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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1963 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
5.2.63 Neufassung des Hypothekenbankgesetzes 81
Andert Bunclesgcsetzbl. III 311-2.
Bekanntmachung
der Neufassung des Hypothekenbankgesetzes 1)
Vom 5. Februar 1963
Auf Grund des Artikels IV des Fünften Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbank-
gesetzes vom 14. Januar 1963 (Buridesgesetzbl. I
S. 9) wird nachstehend der Wortlaut des Hypothe-
kenbankgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 5. Februar 1963
Der Bundesminister der Justiz
Bucher
Hypothekenbankgesetz
in der Fassung vom 5. Februar 1963
§ 1 § 5
Hypothekenbanken sind privatrechtliche Kredit- (1) Hypothekenbanken dürfen außer der Gewäh-
institute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, rung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe
Grundstücke zu beleihen und auf Grund der erwor- von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Ge-
benen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypo- schäfte betreiben:
thekenpfandbriefe) auszugeben. 1. Darlehen an inländische Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts oder
§ 2 gegen Ubernahme der vollen Gewährlei-
(1) Hypothekenbanken dürfen nur in der Rechts- stung durch eine solche Körperschaft oder
form der Aktiengesellschaft und der Kommandit- Anstalt gewähren (Kommunaldarlehen) und
gesellschaft auf Aktien betrieben werden. auf Grund der so erworbenen Forderungen
(2) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals Schuldverschreibungen (Kommunalschuld-
einer Hypothekenbank ist acht Millionen Deutsche verschreibungen) ausgeben; ·
Mark. 2. Hypotheken und Kommunaldarlehen erwer,
§ 3 ben, veräußern, beleihen und verpfänden;
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Auf- 3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde
sichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Hypotheken- Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch
banken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
des Gesetzes über das Kreditwesen aus. 4. fremde Gelder als verzinsliche oder unver-
zinsliche Einlagen annehmen mit der Maß-
§ 4 gabe, daß der Gesamtbetrag der Einlagen
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnun- die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals
gen zu treffen, welche erforderlich sind, um den und der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht
Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der übersteigen darf;
Satzung und den sonst in verbindlicher Weise ge- 5. Wertpapiere für andere verwahren und
troffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten. verwalten;
1) Ändert Bundesgesclzbl. III 311-2.
Z 1997 A
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6. die :Einziehung von Wechseln, Anweisun- eher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag ge-
gen und i.ihnlichen Papieren besorgen; deckt sein (ordentliche Deckung). Als ordentliche
7; Darlehen bei Kapitalsammelstellen zum Deckung können auch verwendet werden
Zwecke der Gewährung von hypothekari- 1. Ausgleichsforderungen nach §§ 1 und 2
schen Darlehen und Kommunaldarlehen Abs. 1 der 30. Durchführungsverordnung
aufnehmen und Sid1erheiten für diese Dar- zum Umstellungsgesetz und nach § 48
lehen bestellen. Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes
(2) Der Bundesminister der Justiz kann im Ein- sowie Deckungsansprüche nach § 54 des
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft Umstellungsergänzungsgesetzes;
zwischenstaatliche Einrichtungen, denen die Bundes- 2. Deckungsforderungen nach§§ 19 und 20 des
republik Deutschland 1-Ioheitsrechte übertragen hat, Gesetzes zur Milderung von Härten der
durch Rechtsverordnung bei Anwendung des Absat- Währungsreform (Altsparergesetz);
zes 1 Nr. 1 den inländischen Körperschaften und 3. Erstattungsansprüche nach §§ 32 und 44
Anstalten des öffentlichen Rechts gleichstellen, wenn Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des
die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen in Abkommens vom 27. Februar 1953 über
gleichem Maße wie bei diesen gewährleistet er- deutsche Auslandsschulden.
scheint. Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der
(3) Verfügbares Geld dürfen die Hypotheken- Treuhänder ihn gemäß § 30 Abs. 3 ausgefertigt und
banken nutzbar machen der Bank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem
1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinsti- Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so
tuten; scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser
2. durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe Verwahrung aus.
