982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes*)
Vom 19. Dezember 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2} Die Ausschlagung der deutschen Staats-
rates das folgende Gesetz beschlossen: angehörigkeit kann nur bis zum Ablauf eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärt werden.
Artikel 1 Auf das Ausschlagungsrecht kann vor Ablauf der
§ 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeits- Ausschlagungsfrist verzieht.et werden.
gesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583} (3} Die §§ 15 und 17 bis 23 des Gesetzes zur Re-
wird durch folgenden Satz 2 ergänzt: gelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom
„Das eheliche Kind einer Deutschen erwirbt durch 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65} gelten ent-
die Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn sprechend.
es sonst staatenlos sein würde." (4} Das Verfahren ist gebührenfrei.
Artikel 2
Artikel 3
(1} Das eheliche Kind einer Deutschen, das in der
Zeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Gesetzes geboren ist, hat, wenn es sonst staatenlos des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
sein würde, durch die Geburt die Staatsangehörig- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.
keit der Mutter erworben, es sei denn, daß es die
deutsche Staatsangehörigkeit ausschlägt. Die Aus- Artikel 4
schlagung hat die~ Wirkung, daß das Kind die
deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt nicht Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
erworben hat. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 102-1.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 983
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über Bergmannsprämien*)
Vom 19. Dezember 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der
rates das .folgende Gesetz beschlossen: Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze
entsprechend. Gegen die Festsetzung der in Ab-
Artikel 1 satz 1 Satz 1 bezeichneten Beträge ist das Be-
Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien rufungsverfahren gegeben. 11
Das Gesetz über Bergmannsprämien vom 20. De- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927) wird wie
folgt geändert und ergänzt: a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b} Hinter dem neuen Absatz 1 wird folgender
1. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
Absatz 2 angefügt:
,,§ 5 a
,, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird
Sondervorschriften für Arbeitgeber des Stein- ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in
kohlenbergbaus und des Eisenerzbergbaus der jeweils geltenden Fassung mit neuem Da-
(1) Der Arbeitgeber hat einen Betrag in Höhe tum und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
der Summe der Beträge, die im Laufe e,ines Ka- zumachen und dabei Unstimmigkeiten des
11
lenderjahrs zur Auszahlung von Bergmanns- Wortlauts zu beseitigen.
prämien an die im Steinkohlenbergbau und im 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Eisenerzbergbau beschäftigten Arbeitnehmer ent-
nommen oder vom Finanzamt erstattet worden a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3), zuzüglich zehn b) Hinter dem neuen Absatz 1 wird folgender
vom Hundert dieses Betrages spätestens am Absatz 2 angefügt:
30. Juni des fo]genden Jahres an das Finanz- ,, (2) Die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
amt, an das er die Lohnsteuer für seine Arbeit- Beträge sind erstmals am 30. Juni 1964 für
11
nehmer abzuführen hat, zu zahlen und zugleich das Kalenderjahr 1963 zu zahlen.
über diesen Betrag eine Anmeldung abzugeben.
Die nach Satz 1 gezahlten Beträge erhöhen die
Lohnsteuereinnahmen. Sie gelten nicht als Steuer- Artikel 2
einnahmen im Sinn des § 4 Abs. 1 des Länder- Geltung im Land Berlin
finanzausgleichsgesetzes 1961 in der Fassung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
vom 23. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 869). des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Gibt der Arbeitgeber bis zu dem in Absatz 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Satz 1 genannten Zeitpunkt die Anmeldung nicht
oder nicht vollständig ab, so setzt das Finanzamt Artikel 3
die nach Absatz 1 Satz 1 zu zahlenden Beträge
Inkrafüreten
durch schriftlichen Bescheid fest. Als Fälligkeits-
tag für die Zahlung ist der in Absatz 1 Satz 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
genannte Zeitpunkt festzusetzen. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
*) Ändert Buntlcsgesctzbl. III 800-7.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über Bergmannsprämien*)
Vom 19. Dezember 1963
Auf Crund des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des
(}esetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über Bergmannsprämien vom 19. Dezember 1963
(Bundesgcsetzbl. I S. 983) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes über Bergmannsprämien in der
jelzt geltenden Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 19. Dezember 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
*) Ersetzt Bundesncscizbl. III 800-7.
Gesetz über Bergmannsprämien
in der Fassung vom 19. Dezember 1963
§ 1 prämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer
Personenkreis insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu ent-
nehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung
(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage in einer Summe gesondert abzusetzen. Ubersteigt
beschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insge-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. samt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der
(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4 übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag
Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfasst..ngsgesetzes von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu-
vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) be- führen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer er-
zeichneten leitenden Angestellten. stattet. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge
(Satz 2) und die vom Finanzamt erstatteten Beträge
(Satz 3) sind Mindereinnahmen an Lohnsteuer.
§ 2
(2) Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen für
Höhe der Bergmannsprämien die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fin-
Die Bergmannsprämie wird für jede unter Tage den die Vorschriften der Reichsabgabenordnung ent-
verfahrene volle Schicht gewährt. Sie beträgt für sprechende Anwendung. Der Arbeitnehmer kann
Arbeitnehmer, die beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeit-
geber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Berg-
1. im Schichtlohn (Zeitlohn) beschäftigt sind oder
mannsprämien durch Bescheid feststellt. Der Be-
Erziehungsbeihilfe erhalten, 1,25 Deutsche
scheid soll die Höhe der Bergmannsprämien für den
Mark,
Lohnabrechnungszeitraum, die Berechnungsgrund-
2. im Gedingelohn (Leistungslohn) oder gegen lage und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Der
Gehalt beschäftigt sind, 2,50 Deutsche Mark. Bescheid kann angefochten werden; die Vorschriften
der Reichsabgabenordnung über das Berufungsver-
fahren finden dabei entsprechende Anwendung.
§ 3
(3) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte
Gewährung der Bergmannsprämien
Bergmannsprämien. Für die Inanspruchnahme seiner
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung Haftung sind die Vorschriften des § 38 des Einkom-
die von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungs- mensteuergesetzes und die Vorschriften der Reichs-
zeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten abgabenordnung über die Haftung entsprechend an-
festzustellen und die darauf entfallenden Berg- zuwenden. Die auf Grund der Inanspruchnahme der
mannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen an
Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmanns- Lohnsteuer.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 985
§ 4 § 6
steuerrechtliche Ermächtigungen
und sozialversicherungsrechtliche Behandlung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
der Bergmannsprämien Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Die Bergmannsprämien gelten weder als steuer- Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu
pflichtige Einnahmen im Sinn des Einkommensteuer- erlassen, und zwar
gesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Ent- 1. über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei
gelt im Sinn der Sozialversicherung, der Arbeits- der Gewährung der Bergmannsprämien und
losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härte-
gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns fällen,
oder Gehalts.
2. über die Regelung des Verfahrens bei der
Gewährung der Bergmannsprämien und
§ 5 über das Abrechnungsverfahren,
Obertragbarkeit der Bergmannsprämien 3. über q_ie nähere Abgrenzung des Personen-
Der Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht kreises,
übertragbar. 4. über die nähere Bestimmung der in § 2 ver-
wendeten Begriffe.
§ 5a (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
Sondervorschriften tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils
für Arbeitgeber des Steinkohlenbergbaus geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer
und des Eisenerzbergbaus Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Betrag in Höhe der
Summe der Beträge, die im Laufe eines Kalender- § 7-
jahrs zur Auszahlung von Bergmannsprämien an
die im Steinkohlenbergbau und im Eisenerzbergbau Anwendungszeitraum
beschäftigen Arbeitnehmer entnommen oder vom (1) Die Bergmannsprämie wird für jede volle
Finanzamt erstattet worden sind (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 Schicht gewährt, die nach dem 14. Februar 1956 ver-
und 3), zuzüglich zehn vom Hundert dieses Betrages fahren wird.
spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres an das
Finanzamt, an das er die Lohnsteuer für seine Arbeit- (2) Die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Beträge
nehmer abzuführen hat, zu zahlen und zugleich über sind erstmals am 30. Juni 1964 für das Kalenderjahr
diesen Betrag eine Anmeldung abzugeben. Die nach 1963 zu zahlen.
Satz 1 gezahlten Beträge erhöhen die Lohnsteuerein- § 8
nahmen. Sie gelten nicht als Steuereinnahmen im Anwendung im Land Berlin
Sinn des § 4 Abs. 1 des Länderfinanzausgleichsge-
setzes 1961 in der Fassung vom 23. Juni 1961 (Bun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
desgesetzbl. I S. 869). des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(2) Gibt der Arbeitgeber bis zu dem in Absatz 1 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Satz 1 genannten Zeitpunkt die Anmeldung nicht lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
oder nicht vollständig ab, so setzt das Finanzamt Dritten Uberleitungsgesetzes.
die nach Absatz 1 Satz 1 zu zahlenden Beträge durch
schriftlichen Bescheid fest. Als Fälligkeitstag für die
§ 9*)
Zahlung ist der in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit-
punkt festzusetzen. Inkrafttreten
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Reichs- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
abgabenordnung und ihrer Nebengesetze entspre- dung in Kraft.
chend. Gegen die Festsetzung der in Absatz 1 Satz 1 •) Das Gesetz in der ursprünglidien Fassung is"t am 22. Dezember 1956
bezeichneten Beträge ist das Berufungsverfahren.ge- in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren
Änderungen ergibt sidi aus dem in der vorangestellten Bekannt-
geben. madiung genannten Gesetz.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
ü.ber Mann.ahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens 1 )
Vom 20. Dezember 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- barkeit zulässig. Auf den zur Zustellung bestimmten
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ausfertigungen der Verfügung, durch die der Antrag
zurückgewiesen wird, soll vermerkt werden, welcher
Rechtsbehelf gegen die Verfügung gegeben ist und
Erster Abschnitt bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen
welcher Frist er einzulegen ist.
Eintragung der Umstellung
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
§ 1 ist die sofortige weitere Beschwerde nach den Vor-
Der Antrag, bei einer Hypothek einen Umstel- schriften des Reichsgesetzes über die Angelegen-
lungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig.
Mark für je zehn Reichsmark beläuft, in das Grund- Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
buch einzutragen, kann nach dem Ende des Jahres (3) Hat das Grundbuchamt vor dem Inkrafttreten
1964 nur noch gestellt werden, wenn dieses Gesetzes den Antrag zurückgewiesen, so
beginnt die Frist für die sofortige Beschwerde mit
a) ein Verfahren nach § 6 der Vierzigsten Durch-
dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an
in dem über die Umstellung der Hypothek zu dem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt-
entscheiden ist, (Umstellungsverfahren) vor
gemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzu-
dem Ende des Jahres 1964 eingeleitet, aber wenden.
noch nicht durch rechtskräftige Entscheidung
oder anderweitig beendet ist oder (4) Hat das Beschwerdegericht vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes eine Beschwerde gegen eine
b) die Voraussetzungen, unter denen die Umstel- Verfügung zurückgewiesen, durch die das Grund-
lung der Hypothek sich nach § 2 Nr. 4 der buchamt den Antrag zurückgewiesen hatte, so findet
Vierzigsten Durchführungsverordnung zum die sofortige weitere Beschwerde statt. Für den
Umstellungsgesetz richtet, vorliegen und seit Beginn der Frist gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend;
dem Ende des Jahres, in dem sie eingetreten Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
sind, nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(5) Weist das Beschwerdegericht nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes eine vor diesem Zeitpunkt
§ 2 erhobene Beschwerde der in Absatz 4 bezeichneten
(1) Weist das Grundbuchamt einen Antrag des in Art zurück, so findet die sofortige weitere Beschwerde
§ 1 bezeichneten Inhalts zurück, so ist die sofortige statt; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Beschwerde nach den Vorschriften des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- § 3
Nach dem Ende des Jahres 1965 darf bei einer
1) Ändert Bundesgesetzbl.III 310-4, 315-11, 315-11-2, 315-13, 361-1, 621-1;
hebt auf Bundcsgcsetzbl. III 315-13 a, 315-13 c, 315-13 d, 315-13 e, Hypothek ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 987
als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark (3) Zum Nachweis der Voraussetzungen des Ab-
beläuft, in das Grundbuch nur eingetragen werden, satzes 2 Satz 1 Buchstaben a und b genügt ein Zeug-
wenn nis des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist
a) zur Zeit der Eintragung bei der Hypothek ein oder war, in der Form des § 29 Abs. 3 der Grund-
Umstellungsschutzvermerk eingetragen ist oder buchordnung. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Buch-
stabe c bedarf es lediglich des Nachweises, daß der,
b) ein nach§ 1 Buchstabe b zulässiger Eintragungs- dem die Hypothek bei Ablauf des 20. Juni 1948 zustand
antrag gestellt worden ist. oder zur Sicherung abgetreten oder verpfändet war,
Angehöriger der Vereinten Nationen im Sinne des
§ 4 § 13 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes in der Fassung
(1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts des Gesetzes Nr. 55 der ehemaligen Alliierten Hohen
wegen eingetragen, wenn ein Eintragungsantrag des Kommission ist.
in § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November (4) Wird der Antrag auf Eintragung eines Um-
1965 nicht erledigt wird. Ist in einem Verfahren stellungsschutzvermerkes zurückgewiesen, so gilt
über einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts § 2 Abs. 1, 2 entsprechend.
oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 ein-
geleiteten Umstellungsverfahren ein Rechtsmittel (5) Soweit eine Beschwerde gegen die Eintragung
oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen des Umstellungsschutzvermerkes darauf gegründet
Stand anhängig und wird über das Rechtsmittel oder wird, daß diejenigen Voraussetzungen des Absatzes 2
den Antrag vor dem 1. November 1965 nicht ent- Satz 1 Buchstabe c, die keines Nachweises bedürfen,
schieden, so hat das Gericht das Grundbuchamt um nicht gegeben seien, hat der Beschwerdeführer nach-
die Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes zuweisen, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
für den Fall zu ersuchen, daß ein solcher Vermerk (6} Ein Antrag auf Eintragung des Umstellungs-
bei der Hypothek noch nicht eingetragen ist. schutzvermerkes kann in den Fällen des Absatzes 2
(2) Ein Umstellungsschutzvermerk wird auf Antrag Satz 1 Buchstaben a und b nur bis zum 31. Oktober
eines Beteiligten in das Grundbuch eingetragen, 1965 gestellt werden.
wenn (7) Nach dem Ende des Jahres 1965 darf ein Um-
a) ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeich- stellungsschutzvermerk nur noch auf Grund des
neten Inhalts vom Grundbuchamte zurück- Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen werden.
gewiesen ist und die zurückweisende V er-
§ 5
fü gung noch nicht rechtskräftig ist oder im
Falle der Versäumung der Beschwerdefrist (1) Der Umstellungsschutzvermerk wird von Amts
über einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen im Grundbuch gelöscht, wenn
in den vorigen Stand noch nicht rechts- a) der Umstellungsbetrag eingetragen wird
kräftig entschieden ist oder oder
b) ein vor dem Ende des Jahres 1964 einge- b) der Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts
leitetes Umstellungsverfahren anhängig oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in
oder in einem solchen Verfahren die Ent- den vorigen Stand zurückgenommen oder
scheidung über die Umstellung noch nicht rechtskräftig zurückgewiesen worden ist
rechtskräftig oder im Falle der Versäumung oder
der Beschwerdefrist über einen Antrag auf c} das Umstellungsverfahren auf andere Weise
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als durch die rechtskräftige Entscheidung,
noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder daß der Umstellungsbetrag sich auf mehr
c) die Voraussetzungen vorliegen oder noch als eine Deutsche Mark für je zehn Reichs-
eintreten können, unter denen die Umstel- mark beläuft, beendet ist oder der Antrag
lung der Hypothek sich nach § 2 Nr. 4 der auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vierzigsten Durchführungsverordnung zum zurückgenommen oder rechtskräftig zurück-
Umstellungsgesetz richtet, es sei denn, daß gewiesen worden ist,
ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeich-
jedoch in den Fällen der Buchstaben b und c nicht,
neten Inhalts keinen Erfolg mehr haben
wenn der Umstellungsschutzvermerk auf Grund des
könnte.
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen ist.
Ein Antrag auf Eintragung eines Umstellungsschutz-
(2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten
vermerkes darf nicht aus dem Grunde zurückgewie-
Voraussetzungen eingetreten, so hat das Amts-
sen werden, weil er vor Erledigung eines Eintra-
gericht dies dem Grundbuchamte mitzuteilen.
gungsantrags des in § 1 bezeichneten Inhalts für
den Fall der Zurückweisung dieses Antrags gestellt (3) Ist der Umstellungsschutzvermerk auf Antrag
worden ist. Wird vor Erledigung eines Eintragungs- eingetragen worden, so wird er auch auf Antrag
antrags des in § 1 bezeichneten Inhalts ein Antrag dessen gelöscht, der seine Eintragung beantragt hat.
auf Eintragung eines Umstellungsbetrages, der sich
§ 6
auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark
beläuft, gestellt, so wird der spätere Antrag erst Zur Eintragung oder Löschung des Umstellungs-
erledigt, wenn auf den ersten Antrag der Umstel- schutzvermerkes bei einer Hypothek, über die ein
lungsbetrag eingetragen oder der erste Antrag rechts- Brief erteilt ist, bedarf es nicht der Vorlegung des
kräftig zurückgewiesen worden oder anderweitig Briefs. Die Eintragung und die Löschung werden auf
erledigt ist. dem Brief nicht vermerkt.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 7 Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des
(1) Darf gemäß § 3 der dort bezeichnete Umstel- Umstellungsbetrags oder die Eintragung eines Um-
lungsbetrag nicht mehr eingetragen werden, so stellungsschutzvermerkes auf Grund des § 4 Abs. 2
besteht die Hypothek nur in Höhe eines Umstellungs- Satz 1 Buchstabe c zu erwirken.
betrags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn
Reichsmark beläuft. § 9
(2) Die durch die Hypothek gesicherte persönliche (1) Die Zulässigkeit eines Umstellungsverfahrens
Forderung wird durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird durch die Vorschriften des § 7 Abs. 1 nicht
nicht berührt. berührt. § 7 Abs. 1 gilt jedoch auch dann, wenn in
einem Umstellungsverfahren entschieden worden ist
§ 8
oder entschieden wird, daß der Umstellungsbetrag
(1) Ist bei der Hypothek ein Umstellungsschutz- sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn
vermerk nicht eingetragen, so gelten nach dem Ende Reichsmark beläuft.
des Jahres 1965 für die Berichtigung des Grundbuchs
(2) § 7 Abs. 1 gilt nicht als eine Umstellungsvor-
durcih Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich
schrift im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes.
auf eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark
beläuft, die besonderen Vorschriften der Absätze 2
bis 8. § 10
(2) Antragsberechtigt ist auch der Inhaber eines (1) Hat die dem Gläubiger zustehende Hypothek
im Grundbuch eingetragenen Rechtes, das der Hypo- sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert, so kann
thek im Range gleichsteht oder nachgeht, sowie der- der Gläubiger verlangen, daß der Eigentümer ihm
jenige, der auf Grund eines vollstreckbaren Titels in Höhe der Verminderung eine weitere Hypothek
die Zwangsvollstreckung in ein solches Recht oder an nächstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer
in das belastete Grundstück betreiben kann. als derjenige, der bei Eintritt der Verminderung der
Hypothek Eigentümer gewesen ist, Eigentümer des
(3) Die Berichtigung kann auch von Amts wegen Grundstücks, so kann jedoch der Anspruch nur gel-
vorgenommen werden. tend gemacht werden
(4) Ist für die Hypothek ein Brief erteilt worden, a) im Falle des Erwerbes durch Gesamtrechts-
so kann der Antragsberechtigte von dem Gläubiger nachfolge oder
die Vorlegung des Briefs beim Grundbuchamt und b) im Falle des Erwerbes durch Einzelrechts-
von jedem früheren Gläubiger Auskunft darüber nachfolge mittels Rechtsgeschäfts, wenn in
verlangen, was diesem über die Rechtsnachfolge dem nach § 892 Abs. 2 des Bürgerlichen
bekannt ist. Gesetzbuches maßgebenden Zeitpunkt der
(5) Ist der Gläubiger nicht als Berechtigter im Erwerber das Bestehen des Anspruchs
Grundbuch eingetragen, so kann der Antragsberech- kannte oder die Verminderung der Hypo-
tigte von dem Eigentümer Auskunft darüber ver- thek noch nicht eingetreten war.
langen, was diesem über die Rechtsnachfolge be- (2) Der Gläubiger hat dem Eigentümer die Aus-
kannt ist. lagen zu erstatten, die mit der Bestellung der weite-
(6) Die Berichtigung kann ohne die Bewilligung ren- Hypothek verbunden sind.
des Gläubigers vorgenommen werden, wenn der
Gläubiger nicht innerhalb einer ihm vom Grund- § 11
buchamt zu setzenden Frist diesem gegenüber schrift-
lich ·oder durch Erklärung zur Niederschrift des Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grund-
schulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte
Grundbuchamts der Berichtigung widersprochen hat.
an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken ent-
In diesem Falle bedarf es nicht des Nachweises, daß
sprechend anzuwenden, jedoch gilt § 8 Abs. 3 für
ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine
Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft, nach Schiffshypotheken nicht.
