146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, b) wenn zur Hilfeleistung des Körperbehin-
dje nach ihrer Bauart und ihren besonde- derten die Mitnahme eines Kraftfahrzeug-
ren, mit ihnen fest verbundenen Einrich- führers oder einer Begleitperson erforder-
tungen nur für die bezeichneten Verwen- lich ist oder
dungszwecke geeignet und bestimmt sind. c) wenn das Fahrzeug von dem Ehegatten
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird oder der anerkannten Pflegeperson eines
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Schwerbeschädigten im Sinne des Schwer-
Land- oder Forstwirt land- oder forstwirt- beschädigtengesetzes im Rahmen seiner
schaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Haushaltsführung benutzt wird. An die
Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Stelle des Ehegatten kann ein anderer,
Verarbeitungsbetrieb, land- oder forst- dem Finanzamt benannter Angehöriger
wirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof des Schwerbeschädigten treten, wenn er
zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz mit dem Schwerbeschädigten in häuslicher
vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus be- Gemeinschaft lebt und ihn betreut;".
fördert.
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird Artikel 2
nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Rückweg von einer Molkerei Milcherzeug- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nisse befördert werden;". (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„ 1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom
nicht, 1. Januar 1963 in Kraft. Die anderen Vorschriften
a) wenn diese Personen unentgeltlich und dieses Gesetzes treten mit dem Beginn des auf seine
nur gelegentlich mitbefördert werden oder Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. März 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, b) wenn zur Hilfeleistung des Körperbehin-
dje nach ihrer Bauart und ihren besonde- derten die Mitnahme eines Kraftfahrzeug-
ren, mit ihnen fest verbundenen Einrich- führers oder einer Begleitperson erforder-
tungen nur für die bezeichneten Verwen- lich ist oder
dungszwecke geeignet und bestimmt sind. c) wenn das Fahrzeug von dem Ehegatten
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird oder der anerkannten Pflegeperson eines
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Schwerbeschädigten im Sinne des Schwer-
Land- oder Forstwirt land- oder forstwirt- beschädigtengesetzes im Rahmen seiner
schaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Haushaltsführung benutzt wird. An die
Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Stelle des Ehegatten kann ein anderer,
Verarbeitungsbetrieb, land- oder forst- dem Finanzamt benannter Angehöriger
wirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof des Schwerbeschädigten treten, wenn er
zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz mit dem Schwerbeschädigten in häuslicher
vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus be- Gemeinschaft lebt und ihn betreut;".
fördert.
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird Artikel 2
nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Rückweg von einer Molkerei Milcherzeug- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nisse befördert werden;". (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„ 1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom
nicht, 1. Januar 1963 in Kraft. Die anderen Vorschriften
a) wenn diese Personen unentgeltlich und dieses Gesetzes treten mit dem Beginn des auf seine
nur gelegentlich mitbefördert werden oder Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. März 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, b) wenn zur Hilfeleistung des Körperbehin-
dje nach ihrer Bauart und ihren besonde- derten die Mitnahme eines Kraftfahrzeug-
ren, mit ihnen fest verbundenen Einrich- führers oder einer Begleitperson erforder-
tungen nur für die bezeichneten Verwen- lich ist oder
dungszwecke geeignet und bestimmt sind. c) wenn das Fahrzeug von dem Ehegatten
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird oder der anerkannten Pflegeperson eines
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Schwerbeschädigten im Sinne des Schwer-
Land- oder Forstwirt land- oder forstwirt- beschädigtengesetzes im Rahmen seiner
schaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Haushaltsführung benutzt wird. An die
Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Stelle des Ehegatten kann ein anderer,
Verarbeitungsbetrieb, land- oder forst- dem Finanzamt benannter Angehöriger
wirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof des Schwerbeschädigten treten, wenn er
zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz mit dem Schwerbeschädigten in häuslicher
vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus be- Gemeinschaft lebt und ihn betreut;".
fördert.
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird Artikel 2
nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Rückweg von einer Molkerei Milcherzeug- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nisse befördert werden;". (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„ 1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom
nicht, 1. Januar 1963 in Kraft. Die anderen Vorschriften
a) wenn diese Personen unentgeltlich und dieses Gesetzes treten mit dem Beginn des auf seine
nur gelegentlich mitbefördert werden oder Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. März 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, b) wenn zur Hilfeleistung des Körperbehin-
dje nach ihrer Bauart und ihren besonde- derten die Mitnahme eines Kraftfahrzeug-
ren, mit ihnen fest verbundenen Einrich- führers oder einer Begleitperson erforder-
tungen nur für die bezeichneten Verwen- lich ist oder
dungszwecke geeignet und bestimmt sind. c) wenn das Fahrzeug von dem Ehegatten
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird oder der anerkannten Pflegeperson eines
nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Schwerbeschädigten im Sinne des Schwer-
Land- oder Forstwirt land- oder forstwirt- beschädigtengesetzes im Rahmen seiner
schaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Haushaltsführung benutzt wird. An die
Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Stelle des Ehegatten kann ein anderer,
Verarbeitungsbetrieb, land- oder forst- dem Finanzamt benannter Angehöriger
wirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof des Schwerbeschädigten treten, wenn er
zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz mit dem Schwerbeschädigten in häuslicher
vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus be- Gemeinschaft lebt und ihn betreut;".
fördert.
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird Artikel 2
nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Rückweg von einer Molkerei Milcherzeug- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nisse befördert werden;". (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„ 1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom
nicht, 1. Januar 1963 in Kraft. Die anderen Vorschriften
a) wenn diese Personen unentgeltlich und dieses Gesetzes treten mit dem Beginn des auf seine
nur gelegentlich mitbefördert werden oder Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. März 1964
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün