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90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern für Eier in der Schale, von
Hausgeflügel, lebendes Hausgeflügel mit einem Gewicht von höchstens 185 Gramm und
geschlachtetes Hausgeflügel
Verordnung Nr. 160 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 71 der
Kommission für Bruteier von Hausgeflügel
Verordnung Nr. 162 über die Anpassung und Festsetzung der Einschleusungspreise für
lebende und geschlachtete Schweine
Verordnung Nr. 163 über Bedingungen für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr
von Getreide
Verordnung Nr. 164 über die Verlängerung bestimmter Ubergangsbestimmungen für Weizen-
mehlausfuhren
Verordnung Nr. 165, die einen Umrechnungssatz für Weichweizen in Mehl für die Berech-
nung der Erstattung bei der Produktion festsetzt
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 161 über die
Neufestsetzung der Einschleusungspreise und der Abschöpfungsbeträge für Eier ohne Schale
und Eigelb, von Hausgeflügel, genießbar, frisch, haltbar gemacht, getrocknet oder gezuckert
Der Rat der Europi:iischcn VVirtschaftsgemeinscbaft und der Rat der Europäischen Atomge-
meinschaft -- Verordnung Nr. 166 (EWG), Nr. 15 (EAG) zur Aufstellung der Liste der Lei-
stungen und Zulagen, die im Hinblick auf die Familie gewährt werden oder die sozialer
Art sind und die von der Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der zugunsten der
Gf!meinscbaflen eingeführten Steuer abgezogen werden müssen
Das Europäische Parlament - Neufassung der Geschäftsordnung
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Europäischen Atomgemeinschaft - Änderung der Geschäftsordnung
Berichtigungen
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Berichtigungen
Gesetz
zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 6. Februar 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Per-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sonen, die während des ganzen Kalenderjahres
verheiratet waren und nicht dauernd getrennt
Artikel 1 gelebt haben.
Das Gesetz über die Gewährung von Prämien für
Sparleistungen (Spar-Prämiengesetz) vom 5. Mai (2) Die Prämie beträgt für alle im Kalender-
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 241) wird wie folgt geän- jahr geleisteten Sparbeiträge höchstens 120 Deut-
sche Mark, bei Ehegatten im Sinne des Ab-
dert:
satzes 1 zusammen höchstens 240 Deutsche
1. § 2 erhält die folgende Fassung:
Mark. Hat der Prämiensparer oder haben die
Ehegatten Kinder im Sinne des Absatzes 1, so
,,§ 2 erhöhen sich die Höchstbeträge bei
Höhe der Prämie ein oder zwei Kindern um 60 Deutsche Mark,
(1) Die Prämie beträgt 20 vom Hundert der drei bis fünf Kindern um 160 Deutsche Mark,
im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat mehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark.
der Prämiensparer oder haben bei einem verhei-
rateten Prämiensparer die Ehegatten Kinder Für die Feststellung des Höchstbetrages sind die
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer- Sparbeiträge des Prämiensparers und seiner in
gesetzes), die in dem Kalenderjahr, in dem die Absatz 1 bezeichneten Kinder zusammenzurech-
Sparbeiträge geleistet worden sind, das 18. Le- nen.
bensjahr noch nicht vollendet hatten, so erhöht
sich die Prämie bei (3) Alleinstehenden Personen steht der Höchst-
ein oder zwei Kindern auf 22 vom Hundert, betrag für Ehegatten zu, wenn sie
drei bis fünf Kindern auf 25 vom Hundert, 1. mindestens ein Kind im Sinne des Ab-
mehr als fünf Kindern auf 30 vom Hundert. satzes 1 haben oder
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 91
2. mindestens vier Monate vor dem Be- träge, die auf Grund von Verträgen geleistet
ginn des Kalenderjahres, in dem die werden, die nach dem 31. Dezember 1962 und
Sparbeiträge geleistet werden, das vor dem 1. Januar 1965 abgeschlossen worden
50. Lebensjahr vollendet haben." sind. Bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
raten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) tritt an die Stelle des
2. In § 6 wird der folgende Absatz 2 angefügt: 1. Januar 1965 der 1. Januar 1964.
,, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird (2) Die Vorschrift des § 2 gilt auch für nach
ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und dem 31. Dezember 1962 geleistete Sparbeiträge,
der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungs- soweit sie auf Grund von Sparverträgen mit
verordnungen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) gelei-
mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und stet werden, die vor dem 1. Januar 1963 abge-
in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen schlossen worden sind."
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
beseitigen." Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
3. § 8 erhält die folgende Fassung: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
,,§ 8 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Anwendungsbereich Artikel 3
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Sparbei- dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Februar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D ah 1grün
-
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 6. Februar 1963
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Spar-Prämiengesetzes vom 6. Februar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 90) wird nachstehend der Wortlaut des
Spar-Prämiengesetzes in der jetzt geltenden Fas-
sung bekanntgemacht, wie sie sich aus dem vorge-
nannten Änderungsgesetz ergibt.
Bonn, den 6. Februar 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 93
S_par-Prämiengesetz
in der Fassung vom 6. Februar 1963
(SparPG 1963)
§ 1 § 2
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung Höhe der Prämie
(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per- (1) Die Prämie beträgt 20 vom Hundert der im
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat der
können für Sparbeiträge, die auf fünf Jahre festge- Prämiensparer oder haben bei einem verheirateten
legt werden und nicht nach dem Wohnungsbau-Prä- Prämiensparer die Ehegatten Kinder (§ 32 Abs. 2
miengesetz begünstigt sind, eine Prämie erhalten. Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes), die in dem
Kalenderjahr, in dem die Sparbeiträge geleistet
(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel- worden sind, das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
ten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun- endet hatten, so erhöht sich die Prämie bei
desregierung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, ein oder zwei Kindern auf 22 vom Hundert,
drei bis fünf Kindern auf 25 vom Hundert,
1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Spar-
verträgen, die mit einem Kreditinstitut ab- mehr als fünf Kindern auf 30 vom Hundert.
geschlossen worden sind, Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,
die während des ganzen Kalenderjahres verheiratet
2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
laufenden und der Höhe nach gleichbleiben-
den Sparraten (Sparverträge mit festge- (2) Die Prämie beträgt für alle im Kalenderjahr
legten Sparraten), die mit einem Kredit- geleisteten Sparbeiträge höchstens 120 Deutsche
institut abgeschlossen worden sind, Mark, bei Ehegatten im Sinne des Absatzes 1 zu-
sammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä-
3. Aufwendungen für den Ersterwerb miensparer oder haben die Ehegatten Kinder im
a) von Wertpapieren, die von Bund, Län- Sinne des Absatzes 1, so erhöhen sich die Höchst-
dern und Gemeinden oder von anderen beträge bei
Körperschaften des öffentlichen Rechts ein oder zwei Kindern um 60 Deutsche Mark,
oder Unternehmen mit Sitz und Ge-
schäftsleitung im Geltungsbereich die- drei bis fünf Kindern um 160 Deutsche Mark,
ses Gesetzes und im Saarland ausgege- mehr als fünf Kindern um 240 Deutsche Mark.
ben werden, Für die Feststellung des Höchstbetrages sind die
b) der von Kapitalanlagegesellschaften im Sparbeiträge des Prämiensparers und seiner in Ab-
Sinne des Gesetzes über Kapitalanlage- satz 1 bezeichneten Kinder zusammenzurechnen.
gesellschaften vom 16. April 1957 (Bun- (3) Alleinstehenden Personen steht der Höchst-
desgesetzbl. I S. 378) ausgegebenen An- betrag für Ehegatten zu, wenn sie
teilscheine an einem Sondervermögen. 1. mind, ;stens ein Kind im Sinne des Ab-
(3) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä- satzes 1 haben oder
mie ist, daß 2. mindestens vier Monate vor dem Beginn
1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch des Kalenderjahres, in dem die Sparbei-
mittelbar im Zusammenhang mit der Auf- träge geleistet werden, das 50. Lebensjahr
nahme eines Kredits stehen, vollendet haben.
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbei-
träge nicht zurückgezahlt und Ansprüche § 3
aus dem Vertrag weder abgetreten noch Gewährung und Gutsc1:J.rift der Prämie
beliehen werden. Die vorzeitige Rückzah-
lung, Abtretung oder Beleihung ist jedoch (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-
unschädlich, wenn der Prämiensparer nach trag nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
dem Vertragsabschluß stirbt oder völlig er- Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.
werbsunfähig wird. Heiratet der Prämien- (2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt
sparer nach dem Vertragsabschluß, so ist zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab-
die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung gabe der Einkommensteuererklärung für das be-
nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Be- treffende Kalenderjahr endet. Der Antrag ist an das_
ginn der Festlegungsfrist unschädlich. Kreditinstitut zu richten, an das die Sparbeiträge
(4) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die auf geleistet worden sind. Bei Versäumung der An-
Grund eines Vertrags geleisteten Sparbeiträge min- tragsfrist kann unter den Voraussetzungen der
destens 60 Deutsche Mark betragen; bei Sparver- §§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung Nachsicht
trägen mit festgelegten Sparraten ist die Summe der gewährt werden.
während eines Kalenderjahres vertragsgemäß ent- (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den An-
richteten Einzahlungen maßgebend. trag dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu;
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
dabei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzun- (3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des
gen für die Gewährung der Prämie vorliegen. Prämienbetrages ganz oder zum Teil ab, so hat es
dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen
(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige
schriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3
Finanzamt. Zuständiges Finanzamt ist
Abs. 6 vorletzter und letzter Satz sind entsprechend
1. bei Personen, die nicht zur Einkommen- anzuwenden.
steuer veranlagt werden:
das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Per- § 5
sonen am 20. September des Jahres, in dem Rückgängigmachung von Gutschriften
die Sparbeiträge geleistet worden sind,
ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-
eines Wohnsitzes im Geltungsbereich die- gängig zu machen,
ses Gesetzes - ihren gewöhnlichen Aufent- 1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzun-
halt gehabt haben; gen für die Gewährung der Prämie während
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer der Laufzeit der Festlegungsfrist entfallen sind
veranlagt werden: oder
das für die Einkommensbesteuerung zu- 2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die Uber-
ständige Finanzamt. weisung des Prämienbetrages ganz oder zum
Teil ablehnt.
(5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie
entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kreditinsti- § 6
tut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut
schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert Ermächtigungen
gut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
Prämie vom Beginn des Kalenderjahres an, das dem stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge ge- Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
leistet worden sind. Dabei ist der Zinsfuß für Spar- 1. über die Gewährung der Prämie in den
einlagen mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und Fällen, in denen Sparbeiträge vor Ablauf
mehr zugrunde zu legen. Die gutgeschriebene Prä- de1 Festlegungsfrist zum Teil zurückge-
mie darf einschließlich der auf sie gutgebrachten zahlt oder Ansprüche aus dem Vertrag zum
Zinsen und Zinseszinsen dem Prämiensparer vor- Teil abgetreten oder beliehen werden,
behaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffenen Regelung
nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist ausgezahlt 2. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwen-
und nicht als Sparbeitrag verwendet werden. dungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3,
3. über die Höhe der Prämie bei Sparverträ-
(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann gen mit festgelegten Sparraten, wenn sich
ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt während der Laufzeit des Vertrages der für
werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird die Höhe der Prämie im ersten Kalender-
der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer jahr der Laufzeit maßgebliche Familien-
bis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß stand ändert,
das Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der 4. über das Verfahren nach §§ 3, 4 und 5,
Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid
5. über die Rückforderung von Prämien, die
entscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-
zu Unrecht gewährt worden sind,
grundlage und eine Rechtsmittelbelehrung enthal-
ten. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung 6. über Anzeigepflichten.
über das Berufungsverfahren sind entsprechend (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
anzuwenden. mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
§ 4
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
nungen in der· jeweils geltenden Fassung mit neuem
Uberweisung von Prämien und Zinsen Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs Mo- graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
nate vor und spätestens innerhalb einer Ausschluß- migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
frist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-
legungsfrist den Prämi<:mbetrag sowie Zinsen und
Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei § 7
hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für Steuerliche Behandlung der Prämie
die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird
eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im
das Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag so- Sinne des Einkommensteuergesetzes.
wie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter § 8
und letzter Satz, in denen die vorzeitige Rückzah-
Anwendungsbereich
lung, Abtretung oder Beleihung unschädlich ist,
können der Prämienbetrag sowie die Zinsen und (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt
Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Festlegungsfrist vorbehaltlich des Absatzes 2 für Sparbeiträge, die
angefordert und ausgezahlt werden. auf Grund von Verträgen geleistet werden, die nach
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 95
dem 31. Dezember 1962 und vor dem 1. Januar 1965 § 9
abgeschlossen worden sind. Bei Sparverträgen mit
festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) tritt an die Anwendung im Land Berlin
Stelle des 1. Januar 1965 der 1. Januar 1964. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
(2) Die Vorschrift des § 2 gilt auch für nach dem des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
31. Dezember 1962 geleistete Sparbeiträge, soweit (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
sie auf Grund von Sparverträgen mit festgelegten verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Sparraten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) geleistet werden, die sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
vor dem 1. Januar 1963 abgeschlossen worden sind. Dritten Uberleitungsgesetzes.
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen
nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
(Ablösungsverordnung) *)
Vom 1. Februar 1963
Auf Grund des Artikels III der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Verordnung über die Ab-
lösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz vom 12. Dezember 1962 (Bun-
desanzeiger Nr. 238 vom 18. Dezember 1962) wird
nachstehend der Wortlaut der Ablösungsverord-
nung vom 13. August 1957 (Bundesanzeiger Nr. 156
vorn 16. August 1957 und Nr. 175 vom 12. September
1957) in der jetzt geltenden Fassung bekanntgege-
ben, wie sie sich aus der oben angeführten Ände-
rungsverordnung und der Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ablösung öffentlicher Bau-
darlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
vorn 10. Dezember 1959 (Bundesanzeiger Nr. 240 vom
15. Dezember 1959) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
a) des § 69 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
s. 523),
b) des § 34 Abs. 3 des Wohnungsbaugesetzes für
das Saarland (Gesetz Nr. 696) in der Fassung
vom 26. September 1961 (Amtsblatt des Saar-
landes Nr. 68 S. 591)
erlassen worden.
Bonn, den 1. Februar 1963
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
•) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2330-2-1.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
(Ablösungsverordnung)
in der Fassung vom 1. Februar 1963
Inhaltsübersicht
§
Grundsatzregelung ........................................... • • • • • • • • ·
Arten der Ablösung ......................................... • • • • • • · • · · 2
Ablösungsbetrag ............................... , . • • . • • • • • • • • • • · · · · · · · · 3
Ablösungszinssatz .............................................. • • • • • · · 4
Maßgebende Jahresleistung ........................................ • • • • 5
Berechnung des Ablösungsbetrages ........................ • .. • •·· ··· · · · 6
Anzahl der entrichteten oder abzulösenden Jahresleistungen ............ • 7
Entrichtung des Ablösungsbetrages und Umfang der Ablösung .......... • 8
Mitteilungen und Nachweise ............................ • • • • • • • • • · · • - · · 9
Abrechnungsbescheinigung ............................. • .... • • • • • • • • • • · 10
Gemischte Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Anwendung der Verordnung im Land' Berlin und im Saarland ........... . 12
Inkrafttreten ......................................... • • • • • • • • • · · · • · · · · 13
Anlage
Tabelle für die Ermittlung des Ablösungsbetrages
nach § 69 Abs. 3 II. WoBauG
bei einer Tilgung von ½ 0/o ......................................... . 1
bei einer Tilgung von 1 °/o .......................................... . 2
bei einer Tilgung von 1½ 0/o ........................................ . 3
bei einer Tilgung von 2 °/o .......................................... . 4
Tabelle für die Berechnung des Ablösungsbetrages .................. • • • • 5
Tabelle für die Ermittlung der Gesamtlaufzeit (§ 5) ............. • • • • • • • • • 6
§ 1 § 109 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
als eigengenutzte Eigentumswohnung an-
Grundsatzregelung erkannt worden ist;
(1) Der Eigentümer eines Familienheims in der
b) für den Bewerber, der mit dem Bauherrn
Form des Eigenheims oder dßr Eigensiedlung, das eines Familienheims in der Form des Kauf-
nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau- eigenheims oder der Trägerkleinsiedlung
gesetzes öffentlich gefördert oder nach § 109 des einen auf Ubertragung des Eigentums ge-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Familienheim richteten Vertrag oder Vorvertrag abge-
anerkannt worden ist, kann nach Ablauf von zwei schlossen hat, sofern das Familienheim
Jahren und vor Ablauf von zwanzig Jahren seit nach den Vorschriften des Zweiten Woh-
Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsgemäß zu nungsbaugesetzes öffentlich gefördert oder
entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentliche Bau- nach § 109 des Zweiten Wohnungsbauge-
darlehen ganz oder in Teifen vorzeitig ablösen. Das setz~s als Familienheim anerkannt worden
gleiche gilt ist.
a) für den Wohnungseigentümer einer eigen-
genutzten Eigentumswohnung, die nach den (2) Die Ablösung ist nur zulässig, wenn die nicht
Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau- in die Ablösung einzubeziehenden fälligen Jahres-
gesetzes öffentlich gefördert oder nach leistungen voll geleistet sind.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 97
§ 2 lehnsbedingungen im Zeitpunkt der Ent-
Arten der Ablösung richtung des Ablösungsbetrages gelten.