§ 3 Buchstabe b nicht mehr eingPtragen werden darf.
Kann dem Gläubiger keine Gelegenheit zur Äußerung § 12
gegeben werden, so ist eine Berichtigung auf Grund Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Real-
dieses Absatzes nicht statthaft. lasten entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten
(7) Die Vorschriften des Absatzes 6 gelten sinn- auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten
gemäß für den Eigentümer. Durchführungsverordnung zum Urn,stellungsgesetz.
(8) Ist der Gläubiger nicht als Berechtigter im
§ 13
Grundbuch eingetragen, so kann der Antragsberech-
tigte von ihm verlangen, die Berichtigung der Ein- (1) Für die Eintragung des Umstellungsbetrags
tragung des Berechtigten im Grundbuch zu erwirken. wird die Hälfte der nach § 64 der Kostenordnung zu
Dies gilt nicht, wenn sich der Gläubiger im Besitz entrichtenden Gebühr erhoben. Geschäftswert ist der
des Hypothekenbriefs befindet und dem Grundbuch- Umstellungsbetrag. Wird die Berichtigung von Amts
amt gegenüber sein Gläubigerrecht nach § 1155 des wegen vorgenommen oder hätte sie auch von Amts
Bürgerlichen Gesetzbuches nachweist. wegen vorgenommen werden können, so ist nur der
(9) Hat der Gläubiger oder der Eigentümer der Eigentümer Kostenschuldner.
Berichtigung des Grundbuchs widersprochen, so kann (2) Die Eintragung und die Löschung des Umstel•
der Antragsberechtigte von ihm verlangen, die lungsschutzvermerkes sind kostenfrei.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 989
Zweiter Abschnitt tragsteller kann auch zur Versicherung an Eides
Statt zugelassen werden.
Umstellungsgrundschulden (2) Bei Berechnung des Geldbetrags der Hypothek
oder Grundschuld ist von dem im Grundbuch einge-
§ 14
tragenen Umstellungsbetrag auszugehen. Ist der Um-
(1) Der Antrag, den Ubergang einer eingetragenen stellungsbetrag nicht eingetragen und liegen die Vor-
Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer in das aussetzungen vor, unter denen eine Berichtigung des
Grundbuch einzutragen, kann nur bis zum Ende des Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbe-
Jahres 1964 gestellt werden. Das gleiche gilt für den trags, der sich auf eine Deutsche Mark für je zehn
Antrag, eine nicht eingetragene Umstellungsgrund- Reichsmark beläuft, zulässig ist, so ist von diesem
schuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, für Umstellungsbetrag auszugehen; liegen diese Vor-
den Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. aussetzungen nicht vor, so ist von einem Umstel-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vor- lungsbetrag auszugehen, der sich auf eine Deutsche
schriften in § 2 sinngemäß. Mark für je eine Rciichsmark beläuft.
§ 15 § 19
Ist der Ubergang einer eingetragenen Umstel- Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für
lungsgrundschuld auf den Eigentümer im Grundbuch eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren
nicht eingetragen und ist die Eintragung bis zum Jahresleistung fünfundzvrnnzig Deutsche Mark nicht
Ende des Jahres 1964 nicht beantragt worden oder übersteigt.
eine Verfügung, durch die der Eintragungsantrag
zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden, so er- § 20
lischt die Umstellungsgrundschuld, soweit sie nicht Die Vorschriften des § 18 gelten für eine umge-
vorher erloschen ist. Die Umstellungsgrundschuld stellte Schiffshypothek, deren Geldbetrag fünfhun-
kann von Amts wegen im Grundbuch gelöscht wer- dert Deutsche Mark nicht übersteigt, entsprechend
den. Die Löschung der Umstellungsgrundschuld ist mit der Maßgabe, daß statt auf den § 29 und den
kostenfrei. § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung auf die
§ 16 §§ 37 und 41 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai
Eine im Grundbuch nicht eingetragene Umstel- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) verwiesen wird.
lungsgrundschuld, die auf den Eigentümer überge-
gangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2
bezeichnete Antrag nicht bis zum Ende des Jahres Vierter Abschnitt
1964 gestellt worden ist oder eine Verfügung, durch
die der Antrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig ge- Offentliche Last der Hypothekengewinnabgabe
worden ist.
Änderung des Lastenausgleichsge~etzes
§ 17
Ein durch Rangrücktritt der Umstellungsgrund- § 21
schuld dem vortretenden Recht eingeräumter Rang Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungs- (Bundesgesetzbl. I S. 446) 2), zuletzt geändert durch
grundschuld erlischt. das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenaus-
gleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 360), wird wie folgt geändert:
Dritter Abschnitt 1. § 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Abgabeschulden ruhen als einheit-
Löschung umgestellter Grundpfandrechte liche öffentliche Last auf dem Grundstück, so-
und Schiffshypotheken weit in diesem Titel nichts anderes bestimmt
ist."
§ 18
2. Nach § 111 werden folgende Vorschriften ein-
(1) Wird die Löschung einer umgestellten Hypo-
gefügt:
thek oder Grundschuld beantragt, deren Geldbetrag
fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, so be- ,,§ 111 a
dürfen die erforderlichen Erklärungen und Nach- Grundbuchvermerk über die öffentliche Last
weise nicht der Form des § 29 der Grundbuchord- (1) Ist ein Grundstück mit einer öffentlichen
nung. Bei dem Nachweis einer Erbfolge oder des Be- Last der Hypothekengewinnabgabe belastet
stehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann (§ 111), so ersucht das Finanzamt das Grund-
das Grundbuchamt von den in § 35 Abs. 1 und 2 der buchamt, in das Grundbuch einen Vermerk
Grundbuchordnung genannten Beweismitteln ab-
des Inhalts einzutragen, daß auf dem Grund-
sehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche
stück eine öffentliche Last der Hypothekenge-
die Form des § 29 der Grundbuchordnung nicht er-
winnabgabe ruht.
forderlich ist, begnügen, wenn die Beschaffung des
Erbscheins oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bür- (2) Die öffentliche Last erlischt mit dem Ende
gerlichen Gesetzbuches nur mit unverhältnismäßigem des Jahres 1965, wenn das Ersuchen bis dahin
Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist; der An- 2) Bundesgesetzbl. III 621-1
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
nicht bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, so wird dies in einem öffentlichen Mitteilungs-
welches das Grundbuchblatt für das Grundstück blatt amtlich bekanntgemacht. Die Landesregie-
führt oder nach dem 20. Juni 1948 geführt hat. rung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche
(3) Wer im Zeitpunkt des Erlöschens Eigen-
Behörde die Bekanntmachung erläßt und in
tümer des Grundstücks ist, wird persönlicher welchem Mitteilungsblatt die Bekanntmachung
Schuldner der noch nicht fälligen A bgabeschul- erscheint. Sie kann bestimmen, daß Bekannt-
den, es sei denn, daß die öffentliche Last auf machungen nach Satz 1 für Zeitabschnitte
mehreren Grundstücken ruht und das Ersuchen von höchstens drei Monaten zusammengefaßt
nur für eines oder einzelne dieser Grundstücke werden.
gestellt ist. In den Fällen des § 91 Abs. 3, in (2) Mit dem Ablauf von zwei Monaten, nach
denen nach dem 20. Juni 1948 ein Eigentums- der Bekanntmachung erlöschen alle im Grund-
übergang des Grundstücks nicht stattgefunden buch nicht vermerkten öffentlichen Lasten der
hat, wird anstelle des Grundstückseigentümers Hypothekengewinnabgabe, die auf den in den
der Schuldner der Reichsmark-Verbindlichkeit Grundbuchblättern des Grundbuchamts einge-
oder sein Erbe persönlicher Schuldner. Unbe- tragenen Grundstücken noch ruhen. § 111 a
schadet der Regelung nach Satz 1 und 2 bleibt Abs. 3 gilt sinngemäß.
die persönliche Haftung des jeweiligen Grund- (3) Die Landesregierung kann, sofern hiervon
stückseigentümers für die bereits fällig gewor- für einzelne Grundbuchbezirke eine frühere Be-
denen Leistungen (§ 111 Abs. 3) bestehen. kanntmachung nach Absatz 1 zu erwarten ist,
(4) Das Finanzamt kann im Einvernehmen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Be-
mit dem Abgabeschuldner für Grundstücke oder kanntmachung statt für den Bezirk eines Grund-
Teile von Grundstücken unter den Vorausset- buchamts für den Grundbuchbezirk erfolgt. Trifft
zungen des § 111 Abs. 5 davon absehen, ein Er- sie eine solche Bestimmung, so treten bei der
suchen nach Absatz 1 zu stellen; der Abgabe- Anwendung der Absätze 1 und 2 an die Stelle
schuldner braucht eine persönliche Abgabe- der dem Grundbuchamt vorliegenden Ersuchen
schuld entsprechend § 111 Abs. 5 Nr. 2 jedoch die ihm für einen Grundbuchbezirk vorliegen-
nicht einzugehen. _Die betroffenen Grundstücke den Ersuchen und an die Stelle der in den
oder Teile von Grundstücken werden bei Inan- Grundbuchblättern des Grundbuchamts einge-
spruchnahme von Vergünstigungen nach den tragenen Grundstücke die in den Grundbuch-
§§ 104, 129 und 132 für die Zeit nach dem blättern des jeweiligen Grundbuchbezirks ein-
31. Dezember 1965 nicht berücksichtigt. getragenen Grundstücke.
§ 111 d
§ 111 b
Löschung des Vermerkes Bekanntmachung, Eintragung auf
Grundpfandbriefen, Kosten
(1) Steht der Vermerk mit der wirklichen
Rechtslage nicht in Einklang, so hat das Finanz- (1) Die Eintragung und die Löschung des Ver-
amt von Amts wegen das Grundbuchamt um merkes soll das Grundbuchamt dem eingetrage-
Löschu:qg des Vermerkes zu ersuchen. Kommt nen Eigentümer sowie dem Finanzamt, auf des-
das Finanzamt einem Antrag, um die Löschung sen Ersuchen der Vermerk eingetragen oder ge-
des Vermerkes zu ersuchen, nicht nach, so hat löscht worden ist, bekanntmachen. Auf die Be-
es dem Antragsteller die Gründe schriftlich mit- nachrichtigung kann verzichtet werden.
zuteilen. Die Mitteilung gilt als Bescheid, auf (2) Vorschriften, nach denen Eintragungen im
den die für Steuerbescheide geltenden Vor- Grundbuch in Hypotheken-, Grundschuld- oder
schriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Rentenschuldbriefe aufzunehmen sind, sind auf
Nebengesetze über Steuern Anwendung finden. den Vermerk nicht anzuwenden.
Der Bescheid kann nicht mit Gründen angefoch- (3) Gebühren und Auslagen für die Eintra-
ten werden, die gegen im Festsetzungs- und Er- gung und die Löschung des Vermerkes werden
hebungsverfahren vorangegangene Bescheide nicht erhoben. u
hätten vorgebracht werden können. Das Rechts-
mittel kann auch nicht darauf gestützt werden, 3. § 122 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
daß solche Bescheide noch nicht rechtskräftig
sind. ,, (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die
Verpflichtung des Vorerben im Verhältnis zum
(2) Wird der Vermerk auf Ersuchen des
Nacherben und für ähnliche Fälle.•
Finanzamts gelöscht, so erlischt die öffentliche
Last, soweit sie auf dem in dem Ersuchen um 4. § 126 erhält folgende Fassung:
Löschun!J bezeichneten Grundstück noch ruht,
mit der Löschung; § 111 a Abs. 3 gilt sinnge- .§ 126
mäß. Abgabeschuldner
§ 111 C
Für die Festsetzung und Erhebung der Ab-
Abschlußbekanntmachung gabe und das Rechtsmittelverfahren gilt in den
(1) Hat das Grundbuchamt sämtliche ihm vor- Fällen der §§ 111 und 119 der Eigentümer des
liegenden Ersuchen um Eintragung von Ver- Grundstücks oder der Erbbauberechtigte oder,
merken nach § 111 a Abs. 1, die nach § 111 a soweit sich die Abgabepflicht aus § 91 Abs. 3
Abs. 2 rechtzeitig gestellt worden sind, erledigt, herleitet, der Schuldner der Reichsmark-Ver-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 991
bindlichkeit oder sein Erbe als Abgabeschuld- gegeben, so kann das Grundbuchamt, wenn seit dem
ner. Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung Ablauf der Frist drei Jahre verstrichen sind, die
gilt Entsprechendes hinsichtlich des Eigentümers Aufforderung wiederholen. Im Falle einer wieder-
des Grundstücks oder des Erbbauberechtigten." holten Aufforderung gelten die Vorschriften der
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
5. In § 128 tritt an die Stelle des bisherigen Sat-
zes 2 folgender Satz: (5) Mit der Löschung erliscM die Abgeltungs-
hypothek, soweit sie nicht vorher erloschen ist; ein
,,Nach dem in § 111 c Abs. 2 bezeichneten Zeit-
durch Rangrücktritt der Abgeltungshypothek dem
punkt beschränkt sich die Auskunftspflicht auf
vortretenden Recht eingeräumter Rang geht dadurch
den Inhalt und den Befriedigungsrang der öf-
fentlichen Last; mit einem höheren Betrag und nicht verloren. Die Löschung ist kostenfrei.
einem besseren Rang als in der Auskunft mit- (6) Die Vorschriften der Grundbuchordnung über
geteilt, kann die öffentliche Last nicht geltend die Löschung gegenstandsloser Eintragungen blei-
gemacht werden." ben unberührt.
6. § 131 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 25
An die Stelle der Worte „ des § 118 treten die
11
Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird
Worte „des § 111 Abs. 5 Nr. 2, des § 111 a nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder
Abs. 3, des § 111 b Abs. 2, des § 111 c Abs. 2 die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften die-
und des § 118 11
•
ses Abschnitts erlischt.
Fünfter Abschnitt
Sechster Abschnitt
Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten
Zusätzliche Vorschriften des Grundbuchrechts
§ 22
§ 26
Nach dem Ende des Jahres 1964 darf eine Abgel-
tungshypothek (§ 8 der Verordnung zur Durchfüh- (1) Einern Antrag des Berechtigten auf Erteilung
rung der Verordnung über die Aufhebung der Ge- eines neuen Hypothekenbriefs ist außer in den Fäl-
bäudeentschul dungssteuer vom 31. Juli 1942 - len des § 67 der Grundbuchordnung auch stattzuge-
Reichsgesetzbl. I S. 503) nicht mehr in das Grundbuch ben, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung ver-
eingetragen werden. nichtet worden oder abhanden gekommen und sein
Verbleib seitdem nicht bekanntgeworden ist. § 68
§ 23
der Grundbuchordnung gilt auch hier. Mit der Ertei-
Abgeltungslasten (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über lung des neuen Briefs wird der bisherige Brief kraft-
die Aufhebung der G(~büudeentschuldungssteuer vom los. Die Erteilung des neuen Briefs ist kostenfrei.
31. Juli 1942 Reid1s9esetzbl. I S. 501) erlöschen (2) Soll die Erteilung des Briefs nachträglich aus-
mit dem Ende des Jahres 1964, soweit sie nicht vor- geschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so
her erloschen sind. genügt an Stelle der Vorlegung des Briefs die Fest-
§ 24 stellung, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen. Die Feststellung wird vom Grundbuch-
(1) Ist eine Abgeltun~Jshypothek im Grundbuch
amt auf Antrag des Berechtigten getroffen. Mit der
eingetragen, so kann das Grundbuchamt nach dem
Eintragung der Ausschließung oder mit der Löschung
Ende des Jahres 1964, jedoch frühestens drei Jahre
wird der Brief kraftlos. Die Feststellung ist kosten-
nach der Eintragung der Abgeltungshypothek in das
frei.
Grundbuch, den Gläubiger auffordern, binnen einer
Frist von drei Monatnn bei dem Grundbuchamt eine (3) Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Er-
schriftliche Erklärung einzureichen, ob eine Forde- mittlungen von Amts wegen anzustellen. Es kann
rung aus dem AbgeHungsdarlehcn noch besteht; in das Kraftloswerden des alten Briefs durch Aushang
der Aufforderung ist auf die Rechtsfolge ihrer Nicht- an der für seine Bekanntmachungen bestimmten
beachtung hinzuweisen. Auf einen vor Ablauf der Stelle oder durch Veröffentlichung in der für seine
Frist eingegangenen Antrag des Gläubigers kann Bekanntmachungen bestimmten Zeitung bekannt-
das Grundbuchamt die Frist auf bestimmte Zeit ver- machen.
längern. Die Frist beginnt mit der Zustellung der (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für
Aufforderung an den, der als Gläubiger der Abgel- Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sinngemäß.
tungshypothek eingetragen ist.
(2) Ergibt die Erklärung des Gläubigers, daß eine § 27
Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen nicht mehr
besteht, so gilt die Erklärung als Antrag auf Lö- Die Grundbuchordnung 3) wird wie folgt geändert:
schung der Abgeltungshypothek. 1. § 10 Abs. 4 wird aufgehoben.
(3) Reicht der Gläubiger die Erklärung nicht ein, 2. In § 57 Abs. 2 erhält die Vorschrift unter Buch-
so ist die Abgel tungshypothek. nach dem Ablauf stabe a folgende Fassung:
der Frist von Amts wegc!n im Grundbuch zu löschen. „ a) der Inhalt der die Hypothek betreffenden
(4) Sind nach Ablauf der Frist die Voraussetzun- Eintragungen;".
gen für die Löschung der Abgeltungshypothek nicht 3) Bundesgesetzbl. III 315-11
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
3. § 58 Abs. 2 wird aufgehoben. ,, (3) Statt 9-~s Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle kann ein vom Behördenvorstand ermäch-
4. § 82 erhält folgende Fassung:
tigter Justizangestellter unterschreiben."
,,§ 82
§ 30
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung
des Eigentümers durch Rechtsübergang außer- Aufgehoben werden
halb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll 1. die §§ 5 bis 10 der Verordnung zur Verein-
das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem fachung des Grundbuchverfahrens vom 5. Okto-
Testamen tsvoUstrecker, dem die Verwaltung ber 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 573) ~) und folgende
des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auf- zu ihrer Ergänzung erlassenen Vorschriften:
erlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grund- a) die Verordnung des Präsidenten des Zentral-
buchs zu slellen und die zur Berichtigung des Justizamtes für die Britische Zone vom
Grundbuchs notwendi9en Unterlagen zu be- 12. Mai 1947 (Verordnungsblatt für die Bri-
schaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maß- tische Zone S. 52) 6 ),
nahme zurückstellen, solange berechtigte b) das Badische Landesgesetz vom 7. Juli 1948
Gründe vorliegen." (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
5. An § 83 wird folgender Satz angefügt: s. 127) 7),
,, Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröff- c) das Gesetz des Landes Württemberg-Hohen-
net, so soll das Gericht, wenn ihm bekannt ist, zollern vom 6. August 1948 (Regierungsblatt
daß zu dem Nachlaß ejn Grunch.Lück gehört, dem für das Land \!Vürttemberg-Hohenzollern
zuständigen Grundbuchamt von dem Erbfall s. 93) 8 ),
Mitteilung machen und die als Erben eingesetz- d) das Rheinland-Pfälzische Landesgesetz vom
ten Personen, soweit ihm ihr Aufenthalt be- 8. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungs-
kannt ist, darauf hinweisen, daß durch den blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz
Erbfall das Grundbuch unrichtig geworderi ist s. 369) 9 ),
und welche gebührenrechtlichen Vergünstigun- e) das Berliner Gesetz vom 11. Dezember 1952
gen für eine Grundbuchberichtigung bestehen." (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
s. 1075),
6. § 123 erhält folgende Fassung: f) die Allgemeinen Verfügungen des Reichs-
,,§ 123 ministers der Justiz vom 15. Dezember 1942
(Deutsche Justiz S. 823) und vom 7. Januar
Die Landesregierungen oder die von ihnen
1943 (Deutsche Justiz S. 44);
bestimmten obersten Landesbehörden können
durch Rechtsverordnung allgemein oder für be- 2. die Entscheidung über die sachliche Zuständig-
stimmte Grundbücher das Verfahren zum keit für den Erlaß von Verordnungen über die
Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder Wiederherstellung von Grundbüchern und die
teilweise zerstörten oder abhanden gekomme- Wiederbeschaffung von grundbuchrechtlichen
nen Grundbuchs sowie zum Zwecke Jer Wie- Urkunden vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I
derbeschaffung zerstörter oder abhanden ge- s. 443).
kommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 bezeich- § 31
neten Art bestimmen. Sie können dabei auch (1) Auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Ge-
darüber bestimmen, in welcher Weise bis zur schäfte in Grundbuchsachen und Schiffsregister- und
Wiederherstellung des Grundbuchs die zu einer Schiffsbauregistersachen, die von Amts wegen vor-
Rechtsänderung erforderliche Eintrag4ng er- zunehmen sind, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1
setzt werden soll." Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspfleger-
§ 28
gesetzes vom 8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S.18)
nicht anzuwenden.
