901
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 196:3 Nr. 67
Tag In h a I t Seite
18. 12. 63 Zweites Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften 901
A.ndcrt Burulesgesctzhl. Ill 2030-2, 2030-4 und 2032-1.
18. 12. 63 Neufassung des ßundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
Ersetzt Bundesgeselzbl. Jll 2032-1.
18, 12. 63 Vierte Ubungsgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 976
.Andert Bundesgesetzbl. 111 53-1.
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 979
Zweites Gesetz
1
zur .Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften )
Vom 18. Dezember 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
schlossen: a) Nummer 4 wird wie folgt neugefaßt:
Artikel I
,,4. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes jahres verbrachte Zeiten
§ 1 a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsge-
fangenschaft, eine,s kriegsbedingten
Das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 Notdienstes ohne Begründung eines
(Bundesgesetzbl. I S. 993) 2 ), zuletzt geändert durch
einem Arbeitsvertrag entsprechenden
das Dritte Gesetz über die Erhöhung von Dienst- Beschäftigungsverhältnisses oder eines
und Versorgungsbezügen (Drittes Besoldungs- nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder
erhöhungsgesetz) vom 21. Februar 1963 (Bundes- Wehrdienstes,
gesetzbl. I S. 132), wird wie folgt geändert und
ergänzt: b) einer Internierung oder eines Ge-
wahrsams der nach § 9 a des Heim-
1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: kehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 de,s
,,Inwieweit dies durch Zu- oder Abschläge (Kauf- Häftlingshilfegesetze.s berechtigten
kraftausgleich) sicherzustellen ist, bestimmt der Personen,
Bundesminister des Innern im Benehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und der zu- c) eine,s vor dem 9. Mai 1945 abgeleiste-
ständigen obersten Dienstbehörde, bei Auslands- ten berufsmäßigen Reichsarbeits- oder
dienstbezügen (§ 24 Abs. 1) im Benehmen mit Wehrdienstes, soweit er die Zeit der
dem Bundesminister der Finanzen und dem gesetzlichen Reichsarbeits- und Wehr-
Auswärtigen Amt." dienstpflicht umfaßt,
2. In § 3 wird hinter dem Wort „Ernennung" ein- d) im Dienst der Bundeswehr als Berufs-
gefügt: soldat oder Soldat auf Zeit oder im
„ oder ihre Versetzung, ihre Ubernahme oder Polizeivollzugsdienst, soweit der
ihr Ubertritt in den Dienst des Bundes". Dienst nach dem Wehrrecht des Bun-
des die Zeit der gesetzlichen Wehr-
3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: dienstpflicht umfaßt und diese dadurch
,, (2) Besteht der Anspruch auf die Dienst- als erfüllt gilt;".
bezüge nicht für einen voJlen Kalendermonat,
b) Hinter Nummer 4 wird folgende Nummer 5
so wird nur der Teil der Dienstbezüge gezahlt,
der auf den Anspruchszeitraum entfällt." angefügt:
1) Andert Bundes~Jeselzbl. TII 2030-2, 2030-4 und 2032-1.
,,5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wieder-
2) Bundesnesetzbl. III 2032-1 gutmachung nationalsozialistischen Un-
Z Jqg7 A
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
rechts oder nach dem Gesetz zur Rege- Art der Tätigkeit die Gleichbewer-
lung der Wiedergutmachung national- tung nicht offensichtlich aus-
sozialistischen Unrechts für Angehörige schließt."
des öffentlichen Dienstes ohne förmliches
1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Wiedergutmachungsverfahren anzurech-
nen sind." ,,(1) Steht einem Beamten, der aus einem Amt
ausscheidet, um in ein anderes Amt überzutre-
c) In Satz 2 wird die Zahl „4" durch die Zahl
ten, nach den für das neue Amt maßgebenden
,,5" ersetzt.
Vorschriften ein niedrigeres Grundgehalt zu als
5. In § 7 Abs. 3 treten an die Stelle der Nummern in seinem bisherigen Amt, so erhält er eine
2 und 3 folgende Nummern 2 bis 6: ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des
Unterschiedes zwischen seinem jeweiligen
„2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihm in
oder der Landtage, dem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat;
der Gesamtbetrag von Grundgehalt und Aus-
3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbän- gleichszulage darf jedoch das Endgrundgehalt
den, seines jeweiligen Amtes nicht übersteigen.
4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Reli- Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte im diszipli-
gionsgesellschaften und ihren Verbänden, nargerichtlichen Verfahren in ein Amt mit ge-
im nichtöffentlichen Schuldienst und im ringerem Endgrundgehalt versetzt wird."
nichtöffentlichen Eisenbahndienst,
8. In§ 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „wohnen"
5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftver- die Worte „und denen nach § 15 Abs. 1 der
kehrs- oder Fernmeldeunternehmen, die Ortszuschlag der Stufe 1 zusteht" eingefügt.
ganz oder teilweise von der Bundes(Reichs)-
post oder von der Bundes(Reichs)bahn über- 9. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:
nommen worden sind,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
6. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst • Verhältnisse" die Worte „in Abständen
von wissenschaftlichen Forschungseinrich- von zwei Jahren" eingefügt.
tungen, an denen die öffentliche Hand durch
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sonder-
oder in anderer Weise wesentlich beteiligt zwecke" ein Komma und die Worte „die von
ist." den bebauten Teilen ihrer Gemeinde deut-
lich abgesetzt sind" eingefügt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
10. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
a) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:
.Berücksichtigung von Dienstzeiten". ,, (3) Kann ein Beamter, der versetzt oder des-
sen Umzug an den Ort der Dienstleistung ange-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ordnet ist, wegen Wohnungsmangels oder aus
anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
.(1) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3
eine Wohnung am Versetzungs- oder· Dienst-
dürfen iu den Besoldungsgruppen A 9 bis
leistungsort nicht beziehen und hat er seine
A 12 und A 13 bis A 16 npr Zeiten einer
Wohnung am bisherigen dienstlichen Wohnsitz
gleichzubewertenden Tätigkeit berücksichtigt
oder seinem tatsächlichen Wohnort beibehalten,
werden. Gleichzubewerten sind für die Fest-
so gilt dieser als dienstlicher Wohnsitz, wenn
setzung des Besoldungsdienstalters
er der höheren Ortsklasse angehört; gehört der
a) in den Besoldungsgruppen A 9 bis tatsächliche Wohnort einer höheren Ortsklasse
A 12 nur solche Tätigkeiten, die an als der bisherige dienstliche Wohnsitz, so ist
mindestens in einem Amt der Be- dieser maßgebend. Zieht der Beamte statt an
soldungsgruppe A 9 oder in einer den Versetzungs- oder Dienstleistungsort mit
dieser Besoldungsgruppe entspre- Umzugsanordnung an einen anderen Ort um,
chenden Vergütungsgruppe, in den so gilt der neue Wohnort als dienstlicher Wohn-
Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sitz, wenn er einer höheren Ortsklasse angehört
nur solche Tätigkeiten, die minde- als der Versetzungs- oder Dienstleistungsort.
stens in einem Amt der Besol- Für neueingestellte Beamte gilt unter den Vor-
dungsgruppe A 13 oder in einer aussetzungen des Satzes 1 der bisherige Wohn-
dieser Besoldungsgruppe entspre- ort als dienstlicher Wohnsitz."
chenden Vergütungsgruppe abge-
leistet worden sind, 11. § 15 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) bei Beamten einer Einheitslaufbahn .Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen
oder bei Aufstiegsbeamten auch richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die
die Tätigkeiten nach Ablegung der dem Beamten Kinderzuschlag zusteht oder ohne
für die Verleihung eines Amtes der Berücksichtigung des § 19 zustehen würde.•
höheren Laufbahngruppe vorge-
schriebenen Prüfung, wenn die 12. § 16 wird gestrichen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 903
13. § 17 wird wie folgt geändert: derer Körperschaften, Anstalten und Stif-
a) In Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt: tungen des öffentlichen Rechts oder der Ver-
„Der Wegfall des Kinderzuschlages infolge bände von solchen; ausgenommen ist die
Ableistung des Grundwehrdienstes berührt Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religions-
nicht den Ortszuschlag." gesellschaften oder ihren Verbänden. Dem
b) Absatz 4 wird gestrichen. öffentlichen Dienst steht gleich die haupt-
berufliche Tätigkeit
14. § 18 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. im Dienst von Vereinigungen, Ein-
richtungen und Unternehmungen,
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte deren gesamtes Kapital (Grund-
,,und Enkel" gestrichen; das Wort „hundert" kapital, Stammkapital) sich in öf-
wird durch „hundertfünfundzwanzig" ersetzt. fentlicher Hand befindet,
b) In Absatz 1 Satz 1 wird als neue Nummer 6 2. im Dienst einer zwischenstaat-
eingefügt: lichen oder überstaatlichen Einrich-
„6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine tung, an der der Bund oder eine
Wohnung aufgenommen hat und keine der in Satz 1 bezeichneten Körper-
anderen Personen zum Unterhalt des schaften oder Verbände durch Zah-
Kindes gesetzlich verpflichtet sind,". lung von Beiträgen oder Zuschüs-
sen oder in anderer Weise betei-
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden
Nummern 7 und 8. ligt ist.
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entschei-
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: det auf Antrag der Behörde oder des Beam-
,, (2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das ten der Bundesminister des Innern."
Kind das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll-
endet. Hat das Kind das achtzehnte Lebens- 16. In § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden die
jahr vollendet, so besteht der Anspruch nur, Worte „Abs. 2" gestrichen.
wenn das Kind in einer Schul- oder Berufs-
ausbildung steht, die seine Arbeitskraft 17. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
überwiegend in Anspruch nimmt, und wenn
es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung ,,(2) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz
Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige erläßt die oberste Bundesbehörde im Einver-
Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht nehmen mit dem Bundesminister des Innern,
erhält." sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster
Bundesbehörden berührt wird, der Bundesmini-
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „hundert" ster des Innern."
durch „hundertfünfundzwanzig" ersetzt.
18. An die Stelle des § 25 Abs. 2 treten folgende
e) Vor Absatz 5 wird eingefügt: Absätze 2 bis 4:
,, (5) Für Kinder, die nach beamtenrecht- ,, (2) Die Dienstorte sind den Zonen unter Be-
lichen Vorschriften neben Waisengeld Kin- rücksichtigung der besonderen Belastungen in
derzuschlag erhalten, wird dem Beamten der Lebensführung zuzuteilen. Vorübergehen-
kein Kinderzuschlag gewährt." den außergewöhnlichen Belastungen an einem
Dienstort kann durch eine zeitlich befristete
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Zuteilung zu einer höheren Zone Rechnung ge-
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und . tragen werden; liegen diese Voraussetzungen
erhält folgende Fas,sung: an einem Ort der Zone IX oder X vor, so kann
ein zeitlich befristeter, in allen Besoldungsgrup-
,, (7) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder
pen einheitlicher Zuschlag bis zu zweihundert
bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
Deutsche Mark gewährt werden.
monatlich vierzig Deutsche Mark, bis zum
vollendeten vierzehnten Lebensjahr monat- (3) Entscheidungen nach Absatz 2 trifft das
lich fünfundvierzig Deutsche Mark und bis Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens- Bundesminister des Innern und dem Bundes-
jahr monatlich fünfzig Deutsche Mark." minister der Finanzen.
15. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt: (4) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-
a) In Absatz 2 wird ,,(§ 16 Abs. 2)" durch ,,(Ab- pflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft
satz 3)" ersetzt. wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
teilnehmen, erhalten fünfzig vom Hundert der
b) An die Stelle des bisherigen Absatzes 3
Auslandszulage. Ist nur eine der beiden Vor-
tritt folgender neuer Absatz:
aussetzungen gegeben, so werden fünfundsieb-
,, (3) Dffentlicher Dienst im Sinne des Ab- zig vom Hundert der Auslandszulage gewährt. 11
satzes 2 ist die hauptberufliche Tätigkeit im
Dienste des Bundes, eines Landes, einer Ge- 19. In § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
meinde (eines Gemeindeverbande s) oder an-
1
„Stände nach dieser oder einer entsprechenden
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Vorschrift neben dem Beamten auch seinem Ehe- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Be-
gatten aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst amte sich unter Beibehaltung seines dienst-
(§ 19 Abs. 3) Haushaltszuschlag zu, so wird nur lichen Wohnsitzes im Ausland aus in seiner
der höhere Zuschlag gewcthrt." Person liegenden Gründen länger als zwei Ka-
lendermonate mit seiner Familie im Inland auf-
20. § 27 erhält folgende Fassung: hält und seine Auslandsdienstbezüge (§ 24
Abs. 1 und 2) höher sind als die in Absatz 1 be-
,,§ 27
zeichneten Bezüge und Erstattungen; ist die Fa-
milie des Beamten am Auslandsdienstort geblie-
Kinderzuschlag ben, so erhält der Beamte Bezüge wie ein in das
(1) Der Kinderzuschlag wird nach § 18 Abs. 1 Inland abgeordneter Beamter. Die sich nach
bis 6, §§ 19 und 20 gewährt. Er beträgt zehn Satz 1 ergebenden Bezüge stehen vorn Ersten
vom Hundert des Grundgehalts und der Aus- des dritten Kalenderrnona ts an zu."
landszulage eines Beamten der Besoldungs-
gruppe A 9 in der achten Dienstaltersstufe. Ab- 23. § 29 wird wie folgt geändert:
weichend von § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 2 wird
Kinderzuschlag auch dem Beamten gewährt, a) Hinter Satz 1 wird folgender Halbsatz ange-
dessen Anspruch auf Grund der bezeichneten fügt:
11
Vorschriften ausgeschlossen wäre; er bemißt ,, § 28 a Abs. 1 bleibt unberührt.
sich nach dem Unterschied zwischen dem dem
anderen Anspruchsberechtigten (§ 19 Abs. 2) b) Als letzter Satz wird angefügt:
oder dem Kind (§ 18 Abs. 5) zustehenden und ,,Bei Abordnungen vorn Ausland in das In-
dem sich aus Satz 2 ergebenden Betrag. land gilt Satz 1 entsprechend."
(2) Der Kinderzuschlag für Kinder, die sich
nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, 24. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:
wird in Höhe der Sätze de,s § 18 Abs. 7 gewährt. a) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-
Er beträgt einhundertfünfzig Deutsche Mark,
fügt:
wenn infolge der Versetzung des Beamten in
das Ausland im Inland kein Hausstand eines „ wird die allgemeine Schulbildung durch
sorgeberechtigten Elternteils des Kindes be- eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so
steht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Zu dem steht diese der Schulbildung gleich;",
Kinderzuschlag nach den Sätzen 1 und 2 wird
b) in Nummer 2 werden die Worte „der Tätig-
kein Kaufkraftausgleich gewährt."
keit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9
21. § 28 erhält folgende Fassung: gleichzubewerten ist;" ersetzt durch die
Worte „in einem Amt der Besoldungsgruppe
,,§ 28 A 9 oder in einer dieser Besoldungsgruppe
Mietzuschuß entsprechenden Vergütungsgruppe abgelei-
stet worden ist;",
(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die
Miete für den als notwendig anerkannten c) Nummer 3 wird wie folgt neu gefaßt:
leeren Wohnraum fünfzehn vom Hundert der ,,3. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
Inlandsdienstbezüge des Beamten (Grundgehalt, jahres verbrachte Zeiten
Ortszuschlag der Ortsklasse S, ausschließlich a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegs-
Kinderzuschlag) zuzüglich des für den Dienstort gefangenschaft, eines kriegsbeding-
nach § 2 Abs. 2 maßgebenden Kaufkraftaus- ten Notdienstes ohne Begründung
gleichs übersteigt. Der Mietzuschuß beträgt eines einem Arbeitsvertrag entspre-
neunzig vorn Hundert des Mehrbetrages. chenden Beschäftigungsverhältnisses,
(2) Inhaber von Dienstwohnungen im Aus-
b) einer Internierung oder eines Ge-
land erhalten keinen Mietzuschuß."
wahrsams der nach § 9 a de,s Heirn-
kehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des
22. Nach § 28 wird als neue Vorschrift eingefügt: Häftlingshilfegesetzes berechtigten
Personen,
,,§ 28a
c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgelei-
(1) Während eines Heimaturlaubs und eines
steten Reichsarbei ts- oder Wehr-
sich anschließenden Inlandsaufenthalts aus in
dienstes, soweit er die Zeit der ge-
seiner Person liegenden Gründen erhält der
setzlichen Reichsarbeits- und Wehr-
Beamte die ihm neben seinem Grundgehalt zu-
dienstpflicht umfaßt,
stehenden Auslandsdienstbezüge einheitlich nach
der Zone V der Auslandszulage ohne Mietzu- d) im Dienst der Bundeswehr oder im
schuß (§ 28) und Kaufkraftausgleich (§ 2 Abs. 2). Polizeivollzugsdienst, soweit der
Die nachgewiesenen, am Auslandsdienstort Dienst nach dem Wehrrecht des Bun-
weiterlaufenden notwendigen Aufwendungen des die Zeit der gesetzlichen Wehr-
für die Wohnung und das Hauspersonal werden dienstpflicht umfaßt und diese da-
gesondert erstattet. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt. durch als erfüllt gilt;".
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 905
d) Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4 § 81 de1s in Absatz 1 genannten Ge-
angefügt: setzes bezeichneten Voraussetzungen
nicht erfüllen.
,,4. Zeiten, die auf Grund gewährter Wieder-
gutmachung nationalsozialistischen Un- (3) Absatz 1 ist auf die nach den §§ 71 e bis
rechts oder nach dem Gesetz zur Rege- 71 k und die unter den Voraussetzungen des
lung der Wiedergutmachung national- § 42 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung der
sozialistischen Unrechts für Angehörige Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
des öffentlichen Dienstes ohne förm- Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-
liches Wiedergutmachungsverfahren an- sung vom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
zurechnen sind." S. 1579) als Beamte angestellten (eingestellten)
e) In Satz 2 wird die Zahl „3" durch die Zahl Personen mit der Maßgabe entsprechend anzu-
,, 4" (~rse tzt. wenden, daß an die Stelle des Tages der An-
stellung (Einstellung) der 30. September 1961
25. In § 36 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: tritt. Satz 1 gilt auch für die bis zum 31. Dezem-
,,Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehr- ber 1965 als Beamte angestellten (eingestellten)
dienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen Personen, die am 30. Sepfember 1961 im öffent-
im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bun- lichen Dienst_ standen und entweder an der Un-
desversorgungsgesetz, wenn diese günstiger terbringung teilnahmen oder eine der Voraus-
sind." setzungen des Absatzes 2 erfüllen.
26. § 42 erhält folgende Fassung: (4) Die Absätze 1, 2 Buchstabe c und Ab-
satz 3 sind auf frühere Berufssoldaten und be-
,,§ 42 rufsmäßige Angehörige des Reichsarbeitsdien-
(1) Ist eine Person, die an der Unterbrin- stes, deren Dienstverhältnis nach den § 53 Abs. 2
gung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechts- Satz . 3, § 55 Abs. 1 Satz 2 des Geisetzes zu
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- Artikel 131 des Grundgesetzes in der bis zum
gesetzes fall enden Personen in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung als be-
30. September 1961 geltenden Fassung teilge- endet galt, sinngemäß anzuwenden, wenn sie
nommen hat, bis zum 30. September 1961 als a) bis zum Eintritt in dieses Dienstver-
Beamter angestellt (eingestellt) worden, so gilt hältnis Beamte waren und bei einem
auch die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Anstel- Verbleib in dieser Rechtsstellung an
lung (Einstellung) als Dienstzeit im Sinne des der Unterbringung teilgenommen hät-
§ 6 Abs. 3 Nr. 3. Für die Festsetzung des Besol- ten oder
dungsdienstalters von Beamten des gehobenen
oder höheren Dienstes gilt die,s nur, wenn die b) eine Dienstzeit von minde,stens 10 Jah-
von ihnen vor dem 9. Mai 1945 zuletzt ausge- ren nach den § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54
übte hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Abs. 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 des genann-
Dienst mindestens der Tätigkeit in einem Amt ten Ge,setzes (in der bis zum 30. Sep-
ihrer Laufbahngruppe gleichzubewerten ist. Bei tember 1961 geltenden Fassung) abge-
früheren außerplanmäßigen Beamten (K) und leistet hatten.
ihnen gemäß § 11 des in Satz 1 genannten Ge-
setzes gleichgestellten Beamten auf Widerruf im (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Per-
Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen sonen, die früher eine ihnen angebotene Wie-
des Satzes 1 erfüllen, wird die Zeit vom 9. Mai derverwendung aus einem von ihnen zu vertre-
1945 bis zur Ablegung der für die planmäßige tenden Grunde abgelehnt haben."
Anstellung vorgeschriebenen Prüfung, längstens
bis zum 30. September 1961, als Dienstzeit im 27. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 berücksichtigt. § 9 ,,Gleichwertige Ämter mit anderer Amtsbezeich-
Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der nung sind ent,sprechend einzureihen."
Beamte vor dem 9. Mai 1945 aus dem mittleren
28. In § 57 werden die Worte ,, § 18 Abs. 1 bis 5"
oder gehobenen Dienst in eine höhere Lauf-
durch die Worte § 18 Abs. 1 bis 6" ersetzt.
11
bahngruppe aufgestiegen war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, 29. In Anlage I, Besoldungsgruppe B 1 wird der
Grundgehaltssatz „1846 DM" durch „1852 DM"
a) die nicht an der Unterbringung teilge- ersetzt.
nommen haben, aber auf die Pflicht-
anteile anrechenbar waren, 30. Die Bundesbesoldungsordnungen A und B wer-
b) auf die § 52 b Abs. 2 in Verbindung den wie folgt geändert und ergänzt:
mit § 62 oder 63 des in Absatz 1 ge- I. Bundesbesoldungsordnung A
nannten Gesetzes Anwendung fand,
c) denen Rechte nach dem in Absatz 1
L In Besoldungsgruppe 1 wird gestrichen:
,,Bahnwärter".
genannten Gesetz nur deshalb nicht
zustehen, weil sie die in § 1 Abs. 1 Unter „Mittelbarer Bundesdienst" wird
Nr. 1 Buchstabe b hinsichtlich der Auf- eingefügt:
gabe des Dienstes oder die in § 4 oder ,,Museumsaufseher".
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. In Besoldungsgruppe 2 wird gestrichen: Der Fußnotenhinweis „2)" hinter „Fach-
,,Oberbahnwärter". schuloberlehrer" sowie die Fußnote 1)
werden gestrichen. Die bisherige Fuß-
Es werden eingefügt: note 2) wird Fußnote 1 ).
Unmittelbarer Bundesdienst
11. In Besoldungsgruppe 13 wird gestrichen:
,,Bahnwärter"
Mittelbarer Bundesdienst ,,Stabsingenieur im Bundesgrenzschutz".
,,Museumsoberaufseher". Es werden eingefügt:
Unmittelbarer Bundesdienst
3. In Besoldungsgruppe 3 werden einge-
,,Fachschuldirektor 1 )"
fügt:
,,Regierungsgeologe".
Unmittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst
,,Oberbahnwärter"
,,Archivrat"
,,Panzerwart"
,,Bibliotheksrat"
Mittelbarer Bundesdienst ,,Kustos"
,,Museumshauptaufseher". ,, Wissenschaftlicher Rat".
4. In Besoldungsgruppe 4 wird gestrichen: Hinter „Studienrat" wird der Klammer-
,,Gleismeister". zusatz gestrichen und ein Fußnotenhin-
weis „1 )" angebracht; als neue Fußnote 1 )
Es werden eingefügt: wird angefügt:
Unmittelbarer Bundesdienst
,,1) Studienräte, deren Eingangsgruppe
,,Panzeroberwart"
die Besoldungsgruppe A 13 ist, und
„Mittelbarer Bundesdienst Fachschuldirektoren, deren Eingangs-
Amtsmeister". gruppe die Besoldungsgruppe A 12
oder A 13 ist, erhalten von der neun-
5. In Besoldungsgruppe 6 wird gestrichen:
ten Dienstaltersstufe an eine unwider-
,,Gleisobermeister". rufliche, ruhegehaltfähige Stellenzu-
lage von 108 DM."
6. In Besoldungsgruppe 8 werden eingefügt:
,, Oberfähnrich" Der Fußnotenhinweis ,,1)" hinter „Ver-
waltungsgerichtsrat" erhält die Num-
,,Oberfähnrich zur See".
mer 2.
7. In Besoldungsgruppe 9 werden eingefügt: Die bisherige Fußnote 1) wird Fußnote 2 ).
Mittelbarer Bundesdienst Hinter „Bankrat" wird der Klammerzu-
,, Archivinspektor" satz gestrichen.
,,Bibliotheksinspektor".