und Kommunalschuldverschreibungen; (2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an land-
3. durch Ankauf von wirtschaftlichen Grundstücken dazu verwendet wer-
a) Wechseln und Schecks, die den Anforde- den, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypo-
theken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungs-
rungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
zes über die Deutsche Bundesbank ent- beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel
sprechen, vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die
Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der
b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde- Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum
rungen, Schatzwechseln und Schatzan- Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken
weisungen, deren Schuldner der Bund, anderer Art zur Deckung benutzen.
ein Sondervermögen des Bundes oder
ein Land ist, (3) Steht der Bank eine Hypothek an einem
Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Ver-
c) Schuldverschreibungen, für deren Ver- lustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese
zinsung und Rückzahlung eine der unter als Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens
Buchstabe b bezeichneten Stellen die mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht wer-
Gewährleistung übernommen hat, den, mit welchem sie vor dem Erwerb des Grund-
d) anderen zum amtlichen Börsenhandel zu- stücks durch die Bank als Deckung in Ansatz ge-
gelassenen Schuldverschreibungen; bracht war.
4. durch Beleihung von Wertpapieren nach (4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche
einer von der Hypothekenbank aufzustel- Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden
lenden Anweisung. Die Anweisung hat die (Ersatzdeckung):
beleihungsfähigen Papiere und die zulässige 1. Werte der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben b
Höhe der Beleihung festzusetzen. und c bezeichneten Art;
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypo- 2. Guthaben bei der Deutschen Bundesbank
thekenbanken nur zur Verhütung von Verlusten an und bei geeigneten Kreditinstituten;
Hypotheken und zur Beschaffung von Geschäftsräu-
men sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsange- 3. Bargeld;
hörigen gestattet. 4. Ausgleichsforderungen nach § 2 Abs. 2 der
30. Durchführungsverordnung zum Umstel-
§ 5a
lungsgesetz und nach § 48 Abs. 2 des Um-
Privatrecht.liehe Kreditinstitute, die nicht Hypothe- stellungsergänzungsgesetzes.
kenbanken sind, dürfen Schuldverschreibungen unter Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit
der Bezeichnung als Pfandbrief oder unter einer einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um
anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief ent- fünf vom Hundert des Nennwertes unter ihrem je-
hält, nicht in den Verkehr bringen. Dies gilt nicht weiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber
für Schuldverschreibungen, die mit staatlicher Ge- nicht übersteigt.
nehmigung unter der Bezeichnung als Schiffspfand-
brief in den Verkehr gebracht worden sind oder (5) Die Ersatzdeckung nach Absatz 4 darf bis zum
werden. 31. Dezember 1965 zwanzig, vom 1. Januar 1966 an
zehn vom Hundert des gesamten Pfandbriefumlaufs
§ 6 nicht übersteigen.
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen § 7
Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerts Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen
jederzeit durch Hypotheken von mindestens glei- Pfandbriefe darf den zwanzigfachen Betrag des ein-
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gezahlten Grundkapitals, der gesetzlichen Rücklage Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von
sowie anderer durch die Satzung oder durch Be- Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen. Das glei-
schluß der Hauptversammlung ausschließlich zur che gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypo-
Deckung von Verlusten oder zu einer Kapitalerhö- theken an anderen Berechtigungen, für welche die
hung aus Gesellschaftsmitteln bestimmter Rücklagen sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften An-
nicht übersteigen. Eigene Aktien der Hypotheken- wendung finden, sind von der Verwendung zur
bank sind bei der Berechnung der Umlaufgrenze Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlos-
von dem Grundkapital abzusetzen. sen, sofern die Berechtigungen einen dauernden
Ertrag nicht gewähren.
§ 8 § 13
(1) In den Hypothekenpfandbriefen sind die für Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vor-
das Rechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank schriften des § 12 eine Anweisung über die Wert-
und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Be- ermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der
stimmungen, insbesondere in betreff der Kündbar- Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
keit der Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich zu
machen. § 14
(2) Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur (1) Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld
Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens zu gewähren.
für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den (2) Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken-
Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht
pfandbriefen der Bank zum Nennwert ist nur zu-
eingeräumt werden.
lässig, wenn die Satzung der Bank sie gestattet und
§ 9 der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Fall
Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräu-
Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht men, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner
gestattet. Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der
§ 10 Bank, die derselben Gattung angehören wie die
empfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken.