Die Landesregierungen oder die von ihnen be- (2) Soll nach diesem Gesetz bei der Bekanntgabe
stimmten obersten Landesbehörden können durd1 einer Verfügung eine Belehrung über den gegebe-
Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses nen Rechtsbehelf erteilt werden, so gilt dies zugleich
Gesetzes auf Grund des § 123 der Grundbuchord- für diejenigen Verfügungen des Rechtspflegers, ge-
nung getroffenen Vorschriften ändern, ergänzen gen die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspfleger-
oder aufheben.
gesetzes die Erinnerung binnen der dort bezeichne-
§ 29 ten Frist einzulegen ist.
Die Verordnung zur Ausführung der Grundbuch- § 32
ordnung vom 8. August 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1089) 4) wird wie folgt geändert: Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die
dem Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen an-
1. In§ 2 wird nach einem Komma angefügt: dere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind,
„jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein vom bleiben die Bestimmungen, wonach die Abänderung
Behördenvorstand ermächtigter Justizangestell- einer Entscheidung des Grundbuchamts zunächst bei
ter unterschreiben." dem Amtsgericht nachzusuchen ist, unberührt.
2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 5) Bundesgesetzbl. III 315-13
6) Bundesgesetzbl. III 315-13-a
angefügt: 7) Bundesgesetzbl. III 315-13-c
8) Bundesqesctzbl. III 315-13-e
4) Bundesgcsetzbl. III 315-11-2 9) Bundesgesetzbl. III 315-13-d
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 993
Siebenter Abschnitt ,,§ 101 a
Erbscheine für bestimmte Zwecke
Änderung der Zivilprozeßordnung
(1) Wird ein Erbschein für einen bestimmten
§ 33 Zweck gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren
erteilt, so werden die in § 107 Abs. 1 genannten
Die Zivilprozeßordnung 10 ) wird wie folgt geändert: Gebühren nacherhoben, wenn von dem Erbschein
zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht
1. In § 866 Abs. 3 Satz 1 treten an die Stelle der
wird.
Worte „dreihundert Deutsche Mark" die Worte
,,fünfhundert Deutsche Mark"; (2) Wird der Erbschein für ein gerichtliches
oder behördliches Verfahren benötigt, so ist die
2. § 932 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Ausfertigung des Erbscheins dem Gericht oder
,, (2) Im übrigen gelten die Vorschriften des der Behörde zur Aufbewahrung bei den Akten
§ 866 Abs. 3 Satz 1 und der §§ 867, 868." zu übersenden. Wird eine Ausfertigung oder
Abschrift des Erbscheins auch für andere Zwecke
erteilt oder nimmt der Antragsteller bei der
Erledigung einer anderen Angelegenheit auf die
Achter Abschnitt Akten Bezug, in denen sich der Erbschein befindet,
so hat der Antragsteller die in § 107 Abs. 1
Änderung der Kostenordnung genannten Gebühren nach dem in § 107 Abs. 2
bezeichneten Wert nachzuentrichten; die An-
§ 34 gelegenheit ist erst mit der Erteilung der Aus-
fertigung oder Abschrift nder mit der Bezug-
( 1) Die Kostenordnung 11 ) wird wie folgt geändert:
nahme auf die Akten endgültig erledigt (§ 15).
1. a) In § 60 wird nach Absatz 3 folgender neuer In den Fällen des Satzes 2 hat das Nachlaßgericht
Absatz eingefügt: die Stelle zu benachrichtigen, welche die nach
,, (4) Die Gebühren nach den Absätzen 1 § 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforder-
bis 3 werden nicht erhoben bei Eintragung liche eidesstattliche Versicherung beurkundet
von Erben des eingetragenen Eigentümers, hat."
wenn der Eintragungsantrag binnen zwei 4. § 108 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuch-
amt eingereicht wird." ,, § 107 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab- 5. § 111 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
sätze 5 und 6. ,, (4) § 107 a gilt entsprechend."
2. An die Stelle des § 107 Abs. 3 treten folgende (2) Wird die Eintragung von Erben des eingetra-
neue Absätze: genen Eigentümers binnen zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, so sind ohne
,, (3) Wird dem Nachlaßgericht glaubhaft ge-
Rücksicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles Gebühren
macht, daß der Erbschein nur zur Verfügung
nach § 60 Abs. 1 bis 3 der Kostenordnung nicht zu
über Grundstücke oder im Grundbuch eingetra-
gene Rechte oder zum Zwecke der Berichtigung erheben.
des Grundbuchs gebraucht wird, so werden die
in Absatz 1 genannten Gebühren nur nach dem
Werte der im Grundbuch des Grundbuchamts Neunter Abschnitt
eingetragenen Grundstücke und Rechte berechnet,
über die auf Grund des Erbscheins verfügt Schlußbestimmungen
werden kann. Wird der Erbschein für mehrere § 35
Grundbuchämter benötigt, so ist der Gesamtwert
der in den Grundbüchern eingetragenen Grund- Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des
stücke und Rechte maßgebend. Sind die Grund- Dritten und des Vierten Abschnitts gelten nicht im
stücke und Rechte mit dinglichen Rechten belastet, Saarland.
so werden diese bei der Wertberechnung ab- § 36
gezogen.
(1) Dieses Gesetz, mit Ausnahme des Zweiten
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten ent- Abschnitts, gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
sprechend, wenn dem Nachlaßgericht glaubhaft § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
gemacht wird, daß der Erbschein nur zur Ver- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
fügung über eingetragene Schiffe oder Schiffs- Berlin.
bauwerke oder im Schiffsregister oder Schiffs-
bauregister eingetragene Rechte oder zur Berich- (2) Für die Anwendung des Ersten Abschnitts und
tigung dieser Register gebraucht wird." des Vierten Abschnitts treten im Land Berlin
1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni
3. Nach § 107 wird folgende neue Vorschrift ein- 1948;
gefügt:
2. an die Stelle des § 13 Abs. 4 des Umstel-
10) Bundesgesetzbl. III 310-4
11) Bundesgeselzbl. III 361-1 lungsgesetzes Artikel 11 Nr. 27 der Um-
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
stellungsvcrordnung in der Fassung der nungsblatt für Berlin S. 63) und in der
Vcrnnhnng Nr. 509 der Kommandanten Fassung des § 113 des Gesetzes zur Aus-
des ,Hrierikanischen, britischen und fran- führung des Abkommens vom 27. Februar
zösisdwn Sektors; 1953 über deutsche Auslandsschulden vom
24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1031).
3. an cLe Stelle der Vorschriften der Vier-
zigsten Durchführungsverordnung zum Um-
stell rn 1 qs~J<-~setz die entsprechenden Vor- § 37
schri l!c'n (fos Gesetzes über die Umstellung Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten
von Grundrfandrechte:n und ühc~r Aufbau- Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft,
gnmdschuldc:n in der Fctssung vom jedoch § 21 Nr. 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des
15 . .lünuar 1953 (Gesetz- und Verord- Lastenausgleichsgesetzes (§ 375).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der StelJvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Buche r
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 995
Gesetz
1
über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl )
Vom 20. Dezember 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- D - Gasöle (Tarifnr. 27.10 - C - I) die Schwer-
rates das folgende Gesetz beschlossen: öle nach Absatz C, bei deren Destillation
nach ASTM D 86 bis 350° C einschließ-
1. ABSCHNITT
lich der Destillationsverluste mindestens
85 Raumhundertteile übergehen.
Abgabenrechtliche Bestimmungen
2. Im Sinne der Tarifnr. 27.11 gelten als handels-
Artikel 1 übliches Propan und handelsübliches Butan
(Tarifnr. 27.11 -A) die Erzeugnisse mit einem
Änderung des Deutschen Zolltarifs relativen Dampfdruck in flüssigem Zustand bei
Der Deutsche Zolltarif 1963 (Bundesgesetzbl. II 37,8° C nach ASTM D 1267 von höchstens
S. 744) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie 25 kg je cm 2 oder 24,5 Bar.
folgt geändert: 3. Im Sinne der Tarifnr. 27.12 gilt als roh
1. Hinter den Vorschriften 1 bis 4 zu Kapitel 27 wird (Tarifnr. 27.12 - B - I) Vaselin mit einer natür-
eingefügt: lichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM
D 1500.
„Zusätzliche Vorschriften
4. Im Sinne der Tarifnr. 27.13 - B gelten als roh
1. Im Sinne der Tarifnr. 27.10 gelten als (Tarifnr. 27.13 - B - II - a)
A - Leichtöle (Tarifnr. 27.10 - A) die Ole und a) Erzeugnisse mit einer Viskosität bei 100° C
Zubereitungen, bei deren Destillation nach unter 9 Centistokes, deren Olgehalt nach
ASTM D 86 bis 210° C einschließlich der ASTM D 721 mindestens 3,5 Gewichts-
DestilJationsverluste mindestens 90 Raum- hundertteile beträgt,
hundertteile übergehen;
b) Erzeugnisse mit einer Viskosität bei 100° C
B - mittelschwere Ole (Tarifnr. 27.10 - B) die von mindestens 9 Centistokes, deren natür-
Ole und Zubereitungen, bei deren Destil- liche Farbe dunkler als 3 nach ASTM
lation nach ASTM D 86 einschließlich der D 1500 ist.
DestiJlationsverluste bis 210° C weniger 5. Die ASTM-Methoden im Sinne der Zusätz-
als 90 und bis 250° C mindestens 65 Raum- lichen Vorschriften 1 bis 4 sind die Methoden,
hundertteile übergehen;
die die American Society for Testing and
C - Schweröle (Tarifnr. 27.10 - C) die Ole und Materials festgelegt hat und die im Oktober
Zubereitungen, bei deren Destillation nach 1961 in der 38. Ausgabe über die Standard-
ASTM D 86 bis 250° C einschließlich der definitionen und -spezifikationen für Erdöl-
Destillationsverluste weniger als 65 Raum- erzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht wor-
hundert.teile übergehen; den sind."
2. Die Tarifnr. 27.07 (Ole und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer und ähn-
liche Erzeugnisse) wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze A und B erhalten die folgende Fassung:
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz 0 /o des Wertes
Warenbezeichnung
0/odes 1
Wertes allgemein ermäßiqt
A- rohe Ole:
I - rohe Leichtöle, bei deren Destillation mindestens 90 Raum-
hundertteile bis 200° C übergehen ....................... . frei 6 4,8
+ 6,55 DM
für 100 kq
Eigengewicht
II - andere ................................................. . frei 2
1) Andert Bundesgesetzbl. III 912-2 und 912-3.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz 0/o des Wertes
Warenbezeichnung
0/o des 1
Wertes allgemein ermäßigt
B ·- Benzole, Toluole, Xylole, Solventnaphtha (Schwerbenzol); aro-
matenreiche Ole im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei
deren Destillation mehr als 65 Raumhundertteile bis 250° C über-
gehen (einschließlich Benzin-Benzol-Gemische); schwefelhaltige
Kopfprodukte der rohen Leichtöle:
I - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe:
a - Benzol, Toluol, Xylole, Solventnaphtha (Schwerbenzol) frei 6
+ 6,55
DM für
100kg
Eigen-
gewicht
b --- schwefelhaltige Kopfprodukte der rohen Leichtöle ...... . frei 10
c -· andere .............................................. . frei 10
II - zu anderer Verwendung unter zollamtlicher Uberwachung frei*) frei
*) zollamtliche Uberwachung entfällt
b) Die Anmerkungen 1 bis 5 werden gestrichen.
3. Die Tarifnrn. 27.09 bis 27.12 erhalten die folgende Fassung:
Binnen- Außen-Zollsatz
Tarif- Zollsatz 0/o des Wertes
nr. Warenbezeichnung
0/o des allgemein1 ermäßigt
Wertes
27.09 Erdöl und 01 aus bituminösen Mineralien, roh frei frei
27.10 Erdöle und Ole aus bituminösen Mineralien, ausgenom-
men rohe Ole; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl
oder 01 aus bituminösen Mineralien von mindestens
70 Gewichtshundertteilen, anderweit weder genannt noch
inbegriffen, in denen diese Ole den Charakter der Ware
bestimmen:
A. - Leichtöle ....................................... . frei frei
B - mittelschwere Ole ............................... . frei frei
C- Schweröle:
I - Gasöle frei frei
II- andere frei frei
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
A - handelsübliches Propan und
handelsübliches Butan ............................ . frei frei
B - andere frei frei
27.12 Vaselin:
A - zur chc• mischen Umwandlung unter zollamtlicher Uber-
wachung ........................................ . frei*) frei
B - zu anderer Verwendung:
I- roh ......................................... . frei 2,5
II - anderes ..................................... . frei 10
*) zollamtliche Uberwachung entfällt
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 997
4. Die Tarifnr. 27,13 (Paraffin, Erdölwachs usw.) wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz B erhält die folgende Fassung:
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz 0/o des Wertes
W a r e n b e z e i c h n.u n g 0/o des
Wertes aligemeinl ermäßigt
B - andere:
I - zur chemischen Umwandlung unter zollamtlicher Uberwachung frei*) frei
II - zu anderer Verwendung:
a - roh ................................................. . frei 2,5
b- andere ............................................. . frei 10
*) zollamtliche Uberwachung entfällt
b) Die Anmerkung 1 erhält in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) die folgende Fassung:
,, 1. Waren der Tarifnr. 27 .13 - A zur chemischen Umwandlung unter zollamtlicher Uber-
wachung".
5. Die Tarifnr. 27.14 (Bitumen, Petrolkoks usw.) wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz C - I - b erhalten die Spalten 3 bis 5 (Zollsatz) die folgende Fassung:
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz 0/o des Wertes
0/o des
Wertes allgemeinl ermäßigt
frei 1 4 1 3
b) Die Anmerkungen 1 bis 3 werden gestrichen. Die Anmerkungen 4 und 5 (alt) werden An-
merkungen 1 und 2.
6. Die Tarifnr. 29.01 (Kohlenwasserstoffe) wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz A erhtilt die folgende Fassung:
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz 0/o des Wertes
Warenbezeichnung
0/o des allgemein 1 ermäßigt
Wertes
A- acyclische:
I - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe frei 25
II - zu anderer Verwendung unter zollamtlicher Uberwachung frei*) frei
*) zollamtliche Uberwachung entfällt
b) Der Absatz B - II erhält die folgende Fassung:
Binnen- Außen-ZoUsatz
Zollsatz 0/o des Wertes
Warenbezeichnung
0/o des allgemein 1 ermäßigt
Wertes
II- andere:
a - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe frei 25
b - zu anderer Verwendung unter zollamtlicher Uberwachung frei*) frei
*) zollamtliche Uberwachung entfällt
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
c) Der Absatz D - I erhält die folgende Fassung:
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz 0/o des Wertes
Warenbezeichnung
0
/o des 1
Wertes allgemein ermäßigt
I - Benzol, Toluol, Xylole:
a - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe frei 15 12
+ 6,55DM
für 100 kg
Eigen~ewicht
b - zu anderer Verwendung unter zollamtlicher Uberwachung frei*) frei \ -
*) zollamtliche Uberwachung entfällt
d) Die Anmerkungen 1 bis 5 werden gestrichen.
7. In der Tarifnr. 34.03 (Zubereitete Schmiermittel usw.) erhalten im Absatz A - I - a - 2 die Spal-
ten 3 bis 5 (Zollsatz) die folgende Fassung:
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz 0/o des Wertes
0/odes
Wertes 1
allgemein ermäßigt
frei 1 10 1 8
8. Die Tarifnr. 38.19 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz E (Alkylengemische) erhalten die Spalten 3 bis 5 (Zollsatz) die folgende Fassung:
Binnen- Außen-Zollsatz
Zollsatz 0/o des Wertes
0/o des
Wertes 1
allgemein ermäßigt
frei I frei 1
b) Die Anmerkungen l bis 3 werden gestrichen. Die Anmerkungen 4 bis 8 (alt) werden An-
merkungen 1 bis 5.
Artikel 2 5. § 8 (neu) Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Änderung des Anteilzollgesetzes ,, (1) Der Bundesminister der Finanzen wird
ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Ab- durch Rechtsverordnung das Verfahren im ein-
satz 2 des in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten zelnen zu regeln. 11
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft vom 27. Dezember 1960 (Bundes- Artikel 3
gesetzbl. I S. 1082) wird wie folgt geändert: Änderung des Truppenzollgesetzes
1. Der Uberschrift wird die Kurzbezeichnung ,, (An- Das Truppenzollgesetz 1962 vom 17. Januar 1963
teilzollgesetz)" angefügt. (Bundesgesetzbl. I S. 51) wird wie folgt geändert:
2. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „mit Ausnahme 1. Im § 1 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
der in § 7 genannten Mineralöle und Schmier- 2. Im § 2 Abs. 2 erhält der erste Satz die folgende
II
mittel gestrichen. Fassung:
3. Die §§ 7 und 8 werden gestrichen. Die §§ 9, 10 „Bei der Lieferung von Waren der Nummer
11 und 12 werden §§ 7, 8, 9 und 10. 27.07 - B - I - c oder der Nummer 27.10 des Deut-
schen Zolltarifs an die ausländischen Streitkräfte
4. Im§ 7 (neu) wird die Angabe ,,§§ 1, 5, 6, 7 und 8" wird die für diese Waren entrichtete Mineralöl-
ersetzt durch ,, §§ 1, 5 und 6". steuer vergütet."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 999
Artikel 4 § 2
Änderung des Mineralölsteuergesetzes Steuertarif
Das Mineralölsleuergesetz in der Fassung vom (1) Die Steuer beträgt
5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833), zuletzt 1. für 1 hl Leichtöle:
geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes vom 11. April 1963 (Bun- a) rohe Leichtöle der Nummer 27.07
desgcsetzbl. I S. 193), wird wie folgt geändert: -A - I und Benzolerzeugnisse der
Nummern 27.07 - B - I - a und 29.01
1. Die §§ 1 und 2 erhalten die folgende Fassung: - D - I des Zolltarifs, nachweislich
,, § 1 aus Kohle hergestellt,
(1) Mineralöl unterliegt im Erhebungsgebiet bis zum 31. Dezember 1968 23,75 DM,
der Mineralölsteuer. Das Erhebungsgebiet ist der ab 1. Januar 1969 ...... . 32,-DM,
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zoll- b) andere Leichtöle ....... . 32,-DM,
ausschlüsse und die Zollfreigebiete. Die Mineral-
ölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der 2. für 100 kg mittelschwere Ole,
Reichsabgabenordnung. Schweröle und Reinigungs-
extrakte ................. . 35,25 DM,
(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind
3. für 100 kg Flüssiggase
1. die Waren der Nummer 27.07 -A- I und
B - I -a und c des Zolltarifs, bis zum 31. Dezember 1965 35,25 DM,
ab 1. Januar 1966 ......... . 40,-DM.