Die Ablösung kann erfolgen Stundungen und Aussetzungen der Zinsen oder Til-
gungen sowie ein kurzfristiger Erlaß von Zinsen
1. durch Ablösung aller noch nicht fälligen Jah-
sind nicht zu berücksichtigen. Änderungen der Zins-
resleistungen (Vollablösung), oder Tilgungssätze, die nach dem Zeitpunkt der Ent-
2. durch Ablösung eines gleichen Teiles aller noch richtung des Ablösungsbetrages eintreten sollen,
nicht fälligen Jahresleistungen (Teilablösung); bleiben unberücksichtigt, auch wenn sie vor der Ab-
die Teilablösung ist jeweils nur für ein oder lösung vereinbart worden sind.
mehrere Viertel der vor der ersten Teilablö- (2) Verwaltungskostenbeiträge bleiben außer Be-
sung maßgebenden Jahresleistung zulässig. tracht; sie sind jedoch Zinsleistungen gleichzustellen,
wenn sie in die laufenden Jahresleistungen einbe-
§ 3
zogen sind und wie Zinsen behandelt werden.
(3) Ergibt sich nach den Absätzen 1 und 2 ein ge-
Ablösungsbetrag ringerer Betrag als 1 vom Hundert des ursprüng-
Zur Ablösung ist der nach § 6 ermittelte Barwert lichen Darlehens, so ist als maßgebende Jahreslei-
der abzulösenden Leistungen oder Teilleistungen stung 1 vom Hundert des ursprünglichen Darlehens
(Ablösungsbetrag) zu zahlen, der sich bei Anwen- zugrunde zu legen.
dung des Ablösungszinssatzes (§ 4) durch Abzug
von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zin-
§ 6
seszinsen ergibt.
Berechnung des Ablösungsbetrages
§ 4
(1) Der für je 100 Deutsche Mark des ursprüng-
Ablösungszinssatz lichen Da.rlehens zu zahlende Ablösungsbetrag ist
(1) Der Ablösungszinssatz ist vorbehaltlich des vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus den als An-
Absatzes 2 die in einem Vom-Hundert-Satz des ur- lagen 1 bis 4 beigefügten Tabellen zu ermitteln.
sprünglichen Darlehens bemessene maßgebende Dabei ist aus der für den Tilgungssatz (§ 5) anzu-
Jahresleistung (§ 5) zuzüglich einer Erhöhung um wendenden Tabelle der Wert zu entnehmen, wel-
0,5; er darf jedoch 5,5 vom Hundert nicht über- cher der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder (§ 4),
schreiten. der Anzahl der bereits entrichteten Jahresleistun-
gen und dem Zinssatz (§ 5) entspricht. § 1 Abs. 1
(2) Gehören im Zeitpunkt der Entrichtung des Ab-
findet Anwendung.
lösungsbetrages zum Haushalt des Eigentümers,
Wohnungseigentümers oder Bewerbers Kinder, für (2) Läßt sich für das Darlehen aus den Tabellen
die ihm ein Kinderfreibetrag nach den jeweils gel- gemäß Anlagen 1 bis 4 der Ablösungsbetrag nicht
tenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermitteln, so errechnet er sich vorbehaltlich des Ab-
zusteht oder gewährt wird, so erhöht sich der in satzes 3
Absatz 1 bezeichnete Satz statt um 0,5 a) wenn vor der Ablösung mehr als 15 Jah:-
bei einem oder zwei Kindern um 1, jedoch höchstens resleistungen entrichtet worden sind oder
bis zu 6 vom Hundert,
b) bei einem Zinssatz von mehr als 4 °/o oder
bei drei bis fünf Kindern um 1,5, jedoch höchstens einem Tilgungssatz, der nicht in den Ta-
bis zu 6,5 vom Hundert, bellen gemäß Anlagen 1 bis 4 enthalten ist,
bei sechs und mehr Kindern um 2, jedoch höchstens durch Vervielfältigung der maßgebenden Jah-
bis zu 7 vom Hundert. resleistung (§ 5) mit einem Vervielfältiger, der
für die Anzahl der abzulösenden Jahreslei-
§ 5 stungen oder Teilbeträge (§ 7 Abs. 2 und 3)
Maßgebende Jahresleistung und für den Ablösungszinssatz (§ 4) aus der
als Anlage 5 beigefügten Tabelle zu entneh-
(1) Maßgebende Jahresleistung ist die Summe men ist - Sind für den Ablösungszinssatz in
der Zins- und Tilgungsleistungen, die jeweils in der Tabelle keine Werte enthalten, so ist der
einem Jahr zu entrichten sind. Sie ergeben sich entsprechende Zwischenwert zu ermitteln - ;
a) bei Baudarlehen, die der nachstelligen Fi- c) bei einem Tilgungssatz von ½, 1, 1½
nanzierung dienen, aus den im Zeitpunkt oder 2 vom Hundert und einem Zinssatz
der Entrichtung des Ablösungsbetrages von weniger als 4 vom Hundert
geltenden Zins- und Tilgungssätzen, die
von der Bewilligungsstelle nach § 44 oder aus den Tabellenwerten als der entsprechende
Zwischenwert.
46 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-
setzes oder in den Fällen des § 109 des (3) Bei einer Teilablösung treten in den Fällen
Zweiten Wohnungsbaugesetzes nach den
a) des Absatzes 1 und 2 Buchstabe a an die
für diese Wohnungen geltenden Vorschrif-
ten bestimmt worden sind; Stelle des bei einer Vollablösung für je
100 Deutsche Mark des ursprünglichen
b) bei Baudarlehen, die nicht der nachstelli- Darlehens zu zahlenden Betrages der Teil
gen Finanzierung dienen, aus den Zins- des Tabellenbetrages, welcher der nach § 2
und Tilgungssätzen, die nach den Dar- Nr. 2 gewählten Teilablösung entspricht,
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
b) des Absatzes 2 Buchstabe b an die Stelle (2) Beansprucht der Ablösende nach § 4 Abs. 2 die
der maßgebenden Jahresleistung der nach Anwendung eines erhöhten Ablösungszinssatzes, so
§ 2 Nr. 2 gewählte Teil. hat er den Nachweis über die Zahl der im Zeitpunkt
der Ablösung zu berücksichtigenden Kinder zu er-
(4) Ist in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b
und des Absatzes 3 Buchstabe b bei dem abzulösen- bringen.
den Darlehen die letzte Jahresleistung niedriger als
§ 10
die maßgebende Jahresleistung, so ist ein Ab-
lösungsbetrag hierfür nicht zu entrichten. Abrechnungsbescheinigung
Uber die Ablösung ist eine Abrechnungsbeschei-
§ 7 nigung zu erteilen. Diese Bescheinigung hat insbe-
Anzahl der entrichteten sondere folgende Angaben zu enthalten:
oder abzulösenden Jahresleistungen 1. Höhe des durch die Ablösung getilgten Betra-
(1) Sind seit Beginn der Laufzeit des Darlehens ges (Teilbetrages),
Jahresleistungen entrichtet worden, deren Tilgungs- 2. Höhe und Fälligkeit der noch zu zahlenden Lei-
satz von dem der maßgebenden Jahresleistung ab- stungen,
weicht, oder sind zusätzliche Tilgungen geleistet 3. Höhe und Berechnung des Ablösungsbetrages
worden, so sind sie auf maßgebende Jahresleistun- sowie Abrechnung der erhaltenen Beträge,
gen umzurechnen und aufzurunden; dies gilt auch in
den Fällen des § 5 Abs. 3. Bei rückständigen Zahlun- 4. Zeitpunkt der Ablösung.
gen auf fällige Jahresleistungen gilt § 1 Abs. 2.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Buchstabe b ist § 11
die Anzahl der abzulösenden Jahresleistungen oder Gemischte Darlehen
Teilbeträge zu ermitteln, indem die durch die Ge-
samtlaufzeit des Darlehens bestimmte Anzahl der Ist ein Baudarlehen zum Teil aus öffentlichen Mit-
Jahresleistungen um die Anzahl der seit Beginn der teln im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbau-
Laufzeit entrichteten maßgebenden Jahresleistungen gesetzes oder des § 3 des Ersten Wohnungsbauge-
vermindert wird. Uberschreitet die Gesamtlaufzeit setzes, zum Teil aus anderen Mitteln gewährt wor-
des Darlehens 100 Jahre, so ist eine Gesamtlaufzeit den, so ist die Anwendung der §§ 1 bis 10 auf den
von 100 Jahren anzunehmen. aus öffentlichen Mitteln gewährten Teil des Dar-
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 ist die lehens beschränkt. Der Darlehnsgeber hat dem
Darlehnsnehmer auf Verlangen mitzuteilen, in wel-
Gesamtlaufzeit der als Anlage 6 beigefügten Ta-
cher Höhe in dem Darlehen öffentliche Mittel ent-
belle zu entnehmen. Dabei sind die Zins- und Til-
halten sind und welche Zins- und Tilgungsbedin-
gungssätze zugrunde zu legen, die in der maßgeben-
den Jahresleistung berücksichtigt sind. Ergeben sich gungen für diesen Teil des Darlehens gelten.
hierbei Zins- und Tilgungssätze, die in der Tabelle
nicht enthalten sind, so ist jeweils der in der Tabelle § 12
enthaltene nächsthöhere Zins- oder Tilgungssatz zu-
grunde zu legen. In den Fällen des § 5 Abs. 3 gilt Anwendung der Verordnung
Absatz 2 Satz 2. im Land Berlin und im Saarland
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 8 Uberleitungsgesetzes vom 3. Januar 1952 (Bundes-
Entrichtung des Ablösungsbetrages gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zwei-
und Umfang der Ablösung ten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
(1) Der Ablösungsbetrag ist an die Stelle zu ent- (2) Diese Verordnung gilt im Saarland mit der
richten, die das Darlehen verwaltet. Maßgabe, daß sie nur auf Familienheime oder eigen-
(2) Der Ablösungsbetrag ist vor Ablauf des Zeit- genutzte Eigentumswohnungen anzuwenden ist, für
raumes zu entrichten, für den die erste Jahreslei- die die öffentlichen Mittel nach dem 5. Juli 1959 be-
stung, die in die Ablösung einbezogen werden soll, willigt worden sind, und daß die in der Verord-
zu zahlen ist. nung enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sich auf die ent-
(3) Geleistete Zahlungen auf eine Jahresleistung, sprechenden Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes
die ganz oder zum Teil in die Ablösung einbezogen für das Saarland beziehen.
werden soll, sind von der das Darlehen verwalten-
den Stelle dem entrichteten Ablösungsbetrag hinzu-
zurechnen, und zwar bei Vollablösung voll, bei § 13
Teilablösung mit einem dem Teilbetrag entsprechen- Inkrafttreten*)
den Anteil der geleisteten Zahlungen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1956 in Kraft.
§ 9
Mitteilungen und Nachweise
•) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ablösungsverordnyng
(1) Der Ablösende hat der Stelle, die das Dar- in der ursprünglichen Fassung vom 13. August 1957 (Bundesanzeiger
lehen verwaltet, mitzuteilen, für welche Schuld der Nr. 156 vom 16. August 1957). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten
Betrag verwendet werden soll. Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 99
Anlage 1
(zu§ 6 Abs.1)
Tilgungssatz ¼ 0/,
Tabelle
für die Ermittlung des Ablösungsbetrages nach§ 69 Abs. 3 II. WoBauG
Als Ablösungsbetrag sind für je 100,- DM des ursprünglichen Darlehens zu zahlen
Wenn vor
der Ab- bei einer Tilgung von ½ 0/o
Ablösungs- lösung
berechtigte Jahres- und einem maßgebenden Zinssatz von ..... 0/o
mit leistungen
.. Kindern entrichtet
worden 0 1;,. ½ ¾ 1¼ 1½ 1¾ 2 2¼ 2½ 23/4 3 3¼ 3½ 3¼ 4
sind
ohne 0- 2 52,16 52,16 52,16 59,60 65,72 70,72 73,52 75,68 77,76 79,40 81,00 82,28 83,60 84,72 86,00 87,04 88,04
3- 5 51,44 51,44 51,44 58,92 65,04 70,12 72,88 74,96 77,00 78,60 80,16 81,36 82,68 83,76 85,00 86,08 87,00
6- 8 50,72 50,72 50,72 58,20 64,36 69,48 72,16 74,20 76,20 77,72 79,20 80,40 81,64 82,64 83,88 84,92 85,84
9-11 50,00 50,00 50,00 57,40 63,60 68,76 71,44 73,36 75,28 76,76 78,20 79,28 80,48 81,40 82,60 83,60 84,48
12 49,41 49,41 49,41 56,89 63,11 68,30 70,90 72,78 74,67 76,08 77,45 78,47 79,62 80,51 81,66 82,64 83,46
13 49,14 49,14 49,14 56,61 62,84 68,05 70,63 72,47 74,33 75,72 77,06 78,05 79,16 80,02 81,15 82,11 82,90
14 48,86 48,86 48,86 56,33 62,57 67,79 70,34 72,15 73,99 75,34 76,65 77,60 78,69 79,51 80,63 81,56 82,32
15 48,58 48,58 48,58 56,05 62,30 67,53 70,05 71,82 73,63 74,95 76,23 77,14 78,20 78,98 80,07 80,98 81,72
1-2 0- 2 43,80 43,80 43,80 50,52 56,16 60,92 64,12 66,76 69,20 71,24 73,16 74,80 76,40 77,80 79,28 80,56 81,76
3- 5 43,36 43,36 43,36 50,08 55,72 60,52 63,72 66,28 68,68 70,68 72,56 74,16 75,72 77,08 78,52 79,80 81,00
6- 8 42,88 42,88 42,88 49,60 55,28 60,12 63,24 65,76 68,12 70,08 71,88 73,40 74,92 76,24 77,64 78,92 80,04
9-11 42,40 42,40 42,40 49,12 54,84 59,68 62,76 65,16 67,48 69,36 71,12 72,56 74,04 75,28 76,64 77,88 78,96
12 42,07 42,07 42,07 48,79 54,50 59,38 62,40 64,78 67,04 68,87 70,59 71,97 73,39 74,57 75,92 77,11 78,13
13 41,89 41,89 41,89 48,61 54,32 59,21 62,21 64,56 66,80 68,60 70,29 71,64 73,04 74,19 75,52 76,68 77,68
14 41,71 41,71 41,71 48,43 54,14 59,04 62,02 64,33 66,55 68,32 69,98 71,30 72,67 73,78 75,10 76,23 77,21
15 41,53 41,53 41,53 48,24 53,96 58,87 61,82 64,10 66,29 68,03 69,66 70,94 72,28 73,36 74,65 75,76 76,71
3-5 0- 2 37,44 37,44 37,44 43,52 48,72 53,24 56,64 59,52 62,16 64,48 66,60 68,44 70,24 71,84 73,44 74,92 76,28
3- 5 37,16 37,16 37,16 43,24 48,48 53,00 56,36 59,20 61,80 64,08 66,16 68,00 69,72 71,28 72,88 74,32 75,64
6-- 8 36,88 36,88 36,88 42,96 48,20 52,76 56,08 58,84 61,40 63,64 65,68 67,44 69,16 70,64 72,20 73,64 74,92
9-11 36,56 36,56 36,56 42,64 47,88 52,48 55,72 58,44 61,00 63,12 65,12 66,80 68,48 69,92 71,44 72,80 74,04
12 36,33 36,33 36,33 42,41 47,68 52,26 55,50 58,17 60,66 62,76 64,70 66,34 67,96 69,36 70,85 72,19 73,38
13 36,22 36,22 36,22 42,29 47,56 52,15 55,37 58,01 60,48 62,56 64,48 66,09 67,69 69,05 70,53 71,85 73,01
14 36,10 36,10 36,10 42,17 47,45 52,04 55,24 57,85 60,30 62,35 64,24 65,82 67,40 68,73 70,19 71,48 72,62
15 35,97 35,97 35,97 42,05 · 47,33 51,93 55,10 57,69 60,12 62,13 64,00 65,55 67,09 68,39 69,83 71,10 72,20
6 und
mehr 0- 2 32,48 32,48 32,48 38,04 42,88 47,16 50,60 53,60 56,32 58,76 61,00 63,04 64,96 66,68 68,40 69,96 71,40