12. In Besoldungsgruppe 14 werden einge-
8. In Besoldungsgruppe 10 werden einge- fügt:
fügt: Unmittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst ,, Oberregierungsapotheker"
,,Archivoberinspektor" ,, Oberregierungsgeologe"
,,Bibliotheksoberinspektor". ,, Studiendirektor"
Mittelbarer Bundesdienst
9. In Besoldungsgruppe 11 wird nach „Fach-
,,Bibliotheksoberrat"
schuloberlehrer (soweit nicht in der Be-
„Museumsdirektor (soweit nicht in den
soldungsgruppe A 12)" ein Fußnotenhin-
Besoldungsgruppen A 15 und A 16)"
weis „ 1 )" angebracht und folgende Fuß-
,,Oberarchivrat"
note angefügt:
,,Oberkustos"
,,1) Erhält in der ersten bis zwölften ,, Wissenschaftlicher Oberrat".
Dienstaltersstufe eine unwiderruf-
Hinter „Legationsrat Erster Klasse" ist
liche, ruhegehaltfähige Stellenzulage
der Fußnotenhinweis ,,1)" anzubringen;
von 38 DM."
als neue Fußnote 1 ) wird angefügt:
Es werden eingefügt: ,,1) Führt während der Verwendung als
Mittelbarer Bundesdienst Leiter einer Botschaft oder Gesandt-
,,Archivamtmann" schaft die Amtsbezeichnung ,Botschaf-
,,Bibliotheksamtmann". ter' oder ,Gesanqter'."
10. In Besoldungsgruppe 12 werden einge- Der Fußnotenhinweis „1 )" hinter „Ver-
fügt: waltungsgerichtsrat" erhält die Num-
Unmittelbarer Bundesdienst mer 2.
,,Archivoberamtmann" Die bisherige Fußnote 1 ) wird Fußnote 2).
,,Bibliotheksoberamtmann" Hinter „Oberstudienrat" wird der Klam-
Mittelbarer Bundesdienst merzusatz gestrichen.
,, Ar chi vo b er am tmann" Hinter „Bankoberrat" wird der Klammer-
,,Bibliotheksoberamtmann". zusatz gestrichen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 907
13. In Besoldungsgruppe 15 werden gestri- „Präsident des Sozialamtes der Deut.sehen
chen: Bundespost".
,,Direktor beim Deutschen Patentamt" Es werden eingefügt:
,,Direktor des Kraftfahrt-Bundesamtes" Unmittelbarer Bundesdienst
,,Direktor und Professor bei der Biologi- ,,Direktor beim Bundeskartellamt 1 )"
schen Bundesanstalt für Land- und Forst- ,,Direktor des Institute~ für Landes-
wirtschaft"
kunde"
,,Direktor und Professor bei der Physika- „Direktor und Professor des Institutes
lisch-Technischen Bundesanstalt" für chemisch-technische Untersuchungen"
,,Direktor und Professor beim Bundes- ,,Leitender Regierungskriminaldirektor"
gesundheitsamt". ,,Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes"
Es werden eingefügt: ,, Vizepräsident des Bundesbahn-Sozial-
Unmittelbarer Bundesdienst amtes 2)"
,,Archivdirektor" „Vizepräsident des Fernmeldetechnischen
,, Regierungsvermessungsdirektor" Zentralamt.es 2)"
,, Flottillenapotheker" ,, Vizepräsident des Post.technischen Zen-
Mittelbarer Bundesdienst tralamtes 2)"
,,Bibliotheksdirektor" ,, Vizepräsident einer Bundesbahndirek-
„Direktor des Geheimen Staatsarchivs der tion 2 )"
Stiftung Preußischer Kulturbesitz" „Vizepräsident einer Oberpostdirektion
,,Direktor des Ibero-Amerikanischen In- (sofern der Präsident der Besoldungs-
stituts der Stiftung Preußischer Kultur- gruppe B 6 oder B 5 angehört) 2)"
besitz" ,, Vizepräsident einer Wehrbereichsver-
,,Direktor des Instituts für Musikfor- waltung 2)"
schung der Stiftung Preußischer Kultur- ,, Vizepräsident eines Bundesbahnzentral-
besitz" amtes 2)"
„Museumsdirektor (soweit nicht in den ,,Flottenapotheker"
Besoldungsgruppen A 14 und A 16) ". Mittelbarer Bundesdienst
„Museumsdirektor (soweit nicht in den
Hinter „Botschaftsrat" ist der Fußnoten-
Besoldungsgruppen A 14 und A 15)"
hinweis „1 )" anzubringen; als Fußnote 1 )
wird angefügt: „Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes
(sofern der Präsident der Besoldungs-
„1 ) Führt während der Verwendung als gruppe B 6 oder B 5 angehört) 2) ".
Leiter einer Botschaft die Amtsbe-
zeichnung ,Botschafter'." Es werden folgende Fußnoten angefügt:
Hinter „Oberstudiendirektor" wird der ,,1) Die am 31. Dezember 1962 im Amt
Klammerzusatz gestrichen. befindlichen Beamten erhalten für
ihre Person Bezüge der Besoldungs-
14. In Besoldungsgruppe 16 werden gestri- gruppe B 3.
chen: 2) Als ständiger Vertreter des Präsiden-
,,Direktor der Bundesanstalt für Landes- ten und Leiter einer Abteilung."
kunde"
Im Anhang zur Besoldungsordnung A
,,Direktor des Bundesarchivs"
werden bei der Besoldungsgruppe 16
„Direktor und Professor des Deutschen unter „Unmittelbarer Bundesdienst" ge-
Historischen Institutes in Rom"
strichen:
,,Erster Direktor beim Deutschen Archäo-
logischen Institut" ,, Vizepräsident bei einer Oberpostdirek-
tion"
,,Erster Direktor der Römisch-Germani- ,, Vizepräsident des Bundesbahn-Sozial-
schen Kommission in Frankfurt (Main)" amtes"
,,Erster Direktor und Professor beim Bun- „Vizepräsident des Fernmeldetechnischen
desgesundheitsamt" Zentralamtes"
„Leitender Direktor und Professor bei ,, Vizepräsident einer Bundesbahndirek-
der Bundesanstalt für Materialprüfung" tion"
„Leitender Direktor und Professor bei ,, Vizepräsident eines Bundesbahnzentral-
der Bundesforschungsanstalt für Virus- amtes".
krankheiten der Tiere"
„Leitender Direktor und Professor bei II. Bundesbesoldungsordnung B
der Physikalisch-Technischen Bundesan- 1. In Besoldungsgruppe 1 werden gestrichen:
stalt" ,,Direktor der Bundesanstalt für Straßen-
„Leitender Direktor und Professor beim bau"
Bundesgesundheitsamt" ,,Direktor der Bundesanstalt für Wasser-
,,Präsident der Bundesanstalt für Flug- bau".
sicherung" Es werden eingefügt:
,,Präsident der Bundesanstalt für Gewäs- ,,Direktor der Ozeanographischen For-
serkunde" schungsstelle der Bundeswehr"
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
,,Direktor und Professor bei der Biologi- In die Amtsbezeichnung „Präsident der
schen Bundesanstalt für Land- und Forst- Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-
wirtschaft" heiten der Tiere" werden nach dem Wort
,,Direktor und Professor bei de1 Bundes- ,,Präsident" die Worte „und Professor"
anstalt für Bodenforschung" eingefügt.
,,Direktor und Professor bei der Physika-
Es wird folgende Fußnote angefügt:
lisch-Technischen Bundesanstalt"
,,Direktor und Professor beim Bundes- ,,1) Der am 31. Dezember 1962 im Amt
gesundheitsamt". befindliche Beamte erhält für seine
Person Bezüge der Besoldungsgruppe
2. In Besoldungsgruppe 2 werden eingefügt: B 5. 11
,,Direktor des Bundesarchivs" 4. In Besoldungsgruppe 5 wird gestrichen:
,,Erster Direktor und Professor beim Deut- ,,Bundesdisziplinaranwalt".
schen Archäologischen Institut"
Es werden unter „Unmittelbarer Bundes-
,,Erster Direktor und Professor der Rö-
dienst" eingefügt:
misch-Germanischen Kommission in Frank-
furt (Main) " „Direktor bei der Bundeswehrschule für
,,Erster Direktor und Professor beim Bun- Innere Führung"
desgesundheitsamt" ,,Erster Direktor im Bundesnachrichten-
„Leitender Direktor und Professor bei der dienst"
Biologischen Bundesanstalt für Land- und ,,Präsident der Bundesanstalt für Flug-
Forstwirtschaft" sicherung"
„Leitender Direktor und Professor bei der ,,Präsident der Bundesdruckerei"
Bundesanstalt für Bodenforschung" ,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes"
„Leitender Direktor und Professor bei der ,,Vizepräsident des Bundesamtes für Wehr-
Bundesforschungsanstalt für Viruskrank- technik und Beschaffung"
heiten der Tiere" 5. In Besoldungsgruppe 6 wird gestrichen:
„Leitender Direktor und Professor (bei ,,Präsident des Bundeswehrersatzamtes".
wissenschaftlichen Forschungsanstalten)"
„Leitender Direktor und Professor bei der Es werden unter „Unmittelbarer Bundes-
Bundesanstalt für Materialprüfung" dienst" eingefügt:
„Leitender Direktor und Professor bei der ,,Bundesdisziplinaranwalt"
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt" „Präsident des Bundesaufsichtsamtes für
„Leitender Direktor und Professor beim das Kreditwesen"
Bundesgesundheitsamt" ,,Präsident des Bundeswehrverwaltungs-
,,Präsident der Bundesanstalt für Gewäs- amtes"
serkunde" ,,Präsident und Professor der Bundesan-
,,Präsident der Bundesanstalt für Wasser- stalt für Bodenforschung"
bau" ,,Admiralstabsarzt".
,, Vizepräsident des Bundeswehrverwal-
tungsamtes". In die Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesgesundheitsamtes" werden nach
In die Amtsbezeichnung „Vizepräsident dem Wort „Präsident" die Worte „und
des Bundesgesundheitsamtes" werden nach Professor" eingefügt.
dem Wort „Vizepräsident" die Worte „und
Professor" eingefügt. 6. In Besoldungsgruppe 7 werden unter „Un-
mittelbarer Bundesdienst" eingefügt:
3. In Besoldungsgruppe 3 werden gestrichen: ,,Präsident des Bundeskartellamtes"
,,Präsident der Bundesdruckerei" ,, Vizepräsident des Bundesgerichtshofes".
,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes". Unter „Mittelbarer Bundesdienst" wird
Es werden eingefügt: eingefügt:
Unmittelbarer Bundesdienst ,,Kurator der Stiftung Preußischer Kultur-
,,Direktor beim Bundesamt für Wehrtech- besitz 1 ) ".
nik und Beschaffung" Es wird folgende Fußnote angefügt:
,,Direktor der Akademie für Wehrverwal- ,,1) Der am 31. Dezember 1962 im Amt be-
tung und Wehrtechnik" findliche Beamte erhält für seine Person
„Direktor und Professor des Deutschen Bezüge der Besoldungsgruppe B 8."
Historischen Institutes in Rom"
„Präsident des Sozialamtes der Deutschen 7. In Besoldungsgruppe 8 werden unter „Un-
Bundespost" mittelbarer Bundesdienst" eingefügt:
,, Vizepräsident des Bundeskartellamtes 1 )" ,,Präsident des Bundesamtes für Wehr-
Mittelbarer Bundesdienst technik und Beschaffung"
„Generaldirektor der Staatlichen Museen ,,Admiraloberstabsarzt".
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz" 8. In der Besoldungsgruppe 10 wird gestri-
„Generaldirektor der Staatsbibliothek der chen:
Stiftung Preußischer Kulturbesitz". ,, Unterstaatssekretär".
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 909
31. Die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt.
32. Die Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes wird durch die Anlage 2 dieses Gesetzes ersetzt.
33. Die Anlage IV Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Abweichungen von der Regel-
Bisherige Bisherige Amtsbezeich- überleitung
Besoldungs- nung oder
gruppe Dienstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung oder
gruppe Dienstgradbezeichnung
1
a) A3b Kartographenamtmann - Technischer
Regierungsamtmann
b) A4 b 1 Kartographen- - Technischer Regie-
oberinspektor rungsoberinspektor
c) A4c2 Kartographeninspektor - Technischer
Regierungsinspektor
§ 2 § 6
Die nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Änderungen in der Einreihung von Beamten in die das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses
Gruppen der Besoldungsordnungen sowie Änderun- Gesetzes mit neuem Datum bekanntzumachen und
gen von Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu besei-
als Anlage 3 beigefügten Uberleitungsübersicht. tigen.
§ 3 Artikel II
(1) Ist das Besoldungsdienstalter eines Beamten, Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Richters oder Soldaten dem bisherigen Recht ent-
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
sprechend festgesetzt und ergäbe sich auf Grund des
kanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-
§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
blatt I S. 1801) 3 ) wird wie folgt geändert und ergänzt:
des § 1 Nr. 6 ein für den Betroffenen ungünstigeres
Besoldungsdienstalter, so verbleibt es bei der bis- 1. § 112 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
herigen Festsetzung.
„2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung
(2) Beamte mit Dienstbezügen nach § 2 Abs. 1 des nationalsozialistischen Unrechts oder nach
Bundesbesoldungsgesetzes, denen wegen der Zu- dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-
gehörigkeit ihres dienstlichen Wohnsitzes zu einem machung nationalsozialistischen Unrechts für
anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne
Mark am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Geset- förmliches Wiedergutmachungsverfahren an-
zes ein Kaufkraftausgleich gewährt worden ist, er- zurechnen ist."
halten eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Zu-
2. Dem § 114 wird folgender Satz 2 angefügt:
lage. Diese beträgt zwei Drittel des Minderbetrages
gegenüber den Dienstbezügen zuzüglich des Kauf- „Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung
kraftausgleichs vor dem Inkrafttreten dieses Geset- oder eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heim-
zes, mit Wirkung vom 1. April 1964 ein Drittel des kehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-
Minderbetrages. Sie vermindert sich um alle Er- gesetzes berechtigten Personen."
höhungen der Dienstbezüge und entfällt mit dem 3. In § 156 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz werden
Wegfall des dienstlichen Wohnsitzes in dem betref- nach den Worten „ Ortsklasse A" die Worte
fenden Währungsgebiet, spätestens mit dem 31. De- ,, , im Gebiet von Berlin mit dem Satz für die
zember 1964. Ortsklasse S" eingefügt.
§ 4
4. In § 181 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Hat ein Beamter mit dienstlichem Wohnsitz im Wort „Kriegsgefangenschaft" durch die Worte
Ausland bei Inkrafttreten des § 1 Nr. 22 einen Hei- ,,Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Ge-
maturlaub oder einen Inlandsaufenthalt im Sinne wahrsam im Sinne des § 114." ersetzt.
der bezeichneten Vorschrift bereits angetreten, so
bemessen sich die Dienstbezüge für die Dauer die-
ses Heimaturlaubs oder Inlandaufenthalts noch nach Artikel III
den bisherigen Bestimmungen. Auf Bundesbeamte und Beamte der in § 1 Abs. 1
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältni.sse
§ 5 der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes
Für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1963 Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957
wird die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 397) genannten Verwaltungen
durch die Anlage 4 dieses Gesetzes ersetzt. 3) Bundesgesetzbl. III 2030-2
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
findet § 3 a des Gesetzes zum Schutze der Rechte aus den Nummern 1 und 2 bezeichneten Berliner Dienst-
Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern und der bereiche in den Dienstbereich der entsprechenden
Beamten mit Wohnsitz im Sowjetsektor von Berlin Bundesverwaltung.
oder in der sowjetischen Besatzungszone vom (2) Vor der Abordnung oder Versetzung ist der
8. November 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt Beamte zu hören. Die Abordnung oder Versetzung
für Berlin S. 1611) in der Fassung des Artikels I des ist von der obersten Dienstbehörde zu verfügen.
Änderungsgesetzes vom 21. Januar 1963 (Gesetz- (3) Dem Antrag eines nach den Absätzen 1 und 2
und Verordnungsblatt für Berlin S. 83) entspre- versetzten Beamten auf Rückversetzung soll stattge-
chende Anwendung. Das Nähere regelt der Bundes- geben werden, wenn dies mit Rücksicht auf die per-
minister des Innern. sönlichen Verhältnisse des Beamten der Billigkeit
entspricht und zwingende dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen."
Artikel IV
Artikel VI
Das Gesetz über die Gewährung einer Uber-
brückungszulage vom 3. Dezember 1962 (Bundes- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzbl. I S. 689) wird wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1. § 1 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
,, b) bei Versorgungsempfängern die Versor- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
gungsbezüge einschließlich des Kinderzu- Dritten Uberleitungsgesetzes.
schlages vor Anwendung der Ruhensvor-
schriften (§§ 158, 160 des Bundesbeamten- Artikel VII
gesetzes und entsprechenden Vorschriften) Es treten in Kraft
und Anrechnungsvorschriften." 1. Artikel I § 1 Nr. 33 mit Wirkung vom 1. April
1957,
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. Artikel IV mit Wirkung vom 1. Dezember 1962,
,, (1) Die Zulagen nach diesem Gesetz sind bei
der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungs- 3. Artikel II Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar
vorschriften (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b) zu berück- 1963,
sichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhens- 4. Artikel III mit Wirkung vom 1. Februar 1963,
vorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sind 5. Artikel I § 1 Nr. 2 bis 17, 24 bis 30, §§ 2, 3
für die Gewährung der Uberbrückungszulage für Abs. 1, § 5 sowie Artikel II Nr. 1, 2, 4 mit Wir-
den Monat Dezember 1962 um dreißig vom Hun- kung vom 1. April 1963, die Erhöhung des
dert zu erhöhen." Kinderzuschlages (Artikel I § 1 Nr. 14 Buch-
stabe g) jedoch mit Wirkung vom 1. Oktober
1963,
Artikel V 6. Artikel I § 1 Nr. 31 mit Wirkung vom 1. Okto-
§ 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- ber 1963,
nisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Lan- 7. Artikel I § 6 sowie die Artikel V und VI am
des Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes,
(Bundesgesetzbl. I S. 397) 4 ) erhält folgende Fassung: 8. Artikel I § 1 Nr. 1, 18 bis 23, 32 sowie § 3 Abs. 2
,,(1) Die Abordnung oder Versetzung eines Be- und § 4 am ersten Tage des auf die Verkün-
amten dung folgenden Monats.
1. aus dem Dienstbereich des Bundesmini-
sters für das Post- und Fernmeldewesen Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
in den Dienstbereich der Landespostdirek- sind gewahrt.
tion Berlin, Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
2. aus dem Dienstbereich des Bundesmini- setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
sters der Finanzen (Zoll- und Verbrauch- derliche Zustimmung erteilt.
steuerverwaltung einschließlich der Bun-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
desmonopolverwaltung für Branntwein
sowie der Bundesvermögens- und Bau-
Bonn, den 18. Dezember 1963
verwaltung) in den Dienstbereich der
Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung
Der Bundespräsident
einschließlich der Monopolverwaltung für
Lübke
Branntwein und des Devisenüberwa-
chungsdienstes sowie der Sonderver-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
mögens- und Bauverwaltung des Landes-
Mende
finanzamtes Berlin
ist unter den gleichen Voraussetzungen wie die Ab- Der Bundesminister des Innern
ordnung oder Versetzung eines Beamten im Bereich Höcherl
desselben Dienstherrn zulässig. Das gleiche gilt für
die Abordnung oder Versetzung aus einem der in Der Bundesminister der Finanzen
4) Bundesgesetzbl. III 2030-4 Dr. Dahlgrün
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 911
Anlage 1
(zu Artikel I § 1 Nr. 31)
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei einem kinder-
Tarif- Zu der Tarifklasse gehörende Orts- Stufe 1 Stufe 2
zuschlags-
klasse Besoldungsgruppen klasse berechtigten Kind)
Monatsbeträge in DM
s 246 306 328
Ia B 7 bis B 11 A 209 263 284
B 172 220 239
A15undA16, s 191 248 270
lb A 160 211 232
B 1 bis B 6
B 129 174 193
s 154 204 226
II A 11 bis A 14 A 130 173 194
B 106 142 161
s 126 166 188
III A 7 bis A 10 A 105 141 162
B 84 116 135
s 120 157 179
IV A 1 bis A 6 A 100 134 155
B 80 111 130
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht. sich der Ortszuschlag
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind
in Ortsklasse S um je 29 DM,
in Ortsklasse A um je 27 DM,
in Ortsklasse B um je 24 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder
in Ortsklasse S um je 37 DM,
in Ortsklasse A um je 35 DM,
in Ortsklasse B um je 31 DM.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 2
(zu Artikel I § 1 Nr. 32)
Auslandszulage (§ 25 BBesG)
Zone
Besoldunqs-
gruppe II III IV V VI VII VIII IX X
Monatsbeträge in DM
A 1 bis A 4 290 340 390 490 540 590 690 790 890 990
A 5/6 335 390 445 550 605 660 765 870 970 1070
A 7/8 380 440 500 610 670 730 840 950 1050 1150
A9 440 505 570 685 750 815 935 1050 1150 1250
A 10 500 570 640 760 830 900 1030 1150 1250 1350
A 11 560 635 710 835 910 985 1125 1250 1350 1450
A 12 620 700 780 910 990 1070 1220 1350 1450 1550
A 13 680 765 850 985 1070 1155 1315 1450 1550 1650
A 14 740 830 920 1060 1150 1240 1410 1550 1650 1750
A 15 800 895 990 . 1135 1230 1325 1505 1650, 1750 1850
A 16 bis B 4 860 960 1060 1210 1310 1410 1600 1750 1850 1950
B 5 bis B 7 920 1025 1130 1285 1390 1495 1695 1850 1950 2050
B 8 und höher 980 1090 1200 1360 1470 1580 1790 1950 2050 2150
N1. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 913
Anlage 3
(zu Artikel I § 2)
Uberleitungsübersicht
Bisheriqe Neue
Lfd. Besoldunqs•
Nr, Bisheriqe Amtsbezeichnunq Besoldunqs- Neue Amtsbezeichnuna
gruppe qruppe
1 Bahnwärter Al - A2
2 Oberbahnwärter A2 - A3
3 Direktor A 15 Regierungsdirektor -
beim Deutschen Patentamt
4 Direktor A 15 Präsident A16
des Kraftfahrt-Bundesamtes des Kraftfahrt-Bundesamtes
5 Direktor und Professor A 15 - 8 1
bei der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft
6 Direktor und Professor A 15 - 81
bei der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
7 Direktor und Professor A 15 - B1
beim Bundesgesundheitsamt
8 Direktor der Bundesanstalt
für Landeskunde
A 16 Direktor des Institutes
für Landeskunde
-
9 Direktor des Bundesarchivs A 16 - 82
10 Direktor und Professor A 16 - 83
des Deutschen Historischen
Institutes in Rom
11 Erster Direktor A 16 Erster Direktor und Professor 82
beim Deutschen Archäologischen beim Deutschen Archäologischen
Institut Institut
12 Erster Direktor A 16 Erster Direktor und Professor B2
der Römisch-Germanischen der Römisch-Germanischen
Kommission in Frankfurt (Main) Kommission in Frankfurt (Main)
13 Erster Direktor und Professor A 16 - B2
beim Bundesgesundheitsamt
14 Leitender Direktor und Professor A 16 - B2
bei der Bundesanstalt
für Materialprüfung
15 Leitender Direktor und Professor A 16 - B2
bei der Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere
16 Leitender Direktor und Professor A 16 - 82
bei der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
17 leitender Direktor und Professor A 16 - B2
beim Bundesgesundheitsamt
18 Präsident der Bundesanstalt A 16 - B5
für Flugsicherung
19 Präsident der Bundesanstalt A 16 - 82
für Gewässerkunde
20 Präsident des Sozialamtes A 16 - 83
der Deutschen Bundespost
21 Direktor der Bundesanstalt B1 Präsident der Bundesanstalt B2
für Wasserbau für Wasserbau
22 Vizepräsident 82 Vizepräsident und Professor -
des Bundesgesundheitsamtes des Bundesgesundheitsamtes
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bisherige Neue
Lfd.