2. die Waren der Nummer 27.10 des Zoll-
tarifs ohne die Braunkohlenteeröle, die Die mineralölhaltigen Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2
als Kraftstoff nicht verwendbar sind, und Nr. 6 unterliegen der gleichen Steuer nach Num-
ohne die Zubereitungen mit einem Ge- mer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 wie die
halt an Erdöl oder 01 aus bituminösen Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit
Mineralien unter 95 Gewichtshundert- am nächsten stehen.
teilen, die nicht Kraftstoffe sind,
(2) Hektoliter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
3. die Reinigungsextrakte der Nummer ist das Hektoliter bei 12° C. Das Gewicht der
27.14 - C - I - b des Zolltarifs, Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des
4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit Mineralöls im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3.
einer Kohlenstoffzahl von C5 bis C12 aus
der Nummer 29.01 -A und die Kohlen- (3) Die Steuer kann für Mineralöle, die wegen
wasserstoffe der Nummer 29.01 - D - I ihrer Beschaffenheit einen wesentlich geringeren
des Zolltarifs, Wert haben als entsprechende Mineralöle durch-
schnittlicher Beschaffenheit, durch Rechtsverord•
5. Flüssiggase aus den Nummern 27.11 und nung bis auf eine Deutsche Mark für 1 hl oder
29.01 -- A des Zolltarifs, für 100 kg ermäßigt werden, wenn dies notwendig
6. mineralölhaltige Kraftstoffe anderer als ist, um Härten zu beseitigen."
der unter 1 bis 4 genannten Nummern
des Zolltarifs. 2. § 6 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Zum Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes gehören ,, (1) Det Steuerschuldner hat die Steuer für
auch die Rechtsvorschriften zur Durchführung des Mineralöl, für das die Steuerschuld in einem
Zolltarifs. Monat unbedingt entstanden ist, spätestens am
(3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem fünfundzwanzigsten Tag des zweiten folgenden
Mineralölanteil auch Monats zu zahlen. Auf Antrag kann zugelassen
werden, daß er die Steuer je zur Hälfte spätestens
1. die Schmiermittel mit einem Schweröl- am fünfzehnten Tag des zweiten und am fünften
gehalt unter 95 Gewichtshundertteilen Tag des dritten folgenden Monats entrichtet."
aus Nummer 27.10- C, die Schmiermittel
der Nummer 34.03 - A - I - a - 2 und 3. § 8 wird wie folgt geändert:
A - II und die Graphitdispersionen in
Mineralöl aus Nummer 38.19 des Zoll- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Heizöle
tarifs, die in das Erhebungsgebiet einge- und Flüssiggase" durch „Schweröle, Reini-
führt oder aus dem freien Verkehr zum gungsextrakte und Flüssiggase" und die
Zollverkehr abgefertigt werden, Worte „unversteuert, Heizöle" durch „unver-
steuert, Schweröle und Reinigungsextrakte"
2. die Additives der Nummer 38.14-B-I-a
ersetzt; der zweite Satz wird gestrichen;
und B - II des Zolltarifs, die in das Er-
hebungsgebiet eingeführt und nicht un- b) in Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „im zivilen
mittelbar im Anschluß an die Einfuhr in Luftverkehr" gestrichen.
einen Mineralölherstellungsbetrieb oder
in ein Steuerlager gebracht werden. 4. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird hinter „bestimmen" ein-
Schmiermittel bleiben von der Anteilsteuer frei, gefügt:
soweit sie im Erhebungsgebiet mit unversteuer- „und das Nähere über den in § 2 Abs. 1 Nr. 1
tem Mineralöl hergestellt werden dürfen. Buchstabe a geforderten Nachweis anzuordnen."
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. ABSCHNITT (2) Die Darlehen dürfen fünfundsiebzig vom Hun-
Anpassungshilfen dert der für die Vorhaben anfallenden Kosten nicht
überschreiten. Sie werden nach Richtlinien gewährt,
Artikel 5 die der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-
(1) Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik men mit dem Bundesminister der Finanzen erläßt.
Deutschland, die in den Jahren 1959 bis 1962 im Bun-
(3) Der Höchstbetrag aller Darlehen wird auf ins-
desgebiet Erdöl gewonnen haben, die Aufsuchung
gesamt achthundert Millionen Deutsche Mark fest-
neuer Lagerstätten in angemessenem Umfang fort-
gesetzt. Die Darlehen werden nach Maßgabe der
setzen und binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
Haushaltspläne des Bundes gewährt und zugesagt.
dieses Gesetzes die Feststellung ihrer Referenz-
Nach dem 31. Dezember 1969 dürfen Darlehen nicht
menge (Absatz 2) beantragt haben, erhalten Anpas-
mehr zugesagt werden.
sungsbeihilfen für diejenigen Erdölmengen, die sie
in den Jahren 1964 bis 1969 im Bundesgebiet gewin-
nen. Innerhalb eines Jahres gewonnene Mengen, die Artikel 7
die Referenzmenge überschreiten, bleiben unberück- Erdöl oder Erdgas gewinnt, wer es für eigene
sichtigt. Rechnung fördert oder fördern läßt.
(2) Die Referenzmenge eines Unternehmens ist
gleich demjenigen Teil von 6 200 000 Tonnen Erd- Artikel 8
öl, der seinem Anteil an der Erdölmenge entspricht,
(1) Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
die die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterneh-
Deutschland, die im Jahre 1962 Schmieröl nach § 2
men in den J ahrcn 1959 bis 1962 im Bundesgebiet
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g des Mineralölsteuergesetzes
gewonnen haben.
versteuert haben, erhalten auf Antrag Ubergangs-
(3) Die Anpassungsbeihilfe beträgt je Tonne Erd- hilfen für Schmieröle (Zweitraffinate), die sie aus im
öl in den Jahren Bundesgebiet angefallenen und gesammelten Altölen
1. 1964 und 1965 fünfzig Deutsche Mark, hergestellt und aus ihrem Herstellungsbetrieb ent-
2. 1966 und 1967 dreißig Deutsche Mark, fernt haben. Schmieröle im Sinne des Satzes 1 sind
3. 1968 und 1969 zwanzig Deutsche Mark. die Schweröle nach Absatz C der Zusätzlichen Vor-
Maßgebend für die Berechnung ist das Jahr der Ge- schrift 1 zu Kapitel 27 des Zolltarifs mit einem Gehalt
winnung. an Asphalt von weniger als 1 Gewichtshundertteil,
(4) Zuständig für die Feststellung der Referenz- bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350° C
menge und die Gewährung der Anpassungsbeihilfen einschließlich der Destillationsverluste weniger als
ist das Bundcsmnt für gewerbliche Wirtschaft. Der 85 Raumhundertteile übergehen.
Bundesminister für Wirtschaft regelt das Verfahren (2) Die Ubergangshilfe beträgt für Schmieröle, die
durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung in den Jahren 1964 und 1965 aus dem Herstellungs-
können insbesondere Vorschriften über den Inhalt betrieb entfernt worden sind, 22,90 DM je 100 kg.
der Anträge, die ihnen beizufügenden Unterlagen
(3) Die Ubergangshilfe wird nicht gewährt für
und den Nachweis sowie die Prüfung der Beihilfe-
Schmieröle, für die auf Grund von Artikel 12 dieses
berechtigung getroffen und Ausschlußfristen für die
Gesetzes die Mineralölsteuer nach den Vorschriften
Einreichung von Anträgen auf Gewährung einer
des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Dezember
Anpassungsbeihilfe festgesetzt werden.
1963 geltenden Fassung erhoben oder eine Zollver-
Artikel 6 gütung gewährt wird.
(1) Zur Förderung der wirtschaftlichen Entwick- (4) Der Bundesminister der Finanzen regelt das
lung der deutschen Erdöl- und Erdgasgewinnungs- Verfahren durch Rechtsverordnung. In der Rechts-
industrie können an Unternehmen mit Sitz in der verordnung können insbesondere Vorschriften über
Bundesrepublik Deutschland Darlehen für die Auf- den Inhalt der Anträge, die ihnen beizufügenden
suchung oder Ausbeutung von außerhalb des Bun- Unterlagen und den Nachweis sowie die Prüfung der
desgebietes gelegenen Erdöl- oder Erdgaslager- Beihilfeberechtigung getroffen und Ausschlußfristen
stätten gewährt und für künftige Rechnungsjahre für die Einreichung von Anträgen auf Gewährung
zugesagt werden, sofern das Unternehmen einer Ubergangshilfe festgesetzt werden.
1. in den Jahren 1959 bis 1962 im Bundes-
gebiet Erdöl gewonnen hat und diese Erd- Artikel 9
ölgewinnung weiterbetreibt oder (1) Zur Erleichterung der wirtschaftlichen Anpas-
2. mindestens 5 vom Hundert des im Bundes- sung des Saarlandes an das übrige Bundesgebiet
gebiet in den Jahren 1959 bis 1962 gewon- erhält eine Anpassungshilfe, wer in der Zeit vom
nenen Erdöls verarbeitet hat und die Ver- 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1966 im Rah-
arbeitungvon im Bundesgebiet gewonnenem men der auf Grund von Artikel 63 Abs. 2 des Ver-
Erdöl in angemessenem Umfang fortsetzt, trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
soweit es nicht unmittelbar durch Unterneh- der Französischen Republik zur Regelung der Saar-
men nach Nummer 1 oder mittelbar durch frage (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1587) festgesetzten
Beteiligung mit Unternehmen nach Num- Kontingente Leichtöle, mittelschwere Ole, Gasöle
mer 1 Darlehen erhalten kann oder Schmieröle der Nummer 27.10 oder Flüssig-
und soweit die Verweisung auf die bei solchen Vor- gase der Nummer 27.11 des Zolltarifs einführt. Die
haben üblichen Finanzierungsmöglichkeiten nicht zu- Anpassungshilfe beträgt 8,25 DM für 1 hl Leichtöl,
mutbar ist. 12,50 DM für 100 kg andere Waren.
Nr. GB - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1001
(2) Die Anpassungshilfe wird nicht gewährt, wenn in der Fassung des Artikels 8 des Straßenbaufinan-
die V✓ aren auf Crund von § 7 Abs. 2 oder § 8 des zierungsgesetzes wird wie folgt geändert:
Mineralölst.euerg(!Sdzes steuerbegünstigt verwen-
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:
det werden.
„2. Betrieben des Bergbaues sowie von Torf, Steine
3. ABSCHNITT und Erden fördernden Betrieben für das Gas-
Andf)rung anderer Gesetze öl, das zum Betrieb von standfesten oder be-
Artikel 10 weglichen Arbeitsmaschinen, Maschinen zur
Stromerzeugung und Diesellokomotiven ver-
Änderung des Stra!ienbaufinanzierungsgesetzes wendet wird,".
In Abschnitt I des Strnfü nbaufinanzierungsgesetzes
1
2. Im Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 4 und 5
vom 28. Mürz 1960 (Bundesgc~sQtzbl. I S. 201.) 2) er- gestrichen.
hüllen die Artikel 1 und 2 dü~ folgende Fr1ssung:
3. Im Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Worte
,,Ziffern 2 und 4" ersetzt durch „Ziffer 2".
„Artikel 1
Zweckbindung
des Aufkommens der Mineralölsteuer
4. ABSCHNITT
Das Aufkommen an Mineralölsteuer, ausge-
nommen das Aufkommen aus der Besteuerung der Ubergangs- und Schlußvorschriften
Schweröle und Reinigungsextrnkte nach § 8 Abs. 2 Artikel 12
des Mineralölsteuergcsetzes, ist im Rechnungsjahr
Ubergangsvorschriften
1964 in Höhe von 46 vom Hundert, im Rechnungs-
jahr 1965 in Höhe von 48 vom Hundert und in den (l) Für Mineralöl aus Erdöl, das vor dem 1. Ja-
folgenden Rechnungsjahren in Höhe von 50 vom nuar 1964 verzollt oder im Erhebungsgebiet geför-
Hundert für Zwecke des Straßenwesens zu ver- dert worden ist, entstehen Steuerschulden bis zum
wenden. 30. April 1964 nach den Steuersätzen des § 2 des
Artikel 2 Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Dezember
1963 geltenden Fassung; dabei ermäßigen sich die
Vorfinanzierung
Steuersätze für Schmieröle um 5,25 DM für 100 kg.
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Dies gilt nicht, wenn für das Mineralöl eine Zoll-
mächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene vergütung gewährt worden ist.
Aufkommen an Mineralölsteuer spüterer Rech-
nungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch (2) Bedingte Steuerschulden für Schmieröl im
das Haushal lsgcsetz zu bestimmenden Betrag auf- Steuerlager ermäßigen sich beim Inkrafttreten
zunehmen. dieses Gesetzes um 5,25 DM für 100 kg.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- (3) Mit dem Ablauf des 31. Juli 1964 nehmen alle
mächtigt, im EinvernC'hmen mit dem Bundes- bedingten Steuerschulden für Mineralöle die Höhe
minister für Verkehr die Finanzierung des Baues an, die sich aus § 2 des Mineralölsteuergesetzes in
von BundE~siernstraßen einer Gesellschaft des pri- der Fassung des Artikels 4 ergibt. Die gleiche Wir-
vaten Rechts vertraglich zu übertragen. Der Bun- kung tritt ein, wenn bei der' Entnahme vom Steuer-
desminister dc~r Finanzen wird ermächtigt, für lager ein Anspruch auf Zollvergütung nach Absatz 5
Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für entsteht oder wenn bei der Entnahme aus einem
die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen Zollaufschublager, das zugleich Steuerlager ist, nach
eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährs- § 46 Abs. 9 des Zollgesetzes verfahren wird.
leistungen bis zu einem jeweils durch das Haus- (4) Die Anwendung von § 46 Abs. 9 des Zoll-
haltsgesetz zu bestimmenden Betrag zu über- gesetzes ist im Hinblick auf die Änderung der Zoll-
nehmen. vorschriften nach Artikel 1 ausgeschlossen bei der
(3) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Ge- Entnahme von Mineralöl aus einem Zollaufschub-
sellschaft. für die Finanzierung des Baues von lager, das nicht zugleich Steuerlager ist.
Bundesfernstraßen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und
(5) Zollvergütungen nach Nummer 27.10 An-
§ 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes
merkung 8 a bis e und f, ausgenommen Satz 1, des
nicht anzuwenden. Die vertraglichen Leistungen
Deutschen Zolltarifs 1963 in der am 31. Dezember
des Bundes an diese Gesellschaft, die Gewährung
1963 geltenden Fassung werden noch über den
von Darlehen, für die der Bund nach Absatz 2 31. Dezember 1963 hinaus gewährt für vergütungs-
Sicherheit leistet, sowie der erste Erwerb ver-
fähige Erzeugnisse aus Erdöl, das vor dem 1. Januar
zinslicher Forderungsrechte gegen die Gesell-
1964 verzollt oder im Erhebungsgebiet gefördert
schaft sind von der Besteuerung nach dem Kapi-
worden ist, soweit der Vergütungsanspruch bis zum
talverkehrsteuergeset:z ausgenommen."
30. April 1.964 entsteht. Die Vergütungen werden
auch gewährt,
Artikel 11
1. wenn die Erzeugnisse bis zum 30. April
Änderung des Verkeh rsfimnugesetzes 1964 im freien Verkehr zur steuerbegün-
Abschnitt III A rtike! 4 de:; Vc:rkehrsfinanzgeset- stigten Verwendung abgegeben oder im
zes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesg-esetzbl. I S.166) 3 ) Mineralölherstelluügsbetrieb zum Ver-
brauch zur Aufrechterhaltung des Betriebes
2) Runrl<'c;qc,c;utzhl. 111 912-:l
3) Bunclesqc,;;C'lzbl. IJJ 912-2 entnommen werden,
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. wenn bis zum 30. April 1964 nicht steuer- neuer Dberschrift und in neuer Paragraphenfolge
bare Erzeugnisse der Nummer 27.11 des bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im
Zolltarifs aus Erdöl, das vor dem 1. Januar Wortlaut zu beseitigen.
1964 verzollt worden ist, zu einer Verwen-
dung abgegeben oder entnommen werden, Artikel 14
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zollbegünstigt war. Berlin-Klausel
(6) Herstellern und Händlern werden für ihre Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1
Bestände am 31. Dezember 1963 an versteuertem des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Schmieröl auf Antrag 5,25 DM Mineralölsteuer für 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.
100 kg erstattet. Das gleiche gilt für den Anteil an Rechtsverordnungen, die nach diesem Gesetz er-
versteuertem Schmieröl in Beständen an Schmier- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Dberleitungsgesetzes.
mitteln der Nummern 27.10 und 34.03 des Zolltarifs.
Die Erstattung wird nur gewährt, wenn die Menge
an erstattungsfähigen Schmierölen und Schmieröl- Artikel 15
anteilen mindestens 2000 kg beträgt. Inkrafttreten
(7) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt Die Ermächtigungen nach diesem Gesetz treten
durch Rechtsverordnung das Nähere zu Absatz 6, am Tage nach der Verkündung c.es Gesetzes in
insbesondere über das Verfahren. Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
1964 in Kraft; zugleich treten das Gesetz zur Neu-
regelung der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April
Artikel 13 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) und die Mineralölzoll-
Vergütungsordnung 1961 in der Fassung der Be-
Ermächtigung
kanntmachung vom 14. Januar 1961 (Bundesgesetz-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, blatt I S. 49) und der Verordnung zur Anderung der
den Wortlaut des Mineralölsteuergesetzes in der Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1961 vom 21. Ja-
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter nuar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 32) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1003
Bekanntmachung der Neufassung
des Mineralölsteuergesetzes
Vom 20. Dezember 1963
Auf Grund des Artikels 13 des Gesetzes über e) des Gesetzes zur Anderung des Mineralöl-
Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De- steuergesetzes vom 26. April 1960 (Bundes-
zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) wird nach- gesetzbl. I S. 241),
stehend der ab 1. Januar 1964 geltende Wortlaut des f) der Verordnung zur Anpassung des Mineral-
Mineralölsteuergesetzes in der Fassung ölsteuergesetzes, der Verordnung zur Durch-
a) der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1957 führung des Mineralölsteuergesetzes und der
(Bundesgesetzbl. I S. 1833), Zuckersteuervergütungsordnung an den Deut-
b) der Verordnung zur Anpassung von Ver- schen Zolltarif 1961 vom 9. Januar 1961 (Bun-
brauchsteuergesetzen und von Durchführungs- desgesetzbl. I S. 48),
verordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an g) des Zweiten Verbrauchsteueränderungsgeset-
den Zolltarif 1958 vom 2. Januar 1958 (Bundes- zes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
gesetzbl. I S. 3), s. 1323),
c) der Verordnung zur Anpassung von Ver- h) des Gesetzes zur Anderung des Mineralöl-
brauchsteuergesetzen und von Durchführungs- steuergesetzes vom 11. April 1963 (Bundes-
verordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an gesetzbl. I S. 193) und
den Deutschen Zolltarif 1959 vom 2. Januar i) des Gesetzes über Umstellung der Abgaben
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 5), auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundes-
d) des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom gesetzbl. I S. 995)
28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201), als „Mineralölsteuergesetz 1964" bekanntgemacht.
Bonn, den 20. Dezember 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Neufassung umstehend
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Mineralölsteuergesetz 1964
in der Fassung vom 20. Dezember 1963
(MinöStG)
Steuergegenstand, Erhebungsgebiet Steuertarif
§ 1 § 2
(1) Mineralöl unterliegt im Erhebungsgebiet der (1) Die Steuer beträgt
Mineralölsteuer. Das Erhebungsgebiet ist der Gel- 1. für 1 hl Leichtöle:
tungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zollaus- a) rohe Leichtöle der Nummer
schlüsse und die Zollfreigebiete. Die Mineralöl- 27.07 - A - I und Benzol-
steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichs- erzeugnisse der Nummern
abgabenordnung. 27.07 - B - I - a und 29.01 -
D - I des Zolltarifs, nachweis-
(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind
lich aus Kohle hergestellt,
1. die Waren der Nummer 27.07 -A- I und bis zum 31. Dezember 1968 ... 23,75 DM,
B - I - a und c des Zolltarifs, ab 1. Januar 1969 .......... 32,00 DM,
2. die Waren der Nummer 27.10 des Zoll- b) andere Leichtöle ........... 32,00 DM,
tarifs ohne die Braunkohlenteeröle, die 2. für 100 kg mittelschwere Ole,
als Kraftstoff nicht verwendbar sind, und Schweröle und Reinigungs-
ohne die Zubereitungen mit einem Gehalt extrakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,25 DM,
an Erdöl oder 01 aus bituminösen Minera- 3, für 100 kg Flüssiggase
lien unter 95 Gewichtshundertteilen, die bis zum 31. Dezember 1965 ... 35,25 DM,
nicht Kraftstoffe sind, ab 1. Januar 1966 ........... 40,00 DM.
3. die Reinigungsextrakte der Nummer 27.14 Die mineralölhaltigen Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2
- C - I - b des Zolltarifs, Nr. 6 unterliegen der gleichen Steuer nach Nummer 1
4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit Buchstabe b oder Nummer 2 wie die Mineralöle,
einer Kohlenstoffzahl von C5 bis C12 aus denen sie nach ihrer Beschaffenheit am nächsten
der Nummer 29.01 -A und die Kohlen- stehen.
wasserstoffe der Nummer 29.01 - D - I des (2) Hektoliter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist
Zolltarifs, das Hektoliter bei 12 ° C. Das Gewicht der Um-
5. Flüssiggase aus den Nummern 27.11 und schließungen gehört nicht zum Gewicht des Mine-
29.01 -- A des Zolltarifs, ralöls im Sinne des Absatzes 1 Nm. 2 und 3.
6. mineralölhallige Kraflsloffe anderer als (3) Die Steuer kann für Mineralöle, die wegen
der unter 1 bis 4 genannten Nummern des ihrer Beschaffenheit einen wesentlich geringeren
Zolltarifs. vVert haben als entsprechende Mineralöle durch-
schnittlicher Beschaffenheit, durch Rechtsverord-
Zum Zolltarif im Simrn dieses Gesetzes gehören nung bis auf eine Deutsche Mark für 1 hl oder
auch die Rechtsvorschriften zur Durchführung des für 100 kg ermäßigt werden, wenn dies notwendig
Zolltarifs. ist, um Härten zu beseitigen.
