254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. aus Anlaß der Abordnung an einen ande-
schlossen: ren Ort als den bisherigen Dienst- oder
Abschnitt I Wohnort und ihrer Aufhebung,
Allgemeine Vorschriften 3. am Dienst- oder Wohnort oder von einem
in der Nähe des Dienstortes gelegenen
§ 1 Wohnort zum Dienstort, wenn dafür ein
dienstliches Interesse besteht,
Persönlicher Geltungsbereich
4. aus Anlaß der Räumung einer bundes-
(1) Dieses Gesetz gilt für
eigenen oder im Besetzungsrecht des Bun-
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst des stehenden Mietwohnung, wenn sie auf
abgeordnete Beamte mit Ausnahme der Veranlassung der obersten Dienstbehörde
Ehrenbeamten, oder der von ihr ermächtigten Behörde im
2. Richter im Bundesdienst und in den Bun- dienst.liehen Interesse geräumt werden soll,
desdienst abgeordnete Richter mit Aus- 5. von Grenzorten, kleineren abgelegenen
nahme dt~r ehrenamtlichen Richter, Plätzen oder Inselorten, wenn ein Verblei-
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, ben an diesen Orten nach Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist und
4. im Ruhestand befindliche Beamte und Rich- der Umzug spätestens zwei Jahre nach
ter (Nummer 1, 2) und Berufssoldaten, diesem Zeitpunkt durchgeführt wird,
5. frühere Beamte und Richter (Nummer 1, 2) 6. aus zwingenden persönlichen Gründen.
und Berufssoldaten, die wegen Dienst-
unfähigkeit oder Erreichens der Alters- (4) Umzügen aus Anlaß der Versetzung aus
grenze entlassen worden sind, mit Aus- dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den
nahme der früheren Polizeivollzugsbeamten bisherigen Dienst- oder Wohnort (Absatz 2 Nr. 1)
auf Widerruf, stehen gleich Umzüge aus Anlaß
6. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 bis 5 1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde
bezeichneten Personen. an einen anderen Ort als den bisherigen
Dienst- oder Wohnort,
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte
bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zwei- 2. der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu
ten Grade, Adoptivkinder, Pflegekinder, Adoptiv- einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der
eltern, Pflegeeltern und uneheliche Kinder, wenn an einem anderen Ort als dem bisherigen
diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Dienst- oder Wohnort untergebracht ist.
Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben. Der Abordnung (Absatz 3 Nr. 2) steht eine vorüber-
gehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen
§ 2 Stelle als einer Dienststelle gleich.
Gewährung der Umzugskostenvergütung (5) Die Umzugskostenvergütung ist in den Fällen
der Absätze 2 und 4 Satz 1 Nr. 2 gleichzeitig mit der
(1) Umzugskostenvergütung wird nach Beendi- Bekanntgabe der den Umzug veranlassenden dienst-
gung des Umzuges gewährt. Voraussetzung ist, daß lichen Maßnahme zuzusagen.
sie schriftlich zugesagt worden ist.
(6) Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb
(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäf-
Umzüge tigungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5
1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen bezeichneten Personen bei der letzten Beschäfti-
Gründen an einen anderen Ort als den bis- gungsbehörde Ul).d von den Hinterbliebenen (§ :
herigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, Abs. 1 Nr. 6) bei der letzten Beschäftigungsbehörde
daß mit' einer baldigen weiteren Versetzung des Verstorbenen schriftlich zu beantragen. Die Frist
an einen anderen Dienstort zu rechnen ist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Um-
oder der Umzug aus anderen besonderen zuges.