Bisheriqe Amtsbezeichnung Besoldungs- Neue Amtsbezeichnung Besoldungs-
Nr. gruppe
gruppe
23 Präsident der Bundesdruckerei B3 - B5
24 Präsident B3 Präsident und Professor -
der Bur.desforschungsanstalt der Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere für Viruskrankheiten der Tiere
25 Präsident B3 - BS
des Bundesverwaltungsamtes
26 Bundesdiszi plinar an wal t BS - B6
27 Präsident B6 Präsident und Professor -
des Bundesgesundheitsamtes des Bundesgesundheitsamtes
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 915
Anlage 4
(zu Artikel I § 5)
- Ubergangsregelung für die Zeit
vorn 1. April bis 30. September 1963 -
Ortszuschlag
Stufe 3
klasse Stufe 1 Stufe 2 (bei einem kinder-
Zu der Tarifklasse gehörende Orts- zuschlags-
Tarif- Besoldungsgruppen klasse berechtig<ten Kind)
Monatsbeträge in DM
s 246 306 331
Ia B 7 bis B 11 A 209 263 287
B 172 220 242
A 15undA 16, s 191 248 273
lb A 160 211 235
B 1 bis B 6
B 129 174 196
s 154 204 229
II A 11 bis A 14 A 130 173 197
B 106 142 164
s 126 166 191
III A7bisA10 A 105 141 165
B 84 116 138
s 113 148 173
IV A 1 bis A 6 A 95 127 151
B 77 106 128
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind
in Ortsklasse S um je 31 DM,
in Ortsklasse A um je 29 DM,
in Ortsklasse B um je 26 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder
in Ortsklasse S um je 40 DM,
in Ortsklasse A um je 38 DM,
in Ortsklasse B um je 34 DM.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Bundesbesoldungsgesetzes*)
Vom 18. Dezember 1963
Auf Grund des Artikels I § 6 des Zweiten Geset- h) des § 10 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
zes zur Änderung beamtenrechtlicher und besol- und Uberleitung von Vorschriften auf dem Ge-
dungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1963 biet des gewerblichen Rechtsschutzes vom
(Bundesgesetzbl. I S. 901) wird nachstehend der 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 274),
Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993), wie er sich aus den i) des Artikels IV § 1 des Gesetzes zur Änderung
Vorschriften beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 21. August 1961 (Bundesge-
a) des § 4 des Gesetzes zur Errichtung des Bundes- setzbl. I S. 1361),
amtes für zivilen Bevölkerungsschutz vom 5. De-
zember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 893), k) des Artikels III § 4 des Dritten Gesetzes zur
b) des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
des Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bun- verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
desgesetzbl. I S. 332), gesetzes fallenden Personen vom 21. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557),
c) des § 10 des Gesetzes zur Errichtung des Bundes-
verwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bun- 1) des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes vom
desgesetzbl. I S. 829), 21. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 132) und
d) des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des m) des Artikels I § 1 des Zweiten Gesetzes zur Än-
Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundes- derung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-
besoldungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundes- licher. Vorschriften
gesetzbl. I S. 207),
ergibt,
e) des Gesetzes über die Erhöhung von Dienst-
und Versorgungsbezügen vom 8. Juni 1960 (Bun- in der vom 1. Januar 1964 an geltenden Fassung
desgesetzbl. I S. 324), bekanntgemacht.
f) des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf Der Hinweis auf andere Gesetze mit besoldungs-
dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes rechtlichem Inhalt in § 63 Abs. 1 des Bundesbesol-
vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705), dungsgesetzes gilt für den Stand der Gesetzgebung
g) des Zweiten Besoldungserhöhungsgesetzes vom bei Erlaß des Bundesbesoldungsgesetzes vom
23. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1079), 27. Juli 1957.
Bonn, den 18. Dezember 1963
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
•) Ersetzt Bnndesqesetzbl. III 2032-1.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 917
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
in der Fassung vom 18. Dezember 1963
Inhaltsübersicht
KAPITEL I
§§
Die Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten bis 47
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1 bis 4
Abschni lt II
Die Dienstbezüge der Beamten ............................... . 5 bis 30
1. Titel: Das Grundgehalt 5 bis 11
2. Tilel: Der Ortszuschlag 12 bis 17
3. Titel: Der Kinderzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20
4. Tilel: Zulagen .......................................... 21, 22
5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte . . . . . . . . . . . . . 24 bis 29
7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenzschutz 30
Abschnitt III
Die Dienstbezüge der Richter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Abschnitt IV
Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten und der Soldaten
auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 bis 36
Abschnitt V
Oberleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht . . . . . . . 37 bis 39
Abschnitt VI
Ubergangsvorschriften ....................................... 40 bis 44
Abschnitt VII
Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundeswehr
und des Bundesgrenzschutzes 45 bis 47
KAPITEL II
Anpassung der Versorgungsbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 48 d
KAPITEL III
Rahmenvorschriften 49 bis 59
KAPITEL IV
Schlußvorscbriiten 60 bis 65
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
KAPITEL I Gemeinschaftsunterkunft wohnen, können halb-
Die Dienstbezüge der Beamten, monatlich im voraus gezahlt werden. Das gilt auch
Richter und Soldaten für die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bundes-
grenzschutz.
ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Allgemeine Vorschriften
Die Dienstbezüge der Beamten
§ 1 1. Titel
Dienstbezüge erhalten nach diesem Gesetz Das Grundgehalt
1. Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf
§ 5
Probe sowie Bundesbeamte auf Widerruf, die
weder im Vorbereitungsdienst stehen noch neben- Die Bemessung des Grundgehalts
bei verwendet werden, (1) Das Grundgehalt wird nach den Besoldungs-
2. Richter des Bundes, ordnungen A (für aufsteigende Gehälter) und B (für
feste Gehälter) - Anlage I - gewährt. Für Beamte,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bun-
deswehr. die nicht in eine Planstelle eingewiesen sind, ist die
Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
§ 2
(2) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungs-
Zusammensetzung der Dienstbezüge ordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Dienst-
(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag, altersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei
Kinderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszula- Jahren um die Dienstalterszulage bis zum Endgrund-
gen. gehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den
Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich
(2) Muß der Empfänger von Dienstbezügen wegen nach dem Besoldungsdienstalter.
der Zugehörigkeit seines dienstlichen Wohnsitzes
zu einem anderen Währungsgebiet als dem der (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den
Deutschen Mark über die Dienstbezüge in einer Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte vor-
fremden Währung verfügen, so darf hierdurch die läufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Diszi-
Kaufkraft der Dienstbezüge gegenüber der Kauf- plinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder
kraft im Währungsgebiet der Deutschen Mark we- endet das Beamtenverhältnis infolge strafgerichtli-
der vermindert noch erhöht werden. Inwieweit dies cher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für
durch Zu- oder Abschläge (Kaufkraftausgleich) die Zeit des Ruhens.
sicherzustellen ist, bestimmt der Bundesminister des
Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der § 6
Finanzen und der zuständigen obersten Dienstbe- Das Besoldungsdienstalter im Regelfall
hörde, bei Auslandsdienstbezügen (§ 24 Abs. 1) im
Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt
und dem Auswärtigen Amt. 1. in allen Besoldungsgruppen des einfachen
Dienstes (A 1 bis A 4) und in den ersten
§ 3 beiden Besoldungsgruppen des mittleren
und des gehobenen Dienstes (A 5 und A 6,
Beginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge A 9 und A 10) am Ersten des Monats, in
Beamte, Richter und Soldaten erhalten die Dienst- dem der Beamte das einundzwanzigste Le-
bezüge von dem Tage an, mit dem ihre Ernennung bensjahr vollendet hat,
oder ihre Versetzung, ihre Dbernahme oder ihr 2. in den ersten beiden Besoldungsgruppen
Dbertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. des höheren Dienstes (A 13 und A 14) am
Werden sie rückwirkend in eine Planstelle einge- Ersten des Monats, in dem der Beamte das
wiesen, so erhalten sie die Dienstbezüge schon von dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
dem Tage an, mit dem die Einweisung wirksam
wird. (2) Hat der Beamte das Lebensalter, von dem
nach Absatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von
§ 4 dem an er nach § 3 Dienstbezüge seiner Besoldungs-
Zahlung der Dienstbezüge gruppe zu erhalten hat, überschritten, so wird der
Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte
(1) Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.
gezahlt.
(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be-
(2) Besteht der Anspruch auf die Dienstbezüge ginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hin-
nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur auszuschieben ist, werden abgesetzt
der Teil der Dienstbezüge gezahlt, der auf den An-
spruchszeitraum entfällt. 1. die nach Vollendung des siebzehnten Le-
bensjahres verbrachte Mindestzeit der
(3) Die Dienstbezüge für ledige Mannschaften, außer der allgemeinen Schulbildung vorge-
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere der Bundes- schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hoch-
wehr, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in schul- und praktische Ausbildung, Vorbe-
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 919
reitungsdienst, übliche Prüfungszeit), soweit höheren Dienst aufgestiegen, so wird sein Besol-
sie im mittleren und gehobenen Dienst ein dungsdienstalter für die Besoldungsgruppen A 9 und
Jahr, im höheren Dienst drei Jahre über- A 10, A 13 und A 14 nach den Absätzen 1 bis 3 fest-
steigt; wird die allgemeine Schulbildung gesetzt. Es darf jedoch gegenüber dem Besoldungs-
durch eine andere Art der Ausbildung er- dienstalter des Beamten in den ersten beiden Besol-
setzt, so steht diese der Schulbildung gleich; dungsgruppen der nächstniedrigeren Laufbahngruppe
2. die nach Vollendung des siebzehnten Le- höchstens um sechs Jahre hinausgeschoben werden.
bensjahres verbrachte Mindestzeit einer (7) Wird ein Beamter des mittleren, des gehobe-
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die nen oder des höheren Dienstes in einer anderen als
für die Ubernahme in das Beamtenverhält- den ersten beiden Besoldungsgruppen seiner Lauf-
nis vorgeschrieben ist; bahngruppe angestellt, so ist sein Besoldungsdienst-
3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens- alter so festzusetzen, wie wenn er in einer dieser
jahres liegende Zeiten einer hauptberufli- Besoldungsgruppen angestellt und in die Anstel-
chen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- lungsgruppe befördert worden wäre.
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet, so- (8) Ein Fachschuloberlehrer, der aus einer der Be-
weit § 8 nichts anderes bestimmt; soldungsgruppen A 11 oder A 12 in die Besoldungs-
4. nach Vollendung des siebzehnten Lebens- gruppe A 13 übergetreten ist, erhält in dieser Besol-
jahres verbrachte Zeiten dungsgruppe und in der Besoldungsgruppe A 14 das
a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefan- Besoldungsdienstalter, das er in den Besoldungs-
genschaft, eines kriegsbedingten Not- gruppen A 11 oder A 12 gehabt hat.
dienstes ohne Begründung eines einem (9) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er
Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäf- nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das Lebens-
tigungsverhältnisses oder eines nicht- alter, von dem nach Absatz 1 auszugehen ist, noch
berufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr- nicht erreicht, so erhält er das Anfangsgehalt seiner
dienstes, Besoldungsgruppe.
b) einer Internierung oder eines Gewahr-
sams der nach § 9 a des Heimkehrerge- § 7
setzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfe-
gesetzes berechtigten Personen, Dffentlich-rechtliche Dienstherren
c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten (1) Offentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des
berufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr- § 6 Abs. 3 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die Länder,
dienstes, soweit er die Zeit der gesetzli- die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere
chen Reichsarbeits- und Wehrdienst- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
pflicht umfaßt, lichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtli-
d) im Dienst der Bundeswehr als Berufs- chen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
soldat oder Soldat auf Zeit oder im Po- (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
lizeivollzugsdienst, soweit der Dienst lichen Dienstherrn im Reichsgebiet steht gleich
nach dem Wehrrecht des Bundes die Zeit
der gesetzlichen Wehrdienstpflicht um- 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit
faßt und diese dadurch als erfüllt gilt; oder Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai
1945 ausgeübte gleichartige Tätigkeit im
5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wieder-
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts
herrn in den Gebieten, die nach dem 31. De-
oder nach dem Gesetz zur Regelung der
zember 1937 dem Reich angegliedert waren;
Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen 2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsied-
Dienstes ohne förmliches Wiedergutma- ler die gleichartige Tätigkeit im Dienst
chungsverf ahren anzurechnen sind. eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Herkunftsland.
Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-
schriften unter Nummer 1 bis 5 abgesetzt werden. (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
lichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleichge-
(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs- stellt werden die Tätigkeit
dienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate 1. im Dienst eines anderen Staates oder einer
abgerundet. zwischenstaatlichen oder überstaatfü;hen
Einrichtung,
(5) In den anderen Besoldungsgruppen des mitt-
2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages
leren, des gehobenen und des höheren Dienstes
(A 7 und A 8, A 11 und A 12, A 15 und A 16) wird oder der Landtage,
der Beginn des nach den Absätzen 1 bis 3, 6 oder 8 3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbän-
für die ersten beiden Besoldungsgruppen der jewei- den,
ligen Laufbahngruppe errechneten Besoldungsdienst- 4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Reli-
alters um vier Jahre hinausgeschoben. gionsgesellschaften und ihren Verbänden,
(6) Ist der Beamte aus dem mittleren in den ge- im nichtöffentlichen Schuldienst und im
hobenen Dienst oder aus dem gehobenen in den nichtöff entliehen Eisenbahndienst,
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftver- § 9
kehrs- oder Fernmeldeunternehmen, die Das Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen
ganz oder teilweise von der Bundes(Reichs)-
post oder von der Bundes(Reichs)bahn über- (1) Tritt ein Beamter, der aus dem mittleren in
nommen worden sind, den gehobenen oder aus dem gehobenen in den
6. als wis&enschaftlicher Mitarbeiter im Dienst höheren Dienst aufgestiegen ist, aus dem Dienst
von wissenschaftlidJ.en Forschungseinrich- eines anderen Dienstherrn in den Bundesdienst
tungen, an denen die öffentlidJ.e Hand durdJ. über, wird das Besoldungsdienstalter nach § 6 so
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen festgesetzt, wie wenn der Beamte in der niedrigeren
oder in anderer Weise wesentlich beteiligt Laufbahngruppe in den Bundesdienst übergetreten
ist. und danach aufgestiegen wäre.
Die EntsdJ.eidung trifft die oberste Dienstbehörde (2) Wird ein Beamter, der auf seinen Antrag aus
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, um im
Innern. dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszu-
§ 8 üben, wieder angestellt, so gilt auch die zwischen
dem Ausscheiden und der Wiederanstellung liegende
Berücksiditigung von Dienstzeiten Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3,
(1) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen in wenn die oberste Dienstbehörde das dienstliche In-
den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und A 13 bis teresse vor dem Ausscheiden schriftlich anerkannt
A 16 nur Zeiten einer gleichzubewertenden Tätigkeit hat.
berücksichtigt werden. Gleichzubewerten sind für die (3) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beur-
Festsetzung des Besoldungsdienstalters laubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die
a) in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies
nur solche Tätigkeiten, die mindestens in gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde ein
einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder dienstliches Interesse an der Beurlaubung vor An-
in einer dieser Besoldungsgruppe entspre- tritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.
chenden Vergütungsgruppe, in den Besol-
(4) Hat ein Beamter den Anspruch auf Dienstbe-
dungsgruppen A 13 bis A 16 nur solche Tä-
züge dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft
tigkeiten, die mindestens in einem Amt
ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienst-
der Besoldungsgruppe A 13 oder in einer
alter um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.
dieser Besoldungsgruppe entsprechenden
Vergütungsgruppe abgeleistet worden (5) Für die Bemessung der in den Absätzen 3 und
sind, 4 genannten Zeiten gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
b) bei Beamten einer Einheitslaufbahn oder
bei Aufstiegsbeamten auch die Tätigkeiten § 10
nach Ablegung der für die Verleihung
eines Amtes der höheren Laufbahngruppe Wahrung des Besitzstandes
vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Art (1) Steht einem Beamten, der aus einem Amt aus-
der Tätigkeit die Gleichbewertung nicht scheidet, um in ein anderes Amt überzutreten, nach
offensichtlich ausschließt. den für das neue Amt maßgebenden Vorschriften
(2) Nicht berücksichtigt werden ein niedrigeres Grundgehalt zu als in seinem bis-
1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne herigen Amt, so erhält. er eine ruhegehaltfähige
RuhegehaltsberedJ.tigung nur Gebühren be- Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwi-
zieht, schen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem
Grundgehalt, das ihm in dem bisherigen Alp.t zu-
2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus
letzt zugestanden hat; der Gesamtbetrag von Grund-
öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,
gehalt und Ausgleichszulage darf jedoch das End-
3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen grundgehalt seines jeweiligen Amtes nicht über-
Dienstverhältnis, das durch eine Entschei- steigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte im dis-
dung der in § 48 des Bundesbeamtenge- ziplinargerichtlichen Verfahren in ein Amt mit ge-
setzes bezeichneten Art oder durch Diszi- ringerem Endgrundgehalt versetzt wird.
plinarurteil beendet worden ist,
4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen (2) Bei der Wiederanstellung von Ruhestandsbe-
Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf amten und beim Ubertritt aus dem Dienst eines an-
Antrag des Bediensteten beendet worden deren Dienstherrn in den Bundesdienst wird dem
ist, wenn ihm zur Zeit der Antragstellung Beamten entsprechend dem Absatz 1 eine ruhege-
ein Verfahren mit der Folge des Verlustes haltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein
der RedJ.te aus dem Dienstverhältnis oder neues Grundgehalt niedriger ist als das Grundge-
der Entfernung aus dem Dienst drohte, halt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder
die zuletzt bei dem bisherigen Dienstherrn bezoge-
5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Ar- nen Dienstbezüge bemessen waren.
beitsverhältnis, das aus einem vom Bedien-
steten zu vertretenden Grunde mit sofor-
tiger Wirkung gekündigt worden ist. § 11
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Dem Beamten ist die Berechnung und Festsetzung
den VorsdJ.riften der Nummern 3 bis 5 zulassen. seines Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 921
2. Titel Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf
Der Ortszuschlaq nachgeordnete Behörden übertragen.
(3) Kann ein Beamter, der versetzt oder dessen
§ 12 Umzug an den Ort der Dienstleistung angeordnet
Grundlage des Ortszuschlages ist, wegen Wohnungsmangels oder aus anderen
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine Wohnung
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Aufstellung
am Versetzungs- oder Dienstleistungsort nicht be-
in Anlage II gewährt. Seine Ffohe richtet sich nach
ziehen und hat er seine Wohnung am bisherigen
der Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Be-
dienstlichen Wohnsitz oder seinem tatsächlichen
amten zugeteilt ist, nach der Ortsklasse des dienst-
Wohnort beibehalten, so gilt dieser als dienstlicher
lichen Wohnsitzes und nach der Stufe, die den Fa-
Wohnsitz, wenn er der höheren Ortsklasse angehört;
milienverhältnissen des BC:~amten entspricht.
gehört der tatsächliche Wohnort einer höheren
(2) Ledige Bemnte, die auf Grund dienstlicher Ortsklasse an als der bisherige dienstliche Wohn~
Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen sitz, so ist dieser maßgebend. Zieht der Beamte statt
und denen nach § 15 Abs. 1 der Ortszuschlag der an den Versetzungs- oder Dienstleistungsort mit
Stufe 1 zusteht, erhalten den halben Ortszuschlag. Umzugsanordnung an einen. anderen Ort um, so
gilt der neue Wohnort als dienstlicher Wohnsitz,
§ 13
wenn er einer höheren Ortsklasse angehört als der
Ortsklassen eint.eil ung Versetzungs- oder Dienstleistungsort. Für neueinge-
(1) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes stellte Beamte gilt unter den Voraussetzungen des
des Beamten ergibt sich aus dem Ortsklassenver- Satzes 1 der bisherige Wohnort als dienstlicher
zeichnis. Wohnsitz.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 15
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Ortsklassenverzeichnis aufzustellen und es bei Stufen des Ortszuschlages
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Ab- (1) Zur Stufe 1 gehören, soweit sich nicht aus den
ständen von zwei Jahren zu ändern und zu ergän- folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, die le-
zen. Für die Zuteilung der Orte zu Ortsklassen sind digen Beamten.
zu berücksichtigen: Einwohnerzahl, Durchschnitts- (2) Zur Stufe 2 gehören, soweit kein Kinderzu-
raummieten, sonstige örtliche Besonderheiten, zum schlag zu gewähren ist,
Beispiel die Eigenschaft als Bade-, Kur- oder Frem-
denverkehrsort oder als stark industrialisierter Ort 1. verheiratete Beamte,
sowie die Zugehörigkeit zu einem in sich geschlos- 2. verwitwete und geschiedene Beamte sowie
senen Wirtschaftsgebiet. Beamte, deren Ehe aufgehoben oder für
nichtig erklärt ist,
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- 3. ledige Beamte, die das vierzigste Lebens-
desrates Anlagen und Einrichtungen für Sonder- jahr vollendet haben,
zwecke, die von den bebauten Teilen ihrer Gemeinde 4. andere ledige Beamte, die in ihrer Woh-
deutlich abgesetzt sind, von der Ortsklasse ihrer nung einer anderen Person nicht nur vor-
Gemeinde auszunehmen und einer höheren Orts- übergehend Unterkunft und Unterhalt ge-
klasse zuzuteilen, wenn ihr Verbleiben in der Orts- währen, weil sie gesetzlich oder sittlich da-
klasse ihrer Gemeinde eine erhebliche Härte be- zu verpflichtet sind oder aus beruflichen
deutet oder unabweisbare dienstliche Belange es oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
erfordern. bedürfen.
§ 14 (3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen
Dienstlicher Wohnsitz richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die dem
Beamten Kinderzuschlag zusteht oder ohne Berück-
(1) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne d~')S § 12 Abs. 1 sichtigung des § 19 zustehen würde. Uneheliche
ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Kinder eines männlichen Beamten werden nur be-
Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat. rücksichtigt, wenn der Beamte sie in seine Wohnung
(2) Als Ausnahme kann die oberste Dienstbehörde aufgenommen oder ·sie auf seine Kosten anderweit
1. einzelnen Beamten oder Gruppen von Be- untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche
amten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienst- Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
lichen Tätigkeit ist, als dienstlichen Wohn-
sitz anweisen, § 16
2. Beamten, die im Ausland an der deutschen (weggefallen)
Grenze beschäftigt sind, einen Ort im In-
land in der Nähe des Beschäftigungsortes § 17
als dienstlichen Wohnsitz anweisen,
3. einzelnen Beamten den tatsächlichen Wohn- Änderung des Ortszuschlages
ort als dienstlichen Wohnsitz anweisen, (1) Ändert sich die Tarifklasse, so wird der Orts-
wenn er der höheren Ortsklasse angehört zuschlag der neuen Tarifklasse von demselben Tage
und die Beamten ihn auf Anordnung ihrer an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen Besol-
vorgesetzten Dienststelle innehaben. dungsgruppe.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Andern sich dienstlicher Wohnsitz und Orts- (2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind
klasse, so wird der Ortszuschlag nach der neuen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Hat
Ortsklasse vom Ersten des Monats an gezahlt, der das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so
auf die Änderung folgt. Tritt die Änderung am besteht der Anspruch nur, wenn das Kind in einer
Ersten eines Mornlls ein, so ist die Ortsklasse des Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Ar-
neuen dienstlichen Wohnsitzes schon für diesen beitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, und
Monat maßgebend. wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung
(3) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwen-
vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für dungen in entsprechender Höhe nicht erhält.
die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Orts- (3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder
zuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist,
des übernüchsten Monats nach dem für die Herab- wird Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebens-
setzung maßgebenden Ereignis gezahlt. Ist der alter gewährt, wenn die dauernde Erwerbsunfähig-
Ubergang in eine niedrigere Stufe durch den Weg- keit vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
fall eines Kinderzusch lag es begründet, so wird der jahres eingetreten ist, über das achtzehnte Lebens-
niedrigere Ortszuschlag von dem Tage nach dem jahr hinaus jedoch nur, wenn es nicht ein eigenes
Wegfall des Kinderzuschlages (§ 20 Abs. 1 Satz 2) Einkommen von mehr als hundertfünfundzwanzig
an gezahlt. Der Wegfall des Kinderzuschlages in- Deutsche Mark monatlich hat. Waisengeld und
folge Ableistung des Grundwehrdienstes berührt Waisenrente zählen nicht zum Einkommen des
nicht den Ortszuschlag. Kindes.
(4) Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbil-
dung aus einem Grunde, der nicht in der Person
3. Titel des Beamten oder des Kindes liegt, über das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr hinaus, so wird der
Der Kinderzuschlag
Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der
nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.
§ 18
(5) Für Kinder, die nach beamtenrechtlichen Vor-
Grundlage und Höhe schriften neben Waisengeld Kinderzuschlag erhal-
(1) Kinderzuschlag wird gewährt für ten, wird dem Beamten kein Kinderzuschlag gewährt.
1. eheliche Kinder, (6) Für verheiratete, verwitwete und geschiedene
2. für ehelich erklärte Kinder, Kinder wird kein Kinderzuschlag gewährt.