(3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem
Mineralölanteil auch Steuerschuld bei Herstellung im
1. die Schmiermittel mit einem Schwerölgehalt Erhebungsgebiet
unter 95 Gewichtshundertteilen aus Num- § 3
mer 27.10-C, die Schmiermittel der Nummer
34.03 -- A - I - a - 2 und A - II und die Entstehung der Steuerschuld
Graphitdispersionen in Mineralöl aus Num- (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Mine-
mer 38.19 des Zolltarifs, die in das Er- ralöl aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum
hebungsgebi(~t eingeführt oder aus dem Verbrauch innerhalb des Betriebes zu anderen
freien Verkehr zum Zollverkehr abgefertigt Zwecken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes
werden, entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Ent-
2. die Additives der Nummer 38.14 - B - I - a fernung oder der Entnahme des Mineralöls.
und B - II des Zolltarifs, die in das Er- (2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Her-
hebungsgebiet eingeführt und nicht un- stellungsbetriebes (Hersteller}.
mittelbar im Anschluß an die Einfuhr in
einen Mineralöiherstellungsbetrieb oder in § 4
ein Steuerlager gebracht werden. Besondere Bestimmungen für Freihäfen
Schmiermittel bleiben von der Anteilsteuer frei, so- (1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von un-
weit sie im Erhebungsgebiet mit unversteuertem versteuertem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt, so-
Mineralöl hergestellt werden dürfen. weit Mineralöl
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1005
1. in einem Herstellungsbetrieb zur Aufrecht- dies zur Anpassung an die Behandlung des im Er-
erhaltung des Betriebes verbraucht wird, hebungsgebiet hergestellten Mineralöls oder wegen
2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforder-
werden darf. lich ist.
(2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungsgebiet (4) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.
steuerbegünstigt verwendet werden darf, ist dies (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die An-
auch in den Freihäfen zulässig. teilsteuer nach § 1 Abs. 3.
§ 5
Steuererklärung Verkehr mit unversteuertem Mineral-
Der Steuerschuldner hat das im Erhebungsgebiet öl, Verwendung steuerbegünstigten
hergestellte Mineralöl, für das in einem Monat die Mineralöls
Steuerschuld unbedingt entstanden ist, bis zum
fünfzehnten Tag des nächsten Monats der Zollstelle § 8
zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden. (1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuer-
aufsicht
§ 6
1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder
Fälligkeit der Steuer
zum Zollverkehr abgefertigt werden, zur
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für Mi- Zollgutverwendung jedoch nicht, wenn die
neralöl, für das die Steuerschuld in einem Monat Verwendung nach dem Inhalt der Bewilli-
unbedingt entstanden ist, spätestens am fünfund- gung nur zu einer Steuerermäßigung nach
zwanzigsten Tag des zweiten folgenden Monats zu diesem Gesetz führt,
zahlen. Auf Antrag kann zugelassen werden, daß
2. zur weiteren Bearbeitung in einen Her-
er die Steuer je zur Hälfte spätestens am fünfzehn-
stellungsbetrieb gebracht werden.
ten Tag des zweiten und am fünften Tag des
dritten folgenden Monats entrichtet. (2) Schweröle, Reinigungsextrakte und Flüssig-
(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig. gase dürfen unter Steueraufsicht steuerbegünstigt
zum Antrieb von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen
zur Stromerzeugung und zum unmittelbaren Ver-
Steuerschuld bei Einfuhr in das heizen, Flüssiggase auch zur Gewinnung von Licht
Erhebungsgebiet verwendet werden, und zwar Flüssiggase unver-
steuert, Schweröle und Reinigungsextrakte
§ 7
a) Gasöle bis zum 30. April 1967
(1) Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet einge- zum Steuersatz von 1,00 DM,
führt oder zu einem besonderen Zollverkehr abge- vom 1. Mai 1967 bis 30. April 1969
fertigt, so gelten für die Entstehung der Steuer- zum Steuersatz von 0,50 DM,
schuld und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung b) andere Schweröle und Reinigungs-
maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, extrakte
die persönliche Haftung, die Fälligkeit, den Zah-
lungsaufschub, für den Erlaß und die Erstattung der bis zum 30. April 1967
Steuer und für das Steuerverfahren die Vorschriften zum Steuersatz von 2,50 DM,
des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- vom 1. Mai 1967 bis 30. April 1969
blatt I S. 737) sinngemäß. Dies gilt auch, wenn Zoll zum Steuersatz von 1,25 DM
nicht zu erheben ist. Die Steuerschuld für Mineral- für 100 kg, ab 1. Mai 1969 unversteuert.
öl, das unversteuert zur Zollgutverwendung abge-
fertigt worden ist, entsteht, wenn das Mineralöl zu (3) Im übrigen darf Mineralöl unter Steuerauf-
einer Verwendung abgegeben wird, die nach dem sicht unversteuert verwendet werden
Inhalt der Bewilligung nur zur Steuerermäßigung 1. als Probe zu Untersuchungszwecken,
führt; Steuerschuldner ist in diesem Falle, wer das 2. zum Bau, zum Umbau, zum Ausbessern
Mineralöl abgibt. oder zum ersten Ausrüsten von Schiffen
(2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dadurch oder Luftfahrzeugen und als Lu'ttfahrtbe-
nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, triebsstoff,
Steuerfreiheit für Mineralö] unter den Voraussetzun- 3. zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwek-
gen angeordnet werden, unter denen es bei einer ken, jedoch nicht
Einfuhr in das Zollgebiet nach § 24 Abs. 1 oder nach
§ 25 Abs. 2 des Zollgesetzes vom Zoll befreit wer-
a) als Treib- oder Schmierstoff oder zur
den kann. An die Stelle des Zollgebiets tritt dabei Herstellung solcher Stoffe,
das Erhebungsgebiet. Die Ermüchtigungen des § 24 b) zum Verheizen,
Abs. 2 und 3 d<~s Zollgesetzes gelten für die Steuer- c) zum Antrieb von Gasturbinen.
befreiungen entsprechend. (4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor-
(3) Durch Rechtsverordnung können die Fällig- sätzlich steuerbegünstigte Mineralöle zu anderen als
keit, der Zahlungsaufschub und das Verfahren ab- den begünstigten Zwecken verwendet, wird von
weichend von Absatz 1 geregelt werden, soweit der Begünstigung ausgeschlossen. Der Ausschluß
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
erfolgt für ein Jahr, im Wiederholungsfalle nach der (2) Wer rohes Erdöl gewinnt, einführt oder ver-
Wiederzulassung unbefristet. In diesem Falle ist wendet oder Mineralöl herstellt oder vertreibt,
eine Wiederzulassung frühestens nach fünf Jahren unterliegt der Steueraufsicht.
möglich, wenn dann gegen die Zuverlässigkeit des (3) Mineralölhaltige Additives der Nummer
Antragstellers keine Bedenken mehr bestehen. 38.14-B-I-a und B-II des Zolltarifs, die im Erhe-
(5) Wer Mineralöl nach Absatz 2 oder 3 steuer- bungsgebiet unter Verbrauch unversteuerten Mine-
begünstigt verwenden will, bedarf der Erlaubnis. ralöls hergestellt worden sind, dürfen an andere
Die Erlaubnis kann versagt oder entzogen werden, Empfänger als Mineralölherstellungsbetriebe oder
wenn und solange aus anderen als den in Absatz 4 -steuerlager nur abgegeben werden, wenn für den
genannten Gründen schwerwiegende Bedenken ge- Mineralölanteil die Steuer nach dem zutreffenden
gen die steuerliche Zuverlässigkeit des Verwenders Steuersatz des § 2 entrichtet wird. Die Steuerschuld
bestehen. entsteht mit der Abgabe; Steuerschuldner ist der
(6) Der Bundesminister der Finanzen kann in be- Lieferer.
sonders gelagerten Einzelfällen eine Steuerbegün- (4) Im übrigen dürfen mineralölhaltige Waren, die
stigung (Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung) im im Erhebungsgebiet unter Verbrauch unversteuerten
Verwaltungswege zu Versuchszwecken auch bei un- Mineralöls hergestellt oder in das Erhebungsgebiet
mittelbarer oder mittelbarer Verwendung von ohne Anteilsbesteuerung nach § 1 Abs. 3 eingeführt
Mineralöl als Treibstoff oder Schmierstoff gewähren. worden sind, nicht als Treib- oder Schmierstoff oder
zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.
Wird dagegen verstoßen, so entsteht für den Mine-
Steuerlager ralölanteil in diesen Waren eine Steuerschuld nach
§ 9
dem zehnfachen zutreffenden Steuersatz des § 2.
Auf Antrag ist zuzulassen, daß Mineralöl unver-
steuert gelagert wird, wenn das Steuerlager dem Betriebsleiter
Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Her-
steller, dem Mischen von Mineralöl oder der Ver- § 13
sorgung von steuerbegünstigten Verwendern dient.
Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung
der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers
Erstattung der Steuer (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-
sam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.
§ 10
Die Steuer wird für Mineralöl, das der Hersteller
nachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen hat, Durchsuchungen
auf Antrag erlassen oder erstattet. Durch Rechtsver-
ordnung kann bestimmt werden, daß die Steuer er- § 14
stattet wird für Benzin, das unter Voraussetzungen
Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Mine-
abgegeben wird, unter denen bei der Einfuhr nach
ralölsteuer hinterzogen worden ist, ist die Durch-
zwischenstaatlichem Brauch Zoll nicht erhoben wird.
suchung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-
aufsicht unterliegen, sowie von anderen Räumen zu-
Steuervergütung bei der Ausfuhr lässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).
nicht steuerbarer Erzeugnisse
§ 11 Durchführung
Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet für
Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 15
zur Herstellung von Schmiermitteln (§ 1 Abs. 3) ver- (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,
braucht worden ist, wenn die Schmiermittel ausge-
führt oder zum Zollverkehr abgefertigt werden. Eine 1. zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-
Vergütung wird nicht gewährt für Mineralöl, das bei verordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und
der Herstellung der Schmiermittel als Treibstoff, des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen,
Schmierstoff oder zum Heizen verbraucht worden ist. 2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechtsverord-
nung zu erlassen.
Verkehrs- und (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
Verwendungsbeschränkung, tigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-
Steueraufsicht verordnung
1. Bestimmungen zu § 1 Abs. 3, §§ 8, 10, 11
§ 12 und 12, insbesondere über das anzuwen-
(1) Rohes Erdöl darf im Erhebungsgebiet nur an dende Verfahren, zu erlassen,
Herstellungsbetriebe und c1n solche Betriebe abge- 2. die Begriffe der §§ 3 ff. näher zu bestimmen
geben werden, die es unter Voraussetzungen ver- und das Nähere über den in § 2 Abs. 1
wenden, unter denen nach § 8 Abs. 1 oder 3 Mineral- Nr. 1 Buchstabe a geforderten Nachweis
öl unversteuert verwendet werden darf. anzuordnen,
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1007
3. das Nlihcre über die Steuererklärung (§ 5) d) für versteuertes Mineralöl, das in ein
und die Entrichtung der Steuer (§ 6) zu be- Steuerlager verbracht wird, eine neue
stimmen, bedingte Steuerschuld entsteht,
5. die in § 7 Abs. 2 und 3, § 10 dieses Gesetzes
4. das Nähere über Steuerlager zu bestimmen und in §§ 191, 192 der Reichsabgabeord-
mit der Maßgabe, daß nung vorgesehenen Bestimmungen zu er-
lassen,
a) für die Steuerschuld nur in begründeten
Ausnahmefällen Sicherheit zu leisten ist, 6. steuerstatistische Erhebungen für Bundes-
zwecke anzuordnen,
b) die Steuer im Regelfall bis zum fünf- 7. Bestimmungen der Verordnung zur Durch-
undzwanzigsten Tag des zweiten auf führung des Mineralölsteuergesetzes auf-
die Entnahme aus einem Steuerlager zuheben, soweit zu ihrem Erlaß in diesem
folgenden Monats zu entrichten ist, Gesetz keine Ermächtigung enthalten ist.
c) die Steuerschuld für andere Stoffe als (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die
Mineralöl, die mit diesem im Steuerlager allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durch-
vermischt werden, wie für dieses Mine- führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
ralöl entsteht, Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Sechstes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzliche~ Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Uniallversicherung
(Sechstes Rentenanpassungsgesetz - 6. RAG)
Vom 21. Dezember 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
rates das folgende Gesetz beschlossen: Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung,
die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschafts-
Artikel I rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes gezahlt
werden.
Anpassunng der Renten aus den gesetzlichen § 3
Rentenversicherungen
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-
terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes oder
§ 1 Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich
werden aus Anlaß der Veränderung der allgemei- eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der
nen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1963 die Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente
Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver- erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der
sicherungsfällen, die im Jahre 1962 oder früher ein- Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag
getreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-
an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt. gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- rung mit 1,4347 vervielfältigt und der Kinderzuschuß
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs-
des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsge- grundlage für das Jahr 1963 berechnet werden
setzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange- würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind
stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes erhöh- zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. In den
ten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr Fällen, in denen § 1280 der Reichsversicherungsord-
nung oder § 51 des Angestelltenversicherungsgeset-
im Jahre 1963 vollendet haben, und die Leistung
nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs- zes angewendet worden ist, findet Satz 1 keine An-
gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I wendung.
s. 402). (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold
des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-
keine Anwendung. zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte
§ 2 die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
(1) Renten, die nach §§ 1253 ff. der Reichsver- Witwen-
Bei einer Versicherten-
sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver- Versidierungsdauer renten
und Witwer•
renten
sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp- von ... Jahren DM/Monat DM/Monat
schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen- 50 und mehr 750 450
dung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften erge- 49 735 441
ben würde, wenn die Rente ohne Änderung der 48 720 432
~ 1~ ~3
übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung
der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 46 690 414
1963 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses 45 675 405
Jahr berechnet werden würde; Abweichungen in- 44 660 396
folge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der 43 645 387
Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange- 42 630 378
stelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des 41 615 369
Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht. In den Fäl- 40 und weniger 600 360
len, in denen § 1280 der Reichsversicherungsord- (3) Die Verordnung über die Anwendung der
nung, § 57 des Angestelltenversicherungsgesetzes, Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung
§ 11 des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-
Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrenten- zustellende Renten der Rentenversicherungen der
versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 Arbeiter und der Angestellten vom 9. Juli 1957
§ 31 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestell- (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der
worden ist, findet Satz 1 keine Anwendung. Verordnung an die Stelle des Betrages von 9690,00
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1009
Deutsche MMk der Betrag von 10 200,00 Deutsche von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und
Mürk, in § 3 Abs. 1 der V<!rordnung an die Stelle 14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist
des Betrauc:s von 227,00 Deutsche Mark der Betrag in den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung
von 246,50 Deutsche Mark, an die Stelle des Be- einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente
trages von 624,90 Deutsche Mark der Betrag von desselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu be-
676,90 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Ver- rücksichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß
ordnung an die SteJle des Betrages von 5678,00 der Betrag von 21 Deutsche Mark.
Deutsche Mark der Belrug von 6142,00 Deutsche
Mark tritt. § 6
§ 4
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
(1) Die übrigen Renten werden in der Weise an- Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange-
gepaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungs- stellten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Arti-
betra r-:1 mit 1,082 vervielfältigt wird; dem sich da- kel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
durch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß regelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Ange-
und die der Anpassung nicht unterliegenden Ren- steUtenversicherungs-N euregelungsgesetzes unter
tenteile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen-
der knappschaftlichen Rentenversicherung und der dung.
nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-
gesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,091 zu ver- (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen
vielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne
nach der allgemeinen ßcmiessungsgrundlage des Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,
Jahres 1963 zu berechrnm. dürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-
tenbemessungsgrundla.ge nicht übersteigen. Satz 1
(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe,
aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen- daß an die Stelle der für den Versicherten maß-
treffen und auf die § § 127B, 1279 der Reichsversiche- gebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Ren-
rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche- ten nach §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgeset-
rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp- zes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein
schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas- Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel
sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der der für den Versicherten maßgebenden Rentenbe-
sich ergibt messungsgrundlage tritt.
a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach
(3) Renten - ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-
dem 31. Dezember 1956 und bei Renten
stungszuschlag - aus Versicherungsfällen nach dem
mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus
31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der ge-
der knappschaftlichen Rentenversicherung,
setzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und
wenn sie nach § 2,
nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in
b) bei den übrigen Renten aus Versiche- §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,
rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes
sie nach § 3 oder die in §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes
angepaßt werden würden. genannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung
der Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht
§ 5 überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Ver-
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 sicherunasfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn
der Rentenzahlbetrag für Januar 1964 ohne Kinder- Leistung~n oder Leistungsanteile aus der knapp-
zuschuß für jedes Kind, vermindert um den Sonder- schaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.
zuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
der Höherversicherung. In der knappschaftlichen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der
Rentenversicherung vermindert sich der Renten- gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen
zahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen
den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts- die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung
gesetzes zu belassenden Betrag. oder die in §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs-
(2) In den Fällen, in denen für Januar 1964 keine gesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Be-
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag rechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen
der Rente nach dem 31. Dezember 1963 ändert, sind, nicht überschreiten.
tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne
des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1964 zu § 7
zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-
für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-
hätten. desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich
(3) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung
Ar bei lerrcntenv crsicherun qs-N euregel ungsgesetzes, des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung
Artikel 2 § 41 des AngesteJJtenversicherungs-Neu- der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt
regelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knapp- des Saarlandes S.520) und der Vorschriften dieses Ge-
schaftsren ten versich€:rung s-Neuregelungsgesetzes setzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver-
berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge sicherungszeiten ergeben hätte.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 8 § 2
Die Vorschriften dieses Artikels gelten im Saar- (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-
land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die gepaßt, daß sie nach einem mit 1,09 vervielfältigten
in den § § 1 bis 7 auf geführten Vorschriften im Saar- Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Das gilt
land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, auch für die Leistungen nach § 27 des Sozialversiche-
die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963
Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- (Bundesgesetzbl. I S. 402).
regelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957
(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines
(Amtsblatt des Saarlandes S. T79), Artikel 2 § 17
Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen
des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestell-
Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland
zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789)
Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Ja-
und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einfüh-
nuar 1962 maßgeblichen Betrages berechnet werden.
rung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knapp-
schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saar- § 3
landes S. 1099) gewährt werden. Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den
Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,
es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3
der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag
bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die
Artikel II
Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der
Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen höhere Betrag.
Unfallversicherung § 4
§ 1
Ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
für Gruppen von Versicherten seit dem 1. Juli 1963
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Berechnung der Geldleistungen nach den §§ 570
aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen bis 578 der Reichsversicherungsordnung bestimmt,
Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen- sind die Geldleistungen für diese Gruppen aber bis 4
derjahren 1961 und 1962 die vom Jahresarbeitsver- her nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsver-
dienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die dienst berechnet worden, so sind diese Geldleistun-
im Jahre 1961 oder früher eingetreten sind, für gen auf Grund des nach den §§ 570 bis 578 der
Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an nach Maßgabe Reichsversicherungsordnung zu berechnenden Jah-
der § § 2 und 3 angepaßt. resarbeitsverdienstes für Bezugszeiten vom 1. Ja-
(2) Absatz 1 gilt nicht, nuar 1964 an umzustellen. Dabei ist der Tarif- oder
sonst ortsübliche Lohn eines gleichartigen Arbeit-
sow.eit der Jahresarbeitsverdienst nach dem nehmers am 1. Januar 1962 zugrunde zu legen.
Ortslohn berechnet ist,
soweit die Geldleistungen in der landwirt-
schaftlichen Unfallversicherung nach einem
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst be- Artikel III
rechnet sind, Gemeinsame Vorschriften
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12
§
des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neu-
regelung von Geldleistungen in der gesetz- (1) Ergibt die Anpassung nach Artikel I keinen
lichen Unfallversicherung vom 29. Dezember höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1085) oder auf weiterzuzahlen, soweit sich nicht aus den allgemei-
Grund des § 2 Nr. 11 des Gesetzes Nr. 673 nen Vorschriften etwas anderes ergibt.
zur Anpassung der gesetzlichen Unfallver- (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-
sicherung an die im übrigen Bundesgebiet versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-
geltenden Vorschriften vom 19. Juni 1959 lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1045) gewährt hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei
werden. einer Anpassung nach Artikel II sein würde, so ist
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren.
auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-
Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun- § 2
desgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der ge-
(1) Soweit bei Versorgungsbezügen nach dem
setzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die
(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver- das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklä-
sicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge- ren, der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum
setzes über Änderungen in der Unfallversicherung Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz,
vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) gilt als den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsge-
Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsver- setz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Jugend-
dienst zuletzt festgesetzt worden ist. wohlfahrtsgesetz, den Miet- und Lastenbeihilfen
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1011
nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
und Lastenbeihilfen, dem Zweiten Wohnungsbau-· passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
gesetz und dem Gesetz über Wohnbeihilfen und Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-
Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-
Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung
Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder ist nur bis zum 31. Dezember 1964 zulässig.
die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen
(3) § § 627 und 1300 der Reichsversicherungsord-
abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für
nung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes
die Monate Januar bis einschließlich Mai 1964 auf
und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten
sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermitt- bleiben unberührt.
lungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Er-
höhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeit-
raum sind ferner bei der Gewährung von Leistun-
gen aus der Arbeitslosenversicherung, der Arbeits- Artikel IV
losenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht Neufestsetzung der Ortslöhne
zu berücksichtigen. und Schlußvorschriiten
(2) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge
nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung § 1
des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom
Die Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar 1964
16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1292), soweit
an für den Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen
ihre Gewährung oder Höhe von anderem Einkom-
drei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes
men abhängig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im
neu festzusetzen.