Gründen nicht durchgeführt werden soll,
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die § 3
Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
von der Dienststelle zu nehmen oder eine
Umzugskostenvergütung
Dienstwohnung zu beziehen, (1) Die Unizugskostenvergütung umfaßt
3. aus Anlaß der Räumung einer Dienst- 1. Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4),
wohnung des Bundes auf Veranlassung der 2. Erstattung der Reisekosten (§ 5),
obersten Dienstbehörde oder der von ihr
ermächtigten Behörde. 3. Mietentschädigung (§ 6),
(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt 4. Beitrag zum Beschaffen von Kochherden,
werden für Umzüge Ofen und anderen Heizgeräten (§ 7),
1. aus Anlc1ß der Einstellung an einem an- 5. Erstattung der Auslagen für zusätzlichen
deren Ort als dem bisherigen Wohnort, Unterricht (§ 8),
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. aus Anlaß der Abordnung an einen ande-
schlossen: ren Ort als den bisherigen Dienst- oder
Abschnitt I Wohnort und ihrer Aufhebung,
Allgemeine Vorschriften 3. am Dienst- oder Wohnort oder von einem
in der Nähe des Dienstortes gelegenen
§ 1 Wohnort zum Dienstort, wenn dafür ein
dienstliches Interesse besteht,
Persönlicher Geltungsbereich
4. aus Anlaß der Räumung einer bundes-
(1) Dieses Gesetz gilt für
eigenen oder im Besetzungsrecht des Bun-
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst des stehenden Mietwohnung, wenn sie auf
abgeordnete Beamte mit Ausnahme der Veranlassung der obersten Dienstbehörde
Ehrenbeamten, oder der von ihr ermächtigten Behörde im
2. Richter im Bundesdienst und in den Bun- dienst.liehen Interesse geräumt werden soll,
desdienst abgeordnete Richter mit Aus- 5. von Grenzorten, kleineren abgelegenen
nahme dt~r ehrenamtlichen Richter, Plätzen oder Inselorten, wenn ein Verblei-
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, ben an diesen Orten nach Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist und
4. im Ruhestand befindliche Beamte und Rich- der Umzug spätestens zwei Jahre nach
ter (Nummer 1, 2) und Berufssoldaten, diesem Zeitpunkt durchgeführt wird,
5. frühere Beamte und Richter (Nummer 1, 2) 6. aus zwingenden persönlichen Gründen.
und Berufssoldaten, die wegen Dienst-
unfähigkeit oder Erreichens der Alters- (4) Umzügen aus Anlaß der Versetzung aus
grenze entlassen worden sind, mit Aus- dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den
nahme der früheren Polizeivollzugsbeamten bisherigen Dienst- oder Wohnort (Absatz 2 Nr. 1)
auf Widerruf, stehen gleich Umzüge aus Anlaß
6. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 bis 5 1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde
bezeichneten Personen. an einen anderen Ort als den bisherigen
Dienst- oder Wohnort,
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte
bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zwei- 2. der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu
ten Grade, Adoptivkinder, Pflegekinder, Adoptiv- einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der
eltern, Pflegeeltern und uneheliche Kinder, wenn an einem anderen Ort als dem bisherigen
diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Dienst- oder Wohnort untergebracht ist.
Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben. Der Abordnung (Absatz 3 Nr. 2) steht eine vorüber-
gehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen
§ 2 Stelle als einer Dienststelle gleich.
Gewährung der Umzugskostenvergütung (5) Die Umzugskostenvergütung ist in den Fällen
der Absätze 2 und 4 Satz 1 Nr. 2 gleichzeitig mit der
(1) Umzugskostenvergütung wird nach Beendi- Bekanntgabe der den Umzug veranlassenden dienst-
gung des Umzuges gewährt. Voraussetzung ist, daß lichen Maßnahme zuzusagen.
sie schriftlich zugesagt worden ist.
(6) Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb
(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäf-
Umzüge tigungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5
1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen bezeichneten Personen bei der letzten Beschäfti-
Gründen an einen anderen Ort als den bis- gungsbehörde Ul).d von den Hinterbliebenen (§ :
herigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, Abs. 1 Nr. 6) bei der letzten Beschäftigungsbehörde
daß mit' einer baldigen weiteren Versetzung des Verstorbenen schriftlich zu beantragen. Die Frist
an einen anderen Dienstort zu rechnen ist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Um-
oder der Umzug aus anderen besonderen zuges.