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, (7) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis
4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine zum vollendeten sechsten Lebensjahr monatlich
Wohnung aufgenommen hat, vierzig Deutsche Mark, bis zum vollendeten vier-
5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine zehnten Lebensjahr monatlich fünfundvierzig Deut-
Wohnung aufgenommen hat und für ihren sche Mark und bis zum vollendeten fünfundzwanzig-
Unterhalt und ihre Erziehung nicht von sten Lebensjahr monatlich fünfzig Deutsche Mark.
anderer Seite lauf end ein höherer Betrag
als hundertfünfundzwanzig Deutsche Mark § 19
monatlich gezahlt wird,
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Woh-
nung aufgenommen hat und keine anderen (1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag
Personen zum Unterhalt des Kindes gesetz- gewährt.
lich verpflichtet sind, (2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden
7. uneheliche Kinder einer Beamtin, Vorschriften neben dem Beamten auch anderen Per-
8. uneheliche Kinder eines Beamten, wenn sonen, die im öffentlichen Dienst (Absatz 3) stehen
seine Vaterschaft festgestellt ist und er oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
entweder das Kind in seine Wohnung auf- Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-
genommen hat oder für den Unterhalt des sorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für das-
Kindes nachweislich die festgesetzte Unter- selbe Kind zu, so wird dem Beamten Kinderzuschlag
haltsrente, mindestens aber den doppelten gewährt, wenn und soweit er nach den folgenden
Betrag des Kinderzuschlages aufbringt. Grundsätzen anspruchsberechtigt ist:
Als in die Wohnung auf genommen gelten Kinder 1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen
auch dann, wenn der Beamte sie auf seine Kosten oder eines gemeinsam an Kindes Statt an-
anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die genommenen Kindes für dieses Kind Kinder-
häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden zuschlag zu erhalten, so wird der Kinder-
soll. Für ein Kind, das von einer anderen Person als zuschlag dem Vater allein, auf Antrag
dem Ehegatten des Beamten an Kindes Statt an- eines Anspruchsberechtigten jedem von
genommen worden ist, wird den natürlichen Eltern, ihnen zur Hälfte gewährt. Das gleiche gilt,
für ein uneheliches Kind, das für ehelich erklärt wenn ein Ehegatte das Kind des anderen
worden ist, wird der Mutter kein Kinderzuschlag an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1
gewährt. gilt entsprechend für Pflege- und Großeltern,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 923
2. Hätten Pflege- oder Großeltern neben natür- 4. Titel
lichen Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Zulagen
Kind zu erhalten, so wird der Kinder-
zuschlag nur den Pflege- oder Großeltern
gewährt. § 21
3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern Stellenzulagen
Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu er- (1) Stellenzulagen werden den Beamten nach den
halten, so wird der Kinderzuschlag nur den Besoldungsordnungen und nach Absatz 2 gewährt.
natürlichen Eltern gewährt.
(2) Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegen-
4. Hätte neben der Mutter eines unehelichen
heiten eines Amtes wahr, für das der Organisations-
Kindes auch der Vater für dieses Kind
und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besol-
Kinderzuschlag zu erhalten, so wird der
dungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von
Kinderzuschlag, wenn der Vater das Kind
einem Jahr, wenn die höhere Planstelle während
in seine Wohnung aufgenommen hat, dem
dieser Zeit besetzbar war und weiterhin besetzbar
Vater allein, andernfalls dem Vater und ist, eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stel-
der Mutter je zur Hälfie gewährt.
lenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem
(3) Offentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2 Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das
ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des ihm zustände, wenn er der höheren Besoldungs-
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Ge- gruppe angehörte.
meindeverbandes) oder anderer Körperschaften, An-
(3) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsord-
stalten und Stiftungen des öfJentlichen Rechts oder
nung unwiderruflich sind, gelten als Bestandteil des
der Verbände von solchen; ausgenommen ist die
Grundgehalts.
Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
schaften oder ihren V er bänden. Dem öffentlichen (4) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsord-
Dienst steht gleich die hauptberufliche Tätigkeit nung widerruflich sind, werden nur solange ge-
1. im Dienst von Vereinigungen, Einrichtun- währt, wie der Beamte in der mit der Zulage aus-
gen und Unternehmungen, deren gesamtes gestatteten Tätigkeit verwendet wird.
Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich
in öffentlicher Hand befindet, § 22
2. im Dienst einer zwischenstaatlichen oder Andere Zulagen und Zuwendungen
überstaatlichen Einrichtung, an der der
Andere als die in den §§ 10 und 21 aufgeführten
Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Zulagen und Zuwendungen, die nicht gesetzlich
Körperschaften oder Verbände durch Zah-
geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, soweit
lung von Beiträgen oder Zuschüssen oder
der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
in anderer Weise beteiligt ist.
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf
Antrag der Behörde oder des Beamten der Bundes- 5. Titel
minister des Innern. Anrechnung von Sachbezügen
§ 20
Zahlung des Kinderzuschlages § 23
(1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Mo- (1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge wer-
nats an gezahlt, in den das für die Gewährung den unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen
maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die
die Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die Dienstbezüge angerechnet.
Zahlung erst mit dem Ablauf des nächsten Monats (2) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 er-
eingestellt. läßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen
(2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Vor- mit dem Bundesminister des Innern, sofern der Ge-
aussetzungen des § 19 wird mit Wirkung vom schäftsbereich mehrerer oberster Bundesbehörden
Ersten des übernächsten Monats nach Eintritt des berührt wird, der Bundesminister des Innern.
maßgebenden Ereignisses berücksichtigt. Bei Be-
endigung des Dienstverhältnisses des anderen An-
6. Titel
spruchsberechtigten wird der Wechsel oder der
Wegfall der Voraussetzungen des § 19 bereits vom Sondervorschriften für Auslandsbeamte
Ersten des nächsten Monats an berücksichtigt; für
den Monat des Ausscheidens erhält der Beamte § 24
den Kinderzuschlag abzüglich des dem anderen
bereits gezahlten Teiles des Kinderzuschlages. Zusammensetzung der Dienstbezüge
(3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger (1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im
bestellt, so kann die vorgesetzte Behörde des Be- Ausland erhalten abweichend von § 2 Abs. 1 neben
amten auf Antrag des Vormundschaftsgerichts be- dem Grundgehalt (§§ 5 bis 11) die folgenden Aus-
stimmen, daß der Kinderzuschlag an den Vormund, landsdienstbezüge: Auslandszulage (§ 25), Haushalts-
den Pfleger oder das Vormundschaftsgericht gezahlt zuschlag (§ 26), Kinderzuschlag (§ 27) und Miet-
wird. zuschuß (§ 28).
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Beamte, denen für ihre Person das Grund.,. Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in der achten
gehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für Dienstaltersstufe. Abweichend von § 18 Abs. 5 und
ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten § 19 Abs. 2 wird Kinderzuschlag auch dem Beamten
die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren gewährt, dessen Anspruch auf Grund der bezeich-
Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrige- neten Vorschriften ausgeschlossen wäre; er bemißt
ren Besoldungsgruppe wird auch dem Kaufkraft- sich nach dem Unterschied zwischen dem dem an-
ausgleich (§ 2 Abs. 2) zugrunde gelegt. deren Anspruchsberechtigten (§ 19 Abs. 2) oder dem
(3) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die wegen Kind (§ 18 Abs. 5) zustehenden und dem sich aus
ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Satz 2 ergebenden Betrag.
vVohnsitz in einem m1srnndischen Grenzort haben. (2) Der Kinderzuschlag für Kinder, die sich nicht
Diese Beamten erhalten den Ortszuschlag der Orts- nur vorübergehend im Inland aufhalten, wird in
klasse S. Höhe der Sätze des § 18 Abs. 7 gewährt. Er beträgt
einhundertfünfzig Deutsche Mark, wenn infolge der
§ 25
Versetzung des Beamten in das Ausland im Inland
Auslandszulage kein Hausstand eines sorgeberechtigten Elternteils
(1) Die Auslandszulage wird nach der Aufstellung des Kindes besteht; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
in Anlage III gewührt. Ihre Höhe richtet sich nach chend. Zu dein Kinderzuschlag nach den Sätzen 1
der Besoldungsgruppe des Beamten und nach der und 2 wird kein Kaufkraftausgleich gewährt.
für den ausländischen Dienstort maßgebenden Zone.
§ 28
(2) Die Dienstorte sind den Zonen unter Berück-
sichtigung der besonderen Belastungen in der Le- Mietzuschuß
bensführung zuzuteilen. Vorübergehenden außer- (1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die
gewöhnlichen Belastungen an einem Dienstort kann Miete für den als notwendig anerkannten leeren
durch eine zeitlich befristete Zuteilung zu einer Wohnraum fünfzehn vom Hundert der Inlands-
höheren Zone Rechnung getragen werden; liegen dienstbezüge des Beamten (Grundgehalt, Orts-
diese Voraussetzungen an einem Ort der Zone IX zuschlag der Ortsklasse S, ausschließlich Kinder-
oder X vor, so kann ein zeitlich befristeter, in allen zuschlag) zuzüglich des für den Dienstort nach § 2
Besoldungsgruppen einheitlicher Zuschlag bis zu Abs. 2 maßgebenden Kaufkraftausgleichs übersteigt.
zweihundert Deutsche Mark gewährt werden. Der Mietzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 trifft das Aus- Mehrbetrages.
wärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes- (2) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland
minister des Innern und dem Bundesminister der erhalten keinen Mietzuschuß.
Finanzen.
§ 28a
(4) Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver-
pflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich
und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, anschließenden Inlandsaufenthalts aus in seiner
erhalten fünfzig vom Hundert der Auslandszulage. Person liegenden Gründen erhält der Beamte die
Ist nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben, ihm neben seinem Grundgehalt zustehenden Aus-
so werden fünfundsiebzig vom Hundert der Aus- landsdienstbezüge einheitlich nach der Zone V der
landszulage gewährt. Auslandszulage ohne Mietzuschuß (§ 28) und Kauf-
kraftausgleich (§ 2 Abs. 2). Die nachgewiesenen, am
§ 26 Auslandsdienstort weiterlaufenden notwendigen
Aufwendungen für die Wohnung und das Haus-
Haushaltszuschlag personal werden gesondert erstattet. § 27 Abs. 2
(1) Der Haushaltszuschlag wird dem verheirateten bleibt unberührt.
Beamten gewährt, wenn er mit seinem Ehegatten (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte
am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Woh- sich unter Beibehaltung seines· dienstlichen Wohn-
nung innehat. Er beträgt zwanzig vom Hundert des sitzes im Ausland aus in seiner Person liegenden
Grundgehalts und der Auslandszulage. Stände nach Gründen länger als zwei Kalendermonate mit sei-
dieser oder einer- entsprechenden Vorschrift neben ner Familie im Inland aufhält und seine Auslands-
dem Beamten auch seinem Ehegatten aus einer dienstbezüge (§ 24 Abs. 1 und 2) höher sind als die
Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 19 Abs. 3) Haus- in Absatz 1 bezeichneten Bezüge und Erstattungen;
haltszuschlag zu, so wird nur der höhere Zuschlag ist die Familie des Beamten am Auslandsdienstort
gewährt. geblieben, so erhält der Beamte Bezüge wie ein in
(2) Anderen Beamten kann der halbe Haushalts- das Inland abgeordneter Beamter. Die sich nach
zuschlag gewährt werden, wenn sie am ausländi- Satz 1 ergebenden Bezüge stehen vom Ersten des
schen Dienstort einen eigenen Haushalt führen. dritten Kalendermonats an zu.
§ 27 § 29
Kinderzuschlag Zahlung der Auslandsdienstbezüge
(1) Der Kinderzuschlag wird nach § 18 Abs.1 bis 6, Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzun-
§§ 19 und 20 gewährt. Er beträgt zehn vom Hundert gen zwischen dem Inland und dem Ausland vom
des Grundgehalts und der Auslandszulage eines Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienst-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 925
ort bis zum Tage vor der A brcise aus diesem Ort 1. bei Offizieren die nach Vollendung des
gezahlt; § 28 a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei Ver- siebzehnten Lebensjahres verbrachte Min-
setzun9cn im Ausland werden sie bis zum Tage des destzeit der außer der allgemeinen Schul-
Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bildung für ihre Ernennung zum niedrigsten
bisherigen Dienstort rnaß9ebenden Sätzen gezahlt. Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn vorge-
Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt schriebenen Ausbildung (militärische Aus-
Satz 1 entsprechend. bildung, Fachschul-, Hochschul- und prak-
tische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
7. Tilel soweit sie ein Jahr übersteigt; wird die all-
Sondervorschrift für Beamte gemeine Schulbildung durch eine andere
im Bundesgrenzschutz
Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese
der Schulbildung gleich;
§ 30 2. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-
jahres liegende Zeiten einer hauptberuf-
Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs-
lichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-
beamten im ßundesgrcnzschutz, auch wenn sie dem
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
Bundesministerium des Innern angehören, gilt Ab-
(§ 7) und eines nichtberufsmäßigen Reichs-
schnitt IV mit Ausnahme des § 33 entsprechend. Die
arbeits- oder Wehrdienstes, bei Offizieren
Verwaltungsvorschriften zu § 36 erläßt für den Bun-
jedoch nur, soweit die Tätigkeit oder der
desgrenzschutz der Bundesminister des Innern.
nichtberufsmäßige Reichsarbeits- oder Wehr-
dienst mindestens in einem Amt der Be-
ABSCHNITT III soldungsgruppe A 9 oder in einer dieser
Besoldungsgruppe entsprechenden Vergü-
Die Dienstbezüge der Richter tungsgruppe abgeleistet worden ist;
3. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
§ 31
jahres verbrachte Zeiten
Abschnitt II gilt auch für die Richter. a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegs-
gefangenschaft, · eines kriegsbedingten
ABSCHNITT IV Notdienstes ohne Begründung eines
einem Arbeitsvertrag entsprechenden
Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten Beschäftigungsverhältnisses,
und der Soldaten auf Zeit b) einer Internierung oder eines Gewahr-
sams der nach § 9 a des Heimkehrer-
§ 32 gesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlings-
Abschnitt II gilt auch für die Soldaten, soweit sich hilf egesetzes berechtigten Personen,
aus den folgenden Vorschriften nichts anderes c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten
ergibt. Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, so-
§ 33 weit er die Zeit der gesetzlichen Reichs-
arbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt,
Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge
d) im Dienst der Bundeswehr oder im Po-
Die Soldaten erhalten Dienstbezüge frühestens lizeivollzugsdienst, soweit der Dienst
vom Tage nach Ableistung des vorgeschriebenen nach dem Wehrrecht des Bundes die
Grundwehrdienstes an. Zeit der gesetzlichen Wehrdienstpflicht
umfaßt und diese dadurch als erfüllt gilt;
§ 34
4. Zeiten, die auf Grund gewährter Wieder-
Das Besoldungsdienstalter im Regelfall gutmachung nationalsozialistischen Un-
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt rechts oder nach dem Gesetz zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
1. für Mannschaften und Unteroffiziere in den schen Unrechts für Angehörige des öffent-
Besoldungsgruppen A 1 bis A 6, lichen Dienstes ohne förmliches Wieder-
2. für Offiziere in der Besoldungsgruppe A 9 gutmachungsverf ahren anzurechnen sind.
am Ersten des Monats, in dem der Soldat das ein- Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. schriften unter Nummer 1 bis 4 abgesetzt werden.
(2) Hat der Soldat das Lebensalter, von dem nach § 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von dem an (4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungs-
er nach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge dienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
seiner Besoldungsgruppe zu erhalten hat, über- satz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate
schritten, so wird der Beginn seines Besoldungs- abgerundet.
dienstalters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben,
(5) Für einen Soldaten der Unteroffizierslaufbahn
um die er älter ist.
wird in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 der
(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Be- Beginn des nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten
ginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 Besoldungsdienstalters um vier Jahre hinausge-
hinauszuschieben ist, werden abgesetzt schoben.
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(6) Ist ein Soldat der Unleroffizierslaufbahn in Satz 2 an eine vom Bundesminister der Verteidi-
die Offizierslaufbahn auf gestiegen, so wird sein Be- gung errichtete Kleiderkasse geleistet werden.
soldungsdienstalter für die Besoldungsgruppe A 9
nach den Abstitzen 1 bis 3 festgesetzt. Es darf jedoch
gegenüber seinem Besoldungsdienstalter in den Be- ABSCHNITT V
soldungsgruppen A 1 bis A 6 höchstens um sechs
Jahre hinausgeschoben werden. Oberleitung der vorhandenen Beamten
in das neue Recht
(7) Das für Offiziere nach den Absätzen 1 bis 3
oder 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird in § 37
den Besoldungsgruppen A 11, A 13 und A 14 um vier
Jahre, in der Besoldungsgruppe A 16 um acht Jahre (1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April
hinausgeschoben. 1957 im Amt waren, werden nach der Uberleitungs-
übersicht (Anlage IV) übergeleitet. Als bisherige
(8) Wird ein Unteroffizier in einer der Besol- Besoldungsgruppe im Sinne dieser Ubersicht gilt
dungsgruppen A 7 bis A 10 angestellt, so ist sein die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 31. März
Besoldungsdienstalter so festzusetzen, wie wenn er 1957 angehörten. Für Beamte, die am 31. März 1957
in der Besoldungsgruppe A 5 angestellt und in die auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person
Anstellungsgruppe befördert worden wäre. Wird die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe
ein Offizier in einer der Besoldungsgruppen A 11 bis erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe.
A 16 angestellt, so ist sein Besoldungsdienstalter so Soweit sich aus der Uberleitungsübersicht Änderun-
festzusetzen, wie wenn er in der Besoldungsgruppe gen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Be-
A 9 angestellt und in die Anstellungsgruppe beför- amten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bisherige
dert worden wäre. Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für die neue
(9) Das Besoldungsdienstalter der Offiziere einer Besoldungsgruppe noch in der Uberleitungsüber-
Laufbahn, deren Eingangsgruppe die Besoldungs- sicht aufgeführt, so bestimmt die oberste Dienst-
gruppe A 13 ist, wird abweichend von den Ab- behörde, welche der für die neue Besoldungsgruppe
sätzen 1 bis 3 und 7 wie das der Be.amten des höhe- vorgesehenen Amtsbezeichnungen der Beamte führt.
ren Dienstes nach § 6 festgesetzt. (2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung
(10) Hat der Soldat an dem Tage, von dem an er vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 42, für
nach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge zu er- Soldaten und für Vollzugsbeamte im Bundesgrenz-
halten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr noch schutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des
nicht vollendet, so erhält er das Anfangsgehalt Innern angehören, nach den §§ 34, 45 und 46 neu
seiner Besoldungsgruppe. festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Be-
amten, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge
§ 35 beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 3
Dienstlicher Wohnsitz hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht
nicht hinausgeschoben worden war oder wenn der
Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 ist Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrund-
der Standort des Soldaten. gehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten
hatte.
§ 36
(3) Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Uber-
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft leitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Uber-
(1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden sicht in Anlage V ergibt, so erhalten die Beamten
die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offi- eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe
ziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, so- des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des
weit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, Grundgehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhun-
unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird für gen der Grundgehälter wegen einer Änderung der
die von ihnen zu beschaff ende Dienstbekleidung ein wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Be-
einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren be- tracht. Ist das Uberleitungsgrundgehalt niedriger
sondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. als das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe
der Regelüberleitungsgruppe (Anlage IV Nr. 1), die
(2) Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärzt-
den gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die
liche Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Solda-
Dienstaltersstufe, in der sich die Beamten nach bis-
ten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung herigem Recht am Tage vor der Verkündung des
nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese Gesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an
günstiger sind. die Stelle des Uberleitungsgrundgehalts. Die Sätze 1
bis 3 gelten entsprechend für Beamte, deren Be-
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Ver- amtenverhältnis nach dem 1. April 1957, aber vor der
pllichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für Beamte,
die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. die aus einer der Besoldungsgruppen A 9 b, A 10 c
(4) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab- und A 12 übergeleitet werden, wird die Ausgleichs-
sätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Ver- zulage stets nach Satz 1 bemessen.
teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister (4) Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach
des Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des
bestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Gesetzes ernannt worden sind.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 927
§ 38 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen,
Hat sich die Zahl der Kinder eines Beamten, für a) die nicht an der Unterbringung teilgenom-
die Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957 men haben, aber auf die Pflichtanteile an-
verringert, so gelten für die Gewährung des Kinder- rechenbar waren,
zuschlages und des Ortszuschlages § 20 Abs. 1 Satz 2 b) auf die § 52b Abs. 2 in Verbindung mit
und § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. § 62 oder § 63 des in Absatz 1 genannten
Gesetzes Anwendung fand,
§ 39
c) denen Rechte nach dem in Absatz 1 ge-
Dieser Abschni'tt gilt auch für Richter un(i Sol- nannten Gesetz nur deshalb nicht zuste-
daten. hen, weil sie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Budi-
stabe b hinsichtlich der Aufgabe des Dien-
ABSCHNITT VI stes oder die in§ 4 oder § 81 des in Absatz 1
Ubergangsvorschriften genannten Gesetzes bezeichneten Voraus-
setzungen nicht erfüllen.
§ 40 (3) Absatz 1 ist auf die nach den §§_ 71 e bis 71 k
Bis zur Aufstellung eines Ortsklassenverzeich- und die unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 6
nisses nach § 13 Abs. 2, längstens jedoch bis zum des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
30. September 1957, gilt als Ortsklassenverzeichnis der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
im Sinne des § 13 Abs. 1 das durch die Verordnung Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (Bun-
vom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289) desgesetzbl. I S. 1579) als Beamte angestellten (ein-
festgelegte Ortsklassenverzeichnis in der am 1.April gestellten) Personen mit der Maßgabe entsprechend
1957 maßgebenden Fassung. Dabei tritt an die Stelle anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der An-
der Ortsklasse C die Ortsklasse B. stellung (Einstellung) der 30. September 1961 tritt.
Satz 1 gilt auch für die bis zum 31. Dezember 1965
§ 41 als Beamte angestellten (eingestellten) Personen,
(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in die am 30. September 1961 im öffentlichen Dienst
Berlin oder Hamburg erhalten weiterhin einen ört- standen und entweder an der Unterbringung teil-
lichen 'sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hun- nahmen oder eine der Voraussetzungen des Absat-
dert des Grundgehalts. zes 2 erfüllen.
(2) Für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz (4) Die Absätze 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 sind
in Berlin oder Hamburg, deren Bezüge der Bund zu auf frühere Berufssoldaten und berufsmäßige Ange-
tragen hat, tritt zu dem Grundgehalt, das der Be- hörige des Reichsarbeitsdienstes, deren Dienstver-
rechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu- hältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3, § 55 Abs. 1 Satz 2
grunde liegt, ein örtlicher Sonderzuschlag in Höhe des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in
von drei vom Hundert. der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung
als beendet galt, sinngemäß anzuwenden, wenn sie
§ 42
a) bis zum Eintritt in dieses Dienstverhältnis
(1) Ist eine Person, die an der Unterbringung nach Beamte waren und bei einem Verbleib in
dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dieser Rechtsstellung an der Unterbringung
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- teilgenommen hätten oder
sonen in der bis zum 30. September 1961 geltenden b) eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah-
Fassung teilgenommen hat, bis zum 30. September ren nach § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4,
1961 als Beamter angestellt (eingestellt) worden, so § 55 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes
gilt auch die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Anstel- (in der bis zum 30. September 1961 gelten-
lung (Einstellung) als Dienstzeit im Sinne des § 6 den Fassung) abgeleistet hatten. •
Abs. 3 Nr. 3. Für die Festsetzung des Besoldungs-
dienstalters von Beamten des gehobenen oder höhe- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen,
ren Dienstes gilt dies nur, wenn die von ihnen vor die früher eine ihnen angebotene Wiederverwen-
dem 9. Mai 1945 zuletzt ausgeübte hauptberufliche dung aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde
Tätigkeit im öffentlichen Dienst mindestens der abgelehnt haben.
Tätigkeit in einem Amt ihrer Laufbahngruppe
gleichzubewerten ist. Bei früheren außerplanmäßi- § 43
gen Beamten (K) und ihnen gemäß § 11 des in Satz 1 Die §§ 40 bis 42 gelten auch für Richter, die §§
genannten Gesetzes gleichgestellten Beamten auf 40 und 41 auch für Soldaten.
Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraus-
setzungen des Satzes 1 erfüllen, wird die Zeit vom
9. Mai 1945 bis zur Ablegung der für die planmäßige § 44
Anstellung vorgeschriebenen Prüfung, längstens bis Bis zum Erlaß eines besonderen Amtsgehaltsge-
zum 30. September 1961, als Dienstzeit im Sinne des setzes bemißt sich das Grundgehalt des Präsidenten
§ 6 Abs. 3 Nr. 3 berücksichtigt. § 9 Abs. 1 ist ent- des Bundesverfassungsgerichts nach der Besoldungs-
sprechend anzuwenden, wenn der Beamte vor dem gruppe B 11, das des Vizepräsidenten des Bundes-
9. Mai 1945 aus dem mittleren oder gehobenen verfassungsgerichts nach der Besoldungsgruppe
Dienst in eine höhere Laufbahngruppe aufgestiegen B 10 und das der Richter des Bundesverfassungsge-
war. richts nach der Besoldungsgruppe B 8.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
ABSCHNITT VII § 48 a
Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues (1) Lagen den Bezügen nach § 48 Abs. 1 Grund-
der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes gehälter einer Besoldungsgruppe der Besoldungsord-
nungen A oder B des Reichsbesoldungsgesetzes vom
§ 45 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349), einer
(1) Für Soldaten, die vor dem 1. April 1957 in die diesen Besoldungsordnungen angeglichenen Besol-
Bundeswehr eingestellt worden sind oder bis zum dungsordnung eines Landes (Anlage VI), einer Ge-
31. März 1965 eingestellt werden, gelten die folgen- meinde oder eines Gemeindeverbandes oder des
den Absätze 2 und 3. Besoldungsplanes der Besoldungsordnung für die
Reichsbahnbeamten zugrunde, so treten an ihre
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters
Stelle die Grundgehälter der aus den Spalten 3
von Soldüten, die vor dem 9. Mai 1945 Soldaten und 4 der Anlage VII ersichtlichen Besoldungsgrup-
oder planmä.ßige oder außerplanmäßige Beamte wa- pen. Das gilt nicht für Versorgungsbezüge aus den
ren oder a.ls Wehrmachtbeamte des Beurlaubten- Besoldungsgruppen A 8 c 1 bis A 8 c 5, A 9 b, A 10 c
standes oder als ·wehrmachtbeamte auf Kriegsdauer
und A 12 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Au-
Wehrdienst geleistet hatten, gilt auch die Zeit vom gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582). An die Stelle
9. Mai 1945 bis zur Einstellung in die Bundeswehr
der bisherigen Dienstaltersstufe in Besoldungsgrup-
als Dienstzeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 und
pen mit aufsteigenden Gehältern tritt,
des § 34 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3.