Saarland mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zwei-
ten Wohnungsbaugesetzes das entsprechende saar-
§ 2
ländische Gesetz tritt und das Bundesentschädi-
gungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fas- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sung anzuwenden sind. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
§ 3
(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche
Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
vom 1. Januar 1964 an zusteht, zu geben. in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung
(Drittes Änderungsgesetz LBG) *)
Vom 23. Dezember 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) festgesetzten Fristen
rates das folgende Gesetz beschlossen: werden bis zum 31. Dezember 1966 verlängert."
Artikel 1 Artikel 2
§ 1 des Gesetzes zur Ergänzung des § 64 des Land- Die in Artikel 19 des Gesetzes zu dem Abkommen
beschaffungsgesetzes vom 23. Dezember 1958 in der zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer
von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaf- Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom
fung (Zweites Änderungsgesetz LBG) vom 23. De- 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum
zember 1960 (Bundesgesetzbl. J S. 1078) wird wie NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzverein-
folgt geändert: barungen) vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II
,, § 1 S. 1183) festgesetzte Frist wird bis zum 31. Dezem-
ber 1966 verlängert.
Die auf Grund des § 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 42 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes Artikel 3
über die Landbeschaffung für Aufgaben der Vertei- Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
digung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1963 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassei
*) A ndr,J t ßundesqescl,.bl. IIl ,';4--3/1.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1013
Gesetz
über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen
in Entwicklungsländern
(Entwicklungshilfe-Steuergesetz)
Vom 23. Dezember 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder
rates das folgende Gesetz beschlossen: einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen in
Entwicklungsländern zum Zweck der Grün-
dung oder einer erheblichen Erweiterung
Erster Abschnitt
des Betriebs (der Betriebstätte) zugeführt
Steuern vom Einkommen worden ist,
wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betrieb-
§ 1 stätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder
Bewertungsabschlag und steuerfreie Rücklage fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung
von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen, die
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Bewirkung gewerblicher Leistungen oder den Be-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
trieb einer Land- und Forstwirtschaft zum Gegen-
§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und die
stand hat. Soweit die Bewirkung gewerblicher Lei-
nach dem 31. Dezember 1962 und vor dem 1. Januar
stungen im Betrieb von Handelsschiffen im inter-
1968 Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagf'n in Ent-
nationalen Verkehr besteht, ist weitere Vorausset-
wicklungsländern leisten, können für die Ermittlung
zung, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Zu-
des Gewinns
sammenarbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-
1. bei der Bewertung der Kapitalanlagen minister für Verkehr oder die von ihnen bestimmte
einen Abschlag bis zur Höhe von 15 vom Stelle die entwicklungspolitische und verkehrspoli-
Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- tische Förderungswürdigkeit der Kapitalanlage be-
lungskosten der Kapitalanlagen vornehmen stätigt.
und
(3) Der Bewertungsabschlag nach Absatz 1 Ziff. 1
2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde und die Rücklage nach Absatz 1 Ziff. 2 und Satz 2
Rücklüge bis zur Flöhe von 50 vom Hundert sind nur in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem die
der um den Ahschlaq nach Ziffer 1 vermin- Mittel der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Be-
derten Anschaffungs- oder Herstellungs- triebstä.tte in Entwicklungsländern zugeführt wor-
kosten der Kilpitalcwlaqen bilden. Die Rück- den sind. Bei der Bemessung des Bewertungsab-
lage ist vom sechsten auf ihre Bildung fol- schlags und der Rücklage sind die Kapitalanlagen
genden Wirtschaftsjahi· an jährlich mit min- nur zu berücksichtigen, soweit die zugeführten Mit-
destens einem Sechstel gewinnerhöhend tel in abnutzbaren VVirtschaftsgütern des Anlage-
aufzulösen. vermögens bestehen oder bis zum Ende des auf
Bei Kapitalanlagen im Sinn des A bsatzcs 2 Ziff. 2 die Zuführung in das Entwicklungsland folgenden
und 3 in Entwicklungsländern, mit denen ein Ab- Wirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Herstellung
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
besteht, gilt. Satz 1 ZifL 2 mit der Maßgabe, daß eine verwendet werden.
gewinnmindernde Rückla~Je bis zur Höhe von 60 vom (4) Kapitalanlagen im Sinn des Absatzes 2 Ziff. i
Hundert der Anschaffun~Js- oder Herstellungskosten können auch dann als Betriebsvermögen des inlän-
der Kapitalanlar-ren gebildet werden kann; Satz 1 dischen Betriebs des Steuerpflichtigen behandelt
Ziff. 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. werden, wenn zwischen diesem Betrieb und den
(2) Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinn Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften in Ent-
des Absatzes 1 sind wicklungsländern kein wirtschaftlicher Zusammen-
hang besteht.
1. Beteiligungen an Kapital~Jesellschaften in
§ 2
Entwicklungsländern, die anläßlich der
Gründung oder eüwr Kapitalerhöhung er- Sondervorsduif te:n
worben worden sind, für Kapitalanlagen durch Sacheinlagen
2. Einlagen in Personengesellschaften in Ent- (1) Kapitalanlagen im Sinn des § 1 Abs. 2, die
wicklunqsländcrn zum Zweck der Gründung durch Sacheinlagen erworben worden sind oder in
odc~r einer erheblichen Erweiterung des Un- solchen bestehen, können auch dann, wenn sie nach
ternehmens und § 6 des Einkommensteuergesetzes mit einem höhe-
1014 Bundesgesetzblatt, J'!_hrgang 1963, Teil I
ren Wert anzusetzen wären, mit dem Wert in der der sich ergibt, wenn der Bewertungsabschlag nach
Bilanz ausgewiesen werden, mit dem die hingegebe- § 1 Abs. 1 Ziff. 1 nicht in Anspruch genommen wor-
nen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausschei- den wäre; die steuerfreie Rücklage ist in diesem
dens aus dem Betriebsvermögen des inländischen Falle in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
Betriebs nach den Vorschriften über die steuerliche
Gewinnermittlung anzusetzen gewesen wären (Buch-
§ 4
wert). Bei in Sacheinlagen bestehenden Kapital-
anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 in Ent- Entwicklungsländer
wicklungsländern, mit denen ein Abkommen zur
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem
den Kreis der Länder und Gebiete zu bestimmen,
Teilwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeit- die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder politischen
punkt ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen
Verhältnisse und unter Berücksichtigung des mit
des inländischen Betriebs bei der Gewinnermittlung
diesem Gesetz angestrebten Erfolgs als Entwick-
außer Ansatz bleiben. Die Vergünstigung des Satzes 2
lungsländer im Sinn dieses Gesetzes anzuerkennen
wird unter der Bedingung gewährt, daß die hinge-
sind.
gebenen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach
ihrer Zuführung in der Personengesellschaft, dem
Betrieb oder der Betriebstätte im Entwicklungsland
verbleiben. Zweiter Abschnitt
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bemessen sich Gewerbesteuer und Vermögensteuer
der Bewertungsabschlag und die Rücklage nach § 1
Abs. 1 nach dem Buchwert der hingegebenen Wirt- § 5
schaftsgüter. (1) Die Vorschriften der § § 1 bis 4 gelten auch
(3) Sacheinlagen im Sinn des Absatzes 1 liegen für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des
vor, soweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Gewerbesteuergesetzes.
Betriebstätte in Entwicklungsländern abnutzbare (2) Wirtschaftsgüter, für die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist,
worden sind. sind bei der Ermittlung des Einheitswerts des ge-
werblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbe-
§ 3 steuerung maßgeblichen Wert, vermindert um den
Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 vorgenommenen Bewertungs-
abschlag, anzusetzen.
(1) Werden Kapitalanlagen nach § 6 des Einkom-
mensteuergesetzes mit dem niedrigeren Teilwert (3) Ist nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 oder Satz 2 eine
angesetzt, so ist eine nach § 1 Abs. 1 gebildete Rück- Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Er-
lage im Wirtschaftsjahr des Ansatzes des niedrige- mittlung des Einheitswerts des gewerblichen Be-
ren Teilwerts in Höhe des Anteils, der dem Unter- triebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der
schied zwischen dem Wert, mit dem die Kapital- Steuerbilanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem
anlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren für die Ermittlung des Einheitswerts des gewerb-
Teilwert entspricht, vorzeitig gewinnerhöhend auf- lichen Betriebs maßgebenden Bewertungsstichtag
zulösen. ausgewiesen worden ist.
(2) Werden Kapitalanlagen im Sinn des § 1 Abs. 2
Ziff. 1 veräußert oder in das Privatvermögen über-
führt, so ist die Rücklage im Wirtschaftsjahr der Dritter Abschnitt
Veräußerung oder Uberführung in das Privatver-
mögen im Verhältnis des Anteils der veräußerten Schlußvorschriften
oder in das Privatvermögen überführten Kapital-
§ 6
anlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinn-
erhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt, wenn bei Änderung des Einkommensteuergesetzes
Kapitalanlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 zum Betriebs- In § 34 d des Einkommensteuergesetzes in der
vermögen der Gesellschaft, des Betriebs oder der Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
Betriebstätte in Entwicklungsländern gehörende S. 1253) wird der folgende Absatz 4 angefügt:
Wirtschaftsgüter, die bei der Bemessung der Rück-
lage berücksichtigt worden sind, veräußert oder in ,, (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
ein Land überführt werden, das nicht zu den Ent- nur für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in
wicklungsländern gehört, ohne daß von der Gesell- Entwicklungsländern, die vor dem 1. Januar 1963 ge-
schaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte bis zum leistet worden ist."
Ende des auf die Veräußerung folgenden Wirt-
§ 7
schaftsjahrs in entsprechendem Umfang Ersatzwirt-
schaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Änderung des Vermögensteuergesetzes
(3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die § 9 a des Vermögensteuergesetzes in der Fassung
Betriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137), zuletzt
Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz, geändert durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom
so sind die Kapitalanlagen mit dem Wert anzusetzen, 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981), ist für Ver-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1015
anlagungszeitpunkte nach dem 1. Januar 1963 nur (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
anzuwenden, soweit vor dem 1. Januar 1963 Ent- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
wicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwick- lasssen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
lungsländern geleistet worden ist. Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 8 § 9
Anwendung im Land Berlin Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Scheel
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Nieder alt
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
zur )lndenmg der Paßverordnung *)
Vom 12. Dezember 1963
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das 6. § 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
Paßwescn vom 4. Mf1rz 1952 (Bundesgesetzbl. I
,,9. Personen, die bei Unglücks- oder Katastro-
S. 290), zuletzt geJndert durch Gesetz vom 30. Au-
phenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch
gust 19G0 (ßundes~Jcsctzbl. I S. 721), wird mit Zu-
nehmen wollen".
stimmung des Bundcsrnles verordnet:
7. In § 3 Abs. 2 Buchstabe d wird die Zahl „ 15" durch
Artikel 1 die Zahl „ 16" ersetzt.
Die Paßverordnung in der Fassung der Bekannt- 8. § 3 Abs. 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
machung vom 13. Fcbrut1r 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 72) wird wie folgt geändert: „j) Inhaber von Ausweisen für Abgeordnete der
Beratenden Versammlung des Europarats und
1. In § 1 Abs. 1 :Nr. 2 wird die Zahl „ 15" durch die Inhaber von Ausweisen für Mitglieder der
Zahl „ 16" ersetzt. Versammlung der Europäischen Gemeinschaf-
2. In § 1 Abs. 1 Nf. 6 zweiter Halbsatz werden die ten (Europäisches Parlament)".
Worte „für nichtdeutsche Fahrgäste" gestrichen.
3. In § 1 Abs. 1 Nr. 7 wird in der Einleitung das
Artikel 2
Wort „Sonderausweise" durch das Wort „Reise-
ausweise" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
4. In § 1 Abs. 1 Nr. 8 werden in der Klammer die Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Worte „Anlage 7 des Anhangs 9, 2. Ausgabe gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
vom 1. März 1953" durch die Worte „Anlage des über das Paßwesen auch im Land Berlin.
Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung"
ersetzt.
Artikel 3
5. § 1 Abs. 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in
„ 13. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden
Kraft.
Versammlung des Europarats und Aus-
weise für MitrJlieder der Versammlung der (2) Die sich aus dieser Verordnung ergebende
Europäischen Gemeinschaften (Europäisches Fassung der Paßverordnung wird im Bundesgesetz-
Parlament)". blatt bekanntgemacht.
Bonn, den 12. Dezember 1963
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
*) Andert Blmc..lesqesetzlJI. III 210-2-1.
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1017
Verordnung
zur Änderung der Paßgebührenverordnung *)
Vom 12. Dezember 1963
Auf Grund des § 13 des Gesetzes über das Paß- mäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Paß-
wesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), verordnung 1,50 DM;".
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 721), verordnet die Bundes- 5. In § 1 Abs. 3 wird folgende neue Nummer 2 ein-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: gefügt:
,, 2. für die Verlängerung eines Kinderausweises;".
Artikel 1 6. In § 1 Abs. 3 Nr. 3 wird der Strichpunkt durch ein
Die Paßgebührenverordnung vorn 12. Juli 1958 Komma ersetzt; danach werden folgende Worte
(Bundesgesetzbl. I S. 471) wird wie folgt geändert: angefügt:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende „oder
Fassung: für die Eintragung eines Vermerks über die Ehe-
„b) einer Sammelliste gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der schließung im Reisepaß einer Frau;".
Paßverordnung bei 7. In § 1 Abs. 3 werden die bisherigen Nummern 2,
5 bis 19 Teilnehmern an der gemeinschaft- 3 und 4 die Nummern 3, 4 und 5.
lichen Reise
8. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird die Zahl ,,-,75" durch
je Teilnehmer -,80DM, die Zahl ,,-,80" und die Zahl „ 15,-" durch die
mindestens 6,- DM, Zahl „ 16,-" ersetzt.
bei 20 bis 100 Teilnehmern 16,-DM,
bei 101 bis 500 Teilnehmern 30,-DM,
Artikel 2
bei mehr als 500 Teilnehmern 75,-DM."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Zahl Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,,-,75" durch die Zahl ,,--,80" ersetzt. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
über das Paßwesen auch im Land Berlin.
3. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g erhält folgende
Fassung:
„g) eines Reiseausweises für Flüchtlinge gemäß Artikel 3
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der Paßverordnung 6,- DM,".
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in
4. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g wird folgender Kraft.
neuer Buchstabe h eingefügt: (2) Die sich aus dieser Verordnung ergebende
„h) eines mit Zustimmung des Bundesministers Fassung der Paßgebührenverordnung wird im Bun-
des Innern ausgestellten Reisea.usweises ge- desgesetzblatt bekanntgemacht.
Bonn, den 12. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundes mini s t er des Inn er n
Höcherl
•) Andcrt Bundesqesetzbl. III 210-2-2.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung*)
Vom 19. Dezember 1963
Auf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72
Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956
{Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das
Vierte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 9. Juli 1962 {Bundesgesetzbl. I S. 447), verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Soldatenurlaubsverordnung vom 20. Mai 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 529) in der Fassung der Verord-
nung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
vom 21. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 658)
wird wie folgt geändert:
1. In der Uberschrift zu § 6 wird der Beistrich und
das Wort „Kuraufenthalt" gestrichen.
2. In § .6 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
3. Vor dem Wortlaut des § 6 wird die Absatz-
bezeichnung „ (1)" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1963 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 51-1-3.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1019
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub
der im Ausland tätigen Bundesbeamten*)
Vom 20. Dezember 1963
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des dienstlichen Aufenthalt in folgenden
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be- Gebieten:
kanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz- 1. Jemen
blatt I S. 1801) verordnet die Bundesregierung: 2. Kuwait
3. Mali
Artikel 1 4. Niger
5. Obervolta
Die Verordnung über den Erholungs- und Heimat-
6. Saudi-Arabien
urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten vom
7. Somalia
8. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 574), geän-
8. Tschad
dert durch die Verordnung vom 4. Oktober 1962
9. Zentralafrikanische Republik
(Bundesgesetzbl. I S. 661), wird wie folgt geändert:
b) drei Monate
1. § 3 erhält folgende Fussung:
nach einem mindestens eineinhalbjäh-
,,§ 3 rigen dienstlichen Aufenthalt in folgen-
den Gebieten:
Reisetage
1. Angola
Wird der Erholungsurlaub im Inland ver- 2. Birma
bracht, so werden Beamten an Dienstorten mit 3. Brasilien (nur Recife)
einer Entfernung {Luftlinie) vom Sitz des Aus- 4. Burundi
wärtigen Amts 5. Dahome
6. Ecuador (nur Guayaquil)
1. von mindestens 750 und weniger als 1500
7. Elfenbeinküste
Kilometern drei Kalendertage,
8. Gabun
2. von mindestens 1500 und weniger als 2500 9. Ghana
Kilometern sechs Kalendertage, 10. Guinea
11. Indien (nur Madras)
3. von mindestens 2500 Kilometern acht Kalen- 12. Indonesien
dertage 13. Irak
zusätzlich als Reisetage gewährt." 14. Kambodscha
15. Kamerun
2. § 4 erhält folgende Fassung: 16. Kongo/Brazzaville
,,§ 4
17. Kongo/Leopoldville
18. Liberia
Heimaturlaubsberechtigung 19. Mauretanien
(1) Beamte an Dienstorten 20. Nigeria
1. außerhalb Europas mit Ausnahme von 21. Pakistan (nur Dacca)
Algerien, Tunesien, Israel, Libanon, 22. Rwanda
Zypern und der asiatischen Türkei 23. Senegal
2. in Island 24. Sierra Leone
25. Tanganjika
erhalten auf Antrag Heimaturlaub. Der Heimat- 26. Togo
urlaub schließt den Erholungsurlaub des Urlaubs- 27. Uganda
jahres ein, in das er überwiegend fällt. Auf den 28. Vietnam
Heimaturlaub sind die Vorschriften des Ab-
schnitts I nicht anzuwenden. c) drei Monate
(2) Ein angemessener Teil des Heimaturlaubs nach einem mindestens zweijährigen
muß im Inland verbracht werden." dienstlichen Aufenthalt in folgenden
Gebieten:
3. § 5 erhält folgende Fassung:
1. Äthiopien
,,§ 5
2. Afghanistan
Wartezeiten und Dauer des Heimaturlaubs 3. Brasilien (nur Rio de Janeiro)
(1) Für Beamte an Dienstorten, an denen am 4. Bolivien
1. Januar 1964 eine Vertretung der Bundesrepu- 5. Ceylon
blik Deutschland bestand, beträgt der Heimat- 6. Costa Rica
urlaub: 7. Dominikanische Republik
a) zwei Monate 8. Ecuador (außer Guayaquil)
nach einem mindestens einjährigen 9. El Salvador
10. Guatemala
•) Andcrt I3undcs(Jcsctzbl. III 2030-2-4. 11. Haiti
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang '1963, Teil I
12. Honduras 4. § 6 erhält folgende Fassung:
13. Hongkong
,,§ 6
14. Indien (außer Madras)
15. Jamaika Errechnung des Heimaturlaubs
16. Jordanien in besonderen Fällen
17. Kenia (1) Hat der Beamte den Dienstort im Ausland
18. Kolumbien gewechselt, so werden Zeiten des dienstlichen
19. Korea Aufenthalts an Dienstorten im Sinne des § 5
20. Kuba zusammengerechnet, wenn sie unmittelbar auf-
21. Madagaskar einander folgen.
22. Malaysia
(2) War der Beamte an Dienstorten mit unter-
23. Mexiko
schiedlicher Dauer des Heimaturlaubs tätig, so
24. Mosambik
errechnet sich der Heimaturlaub nach der für die
25. Nepal
einzelnen Dienstorte vorgesehenen Dauer im
26. Nicaragua
Verhältnis zu den Aufenthaltszeiten.
27. Panama
28. Pakistan (außer Dacca) (3) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise
29. Paraguay vor Ablauf der in § 5 vorgesehenen Aufenthalts-
30. Peru zeit gewährt werden, wenn dies aus gesundheit-
31. Philippinen lichen oder anderen zwingenden Gründen not-
32. Rhodesien und Njassaland wendig ist. Wird der Heimaturlaub aus den in
33. Sudan Satz 1 genannten Gründen vorzeitig angetreten,
34. Thailand so ist er entsprechend zu verkürzen; wird er aus
35. Trinidad und Tobago zwingenden dienstlichen Gründen nicht alsbald
36. Venezuela nach Ablauf der in § 5 vorgesehenen Aufent-
37. Vereinigte Staaten haltszeit angetreten, so kann er bis zu einer
(nur New Orleans und Houston) Höchstdauer von vier Monaten entsprechend
verlängert werden. Unerhebliche Unter- oder
d) drei Monate Uberschreitungen der Aufenthaltszeit bleiben
nach einem mindestens dreijährigen außer Betracht."
dienstlichen Aufenthalt in folgenden
Gebieten: 5. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
1. Argentinien ,,§ 6a
2. Australien Erkrankung während des Heimaturlaubs
3. Brasilien (1) Wird ein Beamter während seines Heimat-
(außer Rccife und Rio de Janeiro) urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt
4. Chile er dies unverzüglich an, so wird die Zeit der
5. Iran Dienstunfähigkeit auf den Heimaturlaub nicht
6. Japan angerechnet, soweit sie vier Wochen übersteigt;
7. Neuseeland dem Beamten muß jedoch ein Mindesturlaub von
8. Südafrika zwei Monaten verbleiben.
9. Südwestafrika
10. Uruguay (2) Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nach-
zuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches,
e) zweieinhalb Monate auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärzt.-
liches Zeugnis beizubringen.
nach einem mindestens dreijährigen
dienstlichen Aufenthalt in folgenden (3) Zur Fortsetzung des Heimaturlaubs bedarf
Gebieten: es einer erneuten Genehmigung."
1. Kanada
6. Die Uberschrift „III. Abschnitt Gemeinsame Vor-
2. Island
schriften" wird gestrichen.
3. Libyen
4. Marokko 7. An die Stelle des bisherigen § 8 tritt folgende
5. Syrien Bestimmung:
6. Vereinigte Arabische Republik ,,§ 8
7. Vereinigte Staaten
Zusammentreffen mehrerer Urlaubsarten
(außer New Orleans und Houston).
Wird zusammen mit einem Heimaturlaub ein
(2) Für Beamte an Dienstorten, an denen nach § 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein
keine Ve:rtretunq der Bundesrepublik Deutsch- anderer Urlaub unter Fortgewähnmg von Dienst-
land besteht oder die erst nach cfom l. Januar bezügen genommeli, gilt der gesamte Urlaub als
1964 Dienstorte geworden sind, qilt Absatz 1 Heimaturlaub. In die Höchstdauer eines ver-
sinngemi.iß. Zum Erlaß von Verwaltungsvor- längerten Heimaturlaubs(§ 6 Abs. 3 Satz 2) wird
schriften zur Durchfüllrung dieser Bestimmung ein solcher Urlaub nicht eingerechnet. Die Zeit
bedarf der Bundc~sministc~r des Innern. der Zu- einer Erkrankung während des übertragenen
stimmung der beteiligten obersten Bundes- Erholungsurlaubs wird auf den Urlaub nicht
behörde." angerechnet."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1021
8. Die Uberschrift „IV. Abschnitt Reisezuschuß bei erstattet. Nr. 18 Abs. 6 der Sondervorschriften für
Heimaturlaub" wird gestrichen. Auslandsumzüge der Beamten vom 12. Juli 1935
(Reichsbesoldungsblatt S. 81) findet keine An-
9. An die SteJle der §§ 9 und 10 tritt folgender § 9: wendung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienst•
,,§ 9 ort ist nicht erforderlich, wenn der Beamte vor
Erstattung von Fahrkosten Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet
bei Heimaturlaubsreisen wurde, daß er im Anschluß an den Heimaturlaub
versetzt und nicht mehr an den bisherigen
(1) Erstattet werden die Fahrkosten der Hei- Dienstort zurückkehren wird."
maturlaubsreise für den Beamten selbst und für
diejenigen Angehörigen, die den Heimaturla.ub 10. § 11 erhält folgende Fassung:
wenigstens teilweise mit ihm verleben. Ange- ,,§ 11
hörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte
Fahrkostenabschlag
und die Kinder, für die dem Beamten Kinder-
zuschlag nach § 27 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- (1) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt
gesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1963 eines Heimaturlaubs eine Abschlagzahlung bis
(Bundesgesctzbl. I S. 916) gewährt wird oder für zur Höhe der voraussieht.lieh erst.attungsfähigen
die bei einem Umzug des Beamten Reiseentschä- Fahrkosten zu gewähren.
digung gewährt würde. Die Fahrkosten für den (2) Die Abschlagzahlung ist unverzüglich
Ehegatten werden nicht erstattet., wenn sie auf nach Beendigung der Reise zu verrechnen."
Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von
anderer Seite getragen werden. Von der Vor- Artikel 2
aussetzung, daß der Urlaub mindestens teilweise
Ist ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub vor
mit dem Beamten verlebt werden muß, kann
Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so fin-
abgesehen werden, wenn ein Kind aus gesund-
heitlichen Gründen oder mit Rücksicht auf die den auf ihn die Bestimmungen der Verordnung über
den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland
Ausbildung, die es zu dieser Zeit im Ausland
tätigen Bundesbeamten in der bisherigen Fassung
erhält, früher oder später reisen muß als der
Beamte. Anwendung.
Artikel 3
(2) Erstattungsfühig sind die Fahrkosten vom
ausländischen Dienstort zum Sitz der für den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Beamten zuslündigen Dienststelle im Inland und leit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zurück bis zur Höhe der niedrigsten Flugkosten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
zuzüglich der i.lfl~J(~messcmen Zu- und Abgangs- beamtengesetzes auch im Land Berlin.
kosten zum und vom Flughafen, für die Rück-
reise jedoch nur, sofern noch die Voraussetzungen Artikel 4
des Absatzes l Qf!Ueben sind. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
(3) Wird ein Bcmntcr im Anschluß an den den Wortlaut der Verordnung über den Erholungs-
Heimaturlaub cHl einen anderen Dienstort ver- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundes-
setzt und ist es nicht (?rforder]jch, daß er zuvor beamten und der durch § 1 dieser Verordnung in die
noch einmal an drm bisherigen Djenstort reist, Regelung einbezogenen Verordnung über den Erho-
so werden für den in Absatz 1 genannten lungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter
Personcnkre is vom 6. August 1954 in der Fassung der Verordnung
vom 4. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 661)
1. für die Rcii::e vom bisherigen Dienstort. zum
bekanntzugeben und dabei die Paragraphenfolge zu
Silz der für den Dca:rnten zuständigen Dienst-
ändern sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
stelle im Inland die Kosten nach Absatz 2,
beseitigen.
2. für die Reise vom Sitz der zustündigen Dienst-
sten e im Inland zum neuen Dienstort Fahr- Artikel 5
kosten wie bei einer Umzugsreise Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub
der im Ausland tätigen Bundesbeamten*)
Vom 20. Dezember 1963
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Än-
derung der Verordnung über den Erholungs- und
Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeam-
ten vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 1019) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-
nung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im
Ausland tätigen Bundesbeamten vom 8. September
1955 (Bundesgesetzbl. I S.574) in der jetzt geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben
angeführten Änderungsverordnung und der Ände-
rungsverordnung vom 4. Oktober 1962 (Bundes-
gesetzbl. I S. 661) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80
Nr. 3, des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundes-
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) und
des § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-
tember 1961 (Bundesgesetzbl.I S. 1665) erlassen wor-
den.
Bonn, den 20. Dezember 1963
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Schäfer
*) Elrsetzt Bundesgesetzbl. III 2030-2-4.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1023
Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub
der im Ausland tätigen Bundesbeamten
in der Fassung vom 20. Dezember 1963
I. ABSCHNITT II. ABSCHNITT
Erholungsurlaub Heimaturlaub
§ 1 § 4
Anwendung der Inlandsbestimmungen Heimaturlaubsberechtigung
(1) Für den Erholungsurlaub der im Ausland täti- ' (1) Beamte an Dienstorten
gen Bundesbeamten gelten die §§ 1 bis 6, 8 bis 10 1. außerhalb Europas mit Ausnahme von Al-
und 13 der Verordnung über den Erholungsurlaub gerien, Tunesien, Israel, Libanon, Zypern
der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August und der asiatischen Türkei
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 243). § 12 dieser Verord- 2. in Island
nung gilt für Beamte in den Ländern, für die Heimat-
urlaub nicht gewährt wird. erhalten auf Antrag Heimaturlaub. Der Heimatur-
laub schließt den Erholungsurlaub des Urlaubsjahres
(2) Welche Tage Werktage im Sinne dieser Ver- ein, in das er überwiegend fällt. Auf den Heimat-
ordnung sind, bestimmt sich nach der Regelung, die urlaub sind die Vorschriften des Abschnitts I nicht
für den Sitz des Auswärtigen Amtes gilt. anzuwenden.
(2) Ein angemessener Teil des Heimaturlaubs muß
§ 2 im Inland verbracht werden.
Teilung und Ubertragung des Urlaubs
(1) Dem Beamten soll die Möglichkeit gegeben § 5
werden, den ihm zustehenden Erholungsurlaub im Wartezeiten und Dauer des Heimaturlaubs
Laufe des Urlaubsjahres voll auszunutzen. Dem (1) Für Beamte an Dienstorten, an denen am 1. Ja-
Wunsche, den Urlaub geteilt zu gewähren, ist tun- nuar 1964 eine Vertretung der Bundesrepublik
lichst zu entsprechen, jedoch ist im Regelfalle die Deutschland bestand, beträgt der Heimaturlaub:
Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.
Kann der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht voll a) zwei Monate
gewährt werden, so ist er auf Antrag in das nächst- nach einem mindestens einjährigen dienst-
folgende Urlaubsjahr zu übertragen. Beantragt der lichen Aufenthalt in folgenden Gebieten:
Beamte aus persönlichen Gründen eine Ubertragung 1. Jemen
des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr, so kann 2. Kuwait
diesem Antrag entsprochen werden. 3. Mali
(2) Der Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht 4. Niger
bis zum Ende des Urlaubsjahres oder bei Ubertra- 5. Obervolta
gung bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres er- 6. Saudi-Arabien
teilt und genommen ist. 7. Somalia
(3) Ist der Beamte erst in der zweiten Hälfte des 8. Tschad
Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, 9. Zentralafrikanische Republik
so gilt ein bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht ge-
währter Urlaub ohne weiteres als übertragen. b) drei Monate
nach einem mindestens eineinhalbjährigen
dienstlichen Aufenthalt in folgenden Ge-
§ 3
bieten:
Reisetage 1. Angola
Wird der Erholungsurlaub im Inland verbracht, so 2. Birma
werden Beamten an Dienstorten mit einer Entfer- 3. Brasilien (nur Recife)
nung (Luftlinie) vom Sitz des Auswärtigen Amts 4. Burundi
1. von mindestens 750 und weniger als 1500 Kilo- 5. Dahome
metern drei Kalendertage, 6. Ecuador (nur Guayaquil)
7. Elfenbeinküste
2. von mindestens 1500 und weniger als 2500 Kilo-
8. Gabun
metern sechs Kalendertage,
9. Ghana
3. von mindestens 2500 Kilometern acht Kalender- 10. Guinea
tage 11. Indien (nur Madras)
zusätzlich als Reisetage gewährt. 12. Indonesien
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
13. Irnk 4. Chile
·14. Kilrn bodsd1a 5. Iran
15. Kamc:run 6. Japan
16. Kongo/Bn.1zzc1ville 7. Neuseeland
17. Kongo/Leopold v i lle 8. Südafrika
18. Liberia 9. Südwestafrika
19. Mauretanien 10. Uruguay
20. Nigeria
21. Pakistan (nur Dacca) e) zweieinhalb Monate
22. Rwanda
23. Senegal nach einem mindestens dreijährigen dienst-
24. Sierra Lcone lichen Aufenthalt in folgenden Gebieten:
25. Tanganjikct 1. Kanada
26. Togo 2. Island
27. U9anda 3. Libyen
28. Vietnam 4. Marokko
5. Syrien
c) drei Moncüe 6. Vereinigte Arabische Republik
nach einem mindestens zweijährigen dienst- 7. Vereinigte Staaten (außer New Orleans
lichen Aufenthalt in folgenden Gebieten: und Houston).
1. Athiopien (2) Für Beamte an Dienstorten, an denen keine
2. Afghanistan Vertretung der Bundesrepublik Deutschland besteht
3. Brasilien (nur Rio de Janeiro) oder die erst nach dem 1. Januar 1964 Dienstorte g-e-
4. Bolivien worden sind, gilt Absatz 1 sinngemäß. Zum Erlaß
5. Ceylon von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung die-
6. Costa Rica ser Bestimmung bedarf der Bundesminister des In-
7. Dominikanische Rnpubhk nern der Zustimmung der beteiligten obersten Bun-
8. Ecuudor (außer Guayaquil) desbehörde.
9. El Salvador
10. Guatemala
11. Haili § 6
12. Honduras Errechnung des Heimaturlaubs in besonderen Fällen
13. Hongkong
(1) Hat der Beamte den Dienstort im Ausland ge-
14. Indien (uußer Madras) wechselt, so werden Zeiten des dienstlichen Aufent-
15. Jamc1ika
halts an Dienstorten im Sinne des § 5 zusammenge-
16. Jordanien
rechnet, wenn sie unmittelbar aufeinander folgen.
17. Kenia
18. Kolumbien (2) War der Beamte an Dienstorten mit unter-
19. Korea schiedlicher Dauer des Heimaturlaubs tätig, so er-
20. Kuba rechnet sich der Heimaturlaub nach der für die ein-
21. Madagaskar zelnen Dienstorte vorgesehenen Dauer im Verhält-
22. Malaysia nis zu den Aufenthaltszeiten.
23. Mexiko (3) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise vor
24. Mosambik Ablauf der in § 5 vorgesehenen Aufenthaltszeit ge-
25. Nepal währt werden, wenn dies aus gesundheitlichen oder
26. Nicaragua anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Wird
27. Panama der Heimaturlaub aus den in Satz 1 genannten Grün-
28. Pakistan (außer Dacca) den vorzeitig angetreten, so ist er entsprechend zu
29. Paraguay verkürzen; wird er aus zwingenden dienstlichen
30. Peru Gründen nicht alsbald nach Ablauf der in § 5 vor-
31. Philippinen gesehenen Aufenthaltszeit angetreten, so kann er
32. Rhodesien und Njassaland bis zu einer Höchstdauer von vier Monaten entspre-
33. Sudan chend verlängert werden. Unerhebliche Unter- oder
34. Thailand Uberschreitungen der Aufenthaltszeit bleiben außer
35. Trinidad und Tobago Betracht.
36. Venezuela
37. Vereinigte Staaten (nur New Orleans
und Fiouston) § 7
Erkrankung während des Heimaturlaubs
d) drei Monate
(1) Wird ein Beamter während seines Heimat-
nach einem mindestens dreijährigen dienst-
urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er
lichen Aufenthalt in folgenden Gebieten:
dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienst-
1. Argentinien unfähigkeit auf den Heimaturlaub nicht angerech-
2. Austrnlien net, soweit sie vier Wochen übersteigt; dem Beam-
3. Brasilien (außer Recife und Rio de Ja- ten muß jedoch ein Mindesturlaub von zwei Mona-
neiro) ten verbleiben.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1025
(2) Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzu- (3) Wird ein Beamter im Anschluß an den Hei-
weisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf maturlaub an einen anderen Dienstort versetzt und
Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug- ist es nicht erforderlich, daß er zuvor noch einmal an
nis beizubringen. den bisherigen Dienstort reist, so werden für den in
Absatz 1 genannten Personenkreis
(3) Zur Fortsetzung des Heimaturlaubs bedarf es
einer erneuten Genehmigung. 1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zum
Sitz der für den Beamten zuständigen Dienst-
stelle im Inland die Kosten nach Absatz 2,
§ 8
2. für die Reise vom Sitz der zuständigen
zusammentreffen mehrerer Urlaubsarten Dienststelle im Inland zum neuen Dienstort
Wird zusammen mit einem Heimaturlaub ein nach Fahrkosten wie bei einer Umzugsreise
§ 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein anderer erstattet. Nummer 18 Abs. 6- der Sondervorschriften
Urlaub unter Fortgewährung von Dienstbezügen ge- für Auslandsumzüge der Beamten vom 12. Juli 1935
nommen, gilt der gesamte Urlaub als Heimaturlaub. (Reichsbesoldungsblatt S. 81) findet keine Anwen-
In die Höchstdauer eines verlängerten Heimat- dung. Die Rück.kehr an den bisherigen Dienstort ist
urlaubs (§ 6 Abs. 3 Satz 2) wird ein solcher Urlaub nicht erforderlich, wenn der Beamte vor Antritt des
nicht eingerechnet. Die Zeit einer Erkrankung wäh- Heimaturlaubs davon unterrichtet wurde, daß er im
rend des übertragenen Erholungsurlaubs wird auf Anschluß an den Heimaturlaub versetzt und nicht
den Urlaub nicht angerechnet. mehr an den bisherigen Dienstort zurückkehren wird.
§ 9 § 11
Reisetage Fahrkostenabsdtlag
Zu dem Heimaturlaub werden acht Kalendertage (1) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt eines
zusätzlich als Reisetage gewährt. Heimaturlaubs eine Abschlagzahlung bis zur Höhe
der voraussichtlich erstattungsfähigen Fahrkosten zu
§ 10 gewähren.
Erstattung von Fahrkosten bei Heimaturlaubsreisen (2) Die Abschlagzahlung ist unverzüglich nach Be-
(1) Erstattet werden die Fahrkosten der Heimat- endigung der Reise zu verrechnen.
urlaubsreise für den Beamten selbst und für diejeni-
gen Angehörigen, die den Heimaturlaub wenigstens
III. ABSCHNITT
teilweise mit ihm verleben. Angehörige im Sinne
des Satzes 1 sind der Ehegatte und die Kinder, für
Sc hl ußv o rs eh rif ten
c;lie dem Beamten Kinderzuschlag nach § 27 Abs. 1
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung § 12
vom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916)
gewährt wird oder für die bei einem Umzug des Wahlkonsuln
Beamten Reiseentschädigung gewährt würde. Die Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Fahrkosten für den Ehegatten werden nicht erstattet, Wahlkonsuln.
wenn sie auf Grund eines Beschäftigungsverhältnis-
§ 13
ses von anderer Seite getragen werden. Von der
Voraussetzung, daß der Urlaub mindestens teilweise Anwendung in Berlin
mit dem Beamten verlebt werden muß, kann abge- Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
sehen werden, wenn ein Kind aus gesundheitlichen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Gründen oder mit Rücksicht auf die Ausbildung, die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
es zu dieser Zeit im Ausland erhält, früher oder beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1953
später reisen muß als der Beamte. (Bundesgesetzbl. I S. 551) auch im Land Berlin.
(2) Erstattungsfähig sind die Fahrkosten vom aus-
ländischen Dienstort zum Sitz der für den Beamten § 14
zuständigen Dienststelle im Inland und zurück bis
zur Höhe der niedrigsten Flugkosten zuzüglich der Inkrafttreten •i
angemessenen Zu- und Abgangskosten zum und
vom Flughafen, für die Rückreise jedoch nur, sofern •) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Juli 1955
noch die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkralttretens der späteren Änderungen
ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung nähe,
sind. bezeichneten Verordnungen.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über den Erholungsurlaub
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst*)
Vom 20. Dezember 1963
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur
Anderung der Verordnung über den Erholungs- und
Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeam-
ten vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 1019) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-
nung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten
und Bundesrichter vom 6. August 1954 (Bundesge-
setzbl. I S. 243) in der jetzt geltenden Fassung be-
kanntgegeben, wie sie sich aus der Änderungsver-
ordnung vom 4. Oktober 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 661) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80
Nr. 3, des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, des § 189
Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1801) und des § 46 des Deut-
schen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1665) erlassen worden.
Bonn, den 20. Dezember 1963
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Schäfer
•) Ersetzt Bundcsgcsclzbl. III 2030-2-3.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1027
Verordnung über den Erholungsurlaub
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
in der Fassung vom 20. Dezember 1963
§ 1 ist für jeden Berufsschultag, an dem die Unterrichts-
zeit einschließlich der Pausen mindestens sechs
Urlaubsjahr
Stunden beträgt, ein weiterer Urlaubstag zu gewäh-
Die Bundesbeamten erhalten auf Antrag in jedem ren.
Urlaubsjahr (1. April bis 31. März) Erholungsurlaub
(4) Tritt ein Beamter erst in der zweiten Hälfte
unter Fortzahlung der Dienstbezüge.
des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst ein,
so steht ihm für dieses Urlaubsjahr nur 1/i2 des Jah-
§ 2
resurlaubs (Absatz 1) für jeden vollen Monat der
Gewährleistung des Dienstbetriebes Dienstzugehörigkeit zu.
Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor- (5) Werktage im Sinne dieser Verordnung sind
schriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Er- alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche
ledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stell- Feiertage sind. Wenn die Arbeitszeit so eingeteilt
vertretungskosten sind möglichst zu vermeiden. ist, daß regelmäßig einzelne Werktage dienstfrei
sind, werden diese anteilig auf die Urlaubsdauer an-
§ 3 gerechnet.
Wartezeit § 6
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate, im Falle Anrechnung früheren Urlaubs
des § 5 Abs. 3 erst drei Monate nach der Einstellung Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr be-
in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht reits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen
werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf
werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 4
§ 7
Bemessungsgrundlage
Teilung und Ubertragung
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die
Besoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beam- (1) Der Beamte soll den ihm zustehenden Er-
ten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wer- holungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres mög-
den. lichst voll ausnutzen. Der Urlaub ist auf Wunsch
geteilt zu gewähren; jedoch ist im allgemeinen die
§ 5 Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden.·
Urlaubsdauer Kann der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht
voll gewährt werden, so ist er auf Antrag in das
(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr in nächstfolgende Urlaubsjahr zu übertragen.
Alters- Alkrs- (2) Urlaub, der bis zum Ende des Urlaubsjahres
abt. 1 abt. 2
Alters- oder bei Ubertragung auf das nächste Urlaubsjahr
Urlaubs- bis zum bis zum
klasse
Besoldunrisqruppe voll- voll- abt. 3 bis zum 30. Juni nicht erteilt und genommen ist,
endeten endeten über
30. Lebens- 40. Lebens- 40 Jahre verfällt. In besonderen Fällen kann die Frist mit
jahr jahr Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zum
30. September verlängert werden.
Werktage (3) Im Falle des § 5 Abs. 4 verfällt der Urlaub
A A 1 bis A 6 16 22 27 erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.
B A· 7 bis A 10 18 24 30
C A 11 bis A 14 22 27 32
D A 15 und darüber 25 § 8
32 36.
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Widerruf und Verlegung
Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend. (1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise wider-
(3) Der Urlaub de1 Beamten, die zu Beginn des rufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten
Kalenderjahres, in dem. das Urlaubsjahr beginnt, die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte
noch nicht 18 Jahre alt sind, beträgt für dieses Ur- nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die
laubsjahr einheitlich 24 Werktage; er soll zusam- dem Beamten durch den Widerruf entstehen, wer-
menhängend gegeben werden und ist innerhalb des den nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts
Urlaubsjahres zu gewlihren. Berufsschulpflichtigen ersetzt.
Beamten soll er in der Zeit der Berufsschulferien (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen
gewährt werden. Soweit er nicht in diese Zeit fällt, seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen,
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von
den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und 6 Werktagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die
die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht ge- vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-
fährdet wird. urlaub entsprechend.
§ g
§ 13
Erkrankung
Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs
durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend
unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienst- um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbs-
unfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub ange- fähigkeit gemindert sind, erhalten einen Zusatz-
rechnet. Der Beamte hc1t die Dienstunfähigkeit nach- urlaub von 6 Werktagen im Urlaubsjahr.
zuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf
Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches § 14
Zeugnis beizubringen.
Geltungsbereich
(2) Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer
neuen Genehmigung. Diese Verordnung gilt auch für die Richter im
Bundesdienst und die Beamten der nach Artikel 130
§ 10 des Grundgesetzes der Bundesregierung unter-
Heilkur, Badekur stehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.
Urlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit
durch ein amls- oder vertraucnsärztliches Zeugnis § 15
nachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchführung Auslandsbeamte
einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesver-
sorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Der Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird
Badekur ist auf den Erholungsurlaub nicht anzu- bes9nders geregelt.
rechnen. § 16
§ 11 Geltung im land Berlin
Mindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Ein Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschäd- dung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes in der
lich oder gesundheitsgefährdend anerkannt ist, er- Fassung vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)
hält einen Erholungsurlaub von mindestens 24 Werk- gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
tagen.
§ 12 § 17
Winterzusatzurlaub Inkrafttreten*)
Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvor- •) Die Veror.dnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April 1954
gesetzten aus dienstlichen Gründen ihren vollen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen
ergibt sich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung näher
Urlaub in der Zeit vom 1. November bis zum bezeichneten Verordnung.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1029
Dritte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 20. Dezember 1963
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 2. In Nummer 11 werden die pauschalierten Ab-
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge- gabensätze beider Spalten für je volle 5 Liter
ändert durch das Gesetz_ zur Anderung des Zollge- in Buchstabe b (Dieselkraftstoff) ersetzt
setzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I
durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 DM,
S. 605), wird verordnet:
in Buchstabe c (Schmieröl) ersetzt durch 1,80 DM.
§ 1
§ 148 Abs. 2 der Allgemeinen Zollordnung vom
3. Als Satz 2 wird angefügt:
29. November 1961 (Bundcsgesetzbl. I S. 1937), zu- „Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen
letzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Än- sich auf das Eigengewicht."
derung der Allgemeinen Zollordnung vom 5. No-
vember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 778), wird wie folgt § 2
geändert:
1. In Nummer 3 werden die pauschalierten Ab- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gabensätze für Tee ersetzt durch leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
5,- DM in der Spalte der Waren, die den Vor- auch im Land Berlin.
aussetzungen für die Anwendung der
Binnenzölle de,, Deutschen Zolltarifs ent-
sprechen, und durch § 3
6,- DM in der Spalte der anderen Waren. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft,
Bonn, den 20. Dezember 1963
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung des Staatssekretärs
Puhan
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung
Vom 20. Dezember 1963
Auf Grund des § 4 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer-
gesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791),
zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatz-
steuergesetzes vom 30. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 562), verordnet die
Bundesregi enmg:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz) vom 19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35), zuletzt
geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleich-
steuerordnung vom 25. Oktober 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 777), wird wie
folgt geändert:
1. Die Uberschrift. des § 4 wird geändert in „ Tarifliche Bezeichnung der
in § 7 Abs. 5 Nm. 1, 4 und 5 des Gesetzes genannten Waren".
2. In § 4 Abs. 1 wird an Stelle von ,,§ 7 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz"
gesetzt ,,§ 7 Abs. 5 Nr. 1 ".
3. In § 4 Abs. 2 wird an Stelle von ,, § 7 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz·
gesetzt ,,§ 7 Abs. 5 Nr. 4".
4. Dem § 4 wird der nachstehende Absatz 3 hinzugefügt:
,, (3) Die Waren, für deren Einfuhr § 7 Abs. 5 Nr. 5 des Gesetzes
den ermäßigten Steuersatz von eins vom Hundert vorsieht, sind nach
den Benennungen des Zolltarifs die folgenden:
Wolle, feine und grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt der
Tarifnr. 53.05."
5. Die Freiliste 1 -- Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) - wird wie folgt geändert:
ü) An Stelle der Tarifnummer Anmerkung zu 04.05 wird gesetzt:
,,aus 04.05 Vogeleier und Eigelb usw.:
aus B -- Eier ohne Schale und Eigelb:
aus I -- genießbar:
a - nicht gezuckert:
1 - getrocknet
2 - andere
zum industriellen Herstellen von Teigwaren
der Tarifnr. 19.03 unter zollamtlicher Uber-
wachung".
b) Es werden aufgenommen die Tarifnummern
aa) ,,aus 10.01 Weichweizen zum Herstellen von Stärke unter
zollamtlicher Uberwachung",
bb) ,,aus 10.05 aus B - Mais zum Herstellen von Stärke unter
zollamtlicher Uberwachung".
c) Die Tarifnummer aus 15.04 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 15,04 Fette und Ole von Fischen usw.:
aus A - Leberöle von Fischen:
aus I - Kabeljauleberöl:
a-roh
aus II - andere:
aus a - Leberöle von Fischen der
Gadusart:
1 - roh
b - andere
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1031
B ·- Fette und Ole von Fischen, ausgenommen
Leberöle
C - Fette und Ole von Meeressäugetieren:
I - Walöl
II - andere".
d} Es wird aufgenommen die Tarifnummer
,,aus 38.01 Künstlicher Graphit usw.:
aus A - II - b Abfälle und Bruch von künstlichem Gra-
phit; gebrauchte Waren aus künstlichem
Graphit, die nur noch als Rohstoff ver-
wendbar sind".
e) Die Tarifnummer aus 53.02 wird wie folgt gefaßt:
,,aus 53.02 Feine und grobe Tierhaare usw.:
aus A - grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch ge-
kämmt, roh, auch gebeizt oder gewaschen
aus B - feine Tierhaare, weder gekrempelt noch ge-
kämmt, roh, auch gewaschen".
f) Es wird aufgenommen die Tarifnummer
,,aus 73.15 Qualitätskohlenstoffstahl usw.:
B - I - b - 1 - a -- Schrottblöcke".
g} In der Tarifnummer aus 81.04 wird der Absatz aus B - Cadmium
erweitert um
,,aus II - gezogene Stengel".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
Elften Gesetzes zur Anderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1330) auch im Land Berlin.
§ 3
Die Vorschrift in § 1 Nr. 5 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1963, die Vorschrift in § 1 Nr. 5 Buchstabe f tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1963, die Vorschrift in § 1 Nr. 5 Buchstabe g tritt mit Wirkung vom
1. August 1963 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
1964 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung über die Verlängerung
der Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer vom 22. Dezember 1960 1 )
Vom 20. Dezember 1963
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge- § 2
setzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952 Geltung im Land Berlin
(Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des Ge-
setzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zu- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Zweiten
stimmung des Bundesrates verordnet: Gesetzes über die Finanzverwaltung auch im Land
Berlin.
§ 1
In § 4 der Verordnung über die Mitwirkung des § 3
Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer Inkrafttreten
und der Körperschaftsteuer vom 22. Dezember 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 1076) 2) wird die Jahreszahl Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
,, 1963" durch „ 1966" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1963
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung des Staatssekretärs
Puhan
1) Ändert Bundesqesetzbl. III 601-2.
2) Bundesgcsetzbl. III 601-2
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1033
Siebente Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Vom 21. Dezember 1963
Auf Grund Reichsversicherungsordnung oder § 115 des Ange-
des § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, stelltenversicherungsgesetzes anzurechnen sind, sind
des § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs- bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 der Reichsver-
gesetzes, sicherungsordnung oder des § 32 Abs. 3 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes die Beiträge der Bei-
des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, tragsklassen XXI und N mit dem Wert 13,65, die
des § 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der Fas- Beiträge der Beitragsklassen XXII und O mit dem
sung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu- Wert 14,33 und die Beiträge der Beitragsklassen
regelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 {Bundes- XXIII und P mit dem Wert 15,01 zu vervielfältigen.
gesetzbl. I S. 93),
§ 4
des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Handwerkerversicherungs-
gesetzes vom 8. September 1960 {Bundesgesetzbl. I In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
S. 737) und Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
des Artikel 3 § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung sicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknapp-
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte schaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1962 mit 7405
vom 23. Mai 1963 {Bundesgesetzbl. I S. 353) Deutsche Mark bestimmt.
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des § 5
Bundesrates: Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
§ 1 des § 54. Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1964 ein-
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255 treten, 6788 Deutsche Mark.
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle
der Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungs- § 6
gesetzes wird der durchschnittliche Bruttoarbeits-
entgelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 stabe b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für das
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes Kalenderjahr 1962 durch die in der Anlage 2 dieser
für das Kalenderjahr 1962 mit 7328 Deutsche Mark Verordnung angegebenen Werte für Bruttoarbeits-
bestimmt. entgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes ergänzt.
§ 2
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne § 7
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (1) In allen Leistungsgruppen der Anlagen 2 und 3
und d.es § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- zum Fremdrentengesetz wird die Jahreszahl. 1961
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre ersetzt durch 1962.
1964 eintreten, 6717 Deutsche Mark.
(2) Es werden ergänzt für das Jahr 1962
§ 3 1. die Tabelle der Anlage 5 zum Fremdrenten-
(1) Für den Zeitraum der Beitragsentrichtung vom gesetz durch die Werte der Anlage 3 dieser
1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1962 werden die Ta-
. Verordnung,
belle der Anlage 1 zu § 1255 der Reichsversiche- 2. die-Tabelle der Anlage 7 zum Fremdrenten-
rungsordnung und die Tabelle der Anlage 1 zu § 32 gesetz durch die Werte der Anlage 4 dieser
des Angestelltenversicherungsgesetzes durch die in Verordnung,
der Anlage 1 dieser Verordnung angegebenen 3. die Tabelle der Anlage 9 zum Fremdrenten-
Werte für Beiträge ergänzt, die nach Beitragsklassen gesetz durch die Werte der Anlage 5 dieser
entrichtet worden sind. Verordnung,
(2) Soweit bei der Feststellung von Renten aus 4. die Tabelle der Anlage 11 zum Fremd-
Versicherungsfällen, die im Jahre 1964 eintreten, rentengesetz durch die Werte der Anlage 6
Beiträge der Beitragsklassen XXI, XXII und XXIII dieser Verordnung,
nach § 1387 der Reichsversicherungsordnung oder 5. die Tabelle der Anlage 13 zum Fremd-
§ 114 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder rentengesetz durch die Werte der Anlage 7
der Beitragsklassen N, 0 und P nach § 1388 der dieser Verordnung und
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
6. die Tabelle der Anlage 15 zum Fremd- Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden
rentengesetz durch die Werte der Anlage 8 Familienangehörigen entrichtet worden sind.
dieser Verordnung.
§ 10
§ 8 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Für Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
Handwerkerversicherungsgesctzes wird die Bei• Arbeiterrenten versicherungs - Neuregelungsgesetzes,
tragsklasse XIII bekanntge~Jcbcn. Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes, Artikel 3 § 4 des Knappschafts-
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 7
§ 9 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege-
Für den Zeitruurn vom 1. Jmmar 1962 bis 31. De• lungsgesetzes und Artikel 4 § 4 des Gesetzes zur
zember 1962 wird die Tabelle der Anlage zu Arti- Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für
kel 3 § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landwirte auch im Land Berlin.
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte durch
die in der Anlage 9 dieser Verordnung angegebenen § 11
Werte für Beiträge ergiinzt, die zur saarländischen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
----- ----
Beiträge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung und nach §§ 114 und 115
des Angestelltenversicherungsgesetzes
Zeitraum Beitragsklassen
I II III IV V VI VII VIII IX X XI XII XIII XIV XV XVI XVII XVIII XIX XX
A B C D E F G H J K L M
Vom 1. Januar 1962
bis 31. Dezember 1962 0,17 0,68 1;36 2,05 2,73 3,41 4,09 4,78 5,46 6,14 6,82 7,51 8,19 8,87 9,55 10,23 10,92 11,60 12,28 12,96 z
.....,
O'l
CO
Anlage 2
Tabelle A Kalenderjahr 1962 (zu § 6)
,-J
p,)
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark CO
0..
(t)
0 1000,- 1 2000.- 1 3000,- 1 4000,- 1 5000,- 1 6000,- I_ 7000,- 1 8000.- 1 9000,- . l 10000.- i 11000.- / 12000.- 113000,-
>-,;
•C
c,i
0 - 13,50 27,01 40,51 54,02 67,52 81,03 94,53 108,04 121,54 135,04 148,55 162,05 175,56 CO
p,)
100,- 1,35 14,85 28,36 41,86 55,37 68,87 82,38 95,88 109,39 122,89 136,39 149,90 163,40 176,91 O"
(t)
200,- 2,70 16,21 29,71 43,21 56,72 70,22 83,73 97,23 110,74 124,24 137,74 151,25 164,75 178,26
to
300,- 4,05 17,56 31,06 44,56 58,07 71,57 85,08 98,58 112,09 125,59 139,10 152,60 166,10 - 0
::s
400,- 5,40 18,91 32,41 45,91 59,42 72,92 86,43 99,93 113,44 126,94 140,45 153,95 167,45 - .P
500,- 6,75 20,26 33,76 47,27 60,77 74,27 87,78 101,28 114,79 128,29 141,80 155,30 168,80 - 0..
(t)
600,- 8,10 21,61 35,11 48,62 62,12 75,62 89,13 102,63 116,14 129,64 143,15 156,65 170,16 - ::s
700,- 9,45 22,96 36,46 49,97 63,47 76,98 90,48 103,98 117,49 130,99 144,50 158,00 171,51 - w
800,- 10,80 24,31 37,81 51,32 64,82 78,33 91,83 105,33 118,84 132,34 145,85 159,35 172,86 -
t:1
900,- 12,15 25,66 39,16 52,67 66,17 79,68 93,18 106,68 120,19 133,69 147,20 160,70 174,21 - (t)
N
(t)
Tabelle B aO"
(t)
-
>-,;
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
c.o
O"l
10,- 20,- 30,- 40,- 50,- 60,- 70,- 80,- 90,- w
0
0 - 0,14 0,27 0,41 0,54 0,68 0,81 0,95 1,08 1,22
1,- 0,01 0,15 0,28 0,42 0,55 0,69 0,82 0,96 1,09 1,23
2,- 0,03 0,16 0,30 0,43 0,57 0,70 0,84 0,97 1,11 1,24
3,- 0,04 0,18 0,31 0,45 0,58 0,72 0,85 0,99 1,12 1,26
4,- 0,05 0,19 0,32 0,46 0,59 0,73 0,86 1,00 1,13 1,27
0,20 0,34 0,47 0,61 0,74 0,88 1,01 1,15 1,28
-
5,- 0,07
6,- 0,08 0,22 0,35 0,49 0,62 0,76 0,89 1,03 1,16 1,30
0,36 0,50 0,63 0,77 0,90 1,04 1,17 1,31 0
7,- 0,09 0,23 c:,,,,:)
~
8,- 0,11 0,24 0,38 0,51 0,65 0,78 0,92 1,05 1,19 1,32
9,- 0,12 0,26 0,39 0,53 0,66 0,80 0,93 1,07 1,20 1,34
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil' I
Anlage 3
(zu § 7)
Dt1rchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter in der Arbeiter in der
Land·- und Forstwirtschaft Landwirtschaft Forstwirtschaft
Jahr d()f Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
l 2 3 1 2 1 2
--·- -~--•-..... _
1%2 H Tlb 8 064 7 080 6 480 3 900 6 720 5 964
Anlage 4
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen in der
Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forstwirtschaft
1 2 3 1 2
1962 5 OB8 4 896 4 548 4 032 3 072 3 336
Anlage 5
(zu § 7)
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1962 11 400 11 400 10 692 7 572 6504
Anlage 6
(zu § 7 )
Durchsch nittl i ehe Bruttoj ahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
2 3 4 5
1962 11 400 11 040 7 932 5 616 4 860
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1963 1037
Anlage 7
(zu § 7 )
Durchschnittliche ßruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
2 3 2
1962 8 772 7 560 6 384 7 248 6 228
Anlage 8
(zu § 7 )
Durchschniltlicbe Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte
der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4 5
1 1 1 1 1 1 r 1 1 1
1962 1132001132001 13 200 l 12 168113200113 200 l 12 3241 10728113 200 113 200 l 11 3161 8 7841 6 336
Anlage 9
(zu § 9)
Lohn- oder Beitragsklassen (saarländische Monatsbeiträge)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Vorn 1. Januar 1%'.),
bis 31. Dezember EJG2 -- 0,81 1,62 2,42 3,23 4,04 4,85 5,25 6,46 8,08 9,69 12,92
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Sechste Verordnung
zur Ergänzung der Beitragsklassen
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
Vom 21. Dezember 1963
Auf (]rund des § 1387 Abs. 3 und des § 1388 Abs. 2 (2) In § 1388 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
der Reichsversicherungsordnung sowie des § 114 ordnung und in § 115 Abs. 1 des Angestelltenver-
Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 des Angestelltenver- sicherungsgesetzes werden in Ergänzung der Bei-
sicherungsgesetzes wird mit Zustimmung des Bun- tragsklassen Abis N die Beitragsklasse O mit einem
desrates verordnet: Monatsbeitrag von 147 Deutsche Mark und die
Beitragsklasse P mit einem Monatsbeitrag von
§ 1 154 Deutsche Mark angefügt.
{1) In § 1387 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung und in § 114 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes werden für die Beitragsklasse XXI § 2
die Worte „von mehr als 975 DM" durch die Worte
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
„von m(~hr als 975 DM bis 1025 DM" ersetzt und in
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Ergtinzung der Beitragsklassen I bis XXI die Bei-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6
tragsklasse XXII für ein Bruttoarbeitsentgelt oder
des Arbeiterrentenversicherungs-N euregelungsgeset-
ein Bruttoarbeitseinkommen im Monat von mehr als
zes und Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
1025 Deutsche Mark bis 1075 Deutsche Mark mit
Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
einem Monatsbeitrag von 147 Deutsche Mark und
die Beitragsklasse XXIII für ein Bruttoarbeitsentgelt
oder ein Bruttoarbeitseinkommen im Monat von § 3
mehr als 1075 Deutsche Mark mit einem Monats-
beitrag von 154 Deutsche Mark angefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1963
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen