes von der Bundesanstalt der Betrag nachgezahlt, um
den das bezogene Kindergeld niedriger ist als das
§ 5 Abs. 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der
Kindergeld, das sie erhalten hätten, wenn bereits
Fassung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661) 11) die in § 10 Abs. 1 genannten Kindergeldsätze maß-
wird aufgehoben.
gebend gewesen wären. Der nachzuzahlende Betrag
9) Bundesgesetzbl. III 830-2
10) Bundesgesetzbl. III 611-1 12) Bundesgesetzbl. III 85-1 (Gesetz vom 13. November 1954 - Bundes-
11) Bundesgesetzbl. III 53-3 gesetzbl. I S. 333)
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
vermindert sich um den Betrag, den dieselbe Per- § 47
son für das Kind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Kinder- Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Gesetze
geldgesetzes in der Fassung des § 44 Nr. 1 dieses und Verordnungen
Gesetzes Prhalten hat. Die Nachzahlung ist bis zum
31. Oktober 1964 zu beantragen; die in den Sätzen 1 § 36 Nr. 1 und § 44 treten mit Wirkung vom
und 2 genannten Voraussetzungen sind glaubhaft zu 1. April 1964 in Kraft. Die übrigen Vorschriften
machen. dieses Gesetzes treten am 1. Juli 1964 in Kraft;
gleichzeitig treten das Kindergeldgesetz vom 13. No-
vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) 13), das Kinder-
§ 46 geldanpassungsgesetz vom 7. Januar 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 17) 14 ), das Kindergeldergänzungsgesetz
Geltung im land Berlin vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) 15 ),
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 sämtlich zuletzt geändert durch das Kindergeld-
dPs Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 kassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- S. 1001), und die auf Grund dieser Gesetze erlas-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- senen Rechtsverordnungen 16 ) sowie das Kindergeld-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des kassengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
Dritten Uberleitungsgesetzcs. S. 1001) 17 ) außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. April 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Familie und Jugend
Dr. B r u n o H e c k
13) Bumlr>sqesel.zbl. III 85-1 (Gesetz vom 13. November 1954 Bundes-
qcs0.tzbl. I S. 333)
14) Bundesgcselzbl. III 85-3
15) Bundesqesctzbl. III 85-2
16) Bundes~Jesetzbl. III 85-1-1, 85-1-2, 85-1-3, 85-1-4, 85-1-6, 85-2-1
17) Bundesqcsetzbl. III 85-4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqslwdingungen für Teil I und Il: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqlmc 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
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