3- 5 '32,32 32,32 32,32 37,88 42,72 47,00 50,40 53,36 56,08 58,48 60,72 62,68 64,56 66,24 67,96 69,52 70,92
6- 8 32,12 32,12 32,12 37,68 42,56 46,84 50,20 53,12 55,80 58,16 60,36 62,28 64,12 65,76 67,44 68,96 70,36
9-11 31,92 31,92 31,92 37,48 ~2,36 46,64 50,00 52,84 55,48 57,80 59,92 61,80 63,60 65,20 66,80 68,32 69,64
12 31,79 31,79 31,79 37,33 42,21 46,52 49,83 52,65 55,27 57,53 59,63 61,44 63,20 64,75 66,36 67,81 69,11
13 31,71 31,71 31,71 37,25 42,13 46,45 49,74 52,55 55,15 57,39 59,46 61,25 62,99 64,51 66,10 67,53 68,81
14 31,63 31,63 31,63 37,17 42,05 46,37 49,65 52,43 55,01 57,23 59,28 61,04 62,76 64,26 65,82 67,23 68,50
15 31,55 31,55 31,55 37,09 41,97 46,30 49,56 52,32 54,88 57,07 59,10 60,83 62,52 63,98 65,53 66,92 68,15
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 2
(zu§ 6 Abs. 1)
Tilgungssatz 1 9 /o
Tabelle
für 9-ie Ermittlung des Ablösungsbetrages nach § 69 Abs. 3 II. WoBauG
Als Ablösungsbetrag sind für je 100,- DM des ursprünglichen Darlehens zu zahlen
Wenn vor
der Ab- bei einer Tilgung von 1 8/o
Ablösungs- lösung
berechtigte Jahres- und einem maßgebenden Zinssatz von ..... 0/o
mit leis tun gen
.. Kindern entrichtet
worden 0 ¼ ½ ¼ 1¼ 1¼ 1¾ 2 2¼ 2¼ 2¾ 3 3¼ 3½ 3s14. 4
sind
ohne 0- 2 52,16 56,88 60,80 63,84 66,68 69,24 71,24 73,24 74,84 76,16 77,68 79,00 80,00 81,56 82,32 83,52 84,64
3- 5 51,44 56,00 59,84 62,76 65,52 68,00 69,92 71,80 73,36 74,56 76,00 77,24 78,24 79,72 80,40 81,60 82,68
6- 8 50,72 55,16 58,80 61,60 64,24 66,64 68,44 70,24 71,68 72,76 74,12 75,28 76,20 77,64 78,16 79,32 80,36
9--11 50,00 54,20 57,76 60,40 62,88 65,16 66,80 68,52 69,84 70,76 72,00 73,04 73,84 75,24 75,60 76,68 77,64
12 49,41 53,57 56,99 59,51 61,93 64,11 65,67 67,30 68,50 69,30 70,50 71,42 72,09 73,46 73,68 74,71 75,61
13 49,14 53,23 56,60 59,06 61,43 63,56 65,06 66,65 67,80 68,52 69,68 70,55 71,16 72,50 72,63 73,63 74,49
14 48,86 52,89 56,20 58,60 60,91 62,99 64,44 65,98 67,07 67,72 68,83 69,64 70,18 71,49 71,54 72,50 73,31
15 48,58 52,55 55,80 58,13 60,39 62,41 63,80 65,28 66,31 66,89 67,94 68,69 69,16 70,43 70,39 71,31 72,07
1-2 0- 2 43,80 48,80 53,00 56,36 59,44 62,24 64,52 66,72 68,60 70,16 71,88 73,36 74,64 76,20 77,20 78,52 79,72
3- 5 43,36 48,24 52,32 55,60 58,60 61,32 63,52 65,64 67,44 68,92 70,52 72,00 73,16 74,72 75,60 76,92 78,08
6- 8 42,88 47,64 51,60 54,76 57,68 60,28 62,40 64,44 66,12 67,44 69,00 70,36 71,44 73,00 73,76 75,00 76,12
9-11 42,40 47,00 50,84 53,88 56,64 59,16 61,12 63,08 64,64 65,84 67,28 68,52 69,48 71,00 71,56 72,76 73,80
12 42,07 46,57 50,31 53,22 55,93 58,36 60,23 62,09 63,56 64,64 66,02 67,14 68,01 69,46 69,90 71,03 72,03
13 41,89 46,33 50,03 52,89 55,55 57,93 59,75 61,57 62,98 64,00 65,33 66,40 67,21 68,63 69,00 70,09 71,05
14 41,71 46,10 49,74 52,55 55,16 57,49 59,25 61,02 62,38 63,33 64,61 65,63 66,37 67,76 68,05 69,10 70,02
15 41,53 45,86 49,45 52,19 54,75 57,04 58,74 60,46 61,75 62,63 63,86 64,82 65,49 66,85 67,04 68,05 68,92
3-5 0- 2 37,44 42,40 46,64 50,20 53,44 56,36 58,80 61,16 63,20 64,92 66,76 68,40 69,80 71,48 72,60 74,09 75,32
3- 5 37,16 42,00 46,20 49,68 52,80 55,64 58,04 60,32 62,28 63,92 65,68 67,24 68,60 70,24 71,28 72,68 73,92
6- 8 36,88 41,64 45,72 49,08 52,12 54,88 57,16 59,36 61,24 62,80 64,48 65,92 67,20 68,80 69,72 71,08 72,28
9-11 36,56 41,24 45,20 48,40 51,36 54,00 56,20 58,32 60,04 61,44 63,04 64,40 65,56 67,12 67,88 69,12 70,28
12 36,33 40,92 44,80 47,94 50,82 53,40 55,49 57,51 59,17 60,47 61,99 63,26 64,30 65,81 66,44 67,65 68,73
13 36,22 40,76 44,60 47,69 50,53 53,07 55,11 57,09 58,70 59,94 61,41 62,64 63,62 65,10 65,66 66,83 67,87
14 36,10 40,60 44,39 47,44 50,23 52,73 54,71 56,65 58,20 59,38 60,81 61,98 62,90 64,35 64,83 65,96 66,96
15 35,97 40,43 44,18 47,17 49,91 52,37 54,30 56,19 57,69 58,80 60,18 61,29 62,13 63,55 63,95 65,04 65,99
6 und
mehr 0- 2 32,48 37,32 41,52 45,12 48,36 51,32 53,92 56,32 58,48 60,36 62,24 64,00 65,52 67,20 68,48 69,96 71,32
3- 5 32,32 37,08 41,20 44,72 47,92 50,80 53,32 55,68 57,76 59,56 61,40 63,04 64,52 66,20 67,40 68,84 70,16
6- 8 32,12 36,80 40,88 44,32 47,40 50,24 52,64 54,96 56,92 58,64 60,40 62,00 63,36 65,00 66,08 67,48 68,76
9-11 31,92 36,52 40,48 43,80 46,84 49,60 51,88 54,08 56,00 57,56 59,24 60,72 62,00 63,60 64,48 65,80 67,04
12 31,79 36,33 40,23 43,48 46,44 49,11 51,34 53,47 55,27 56,76 58,36 59,75 60,92 62,48 63,26 64,53 65,69
13 31,71 36,22 40,08 43,29 46,22 48,85 51,04 53,13 54,88 56,30 57,88 59,22 60,34 61,87 62,58 63,82 64,93
14 31,63 36,10 39,93 43,10 45,99 48,58 50,72 52,77 54,48 55,83 57,37 58,66 59,72 61,22 61,86 63,06 64,13
15 31,55 35,99 39,78 42,90 45,75 48,30 50,39 52,40 54;05 55,34 56,83 58,07 59,06 60,53 61,09 62,24 63,27
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 101
Anlage 3
(zu§ 6 Abs. 1)
Tilgungssatz l1/2 8/o
Tabelle
für die Ermittlung des Ablösungsbetrages nach§ 69 Abs. 3 II. WoBauG
Als Ablösungsbetrag sind für je 100,- DM des ursprünglichen Darlehens zu zahlen
Wenn vo1
der Ab- bei einer Tilgung von 1¼ 0/o
Ablösungs- Jösung
berechtigte Jahres- und einem maßgebenden Zinssatz von ..... 0/o
mit Icislungen
.. Kindern entrichtet
worden 0 ¼ ¼ ¼ 1¼ 1½ 1¼ 2 2¼ 2½ 2¼ 3 3¼ 3½ 3¼. 4
sind
ohne 0- 2 55,36 58,60 61,40 64,08 66,24 67,92 69,84 71,44 72,76 74,56 75,44 76,88 78,16 79,32 79,52 83,48 86,48
3- 5 54,08 57,16 59,84 62,40 64,44 65,96 67,80 69,28 70,48 72,24 73,00 74,36 75,60 76,68 76,64 80,48 83,16
6- 8 52,72 55,60 58,12 60,56 62,44 63,80 65,52 66,88 67,92 69,64 70,16 71,48 72,60 73,60 73,28 76,96 79,24
9-11 51,24 53,96 56,28 58,56 60,28 61,44 63,00 64,20 65,04 66,64 66,96 68,16 69,16 70,04 69,36 72,80 74,68
12 50,24 52,80 55,01 57,17 58,73 59,74 61,17 62,23 62,94 64,47 64,59 65,68 66,59 67,34 66,38 69,69 71,23
13 49,72 52,20 54,33 56,43 57,92 58,84 60,21 61,19 61,82 63,30 63,31 64,35 65,20 65,87 64,75 67,99 69,34
14 49,18 51,58 53,64 55,67 57,08 57,92 59,21 60,12 60,65 62,09 61,98 62,95 63,73 64,33 63,04 66,19 67,35
15 48,64 50,95 52,93 54,88 56,22 56,96 58,18 59,00 59,44 60,81 60,59 61,49 62,20 62,71 61,23 64,29 65,26
1-2 0- 2 49,12 52,52 55,52 58,36 60,68 62,60 64,64 66,40 67,88 69,76 70,84 72,36 73,76 75,00 75,40 79,16 82,08
3- 5 48,20 51,44 54,32 57,04 59,24 61,00 62,96 64,64 66,00 67,84 68,76 70,24 71,56 72,76 72,92 76,56 79,20
6- 8 47,16 50,28 53,00 55,56 57,64 59,24 61,08 62,60 63,84 65,60 66,36 67,76 69,00 70,08 70,00 73,48 75,76
9-11 46,04 49,00 51,52 53,96 55,88 57,28 59,00 60,36 61,40 63,04 63,56 64,84 66,00 66,92 66,48 69,80 71,68
12 45,29 48,08 50,51 52,83 54,60 55,87 57,44 58,68 59,58 61,17 61,50 62,68 63,68 64,52 63,82 67,01 68,58
13 44,88 47,61 49,96 52,22 53,93 55,11 56,62 57,78 58,60 60,15 60,38 61,49 62,44 63,21 62,35 65,47 66,87
14 44,47 47,12 49,40 51,59 53,23 54,32 55,77 56,85 57,58 59,07 59,19 60,25 61,12 61,82 60,79 63,83 65,05
15 44,04 46,61 48,82 50,95 52,50 53,51 54,88 55,88 56,51 57,95 57,95 58,94 59,74 60,36 59,14 62,09 63,13
3-5 0- 2 43,96 47,44 50,52 53,40 55,84 57,92 60,04 61,92 63,56 65,44 66,68 68,28 69,72 71,04 71,64 75,24 78,08
3- 5 43,24 46,60 49,56 52,36 54,68 56,64 58,68 60,44 61,96 63,84 64,92 66,48 67,88 69,12 69,52 73,00 75,56
6- 8 42,48 45,68 48,52 51,20 53,40 55,20 57,12 58,80 60,16 61,96 62,88 64,32 65,64 66,80 66,92 70,28 72,56
9-11 41,64 44,72 47,40 49,92 51,96 53,56 55,36 56,88 58,04 59,76 60,48 61,80 63,00 64,04 63,84 67,00 68,92
12 41,06 44,00 46,57 48,99 50,92 52,38 54,07 55,44 56,49 58,13 58,65 59,89 60,98 61,90 61,43 64,50 66,10
13 40,75 43,62 46,13 48,49 50,36 51,74 53,37 54,67 55,64 57,24 57,66 58,84 59,87 60,72 60,09 63,10 64,54
14 40,43 43,23 45,67 47,97 49,77 51,07 52,63 53,86 54,75 56,29 56,61 57,73 58,69 59,47 58,67 61,61 62,88
15 40,09 42,83 45,20 47,44 49,16 50,38 51,87 53,01 53,81 55,30 55,50 56,56 57,44 58,14 57,16 60,02 61,11
6 und
mehr 0- 2 39,60 43,08 46,20 49,08 51,60 53,80 56,00 57,92 59,64 61,60 62,92 64,56 66,08 67,48 68,20 71,64 74,40
3- 5 39,08 42,48 45,48 48,28 50,72 52,76 54,88 56,72 58,36 60,24 61,44 63,04 64,48 65,80 66,36 69,68 72,24
6- 8 38,52 41,76 44,68 47,36 49,68 51,60 53,60 55,32 56,80 58,64 59,72 61,20 62,56 63,80 64,12 67,32 69,56
9-11 37,88 41,00 43,76 46,32 48,48 50,24 52,12 53,72 55,00 56,76 57,60 59,00 60,24 61,36 61,32 64,40 66,32
12 37,44 40,44 43,10 45,58 47,63 49,24 51,01 52,48 53,67 55,34 56,01 57,31 58,46 59,46 59,18 62,14 63,77
13 37,19 40,15 42,74 45,17 47,16 48,69 50,41 51,82 52,92 54,55 55,13 56,38 57,47 58,40 57,97 60,87 62,35
14 36,94 39,84 42,37 44,75 46,67 48,13 49,78 51,12 52,14 53,72 54,20 55,39 56,41 57,27 56,68 59,51 60,83
15 36,68 39,51 41,99 44,30 46,15 47,53 49,12 50,38 51,32 52,85 53,21 54,33 55,28 56,06 55,30 58,06 59,20
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 4
(zu§ 6 Abs. 1)
Tilgungssatz 2 8/o
Tabelle
für die Ermittlung des Ablösungsbetrages nach§ 69 Abs. 3 II. WoBauG
Als Ablösungsbetrag sind für je 100,- DM des ursprünglichen Darlehens zu zahlen
Wenn vor
der Ab- bei einer Tilgung von 2 0/o
Ablösungs- lösung
berechtigte Juhres- und einem maßgebenden Zinssatz von ..... 0/o
mit leistungen
.. Kindern entrichtet
worden 0 ¼ ½ ¼ 1¼ 1½ 1¼ 2 2¼ 2½ 2¼ 3 3¼ 3½ 3¼ 4
sind
ohne 0- 2 57,52 59,92 61,72 63,80 65,52 67,72 68,80 70,52 72,08 72,48 73,64 74,68 75,60 79,36 81,92 84,28 87,92
3- 5 55,64 57,88 59,52 61,44 63,00 65,12 66,04 67,68 69,12 69,32 70,36 71,28 72,04 75,64 77,80 79,72 83,20
6--- 8 53,64 55,64 57,08 58,84 60,20 62,20 62,92 64,44 65,80 65,64 66,56 67,32 67,88 71,28 73,00 74,40 77,64
9-11 51,44 53,24 54,40 55,96 57,08 59,00 59,40 60,80 61,96 61,44 62,16 62,68 63,00 66,16 67,28 68,16 71,12
12 49,91 51,54 52,50 53,90 54,86 56,64 56,86 58,11 59,14 58,36 58,88 59,21 59,32 62,29 63,04 63,47 66,23
13 49,11 50,64 51,50 52,81 53,67 55,39 55,50 56,67 57,62 56,68 57,10 57,32 57,31 60,18 60,71 60,89 63,54
14 48,29 49,73 50,47 51,69 52,44 54,10 54,08 55,17 56,03 54,92 55,23 55,33 55,19 57,95 58,24 58,17 60,70
15 47,45 48,78 49,41 50,53 51,18 52,75 52,60 53,60 54,37 53,07 53,27 53,23 52,95 55,60 55,64 55,31 57,71
1-2 0-- 2 52,52 55,04 57,08 59,24 61,08 63,32 64,60 66,40 68,00 68,60 69,88 71,00 72,00 75,60 78,16 80,52 84,00
3- 5 51,04 53,40 55,24 57,28 59,00 61,12 62,24 63,96 65,48 65,88 67,04 68,00 68,88 72,32 74,52 76,48 79,80
6- 8 49,40 51,56 53,20 55,08 56,60 58,68 59,56 61,16 62,56 62,68 63,68 64,48 65,20 68,44 70,20 71,68 74,80
9-11 47,60 49,56 51,00 52,64 53,92 55,84 56,48 57,92 59,16 58,92 59,72 60,32 60,76 63,80 65,00 65,92 68,80
12 46,33 48,14 49,34 50,87 51,99 53,81 54,23 55,55 56,65 56,11 56,73 57,16 57,39 60,26 61,08 61,60 64,27
13 45,66 47,39 48,48 49,92 50,95 52,71 53,02 54,26 55,28 54,58 55,11 55,42 55,53 58,31 58,92 59,20 61,77
14 44,97 46,60 47,59 48,94 49,87 51,56 51,75 52,91 53,85 52,97 53,39 53,59 53,56 56,24 56,62 56,65 59,12
15 44,26 45,79 46,67 47,92 48,74 50,36 50,42 51,49 52,34 51,28 51,58 51,65 51,48 54,05 54,19 53,96 56,30
3-5 0- 2 48,16 50,80 52,96 55,20 57,12 59,36 60,80 62,64 64,28 65,08 66,44 67,44 68,72 72,16 74,64 77,00 80,32
3- 5 47,00 49,44 51,44 53,56 55,36 57,52 58,80 60,56 62,12 62,68 63,92 65,00 66,00 69,24 71,40 73,40 76,60
6- 8 45,64 48,00 49,76 51,72 53,36 55,44 56,48 58,12 59,56 59,88 60,96 61,88 62,64 65,76 67,52 69,04 72,04
9-11 44,20 46,28 47,84 49,64 51,04 53,00 53,80 55,28 56,60 56,52 57,40 58,12 58,64 61,56 62,84 63,84 66,60
12 43,14 45,09 46,47 48,10 49,35 51,20 51,80 53,16 54,33 54,00 54,71 55,23 55,55 58,33 59,22 59,82 62,42
13 42,58 44,44 45,73 47,28 48,44 50,23 50,71 52,01 53,10 52,61 53,22 53,63 53,84 56,53 57,21 57,58 60,08
14 42,00 43,78 44,96 46,42 47,48 49,21 49,57 50,79 51,80 51,14 51,65 51,94 52,01 54,61 55,08 55,20 57,60
15 41,40 43,08 44,16 45,53 46,49 48,14 48,37 49,51 50,43 49,59 49,98 50,14 50,07 52,57 52,80 52,66 54,95
6 und
mehr 0- 2 44,36 47,04 49,28 51,60 53,60 55,80 57,36 59,20 60,92 61,84 63,24 64,52 65,68 68,96 71,40 73,72 76,92
3-- 5 43,44 46,00 48,04 50,24 52,12 54,28 55,64 57,44 59,04 59,76 61,08 62,20 63,24 66,40 68,56 70,52 73,60
6- 8 42,36 44,72 46,64 48,68 50,40 52,48 53,64 55,32 56,80 57,28 58,44 59,44 60,28 63,28 65,04 66,60 69,52
9-11 41,16 43,36 45,04 46,88 48,40 50,36 51,32 52,84 54,16 54,32 55,24 56,04 56,64 59,48 60,76 61,84 64,52
12 40,29 42,33 43,86 45,57 46,93 48,79 49,53 50,94 52,17 52,02 52,81 53,41 53,82 56,51 57,46 58,12 60,65
13 39,82 41,79 43,22 44,86 46,13 47,93 48,56 49,91 51,06 50,76 51,45 51,94 52,23 54,84 55,59 56,04 58,47
14 39,33 41,22 42,55 44,11 45,28 47,02 47,54 48,81 49,88 49,42 50,00 50,37 50,54 53,07 53,60 53,81 56,15
15 38,82 40,62 41,86 43,32 44,40 46,07 46,46 47,65 48,63 47,99 48,46 48,70 48,73 51,16 51,47 51,42 53,66
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 103
Anlage 5
(zu § 6 Abs. 2)
Tabelle
für die Berechnung des Ablösungsbetrages
Anzahl der Ablösungszinssatz in v. H.