1. wenn die Versorgungsbezüge bisher aus
(3) Für Soldaten, die zwischen dem 31. Dezember der letzten Stufe errechnet worden sind, die
1923 und dem 1. Juli 1937 geboren sind, wird das Endstufe der neuen Besoldungsgruppe, so-
Besoldungsdienstalter in den Besoldungsgruppen fern nicht an ihre Stelle die in Spalte 4 der
A 1 bis A 6 und, wenn sie innerhalb von drei Jahren Anlage VII vorgesehene Dienstaltersstufe
nach ihrer Einstellung in die Bundeswehr zu Offi- tritt,
zieren ernannt werden, auch in der Besoldungs-
2._ in allen übrigen Fällen die Dienstalters-
gruppe A 9 abweichend von § 34 in jedem Falle auf
stufe der neuen Besoldungsgruppe, die zur
den Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das
Endstufe oder zu der an ihre Stelle getre-
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
tenen Dienstaltersstufe (Nummer 1) den
§ 46 gleichen Abstand wie die Dienstaltersstufe
der bisherigen Besoldungsgruppe hat.
Für Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die
vor dem 1. April 1957 in den Bundesgrenzschutz (2) Auf Antrag des Versorgungsempfängers ist
eingestellt worden sind oder bis zum 31. März 1965 in der nach Absatz 1 zu ermittelnden neuen Besol-
eingestellt werden, gilt § 45 Abs. 2 und 3 entspre- dungsgruppe das Besoldungsdienstalter in sinnge-
chend. mäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
festzusetzen, sofern die Versorgungsbezüge nicht
§ 47
bereits nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 aus der letzten
§ 33 gilt nicht für Stufe oder der an ihre Stelle getretenen Dienstal-
l. Soldaten, die vor der Verkündung des Gesetzes tersstufe errechnet werden. Hierbei ist für frühere
in die Bundeswehr eingestellt worden sind, Berufssoldaten, für Angehörige der früheren uni-
2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von min- formierten Vollzugspolizei und für berufsmäßige
destens zwei Jahren verpflichten. Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes § 34
anzuwenden. Das so ermittelte Grundgehalt ist der
Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu le-
KAPITEL II
gen, wenn es höher als das nach Absatz 1 ermittelte
Anpassung der Versorgungsbezüge Grundgehalt isL Satz 1 gilt nicht für frühere Berufs-
soldaten, deren Versorgungsbezügen ein Grundge-
§ 48
halt der bisherigen Besoldungsgruppe A 8 a nach
(1) Die Bezüge der am 1. April 1957 vorhandenen § 53 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
Versorgungsempfänger, die der Bund oder eine verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-
bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stif- zes fallenden Personen zugrunde liegt. ·
tung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, sind nach
(3) Bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienst-
den Vorschriften der folgenden §§ 48 a bis 48 d neu
bezüge bisher aus dem Mittel zwischen der ersten
festzusetzen.
und der letzten Dienstaltersstufe einer Besoldungs-
(2) Personen, die Versorgungsansprüche nach dem gruppe, so ist das Mittel zwischen der dritten und
1. April 1957 erwerben, aber nach dem 31. März der letzten Dienstaltersstufe der neuen Besoldungs-
1957 weder zu dem Personenkreis des § 1 gehört gruppe anzusetzen. Auf Versorgungsfälle, die seit
noch als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs- dem 1. September 1953 eingetreten sind, ist jedoch
dienst gestanden haben oder nebenbei beschäftigt § 141 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden.
worden sind, stehen den am 1. April 1957 vorhande-
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist von
nen Versorgungsempfängern gleich.
den Sätzen der Grundgehälter nach dem Stand vom
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Einrichtungen nach 1. Januar 1961 auszugehen. Ist das sich hiernach er-
§ 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält- gebende Grundgehalt (einschließlich der ruhegehalt-
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- fähigen Zulagen nach Anlage VII) niedriger als das
lenden Petsonen zur Versorgung verpflichtet sind. Grundgehalt (einschließlich der ruhegehaltfähigen
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 929
Zulagen), das am 30. September 1961 den Versor- halt und das Endgrundgehalt nicht die gleiche Tarif-
gungsbezügen zugrunde zu legen war, so werden klasse des Wohnungsgeldzuschusses bestimmt war,
die Versorgungsbezüge um eine Ausgleichszulage so richtet sich die Zuteilung zu der neuen Tarif-
erhöht, die sich aus der Zugrundelegung des Unter- klasse nach der für das Endgrundgehalt bestimmten
schiedes zwischen den Grundgehältern ergibt. höheren Tarifklasse.
(5) Die Tarifklasse des Ortszuschlages bestimmt
§ 48c
sich mich Speilte 5 der Anlage VII. Maßgebend sind
die Si:itze nach dem Stand vom 1. Januar 1961. Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein
Grundgehalt nicht zugrunde, so tritt an die Stelle
(6) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
der Zulagen, die am 31. März 1957 zustanden, eine
tigt, durch Rechtsverordnung die neuen Besoldungs-
Zulage von fünfundsechzig vom Hundert.
gruppen für in Spalte 1 der lJberleitungsübersicht
(Anlage VII) nicbt aufgeführte Besoldungsgruppen § 48d
der dem ReichsbesoJdungsrecht angeglichenen Besol-
dungsordnungen der Li.incler (Anlage VI), der Ge- Es gelten auch
meinden oder Gemeindeverbünde nach den Grund- 1. §§ 48 a und 48 b für Beamte des Zollgrenzdien-
sätzen zu bestimmen, nach denen die in den Spalten stes, die als Zollgrenzassistenten vor dem
1 und 2 der Uberleitungsübersicht aufgeführten Be- 1. April 1957 gestorben oder in den Ruhestand
soldungsgruppen übergeleitet sind. getreten sind. Bei der Ermittlung der neuen
Besoldungsgruppe und des neuen Grundgehalts
(7) Zahlungen nach Absatz 2 werden vom Ersten
ist von der bisherigen Besoldungsgruppe A 8 a
des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden
auszugehen,
ist, gewährt.
2. §§ 48 a, 48 b und 48 c für Vorschußzahlungen
§ 48b nach § 61 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung
(1) Für Versorgungsempfänger, deren Versor- der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
gungsbezügen ein Grundgehalt nach einer anderen des Grundgesetzes fallen den Personen,
Besoldungsordnung als den in dem § 48 a bezeichne- 3. § 48 c für laufende Unterstützungen für dienst-
ten Besoldungsordnungen oder aus einer in § 48 a unfähige Arbeiter und Angestellte ehemaliger
Abs. 1 Satz 2 ausgenommenen Besoldungsgruppe zu- Heeres- und Marinebetriebe und der ehemali-
grunde lag, ist neues Grundgehalt der Monatsbetrag gen Reichsdruckerei nach den dafür ergangenen
des Grundgehalts (einschließlich der ruhegehaltfähi- Bestimmungen.
gen Zulagen), das der Berechnung der ruhegehaltfä-
higen Dienstbezüge am 31. März 1957 zugrunde zu
legen war, erhöht KAPITEL III
1. um fünfundsechzig vom Hundert, wenn es Rahmenvorschriften
ein Endgrundgehalt oder ein festes Grund-
§ 49
gehalt war,
2. um achtzig vom Hundert, wenn es das (1) Dieses Kapitel gilt für die Regelung der Dienst-
Grundgehalt der ersten bis dritten Dienst- bezüge der Beamten der Länder, Gemeinden, Ge-
altersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe meindeverbände und der übrigen Körperschaften,
einer Laufbahngruppe war, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die der Aufsicht eines Landes unterstehen, mit Aus-
3. um fünfundsiebzig vom Hundert in den üq_-
nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
rigen Fällen
schaften und ihrer Verbände.
und um den besonderen Zuschlag, der nach § 5 Abs. 2
des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Be- (2) Die Dienstbezüge sowie die allgemeine Ein-
soldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundesge- reihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungs-
setzbl. I S. 939) zu zahlen war oder zu zahlen gewe- ordnungen sind - unter Berücksichtigung der ge-
sen wäre, wenn das Beamtenverhältnis erst nach meinsamen Belange aller Dienstherren - durch
dem 1. Oktober 1951 geendet hätte. Das nach Num- Gesetz zu regeln.
mer 3 ermittelte neue Grundgehalt darf das nach
§ 50
Nummer 1 errechnete neue Grundgehalt der glei-
chen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Die Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf
Probe sowie die Beamten auf Widerruf, die weder
(2) An die Stelle der bisherigen Tarifklassen des
im Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei ver-
Wohnungsgeldzuschusses treten die Tarifklassen
wendet werden, haben einen Anspruch auf Dienst-
des Ortzuschlages nach folgender Ubersicht:
bezüge. Für außerplanmäßige Professoren und Pri-
Wohnungsgeld:wschuß Ortszuschlag vatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre Lehr-
Ta.rifklasse Tarifklasse oder Forschungstätigkeit nicht hauptberuflich aus-
I Ia üben, kann etwas anderes bestimmt werden.
II Ib
III II § 51
IV III (1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag,
V, VI, VII IV. Kinqerzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszula-
Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach einer gen, bei Hochschullehrern auch Zuschüsse zum
Besoldungsgruppe, in der für das Anf angsgrundge- Grundgehalt.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in Ber- (2) Für die Anfangsgrundgehälter der Besoldungs-
lin oder Hamburg und die entsprechenden Empfän- gruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten die folgen-
ger von Versorgungsbezügen mit Wohnsitz in die- den Hundertsätze der Endgrundgehälter als Höchst-
sen Stüdtcn können einen örtlichen Sonderzuschlag sätze:
entsprechend § 41 erhalten.
Besoldungsgruppen A 1 und A 5
siebzig vom Hundert,
§ 52
Besoldungsgruppen A 9 und A 13
(1) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungs- fünfundsechzig vom Hundert.
ordnung für crnfstcigcndc und 1ür feste Gehälter zu § 54 Abs. 2 gilt.
gewähren.
(3) Das Besoldungsdienstalter darf in den Besol-
(2) Für Ifodischullc~hrcr l,(önnc~n besondere Rege- dungsgruppen A 1, A 5 und A 9 frühestens am Ersten
lungc~n mit Minde~.;l.grundgchültcrn vorgesehen vver- des Monats beginnen, in dem der Beamte das ein-
den. undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in der Be-
§ 53 soldungsgruppe A 13 am Ersten des Monats, in dem
(1) Für die Bc~anltcn und Richter, die die gleiche
der Beamte das dreiundzwanzigste Lebensjahr voll-
Grundamtsbe:wichnung traqen, sind in den Besol- endet hat.
dungsordnungen für aulstciqcndc Gehälter von al- (4) Für das Aufsteigen vom Anfangs- zum End-
len Dienstherren einheitlich bezeichnete Besoldungs- grundgehalt sind in jeder Besoldungsgruppe ein-
gruppen nach folgender Ubersicht vorzusehen: heitliche Dienstaltersstufen und -zulagen vorzu-
sehen.
Besoldungs- (5) Das Endgrundgehalt darf frühestens erreicht
Grundamtsbezeichnung
gruppe werden
in der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten des
Amtsgehilfe A 1
Monats, in dem das einundvierzigste Le-
Oberamtsgehilfe A 2
bensjahr vollendet wird,
Hauptamtsgehilfe A 3
Amtsmeister A 4 in der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten des
Assistent, Werkführer A 5 Monats, in dem das fünfundvierzigste Le-
Sekretär, Werkmeister A 6 bensjahr vollendet wird,
Obersekretär, Oberwerkmeister A 7 in der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten des
Hauptsekretär, Hauptwerkmeister A 8 Monats, in dem das fünfundvierzigste Le-
Inspektor A 9 bensjahr vollendet wird,
Oberinspektor A 10.
Amtmann A 11 in der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten des
Amtsrat, Oberamtmann A 12 Monats, in dem das siebenundvierzigste Le-
Regierungsrat, Landgerichtsrat, bensjahr vollendet wird.
Verwaltungsgerichtsrat A 13
Oberregierungsrat, Landgerichtsrat, § 56
Verwaltungsgerichtsrat A 14 (1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach
Regierungsdirektor, Landgerichtsdirektor, der dienstlichen Stellung des Beamten, nach der
Verwaltungsgerichtsdirektor A 15 Ortsklasse seines dienstlichen Wohnsitzes und nach
Ministerialrat, Leitender Regierungsdirektor A16. seinen Familienverhältnissen.
Gleichwertige Ämter mit anderer Amtsbezeichnung (2) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes
sind entsprechend einzureihen. ergibt sich aus dem Ortsklassenverzeichnis des Bun-
des.
(2) Die Richter können in der Eingangsgruppe ihrer
Laufbahn von der neunten Dienstaltersstufe an das § 57
Grundgehalt. der Besoldungsgruppe A 14 erhalten. Kinderzuschlag ist nach den Grundsätzen des § 18
Abs. 1 bis 6 und der §§ 19 und 20 zu gewähren.
§ 54
(1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen § 58
A 1, A 5, A 9 und A 13 müssen sich zueinander ver- Unwiderrufliche Stellenzulagen gelten als Be-
halten wie hundert zu hundertdreißig zu zweihundert standteil des Grundgehalts. Stellenzulagen dürfen
zu dreihundertdreißig. Unwiderrufliche Stellenzu- nur gewährt werden, wenn sie in den Besoldungs-
lagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grund- gesetzen vorgesehen sind.
gehalts.
(2) Geringfügige Abweichungen wegen der Ab- § 59
rundung der Grundgehaltssätze bleiben außer Be- (1) Dieses Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohne-
tracht. hin auf Richter bezieht, auch für die Richter.
§ 55 (2) Bei der Regelung der Dienstbezüge der kom-
(1) Das Besoldungsdienstalter ist nach den Grund- munalen Wahlbeamten auf Zeit kann von den §§ 51
sätzen der §§ 6 bis 9 und 42 festzusetzen. bis 55 abgewichen werden.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 931
KAPITEL IV öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundes-
Schlußvorschriiten gesetzbl. I S. 777)
regeln Art und Umfang der Dienstbezüge der in § 1
§ 60
genannten Personen erschöpfend.
Die Obergerichtsrüte des früheren Deut.sehen
(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf
Obergerichts erhalten, solange sie nicht in den
Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen,
Ruhestand getreten sind, die Dienstbezüge eines
die nach Absatz 1 für die in § 1 genannten Personen
Beamten der BesoldunrJsgruppe B 5. Unter der glei-
nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die Vor-
chen Voraussetzung erhält der Präsident des frühe-
schriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes, soweit
ren Deutschen OlJergerichts die Dienstbezüge eines
sich aus §§ 48 bis 48 d nichts anderes ergibt.
Beamten der Bundesbesoldungsgruppe B 10.
§ 61 § 64
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
sem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern, Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
soweit die Besoldung der Richter oder der Soldaten nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land .Ber-
berührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundes- lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-
minister der Justiz oder dem Bundesminister der setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
Verteidigung. § 23 Abs. 2, § 30 Satz 2 und§ 36 Abs. 4 § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
bleiben unberührt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in § 13 des
§ 62 Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom
(Anderung anderer Gesetze) 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) be-
zeichneten Bundesbeamten und Versorgungsempfän-
§ 63 ger. Kapitel III gilt nicht für die Beamten und Rich-
(1) Dieses Gesetz, ter des Saarlandes, der saarländischen Gemeinden,
Gemeindeverbände und der übrigen saarländischen
§ 101 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Bundes- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
verfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesge- fentlichen Rechts.
setzbl. I S. 243) in der Fassung des Gesetzes vom
21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662), § 65 1 )
§ 9 Abs. 2, §§ 31 b, 31 c des Gesetzes zur Regelung
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un- 1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts an-
rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
deres vorschreiben.
11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291, 354) in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun- (2) § 25 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bis dahin
desgesetzbl. I S. 820) und gelten für die Auslandszulage die im Haushaltsplan
§ 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den festgelegten Grundsätze.
Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des (3) Kapitel III tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Anlagen umstehend
1) Die Vorschrift betrifft d<1s Inkrnfllreten des Gesetzes in der ur-
sprünglich<,n FussrnHJ vom 27 . .Juli 1957. Der Zeilpunkl des Inkrnft-
trelens <ler spiileren Anclerunq<,n <!rqihl. sich <1us clen in der vor<1n-
geslellle11 Bekanntm<1chung ni.iher bezC'ichne1en Vorschriften.
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage I
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der
BuchstabenfolrJe geordnet. Die Amtsbezeichnungen der Vollzugs-
bem1llen im Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnungen der
Soldaten sind am Schluß der Besoldungsgruppen aufgeführt. Ein An-
h,-mg zur Besoldungsordnung A enthält künftig wegfallende Ämter
und Amtsbezeichnungen.
'.2. Die Bemntinnen erhalten die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
3. Die GrundfJChaltssälze sind Monatsbeträge. Sie sind für alle Besol-
dungsgruppen in einer Ubersicht am Schluß dieser Anlage zusammen-
gestellt.
Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteiqende Gehälter
Besoldungsgruppe 1
315L_ 327 - 339- 351 -- 363- 375- 387 - 399- 411 - 423- 435 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe
Bauaufseher
Postbote
Signalwärter
Grenzjäger
Grenadier, Flieger, Matrose 1 )
Mittelbarer Bundesdienst
Amlsgehilf e
Museumsaufseher
1) In diese Besoldung,sgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten _Mannschaftsdienstgrades, für die der Bunde~
präsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
Besoldungsgruppe 2
331 - 344- 357 - 370 - 383- 396- 409- 422 - 435- 448- 461 - 474 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst Postschaffner 1 )
Bahnwärter Zollbootsmann
Betriebsaufseher 1 ) Zollmaschinenwärter
Bundesbahnschaffner 1 ) Zollwachtmeister
Drucker Grenztruppjäger
Justizw&chtmeister Gefreiter
Maschinenwärter
Oberamtsgehilfe Mittelbarer Bundesdienst
Oberbauaufseher Museumsoberaufseher
Obersignalwärter Oberamtsgehilfe
1) Erhält als Führer von Kraftwaqen eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 26 DM,
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 933
Besoldungsgruppe 3
351 - 370 - 383 - 396 - 409 - 422 - 435 - 448 - 461 - 474 - 487 - 500 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst Panzerwart
Betriebsoberaufseher Postoberschaffner
Bundesbahnbetriebswart Postwart
Bundes bahno berschaffner Schleusenbetriebswart
Fernmeldewart Zollmaschinenoberwärter
Geldzähler Zolloberbootsmann
Gleiswart Zolloberwachtmeister
Hauptamtsgehilfe Grenzoberjäger
Justizoberwachtmeister Obergefreiter
Leitungswart
Maschineno berw är ter Mittelbarer Bundesdienst
Oberbahnwärter Hauptamtsgehilfe
Oberdrucker Museumshauptaufseher
Besoldungsgruppe 4
383 - 396 - 409 - 422 - 435 - 448 - 461 - 474 - 487 - 500 - 513 - 526 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst Triebwagenführer
Amtsmeister 1 ) Zollhauptbootsmann
Betriebsmeister Zollhauptwachtmeister
Fernmeldeo berwart Zollmaschinenhauptwärter
Justizhauptwachtmeister Grenzhauptjäger
Leitungsmeister Hauptgefreiter
Panzeroberwart
Posthauptschaffner Mittelbarer Bundesdienst
Postoberwart Amtsmeister
1
) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige
Stellenzulage von 25 DM.
Besoldungsgruppe 5
398 - 412 - 426 - 440 - 454 - 468 - 482 - 496 - 510 - 524 - 538 - 552 - 566 DM
Ortszuschlag: IV '
Unmittelbarer Bundesdienst Schleusenmeister
Bundesbahnassistent Steuerassistent 1 )
Bundesbahnoberbetriebswart Technischer Bundesbahnassistent
F ernmeldeassist en t Technischer Fernmeldeassistent
Forstwart Technischer Postassistent
Justizassistent Technischer Regierungsassistent
Maschinenführer Unterbrandmeister
Obergeldzähler Verwaltungsassistent
Obertriebwagenführer Werkführer
Postassistent Zollassistent 1 )
Regierungsassistent Zollmaschinenführer
Regierungsvermessungsassistent Zollschiffsassistent
Reservelokomotivführer Zugführer
Schiffsassistent Wachtmeister im Bundesgrenzschutz
3
934 Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1963, Teil I
Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz Stabsunteroffizier 2 )
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz 2 ) Obermaat 2 )
Unteroffizier
Fahnenjunker Mittelbarer Bundesdienst
Maat Bankassistent
Seekadett Verwaltungsassistent
1
) Kann im V?_ll~lrcckun9_~dienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine wider.rufliche, nicht-
ruhegehaltfah1ge Vergutung erhalten.
2
) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 12 DM.
Besoldungsgruppe 6
411 - 429 - 447 - 465 - 483 - 501 - 519 - 537 - 555 - 573 - 591 - 609 - 621 DM
Ortszuschlag: IV
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Bundesbahnsekretär 1 )
Betriebsobermeister Technischer Fernmeldesekretär 1 )
Brandrn.eister 1 ) Technischer Postsekretär 1 )
Bundesbahnsekretär Technischer Regierungssekretär 1 )
Fernmeldesekretär Verwaltungssekretär
Justizsekretär Werkmeister 1 )
Kriminalhauptwachtmeister Zollmaschinenmeister 1)
Leitungsobermeister Zollschiffsführer 1 )
Lokomotivführer 1) Zollsekretär 2 )
Maschinenmeister 1 ) Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Oberschleusenmeister Fähnrich im Bundesgrenzschutz
Oberzugführer
Feldwebel
Postsekretär
Fähnrich
Postverwalter
Bootsmann
Regierungssekretär
Fähnrich zur See
Regierungsvermessungssekretär 1)
Revierforstwart Mittelbarer Bundesdienst
Schiffsführer 1 ) Banksekretär
Steuersekretär 2 ) Verwaltungssekretär
1
) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 25 DM.
2
) Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche, nicht-
ruhe,gehaHfähige Vergütung erhalten.
Besoldungsgruppe 7
482 - 502 - 522 - 542 - 562 - 582 - 602 - 622 - 642 - 662 - 682 - 702 - 122 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Bundesbahnobersekretär
Bundes bahno bersekretär Technischer Fernmeldeobersekretär
Fernmeldeobersekretär Technischer Postobersekretär
Justizobersekretär Technischer Regierungsobersekretär
Kriminalmeister Verw al tungso bersekretär
Oberbrandmeister Zollobermaschinenmeister
Oberforstwart Zolloberschiffsführer
Oberlokomotivführer Zollobersekretär 1 )
Obermaschinenmeister Meister im Bundesgrenzschutz
Oberschiffsführer
Oberwerkmeister Oberfeldwebel
Postobersekretär Oberbootsmann
Postoberverwalter
Regierungsobersekretär Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsvermessungso bersekretär Bankobersekretär
Steuern bersekretä r 1 ) Verwaltungsobersekretär
1) Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche, nicht-
ruhegehaltfähige Vergütung erhalten.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 935
Besoldungsgruppe 8
502 - 526-- 550 - 574 - 598- 622- 646 - 670 - 694 - 718 - 742 - 766 - 790 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Fernmeldehauptsekretär
Bundesbahnhauptsekretär Technischer Posthauptsekretär
Fernmeldehauptsekretär Technischer Regierungshauptsekretär
Hauptbrandmeister Verwaltungshauptsekretär
Hauptlokomotivführer Zollhauptmaschinenmeister
Hauptmaschinenmeister Zollhauptschiffsführer
Hauptschiffsführer Zollhauptsekretär
Hauptwerkmeister Obermeister im Bundesgrenzschutz
Justizhauptsekretär Hauptfeldwebel
Kriminalobermeister Hauptbootsmann
Posthauptsekretär Oberfähnrich
Regierungshauptsekretär Oberfähnrich zur See
Regierungsvermessungshauptsekretär
Revieroberf orstwart Mittelbarer Bundesdienst
Steuerbauptsekretär Bankhauptsekretär
Technischer Bundesbahnhauptsekretär Verwaltungshauptsekretär
Besoldungsgruppe 9
570 - 595 - 620 - 645 - 670 - 695 - 720 - 745 - 770 - 795 - 820 - 845 - 870 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Technischer Postinspektor 1 )
Archivinspektor Technischer Regierungsinspektor 1 )
Bibliotheksinspektor Verwaltungsinspektor 1 )
Bundesbahninspektor Zollinspektor 1 )
Fernmeldeinspektor Zollkapitän 1)
Justizinspektor Stabsmeister im Bundesgrenzschutz
Kapitän 1) Leutnant im Bundesgrenzschutz 1 )
2
Konsulatssekretär Oberleutnant im Bundesgrenzschutz )
Kriminalkommissar Stabsfeldwebel
Lotse 1 ) Stabsbootsmann
Postbauinspektor 1 ) Leutnant 1 )
Postinspektor Leutnant zur See 1 )
Postmeister Oberleutnant 2)
Regierungsbauinspektor 1 ) Oberleutnant zur See 2)
Regierungsinspektor
Regierungsvermessungsinspektor 1) Mittelbarer Bundesdienst
Revierförster Archivinspektor
Steuerinspektor Bankinspektor
Technischer Bundesbahninspektor 1) Bibliotheksinspektor
Technischer Fernmeldeinspektor 1 ) Verwaltungsinspektor 1 )
1) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehr-
anstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellen-
zulage von 50 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs der höhe,r,en technischen Lehranstalt keine Dienst-
bezüge gezahlt wurden.