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen
Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Fest-
nur Hypotheken benutzt werden, welche den in den
stellung des Börsenpreises nicht unterschieden wer-
§§ 11 und 12 bezeichneten Erfordernissen ent-
den, gelten im Sinn dieser Vorschrift stets als zu
sprechen.
derselben Gattung gehörig.
§ 11
(1) Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke § 15
beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothe-
zulässig. karischen Darlehen sind von der Hypothekenbank
(2) Die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des festzustellen; die Grundzüge bedürfen der Genehmi-
Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. gung der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist
namentlich zu bestimmen, welche Nachteile den
§ 12 Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen so-
(1) Der bei der Beleihung angenommene Wert wie unter welchen Voraussetzungen die Bank be-
des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermitt- fugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek
lung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. zu verlangen.
Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die § 16
dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der In den von der Hypothekenbank verwendeten
Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück Darlehensprospekten und Antragsformularen sind
bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der
nachhaltig gewähren kann. Darlehen, über Abzüge zugunsten der Bank, über
(2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes auf die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst
Grund der Vorschriften der §§ 136 bis 144 des Bun- dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den
desbaugesetzes vor, so soll dieser bei der Ermitt- Beginn ·einer Amortisation und über die Kündigung
lung des Beleihungswertes berücksichtigt werden. und Rückzahlung aufzunehmen.
(3) Die zur Deckung von Hypothekenpfandbrie-
fen verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie § 17
an solchen Neubauten, die noch nicht fertiggestellt (1) Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen
und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehn- Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein un-
ten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der wirtschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zu-
Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken so- grunde liegt, finden zugunsten der Hypothekenbank
wie den Betrag des eingezahlten Grundkapitals und die Vorschriften der §§ 1133 und 1135 des Bürger-
der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht überschrei- lichen Gesetzbuchs über das Recht des Gläubigers auf
ten; der Anteil der Hypotheken an Bauplätzen am sofortige Befriedigung aus dem Grundstück nur in
Gesamtbetrag der zur Deckung verwendeten Hypo- Ansehung des Betrags Anwendung, für welchen in
theken an Bauplätzen und Neubauten darf nicht dem verminderten Wert des Grundstücks nicht mehr
höher sein als zehn vom Hundert. Im übrigen sind die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche
Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Deckung vorhanden jst. Uber diesen Betrag hinaus
Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung
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des Wertes des Grundstücks das Recht, die vorzei- theken in der Weise beschränkt werden, daß eine
tige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden
ausbedingen. braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und, ge-
(2) Hat die Bank sich für den Fall, daß ein Teil des eignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der
Grundstücks veräußert wird, weitere als die ihr ge- bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr
setzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift
Befriedigung vorbehalten, so ist die Geltendma- findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag
chung dieser Rechte ausgeschlossen, wenn die Un- der Zahlung den zehnten Teil des Restkapitals er-
schädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten reicht und der Schuldner verlangt, daß die späteren
nach Maßgabe der Landesgesetze von der zustän- Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprüng-
digen Behörde festgestellt wird. lichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem
Falle darf bei den in § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypo-
(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank theken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein
im Fall ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung Viertel vom Hundert des ursprünglichen Kapitals
der Hypothek verlangen kann. betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan
§ 18 aufzustellen.
(2) Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in
(1) Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzu-
Ansehung des amortisierten Betrags die ihr behufs
räumen, die Hypothek ganz oder teilweise zu kün-
der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der
digen und zurückzuzahlen.
Hypothek oder der Herstellung eines Teilhypothe-
(2) Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu kenbriefs nach den Vorschriften des bürgerlichen
einem Zeitraum von zehn Jahren ausgeschlossen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im
werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszah- voraus nicht befreien.
lung des Darlehens, im Fall der Auszahlung in Teil-
(3) Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jah-
beträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der
resbilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutei-
Auszahlung des Darlehens eine Vereinbarung über
len, welcher Betrag der Hypothek am Schluß des
die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der
Vorjahres amortisiert war.
zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.
