138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Konservierungsstoff-Verordnung*)
Vom 11. März 1964
Auf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes (2) Wird Hexamethylentetramin im Gemisch
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt mit einem der in der Anlage 4 aufgeführten frem-
geändert durch das Gesetz zur Anderung und Er- den Stoffe zugesetzt, so dürfen die in der An-
gänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezem- lage 4 angegebenen Höchstmengen nicht über-
ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Verbindung schritten werden. Wird Hexamethylentetramin im
mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam Gemisch mit mehreren der in der Anlage 4 ange-
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- gebenen Stoffe zugesetzt, so findet § 3 Abs. 2
schaft und Forsten und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Hexa-
sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 methylentetramin bei der Berechnung dH Höchst-
und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen menge des Gemisches außer Anrechnung bleibt.
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- (3) Im übrigen finden auf den Zusatz, die
schaft und Forsten und für Wirtschaft Kenntlichmachung und die Abgabe von Hexa-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: methylentetramin die Vorschriften des § 1 Abs. 2,
des§ 3 Abs. 3, der·§§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 4 und des§ 7
mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß
Artikel 1 der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe
Die Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. De- ,mit Konservierungsstoff Hexamethylentetramin'
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), geändert kenntlich zu machen ist; dabei tritt an die Stelle
durch die Verordnung zur Änderung der Konservie- der Verweisung auf die Anlage 2 die Verweisung
rungsstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1961 (Bun- auf die Anlage 4."
desgesetzbl. I S. 2008), wird wie folgt geändert:
2. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: ,, (2) § 8 tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft."
,,§ 8
Artikel 2
(1) Hexamethylentetramin wird zum Schutz
gegen den mikrobiellen Verderb von Lebens- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mitteln nur im Gemisch mit einem oder mehreren leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der in der Anlage 4 aufgeführten fremden Stoffe blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
als Zusatz zugelassen setzes zur Anderung und Ergänzung des Lebens-
1. zu den in der Anlage 4 auf geführten mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Lebensmitteln und
Artikel 3
2. zu Lebensmitteln, die zur Herstellung
oder Zubereitung der in der Anlage 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
aufgeführten Lebensmittel bestimmt sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 11. März 1964
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
In Vertretung
Bargatzky
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hölzl
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
*) Ändert BundesrwsclzlJl. ]Jf '.21'.2:i-4-TI
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Konservierungsstoff-Verordnung*)
Vom 11. März 1964
Auf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes (2) Wird Hexamethylentetramin im Gemisch
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt mit einem der in der Anlage 4 aufgeführten frem-
geändert durch das Gesetz zur Anderung und Er- den Stoffe zugesetzt, so dürfen die in der An-
gänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezem- lage 4 angegebenen Höchstmengen nicht über-
ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Verbindung schritten werden. Wird Hexamethylentetramin im
mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam Gemisch mit mehreren der in der Anlage 4 ange-
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- gebenen Stoffe zugesetzt, so findet § 3 Abs. 2
schaft und Forsten und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Hexa-
sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 methylentetramin bei der Berechnung dH Höchst-
und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen menge des Gemisches außer Anrechnung bleibt.
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- (3) Im übrigen finden auf den Zusatz, die
schaft und Forsten und für Wirtschaft Kenntlichmachung und die Abgabe von Hexa-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: methylentetramin die Vorschriften des § 1 Abs. 2,
des§ 3 Abs. 3, der·§§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 4 und des§ 7
mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß
Artikel 1 der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe
Die Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. De- ,mit Konservierungsstoff Hexamethylentetramin'
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), geändert kenntlich zu machen ist; dabei tritt an die Stelle
durch die Verordnung zur Änderung der Konservie- der Verweisung auf die Anlage 2 die Verweisung
rungsstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1961 (Bun- auf die Anlage 4."
desgesetzbl. I S. 2008), wird wie folgt geändert:
2. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: ,, (2) § 8 tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft."
,,§ 8
Artikel 2
(1) Hexamethylentetramin wird zum Schutz
gegen den mikrobiellen Verderb von Lebens- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mitteln nur im Gemisch mit einem oder mehreren leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der in der Anlage 4 aufgeführten fremden Stoffe blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
als Zusatz zugelassen setzes zur Anderung und Ergänzung des Lebens-
1. zu den in der Anlage 4 auf geführten mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Lebensmitteln und
Artikel 3
2. zu Lebensmitteln, die zur Herstellung
oder Zubereitung der in der Anlage 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
aufgeführten Lebensmittel bestimmt sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 11. März 1964
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
In Vertretung
Bargatzky
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hölzl
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
*) Ändert BundesrwsclzlJl. ]Jf '.21'.2:i-4-TI
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Konservierungsstoff-Verordnung*)
Vom 11. März 1964
Auf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes (2) Wird Hexamethylentetramin im Gemisch
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt mit einem der in der Anlage 4 aufgeführten frem-
geändert durch das Gesetz zur Anderung und Er- den Stoffe zugesetzt, so dürfen die in der An-
gänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezem- lage 4 angegebenen Höchstmengen nicht über-
ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Verbindung schritten werden. Wird Hexamethylentetramin im
mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam Gemisch mit mehreren der in der Anlage 4 ange-
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- gebenen Stoffe zugesetzt, so findet § 3 Abs. 2
schaft und Forsten und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Hexa-
sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 methylentetramin bei der Berechnung dH Höchst-
und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen menge des Gemisches außer Anrechnung bleibt.
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- (3) Im übrigen finden auf den Zusatz, die
schaft und Forsten und für Wirtschaft Kenntlichmachung und die Abgabe von Hexa-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: methylentetramin die Vorschriften des § 1 Abs. 2,
des§ 3 Abs. 3, der·§§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 4 und des§ 7
mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß
Artikel 1 der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe
Die Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. De- ,mit Konservierungsstoff Hexamethylentetramin'
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), geändert kenntlich zu machen ist; dabei tritt an die Stelle
durch die Verordnung zur Änderung der Konservie- der Verweisung auf die Anlage 2 die Verweisung
rungsstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1961 (Bun- auf die Anlage 4."
desgesetzbl. I S. 2008), wird wie folgt geändert:
2. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: ,, (2) § 8 tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft."
,,§ 8
Artikel 2
(1) Hexamethylentetramin wird zum Schutz
gegen den mikrobiellen Verderb von Lebens- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mitteln nur im Gemisch mit einem oder mehreren leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der in der Anlage 4 aufgeführten fremden Stoffe blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
als Zusatz zugelassen setzes zur Anderung und Ergänzung des Lebens-
1. zu den in der Anlage 4 auf geführten mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Lebensmitteln und
Artikel 3
2. zu Lebensmitteln, die zur Herstellung
oder Zubereitung der in der Anlage 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
aufgeführten Lebensmittel bestimmt sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 11. März 1964
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
In Vertretung
Bargatzky
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Hölzl
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
*) Ändert BundesrwsclzlJl. ]Jf '.21'.2:i-4-TI
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Konservierungsstoff-Verordnung*)
Vom 11. März 1964
Auf Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes (2) Wird Hexamethylentetramin im Gemisch
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt mit einem der in der Anlage 4 aufgeführten frem-
geändert durch das Gesetz zur Anderung und Er- den Stoffe zugesetzt, so dürfen die in der An-
gänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezem- lage 4 angegebenen Höchstmengen nicht über-
ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Verbindung schritten werden. Wird Hexamethylentetramin im
mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam Gemisch mit mehreren der in der Anlage 4 ange-
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- gebenen Stoffe zugesetzt, so findet § 3 Abs. 2
schaft und Forsten und 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Hexa-
sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 methylentetramin bei der Berechnung dH Höchst-
und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen menge des Gemisches außer Anrechnung bleibt.
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- (3) Im übrigen finden auf den Zusatz, die
schaft und Forsten und für Wirtschaft Kenntlichmachung und die Abgabe von Hexa-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: methylentetramin die Vorschriften des § 1 Abs. 2,
des§ 3 Abs. 3, der·§§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 4 und des§ 7
mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß
Artikel 1 der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe
Die Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. De- ,mit Konservierungsstoff Hexamethylentetramin'
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), geändert kenntlich zu machen ist; dabei tritt an die Stelle
durch die Verordnung zur Änderung der Konservie- der Verweisung auf die Anlage 2 die Verweisung
rungsstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1961 (Bun- auf die Anlage 4."
desgesetzbl. I S. 2008), wird wie folgt geändert:
2. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: ,, (2) § 8 tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft."