2
) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 50 DM.
Besoldungsgruppe 10
634 - 668 - 702 - 736 - 770 - 804 - 838 - 872 - 906 - 940 - 974 - 1008 - 1042 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst Fernmeldeoberinspektor
Ar chi vo berinspektor Justizoberinspektor
Bibliotheksoberinspektor Konsulatssekretär Erster Klasse
Bundesbahnoberinspektor Kriminaloberkommissar
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Oberförster Technischer Regierungsoberinspektor
Oberlotse Verwaltungsoberinspektor
Oberpostmeister Zolloberinspektor
Postoberbauinspeklor Oberstabsmeister im -Bundesgrenzschutz
Postoberinspektor
Regierungsoberbauinspektor Oberstabsfeldwebel
Regierungsoberinspektor Oberstabsbootsmann
Regierungsvermessungsoberinspektor
Seekapitän Mittelbarer Bundesdienst
Steueroberinspektor Archivoberinspektor
Technischer Bundesbahnoberinspektor Bankoberinspektor
Technischer Fernmeldeoberinspektor Bibliotheksoberinspektor
Technischer Postoberinspektor Verwaltungsoberinspektor
Besoldungsgruppe 11
758 - 796 - 834 - 872 - 910 - 948 - 986 - 1024 - 1062 - 1100 - 1138 - 1176 - 1214 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Steueramtmann
Archivamtmann Technischer Bundesbahnamtmann
Bibliotheksamtmann Technischer Regierungsamtmann
Bundesbahnamtmann Verwaltungsamtmann
Fachschuloberlehrer (soweit nicht in der Zollamtmann
Besoldungsgruppe A 12) 1 ) Hauptmann im Bundesgrenzschutz
Forstamtmann
Justizamtmann Hauptmann
Kapitänleutnant
Kanzler
Kriminalhauptkommissar
Postamtmann Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsamtmann Archivamtmann
Regierungsbauamtmann Bankamtmann
Regierungsvermessungsamtmann Bibliotheksamtmann
Seeoberkapitän Verwaltungsamtmann
1) Erhält in der ersten bis zwölften Dienstaltersstufe eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 38 DM.
Besoldungsgruppe 12
832 - 874 - 916- 958- 1000- 1042-1084- 1126 - 1168- 1210 - 1252 - 1294 -
1336 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Steuerrat
Amtsrat Technischer Bundesbahnoberamtmann
Ar chi vo ber am tmann Technischer Regierungsoberamtmann
Bibliotheksober am tma nn Verwaltungsoberamtmann
Bundesbahnoberamtmann Zollrat
Fachschuloberlehrer 1 )
Forstoberamtmann Mittelbarer Bundesdienst
Justizoberamtmann Archivoberamtmann
Kanzler Erster Klasse Bankamtsrat
Postoberamtmann Bankoberamtmann
Regierungsoberamtmann Bibliotheksoberamtmann
Regierungsoberbauamtmann Verwaltungsoberamtmann
Seehauptkapitün
1) Lehrkräfte, deren Aufgabenkreis sich aus dem der Besoldungsgruppe A 11 heraushebt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 937
Besoldungsgruppe 13
932 - 974 - 1016 - 1058 - 1100 - 1142- 1184- 1226- 1268 - 1310 - 1352 -1394 -
1436 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Studienrat 1 )
Archivrat Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der
Bergrat Besoldungsgruppe A 14) 2)
Bibliotheksrat Verwaltungsrat
Bundesbahnrat Wissenschaftlicher Rat
Fachschuldirektor 1)
Major im Bundesgrenzschutz
Forstmeister
Stabsarzt im Bundesgrenzschutz
Konsul
Kustos Stabsingenieur
Legationsrat Major
Militärpfarrer Korvettenkapitän
Postbaurat Stabsapotheker
Postrat Stabsarzt
Regierungsapotheker Stabsveterinär
Regierungsbaurat
Regierungsfischereirat
Regierungsgeologe Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsgewerberat Archivrat
Regierungskriminalrat Bankrat
Regierungslandwirtschaftsrat Bibliotheksrat
Regierungsmedizinalrat Kustos
Regierungsrat Medizinalrat
Regierungsvermessungsrat Verwaltungsrat
Regierungsveterinärrat Wissenschaftlicher Rat
1) Studienräte, deren Eingangsgruppe die Besoldungsgruppe A 13 ist, und Fachschuldirektoren, deren Eingang,s,gruppe
die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ist, erhalten von der neunten Dienstaltersstufe an eine unwiderrufliche,
ruhegehaltfähige Stellenzulage von 108 DM.
2
) Bis zur achten Dienstalternstufe.
Besoldungsgruppe 14
1000 - 1055 - 1110 - 1165 - 1220 - 1275 - 1330 - 1385 - 1440 - 1495 - 1550 - 1605 -
1660 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst Oberregierungsvermessungsrat
Bibliotheksoberrat Oberregierungsveterinärrat
Bundesbahnoberrat Oberstudienrat
Direktor der Bundeshauptkasse Studiendirektor
Konsul Erster Klasse Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der
Legationsrat Erster Klasse 1 ) Besoldungsgruppe A 13) 2)
Militäroberpfarrer Verwaltungsoberrat
Oberarchivrat Wissenschaftlicher Oberrat
Oberbergrat Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen
Oberforstmeister Institut
Oberpostbaurat Zweiter Direktor der Römisch-Germanischen
Oberpostrat Kommission in Frankfurt (Main)
Oberregierungsapotheker
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz
Oberregierungsbaurat
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Oberregierungsgeologe
Oberregierungsgewerberat Oberstleutnant
Oberregierungskriminalrat Fregattenkapitän
Oberregierungslandwirtschaftsrat Oberstabsapotheker
Oberregierungsmedizinalrat Oberstabsarzt
Oberregierungsrat Oberstabsveterinär
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Mittelbarer Bundesdienst Oberarchivrat
Bankoberrat Oberkustos
Bibliotheksoberrat Verwaltungsoberrat
Medizinaloberrat Wissenschaftlicher Oberrat
Museumsdirektor (soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15 und A 16)
1
) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter"
oder „Gesandter".
2
) Von der neunten Dienstaltersstufe an.
Besoldungsgruppe 15
1156 - 1214 - 1272 - 1330 - 1388 - 1446 - 1504 - 1562 - 1620 - 1678 - 1736 - 1794 -
1852 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Vortragender Legationsrat
Ar chi vdirek tor Verwaltungsgerichtsdirektor
Bibliotheksdirektor
Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz
Botschaftsrat 1 )
Bundesbahndirektor Oberfeldapotheker
Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Olden- Flottillenapotheker
burg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung) Oberfeldarzt
Direktor des Bundesschleppbetriebes Flottillenarzt
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes Oberfeldveterinär
Direktor einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Generalkonsul (soweit nicht in den Mittelbarer Bundesdienst
Besoldungsgruppen A 16 und B 5) Bankdirektor (soweit nicht in den
Landforstmeister Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5 und B 8)
Militärdekan Bibliotheksdirektor
Oberpostdirektor Direktor des Geheimen Staatsarchivs
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Oberstudiendirektor Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts
Regierungsbaudirektor der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Regierungsdirektor Direktor des Instituts für Musikforschung
Regierungskriminaldirektor der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Regierungsmedizinaldirektor Medizinaldirektor
Regierungsvermessungsdirektor Museumsdirektor (soweit nicht in den
Senatsrat beim Bundespatentgericht Besoldungsgruppen A 14 und A 16)
Verwaltungsdirektor Verwaltungsdirektor
1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft die Amtsbezeichnung „Botschafte,r".
Besoldungsgruppe 16
1317 - 1387 - 1457 - 1527 - 1597 - 1667 - 1737 - 1807 - 1877 - 1947 - 2017 - 2087 -
2157 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Direktor und Professor des Institutes für chemisch-
Abteilungspräsident (bei der Deutschen Bundesbahn technische Untersuchungen
und der Deutschen Bundespost) Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt
Botschafter (soweit nicht in den Oldenburg-Bremen (als Vorsitzer der Geschäfts-
Besoldungsgruppen B 5 und B 8) führung)
Botschaftsrat Erster Klasse Finanzpräsident
Direktor beim Bundeskartellamt 1 ) Generalkonsul (soweit nicht in den
Direktor der Bundesstelle für Außenhandels- Besoldungsgruppen A 15 und B 5)
information Gesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Direktor des Bundessortenamtes Leitender Direktor beim Bundesmonopolamt für
Direktor des Institutes für Landeskunde Branntwein
Direktor des Institutes für Raumforschung Leitender Regierungsbaudirektor
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 939
Leitender Regierungsdirektor Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Leitender Regierungskriminaldirektor Oberst im Bundesgrenzschutz
Leitender Regierungsmedizinaldirektor Oberstarzt im Bundesgrenzschutz
Leitender Verwaltungsdirektor
Oberst
Militäroberdekan
Kapitän zur See
Ministerialrat Oberstapotheker
Ober landforstmeister Flottenapotheker
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Oberstarzt
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion Flottenarzt
(soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3) Oberstveterinär
Senatspräsident beim Bundespatentgericht
Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes 2) Mittelbarer Bundesdienst
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral- Bankdirektor (soweit nicht in den
amtes 2) Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5 und B 8)
Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 2) Leitender Medizinaldirektor
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion 2 ) Leitender Verwaltungsdirektor
Vizepräsident einer Oberpostdirektion (sofern der Museumsdirektor (soweit nicht in den
Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 5 Besoldungsgruppen A 14 und A 15)
angehört) 2) Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (sofern der
Vizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 2) Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 5 an-
Vizepräsident eines Bundesbahnzentralamtes 2) gehört) 2 )
1) Die am 31. Dezember 1962 im Amt befindlichen Beamten erhalten für ihre Person Bezüge der Be soldungsgruppe B 3.
1
2) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter einer Abteilun,g.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anhang zur Besoldungsordnung A
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe 6
Unmittelbarer Bundesdienst Unmittelbarer Bundesdienst
Bahnhelfer Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)
Kastellan
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2) Besoldungsgruppe 7
Oberbahnwart Unmittelbarer Bundesdienst
Schleusenoberwärter Lithograph
Technischer Gehilfe Oberpräparator
Besoldungsgruppe 2 Besoldungsgruppe 8
Unmittelbarer Bundesdienst Unmittelbarer Bundesdienst
Laborant Bundes bahnbetrie bsinspektor
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1) Lokomotivbetriebsinspektor
Oberwerkmann Technischer Bundes bahnbetrie bsinspektor
Schiffsführer
Werkmann Besoldungsgruppe 9
Grenzoberjäger Unmittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst Kriminalinspektor
Betriebsassistent Besoldungsgruppe 13
Besoldungsgruppe 3 Unmittelbarer Bundesdienst
Unmittelbarer Bundesdienst Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Kanzleiassistent Oberstabsarzt
Magazinmeister Marineoberstabsarzt
Postkraftwagenführer
Besoldungsgruppe 14
Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent Unmittelbarer Bundesdienst
Wissenschaftlicher Rat und Professor
Besoldungsgruppe 4 beim Bundesgesundheitsamt
Unmittelbarer Bundesdienst Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz Oberfeldarzt
Besoldungsgruppe 5 Flottillenarzt
Unmittelbarer Bundesdienst Besoldungsgruppe 16
Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6) Unmittelbarer Bundesdienst
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz Vizepräsident einer Oberbetriebsleitung
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 941
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe 1
1852 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Direktor und Professor bei der Physikalisch-Tech-
Direktor der Ozeanographischen Forschungsstelle nischen Bundesanstalt
der Bundeswehr Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt
Direktor und Professor bei der Biologischen Bundes- Direktor und Professor (bei wissenschaftlichen For-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft schungsanstalten)
Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für
Bodenforschung
Besoldungsgruppe 2
2225 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Leitender Direktor und Professor bei der Bundes-
Direktor des Bundesarchivs anstalt für Materialprüfung
Leitender Direktor und Professor bei der Physika-
Erster Direktor und Professor beim Deutschen
lisch-Technischen Bundesanstalt
Archäologischen Institut
Leitender Direktor und Professor beim Bundes-
Erster Direktor und Professor der Römisch-Germa- gesundheitsamt
nischen Kommission in Frankfurt (Main) Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Erster Direktor und Professor beim Bundesgesund- Präsident der Bundesanstalt für Wasserbau
heitsamt Präsident des Amtes für Wertpapierbereinigung
Leitender Direktor und Professor bei der Biolo- Vizepräsident des Bundesamtes für zivilen Bevölke-
gischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- rungsschutz
schaft Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
sicherungs- und Bausparwesen
Leitender Direktor und Professor bei der Bundes-
anstalt für Bodenforschung Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
Leitender Direktor und Professor bei der Bundes- Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für
forschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere Materialprüfung
Leitender Direktor und Professor (bei wissenschaft- Vizepräsident und Professor des Bundesgesundheits-
lichen Forschungsanstalten} amtes
Besoldungsgruppe 3
2393 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident der Biologischen Bundesanstalt für Land-
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be- und Forstwirtschaft
schaffung Präsident des Deutschen Hydrographischen Institutes
Direktor beim Bundesausgleichsamt Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
Direktor der Akademie für Wehrverwaltung und Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in
Wehrtechnik den Besoldungsgruppen B 5 und B 6)
Direktor der Bundeszentrnle für Heimatdienst Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Direktor der Erprobungsstelle Meppen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16)
Direktor des Institutes für angewandte Geodäsie Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt
Direktor im Bundesnachrichtendienst. für Viruskrankheiten der Tiere
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Vizepräsident des Bundeskartellamtes 1 )
Institutes in Rom Vizepräsident. des Bundespatentgerichts
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil' I
Vizepräsident des Deutschen Patentamtes Generaldirektor der Staatlichen Museen der Stiftung
Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes Preußischer Kulturbesitz
Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech- Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
nischen Bundesanstalt Preußischer Kulturbesitz
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
Mittelbarer Bundesdienst
rung
Bankdirektor (soweit nicht in den Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5 und B 8) den Besoldungsgruppen B 4, B 5 und B 6)
1
) Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte erhält für seine Person Bezüge der Besoldungsgruppe B 5.
Besoldungsgruppe 4
2567 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in
den Besoldungsgruppen B 3, B 5 und B 6)
Besoldungsgruppe 5
2735 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Botschafter (soweit nicht in den Präsident des Deutschen Archäologischen Institutes
Besoldungsgruppen A 16 und B 8) Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht technischen Verwaltungsbeamten
Bundesrichter beim Bundesarbeitsgericht Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Bundesrichter beim Bundesdisziplinarhof Präsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht
Bundesrichter beim Bundesfinanzhof in der Besoldungsgruppe B 6)
Bundesrichter beim Bundesgerichtshof Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in
Bundesrichter beim Bundessozialgericht den Besoldungsgruppen B 3 und B 6)
Bundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-
Bundeswehrdiszi plinaran w alt schutz
Direktor bei der Bundeswehrschule für Innere Füh- Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik
rung und Beschaffung
Direktor beim Bundesrechnungshof Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Erster Direktor im Bundesnachrichtendienst Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
Generalkonsul (soweit nicht in den Brigadegeneral
Besoldungsgruppen A 15 und A 16) Flottillenadmiral
Gesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16) Generalapotheker
Militärgeneraldekan Generalarzt
Militärgeneralvikar Admiralarzt
Ministerialdirigent
Präsident der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse Mittelbarer Bundesdienst
der Ernährung und Landwirtschaft Bankdirektor (soweit nicht in den
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3 und B 8)
Präsident der Bundesdruckerei Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt- für Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)
wein Direktor der Deutschen Landesrentenbank
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in
Präsident des Bundeskriminalamtes den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 6)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 943
Besoldungsgruppe 6
2908 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident und Professor der Bundesanstalt für
Bundesdisziplina rnn w alt Bodenforschung
Oberfinanzpräsident Präsident und Professor der Bundesanstalt für
Präsident des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungs- Materialprüfung
schutz Präsident und Professor des Bundesgesundheits-
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit- amtes
wesen Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver- Generalmajor
sicherungs- und Bausparwesen Konteradmiral
Präsident des Bundesversicherungsamtes Generalstabsarzt
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes Admiralstabsarzt
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht
in der Besoldungsgruppe B 5) Mittelbarer Bundesdienst
Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in Präsident der Bundesversicherungsanstalt für
den Besoldungsgruppen B 3 und B 5) Angestellte (als Vorsitzer der Geschäftsführung)
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in
Präsident eines Bundesbahnzentralamtes den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5)
Besoldungsgruppe 7
3076 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Senatspräsident beim Bundesgerichtshof
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Senatspräsident beim Bundessozialgericht
Präsident des Bundeskartellamtes Senatspräsident beim Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Bundesfinanzhofes
Präsident der Bundesschuldenverwaltung Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Präsident des Deutschen Patentamtes Vizepräsident des Bundessozialgerichtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt MitteJbarer Bundesdienst
1
Senatspräsident beim Bundesarbeitsgericht Kurator der Stiftung Preußischer Kulturbesitz )
Senatspräsident beim Bundesdisziplinarhof Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
Senatspräsident beim Bundesfinanzhof lung und Arbeitslosenversicherung
1
) Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte erhält für seine Person Bezüge der Besoldung,sgruppe B 8.
Besoldungsgruppe 8
3250 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
Botschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen Bundesbahn
A 16 und B 5) Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Direktor bei der Hauptverwaltung der Deutschen Generalleutnant
Bundesbahn Vizeadmiral
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Generaloberstabsarzt
Ministerialdirektor Admiraloberstabsarzt
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Mittelbarer Bundesdienst
Beschaffung Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungs-
Präsident des Bundesnachrichtendienstes gruppen A 15, A 16, B 3 und B 5)
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Besoldungsgruppe 9
3760 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Prüsident des Bundesausgleichsamtes
Prüsident des Bundesdisziplinarhofes
Besoldungsgruppe 10
4102 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst General
Präsident des Bundesarbeitsgerichtes Admiral
Präsident des Bundesfinanzhofes
Präsident des Bundesgerichtshofes Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundessozialgerichtes Präsident der Bundesanstalt für
Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Besoldungsgruppe 11
4530 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Vorsitzer des Vorstandes)
Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Mitglied des Vorstandes)
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 945
Grundgehaltssätze
Orts- Dienst-
Besol- zuschlag alters-
dungs- Dienstaltersstufe
Tarif- zulage
gruppe
klasse 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Besoldungsordnung A
315 327 339 351 363 375 387 399 411 423 435 12
2 331 344 357 370 383 396 409 422 435 448 461 474 13
3 357 370 383 396 409 422 435 448 461 474 487 500 13
IV
4 383 396 409 422 435 448 461 474 487 500 513 526 13
5 398 412 426 440 454 468 482 496 510 524 538 552 566 14
6 411 429 447 465 483 501 519 537 555 573 591 609 627 18
7 482 502 522 542 562 582 602 622 642 662 682 702 722 20
8 502 526 550 574 598 622 646 670 694 718 742 766 790 24
III 670 770 795 845 870 25
9 570 595 620 645 695 720 745 820
10 634 668 702 736 770 804 838 872 906 940 974 1008 1042 34
11 758 796 834 872 910 948 986 1024 1062 1100 1138 1176 1214 38
12 832 874 916 958 1000 1042 1084 1126 1168 1210 1252 1294 1336 42
II 42
13 932 974 1016 1058 1100 1142 1184 1226 1268 1310 1352 1394 1436
14 1000 1055 1110 1165 1220 1275 1330 1385 1440 1495 1550 1605 1660 55
15 1156 1214 1272 1330 1388 1446 1504 1562 1620 1678 1736 1794 1852 58
Ib
16 1317 1387 1457 1527 1597 1667 1737 1807 1877 1947 2017 2087 2157 10
Besoldungsordnung B
1852
2 2225
3 2393
Ib
4 2567
5 2735
6 2908
7 3076
8 3250
9 Ia 3760
10 4102
11 4530
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage II
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei einem kinder-
Tarif- Zu der Ttlrifkldsse Stufe 1 Stufe 2
Orts- zuschlagsberechtigten
gehörende Besoldungs-
klasse klasse Kind)
gruppen
Monatsbeträge in DM
s 246 306 328
Ia B 7 bis B 11 A 209 263 284
B 172 220 239
s 191 248 270
Ib A 15 und A 16, 232
A 160 211
B 1 bis B 6
B 129 174 193
s 154 204 226
II A 11 bis A 14 A 130 173 194
B 106 142 161
s 126 166 188
III A 7 bis A 10 A 105 141 162
B 84 116 135
s 120 157 179
IV A 1 bis A 6 A 100 134 155
B 80 111 130
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der
Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind
in Ortsklasse S um je 29 DM,
in Ortsklasse A um je 27 DM,
in Ortsklasse B um je 24 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder
in Ortsklasse S um je 37 DM,
in Ortsklasse A um je 35 DM,
in Ortsklasse B um je 31 DM.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 947
Anlage III
Auslandszulage (§ 25)
Zone
Beisoldungs- II III IV V VI VII VIII IX X
gruppe
Monatsbeträge in DM
A 1 bis A 4 290 340 390 490 540 590 690 790 890 990
A5/6 335 390 445 550 605 660 765 870 970 1070
A 7/8 380 440 500 610 670 730 840 950 1050 1150
A9 440 505 570 685 750 815 935 1050 1150 1250
A 10 500 570 640 760 830 900 1030 1150 1250 1350
A 11 560 635 710 835 910 985 1125 1250 1350 1450
A 12 620 700 780 910 990 1070 1220 1350 1450 1550
A 13 680 765 850 985 1070 1155 1315 1450 1550 1650
A 14 740 830 920 1060 1150 1240 1410 1550 1650 1750
A 15 800 895 990 1135 1230 1325 1505 1650 1750 1850
A 16 bis B 4 860 960 1060 1210 1310 1410 1600 1750 1850 1950
B 5 bis B 7 920 1025 1130 1285 1390 1495 1695 1850 1950 2050
B 8 und höher 980 1090 1200 1360 1470 1580 1790 1950 2050 2150
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage IV
Uberleitungsübersicht
1. Regelüberleitung
Rishe:riqC' Besoldungsgruppe Neue Bisherige Besoldungsgruppe Neue
Besoldungs- Besoldungs-
Bund Bundesbahn gruppe Bund Bundesbahn gruppe
A 1a Al A 16 A8a A 11 AS
A 1b A 1a A 15 A 12 A4
A 1c A 16 A9a A 13 A3
A2a A 14 A9b AS
A2b A2 A 14 A 10a . A 14 A2
A2c 1 A 13 1 ) A 15 A2
A2c2 A3 A 13 A tob A 16 Al
A2d A4 A 12 A 17 Al
A3b A5 All A 17a Al
A3e A 11 A 10c A3
A4a 1 AlO All Al
A4b 1 A6 AlO A 12 Al
A4c 1 A 9 2)
A4c2 A7 A9 B2 B2 B 11
A4dkw A7akw A7 B 3a B 10
A4e A 7b A8 B3b B9
A4f A9 B4 B4 B8
A5a At B5 B7
A5b A8 At B6 B6 B6
A6 A6 B 7a B 7a B5
A 7a A9 A6 B7b B4
A 7b A 5 3) B8 B3
A 10 AS B9 B2
A 7c AS B 10 Bl
1
) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähiqe Stellenzulage von 68 DM.
2
) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 36 DM.