(3) Die Kündigungsfrist darf neun Monate und § 22
bei Hypotheken, welche die Bank kündigen kann, (1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
auch die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist verwendeten Hypotheken sowie die sonstigen als
nicht überschreiten. ordentliche Deckung verwendeten Werte sind von
(4) Soweit es nach diesen Vorschriften nicht ge- der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im
stattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzah- Falle des § 6 Abs. 4 sind die als Ersatzdeckung ver-
lung der Hypothek auszuschließen, darf sich die wendeten Werte gleichfalls in das Register einzu-
Bank eine Rückzahlungsprovision oder die Bestel- tragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, so-
lung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht aus- weit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen
bedingen. handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
§ 19 (2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Ka-
Bei Amortisationshypotheken darf zugunsten der lenderhalbjahres ist eine von dem nach § 29 be-
Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. stellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Ein-
Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht ein- tragungen, welche während des letzten Halbjahres
räumt, aus besonderen, in dem Verhalten des in dem Hypothekenregister vorgenommen worden
Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Ab-
Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, schrift wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.
wird hierdurch nicht berührt.
§ 23
§ 20 (1) Die Bank ist verpflichtet, vierteljährlich, und
(1) Der Beginn der Amortisation darf für einen zwar bis zum 15. des auf das jeweilige Kalender-
zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinaus- vierteljahr folgenden Monats, den Gesamtbetrag der
geschoben werden. Ist in einem solchen Fall infolge Hypothekenpfandbriefe, die am letzten Tage des
der Hinausschiebung der Amortisation außer den vergangenen Vierteljahres im Umlauf waren, den
bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu ent- nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen
richten, so ist dieser in der Darlehensurkunde er- Minderungen sich ergebenden Gesamtbetrag der am
sichtlich zu machen. Das gleiche gilt für Beträge, die letzten Tage des vergangenen Vierteljahres in das
der Schuldner zur Erstattung von Geldbeschaffungs- Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken so-
kosten an die Bank zu entrichten hat. wie den Gesamtbetrag der an diesem Tage in das
(2) Von dem Beginn der Amortisation an dürfen Register eingetragenen sonstigen ordentlichen Dek-
die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als kungswerte und der Ersatzdeckungswerte an das
von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergeben- Statistische Bundesamt zu melden.
den Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag (2) Sind in dem Register Hypotheken oder andere
der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden. Werte eingetragen, .die nicht ihrem vollen Betrage
nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ge-
§ 21 eignet sind, so ist in der Meldung anzugeben, mit
(1) Das Recht des Schuldners zur teilweisen Rück- welchem Betrage diese Werte als Deckung nicht in
zahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypo- Ansatz kommen.
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(3) Das Slalistische Bundesamt hat die gemelde- (2) Der Betrag, um den Hypothekenpfandbriefe
ten Ergebnisse unter namentlicher Angabe der Insti- unter dem Nennbetrag ausgegeben worden sind, und
tute vierteljährlich im Bundesanzeiger zu veröffent- die durch die Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe
lichen. entstandenen unmittelbaren Kosten mit Einschluß
der für die Unterbringung gezahlten Provisionen
§ 24
dürfen höchstens zu vier Fünfteln unter die Rech-
(1) Auf die Jahresabschlüsse der Hypothekenban- nungsabgrenzungsposten der Aktivseite aufgenom-
ken sind § 131 Abs. 1 und § 132 des Aktiengesetzes men werden. Der aufgenommene Betrag muß in
nicht anzuwenden. Unbeschadet einer weiteren Glie- jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem
derung sind die Jahresabschlüsse nach besonderen Viertel aufgelöst werden. § 133 Nr. 6 des Aktien-
Formblättern auf zustellen. Sind unter einen Posten gesetzes ist nicht anzuwenden.