Gründen nicht durchgeführt werden soll,
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die § 3
Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
von der Dienststelle zu nehmen oder eine
Umzugskostenvergütung
Dienstwohnung zu beziehen, (1) Die Unizugskostenvergütung umfaßt
3. aus Anlaß der Räumung einer Dienst- 1. Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4),
wohnung des Bundes auf Veranlassung der 2. Erstattung der Reisekosten (§ 5),
obersten Dienstbehörde oder der von ihr
ermächtigten Behörde. 3. Mietentschädigung (§ 6),
(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt 4. Beitrag zum Beschaffen von Kochherden,
werden für Umzüge Ofen und anderen Heizgeräten (§ 7),
1. aus Anlc1ß der Einstellung an einem an- 5. Erstattung der Auslagen für zusätzlichen
deren Ort als dem bisherigen Wohnort, Unterricht (§ 8),
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. aus Anlaß der Abordnung an einen ande-
schlossen: ren Ort als den bisherigen Dienst- oder
Abschnitt I Wohnort und ihrer Aufhebung,
Allgemeine Vorschriften 3. am Dienst- oder Wohnort oder von einem
in der Nähe des Dienstortes gelegenen
§ 1 Wohnort zum Dienstort, wenn dafür ein
dienstliches Interesse besteht,
Persönlicher Geltungsbereich
4. aus Anlaß der Räumung einer bundes-
(1) Dieses Gesetz gilt für
eigenen oder im Besetzungsrecht des Bun-
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst des stehenden Mietwohnung, wenn sie auf
abgeordnete Beamte mit Ausnahme der Veranlassung der obersten Dienstbehörde
Ehrenbeamten, oder der von ihr ermächtigten Behörde im
2. Richter im Bundesdienst und in den Bun- dienst.liehen Interesse geräumt werden soll,
desdienst abgeordnete Richter mit Aus- 5. von Grenzorten, kleineren abgelegenen
nahme dt~r ehrenamtlichen Richter, Plätzen oder Inselorten, wenn ein Verblei-
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, ben an diesen Orten nach Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht zumutbar ist und
4. im Ruhestand befindliche Beamte und Rich- der Umzug spätestens zwei Jahre nach
ter (Nummer 1, 2) und Berufssoldaten, diesem Zeitpunkt durchgeführt wird,
5. frühere Beamte und Richter (Nummer 1, 2) 6. aus zwingenden persönlichen Gründen.
und Berufssoldaten, die wegen Dienst-
unfähigkeit oder Erreichens der Alters- (4) Umzügen aus Anlaß der Versetzung aus
grenze entlassen worden sind, mit Aus- dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den
nahme der früheren Polizeivollzugsbeamten bisherigen Dienst- oder Wohnort (Absatz 2 Nr. 1)
auf Widerruf, stehen gleich Umzüge aus Anlaß
6. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 bis 5 1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde
bezeichneten Personen. an einen anderen Ort als den bisherigen
Dienst- oder Wohnort,
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte
bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zwei- 2. der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu
ten Grade, Adoptivkinder, Pflegekinder, Adoptiv- einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der
eltern, Pflegeeltern und uneheliche Kinder, wenn an einem anderen Ort als dem bisherigen
diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Dienst- oder Wohnort untergebracht ist.
Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben. Der Abordnung (Absatz 3 Nr. 2) steht eine vorüber-
gehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen
§ 2 Stelle als einer Dienststelle gleich.
Gewährung der Umzugskostenvergütung (5) Die Umzugskostenvergütung ist in den Fällen
der Absätze 2 und 4 Satz 1 Nr. 2 gleichzeitig mit der
(1) Umzugskostenvergütung wird nach Beendi- Bekanntgabe der den Umzug veranlassenden dienst-
gung des Umzuges gewährt. Voraussetzung ist, daß lichen Maßnahme zuzusagen.
sie schriftlich zugesagt worden ist.
(6) Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb
(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäf-
Umzüge tigungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5
1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen bezeichneten Personen bei der letzten Beschäfti-
Gründen an einen anderen Ort als den bis- gungsbehörde Ul).d von den Hinterbliebenen (§ :
herigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, Abs. 1 Nr. 6) bei der letzten Beschäftigungsbehörde
daß mit' einer baldigen weiteren Versetzung des Verstorbenen schriftlich zu beantragen. Die Frist
an einen anderen Dienstort zu rechnen ist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Um-
oder der Umzug aus anderen besonderen zuges.
Gründen nicht durchgeführt werden soll,
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die § 3
Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
von der Dienststelle zu nehmen oder eine
Umzugskostenvergütung
Dienstwohnung zu beziehen, (1) Die Unizugskostenvergütung umfaßt
3. aus Anlaß der Räumung einer Dienst- 1. Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4),
wohnung des Bundes auf Veranlassung der 2. Erstattung der Reisekosten (§ 5),
obersten Dienstbehörde oder der von ihr
ermächtigten Behörde. 3. Mietentschädigung (§ 6),
(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt 4. Beitrag zum Beschaffen von Kochherden,
werden für Umzüge Ofen und anderen Heizgeräten (§ 7),
1. aus Anlc1ß der Einstellung an einem an- 5. Erstattung der Auslagen für zusätzlichen
deren Ort als dem bisherigen Wohnort, Unterricht (§ 8),