3
) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 31 DM.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 949
2. Sonderüberleitung
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstg rnclbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Besoldungsgruppe A 1 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschaflsrat Botschaftsrat Erster Klasse
Direktor bei der Physikalisch-Techni- Leitender Direktor und Professor bei
schen Bundesanstalt der Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt
Direktor beim Bundesversicherungs- Leitender Regierungsdirektor
amt
Direktor beim Statistischen Bundesamt Leitender Regierungsdirektor
Direktor der Bundesanstalt für Flug- Präsident der Bundesanstalt für Flug-
. sicherung sicherung
Direktor des Instituts für angewandte B3
Geodäsie
Direktor und Professor beim Bundes- Leitender Direktor und Professor beim
gesundheitsamt Bundesgesundheitsamt
Erster Direktor der Landesversiche- Erster Direktor bei der Landesversiche-
rungsanstalt Oldenburg-Bremen rungsanstalt Oldenburg-Bremen (als
Vorsitzer der Geschäftsführung)
Erster Sekretär beim Deutschen Erster Direktor beim Deutschen Archäo-
Archäologischen Institut logischen Institut
Finanzpräsident Leitender Direktor beim Bundes-
bei der Bundesmonopolverwal- monopolamt für Branntwein
tung für Branntwein -
Leitender Regierungsdirektor Direktor der Bundesstelle für Außen-
bei der Bundesstelle für Außen- handelsinformation
handelsinformation -
Oberregierungsbaudirektor Leitender Regierungsbaudirektor
Oberregierungsbaudirektor Präsident der Bundesanstalt für
Leiter der Bundesanstalt für Ge- Gewässerkunde
wässerkunde -
Staatsfinanzrat Leitender Regierungsdirektor
Vizepräsident bei einer Oberpost- A 16kw
direktion
Vizepräsident der Physikalisch-Tech- B3 Vizepräsident und Professor der Physi-
nischen Bundesanstalt kalisch-Technischen Bundesanstalt
Vizepräsident des Bundesamtes für B5
Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesaufsichts- B2
amtes für das Versicherungs- und
Bausparwesen
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldunqsgruppe und Amts-
bezeichnung ocler Dienstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Vizepräsident des Bundesgesundheits- B2
amtes
Vizepräsident des Bundesversiche- B2
rungsamtes
Vizepräsident des Deut.sehen Patent- B3
amtes
Vizepräsident des Fernmeldetech- A 16kw Vizepräsident des Fernmeldetechnischen
nischen Zentralmnles der Deutschen Zentralamtes
Bundespost
Vizepräsident des Statistischen Bun- B3
desamtes
Vortragender Legationsrat Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Wasserstraßendireklor Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-
direktion
Mittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor Leitender Verwaltungsdirektor
bei der Bundesversicherun,:-r3-
anstalt für Angestellte --
Direktor bei der Hauptstelle der Bun- Leitender Verwaltungsdirektor
desanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
Direktor beim Landesarbeitsamt (als ·Leitender Verwaltungsdirektor
ständiger Stellvertreter des Präsi-
denten des Landesarbeitsamtes)
Stellvertretendes Vorstandsmitglied Bankdirektor
bei der Deutschen Landesrentenbank
Bundesbahnbesoldungsgmppe A 1
Hauptverwaltungsrat Ministerialrat
Vizepräsident des Bundesbahn-Sozial- A16kw
amtes
Vizepräsident einer Bundesbahndirek- A 16kw
tion
Vizepräsident einer Oberbetriebs- A 16kw
leitung
Vizepräsident eines Bundesbahn- A16kw
zentralamtes
Besoldungsgruppe A 1 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor (bei der Bundes- Regierungsdirektor
anstalt für zivilen Luftschutz)
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 951
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bishcri~w Bcsolclunqsqruppc und Amts-
bczeidmu119 oder Dicnslqr-1dlH~,.cichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Ableilungsdirektor und Professor beim Direktor und Professor beim Bundes„
Bundcsgesund hci l.sarn 1 gesundheitsamt
Direktor bcd der LandesvNsidH'rungs- Direktor bei der Landesversicherungs-
ansLcllt Oldenburg-Brcimc•n anstalt Oldenburg-Bremen (als Mit-
glied der Geschäftsführung)
Regierungsdi rck lor A 16 Leitender Direktor und Professor bei
-- bei der Bundesanst.ilt lür der Bundesanstalt für Materialprüfung
Materialprüfung -··
• Regierungs- und Kriminaldirektor Regierungskriminaldirektor
Mittelbarer ßundesdiensl
Bundesverwaltungsdirektor Verwaltungsdirektor
Direktor bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdirektor
den Güterfernverkehr (als Ständiger
Stellvertreter d(~s Präsidenten der
Bundesanstalt für den Güterfern-
verkehr)
Direktor beim Landesarbeitsamt (als Verwaltungsdirektor
Ständiger Stellvertreter des Präsi-
denten des Landesarbc.~itsamtes)
Besoldungsgruppe A 2 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Deutschen Patentamt A 15
Finanzrat Oberregierungsrat
Oberfinanzrat Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied bei der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forst-
wirtschaft
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied bei der Bundesanstalt
für Materialprüfung
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied bei der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied beim Bundesaufsichts-
amt für das Versicherungs- und
Bausparwesen
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied beim Bundesgesund-
heitsamt
Oberregierungsrat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
als Mitglied beim Bundesversiche-
rungsamt
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Bt!soldungsqruppe und Amts-
bezeichnung oder Dieustgr,HJhezc'.idrnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Oberregicnm9srat oder Regierungsrat Oberregierungsrat
üls Mitglied beim Deutschen Putent-
amt
Senatsrat beim Deut.sehen Patentamt A 15
Wissenschaftlicher Rat und Professor A14kw
beim Bundesgesundheitsc1.mt
Besoldungsgruppe A 2 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Bibliotheksdirektor Bibliotheksoberrat
Bürodirektor beim Bundesfinanzhof 0 berregierungsra t
Bürodirektor beim Bundesgerichtshof Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundessozialgericht Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundesverwaltungs- Oberregierungsrat
gericht
Gesandtschaftsrat Erster Klasse Legationsrat Erst.er Klasse
Obermedizinalrat Oberregierungsmedizinalrat
Oberpostrat als Ministerialbüro- Oberpostrat
direktor
Oberregierungschemierat Oberregierungsrat
Oberregierungsrat als Ministerial- Oberregierungsrat
bürodirektor
Oberregierungsrat als Ministerial- Legationsrat Erst.er Klasse
bürodirektor
- im Auswärtigen Amt __,__
Oberregierungs- und -baurat Oberregierungsbaurat
Oberregierungs- und -kriminalrat Oberregierungskriminalrat
Oberregierungs- und -medizinalrat Oberregierungsmedizinalrat
Oberregierungs- und -veterinärrat Oberregierungsveterinärrat
Oberstaatsanwalt A 15 Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts-
hof
Oberverwaltungsrat Verwaltungsoberrat
Zweiter Sekretär beim Deutschen Zweiter Direktor beim Deutschen
Archäologischen Institut Archäologischen Institut
Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz A 14kw
bei den Grenzschutzkommandos
Oberfeldarzt A 14kw
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 953
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige J3esolclunDS\Jruppc und Amts-
bezeichnung oclm Dienstgr,1dbczeichnun9 Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Flottillenarzt A 14kw
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesverwaltungsoberrat Verwaltungsoberrat
Oberfinanzrat bei der Deutschen Bankoberrat
Landesrentenbcmk
Obermedizinalrat Medizinaloberrat
Oberverwaltungsrat Verwaltungsoberrat
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 2
Bürodirektor in der Hauptverwaltung Bundesbahnoberrat
der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 2 c 1
Unmittelbarer Bundesdienst
RE!gierungsgewerbeschulrat Regierungsrat
- im Bundesgrenzschutz
Besoldungsgruppe A 2 c 2
Unmi.tleiibarer Bundesdienst
Assistent beim Deutschen Archäolo- Regierungsrat
gischen Institut
Bürodirektor beim Bundesarbeits- Regierungsrat
gericht
Gesandtschaftsrat Legationsrat
Legationssekretär Legationsrat
Regierungschemierat Regierungsrat
Regierungsrat als Bürodirektor beim Regierungsrat
Bundesrat
Regierungsrat als Ministerialbüro- Regierungsrat
direktor
Regierungs- und Kriminalrat Regierungskriminalrat
Regierungs- und Landwirtschaftsrat Regierungslandwirtschaftsrat
Studienrat im Grenzschutzfachschul- Studienrat
dienst (als Leiter einer Grenzschutz-
fachschule)
Vizekonsul Konsul
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz A 13kw
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgrndbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Oberstabsarzt A13kw
Marineoberstabsarzt A13kw
Marinestabsarzt Stabsarzt
Mittelbarer Bundesdienst
Bankfinanzrat bei der Deutschen Bankrat
Landesrentenbank
Bundesverw al tungsra t Verwaltungsrat
Besoldungsgruppe A 2 d
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberpostamtmann Postoberamtmann
Rendant der Legationskasse Amtsrat
Technischer Oberamtmann Technischer Regierungsoberamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsrat Verwaltungsoberamtmann
Bankrat bei der Deutschen Landes- Bankoberamtmann
rentenbank
Regierungsoberamtmann Verwaltungsoberamtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 4
Bundesbahnamtsrat in der Hauptver- Amtsrat
waltung der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 3 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtmann Regierungsamtmann
Finanzamtmann Regierungsamtmann
Hafenkapitän Regierungsamtmann
Kartograph enam tmann Technischer Regierungsamtmann
Kriminalrat Kriminalhauptkommissar
Technischer Amtmann Technischer Regierungsamtmann
Vermessungsamtmann Regierungsvermessungsamtmann
Wetterdienstamtmann Regierungsamtmann
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 955
-------------------- --------,----------------------------
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsamtmann Verwaltungsamtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 5
Kanzleivorsteher in der Hauptverwal- Bundesbahnamtmann
tung der Deutschen Bundesbahn
Seekapitän auf Hochseefährschiffen Technischer Bundesbahnamtmann
Besoldungsgruppe A 4 a 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspektor Regierungsoberinspektor
Oberfinanzinspektor Regierungsoberinspektor
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor bei der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forst-
wirtschaft
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor bei der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor beim Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungs-
und Bausparwesen
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor beim Bundesver-
sicherungsamt
Regierungsoberinspektor oder Regie- Regierungsoberinspektor
rungsinspektor beim Deutschen
Patentamt
Technischer Oberinspektor oder In- Technischer Regierungsoberinspektor
spektor bei der Physikalisch-Tech-
nischen Bundesanstalt
Technischer Regierungsoberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
oder Regierungsinspektor bei der
Bundesanstalt für Materialprüfung
Besoldungsgruppe A 4 b 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Bezirkszollkommissar Zolloberinspektor
Kartographenoberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dicnstgruclbezeidmung Besoldungs- Amts,bezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Lotseno berins pektor Oberlotse
Nautischer Oberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Oberinspeklor Regierungsoberinspektor
Oberpostbauinspekl.or Postoberbauinspektor
Oberpostinspektor Postoberinspektor
Oberseekapitän Seekapitän
Obersteuerinspektor Steueroberinspektor
Obertelegraph eninspeklor F ernmeldeo berinspektor
Oberzollinspektor Zolloberinspektor
Technischer Oberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
Technischer Oberpostinspektor Technischer Postoberinspektor
Technischer Obertelegraphcninspektor Technischer Fernmeldeoberinspektor
Vermessungsoberinspektor Regierungsvermessungsoberinspektor
W etterdienstoberinspek tor Regierungsoberinspektor
Zollgrenzkommissar Zolloberinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberinspektor bei der Deutschen Bankoberinspektor
Landesrentenbank
Regierungsoberinspektor Verwaltungsoberinspektor
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 6
Vizeseekapitän Technischer Bundesbahnoberinspektor
Besoldungsgruppe A 4 c 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Kriminalkommissar A10 Kriminaloberkommissar
Besoldungsgruppe A 4 c 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspektor Regierungsinspektor
Inspektor Regierungsinspektor
Kanzleivorsteher beim Bundesverfas- Regierungsinspektor
sungsgericht
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 957
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts- Besoldun;s~weiclhungen von der ::::~:::ir;:::::
bezeichnung oder Dicnslqrudhezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Kartog rapheni ns peklor Technischer Regierungsinspektor
Kriminalinspektor A9kw
Nautischer Inspektor Technischer Regierungsinspektor
Seekapilän Kapitän
Technischer Inspektor Technischer Regierungsinspektor
Technischer Telegrapheninspektor Technischer Fernmeldeinspektor
Teh~grap h eninspek tor F ernrneldeinspektor
Vermessungsinspektor Regierungsvermessungsinspektor
Wasserstraßeninspektor Regierungsinspektor
W etterdi ens tinspektor Regierungsinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankinspektor bei der Deutschen Bankinspektor
Landesrentenbank
Regierungsinspektor Verwaltungsinspektor
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7
Erster Seemaschinist auf Hochseefähr- Technischer Bundesbahninspektor
schiffen
Erster Seesteuermann auf Hochsee- Technischer Bundesbahninspektor
fäh rschif fon
Besoldungsgruppe A 4 d kw
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberpostsekretär Postobersekretär
Obertelegra phensek retär Fernmeldeobersekretär
Besoldungsgruppe A 4 e
Unmittelbarer Bundesdienst
Ministerialregistrator Regierungshauptsekretär
Ministerialregistrator Posthauptsekretär
Bundesministerium für das Post-
und Fernmeldewesen -
Schleppbetriebsinspektor Regierungshauptsekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b
Bundesbahnbetriebsinspektor A8kw
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bishc~riqe Be~oldunqsqruppe und Amts-
bezcichnunq oder Dienstqradbczeichnnnq
Besoldun;-:.weiclhunqen von der
gruppe
::~:~~::ir::::::
oder Dienstgradbezeichnung
Hauptverwaltungsrcgistrator Bundesbahnhauptsekretär
Lokomo tivbe tri e bsinspek lor A.8kw
Technischer Bundesbahnbetriebs- A.8kw
inspek lor
Besoldungsgruppe A 5 cl
UnmiUeibare.r Bundesdienst
Litograph A.7kw
Oberwerkmeister im Krnftwagendienst Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Oberwerkmeister im Maschinend;enst Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Telegraphenoberwerkmeister Technischer Fernmeldeobersekretär
VJ erksekretär Oberwerkmeister
Besoldungsgruppe A 5 l
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzobersekretär Regierungsobersekretär
Hafenmeister Regierungsobersekretär
Kanzleivorsteher bei der Bundes- Regierungsobersekretär
schuldenverwaltung
Kanzleivorsteher beim Bundesgesund- Regierungsobersekretär
heitsamt
Kanzleivorsteher beim Deutschen Regierungsobersekretär
Patentamt
Kriminalobersekretär Aß Kriminalobermeister
Maschinenbetriebsleiter Obermaschinenmeister
Maschinenbetriebsleiter Zollobermaschinenmeister
- Wasserzolldienst -
Maschinenbetriebsleiter auf Seezoll- Zollobermaschinenmeister
kreuzern
Obereichmeister Regierungsobersekretär
Oberpostsekretär Postobersekretär
Oberpostverwalter Postoberverwalter
Oberpräparator A 7kw
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 959
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungs9ruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgrudber:cichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Obersekrelür Regierungsobersekretär
Obers lrommc is lcr Regierungsobersekretär
Obertek~graplwnscl, retär Fernmeldeobersekretär
0 berzo 1l sc k rt'lÜ r Zollobersekretär
Schi ffskapi Lün Oberschiffsführer
Tcchn ischer Obcrsek rdür Technischer Regierungsobersekretär
Vermess u ngso bersck re Ui r Regierungsverrnessungsobersekretär
W elterdiens !.o bcrsek re Uir Regierungsobersekretär
Obermeister im Bundesgrenzschutz AS
Oberslabs bootsman n AS Hauptbootsmann
Oberstabsfeldwebel AS Hauptfeldwebel
Stabsbootsmann AS Hauptbootsmann
Stabsfeldwebel AS Hauptfeldwebel
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsobersekretär Verwaltungsobersekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 8
Oberfernmeldewerkmeister Oberwerkmeister
ObersignalwerkII1eister Oberwerkmeister
Oberwagenwerkmeister Oberwerkmeister
Schiffska pi tän Technischer Bundesbahnobersekretär
Schiffsobermaschinist Technischer Bundes bahno bersekretär
Besoldungsgruppe A 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Baggermeister Werkmeister
Hafenmeister Regierungssekretär
Maschinenmeister bei der Deutschen Technischer Postsekretär
Bundespost
Oberwerkmeister Werkmeister
Oberzollmaschinist Zollmaschinenmeister
Oberzollschiffer Zollschiffsführer
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Ttil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungs(Jruppe und Amts-
bezeichnung odm Dienstgradbez(~ichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
SchiHsküpiUin Schiffsführer
Schiflsohermascbinist Maschinenmeister
Seeobersch1cusenmeis l.e r Oberschleusenmeister
Te leg raphenbau füh rer Technischer Fernmeldesekretär
Telegraphenwerkmeister Technischer Fernmeldesekretär
\,Verkmeister im KraJtwagendL~nst Technischer Postsekretär
Zweiter Seemaschinist Maschinenmeister
Zweiter Seesteuermann Schiffsführer
Besoldungsgruppe A 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsmeister bei der Bundes- Regierungssekretär
wasserstraßenverwaltung
Finanzsekretär Regierungssekretär
Kanzleivorsteher Regierungssekretär
Kriminalsekretär A7 Kriminalmeister
Nautischer Sekretär Technischer Regierungssekretär
Oberforstwart Revierforstwart
Präparntor A6kw
Schiffahrtsmeistcr Regierungssekretär
Schiffskapfüin Schiffsführer
Schleppbetriebs leiler Regierungssekretär
Schleusen vorsteh er Oberschleusenmeister
Sekretär Regierungssekretär
Strommeister Regierungssekretär
Technischer Sekretär Technischer Regierungssekretär
Telegraphensekretär Fernmeldesekretär
Vermessungssekretär Regierungsvermessungssekretär
Wetterdienstsekretär Regierungssekretär
Meister im Bundesgrenzschutz A7
Oberbootsmann A7
Oberfeldwebel A7
Nr. G7 Tüg der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 961
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besolclungs~Jruppc und Amts-
bezeichnung oder Dicnstgradbczcichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 9
Fernmeldew er kmeis ler Werkmeister
Oberlademeister Betriebsobermeister
Oberlagermeister Betriebsobermeister
Oberleitungsmeister Leitungsobermeister
Oberrangiermeister Betriebsobermeister
Oberrottenmeister Betriebsobermeister
Oberstellwerksmeister Betriebsobermeister
Obersteuermann Technischer Bundesbahnsekretär
Schiffsmaschinist Technischer Bundesbahnsekretär
Signalwerkmeister Werkmeister
V'J a gen wer kmeister Werkmeister
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 10
Steuermann Technischer Bundesbahnassistent
Besoldungsgruppe A 7 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Verwaltungsassistent in den Regierungsassistent (beim Bundes-
Ministerien ministerium für das Post- und
Fernmeldewesen: Postassistent)
Besoldungsgruppe A 8 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Assistent Regierungsassistent
Finanzassistent Regierungsassistent
Maschinenmeister Maschinenführer
Nautischer Assistent Technischer Regierungsassistent
Oberbauaufseher Werkführer
Präparator ASkw
Schiffsführer Schiffsassistent
Schiffsmaschinist Maschinenführer
Technischer Assistent Technischer Regierungsassistent
Telegraphenassistent Fernmeldeassistent
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Bcsoldungsuruppe und Amts-
bezeichnung ode,r Dienstgrndbczcichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Telegraphenwcrkführer Technischer Fernmeldeassistent
Vermessungsussislcnt Regierungsvermessungsassistent
Wasserstraßenassistent Regierungsassistent
Werkführer Technischer Postassistent
- bei der Deutschen Bundespost -
Wetterdienstassistent Regierungsassistent
Zollmaschinist Zollmaschinenführer
Zollschiff er Zollschiffsassistent
Hauptwachtmeister im Bundes- A6
grenzschutz
Bootsmann A6
Fähnrich A6
Fähnrich zur See A6
Feldwebel A6
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 11
Fernmeldewerkführer Werkführer
Oberkraftwagenführer 0 bertrie bw agenführer
Oberlokomotivheizer Obertrie bwagenführer
Reserveschiffsmaschinist Technischer Bundesbahnassistent
Schiffsoberheizer Obertriebwagenführer
Signalwerkführer Werkführer
Wagenmeister Werkführer
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 12
Lademeister Betriebsmeister
Lagermeister Betriebsmeister
Rangiermeister Betriebsmeister
Rottenmeister Betriebsmeister
Stellwerksmeister BE.triebsmeister
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 963
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Besoldungsgruppe A 9 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Fernsprechgehilfe Hauptamtsgehilfe
Kanzleiassistent A3kw
Kanzleiassistent Hauptamtsgehilfe
- beim Deutschen Bundeslag -
Magazinmeister A3kw
Maschinenmeister Maschinenoberwärter
Postbetriebswart A4 Posthauptschaffner
Postkraftwagenführer A3kw
Telegraphenbetriebswart A4 F ernmeldeo berw art
Telegraphist bei der Bundeswasser- Betriebsoberaufseher
straßen verwal tung
Wasserstraßenbetrie bswart Betriebsoberaufseher
Werkführer Betriebsoberaufseher
Fahnenjunker AS
Maat AS
Seekadett AS
Unteroffizier AS
Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent A3kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 13
Kraftwagenführer A4 Triebwagenführer
Lokomoti vheizer A4 Triebwagenführer
Oberamtsgehilfe in der Hauptverwal-
tung der Deutschen Bundesbahn Hauptamtsgehilfe
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Schiffsheizer A4 Triebwagenführer
Triebwagenführer A4
Besoldungsgruppe A 9 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberwachtmeister im Bundesgrenz- ASkw
schutz
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dicnstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Besoldungsgruppe A 1Oa
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe bei den Auslandsb(~hör- Oberamtsgehilfe
den des Auswärtigen Amtes
Amtsgehilfe bei der Bundeshaupt- Oberamtsgehilfe
kasse
Amtsgehilfe beim Bunclesfina_nzhof Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe Oberamtsgehilfe
- beim Bundesrat -
Amtsgehilfe beim Deutschen Bundes- Oberamtsgehilfe
tag
Bauaufseher Oberbauaufseher
Betriebsassistent Oberamtsgehilfe
Betriebsassistent Betriebsaufseher
- Wasserstraßenverwaltung -
Botenmeister beim Statistischen Oberamtsgehilfe
Bundesamt
Drucker A3 Postwart
Hausinspektor beim Bundesfinanzhof A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Bundesgerichtshof A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Bundesverfas- A4 Amtsmeister
sungsgericht
Hausinspektor beim Deutschen A4 Amtsmeister
Patentamt
Laborant A2kw
Lagermeister Betriebsaufseher
Maschinist Maschinenwärter
Maschinist A3 Postwart
- bei der Deutschen Bundespost -
Ministerialamtsgehilfe Oberamtsgehilfe
Ministerialhausinspektor A4 Amtsmeister
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Postbetriebsassistent A3 Postoberschaffner
Schiffsführer A2kw
Schiffsheizer Maschinenwärter
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 965
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung odeir Dienstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Schiffsheizer Zollmaschinenwärter
- Wasserzolldienst -
Schleusen verw alter A3 Schleusenbetriebswart
T elegra phenlei tungsauf seher A3 Fernmeldewart
Wachtmeister beim Bundesarbeits- A3 Justizoberwachtmeister
gericht
Wachtmeister beim Bundesdisziplinar- A3 Justizoberwachtmeister
hof
Wachtmeister beim Bundesgerichts;hof A3 Justizoberwachtmeister
Wachtmeister beim Bundessozial- A3 J ustizo berwach tmeister
gericht
Wachtmeister beim Bundesverfas- A3 Hauptamtsgehilfe
sungsgericht
Wachtmeister beim Bundesverwal- A3 Justizoberwachtmeister
tungsgericht
Zollbetriebsassistent A3 Zolloberwachtmeister
Hauptgefreiter A4
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe Oberamtsgehilfe
bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte -
Betriebsassistent A2kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 14
Amtsgehilfe in der Hauptverwaltung Oberamtsgehilfe
der Deutschen Bundesbahn
Oberbahnhofsschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberdrucker A3
Oberladeschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberlageraufseher A3 Betriebsoberaufseher
Oberleitungsaufseher A3 Leitungswart
Obermatrose A3 Bundesbahnoberschaffner
Oberrangieraufseher A3 Betriebsoberaufseher
Oberrottenführer A3 Gleiswart
Oberweichenwärter A3 Betriebsoberaufseher
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Oberwerkmann A2kw
Oberzugschaffner A3 Bundes bahno berschaffner
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 15
Bahnhofsschaffner Betriebsaufseher
Botenmeister A3 Hauptamtsgehilfe
Ladeschaffner Betriebsaufseher
Lageraufseher Betriebsaufseher
Leitungsaufseher A3 Leitungswart
Maschinist A2kw
Matrose Bundesbahnschaffner
Oberschrankenwärter Oberbahnwärter
Rangieraufseher Betriebsaufseher
Rottenführer A3 Gleiswart
Weichenwärter Betriebsaufseher
Werkmann A2kw
Zugschaffner Bundesbahnschaffner
Besoldungsgruppe A 10 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Botenmeister Amtsgehilfe
Botenmeister A2 Oberamtsgehilfe
- mit Stellenzulage -
Hausmeister Amtsgehilfe
Kastellan A 1 kw
Leuchtfeueroberwärter Signalwärter
Maschinist A 1 kw
Pförtner Amtsgehilfe
Postschaffner A2
Schleusenoberwärter A 1 kw
Signaloberwärter Signalwärter
Technischer Gehilfe Al kw
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 967
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeichnung odeir Dienstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Zollwachtmeister A2
Obergefreiter A3
Mittelbarer Bundesdienst
Hausmeister Amtsgehilfe
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 16
Oberbahnwart Al kw
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 17
Schrankenwärter Bahnwärter
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 17 a
Bahnhelfer Al kw
Besoldungsgruppe A 10 c
Unmittelbarer Bundesdienst
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz A4kw
Besoldungsgruppe A 11
Unmittelbarer Bundesdienst
Gefreiter A2
Besoldungsgruppe A 12
Unmittelbarer Bundesdienst
Grenzjäger im Bundesgrenzschutz Grenzjäger
Grenzoberjäger im Bundesgrenzschutz A2kw
Besoldungsgruppe B 4
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesdisziplinarhofes B9
Bundesbahnbesoldungsgruppe B 4
Direktor der Hauptverwaltung der Direktor bei der Hauptverwaltung
Deutschen Bundesbahn der Deutschen Bundesbahn
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amts-
bezeidmung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeidmung
1
Besoldungsgruppe B 5
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberbundesanwalt beim Bundes- B8 Generalbundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof gerichtshof
Besoldungsgruppe B 6
, Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Physikalisch-Technischen B7 Präsident und Professor der Physi-
Bundesanstalt kalisch-Technischen Bundesanstalt
Präsident des Deutschen Patentamtes B7
Präsident des Fernmeldetechnischen Präsident des Fernmeldetechnischen
Zentralamtes der Deutschen Zentralamtes
Bundespost
Präsident des Statistischen Bundes- B7
amtes
Senatspräsident beim Bundesarbeits- B7
gericht
Senatspräsident beim Bundes- 87
disziplinarhof
Senatspräsident beim Bundesfinanzhof 87
Senatspräsident beim Bundesgerichts- 87
hof
Senatspräsident beim Bundessozial- 81
gericht
Senatspräsident beim Bundesverwal- 87
tungsgericht
Vizepräsident beim Bundesfinanzhof 87 Vizepräsident des Bundesfinanzhofes
Vizepräsident des Bundessozial- 87
gerichtes
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesversicherungs- Präsident der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte anstalt für Angestellte (als Vor-
sitzer der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Nordrhein-Westfalen
Besoldungsgruppe B 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesdisziplinaranwalt bei dem Bundesdisziplinaranwalt
Bundesdisziplinarhof
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 969
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldun~Jsgruppe und Amts-
bezeichnung oder Dienst9rndbezcichnung Besoldungs- Amtsbezeichnung
gruppe oder Dienstgradbezeichnung
1
Bundesrichter bei dem Bundes- Bundesrichter beim Bundesdisziplinar-
disziplinarhof hof
Präsident der Bundesanstalt für B6 Präsident und Professor der Bundes . .