fallende Gegenstände bei einer Hypothekenbank
nicht vorhanden, so braucht der Posten in der Jah- (3) Die Summe der Posten nach Absatz 1 und der
resbilanz nicht aufgeführt zu werden; sind unter Posten nach Absatz 2 sind entweder gesondert aus-
einen Posten fallende Aufwendungen und Erträge bei zuweisen oder gegeneinander zu verrechnen; im
einer Hypothekenbank nicht angefallen, so braucht Falle der Verrechnung ist der übersteigende Betrag
der Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
nicht ausgewiesen zu werden. Macht eine Hypo- § 26
thekenbank von dem Recht des erweiterten Ge- Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der
schäftsbetriebs nach § 46 Abs. 1 Gebrauch, so hat sie Hypothekenschuldner für die auf das Geschäftsjahr
ihren Jahresabschluß nach den Vorschriften aufzu- folgende Zeit dürfen nicht in die Aktiven der Bilanz
stellen, die für ihre nicht zum Betrieb einer Hypo- aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche
thekenbank gehörenden Geschäftszweige gelten, und auf Erstattung von Geldbeschaffungskosten, die
ihn für die zum Betrieb einer Hypothekenbank ge- durch zusätzliche Leistungen des Schuldners zu be-
hörenden Geschäfte nach der für diesen Geschäfts- gleichen sind.
zweig vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. § 27
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- (gestrichen)
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 § 28
bezeichneten Formblätter vorzuschreiben oder an- (1) In dem Geschäftsbericht sind ersichtlich zu
dere Vorschriften für die Gliederung der Jahres- machen
abschlüsse zu erlassen, soweit das Geschäft der 1. die Zahl der im Hypothekenregister einge-
Hypothekenbanken dies bedingt. tragenen Hypotheken und deren Verteilung
mit den als Deckung in Ansatz gebrachten
§ 25 Beträgen
(1) Hypotheken dürfen in der Jahresbilanz mit a) nach ihrer Höhe in Stufen von 100 000
dem Nennbetrag angesetzt werden, auch wenn der Deutsche Mark und
Auszahlungsbetrng geringer ist. Werden sie mit b) nach den Hauptgebieten, in denen die
einem höheren Betrag als dem Auszahlungsbetrag beliehenen Grundstücke liegen;
angesetzt, so sind in dem Geschäftsjahr, in dem die
Hypotheken erworben wurden, unter die Rechnungs- 2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken
abgrenzungsposten der Passivseite aufzunehmen an landwirtschaftlichen und auf solche an
anderen Grundstücken, auf Amortisations-
1. ein Betrag von mindestens einhalb vom hypotheken und auf andere Hypotheken,
Hundert des für die Hypotheken ange- auf Hypotheken an Bauplätzen und an un-
setzten Betrags und außerdem fertigen, noch nicht ertragsfähigen Neu-
2. vier Fünftel des Unterschieds zwischen dem bauten fallen;
für die Hypotheken angesetzten Betrag und 3. die Zahl der Zwangsversteigerungs- und
dem Auszahlungsbetrag; von dem Unter- Zwangsverwaltungsverfahren, die am Ab-
schied dürfen einhalb vom Hundert des für schlußstichtag anhängig waren, sowie die
die Hypotheken angesetzten Betrags und Zahl der im Geschäftsjahr durchgeführten
die durch den Erwerb der Hypotheken ent- Zwangsversteigerungen, jeweils getrennt
standenen unmittelbaren Kosten abgesetzt nach Verfahren, die auf Antrag der Bank
werden. bewirkt worden sind, und Verfahren, an
Der Auszahlungsbetrag mindert sich, wenn ein An- denen die Bank sonst beteiligt war;
spruch auf Erstattung von Geldbeschaffungskosten 4. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank
besteht, der durch zusätzliche Leistungen des Schuld- während des Geschäftsjahres Grundstücke
ners zu begleichen ist, um den Wert dieses An- zur Verhütung von Verlusten an Hypothe-
spruchs. Der nach Nummer 1 unter die Rechnungs- ken hat übernehmen müssen, sowie den
abgrenzungsposten aufgenommenen Betrag darf in Gesamtbetrag dieser Hypotheken und die
jedem folgenden Geschäftsjahr nur insoweit aufge- Verluste oder Gewinne, welche sich bei
löst werden, als er einhalb vom Hundert des Rest- dem Wiederverkauf übernommener Grund-
betrags der Hypothek am Ende des Geschäftsjahres stücke ergeben haben;
übersteigt. Der nach Nummer 2 aufgenommene Be- 5. die Jahre, aus denen die Rückstände auf die
trag darf in jedem folgenden Geschäftsjahr zu höch- von den Hypothekenschuldnern zu entrich-
stens einem Viertel aufgelöst werden. tenden Zinsen herrühren, sowie der Gesamt-
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betrag der Rückstände eines jeden Jahres, (5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der Beschei-
soweit diese Rückstände nicht bereits in nigung nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der
den vorhergehenden Jahren abgeschrieben Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothe-
worden sind; kenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze nicht
6. der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr er- überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, so
folgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, hat der Treuhänder dies der Aufsichtsbehörde mit-
getrennt nach den durch Amortisation und zuteilen.
