246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Zollsätze dürfen nicht höher sein als die dung abgefertigt oder unter zollamtlicher
für diese Waren gegenüber dritten Län- Uberwachung ausgeführt, so ist die auf sie
dern angewendeten Zollsätze; entfallende Zollschuld zu erlassen.",
b) nach Artikel 4 des vorgenannten Proto- b) wird hinter Absatz 11 folgender Absatz 12
kolls bis zur Höhe der für diese Waren eingefügt:
gegenüber dritten Ländern angewendeten ,,(12) Wenn die zollamtliche Uberwachung
Zollsätze, soweit sofortige Maßnahmen ohne Abfertigung gesichert erscheint, kann
zur Behebung von Schwierigkeiten erfor- unter bestimmten Voraussetzungen und Be-
derlich sind, die die Einfuhr dieser Waren dingungen zugelassen werden, daß der Lager-
im Zollgebjet hervorruft; inhaber in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1
die Waren bei der Auslagerung durch An-
6. für die in Artikel 2 des Assoziierungsabkom-
schreibung in einen ihm bewilligten Verkehr
mens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
überführt. Die ordnungsmäßige Anschreibung
gemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft
steht der Abfertigung gleich.",
assoziierten Afrikanischen Staaten und Mada-
gaskar vom 20. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. c) wird der bisherige Absatz 12 als Absatz 13
1964 II S. 289) bezeichneten Waren - in und der bisherige Absatz 13 als Absatz 14 be-
Ubereinstimmung mit dem Internen Abkom- zeichnet.
men über die zur Durchführung des Abkom- 6. In§ 48
mens über die Assoziation zwischen der
a) wird in Absatz 2 am Ende des dritten Satzes
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
den mit dieser Gemeinschaft assoziierten
folgender Satzteil angefügt.
Afrikanischen Staaten und Madagaskar zu
treffenden Maßnahmen und die dabei anzu- „dem Zollgut steht Freigut gleich, das aus
wendenden Verfahren - Zollsätze angewen- einem Zollaufschublager zur Freigutverede-
det werden lung abgefertigt worden ist.",
a) bis zu der nach Artikel 13 Abs. 2 des vor- b) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:
genannten Assoziierungsabkommens von „Wenn die zollamtliche Uberwachung der
dem Rat oder von der Kommission der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im erscheint, kann unter bestimmten Vorausset-
Rahmen der Beziehungen der Gemein- zungen und Bedingungen zugelassen werden,
schaft zu den assoziierten Staaten fest- daß das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut
gesetzten Höhe, ohne Gestellung ausgeführt wird.",
b) bis zur Höhe des jeweils angewendeten c) erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:
Außenzollsatzes, soweit die Bundesrepu- „Der Zoll für Nebenerzeugnisse ,.md Abfälle
blik nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 des vor- wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit be-
genannten Internen Abkommens zu diesen messen, jedoch ist für ihren Zollwert und die
Zollsatzerhöhungen ermächtigt ist, Anwendung der Zollvorschriften der Zeit-
c) in dringenden Fällen nach Maßgabe des punkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend;
11
Artikels 5 Abs. 3 des vorgenannten Inter- auf Antrag wird Satz 1 angewendet.
nen Abkommens bis zur Höhe des jeweils
7. In§ 50
angewendeten Außenzollsatzes,
a) wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:
wenn in einem Wirtschaftsbereich der Ge-
„Im Falle des § 46 Abs. 11 werden die Waren
meinschaft oder eines oder mehrerer Mit-
bei der Abfertigung dem Veredeler als Frei-
gliedstaaten ernste Störungen auftreten oder
gut überlassen.",
die äußere finanzielle Stabilität der Mitglied-
staaten durch ernste Störungen beeinträchtigt b) werden in Absatz 4 Satz 1 die Worte „nach
wird oder Schwierigkeiten auftauchen, welche Absatz 1 freigegeben durch „zur Freigutver- ·
II
die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Ge- edelung abgefertigt" ersetzt.
bietes beträchtlich verschlechtern können, 8. In § 55 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch eb
und wenn die Anwendung der Zollsätze nach Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
Buchstaben b und c zur Abwendung oder Be- ,, § 38 Abs. 3 gilt sinngemäß."
seitigung der vorbezeichneten Störungen und
Schwierigkeiten erforderlich ist. 11
9. In § 77
11
a) wird in Absatz 3 folgende Nummer 6 ange-
3. In § 21 Abs. 6 wird „Nr.4 ersetzt durch „Nrn. 4
fügt:
bis 6".