Materialprüfung anstalt für Materialprüfung
Präsident des Bundesamtes für Ver- B8
fassungsschutz
Mittelbarer Bundesdienst
Direktor bei der Bundesversicherungs- Direktor bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestell tc anstalt für Angestellte (als Mitglied
der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Baden-Württemberg, Nordbayern,
Südbayern, Berlin, Hessen oder
Niedersachsen
Vorstandsmitglied der Deutsd1en Direktor der Deutschen Landesrenten-
Landesrentenbank bank
Bundesbahnbesoldungsgruppe B 7 a
Hauptverwaltungsdirigent Ministerialdirigent
Besoldungsgruppe B 7 b
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Landesarbeitsamtes Präsident eines Landesarbeitsamtes
Hamburg, Rheinland-Hesscn-
N assau oder Schleswig-Holstein
Besoldungsgruppe B 8
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor der Bundesdruckerei Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Wasser- und Schiff- Präsident einer Wasser- und Schiffahrts-
fahrtsdirektion Hannover, Münster direktion
oder Mainz
Präsident des Posttechnischen Zentral- B5 Präsident des Posttechnischen
amtes der Deutschen Bundespost Zentralamtes
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Landesarbeitsanües Präsident eines Landesarbeitsamtes
Bremen oder Pfalz
Besoldungsgruppe B 9
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesanstalt für B3
zivilen Luftschutz
Kommandeur im Bundesgrenzschutz B5 Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
eines Grenzschutzkommandos
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage V
Uberleitungsgrundgehälter (§ 37 Abs. 3)
Spalte 1 : Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen
nach bisherigem Recht am Tage vor der Verkündung des
Gesetzes (Jahresbetrag)
Spalte 2: Dberleitungsgrundgehalt (Monatsbetrag)
2 2
1 440 222 2 070 306
1 520 233 2 080 307
1 536 236 2 090 309
1 560 239 2 100 309
1 600 244 2 110 309
1 620 247 2 120 309
1 638 250 2 140 312
1 650 251 2 150 313
1 690 257 2 160 314
1 700 258 2 170 316
1 710 260 2 180 317
1 740 264 2 190 319
1 750 265 2 200 320
1 780 269 2 210 321
1 790 271 2 220 323
1 800 272 2 230 324
1 824 275 2 240 325
1 840 277 2 260 328
1 850 279 2 270 330
1 870 279 2 280 330
1 880 280 2 290 330
1 890 281 2 300 - 331
1 900 283 2 320 333
1 930 287 2 350 338
1 940 288 2 360 339
1 960 291 2 370 340
1 970 292 2 380 342
1 980 294 2 390 343
1 990 295 2 400 344
2 000 296 2 410 346
2 010 298 2440 350
2 020 299 2 450 351
2 030 301 2 460 351
2 050 303 2 470 351
2 060 305 2 480 352
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 971
2 2
2 500 355 4 200 578
2 520 358 4 300 592
2 530 359 4 320 594
2 540 361 4 400 605
2 550 362 4 450 612
2 590 363 4 500 619
2 600 364 4 560 627
2 620 367 4 600 633
2 640 369 4 650 640
2 650 371 4 700 647
2 660 372 4 800 660
2 680 375 4 900 674
2 700 378 4 950 681
2 720 380 5 000 688
2 750 385 5100 702
2 770 385 5150 709
2 800 385 5 200 715
2 850 392 5 300 729
2 900 399 5 350 736
2 950 406 5400 743
2 970 409 5 500 757
3 000 413 5 600 770
3 050 420 5 700 784
3 100 427 5 800 798
3 135 432 5 900 812
3 200 440 6 000 825
3 240 446 6200 853
3 250 447 6400 880
3 300 454 6 600 908
3 350 461 6 700 922
3 400 468 6 800 935
3 420 471 7 000 963
3 450 475 7 100 977
3 500 482 7 200 990
3 550 489 7 400 1 018
3 600 495 7 500 1 032
3 700 509 7 600 1 045
3 750 516 7 700 1 059
3 800 523 7 800 1 073
3 900 537 7 900 1 087
3 950 544 8 000 1 100
4 000 550 8100 1 114
4 050 557 8200 1128
4100 564 8400 1155
4 150 571 8500 1169
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2 1 2
8 600 1183 13 000 1 788
8 800 1 210 14 000 1 925
8 900 1 223 15 000 2 063
9100 1 252 16 000 2200
9 200 1 265 17 000 2 338
9 300 1 279 18 000 2 475
9 400 1 293 19 000 2 613
9 500 1 307 22 000 3 025
9 700 1 334 24 000 3 300
9 900 1 362 26 500 3 644
10 000 1 375
10 500 1 444
10 600 1 458
11 600 1 595
12 600 l 733
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 973
Anlage VI
Den Reichsbesoldungsordnungen
angeglichene Landesbesoldungsordnungen (§ 48 a)
Das Reichsbesoldungsrecht galt kraft Landesrechts
in mit Wirkung vom durch Gesetz vom Gesetzblatt
1
Anhalt ......... 1. Oktober 1936 22. Dezember 1936 1937 s. 25
Baden .......... 1. Juli 1938 19. Juli 1939 1939 s. 119
Bayern ......... 1. Juli 1938 27. März 1939 1939 s. 59
Braunschweig ... 1. April 1939 9. September 1939 1939 s. 63
Bremen ........ 1. April 1936 5. Februar 1937 1937 s. 39
Hamburg ....... 1. Juli 1938 17. August 1938 1938 s. 145
Hessen ......... 1. April 1938 31. Mai 1939 1939 s. 99
Lippe .......... 1. April 1937 1. November 1937 1937 s. 73
Mecklenburg ... 1. April 1936 27. Januar 1937 1937 s. 32
Oldenburg ..... 1. April 1936 3. Oktober 1936 1936 S.501
Preußen ........ 1. April 1936 17. Januar 1936 1936 s. 3
Sachsen ........ 1. April 1939 8. Januar 1940 1940 s. 1
Schaumbvrg .... 1. April 1937 20. Juni 1937 1937 S.297
Thüringen ...... 1. April 1938 23. Dezember 1938 1938 s. 111
Württemberg ... 1. Juli 1938 28. Dezember 1938 1939 s. 1
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage VII
Oberleitung der Versorgungsempfänger (§ 48 a)
Orts-
Neue Besoldungs- zu-
Bishe,rige Besoldungsgruppe 1 ) gruppe 1 ) schlag
endet
aber
der Besol- be-
dungsord- reits
der Besoldungsordnungen A und B
der Besoldungspläne nungenA mit
des Reichsbesoldungsgesetzes Tarif-
der Reichs- und Bundesbahnbeamten und B des der klas,se
vom 16. Dezember 1927 Bundes- .....
und seiner Änderungen vom 1. Oktober 1927 an
besoldungs- Dienst-
gesetzes alters
stufe
2)
1 2 3 4 5
A 1, A 1a 1, Al A 16 Ib
A 1b 1 a, A 1a A 15 Ib
A 1c - A 16 11. Ib
A2 a, A2b 2, A2 A 14 II
A2 c 1 - A 13 3 ) II
A2c, A 2 c 2 8) 3, A3 A 13 8) II
A2 d 4, A4 A 12 II
A2e 4a A 12 12. II
A3 a - A 12 11. II
A3, A3 b, A3 e 5, AS A 11 II
A3 c 8 ) - A 118) 12. II
A3 d - A 11 10. II
A4a, A4b, A 4 a 1, A 4 a 2 8 ), A4 b 1 6, A6 A 108) III
A 4 b 2 8) - A 10 8 ) 12. III
A4c 1 - A 9 4) III
A4c, A4 C 2 8) 7, A7 A 9 8) III
A4d 7 a, A7a A7 III
A4 e 7b, A 7b AS III
A4e - A 9 5) 10. III
A 4 f, A5c - A9 8. III
A5a, A5b 8, AS A7 III
A5b - A 9 6) 8. III
A6 - A6 IV
A 7, A 7a 9, 9 a, A9 A6 IV
A 7b - A5 7 ) IV
A 7c - AS IV
A8a, A8b 10, 11, A 10, All AS IV
- 12, A 12 A4 11. IV
A 8 c 1 bis A8c5 - keine Uber- -
leitung
A9, A9a 13, 13 a, A 13 A3 IV
A9b - keine Uber- -
leitung
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 975
Orts-
1) Neue Besoldungs- zu-
Bisherige Besoldunsgruppe gruppe 1) schlag
endet
aber
der Besol- be-
dungsord- reits
der Besoldungsordnungen A und B der Besoldungspläne nunigen A mit
des ReichsbesoJdun~JS~Jesetzes Tarif-
der Re,ichs- und Bundesbahnbeamten und B des der klasse
vorn 16. Dezember 1927
vom 1. Oktober 1927 an Bundes- . ...
~
und seiner Änderungen besoldungs- Dienst-
ge,setzes alters
stufe
2)
- - - - - - - - ~ · - - ~ ---·-- ~-
1 2 3 4 5
A 10, A 10 a 14, 14 a, 0 14, 15, 0 15, A 14, A 15 A2 IV
A 10b 16, 016, A 16 Al IV
A 10 c - keine Uber- -
leitnng
A 11, A 12 17, 0 17, 17 a, 0 17 a, A 17, A 17 a Al IV
(vom 1. Oktober 1927 an bis 30. Juni 1938)
A 12 - keine Uber- -
(vom 1. April 1951 an) leitung
B 1 } mit dem 29. März 1930 gestrichen
B2 (Reichsgesetzbl. I S. 96)
B2 B2 B 11 Ia
B 3, B3a - B 10 Ia
B3b - B9 Ia
B4 B4 B8 Ia
B5 - B7 Ia
B6 B6 B,6 Ib
B 7, B7a B7a B5 Ib
B7b - B4 Ib
B8 - B3 I.b
B9 - B2 Ib
B 10 - B 1 Ib
1) Stand den Versorgungsempfängern vor Eintritt des Ver- 4) Dazu eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 36 DM
sorgungsfalles zuletzt eine ruhegehaltfähige Zulage (Stand vom 1. März 1963).
nach c;len Besoldungsordnungen A und B des Reichs- 5) Nur für berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-
besoldungsgesetzes von 1927 zu, so ist den Versor- arbeitsdienstes, deren Versorgungsbezügen am 31.
gungsbezügen auch diese Zulage nach dem Stande vom März 1957 die Besoldungsgruppe A 4 e nach § 55 Abs. 2
31. März 1957, jedoch erhöht um den Vomhundertsatz
G 131 zugrunde lag.
des § 48b Abs. 1 Nr. 1 und die weiteren Erhöhungssätze
für Versorgungsempfänger des Bundes, weiterhin zu- 6) Nur für frühere Berufssoldaten und uniformierte Beamte
grunde zu legen. In den neuen Besoldungsgruppen etwa des Polizeivollzugsdienstes, deren Versorgungsbezügen
vorgesehene ruhe{Jehaltfähige Zulagen gelten nicht für am 31. März 1957 die Besoldungsgruppe A 5 b nach § 53
in diese Besoldungsgruppen übergeleitete Versorgungs- Abs. 3, § 65 Abs. 1 G 131 zugrunde lag.
empfänger. 7) Dazu eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 31 DM
2
) Die hier festgesetzte Dienstaltersstufe tritt an die Stelle (Stand vom 1. März 1963).
der letzten Dienstaltersstufe der neuen Besoldungs- 8) Bei weiblichen Lehrkräften, deren Grundgehalt und
gruppe. Bei abstandsgleicher Uberleitung ist mindestens
Stellenzulagen bei Eintritt des Versorgungsfalles ge-
die erste Dienstaltersstufe zugrunde zu legen.
kürzt waren, ist weiterhin von den um zehn vom Hun-
3
) Dazu eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 68 DM dert gekürzten Beträgen auszugehen.
(Stand vom 1. März 1963).
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Vierte Verordnung zur Änderung
der Anlage II des Wehrsoldgesetzes
(Vierte Ubungsgeldverordnung) *)
Vom 18. Dezember 1963
Auf Grund des § 10 des Wehrsoldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1611) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Die Anlage II des Wehrsoldgesetzes in der
Fassung der Dritten Dbungsgeldverordnung vom
27. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 173) erhält die
Fassung der Anlage dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1964 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bunde-smini s ter des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
*) Ändert Bundesgesetzbl. III 53-1.
Nr. 67 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 977
Anlage II
(zu § 7 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes)
Monatsbeträge
in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
bis zum vollendeten 28. Lebensjahr vom 29. bis zum vollendeten 36. Lebensjahr
verheiratet*) mit verheiratet*) mit
Lfd.
Nr. Dienslgrnd ver-
lüdiIT ver-
heiratet*) ledig heiratet•)
1 Kind 1 2 Kindern 1 3mehr
und 1 Kind 1 2 Kindern 1 3mehr
und
Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... HlO 282 312 345 372 219 318 351 393 420
(6,00) (9,40) (10,40) (11,50) (12,40) (7,30) (10,60) (11,70) (13,10) (14,00)
2 Obergefreiter ........... 195 297 327 369 396 237 336 369 414 447
(6,50) (9,90) (10,90) (12,30} (13,20) (7,90) (11,20) (12,30) (13,80) (14,90)
3 Hauptgefreiler .......... 216 315 348 393 420 258 357 387 435 474
(7,20) (10,50) (11,60) (13,10) (14,00) (8,60) (11,90) (12,90) (14,50) (15,80)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 219 318 351 396 426 264 363 396 441 483
(7,30) (10,60) (11,70) (13,20) (14,20) (8,80) (12,10) (13,20) (14,70) (16,10)
5 Stabsunteroffizier,
Oberm,rnt .............. 228 330 360 405 438 273 372 405 450 . 495
(7,60) (11,00) (12,00) (13,50) (14,60) (9,10) (12,40) (13,50) (15,00) (16,50)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ............... 231 333 363 396 441 276 375 408 453 498
(7,70) (11, 10) (12,10) (13,20) (14,70) (9,20) (12,50) (13,60) (15,10) (16,60)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 279 381 414 459 504 309 411 444 489 534
(9,30) (12,70) (13,80) (15,30) (16,80) (10,30) (13,70) (14,80) (16,30) (17,80)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann ........ 294 396 429 474 519 330 435 465 513 555
(9,80) (13,20) (14,30) (15,80) (17,30) (11,00) (14,50) (15,50) (17,10) (18,50)
9 Leutnant, Stabsfeld-
webel, Stabsbootsmann .. 333 435 465 513 558 390 492 525 570 615
(11,10) (14,50) (15,50) (17,10) (18,60) (13,00) (16,40) (17,50) (19,00) (20,50)
10 Oberleutnant, Ober-
stabsfoldwebel, Ober-
stabsbootsmann ......... 357 462 492 537 585 423 528 558 603 648
(11,90) (15,40) (16,40) {17,90) (19,50) {14,10) (17,60) (18,60) (20,10) (21,60)
11 Hauptmann, Kapitän-
leutnant ............... 429 552 585 630 675 480 612 645 687 735
(14,30) (18,40) (19,50) (21,00) (22,50) {16,00) (20,40) (21,50) (22,90) (24,50)
12 Major, Korvetten-
kapitän, Stabsarzt ... ..
., 516 654 687 732 777 573 720 753 798 843
(17,20) (21,80) (22,90) (24,40) (25,90) (19,10) (24,00) (25,10) (26,60) (28,10)
13 Oberslleutnant,
Frega ltenkapi tän,
Oberstabsarzt .................................................. . 600 759 789 834 879
(20,00) (25,30) (26,30) {27,80) (29,30)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt 678 867 900 945 990
(22,60) (28,90) (30,00) (31,50) (33,00)
*) Hierzu rechnen auch verwitwete und g<• schiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Monatsbeträge
in DM
(in Klammern der jeweilige Tagessatz)
vom 37. bis zum vollendeten 44. Lebensjahr vom 45. Lebensjahr an
Lfd. verheiratet*) mit verheiratet*) mit
Nr. Dienstgrad
ver- ver-
ledig heiratet*) 3 und ledig heiratet*)
1 Kind mehr 1 Kind 1 2 Kindern 1 3mehr
und
12 Kindern! Kindern Kindern
1 Grenadier, Flieger,
Matrose, Gefreiter ...... 255 357 387 432 468 276 375 405 453 492
(8,50) (11,90) (12,90) (14,40) (15,60) (9,20) (12,50) (13,50) (15,10) (16,40)
2 Obergefreiter ........... 276 378 408 453 498 309 408 438 486 531
(9,20) (12,60) (13,60) (15,10) (16,60) (10,30) (13,60) (14,60) (16,20) (17,70)
3 Hauptgefreiter .......... 297 396 429 474 519 327 426 456 504 549
(9,90) (13,20) (14,30) (15,80) (17,30) (10,90) (14,20) (15,20) (16,80) (18,30)
4 Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett 306 408 438 483 528 351 450 483 528 573
(10,20) (13,60) (14,60) (16,10) (17,60) (11,70) (15,00) (16,10) (17,60) (19,10)
5 Stabsunteroffizier,
Obermaat .............. 315 417 447 492 537 360 459 492 537 582
(10,50) (13,90) (14,90) (16,40) (17,90) (12,00) (15,30) (16,40) (17,90) (19,40)
6 Feldwebel, Bootsmann,
Fähnrich ............... 333 432 465 510 555 390 489 519 567 612
(11,10) (14,40) (15,50) (17,00) (18,50) (13,00) (16,30) (17,30) (18,90) (20,40)
7 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann ........ 372 474 507 552 597 435 537 570 615 660
(12,40) (15,80) (16,90) (18,40) (19,90) (14,50) (17,90) (19,00) (20,50) (22,00)
8 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann ........ 405 510 540 585 630 477 585 615 660 705
(13,50) (17,00) (18,00) (19,50) (21,00) (15,90) (19,50) (20,50) (22,00) (23,50)
9 Leutnant, Stabsfeld-
webel, Stabsbootsmann .. 465 570 603 648 693 534 648 681 726 771
(15,50) (19,00) (20,10) (21,60) (23,10) (17,80) (21,60) (22,70) (24,20) (25,70)
10 Oberleutnant, Ober-
stabsfeldwebel, Ober-
stabsbootsmann ......... 504 618 651 696 741 585 711 744 789 834
(16,80) (20,60) (21,70) (23,20) (24,70) (19,50) (23,70) (24,80) (26,30) (27,80)
11 Hauptmann, Kapitän-
leutnant ............... 585 732 762 807 852 687 849 879 927 972
(19,50) (24,40) (25,40) (26,90) (28,40) (22,90) (28,30) (29,30) (30,90) (32,40)
12 Major, Korvetten-
kapitän, Stabsarzt ...... 684 852 885 927 975 795 975 1011 1059 1104
(22,80) (28,40) (29,50) (30,90) (32,50) (26,50) (32,50) (33,70) (35,30) (36,80)
13 Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberstabsarzt .......... 744 924 960 1005 1053 885 1077 1113 1164 1218
(24,80) (30,80) (32,00) (33,50) (35,10) (29,50) (35,90) (37,10) (38,80) (40,60)
14 Oberfeldarzt,
Flottillenarzt ........... 828 1032 1068 1119 1170 975 1191 1227 1281 1332
(27,60) (34,40) (35,60) (37,30) (39,00) (32,50) (39,70) (40,90) (42,70) (44,40)
15 Oberst, Kapitän zur See,
Oberstarzt, Flottenarzt .. 891 1104 1140 1191 1245 1065 1293 1329 1383 1437
(29,70) (36,80) (38,00) (39,70) (41,50) (35,50) (43,10) (44,30) (46,10) (47,90)
16 Generale, Admirale ..... ohne Rücksicht auf das Lebensalter: 1485 1788 1827 1884 1941
(49,50) (59,60) (60,90) (62,80) (64,70)
"') Hierzu rechnen auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1963 979
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr.~ vom tretens
Ausführungsanordnung zur Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes
Vom 4. November 1963 215 16. 11. 63 11. 11. 63
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hamburg für die untere Schwinge
Vom 6. November 1963 215 16. 11. 63
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Bremen für die Schiffahrt auf der Weser über das
Setzen von Signalen beim Passieren der Einfahrt zum Uber-
seehafen in Bremen
Vom 28. Oktober 1963 217 22. 11. 63 1. 12. 63
Verordnung· Nr. 28/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 13. November 1963 218 23. 11. 63 Siehe § 4
Zweite Verordnung über die Höhe der Abgaben und der
Stützungsbeträge für den allgemeinen Ausgleich in der Milch-
wirtschaft (2. Abgaben- und Stützungsverordnunq - 2. AStV)
Vom 28. November 1963 223 30. 11. 63 1. 12. 63
Verordnung Nr. 29/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 19. November 1963 223 30. 11. 63 Siehe § 4
Zweite Verordnung zur Änderung der Erstattungs-Verordnung
Schweine/Eier/Geflügel
Vom 5. Dezember 1963 228 7. 12.63 8. 12.63
Allgemeine Anordnung über die Ubertragung der Entscheidun-
gen über Widersprüche von Beamten, Ruhestandsbeamten,
Soldaten im Ruhestand, früheren Beamten und Soldaten und
ihren Hinterbliebenen im Bereich des Bundesministers der
Verteidigung
Vom 5. Oktober 1963 229 10. 12.63 11. 12. 63
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über den
Auftragseingang in der Industrie
Vom 9. Dezember 1963 231 12. 12.63 1. 1. 64
Verordnung über die Erstreckung von Vorschriften des Vieh-
seuchenrechts auf das Gebiet des Landes Berlin
Vom 11. Dezember 1963 233 14. 12.63 15. 12.63
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das
Zollkontingent für feste Brennstoffe 1963 und 1964
Vom 13. Dezember 1963 234 17. 12.63 18. 12.63
Verordnung Nr. 30/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Ver kehrsleis tun gen der Binnenschiffahrt
Vom 6. Dezember 1963 235 18. 12.63 Siehe § 4
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
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