den in anderer Weise erfolgten Rückzah- § 31
lungen; (1) Der Treuhänder hat im Hypothekenregister
7. die Beschränkungen, welchen sich die Bank eingetragene Werte sowie Urkunden über solche
hinsichtlich der Rückzahlung der Hypo- Werte unter dem Mitverschluß der Bank zu verwah-
thekenpfandbriefe unterworfen hat, ge- ren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vor-
trennt nach den einzelnen Gattungen der schriften dieses Gesetzes hera.usgeben.
Hypothekenpfandbriefe; (2) Er ist verpflichtet, die im Hypothekenregister
8. bei verschieden verzinslichen Hypotheken- eingetragenen Werte und Urkunden über solche
pfandbriefen der Gesamtbetrag jeder Gat- Werte auf Verlangen der Bank herauszugeben und
tung. zur Löschung im Register mitzuwirken, soweit die
(2) Die in Absatz 1 unter Nummer 3 bis 5 bezeich- übrigen im Register eingetragenen Werte zur
neten Angaben sind getrennt nach landwirtschaft- Deckung der Hypothekenpfandbriefe genügen oder
lichen und anderen Grundstücken und nach den die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung
Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Ge- beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner
schäftstätigkeit der Hypothekenbank erstreckt. gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenur-
kunde oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürger-
(3) § 128 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. lichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen ver-
pflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch
§ 29 dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Vor-
aussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek
(1) Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder zurückgezahlt, so sind in diesem Fall die entspre-
sowie ein Stellvertreter zu bestellen. chenden Ersatzdeckungswerte in das Hypotheken-
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichts- register einzutragen und dem Treuhänder zur Ver-
behörde nach Anhörung der Hypothekenbank. Die, wahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben.
Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichts-· (3) Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde
behörde widerrufen werden. nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treu-
(3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Aus- händer sie herauszugeben, ohne daß die Bank ver-
kunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit pflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu
erteilen. Der Treuhänder ist an Weisungen der Auf- § 32
sichtsbehörde nicht gebunden.
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher
§ 30 und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich
auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das
(1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Hypothekenregister eingetragenen Werte beziehen.
vorschriftsmäßige Deckung für die Hypotheken- (2) Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den
pfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei ist er, Kapitalrückzahlungen auf die in das Hypotheken-
sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß register eingetragenen Werte sowie von sonstigen
der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anwei- für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Änderungen,
sung festgesetzt ist, nicht verpflichtet, zu unter- welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fort-
suchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen laufende Mitteilung zu machen.
Wert entspricht.
(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung § 33
der Hypothekenpfandbriefe verwendeten Werte ge- Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der
mäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypo- Hypothekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde.
thekenregister eingetragen werden.
(3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der § 34
Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhan- Der Treuhänder und sein Stellvertreter erhalten
densein der vorschriftsmäßigen Deckung und über von der Aufsichtsbehörde eine angemessene Vergü-
die Eintragung in das Hypothekenregister zu ver- tung; diese ist von der Hypothekenbank in sinnge-
sehen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unter- mäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes
schrift genügt. über das Kreditwesen gesondert zu erstatten und
(4) Im Hypothekenregister eingetragene Werte auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzuschießen.
können nur mit Zustimmung des Treuhänders in
dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des § 34 a
Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das
in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Hypothekenregister eingetragenen Werte finden nur
Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hy- wegen der Ansprüche aus den Hypothekenpfand-
pothekenregister beifügt. briefen statt.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1963 87
§ 35 verfügt, obwohl die übrigen im Register
(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßi-
der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der gen Deckung der Hypothekenpfandbriefe
Befriedigung aus den im Hypothekenregister einge- nicht genügen, oder
tragenen Werten die Forderungen der Pfandbrief- 2. es der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2
gläubiger einschließlich ihrer seit Eröffnung des zuwider unterläßt, bei der Rückzahlung
Verfahrens laufenden Zinsforderungen den Forde- einer Hypothek die entsprechenden Ersatz-
rungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Die deckungswerte in das Hypothekenregister
Pfandbriefgläubiger haben untereinander gleichen einzutragen und dem Treuhänder zur Ver-
Rang. wahrung zu übergeben.
(2) In betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläu-
biger auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen § 38
der Bank finden die für die Absonderungsberechtig- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 fahrlässig für eine Hypothekenbank Hypotheken-
und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung (Reichs- pfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche
gesetzbl. 1898 S. 612) entsprechende Anwendung. Bescheinigung in Verkehr bringt. Die Ordnungswid-
(3) Gehören zur Konkursmasse im Umlauf befind- rigkeit kann, wenn sie
liche eigene Hypothekenpfandbriefe der Bank, die 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße
von dieser dem Bestand an Wertpapieren zuge- bis zu 100 000 Deutsche Mark,
schrieben sind, so werden sie bei der Berechnung 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße
der auf die einzelnen Hypothekenpfandbriefe fallen- bis zu 50 000 Deutsche Mark
den Anteile an dem Erlös aus den in Absatz 1 be-
geahndet werden.
zeichneten Gegenständen mitgezählt.
§ 39
(4) Während des Konkurses der Hypothekenbank
sind die Kosten einer Versammlung der Pfandbrief- (1) Begeht ein Geschäftsleiter einer Hypotheken-
gläubiger, die nach den Vorschriften des Gesetzes bank eine in § 37 mit Strafe oder eine in § 38 mit
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Geldbuße bedrohte Handlung, so kann eine Geld-
Schuldverschreibungen berufen wird, aus dem zur buße auch gegen die Hypothekenbank festgesetzt
vorzugsweisen Befriedigung der letzteren dienenden werden.
Teil der Konkursmasse zu berichtigen. (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat oder
die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen ist,
§ 35 a bis zu 100 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
(1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer begangen ist, bis zu 50 000 Deutsche Mark.
Hypothekenbank (§ 32 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen) kann zurückgenommen werden, wenn das § 39 a
Grundkapital unter den in § 2 Abs. 2 bezeichneten (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
Mindestnennbetrag herabgesetzt wird. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-
(2) Uberschreitet der Gesamtbetrag der im Um- desaufsichtsamt für das Kreditwesen. Es entscheidet
lauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 auch über die Abänderung und Aufhebung eines
bezeichnete Grenze, so kann die Aufsichtsbehörde rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Buß-
anordnen, daß die Bank ihren Jahresreingewinn geldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-
ganz oder teilweise so lange in die in § 7 bezeich- nungswidrigkeiten).
neten Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im
Umlaufsgrenze wiederhergestellt ist. Die Aufsichts- Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.
behörde darf diese Anordnung erst treffen, wenn
die Hypothekenbank den Mangel nicht innerhalb § 40
einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden (1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Ge-
Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnaus- setzes die Grundschulden gleich.
schüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anord- (2) Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung
nung nach Satz 1 widersprechen. von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zu-
stehenden Hypothek oder Grundschuld bei der
§ 36
Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der
(gestrichen) gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine
Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die
§ 37
Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich
Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus in
§ 41
den Verkehr bringt, der durch die im Hypotheken-
register eingetragenen Werte vorschriftsmäßig ge- (1) Werden von einer Hypothekenbank Kommu-
deckt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und nalschuldverschreibungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 aus-
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. gegeben, so sind auf diese Schuldverschreibungen und
die ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4 und 5 und der
1. für eine Hypothekenbank wissentlich über §§ 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35, 37 bis 39 a mit der
einen im Hypothekenregister eingetragenen Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Hypo-
Wert durch Veräußerung oder Belastung thekenpfandbriefe die Kommunalschuldverschreibun-
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
gen, an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläu- des öffentlichen Rechts, Aktiengesellschaften,
biger der Kommunalschuldverschreibungen, an die Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaf-
Stelle der Hypotheken die Kommunaldarlehen und ten mit beschränkter Haftung oder Genossen-
an die Stelle des Hypothekenregisters das Deckungs- schaften über ein Anlehen ausgestellt sind, ein
register für die zur Deckung der Kommunalschuld- Vorrecht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläu-
verschreibungen bestimmten Kommunaldarlehen bigern, deren Forderungen später entstehen, da-
und Ersatzwerte treten. durch gewährt werden kann, daß die zu bevor-
(2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen rechtigenden Forderungen in ein öffentliches
Kommunalschuldverschreibungen darf den fünfzehn- Schuldbuch eingetragen werden."
fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und
§ 44 3 )
der in § 7 bezeichneten Rücklagen nicht übersteigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürger-
(3) Nimmt eine Hypothekenbank nach § 5 Abs. 1 lichen Gesetzbuch in Kraft.
Nr. 7 Darlehen zum Zwecke der Gewährung von
hypothekarischen Darlehen oder von Kommunal- § 45
darlehen auf, so sind diese Darlehen, soweit nicht
( gestrichen)
den Darlehensgebern Namenspfandbriefe oder
Namenskommunalschuldverschreibungen zu ihrer
§ 46
Sicherstellung ausgehändigt worden sind, auf den
Gesamtbetrag anzurechnen, bis zu dem nach § 7 (1) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
Hypothekenpfandbriefe und nach Absatz 2 Kom- stehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vor-
munalschuldverschreibungen ausgegeben werden schriften des § 5 insoweit nicht, als sie bis zum
dürfen. 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung
Geschäfte in weiterem als dem in § 5 bezeichneten
§ 42 Umfange betrieben haben.
(gestrichen) (2) Bei einer Hypothekenbank, die von dem Recht
des erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1
§ 43 Gebrauch macht, darf der Gesamtbetrag der in Um-
Der § 17 des Einführungsgesetzes zur Konkurs- lauf befindlichen Pfandbriefe den fünfzehnfachen,
ordnung 2) wird durch folgende Vorschriften ersetzt: der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Kom-
munalschuldverschreibungen den zwölffachen Betrag
,,§ 17
des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 be-
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen zeichneten Rücklagen nicht übersteigen. § 41 Abs. 3
Vorschriften, nach denen den Inhabern von Schuld- ist entsprechend anzuwenden.
verschreibungen, die von anderen Kreditinstituten
als Hypothekenbanken auf Grund von Hypothe- § 47
ken oder von Reallasten oder von Darlehen der in
(1) Beschließt eine Hypothekenbank, die nach § 46
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Hypothekenbankgesetzes be-
nicht an die Vorschriften des § 5 gebunden ist, sich
zeichneten Art ausgegeben sind, ein Vorrecht vor
diesen Vorschriften zu unterwerfen und ihre Satzung
allen an deren Konkursgläubigern in Ansehung
demgemäß zu ändern, so ist, wenn im Zusammen-
der Befriedigung aus den Hypotheken oder den
hang damit zugleich eine Herabsetzung des Grund-
Reallasten oder den genannten Darlehen des Kre-
ditinstituts zusteht. Wird ein solches Vorrecht kapitals stattfindet, die in § 178 des Aktiengesetzes
gewährt, so gehen in Ansehung der Befriedigung vorgesehene Sicherstellung der Gläubiger in Anse-
aus den Hypotheken die Forderungen aus Schuld- hung der Pfandbriefgläubiger nicht erforderlich, so-
verschreibungen, zu deren Deckung Hypotheken fern die im Umlauf befindlichen Hypothekenpfand-
verwendet werden, den Forderungen aus den briefe durch die in das Hypothekenregister einge-
übrigen Schuldverschreibungen vor; entsprechen- tragenen Werte vollständig gedeckt sind.
des gilt für die Befriedigung aus Reallasten und (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gläubiger
Darlehen. der Kommunalschuldverschreibungen.
(2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen den Inhabern von §§ 48 bis 53
Schuldverschreibungen, die von Körperschaften (gestrichen)
2) Bundesgesetzbl. III 311-2.
3) § 44 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1899.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag, Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.,Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedinqungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nm durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
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