11
6. insoweit ändern, als es nach dem Assozi-
4. Die Uberschrift zu § 21 erhält folgende Fassung: ierungsabkommen zwischen der Eurnpä-
,,Zolltarif, Sonderzölle". isd1en Wirtschaftsgemeinschaft und den
mit dieser Gemeinschaft assoziierten
5. In § 46 Afrikanischen Staaten und Madagaskar
a) erhält Absatz 11 Satz 1 folgende Fassung: nebst Anhang vom 20. Juli 1963 (Bundes-
„Werden aus dem Zollaufschublager Waren gesetzbl. 1964 II S. 289) und dem Abkom-
zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Um- men über die Erzeugnisse, die unter die
wandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen- Zuständigkeit der Europäischen Gemein-
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Zollsätze dürfen nicht höher sein als die dung abgefertigt oder unter zollamtlicher
für diese Waren gegenüber dritten Län- Uberwachung ausgeführt, so ist die auf sie
dern angewendeten Zollsätze; entfallende Zollschuld zu erlassen.",
b) nach Artikel 4 des vorgenannten Proto- b) wird hinter Absatz 11 folgender Absatz 12
kolls bis zur Höhe der für diese Waren eingefügt:
gegenüber dritten Ländern angewendeten ,,(12) Wenn die zollamtliche Uberwachung
Zollsätze, soweit sofortige Maßnahmen ohne Abfertigung gesichert erscheint, kann
zur Behebung von Schwierigkeiten erfor- unter bestimmten Voraussetzungen und Be-
derlich sind, die die Einfuhr dieser Waren dingungen zugelassen werden, daß der Lager-
im Zollgebjet hervorruft; inhaber in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1
die Waren bei der Auslagerung durch An-
6. für die in Artikel 2 des Assoziierungsabkom-
schreibung in einen ihm bewilligten Verkehr
mens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
überführt. Die ordnungsmäßige Anschreibung
gemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft
steht der Abfertigung gleich.",
assoziierten Afrikanischen Staaten und Mada-
gaskar vom 20. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. c) wird der bisherige Absatz 12 als Absatz 13
1964 II S. 289) bezeichneten Waren - in und der bisherige Absatz 13 als Absatz 14 be-
Ubereinstimmung mit dem Internen Abkom- zeichnet.
men über die zur Durchführung des Abkom- 6. In§ 48
mens über die Assoziation zwischen der
a) wird in Absatz 2 am Ende des dritten Satzes
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
den mit dieser Gemeinschaft assoziierten
folgender Satzteil angefügt.
Afrikanischen Staaten und Madagaskar zu
treffenden Maßnahmen und die dabei anzu- „dem Zollgut steht Freigut gleich, das aus
wendenden Verfahren - Zollsätze angewen- einem Zollaufschublager zur Freigutverede-
det werden lung abgefertigt worden ist.",
a) bis zu der nach Artikel 13 Abs. 2 des vor- b) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:
genannten Assoziierungsabkommens von „Wenn die zollamtliche Uberwachung der
dem Rat oder von der Kommission der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im erscheint, kann unter bestimmten Vorausset-
Rahmen der Beziehungen der Gemein- zungen und Bedingungen zugelassen werden,
schaft zu den assoziierten Staaten fest- daß das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut
gesetzten Höhe, ohne Gestellung ausgeführt wird.",
b) bis zur Höhe des jeweils angewendeten c) erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:
Außenzollsatzes, soweit die Bundesrepu- „Der Zoll für Nebenerzeugnisse ,.md Abfälle
blik nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 des vor- wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit be-
genannten Internen Abkommens zu diesen messen, jedoch ist für ihren Zollwert und die
Zollsatzerhöhungen ermächtigt ist, Anwendung der Zollvorschriften der Zeit-
c) in dringenden Fällen nach Maßgabe des punkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend;
11
Artikels 5 Abs. 3 des vorgenannten Inter- auf Antrag wird Satz 1 angewendet.
nen Abkommens bis zur Höhe des jeweils
7. In§ 50
angewendeten Außenzollsatzes,
a) wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:
wenn in einem Wirtschaftsbereich der Ge-
„Im Falle des § 46 Abs. 11 werden die Waren
meinschaft oder eines oder mehrerer Mit-
bei der Abfertigung dem Veredeler als Frei-
gliedstaaten ernste Störungen auftreten oder
gut überlassen.",
die äußere finanzielle Stabilität der Mitglied-
staaten durch ernste Störungen beeinträchtigt b) werden in Absatz 4 Satz 1 die Worte „nach
wird oder Schwierigkeiten auftauchen, welche Absatz 1 freigegeben durch „zur Freigutver- ·
II
die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Ge- edelung abgefertigt" ersetzt.
bietes beträchtlich verschlechtern können, 8. In § 55 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch eb
und wenn die Anwendung der Zollsätze nach Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
Buchstaben b und c zur Abwendung oder Be- ,, § 38 Abs. 3 gilt sinngemäß."
seitigung der vorbezeichneten Störungen und
Schwierigkeiten erforderlich ist. 11
9. In § 77
11
a) wird in Absatz 3 folgende Nummer 6 ange-
3. In § 21 Abs. 6 wird „Nr.4 ersetzt durch „Nrn. 4
fügt:
bis 6".
11
6. insoweit ändern, als es nach dem Assozi-
4. Die Uberschrift zu § 21 erhält folgende Fassung: ierungsabkommen zwischen der Eurnpä-
,,Zolltarif, Sonderzölle". isd1en Wirtschaftsgemeinschaft und den
mit dieser Gemeinschaft assoziierten
5. In § 46 Afrikanischen Staaten und Madagaskar
a) erhält Absatz 11 Satz 1 folgende Fassung: nebst Anhang vom 20. Juli 1963 (Bundes-
„Werden aus dem Zollaufschublager Waren gesetzbl. 1964 II S. 289) und dem Abkom-
zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Um- men über die Erzeugnisse, die unter die
wandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen- Zuständigkeit der Europäischen Gemein-
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Zollsätze dürfen nicht höher sein als die dung abgefertigt oder unter zollamtlicher
für diese Waren gegenüber dritten Län- Uberwachung ausgeführt, so ist die auf sie
dern angewendeten Zollsätze; entfallende Zollschuld zu erlassen.",
b) nach Artikel 4 des vorgenannten Proto- b) wird hinter Absatz 11 folgender Absatz 12
kolls bis zur Höhe der für diese Waren eingefügt:
gegenüber dritten Ländern angewendeten ,,(12) Wenn die zollamtliche Uberwachung
Zollsätze, soweit sofortige Maßnahmen ohne Abfertigung gesichert erscheint, kann
zur Behebung von Schwierigkeiten erfor- unter bestimmten Voraussetzungen und Be-
derlich sind, die die Einfuhr dieser Waren dingungen zugelassen werden, daß der Lager-
im Zollgebjet hervorruft; inhaber in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1
die Waren bei der Auslagerung durch An-
6. für die in Artikel 2 des Assoziierungsabkom-
schreibung in einen ihm bewilligten Verkehr
mens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
überführt. Die ordnungsmäßige Anschreibung
gemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft
steht der Abfertigung gleich.",
assoziierten Afrikanischen Staaten und Mada-
gaskar vom 20. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. c) wird der bisherige Absatz 12 als Absatz 13
1964 II S. 289) bezeichneten Waren - in und der bisherige Absatz 13 als Absatz 14 be-
Ubereinstimmung mit dem Internen Abkom- zeichnet.
men über die zur Durchführung des Abkom- 6. In§ 48
mens über die Assoziation zwischen der
a) wird in Absatz 2 am Ende des dritten Satzes
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
den mit dieser Gemeinschaft assoziierten
folgender Satzteil angefügt.
Afrikanischen Staaten und Madagaskar zu
treffenden Maßnahmen und die dabei anzu- „dem Zollgut steht Freigut gleich, das aus
wendenden Verfahren - Zollsätze angewen- einem Zollaufschublager zur Freigutverede-
det werden lung abgefertigt worden ist.",
a) bis zu der nach Artikel 13 Abs. 2 des vor- b) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:
genannten Assoziierungsabkommens von „Wenn die zollamtliche Uberwachung der
dem Rat oder von der Kommission der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im erscheint, kann unter bestimmten Vorausset-
Rahmen der Beziehungen der Gemein- zungen und Bedingungen zugelassen werden,
schaft zu den assoziierten Staaten fest- daß das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut
gesetzten Höhe, ohne Gestellung ausgeführt wird.",
b) bis zur Höhe des jeweils angewendeten c) erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:
Außenzollsatzes, soweit die Bundesrepu- „Der Zoll für Nebenerzeugnisse ,.md Abfälle
blik nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 des vor- wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit be-
genannten Internen Abkommens zu diesen messen, jedoch ist für ihren Zollwert und die
Zollsatzerhöhungen ermächtigt ist, Anwendung der Zollvorschriften der Zeit-
c) in dringenden Fällen nach Maßgabe des punkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend;
11
Artikels 5 Abs. 3 des vorgenannten Inter- auf Antrag wird Satz 1 angewendet.
nen Abkommens bis zur Höhe des jeweils
7. In§ 50
angewendeten Außenzollsatzes,
a) wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:
wenn in einem Wirtschaftsbereich der Ge-
„Im Falle des § 46 Abs. 11 werden die Waren
meinschaft oder eines oder mehrerer Mit-
bei der Abfertigung dem Veredeler als Frei-
gliedstaaten ernste Störungen auftreten oder
gut überlassen.",
die äußere finanzielle Stabilität der Mitglied-
staaten durch ernste Störungen beeinträchtigt b) werden in Absatz 4 Satz 1 die Worte „nach
wird oder Schwierigkeiten auftauchen, welche Absatz 1 freigegeben durch „zur Freigutver- ·
II
die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Ge- edelung abgefertigt" ersetzt.
bietes beträchtlich verschlechtern können, 8. In § 55 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch eb
und wenn die Anwendung der Zollsätze nach Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
Buchstaben b und c zur Abwendung oder Be- ,, § 38 Abs. 3 gilt sinngemäß."
seitigung der vorbezeichneten Störungen und
Schwierigkeiten erforderlich ist. 11
9. In § 77
11
a) wird in Absatz 3 folgende Nummer 6 ange-
3. In § 21 Abs. 6 wird „Nr.4 ersetzt durch „Nrn. 4
fügt:
bis 6".
11
6. insoweit ändern, als es nach dem Assozi-
4. Die Uberschrift zu § 21 erhält folgende Fassung: ierungsabkommen zwischen der Eurnpä-
,,Zolltarif, Sonderzölle". isd1en Wirtschaftsgemeinschaft und den
mit dieser Gemeinschaft assoziierten
5. In § 46 Afrikanischen Staaten und Madagaskar
a) erhält Absatz 11 Satz 1 folgende Fassung: nebst Anhang vom 20. Juli 1963 (Bundes-
„Werden aus dem Zollaufschublager Waren gesetzbl. 1964 II S. 289) und dem Abkom-
zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Um- men über die Erzeugnisse, die unter die
wandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen- Zuständigkeit der Europäischen Gemein-
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Zollsätze dürfen nicht höher sein als die dung abgefertigt oder unter zollamtlicher
für diese Waren gegenüber dritten Län- Uberwachung ausgeführt, so ist die auf sie
dern angewendeten Zollsätze; entfallende Zollschuld zu erlassen.",
b) nach Artikel 4 des vorgenannten Proto- b) wird hinter Absatz 11 folgender Absatz 12
kolls bis zur Höhe der für diese Waren eingefügt:
gegenüber dritten Ländern angewendeten ,,(12) Wenn die zollamtliche Uberwachung
Zollsätze, soweit sofortige Maßnahmen ohne Abfertigung gesichert erscheint, kann
zur Behebung von Schwierigkeiten erfor- unter bestimmten Voraussetzungen und Be-
derlich sind, die die Einfuhr dieser Waren dingungen zugelassen werden, daß der Lager-
im Zollgebjet hervorruft; inhaber in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1
die Waren bei der Auslagerung durch An-
6. für die in Artikel 2 des Assoziierungsabkom-
schreibung in einen ihm bewilligten Verkehr
mens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
überführt. Die ordnungsmäßige Anschreibung
gemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft
steht der Abfertigung gleich.",
assoziierten Afrikanischen Staaten und Mada-
gaskar vom 20. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. c) wird der bisherige Absatz 12 als Absatz 13
1964 II S. 289) bezeichneten Waren - in und der bisherige Absatz 13 als Absatz 14 be-
Ubereinstimmung mit dem Internen Abkom- zeichnet.
men über die zur Durchführung des Abkom- 6. In§ 48
mens über die Assoziation zwischen der
a) wird in Absatz 2 am Ende des dritten Satzes
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
den mit dieser Gemeinschaft assoziierten
folgender Satzteil angefügt.
Afrikanischen Staaten und Madagaskar zu
treffenden Maßnahmen und die dabei anzu- „dem Zollgut steht Freigut gleich, das aus
wendenden Verfahren - Zollsätze angewen- einem Zollaufschublager zur Freigutverede-
det werden lung abgefertigt worden ist.",
a) bis zu der nach Artikel 13 Abs. 2 des vor- b) erhält Absatz 4 Satz 1 folgende Fassung:
genannten Assoziierungsabkommens von „Wenn die zollamtliche Uberwachung der
dem Rat oder von der Kommission der Ausfuhr anders als durch Gestellung gesichert
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im erscheint, kann unter bestimmten Vorausset-
Rahmen der Beziehungen der Gemein- zungen und Bedingungen zugelassen werden,
schaft zu den assoziierten Staaten fest- daß das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut
gesetzten Höhe, ohne Gestellung ausgeführt wird.",
b) bis zur Höhe des jeweils angewendeten c) erhält Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:
Außenzollsatzes, soweit die Bundesrepu- „Der Zoll für Nebenerzeugnisse ,.md Abfälle
blik nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 des vor- wird nach ihrer Menge und Beschaffenheit be-
genannten Internen Abkommens zu diesen messen, jedoch ist für ihren Zollwert und die
Zollsatzerhöhungen ermächtigt ist, Anwendung der Zollvorschriften der Zeit-
c) in dringenden Fällen nach Maßgabe des punkt der Abrechnung (Absatz 6) maßgebend;
11
Artikels 5 Abs. 3 des vorgenannten Inter- auf Antrag wird Satz 1 angewendet.
nen Abkommens bis zur Höhe des jeweils
7. In§ 50
angewendeten Außenzollsatzes,
a) wird in Absatz 1 folgender Satz angefügt:
wenn in einem Wirtschaftsbereich der Ge-
„Im Falle des § 46 Abs. 11 werden die Waren
meinschaft oder eines oder mehrerer Mit-
bei der Abfertigung dem Veredeler als Frei-
gliedstaaten ernste Störungen auftreten oder
gut überlassen.",
die äußere finanzielle Stabilität der Mitglied-
staaten durch ernste Störungen beeinträchtigt b) werden in Absatz 4 Satz 1 die Worte „nach
wird oder Schwierigkeiten auftauchen, welche Absatz 1 freigegeben durch „zur Freigutver- ·
II
die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Ge- edelung abgefertigt" ersetzt.
bietes beträchtlich verschlechtern können, 8. In § 55 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch eb
und wenn die Anwendung der Zollsätze nach Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
Buchstaben b und c zur Abwendung oder Be- ,, § 38 Abs. 3 gilt sinngemäß."
seitigung der vorbezeichneten Störungen und
Schwierigkeiten erforderlich ist. 11
9. In § 77
11
a) wird in Absatz 3 folgende Nummer 6 ange-
3. In § 21 Abs. 6 wird „Nr.4 ersetzt durch „Nrn. 4
fügt:
bis 6".
11
6. insoweit ändern, als es nach dem Assozi-
4. Die Uberschrift zu § 21 erhält folgende Fassung: ierungsabkommen zwischen der Eurnpä-
,,Zolltarif, Sonderzölle". isd1en Wirtschaftsgemeinschaft und den
mit dieser Gemeinschaft assoziierten
5. In § 46 Afrikanischen Staaten und Madagaskar
a) erhält Absatz 11 Satz 1 folgende Fassung: nebst Anhang vom 20. Juli 1963 (Bundes-
„Werden aus dem Zollaufschublager Waren gesetzbl. 1964 II S. 289) und dem Abkom-
zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Um- men über die Erzeugnisse, die unter die
wandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen- Zuständigkeit der Europäischen Gemein-