abzulösen-
den Jahres- 1½ 1¾ 2 2¼ 2½ 2¾ 3 3¼ 3½ 3¾ 4
leis tun gen
Vervielf ältiger
1 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000
2 1.9852 1.9828 1.9804 1.9780 1.9756 1.9732 1.9709 1.9685 1.9662 1.9639 1.9615
3 2.9559 2.9487 2.9416 2.9345 2.9274 2.9204 2.9135 2.9066 2.8997 2.8929 2.8861
4 3.9122 3.8980 3.8839 3.8699 3.8560 3.8423 3.8286 3.8151 3.8016 3.7883 3.7751
5 4.8544 4.8309 4.8077 4.7847 4.7620 4.7394 4.7171 4.6950 4.6731 4.6514 4.6299
6 5.7826 5.7479 5.7135 5.6795 5.6458 5.6126 5.5797 5.5472 5.5151 5.4833 5.4518
7 6.6972 6.6490 6.6014 6.5545 6.5081 6.4624 6.4172 6.3726 6.3286 6.2851 6.2421
8 7.5982 7.5346 7.4720 7.4102 7.3494 7.2894 7.2303 7.1720 7.1145 7.0579 7.0021
9 8.4859 8.4051 8.3255 8.2472 8.1701 8.0943 8.0197 7.9462 7.8740 7.8028 7.7327
10 9.3605 9.2605 9.1622 9.0657 8.9709 8.8777 8.7861 8.6961 8.6077 8.5208 8.4353
11 10.2222 10.1012 9.9826 9.8662 9.7521 9.6401 9.5302 9.4224 9.3166 9.2128 9.1109
12 11.0711 10.9275 10.7868 10.6491 10.5142 10.3821 10.2526 10.1258 10.0016 9.8798 9.7605
13 11.9075 11.7395 11.5753 11.4148 11.2578 11.1042 10.9540 10.8071 10.6633 10.5227 10.3851
14 12.7315 12.5376 12.3484 12.1636 11.9832 11.8070 11.6350 11.4669 11.3027 11.1424 10.9856
15 13.5434 13.3220 13.1062 12.8959 12.6909 12.4910 12.2961 12.1060 11.9205 11.7396 11.5631
16 14.3432 14.0929 13.8493 13.6122 13.3814 13.1567 12.9379 12.7249 12.5174 12.3153 12.1184
17 15.1313 14.8505 14.5777 14.3126 14.0550 13.8046 13.5611 13.3244 13.0941 12.8702 12.6523
18 15.9076 15.5951 15.2919 14.9977 14.7122 14.4351 14.1661 13.9049 13.6513 13.4050 13.1657
19 16.6726 16.3269 15.9920 15.6677 15.3534 15.0488 14.7535 14.4673 14.1897 13.9205 13.6593
20 17.4262 17.0461 16.6785 16.3229 15.9789 15.6460 15.3238 15.0119 14.7098 14.4173 14.1339
21 18.1686 17.7529 17.3514 16.9637 16.5892 16.2273 15.8775 15.5393 15.2124 14.8962 14.5903
22 18.9001 18.4475 18.0112 17.5904 17.1845 16.7929 16.4150 16.0502 15.6980 15.3578 15.0292
23 19.6208 19.1303 18.6580 18.2034 17.7654 17.3435 16.9369 16.5450 16.1671 15.8027 15.4511
24 20.3309 19.8012 19.2922 18.8028 18.3321 17.8793 17.4436 17.0242 16.6204 16.2315 15.8568
25 21.0304 20.4607 19.9139 19.3890 18.8850 18.4008 17.9355 17.4883 17.0584 16.6448 16.2470
26 21.7196 21.1088 20.5235 19.9624 19.4244 18.9083 18.4131 17.9379 17.4815 17.0432 16.6221
27 22.3986 21.7457 21.1210 20.5231 19.9506 19.4023 18.8768 18.3732 17.8904 17.4272 16.9828
28 23.0676 22.3717 21.7069 21.0715 20.4640 19.8830 19.3270 18.7949 18.2854 17.7973 17.3296
29 23.7267 22.9870 22.2813 21.6078 20.9649 20.3508 19.7641 19.2033 18.6670 18.1540 17.6631
30 24.3761 23.5916 22.8444 22.1323 21.4535 20.8062 20.1885 19.5988 19.0358 18.4978 17.9837
31 25.0158 24.1858 23.3965 22.6453 21.9303 21.2493 20.6004 19.9819 19.3920 18.8292 18.2920
32 25.6461 24.7699 23.9377 23.1470 22.3954 21.6806 21.0004 20.3529 19.7363 19.1487 18.5885
33 26.2671 25.3439 24.4683 23.6377 22.8492 22.1003 21.3888 20.7123 20.0689 19.4565 18.8736
34 26.8790 25.9080 24.9886 24.1175 23.2919 22.5088 21.7658 21.0603 20.3902 19.7533 19.1476
35 27.4817 26.4624 25.4986 24.5868 23.7238 22.9064 22.1318 21.3974 20.7007 20.0393 19.4112
36 28.0756 27.0073 25.9986 25.0458 24.1452 23.2933 22.4872 2'1.7239 21.0007 20.3150 19.6646
37 28.6607 27.5428 26.4888 25.4947 24.5563 23.6699 22.8323 22.0401 21.2905 20.5807 19.9083
38 29.2371 28.0690 26.9695 25.9337 24.9573 24.0364 23.1672 22.3463 21.5705 20.8369 20.1426
39 29.8051 28.5863 27.4406 26.3630 25.3486 24.3931 23.4925 22.6429 21.8411 21.0837 20.3679
40 30.3646 29.0946 27.9026 26.7829 25.7303 24.7402 23.8082 22.9302 22.1025 21.3217 20.5845
41 30.9158 29.5942 28.3555 27.1935 26.1028 25.0781 24.1148 23.2084 22.3551 21.5510 20.7928
42 31.4590 30.0852 28.7995 27.5951 26.4661 25.4069 24.4124 23.4779 22.5991 21.7720 20.9931
43 31.9941 30.5678 29.2348 27.9879 26.8206 25.7269 24.7014 23.7389 22.8349 21.9851 21.1856
44 32.5212 31.0421 29.6616 28.3720 27.1664 26.0384 24.9819 23.9917 23.0627 22.1905 21.3708
45 33.0406 31.5082 30.0800 28.7477 27.5038 26.3415 25.2543 24.2365 23.2828 22.3884 21.5488
46 33.5523 31.9663 30.4902 29.1151 27.8330 26.6365 25.5187 24.4736 23.4955 22.5792 21.7200
47 34.0565 32.4165 30.8923 29.4744 28.1542 26.9236 25.7754 24.7032 23.7009 22.7631 21.8847
48 34.5532 32.8589 31.2866 29.8259 28.4675 27.2030 26.0247 24.9256 23.8994 22.9403 22.0429
49 35.0426 33.2938 31.6731 30.1695 28.7732 27.4749 26.2667 25.1411 24.0912 23.1111 22.1951
50 35.5247 33.7212 32.0521 30.5057 29.0714 27.7396 26.5017 25.3497 24.2766 23.2758 22.3415
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anzahl der Ablösungszinssatz in v. H.
abzulösen-
den Jahres-
leistungen 1½ 1¼ 2 2¼ 2½ 2¼ 3 31 /4 3½ 3¾ 4
Vervielfältiger
51 35.9997 34.1412 32.4236 30.8344 29.3623 27.9972 26.7298 25.5518 24.4556 23.4345 22.4822
52 36.4677 34.5540 32.7878 31.1559 29.6462 28.2479 26.9512 25.7475 24.6286 23.5875 22.6175
53 36.9287 34.9597 33.1449 31.4703 29.9231 28.4918 27.1662 25.9370 24.7958 23.7349 22.7476
54 37.3830 35.3584 33.4950 31.7778 30.1932 28.7293 27.3750 26.1206 24.9573 23.8770 22.8727
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56 38.2715 36.1354 34.1748 32.3727 30.7140 29.1853 27.7744 26.4706 25.2641 24.1460 23.1086
57 38.7059 36.5140 34.5047 32.6603 30.9649 29.4042 27.9655 26.6374 25.4097 24.2733 23.2198
58 39.1339 36.8859 34.8281 32.9416 31.2096 29.6172 28.1509 26.7989 25.5504 24.3959 23.3267
59 39.5555 37.2515 35.1452 33.2167 31.4484 29.8245 28.3310 26.9554 25.6864 24.5141 23.4296
60 39.9710 37.6109 35.4561 33.4858 31.6814 30.0263 28.5058 27.1069 25.8178 24.6281 23.5284
61 40.3803 37.9640 35.7609 33.7490 31.9087 30.2227 28.6756 27.2537 25.9447 24.7379 23.6235
62 40.7835 38.3110 36.0597 34.0063 32.1304 30.4138 28.8404 27.3958 26.0674 24.8438 . 23.7149
63 41.1808 38.6521 36.3526 34.2580 32.3467 30.5998 29.0003 27.5335 26.1859 24.9458 23.8028
64 41.5722 38.9874 36.6398 34.5042 32.5578 30.7808 29.1557 27.6668 26.3004 25.0442 23.8873
65 41.9579 39.3168 36.9214 34.7449 32.7637 30.9570 29.3065 27.7959 26.4110 25.1389 23.9685
66 42.3378 39.6406 37.1975 34.9803 32.9646 31.1285 29.4529 27.9210 26.5178 25.2303 24.0467
67 42.7121 39.9588 37.4681 35.2106 33.1606 31.2953 29.5950 28.0421 26.6211 25.3184 24.1218
68 43.0809 40.2716 37.7334 35.4358 33.3518 31.4578 29.7330 28.1594 26.7209 25.4032 24.1940
69 43.4442 40.5789 37.9936 35.6560 33.5383 31.6158 29.8670 28.2731 26.8173 25.4851 24.2635
70 43.8022 40.8810 38.2486 35,8714 33.7203 31.7697 29.9971 28.3831 26.9104 25.5639 24.3303
71 44.1549 41.1779 38.4986 36.0821 33.8979 31.9194 30.1234 28.4897 27.0004 25.6399 24.3945
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73 44.8447 41.7564 38.9841 36.4896 34.2401 32.2069 30.3651 28.6929 27.1713 25.7838 24.5156
74 45.1819 42.0383 39.2197 36.6866 34.4050 32.3449 30.4807 28.7897 27.2525 25.8518 24.5727
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76 45.8416 42.5875 39.6771 37.0678 34.7227 32.6100 30.7018 28.9744 27.4067 25.9807 24.6804
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78 46.4819 43.1180 40.1168 37.4324 35.0252 32.8610 30.9103 29.1475 27.5506 26.1003 24.7800
79 46,7950 43.3764 40.3302 37.6087 35.1709 32.9815 31.0100 29.2301 27.6190 26.1569 24.8269
80 47.1034 43.6303 40.5394 37.7812 35.3131 33.0988 31.1068 29.3100 27.6850 26.2115 24.8720
81 47.4073 43.8799 40.7445 37.9498 35.4518 33.2129 31.2008 29.3874 27.7488 26.2641 24.9154
82 47.7067 44.1252 40.9456 38.1147 35.5871 33.3240 31.2920 29.4624 27.8104 26.3148 24.9571
83 48.0017 44.3663 41.1427 38.2760 35.7192 33.4321 31.3806 29.5350 27.8700 26.3637 24.9972
84 48.2923 44.6033 41.3360 38.4337 35.8480 33.5374 31.4666 29.6053 27.9275 26.4108 25.0358
85 48.5786 44.8361 41.5255 38.5880 35.9736 33.6398 31.5501 29.6734 27.9831 26.4562 25.0729
86 48.8607 45.0650 41.7113 38.7389 36.0962 33.7394 31.6312 29.7394 28,0368 26.4999 25.1085
87 49.1386 45.2899. 41.8934 38.8864 36.2158 33.8364 31.7099 29.8033 28.0887 26.5421 25.1428
88 49.4125 45.5110 42.0720 39,0307 36.3325 33.9308 31.7863 29.8652 28.1388 26.5827 25.1758
89 49.6822 45,7282 42.2470 39,1719 36A-463 3-4.0221 31.8605 29.9251 28.1873 26.6219 25.2075
90 49.9480 45.9418 42.4187 39.3099 36.5574 34.1121 31.9325 29.9831 28.2341 26.6597 25.2380
91 50.2099 46.1516 42.5869 39.4449 36.6658 34.1992 32.0024 30.0394 28.2793 26.6961 25.2673
92 50.4678 46.3578 42.7519 39.5769 36.7715 34.2838 32.0703 30.0938 28.3230 26.7312 25.2955
93 50.7220 46.5605 42.9136 39.7060 36.8746 34.3663 32.1362 30.1466 28.3652 26,7650 25.3226
94 50.9724 46.7597 43.0722 39.8323 36.9752 34.4465 32.2002 30.1976 28.4060 26.7976 25.3486
95 51.2191 46.9555 43.2276 39.9558 37.0734 34.5246 32.2623 30.2471 28.4454 26.8290 25.3737
96 51.4622 47.1479 43.3800 40.0766 37.1692 34.6006 32.3227 30.2950 28.4835 26.8592 25.3978
97 51.7017 47.3370 43.5294 40,1947 37.2626 34.6745 32.3812 30.3414 28.5203 26,8884 25.4209
98 51.9376 47.5229 43.6759 40.3102 37.3538 34.7465 32.4381 30.3864 28.5558 26.9166 25.4432
99 52.1701 47.7055 43.8195 40.4232 37.4427 34.8165 32.4933 30.4299 28.5902 26.9437 25.4646
100 52.3991 47.8850 43.9603 40,5337 37.5295 34.8847 32.5469 30.4720 28.6234 26.9698 25.4852
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 105
Anzahl der Ablösungszinssatz in v. H.
abzulösen-
den Jahres-
leistungen 4¼ 4½ 4¼ 5 5¼ 5½ 5¼ 6 6¼ 6½ 6¼ 7
Vervie,Ifäl tiger
1 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000 1.0000
2 1.9592 1.9569 1.9547 1.9524 1.9501 1.9479 1.9456 1.9434 1.9412 1.9390 1.9368 1.9346
3 2.8794 2.8727 2.8660 2.8594 2.8528 2.8463 2.8398 2.8334 2.8270 2.8206 2.8143 2.8080
4 3.7620 3.7490 3.7361 3.7232 3.7105 3.6979 3.6854 3.6730 3.6607 3.6485 3.6363 3.6243
5 4.6086 4.5875 4.5666 4.5460 4.5255 4.5052 4.4850 4.4651 4.4454 4.4258 4.4064 4.3872
6 5.4207 5.3900 5.3596 5.3295 5.2997 5.2703 5.2412 5.2124 5.1839 5.1557 5;1278 5.1002
7 6.1997 6.1579 6.1165 6.0757 6.0354 5.9955 5.9562 5.9173 5.8789 5.8410 5.8036 5.7665
8 6.9470 6.8927 6.8392 6.7864 6.7343 6.6830 6.6323 6.5824 6.5331 6.4845 6.4366 6.3893
9 7.6638 7.5959 7.5290 7.4632 7.3984 7.3346 7.2717 7.2098 7.1488 7.0888 7.0296 6.9713
10 8.3513 8.2688 8.1876 8.1078 8.0294 7.9522 7.8763 7.8017 7.7283 7.6561 7.5851 7.5152
11 9.0109 8.9127 8.8163 8.7217 8.6288 8.5376 8.4481 8.3601 8.2737 8.1888 8.1055 8.0236
12 9.6435 9.5289 9.4166 9.3064 9.1984 9.0925 8.9887 8.8869 8.7870 8.6890 8.5929 8.4987
13 10.2504 10.1186 9.9896 9.8633 9.7396 9.6185 9.5000 9.3838 9.2701 9.1587 9.0496 8.9427
14 10.8325 10.6829 10.5366 10.3936 10.2538 10.1171 9.9834 9.8527 9.7248 9.5997 9.4774 9.357'7
15 11.3909 11.2228 11.0588 10.8986 10.7423 10.5896 10.4406 10.2950 10.1528 10.0138 9.8781 9.7455
16 11.9265 11.7395 11.5573 11.3797 11.2065 11.0376 10.8729 10.7122 10.5555 10.4027 10.2535 10.1079
17 12.4403 12.2340 12.0332 11.8378 11.6475 11.4622 11.2817 11.1059 10.9346 10.7678 10.6051 10.4466
18 12.9332 12.7072 12.4876 12.2741 12.0665 11.8646 11.6683 11.4773 11.2914 11.1106 10.9346 10.7632
19 13.4059 13.1600 „12.9213 12.6896 12.4646 12.2461 12.0338 11.8276 11.6272 11.4325 11.2432 11.0591
20 13.8594 13.5933 13.3354 13.0853 12.8428 12.6077 12.3795 12.1581 11.9433 11.7347 11.5322 11.3356
21 14.2944 14.0079 13.7307 13.4622 13.2022 12.9504 12.7064 12.4699 12.2407 12.0185 11.8030 11.5940
22 14.7116 14.4047 14.1080 13.8212 13.5437 13.2752 13.0155 12.7641 12.5207 12.2850 12.0567 11.8355
23 15.1119 14.7844 14.4683 14.1630 13.8681 13.5832 13.3078 13.0416 12.7842 12.5352 12.2943 12.0612
24 15.4958 15.1478 14.8122 14.4886 14.1763 13.8750 13.5842 13.3034 13.0322 12.7701 12.5169 12.2722
25 15.8641 15.4955 15.1405 14.7986 14.4692 14.1517 13.8456 13.5504 13.2656 12.9907 12.7255 12.4693
26 16.2173 15.8282 15.4540 15.0939 14.7475 14.4139 14.0927 13.7834 13.4852 13.1979 12.9208 12.6536
27 16.5562 16.1466 15.7532 15.3752 15.0118 14.6625 14.3265 14.0032 13.6920 13.3924 13.1038 12.8258
28 16.8812 16.4513 16.0389 15.6430 15.2630 14.8981 14.5475 14.2105 13.8866 13.5750 13.2752 12.9867
29 17.1930 16.7429 16.3116 15.8981 15.5017 15.1214 14.7565 14.4062 14.0697 13.7465 13.4358 13.1371
30 17.4921 17.0219 16.5719 16.1411 15.7285 15.3331 14.9541 14.5907 14.2421 13.9075 13.5862 13.2777
31 17.7790 17.2889 16.8204 16.3725 15.9439 15.5337 15.1410 14.7648 14.4043 14.0587 13.7272 13.4090
32 18.0542 17.5444 17.0577 16.5928 16.1486 15.7239 15.3178 14.9291 14.5570 14.2006 13.8592 13.5318
33 18.3182 17.7889 17.2842 16.8027 16.3431 15.9042 15.4849 15.0840 14.7007 14.3339 13.9828 13.6466
34 18.5714 18.0229 17.5004 17.0025 16.5279 16.0751 15.6429 15.2302 14.8360 14.4591 14.0987 13.7538
35 18.8143 18.2468 17.7068 17.1929 16.7034 16.2370 15.7923 15.3681 14.9633 14.5766 14.2072 13.8540
36 19.0473 18.4610 17.9039 17.3742 16.8703 16.3906 15.9337 15.4982 15.0831 14.6870 14.3088 13.9477
37 19.2708 18.6660 18.0920 17.5469 17.0287 16.5361 16.0673 15.6210 15.1958 14.7906 14.4041 14.0352
38 19.4852 18.8622 18.2716 17.7113 17.1793 16.6740 16.1937 15.7368 15.3020 14.8879 14.4933 14.1170
39 19.6908 19.0500 18.4431 17.8679 17.3224 16,8047 16.3131 15.8460 15.4018 14.9792 14.5768 14.1935
40 19.8881 19.2297 18.6068 18.0170 17.4583 16.9287 16.4261 15.9491 15.4958 15.0650 14.6551 14.2649
41 20.0773 19.4016 18.7630 18.1591 17.5875 17.0461 16.5330 16.0463 15.5843 15.1455 14.7284 14.3317
42 20.2588 19.5661 18.9122 18.2944 17.7102 17.1575 16.6340 16;1380 15.6676 15.2212 14.7971 14.3941
43 20.4329 19.7235 19.0546 18.4232 17.8268 17.2630 16.7296 16.2245 15.7460 15.2922 14.8615 14.4524
44 20.5999 19.8742 19.1905 18.5459 17.9376 17.3630 16.8199 16.3062 15.8197 15.3588 14.9218 14.5070
45 20.7601 20.0184 19.3203 18.6628 18.0428 17.4579 16.9054 16.3832 15.8892 15.4214 14.9782 14.5579
46 20.9137 20.1563 19.4442 18.7741 18.1428 17.5477 16.9862 16.4558 15.9545 15.4802 15.0311 14.6055
47 21.0611 20.2884 19.5625 18.8801 18.2378 17.6329 17.0626 16.5244 16.0160 15.5354 15.0807 14.6500
48 21.2025 20.4147 19.6754 18.9810 18.3281 17.7137 17.1348 16.5890 16.0739 15.5873 15.1271 14.6916
49 21.3382 20.5356 19.7832 19.0772 18.4139 17.7902 17.2031 16.6500 16.1284 15.6359 15.1706 14.7305
50 21.4683 20.6513 19.8861 19.1687 18.4954 17.8628 17.2678 16.7076 16.1796 15.6816 15.2113 14.7668
51 21.5931 20.7620 19.9844 19.2559 18.5728 17.9315 17.3288 16.7619 16.2279 15.7245 15.2495 14.8007
52 21.7128 20.8680 20.0782 19.3390 18.6464 17.9967 17.3866 16.8131 16.2733 15.7648 15.2852 14.8325
53 21.8276 20.9693 20.1677 19.4181 18.7163 18.0585 17.4412 16.8614 16.3161 15.8026 15.3187 14.8621
54 21.9377 21.0663 20.2532 19.4934 18.7827 18.1170 17.4929 16.9070 16.3563 15.8382 15.3501 14.8898
55 22.0434 21.1592 20.3348 19.5651 18.8458 18.1726 17.5417 16.9500 16.3942 15.8715 15.3795 14.9157
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anzahl der Ablösungszinssatz in v. H.
abzulösen-
den Jahres-
leistungen 4¼ 4½ 4¼ 5 5¼ 5½ 5¾ 6 6¼ 61/2 6¾ 7
Vervielfäl tigeir
56 22.1447 21.2480 20.4127 19.6335 18.9057 18.2252 17.5879 16.9905 16.4298 15.9028
57 22.2420 21.3330 20.4870 19.6985 18.9627 18.2750 17.6316 17.0288 16.4633 15.9322
58 22.3352 21.4144 20.5580 19.7605 19.0168 18.3223 17.6729 17.0649 16.4949 15.9598
59 22.4247 21.4922 20.6258 19.8195 19.0682 18.3671 17.7120 17.0990 16.5246 15.9858
60 22.5105 21.5667 20.6905 19.8758 19.1171 18.4096 17.7489 17.1311 16.5526 16.0101
61 22.5928 21.6380 20.7523 19.9293 19.1635 18.4499 17.7839 17.1614
62 22.6717 21.7062 20.8112 19.9803 19.2076 18.4880 17.8169 17.1900
63 22.7475 21.7715 20.8675 20.0288 19.2495 18.5242 17.8481 17.2170
64 22.8201 21.8340 20.9213 20.0751 19.2893 18.5585 17.8777 17.2425
65 22.8898 21.8938 20.9726 20.1191 19.3271 18.5910 17.9056 17.2665
66 22.9566 21.9510 21.0215 20.1611 19.3631 18.6218
67 23.0208 22.0057 21.0683 20.2010 19.3972 18.6510
68 23.0823 22.0581 21.1129 20.2391 19.4297 18.6786
69 23.1413 22.1082 21.1555 20.2753 19.4605 18.7049
70 23.1978 22.1562 21.1962 20.3098 19.4898 18.7297
71 23.2521 22.2021 21.2351 20.3427
72 23.3042 22.2460 21.2721 20.3740
73 23.3542 22.2881 21.3075 20.4038
74 23.4021 22.3283 21.3413 20.4322
75 23.4480 22.3668 21.3736 20.4592
76 23.4921 22.4036 21.4044 20.4850
77 23.5344 22.4389 21.4338 20.5095
78 23.5750 22.4726 21.4618 20.5329
79 23.6139 22.5049 21.4886 20.5551
80 23.6512 22.5358 21.5142 20.5763
81 23.6870 22.5653
82 23.7213 22.5936
83 23.7543 22.6207
84 23.7859 22.6466
85 23.8162 22.6714
Anlage 6
(zu § 7 Abs. 3)
Tabelle für die Ermittlung der Gesamtlaufzeit(§ 5)
Darlehnsbedingungen
Tilgungs- Zinssatz
satz 0 0,25 0,50 0,75 1,00 1,25 1,50 1,75 2,00 2,25 2,50 2,75 3,00 3,25 3,50 3,75 4,00
Gesamtlaufzeit (volle Jahre)
0,25 100·) 100·) 100·) 100*) 100*) 100*) 100*) 100*) 100*) 100*) 97 91 86 82 78 75 72
0,50 100*) 100*) 100*) 100*) 100*) 100·) 93 86 81 76 72 68 65 62 60 58 56
0,75 100*) 100*) 100*) 92 85 78 73 69 65 62 59 56 54 52 50 48 47
1,00 100 89 81 74 69 65 61 58 55 52 50 48 46 45 43 42 41
1,25 80 73 . 67 62 59 55 52 50 48 46 44 42 41 40 38 37 36
1,50 66 61 57 54 51 48 46 44 42 41 39 38 37 36 34 34 33
1,75 57 53 50 47 45 43 41 39 38 37 35 34 33 32 31 31 30
2,00 50 47 44 42 40 39 37 36 35 33 32 31 30 30 29 28 28
2,25 44 42 40 38 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 27 26 26
2,50 40 38 36 35 33 32 31 30 29 28 28 27 26 26 25 24 24
2,75 36 34 33 32 31 30 29 28 27 26 26 25 24 24 23 23 22
3,00 33 32 30 29 28 28 27 26 25 25 24 23 23 22 22 22 21
3,25 30 29 28 27 26 26 25 24 24 23 23 22 22 21 21 20 20
3,50 28 27 26 25 25 24 23 23 22 22 21 21 20 20 20 19 19
3,75 26 25 25 24 23 23 22 22 21 21 20 20 19 19 19 18 18
4,00 25 24 23 22 22 21 21 20 20 20 19 19 18 18 18 17 17
*) Anmerkung: Auf 100 Jahre abgerundet
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 107
Zweite Verordnung
zur Änderung der Musterungsverordnung
Vom 6. Februar 1963
Auf Grund der §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 4. Führerschein für Kraftfahrzeuge,
Abs. 6 Satz 1, des § 33 Abs. 7, des § 47 Abs. 4 Satz 3 Flugzeuge und Wasserfahrzeuge,
und des § 50 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas- 5. Nachweise über Polizeivollzugs-
sung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349) dienst (§ 1 des Bundespolizei-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des beamtengesetzes oder entspre-
Bundesrates: chende landesrechtliche Bestim-
Artikel 1 mungen),
Die Musterungsverordnung vom 25. Oktober 1956 6. Annahmeschein für den Polizei-
(Bundesgesetzbl. I S. 830) in der Fassung der Ver- vollzugsdienst des Bundesgrenz-
ordnung zur Änderung der Musterungsverordnung schutzes oder der Polizeien der
vom 22. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 810) Länder,
wird wie folgt geändert und ergänzt: 7. zwei gleiche Paßbilder (aufgenom-
men in bürgerlicher Kleidung und
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ohne Kopfbedeckung),
„Die Musterungspläne sind der Landesregierung
8. in ihrem Besitz befindliche ärzt-
oder den von ihr gemäß § 18 Abs. 2 des Wehr-
liche Unterlagen, Brillenrezepte
pflichtgesetzes bestimmten Stellen sowie den
oder Brillen sowie Versorgungs-
beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen
bescheide,
mitzuteilen."
9. falls ein Antrag auf Befreiung
2. § 2 wird wie folgt geändert: oder Zurückstellung vom Wehr-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: dienst gestellt ist, die noch nicht
,,Ladung zur Musterung". mit dem Antrag eingereichten Un-
terlagen,
b) Absatz 1 wird gestrichen, Absatz 2 wird
Absatz 1. 10. (bei Angehörigen kriegsgedienter
Jahrgänge)
c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: Nachweise über Dienst in der
,, (2) Die Ladungsfrist des Absatzes 1 ent- früheren Wehrmacht oder über
fällt, wenn eine militärische Grundausbildung
1. Wehrübungen als Bereitschafts- außerhalb der früheren Wehr-
dienst angeordnet sind, macht (§ 36 Abs. 2 des Wehr-
2. Einberufungen zu einer nach den pflichtgesetzes)."
Umständen gebotenen Herstellung
der Einsatzfähigkeit oder zur 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Sicherung der Operationsfreiheit a) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 wird wie folgt gefaßt;
der Streitkräfte notwendig sind die Nummer 5 a wird eingefügt:
oder ,,2. wenn sie vom Wehrdienst ausgeschlos-
3. der Verteidigungsfall eingetreten sen sind (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes),
ist. 3. wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Wehr-
Die Kreiswehrersatzämter können die für pflichtgesetzes vom Wehrdienst befreit
die Musterung bestimmten Wehrpflichtigen, sind oder einen Antrag auf Befreiung
auch ohne sie einzeln zu laden, durch öffent- nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes
liche Bekanntmachung zur persönlichen Vor- gestellt und den erforderlichen Nach-
stellung auffordern. Die Bekanntmachung weis erbracht haben,
muß den Kreis der zu musternden Wehr- 4. wenn sie dem Vollzugsdienst der Polizei
pflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit angehören (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehr-
der Musterung angeben." pflichtgesetzes),
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 5. wenn sie für den Vollzugsdienst der
,,(3) Zur Musterung sind von den Wehr- Polizei durch schriftlichen Bescheid an-
pflichtigen der Personalausweis oder Reise- genommen sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des
paß mitzubringen, ferner folgende Unter- Wehrpflichtgesetzes) und ihre Einstel-
lagen, soweit sie noch nicht bei der Erfassung lung in diesen Dienst innerhalb von
vorgelegt wurden: sechs Monaten nach der Annahme zu er-
1. Nachweise über Schul- und Be- warten ist,
rufsausbildung, 5 a. wenn sie auf Grund des § 13 a des Wehr-
pflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst
2. Nachweise über eine technische herangezogen werden."
oder krankenpflegerische Ausbil-
dung, b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
3. Freischwimmer- oder Rettungs- ,, (3) Uber die Befreiung von der Pflicht zur
schwimmerzeugnis, Vorstellung und die Terminverlegung ent-
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
scheidet das Kreiswehrersatzamt durch (2) Wehrpflichtigen, die am Ort der Muste-
schriftlichen Bescheid." rung oder einem Nachbarort wohnen, werden
auf Antrag die Auslagen, die ihnen für die not-
4. § 4 Abs. 1 wird wie fol~Jt gefaßl: wendige Benutzung öffentlicher, regelmäßig ver-
,, (1) Die ehrcnmntlichen Beisitzer werden für kehrender Beförderungsmittel zwischen der
zwei Kalenderjahre gewählt." Wohnung und dem Musterungslokal und zurück
in der niedrigsten Wagenklasse entstehen, er-
5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: setzt.
,, {3) Außer den Mitgliedern des Musterungs- (3) Für Wegstrecken ohne öffentliche, regel-
ausschusses können ein Vertreter der unteren mäßig verkehrende Beförderungsmittel, die zu
Verwaltungsbehörde, der Erfassungsbehörde Fuß oder mit eigenem Fahrrad zurückg9legt wer-
und der Dienststelle der Bundeswehrverwaltung, den, ist bei einer Entfernung bis zu 4 km (Hin-
der die Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, an der und Rückweg zusammengerechnet) keine Ent-
Musterung teilnehmen." schädigung, bei einer Entfernung von mehr als
4 km auf Antrag eine Entschädigung von
6. § 7 wird gestrichen. 0,10 Deutsche Mark je Kilometer zu gewähren.
7. In § 8 werden die Absätze 1, 3 und 4 wie folgt (4) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeu-
gefaßt und Absatz 1 a eingefügt: ges haben Wehrpflichtige nur Anspruch auf Er-
stattung der Kosten im Rahmen der Absätze 1
,, (1) Zurückstellungen sind in den Fällen des bis 3; Aufbewahrungskosten für das Fahrzeug
§ 12 Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes be- werden nicht erstattet.
fristet auszusprechen.
(5) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne
(1 a) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist des § 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören
steht der Wehrpflichtige unbeschadet der Vor- auch die Kosten für die Beschaffung von Unter-
schrift des § 13 Abs. 2 und 3 für den Wehrdienst lagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen
zur Verfügung. aufgegeben wird.
(3) Wird ein Antrag -auf Zurückstellung ganz (6) Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht
oder teilweise abgewiesen, so ist die Entschei- unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf
dung schriftlich zu begründen. Antrag wegen des Verdienstausfalls durch die
(4) Zurückstellungen können vom Kreiswehr- Musterung_ für jede Stunde der versäumten
ersatzamt nach Anhören des Wehrpflichtigen Arbeitszeit eine Entschädigung von wenigstens
durch schriftlichen Bescheid widerrufen werden, 0,50 Deutsche Mark zu zahlen. Die letzte begon-
wenn der Zurückstellungsgrund wegfällt." nene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädi-
gung richtet sich nach dem regelmäßigen Brutto-
8. § 10 wird wie folgt gefaßt: arbeitsentgelt. Im Zweifel oder wenn eine höhere
Entschädigung als 3,- Deutsche Mark je Stunde
,,§ 10 geltend gemacht wird, hat der Wehrpflichtige
auf Verlangen der Wehrersatzbehörde eine Be-
Erstattung von notwendigen Auslagen
scheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus
und von Verdienstausfall
der sich die Dauer der ausgefµllenen Arbeitszeit
(1) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes und die Höhe des dadurch bedingten Verdienst-
der Musterung wohnen, werden auf Antrag als ausfalls ergeben.
Fahrkosten die Auslagen erstattet, die bei not- (7) Die Absätze 1 bis 6 finden entsprechend
wendiger Benutzung öffentlicher, regelmäßig Anwendung bei Wehrpflichtigen, die sich gemäß
verkehrender Beförderungsmittel zwischen dem § 24 Abs. 6 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes auf
Wohnort und dem Musterungsort (Rückfahrkarte) Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde
und innerhalb des Musterungsortes in der nied- persönlich zu melden haben."
rigsten Wagenklasse entstehen. Bei der An- und
Abreise werden Zuschläge bei Benutzung von 9. In § 12 werden die Absätze 1, 2 und 4 wie folgt
Schnellzügen (D und DT) nur für Entfernungen gefaßt:
von 100 km und darüber, bei durchgehender Be- ,,(1) Die Vorsitzenden der Musterungskam-
nutzung von Fernschnellzügen (F) nur für Ent- mern legen die Verhandlungstermine fest. Die
fernungen von 200 km und darüber erstattet. Landesregierung oder die von ihr gemäß § 33
Die Kosten für die Benutzung der ersten Wagen- Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmte Stelle
klasse werden auch dann nicht erstattet, wenn ist über Ort und Zeit der vorgesehenen Verfah-
Wehrpflichtige einen Zug benutzt haben, der nur ren zu unterrichten.
diese Klasse führt. Dauert die Abwesenheit vom
Wohnort länger als sechs Stunden, wird ein (2) Uber die Befreiung des Wehrpflichtigen
Tagegeld von 3,-Deutsche Mark gewährt. Dauert von der Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 7
die Abwesenheit in Ausnahmefällen länger als Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes), entscheidet der
zwölf Stunden oder wird eine Ubernachtung Vorsitzende der Musterungskammer.
notwendig, so sind Tagegeld und im Falle einer (4) Im übrigen sind die für die Musterung
Ubernachtung Ubernachtungsgeld nach der nied- durch den Musterungsausschuß geltenden Vor-
rigsten Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu schriften mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 entspre-
gewähren. chend anzuwenden. Die Musterungskammer
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 109
kann nach Luge der Akten entscheiden, wenn pflichtigen, bei denen der Musterungsentscheid
der Wehrpflichtige dem Verhandlungstermin un- ausgesetzt worden ist.
entschuldir1t fernbleibt und er in der Ladung (2) Der Wehrpflichtige zieht in Gegenwart des
darauf hingewiesen worden ist. 11
Musterungsausschusses das Los. Im Falle der
10. § 13 wird wie folgt gefaßt: Weigerung nimmt ein Mitglied des Musterungs-
ausschusses für ihn die Auslosung vor.
,,§ 13 (3) Wird bei einem Kreiswehrersatzamt ein
Einberufungsgnmdsätze weiterer Musterungsausschuß tätig, so entnimmt
für diesen der Leiter des Kreiswehrersatzamtes
(1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberu-
oder sein Vertreter aus der Gesamtzahl der ge-
fen, wenn durch den Musterungsbescheid festge- mischten Lose eine entsprechende Anzahl Lose.
stellt ist, daß sie für den Wehrdienst zur Ver- Hierbei hat er zwei Zeugen hinzuzuziehen.
fügung stehen, und dieser Bescheid vollziehbar
geworden ist. (4) Wehrpflichtige, die ihren Wohnsitz nach
Eintragung in die Einberufungsliste .in den Zu-
(2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die ständigkeitsbereich eines anderen Kreiswehr-
wegen vorübergehender Untauglichkeit vom ersatzamtes verlegen, sind in die bei diesem
Wehrdienst zurückgestellt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Kreiswehrersatzamt geführte Einberufungsliste
des Wehrpflichtgesetzes), ist von dem Ergebnis einzutragen. Die neue Losnummer ist so zu be-
einer nochmaligen Musterung abhängig zu rechnen, daß ihr Verhältnis zu der bei dem neu
machen. zuständigen Kreiswehrersatzamt in den Einbe-
(3) Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von rufungslisten vorgesehenen Gesamtzahl das
zwei Jahren nach der Musterung einberufen wer- gleiche ist wie das bei dem bisher zuständigen
den, sind vor ihrer Einberufung zu hören und Kreiswehrersatzamt.
auf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte für (5) Wehrpflichtige, die im Wege der Amtshilfe
eine Veränderung des Gesundheitszustandes er- von einem anderen Kreiswehrersatzamt gemu-
geben, erneut ärztlich zu untersuchen. Einer An- stert werden, sind von dem für den ständigen
hörung bedarf es nicht, wenn Aufenthaltsort zuständigen Kreiswehrersatzamt
1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst auszulosen. Die Auslosung soll vor dem Muste-
angeordnet sind, rungsausschuß durch eines seiner Mitglieder
2. die Einberufung zu einer nach den Um- vorgenommen werden. Sind nach dem Muste-
ständen gebotenen Herstellung der Ein- rungsplan keine Musterungen vorgesehen, so
satzfähigkeit oder zur Sicherung der zieht der Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder
Operationsfreiheit der Streitkräfte not- sein Vertreter unter Zuziehung von zwei Zeu-
wendig ist oder gen für den Wehrpflichtigen das Los.
3. der Verteidigungsfall eingetreten ist; (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 Satz 3
als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungs- ist eine •Niederschrift zu fertigen, die von den
untersuchung. Beteiligten zu unterschreiben ist."
(4) Im Einberufungsbescheid ist, außer im 12. § 14 wird wie folgt gefaßt:
Falle des Bereitschaftsdienstes nach §- 6- Abs. 6
des Wehrpflichtgesetzes, die Dauer des zu lei- ,,§ 14
stenden Wehrdienstes anzugeben. Auf § 2 des Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen
Soldatengesetzes und die strafrechtlichen Folgen
des Ausbleibens ist hinzuweisen. Der Einberu- (1) Treten nach der Musterung Umstände ein,
fungsbescheid soll vier Wochen vor dem Einbe- die eine Wehrdienstausnahme nach den § § 9
rufungstermin ergehen. Als Ersatz für Ausfälle bis 11 Abs. 1 und dem § 12 Abs. 1 und 3 des
vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich da- Wehrpflichtgesetzes begründen, so hat das
von zu unterrichten, daß sie kurzfristig einberu- Kreiswehrersatzamt bei Wehrpflichtigen, die für
fen werden können. Wehrpflichtige können ohne den Wehrdienst dauernd untauglich sind (§ 9
Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn des Wehrpflichtgesetzes), die dauernde Dienst-
untauglichkeit, bei Wehrpflichtigen, die vom
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3
Wehrdienst ausgeschlossen sind (§ 10 des Wehr-
Satz 2 ·vorliegen oder
pflichtgesetzes), den Ausschluß, bei Wehrpflich-
2. der Bundesminister der Verteidigung tigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§ 11
oder die von ihm bestimmte Stelle Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), die Befreiung
Wehrübungen von kurzer Dauer als festzustellen sowie in den Fällen des § 12 Abs. 1
Alarmübungen angeordnet hat. 11
und 3 des Wehrpflichtgesetzes den Wehrpflich-
tigen vom Wehrdienst zurückzustellen. Tritt
11. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: nach der Musleruüg ein Fall des § 12 Abs. 5 des
,,§ 13 a Wehrpflichtgesetzes ein, so kann das Kreiswehr-
ersatzamt den Wehrpflichtigen vom Wehrdienst
Losverfahren zurückstellen. Ein Einberufungsbescheid ist durch
(1) Auszulosen sind alle Wehrpflichtigen ein- schriftlichen Bescheid zu widerrufen.
schließlich der vom Wehrdienst zurückgestellten, (2) Stellt ein Wehrpflichtiger nach der Muste-
unabkömmlich gestellten und solcher Wehr- rung einen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
des Wehrpflichtgesetzes oder auf Zurückstellung stände ein, die eine Wehrdienstausnahme nach
nach § 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes, den §§ 9 bis 12 und 13 a des Wehrpflichtgesetzes
so entscheidet hierüber das Kreiswehrersatzamt. begründen, oder tritt er in den Vollzugsdienst
Ein Einberufungsbescheid ist durch schriftlichen der Polizei ein oder ist er für diesen durch
Bescheid zu widerrufen, wenn dem Antrag des schriftlichen Bescheid angenommen (§ 42 Abs. 1
Wehrpflichtigen stattgegeben wird. Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes), so gilt § 14 ent-
(3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß sprechend.
Wehrpflichtige für Dienstleistungen im zivilen (2) Erhebt ein gedienter Wehrpflichtiger, der
Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflichtet erstmalig zur Bundeswehr einberufen wird,
oder bereitgestellt sind, so hat das Kreiswehr- gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch
ersatzamt den Wehrpflichtigen mitzuteilen, daß und wird der Widerspruch zurückgewiesen, so
sie nicht zum Wehrdienst herangezogen werden ist ihm mit dem Widerspruchsbescheid mitzutei-
und nicht der Wehrüberwachung unterliegen, len, daß er dem Einberufungsbescheid Folge zu
solange sie für den zivilen Bevölkerungsschutz leisten hat."
zur Verfügung stehen (§ 13 a des Wehrpflicht-
gesetzes). Entsprechend ist zu verfahren bei 17. § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 werden wie folgt
Wehrpflichtigen, die in den Vollzugsdienst der gefaßt; folgender Absatz 5 wird angefügt:
Polizei eintreten oder für. diesen durch schrift- 11 (2)
lichen Bescheid angenommen sind, wenn ihre
2. ein Vertreter der unteren Verwal-
Einstellung in diesen Dienst innerhalb von sechs
tungsbehörde und der Erfassungsbe-
Monaten nach der Annahme zu erwarten ist
hörde teilnehmen können (§ 6 Abs. 3).
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes)."
(4) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
13. Folgender § 14 a wird eingefügt: und Prüfungskammern für Kriegsdienstverwei-
11§ 14 a
gerer legen die Verhandlungstermine fest. Die
Landesregierung oder die von ihr gemäß § 26
Bestandsmusterung Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmte
Für das Verfahren bei der Bestandsmusterung Stelle ist über Ort und Zeit der Verfahren zu
(§ 47 des Wehrpflichtgesetzes) gelten die §§ 1 unterrichten.
bis 3, 10, 14, 18 und 19 entsprechend." (5) Die Wehrpflichtigen sind zu laden. Bleibt
ein Wehrpflichtiger dem Verhandlungstermin
14. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt und Absatz 1 a unentschuldigt fern, so kann nach Lage der
eingefügt: Akten entschieden werden, wenn der Wehr-
11 (1) Für die Anhörung und Untersuchung bei pflichtige in der Ladung darauf hingewiesen
der Einberufung von gedienten Wehrpflichtigen worden ist."
gelten die §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 bis 6 entspre-
chend. Wehrpflichtigen werden aber auf Antrag 18. § 19 wird wie folgt geändert:
die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung der a) In Absatz 3 wird der in der Klammer ent-
ihrem Dienstgrad entsprechenden Wagenklasse haltene Hinweis auf § 26 Abs. 7 des Wehr-
entstehen. Dauert die Abwesenheit in Aus- pflichtgesetzes gestrichen.
nahmefällen länger als zwölf Stunden oder wird
eine Ubernachtung notwendig, so sind Tagegeld b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
und im Falle einer Ubernachtung Ubernach- 11 (4) Stellt der Musterungsausschuß einen
tungsgeld nach der dem Dienstgrad entsprechen- Wehrpflichtigen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
den Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu ge- Wehrpflichtgesetzes zurück, so ist über den
währen. Antrag erst zu entscheiden, wenn der Wehr-
(1 a) Absatz 1 findet entsprechend Anwen- pflichtige für tauglich oder beschränkt taug-
dung bei gedienten Wehrpflichtigen, die sich lich befunden wird. In den Fällen des § 12
gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 und 4 des
auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbe- Wehrpflichtgesetzes soll über die Anträge bis
hörde persönlich zu melden haben." zum Ablauf der für die Zurückstellung fest-
gesetzten Zeit entschieden werden. Liegt bei
15. § 16 wird wie folgt gefaßt: Eingang eines Zurückstellungsantrages nach
§ 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes bereits
11§ 16 ein Antrag auf Anerkennung als Kriegs-
Einberufungsgrunds ätze dienstverweigerer vor oder wird dieser
gleichzeitig gestellt, so ist über den Zurück-
Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 stellungsantrag nur dann zu entscheiden,
Satz 1, 2, 3 und 5 entsprechend." wenn der Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer abgelehnt ist und
16. § 17 wird wie folgt gefaßt:
der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur
11§ 17 Verfügung steht. Werden die beiden Anträge
nach der Musterung gestellt, .so ist vom
Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen Kreiswehrersatzamt über den Zurückstel-
(1) Treten bei einem gedienten Wehrpflichti- lungsantrag zu entscheiden, wenn der Antrag
gen nach Prüfung seiner Verfügbarkeit Um- auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 111
rer nicht begründet erscheint. Wird der b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „der
Wehrpflichtige aus den Gründen des § 12 auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-
Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes zurückgestellt, stet" gestrichen.
so ist über den Antrag bis zum Ablauf der
für die Zurückstellung festgesetzten Zeit zu
entscheiden." Artikel 2
c) In Absatz 5 wird der Satz 1 gestrichen und
Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttre-
der letzte Satz wie folgt gefaßt:
tens dieser Verordnung gewählten Beisitzer endet
,,Die Entscheidung ist schriftlich zu begrün- am 31. Dezember 1963.
den."
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Einberufung des Wehrpflichtigen oder Artikel 3
die Erteilung eines Bereitstellungsbescheides
ist erst zulässig, wenn die Entscheidung des Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
Prüfungsausschusses unanfechtbar geworden mächtigt, den Wortlaut der Musterungsverordnung
ist oder die Prüfungskammer über den Wider- unter Berücksichtigung der Änderungen durch diese
spruch entschieden hat, es sei denn, daß das Verordnung bekanntzugeben und dabei die Para-
Gericht die aufschiebende Wirkung angeord- graphenfolge zu ändern sowie Unstimmigkeiten des
net hat." Wortlautes zu beseitigen.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:
„Anträge von gedienten Wehrpflichtigen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und von Soldaten". kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Februar 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesmin-ister der Verteidigung
von Hassel
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Musterungsverordnung
Vom 6. Februar 1963
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verord-
nung zur Änderung der Musterungsverordnung
vom 6. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 107) wird
nachstehend der Wortlaut der Musterungsverord-
nung in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 22,
23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 Satz 1, des § 33
Abs. 7, des § 47 Abs. 4 Satz 3 und des § 50 Abs. 1
Nr. 6 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fas-
sung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349)
erlassen worden.
Bonn, den 6. Februar 1963
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bönn, den 14. Februar 1963 113
Musterungsverordnung
in der Fassung vom 6. Februar 1963
Inhaltsübersicht
§
1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen 3. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen
Musterungsplan ................................. . Einberufungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Ladung zur Musterung .......................... . 2 Losverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen . . . . 15
Terminverlegung .............................. . 3
4. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen
Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen 4 (§§ i3 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)
Heranziehung der gewählten Beisitzer in den Prüfung der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Musterungsausschüssen . . . .. . . .. . . .. .. . .. . . . . . . . 5
Einberufungsgrundsätze ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte . . . . . . . . . 6
Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen . . . . 18
Verfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Unterzeichnung des Musterungsbescheides . . . . . . . . . 8 5. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
Erstattung von notwendigen Auslagen und von Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für
Verdienstausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Kriegsdienstverweigerer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Beisitzer in den Musterungskammern . . . . . . . . . . . . . . 10 Anträge ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . . . . . . 20
Verfahren vor der Musterungskammer . . . . . . . . . . . . . 11 Anträge von gedienten Wehrpflichtigen
und von Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
2. Bestandsmusterung . . . . . . . . . . . . 12 6. Inkrafttreten . .. . . .. . . . . .. . . 22
1. Musterung tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-
der ungedienten Wehrpflichtigen gesetzbl. I S. 379). Bei minderjährigen Wehrpflich-
tigen ist an diese zuzustellen. § 7 Abs.1 des Ver-
§ 1 waltungszustellungsgesetzes gilt insoweit nicht.
Musterungsplan (2) Die Ladungsfrist des Absatzes 1 entfällt, wenn
(1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst ange-
der zu musternden Wehrpflichtigen, die Musterungs- ordnet sind,
bezirke sowie Ort und Zeit der vorgesehenen Muste- 2. Einberufungen zu einer nach den Umstän-
rungen. Sie werden von den Kreiswehrersatzämtern den gebotenen Herstellung der Einsatz-
im Benehmen mit den kreisfreien Städten und Land- fähigkeit oder zur Sicherung der Opera-
kreisen aufgestellt. tionsfreiheit der Streitkräfte notwendig
(2) Die Musterungspläne sind der Landesregie- sind oder
rung oder der von ihr gemäß § 18 Abs. 2 des 3. der Verteidigungsfall eingetreten ist.
Wehrpflichtgesetzes bestimmten Stelle sowie den
Die Kreiswehrersatzämter können die für die Muste-
beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen mit-
rung bestimmten Wehrpflichtigen, auch ohne sie ein-
zuteilen. Dies soll spätestens vier Wochen vor dem
zeln zu laden, durch öffentliche Bekanntmachung
ersten Musterungstag geschehen.
zur persönlichen Vorstellung auffordern. Die Be-
kanntmachung muß den Kreis der zu musternden
§ 2 Wehrpflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit der
Ladung zur Musterung Musterung angeben.
(1) Die Wehrpflichtigen sind spätestens zwei (3) Zur Musterung sind von den Wehrpflichtigen
Wochen vor der Musterung durch das Kreiswehr- der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen,
ersatzamt unter Angabe von Ort und Zeit des ferner folgende Unterlagen, soweit sie noch nicht
Musterungstermins zur persönlichen Vorstellung zii bei der Erfassung vorgelegt wurden:
laden. Wird die Ladung zugestellt, so gelten für das 1. Nachweise über Schul- und Berufsausbil-
Zustellungsverfahren die Vorschriften des Verwal- dung,
114 Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1963, Teil I
2. Nachweise über eine technische oder kran- 1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen
kenpflegerische Ausbildung, des Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis
3. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmer- eines Arztes der Wehrersatzverwaltung,
zeugnis, des leitenden Arztes einer psychiatrischen
4. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder
und Wasserfahrzeuge, einer ähnlichen Anstalt oder aus einem
Bescheid des Versorgungsamtes oder eines
5. Nachweise über Polizeivollzugsdienst (§ 1 Trägers der gesetzlichen Renten- und Un-
des Bundespolizeibeamtengesetzes oder fallversicherung ergibt, daß sie für den
entsprechende landesrechtliche Bestim- Wehrdienst dauernd untauglich sind (§ 9
mungen), Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes),
6. Annahmeschein für den Polizeivollzugs- 2. wenn sie entmündigt sind (§ 9 Nr. 2 des
dienst des Bundesgrenzschutzes oder der Wehrpflichtgesetzes),
Polizeien der Länder,
3. wenn sie vom Wehrdienst ausgeschlossen
7. zwei gleiche Paßbilder (aufgenommen in sind (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes),
bürgerlicher Kleidung und ohne Kopf-
4. wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflicht-
bedeckung),
gesetzes vom Wehrdienst befreit sind oder
8. in ihrem Besitz befindliche ärztliche Unter- einen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2
lagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie des Wehrpflichtgesetzes gestellt und den
Versorgungsbescheide, erforderlichen Nachweis erbracht haben,
9. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zu- 5. wenn sie dem Vollzugsdienst der Polizei
rückstellung vom Wehrdienst gestellt ist, angehören (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehr-
die noch nicht mit dem Antrag eingereich- pflichtgesetzes),
ten Unterlagen,
6. wenn sie für den Vollzugsdienst der Polizei
10. (bei Angehörigen kriegsgedienter Jahr- durch schriftlichen Bescheid angenommen
gänge) sind (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflicht-
Nachweise über Dienst in der früheren gesetzes) und ihre Einstellung in diesen
Wehrmacht oder über eine militärische Dienst innerhalb von sechs Monaten nach
Grundausbildung außerhalb der früheren der Annahme zu erwarten ist,
Wehrmacht (§ 36 Abs. 2 des Wehrpflicht-
7. wenn sie auf Grund des § 13 a des Wehr-
gesetzes).
pflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst her-
(4) B~i Wehrpflichtigen, die sich im Vollzug einer angezogen werden,
Untersuchungshaft, einer Freiheitsstrafe, einer Maß- 8. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflich-
regel der Sicherung und Besr·crung oder eines tung von der Bundeswehr bereits angenom-
Jugendarrestes befinden und bei denen die Voraus-
men sind,
setzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht-
gesetzes nicht erfüllt sind, ersucht das Kreiswehr- 9. wenn auf Grund eines Antrages, vorzeitig
ersatzamt den Leiter der Vollzugsanstalt um Vor- zum Grundwehrdienst herangezogen zu
führung zur Musterung, die zeitlich getrennt von werden, festgestellt worden ist, daß sie für
der Musterung anderer Wehrpflichtiger durchzu- den Wehrdienst zur Verfügung stehen
(§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).
führen ist. Die Vorführung zur Musterung kann auch
in einer Vollzugsanstalt geschehen, wenn dies mit (2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreiswehr-
Rücksicht auf die Zahl der Wehrpflichtigen zweck- ersatzamt aus wichtigem Grund Verlegung des für
mäßig erscheint. In Untersuchungshaft befindlichf' ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen.
Wehrpflichtige werden nur mit Genehmigung des Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird,
zuständigen Richters vorgeführt. sind glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf
(5) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Fürsorge- Krankheit gestützt, ist ein Zeugnis des behandeln-
erziehung oder in Einrichtungen der freiwilligen den Arztes beizufügen. Dem Wehrpflichtigen kann
Erziehungshilfe befinden, soll die Fürsorgeerzie- aufgegeben werden, das Zeugnis eines beamteten
hungsbehörde oder die für die freiwillige Erzie- Arztes beizubringen. Wird dem Antrag stattgegeben,
hungshilfe zuständige Behörde von der Musterung so ist der Wehrpflichtige auf einen anderen Termin
benachrichtigt werden. Die Musterung kann auch in zu laden.
einem Erziehungsheim erfolgen, wenn dies mit (3) Uber die Befreiung von der Pflicht zur Vor-
Rücksicht auf die Zahl der Wehrpflichtigen zweck- stellung und die Terminverlegung entscheidet das
mäßig erscheint. Kreiswehrersatzamt durch schriftlichen Bescheid.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist das (4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder
Kreiswehrersatzamt zuständig, in dessen Bereich die auf Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes
Anstalt liegt. vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) fahren,
sind für die Dauer ihres Auf enthalt es auf See oder
§ 3 in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereiches
Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, des Wehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich zur
Terminverlegung Musterung vorzustellen, befreit. Sie haben sich beim
ersten Anlaufen eines im Geltungsbereich des
(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustel- Wehrpflichtgesetzes liegenden Hafens bei dem dort
len, sind Wehrpflichtige zu befreien, zuständigen Kreiswehrersatzamt zu melden.
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§ 4 eingetretener Hinderungsgründe von der Teilnahme
Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen an bestimmten Musterungsterminen entbinden.
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für zwei (3) Ein Beisitzer darf bei der Musterung nicht mit-
Kalenderjahre gewählt. wirken, wenn gemustert werden
1. sein Verlobter,
(2) Die Kreiswehrersatzämter teilen den zustän-
digen kreisfreien Städten und Landkreisen mit, wie- 2. sein Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht
viel Beisitzer in ihrem Bereich in den Musterungs- mehr besteht,
ausschüssen benötigt werden. 3. ein in gerader Linie mit ihm verwandter,
verschwägerter oder durch Annahme an
(3) Zu Beisitzern können nur Deutsche gewählt
Kindes Statt verbundener Wehrpflichtiger
werden. Soldaten und Personen, deren Berechtigung,
oder ein mit ihm in der Seitenlinie bis zum
den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, fest-
gestellt ist, dürfen nicht gewählt werden. dritten Grade verwandter oder bis zum
zweiten Grade verschwägerter Wehrpflich-
(4) Unfähig zum Amt eines Beisitzers sind tiger, auch wenn die Ehe, durch welche die
1. Personen, welche die Befähigung zur Be- Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr
kleidung öffentlicher Ämter infolge straf- besteht.
gerichtlicher Verurteilung verloren haben (4) Die Beisitzer werden nach den für Schöffen
oder wegen eines Verbrechens oder eines und Geschworene geltenden Vorschriften vom Bund
vorsätzlichen Vergehens zu einer Frei- entschädigt.
heitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt sind, § 6
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfah- Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte
ren wegen eines Verbrechens oder Verge- (1) Die von der Landesregierung oder der von ihr
hens schwebt, das die Aberkennung der bestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in den
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähig- Musterungsausschüssen sind auf Grund des Muste-
keit zur Bekleidung öffentlicher .Ämter zur rungsplanes oder auf Antrag der Kreiswehrersatz-
Folge haben kann,
ämter zu entsenden. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anord-
nung in der Verfügung über ihr Vermögen (2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
beschränkt sind. daß für Angehörige des öffentlichen Dienstes die für
diesen Personenkreis geltenden Reisekostenbestim-
(5) Die Berufung zum Beisitzer kann nur aus wich- mungen anzuwenden sind.
tigem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund
liegt vor, wenn dem Beisitzer die Ubernahme der (3) Außer den Mitgliedern des Musterungsaus-
Tätigkeit wegen seines Alters, seines Gesundheits- schusses können ein Vertreter der unteren Verwal-
zustandes, seiner Berufs- oder Familienverhältnisse tungsbehörde, der Erfassungsbehörde und der
oder wegen sonstiger in seiner Person liegender Dienststelle der Bundeswehrverwaltung, der die
Umstände nicht zugemutet werden kann. Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, an der Musterung
teilnehmen.
(6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti-
gen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der (4) Für die Entschädigung der vom Musterungs-
Beisitzer von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt wor- ausschuß geladenen Zeugen und Sachverständigen
den ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie gilt die Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-
später entstanden oder bekannt geworden, so ist die ständige.
Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen. (5) In den Fällen des § 2 Abs. 5 soll im Muste-
Uber das Gesuch entscheidet der Leiter des Kreis- rungsverfahren die Fürsorgeerziehungsbehörde oder
wehrersatzamtes. die für die freiwillige Erziehungshilfe zuständige
(7) Die Reihenfolge bei der Heranziehung der Bei- Behörde gehört werden.
sitzer wird von den Kreiswehrersatzämtern durch
§ 7
das Los bestimmt und in einer Liste festgelegt; für
jeden Musterungsbezirk kann eine besondere Liste Verfahren bei der Zurückstellung
angelegt werden. Personen, bei denen nach Auf- (1) Zurückstellungen sind in den Fällen des § 12
nahme in die Liste Umstände eintreten oder bekannt Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet
werden, die eine vVahl zum Beisitzer ausschließen auszusprechen.
(Absatz 3 und 4), sind von der Liste zu streichen.
(2) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der
Wehrpflichtige unbeschadet der Vorschrift des § 13
§ 5
Abs. 2 und 3 für den Wehrdienst zur Verfügung.
Heranziehung der gewählten Beisitzer
(3) Bei Anträgen auf Zurückstellung gemäß § 12
in den Musterungsausschüssen
Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen
(1) Die Kreiswehrersatzämter laden die Beisitzer 1. der Nachweis eines ordentlichen theologi-
nach der festgelegten Reihenfolge unter Angabe der schen Studiums oder einer ordentlichen
Musterungstage spätestens zwei Wochen vor dem theologischen Ausbildung und
ersten Musterungstag.
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskir-
(2) Der Leiter des Kreiswehrersatzamtes kann chenamtes, der bischöflichen Behörde, des
einen gewählten Beisitzer auf dessen Antrag wegen Ordensoberen oder der entsprechenden
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Oberbclii>rclc~ einer anderen Religionsge- (5) Zu· den notwendigen Auslagen im Sinne des
mcinsclwH, daß der Wehrpflichtige sich auf § 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch
das geistliche i\rn I vorbereitet. die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen,
deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben
(4) Wird ein Antrag auf Zurückstellung ganz oder
wird.
teilweise abut~WÜ!scn, so isl die Entscheidung schrift-
lich zu begründen. (6) Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht un-
ter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf An-
(5) ZurückstellunrJcn können vom Kreiswehr-
trag wegen des Verdienstausfalls durch die Muste-
ersatzamt nach Anhören des Wehrpflichtigen durch
rung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit
schriftlichen Bescheid widc!rrufen werden, wenn dc~r
eine Entschädigung von wenigstens 0,50 Deutsche
Zurückstellungsgrund wegfülH.
Mark zu zahlen. Die letzte begonnene Stunde wird
voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich nach
§ 8 dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt. Im Zweifel
oder wenn eine höhere Entschädigung als 3,- Deut.-
Unterzeichnung des Muslerungsbescheides
sehe Mark je Stunde geltend gemacht wird, hat der
Der Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden Wehrpflichtige auf Verlangen der Wehrersatzbe-
des Musterungsausschusscs zu unterzeichnen. hörde eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzu-
legen, aus der sich die Dauer der ausgefallenen Ar-
beitszeit und die Höhe des dadurch bedingten
§ 9
Verdienstausfalls ergeben.
Erstattung von notwendigen Auslagen (7) Die Absätze 1 bis 6 finden entsprechend An-
und von Verdienstausfall wendung bei W_ehrpflichtigen, die sich gemäß § 24
(1) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der Abs. 6 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes auf Auffordern
Musterung wohnen, werden auf Antrag als Fahr- der zuständigen Wehrersat,zbehörde persönlich zu
kosten die Auslagen erstattet, die bei notwendiger melden haben.
Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender
§ 10
Beförderungsmittel zwischen dem Wohnort und dem
Musterungsort (Rückfahrkarte) und innerhalb des Beisitzer in den Musterungskammern
Musterungsortes in der niedrigsten Wagenklasse (1) Für die Wahl und Heranziehung der Beisitzer
entstehen. Bei der An- und Abreise werden Zu- in den Musterungskammern sind die für- die Wahl
schläge bei Benutzung von Schnellzügen (D und DT) und Heranziehung der Beisitzer in den Musterungs-
nur für Entfernungen von 100 km und darüber, bei
ausschüssen geltenden Vorschriften entsprechend an-
durchgehender Benutzung von Fernschnellzügen (F)
zuwenden. An die Stelle des Kreiswehrersatzamtes
nur für Entfernungen von 200 km und darüber er- tritt das Bezirkswehrersatzamt.
stattet. Die Kosten für die Benutzung der ersten
Wagenklasse werden auch dann nicht erstattet, (2) Bei der Festlegung der Reihenfolge der Bei-
wenn Wehrpflichtige einen Zug benutzt haben, der sitzer können für bestimmte örtliche Bereiche be-
nur diese Klasse führt. Dauert die Abwesenheit vom sondere Listen angelegt werden.
Wohnort länge1 als sechs Stunden, wird ein Tage- (3) Die Beisitzer können zu Sitzungen außerhalb
geld von 3,- Deutsche Mark gewährt. Dauert die der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in dem
Abwesenheit in Ausnahmefällen länger als zwölf sie gewählt sind, herangezogen werden.
Stunden oder wird eine Ubernachtung notwendig,
so sind Tagegeld und im Falle einer Ubernachtung
§ 11
Ubernachtungsgeld nach der niedrigsten Reise-
kostenstufe für Bundesbeamte zu gewähren. Verfahren vor der Musterungskammer
(2) Wehrpflichtigen, die am Ort der Musterung (1) Die Vorsitzenden der Musterungskammern
oder in einem Nachbarort wohnen, werden auf An- legen die Verhandlungstermine fest. Die Landesre-
trag die Auslagen, die ihnen für die notwendige Be- gierung oder die von ihr gemäß § 33 Abs. 2 des
nutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Be- Wehrpflichtgesetzes bestimmte Stelle ist über Ort
förderungsmittel zwischen der Wohnung und dem und Zeit der vorgesehenen Verfahren zu unter-
Musterungslokal und zurück in der niedrigsten Wa- richten.
genklasse entstehen, ersetzt. (2) Uber die Befreiung des Wehrpflichtigen von
(3) Für Wegstrecken ohne öffentliche, regelmäßig der -Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 7 Satz 3 des
verkehrende Beförderungsmittel, die zu Fuß oder Wehrpflichtgesetzes). entscheidet der Vorsitzende
mit eigenem Fahrrad zurückgelegt werden, ist bei der Musterungskammer.
einer Entfernung bis zu 4 km (Hin- und Rückweg (3) Die Musterungskammer kann sich darauf be-
zusammengerechnet) keine Entschädigung, bei einer schränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand
Entfernung von mehr als 4 km auf Antrag eine Ent-
des Verfahrens zu machen, über die nach dem
schädigung von 0,10 Deutsche Mark je Kilometer zu Widerspruch eine Entscheidung erforderlich ist. Eine
gewähren. ärztliche Untersuchung soll nur vorgesehen werden,
(4) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges wenn der Widerspruch die Entscheidung des Muste-
haben Wehrpflichtige nur Anspruch auf Erstattung rungsausschusses über die Tauglichkeit angreift.
der Kosten im Rahmen der Absätze 1 bis 3; Aufbe- Der Vorsitzende kann anordnen, daß der Wehr-
wahrungskosten für das Fahrzeug werden nicht er- pflichtige bereits vor dem Verfahren vor der Muste-
stattet. rungskammer ärztlich zu untersuchen ist.
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(4) Im übrigen sind die für die Musterung durch 2. der Bundesminister der Verteidigung oder
den Musterungsausschuß geltenden Vorschriften mit die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen
Ausnahme des § 2 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. von kurzer Dauer als Alarmübungen ange-
Die Musterungskammer kann nach Lage der Akten ordnet hat.
entscheiden, wenn der Wehrpflichtige dem Verhand-
§ 14
lungstermin unentschuldigt fernbleibt und er in der
Ladung darauf hingewiesen worden ist. Losverfahren
(1) Auszulosen sind alle Wehrpflichtigen ein-
schließlich der vom Wehrdienst zurückgestellten,
2. Bestandsmusterung unabkömmlich gestellten und solcher Wehrpflichti-
gen, bei denen der Musterungsentscheid ausgesetzt
§ 12 worden ist.
Für das Verfahren bei der Bestandsmusterung (2) Der Wehrpflichtige zieht in Gegenwart des
(§ 47 des Wehrpflichtgesetzes) gelten die §§ 1 bis 3, Musterungsausschusses das Los. Im Falle der Wei-
9, 15, 19 und 20 entsprechend. , gerung nimmt ein Mitglied des Musterungsaus-
schusses für ihn die Auslosung vor.
3. Einberufung der (3) Wird bei einem Kreiswehrersatzamt ein wei-
ungedienten Wehrpflichtigen terer Musterungsausschuß tätig, so entnimmt für
diesen der Leiter des Kreiswehrersatzamtes oder
§ 13 sein Vertreter aus der Gesamtzahl der gemischten
Lose eine entsprechende Anzahl Lose. Hierbei hat
Einberufungsgrundsätze
er zwei Zeugen hinzuzuziehen.
(1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberufen,
(4) Wehrpflichtige, die ihren Wohnsitz nach Ein-
wenn durch den Musterungsbescheid festgestellt ist,
tragung in die Einberufungsliste in den Zuständig-
daß sie für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,
keitsbereich eines anderen Kreiswehrersatzamtes
und dieser Bescheid vollziehbar geworden ist.
verlegen, sind in die bei diesem Kreiswehrersatz-
(2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die amt geführte Einberufungsliste einzutragen. Die
wegen vorübergehender Untauglichkeit vom Wehr- neue Losnummer ist so zu berechnen, daß ihr Ver-
dienst zurückgestellt sind (§ 12 Abs. l Nr. 1 des hältnis zu der bei dem neu zuständigen Kreiswehr-
Wehrpflichtgesetzes), ist von dem Ergebnis einer ersatzamt in den Einberufungslisten vorgesehenen
nochmaligen Musterung abhängig zu machen. Gesamtzahl das gleiche ist wie das bei dem bisher
zuständigen Kreiswehrersatzamt.
(3) Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei
Jahren nach der Musterung einberufen werden, sind (5) Wehrpflichtige, die im Wege der Amtshilfe
vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag von einem anderen Kreiswehrersatzamt gemustert
oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände- werden, sind von dem für den ständigen Aufent-
rung des Gesundheitszu_standes ergeben, erneut haltsort zuständigen Kreiswehrersatzamt auszulosen.
ärztlich zu untersuchen. Einer Anhörung bedarf es Die Auslosung soll vor dem Musterungsausschuß
nicht, wenn durch eines seiner Mitglieder vorgenommen werden.
Sind nach dem Musterungsplan keine Musterungen
1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst ange- vorgesehen, so zieht der Leiter des Kreiswehrersatz-
ordnet sind, amtes oder sein Vertreter unter Zuziehung von zwei
2. die Einberufung zu einer nach den Um- Zeugen für den Wehrpflichtigen das Los.
ständen gebotenen Herstellung der Einsatz- (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 Satz 3 ist
fähigkeit oder zur Sicherung der Opera- eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteilig-
tionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist ten zu unterschreiben ist.
oder
3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;
§ 15
als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsunter-
suchung. Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen
(1) Treten nach der Musterung Umstände ein, die
(4) Im Einberufungsbescheid ist, außer im Falle eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11
des Bereitschaftsdienstes nach § 6 Abs. 6 des Wehr- Abs. 1 und dem § 12 Abs. 1 und 3 des Wehrpflicht-
pflichtgesetzes, die Dauer des zu leistenden Wehr- gesetzes begründen, so hat das Kreiswehrersatzamt
dienstes anzugeben. Auf § 2 des Soldatengesetzes bei Wehrpflichtigen, die für den Wehrdienst dauernd
und die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens ist untauglich sind (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), die
hinzuweisen. Der Einberufungsbescheid soll vier dauernde Dienstuntauglichkeit, bei Wehrpflichtigen,
Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Als die vom Wehrdienst ausgeschlosse11 sind (§ 10 des
Ersatz für Ausfälle vorgesehene WE~hrpflichtige sind Wehrpflichtgesetzes), den Ausschluß, bei Wehr-
schriftlich davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig pflichtigen, die vom Wehrdienst befreit sind (§ 11
einberufen werden können. Wehrpflichtige können Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), die Befreiung fest-
ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, zustellen sowie in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 3
wenn des Wehrpflichtgesetzes den Wehrpflichtigen vom
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 Wehrdienst zurückzustellen. Tritt nach der Muste-
vorliegen oder rung ein Fall des § 12 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
ein, so kann das Kreiswehrersatzamt den Wehr- mäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des
pflichtigen vom Wehrdienst zurückstellen. Ein Ein- Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung
berufungsbescheid ist durch schriftlichen Bescheid zu kann nicht angefochten werden.
widerrufen.
§ 17
(2) Stellt ein Wehrpflichtiger nach der Musterung
einen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2 des Einberufungsgrundsätze
Wehrpflichtgesetzes oder auf Zurückstellung nach Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4
§ 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes, so ent- Satz 1, 2, 3 und 5 entsprechend.
scheidet hierüber das Kreiswehrersatzamt. Ein Ein-
berufungsbescheid ist durch schriftlichen Bescheid zu § 18
widerrufen, wenn dem Antrag des Wehrpflichtigen Nachträglich eintretende Wehrdienstausnahmen
stattgegeben wird.
(1) Treten bei einem gedienten Wehrpflichtigen
(3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß Wehr- nach Prüfung seiner Verfügbarkeit Umstände ein,
pflichtige für Dienstleistungen im zivilen Bevölke- die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 12
rungsschutz herangezogen, verpflichtet oder bereit- und 13 a des Wehrpflichtgesetzes begründen, oder
gestellt sind, so hat das Kreiswehrersatzamt den tritt er in den Vollzugsdienst der Polizei ein oder
Wehrpflichtigen mitzuteilen, daß sie nicht zum ist er für diesen durch schriftlichen Bescheid ange-
Wehrdienst herangezogen werden und nicht der nommen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgeset-
Wehrüberwachung unterliegen, solange sie für den zes), so gilt § 15 entsprechend.
zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen
(§ 13 a des Wehrpflichtgesetzes). Entsprechend ist zu (2) Erhebt ein gedienter Wehrpflichtiger, der erst-
verfahren bei Wehrpflichtigen, die in den Vollzugs- malig zur Bundeswehr einberufen wird, gegen den
dienst der Polizei eintreten oder für diesen durch Einberufungsbescheid Widerspruch und wird der
schriftlichen Bescheid angenommen sind, wenn ihre Widerspruch zurückgewiesen, so ist ihm mit dem
Einstellung in diesen Dienst innerhalb von sechs Widerspruchsbescheid mitzuteilen, daß er dem Ein-
Monaten nach der Annahme zu erwarten ist (§ 42 berufungsbescheid Folge zu leisten hat.
Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes).
5. Vorschriften für Kriegsdienst-
4. Heranziehung der gedienten verweigerer
Wehrpflichtigen § 19
(§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)
Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern
§ 16 für Kriegsdienstverweigerer
Prüfung der Verfügbarkeit (1) Auf die Wahl und Heranziehung der Beisitzer
in den Prüfungsausschüssen und Prüfungskammern
(1) Für die Anhörung und Untersuchung bei der
für Kriegsdienstverweigerer (§, 26 Abs. 3 und § 33
Einberufung von gedienten Wehrpflichtigen gelten
Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes) sowie auf das Ver-
die §§ 3, 7 und 9 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Wehr-
fahren sind die für die Musterungsausschüsse und
pflichtigen werden aber auf Antrag die Fahrkosten
Musterungskammern geltenden Vorschriften ent-
erstattet, die bei Benutzung der ihrem Dienstgrad
sprechend anzuwenden.
entsprechenden Wagenklasse entstehen. Dauert die
Abwesenheit in Ausnahmefällen länger als zwölf (2) Es gelten nicht die Vorschriften, nach denen
Stunden oder wird eine Ubernachtung notwendig, 1. Personen, deren Berechtigung, den Kriegs-
so sind Tagegeld und im Falle einer Ubernachtung dienst mit der Waffe zu verweigern, aner-
Ubernachtungsgeld nach der dem Dienstgrad ent- kannt ist, nicht gewählt werden dürfen (§ 4
sprechenden Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu Abs. 3 Satz 2),
gewähren. 2. ein Vertreter der unteren Verwaltungsbe-
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung bei hörde und der Erfassungsbehörde teilneh-
gedienten Wehrpflichtigen, die sich gemäß § 24 men können (§ 6 Abs. 3).
Abs. 6 Nr. 3 des. Wehrpflichtgesetzes auf Auffordern
(3) Die Beisitzer in den Prüfungsausschüssen und
der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu
Prüfungskammern können zu Sitzungen außerhalb
melden haben.
der kreisfreien Stadt und des Landkreises, in dem
(3) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit sie gewählt sind, herangezogen werden.
des Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zu-
(4) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und
ständige Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in
Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer legen
dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger sei-
die Verhandlungstermine fest. Die Landesregierung
nen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um
oder die von ihr gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Wehr-
Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen er-
pflichtgesetzes bestimmte Stelle ist über Ort und
suchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge
anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen Zeit der Verfahren zu unterrichten.
soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset- (5) Die Wehrpflichtigen sind zu laden. Bleibt ein
zes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß an- Wehrpflichtiger dem Verhandlungstermin unent-
zuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sach- schuldigt fern, so kann nach Lage der Akten ent-
verständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. schieden werden, wenn der Wehrpflichtige in der
Da~ Amtsgericht entscheidet auch über die Recht- Ladung darauf hingewiesen worden ist.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1963 119
§ 20 zulässig, wenn die Entscheidung des Prüfungsaus-
Anträge ungedienter Wehrpflichtiger schusses unanfechtbar geworden ist oder die Prü-
fungskammer über den Widerspruch entschieden
(1) Ein Wehrpflichtiger, der Anerkennung seiner hat, es sei denn, daß das Gericht die aufschiebende
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu Wirkung angeordnet hat. Wird ein Antrag auf An-
verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehr- erkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit
pflichtige zu mustern. der Waffe zu verweigern, erst nach der Musterung
(2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der gestellt, so kann das Kreiswehrersatzamt die Einbe-
Wehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Muste- rufung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses
rungsbescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die über den Antrag aussetzen, wenn der Antrag be-
Entscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehr- gründet erscheint. Mit der Entscheidung über die
dienst oder zum zivilen Ersatzdienst einberufen Aussetzung ist ein Einberufungsbescheid zu wider-
wird, von der Entscheidung des Prüfungsausschusses rufen.
für Kriegsdienstverweigerer über seinen Antrag ab- (7) Uber den Antrag eines Wehrpflichtigen, der
hängt. zivilen Ersatzdienst zu leisten hat, auf Heranziehung
(3) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der zum waffenlosen Dienst in der Bundeswehr entschei-
Wehrpflichtige wegen dauernder Dienstuntauglich- det das Kreiswehrersatzamt.
keit (§ 9 des Wehrpflichtgesetzes), wegen Aus-
schlusses (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes) oder Befrei-
§ 21
ung (§ 11 des Wehrpflichtgesetzes) oder wegen einer
Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtge- Anträge von gedienten Wehrpflichtigen
setzes für den Wehrdienst nicht zur Verfügung und von Soldaten
steht, so ist der Musterungsbescheid mit dem Hin-
(1) Beantragt ein gedienter Wehrpflichtiger die
weis zu erteilen, daß es einer Entscheidung über den
Anerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst
Antrag nicht bedarf.
mit der Waffe zu verweigern, so ist er vor einer
(4) Stellt der Musterungsausschuß einen Wehr- Einberufung vor den Prüfungsausschuß für Kriegs-
pflichtigen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht- dienstverweigerer zu laden.
gesetzes zurück, so ist über den Antrag erst zu ent-
scheiden, wenn der Wehrpflichtige für tauglich oder (2) Die Einberufung ist erst zulässig, wenn der
beschränkt tauglich befunden wird. In den Fällen Prüfungsausschuß in seiner Entscheidung festgestellt
des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 und 4 des hat, daß der Wehrpflichtige Wehrdienst zu leisten
Wehrpflichtgesetzes soll über die Anträge bis zum hat und die Entscheidung unanfechtbar geworden ist
Ablauf der für die Zurückstellung festgesetzten Zeit oder die Prüfungskammer über den Widerspruch
entschieden werden. Liegt bei Eingang eines Zurück- entschieden hat, es sei denn, daß das Gericht die
stellungsantrages nach § 12 Abs. 4 des Wehrpflicht- aufschiebende Wirkung angeordnet hat.
gesetzes bereits ein Antrag auf Anerkennung als (3) Wird der Antrag nach Zustellung des Einberu-
Kriegsdienstverweigerer vor oder wird dieser gleich- fungsbescheides gestellt, so soll der Einberufungs-
zeitig gestellt, so ist über den Zurückstellungsantrag bescheid widerrufen werden, wenn der Antrag be-
nur dann zu entscheiden, wenn der Antrag auf An- gründet erscheint.
erkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt
ist und der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur (4) Beantragt ein Soldat die Anerkennung seiner
Verfügung steht. Werden die beiden Anträge nach Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
• der Musterung gestellt, so ist vom Kreiswehrersatz- verweigern, so soll er unverzüglich vor den Prü-
amt über den Zurückstellungsantrag zu entscheiden, fungsausschuß geladen werden. Ist die Entschei-
wenn der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst- dung, mit der die Berechtigung, den Kriegsdienst mit
verweigerer nicht begründet erscheint. Wird der der Waffe zu verweigern, anerkannt wird, unan-
Wehrpflichtige aus den Gründen des § 12 Abs. 5 des fechtbar geworden, so ist sie unverzüglich der Ent-
Wehrpflichtgesetzes zurückgestellt, so ist über den lassungsdienststelle mitzuteilen.
Antrag bis zum Ablauf der für die Zurückstellung
festgesetzten Zeit zu entscheiden.
(5) Mit der Entscheidung, daß der Wehrpflichtige 6. Ink r af t treten
nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe § 22
zu verweigern, ist zu bestimmen, daß der Wehr-
pflichtige Wehrdienst zu leisten hat. Die Entschei- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dung ist schriftlich zu begründen. kündung in Kraft. *)
(6) Die Einberufung des Wehrpflichtigen oder die •) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung ist am 27. Oktober
1956 in Kraft getreten, die Zweite Verordnung zur Änderung der
Erteilung eines Bereitstellungsbescheides ist erst Musterungsverordnung tritt am 15. Februar 1963 in Kraft,
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 6 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Bundesgesetzbl. I S. 791) und des Gesetzes zur
vom 27. November 1962 - 2 BvL 13/61 - in dem Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 14. No-
Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung von vember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und § 18
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, soweit er
Umsatzsteuergesetzes auf Vorlage des Finanz- die Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverord-
gerichts Hamburg wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 nungen nach § 6 Absatz 2 ermächtigte, waren mit
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,
Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. September
nicht vereinbar und deshalb nichtig.
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), nachfolgend der
Entscheidungssatz veröffentlicht: Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
§ 6 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Januar 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis viertel jäh, lieh für Teil I und Teil II je DM 5,-
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.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15