,,§ 8
Artikel 2
(1) Hexamethylentetramin wird zum Schutz
gegen den mikrobiellen Verderb von Lebens- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
mitteln nur im Gemisch mit einem oder mehreren leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der in der Anlage 4 aufgeführten fremden Stoffe blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
als Zusatz zugelassen setzes zur Anderung und Ergänzung des Lebens-
1. zu den in der Anlage 4 auf geführten mittelgesetzes auch im Land Berlin.
Lebensmitteln und
Artikel 3
2. zu Lebensmitteln, die zur Herstellung
oder Zubereitung der in der Anlage 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
aufgeführten Lebensmittel bestimmt sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 11. März 1964
Der Bundesminister
für Gesundheitswesen
In Vertretung
Bargatzky
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Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
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Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1964 139
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachd chtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Anerkennung und
Zulassung von Saatgut
Vom 7. Februar 1964 27 8.2.64 9.2.64
Verordnung Nr. 2/64 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 29. Januar 1964 27 8.2.64 Siehe§ 4
Zweite Anordnung über die Dbertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
Vom 16. Januar 1964 28 11. 2. 64 12. 2.64
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - An-
lage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Vom 11. Februar 1964 29 12.2.64 12.2.64
Zwölfte Änderungsverordnung zur 3. BAA-FeststellungsDV
Vom 23. Dezember 1963 30 13.2.64 Siehe§ 3
Verordnung zur Änderung der Ausqleichsverordnung (Zweite
A usg leichsverord n u ng)
Vom 17. Februar 1964 36 21. 2. 64 1. 3. 64
Verordnung Nr. 3/64 über die Feslsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 18. Februar 1964 40 27.2.64 Siehe§ 4
Dritte Verordnung über die Höhe der Abgaben und der
Stützungsbetrüge für den allgemeinen Ausgleich in der Milch-
wirtschaft (3. Abgaben- und Stützungsverordnung - 3. AStV)
Vom 24. Februar 1964 41 28.2.64 1. 3. 64
Verordnung über den Vordruck bei der Anlegung neuer
Grundbuchbli:itter im württembergischen Rechtsgebiet des Lan-
des Baden-Württemberg
Vom 24. Februar 1964 42 29. 2.64 1. 3. 64
Verordnung PR Nr. 2/64 zur Änuerung der Verordnung PR
Nr. 10/56 über den Preisausgleich bei Lieferung von Gießerei-
roheisen in frachtungünstig gelegene Gebiete
Vom 26. Februar 1964 42 29. 2.64 1. 3. 64
Verordnung Nr. 4/64 über die Feslselzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 24. Februar 19G4 43 3. 3.64 Siehe§ 4
140 Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1964, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung
der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr. vom Seite.
6. 2.64 Verordnung Nr. 11/64/EWG des Rates über die
Verringerung der Abschöpfungsbeträge gegen-
über dritten Ländern für Schweine und einige
Teilstücke von Schweinen für Einfuhren in der
Zeit vom 15. Februar bis zum 31. März 1964 27 14.2.64 447
64/111/EWG:
Änderung zu Anhang D der Verordnung Nr. 3
über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeit-
nehmer 27 14. 2.64 450
64/112/EWG:
Änderung zu Anhang F der Verordnung Nr. 3
über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeit-
nehmer 27 14.2.64 450
18.2.64 Verordnung Nr. 12/64/EWG der Kommission zur
Festsetzung der Voraussetzungen einer offen-
sichtlichen Unterbeschäftigung während längerer
Zeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 a) der Ver-
ordnung Nr. 9 des Rates über den Europäischen
Sozialfonds 32 22. 2.64 537
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redzts vom 10. Juli 1958 (Bundesgeselzbl. I S. 437) nadl Sadlgebieten geordnet veröflentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglkh Versandgebühr DM 0,15.