Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 871
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Inkrafttreten für
Marokko)
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 112 der Internationalen
Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 116 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Abänderung der Schlußartikel
Bekanntmachung des Zusatzabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung
Bekcmntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Bundesrepublik Kamerun über die Förderung von Kapitalanlagen
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Wer-
ken der Literatur und Kunst (Inkrafttreten für die Falkland-Inseln, Kenia, St. Helena und
die Seychellen)
Verordnung
über die Festsetzung eines Zuschlages
für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten
in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
(Zuschlagsverordnung)
Vom 6. Dezember 1963
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes (3) Der Zuschlag darf die Hälfte des ohne den
über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes- Zuschlag vorhandenen haftenden Eigenkapitals (§ 10
gesetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Ver- Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 5 des Gesetzes über das
ordnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß Kreditwesen) nicht übersteigen.
von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-
amt für das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bun- § 2
desgesetzbl. I S. 17) wird nach Anhörung der Deut-
schen Bundesbank verordnet: Für Zentralkassen in der Rechtsform der einge-
tragenen Genossenschaft beträgt der Zuschlag fünf-
unddreißig vom Hundert des Gesamtbetrages der
§ 1
Haftsummen, jedoch nicht mehr als ein Viertel des
(1) Für die Berechnung des haftenden Eigenkapi- ohne den Zuschlag vorhandenen haftenden Eigen-
tals von Kreditinstituten in der Rechtsform der ein- kapitals (§ 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 5 des Ge-
getragenen Genossenschaft wird ein Zuschlag in setzes über das Kreditwesen). § 1 Abs. 2 ist anzu-
folgender Höhe festgesetzt: wenden.
1. bei Genossenschaften mit beschränkter § 3
Haftpflicht drei Viertel des Gesamtbetrages
der Haftsummen; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
2. bei Genossenschaften mit unbeschränkter leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Haftpflicht das Doppelte des Gesamtbetra- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes
ges der Geschäftsanteile. über das Kreditwesen auch im Land Berlin.
(2) Haftsummen und Geschäftsanteile von Mit-
§ 4
gliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres aus-
scheiden, sind bei der Berechnung des Zuschlages Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nicht zu berücksichtigen. kündung in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 1963
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Kalkstein
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung zur Ergänzung
der Fünften Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung*)
Vom 10. Dezember 1963
Auf Grund des § 145 Abs. 3 des Gesetzes über A VA VG einen Anspruch auf Unterstützung aus-
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung schließt, und bezieht er die Rente nicht mehr, weil
(A VA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun- sie nur auf Zeit gewährt worden ist oder weil Be-
desgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das rufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vor-
Fünfte Änderungsgesetz zum A VA VG vom 15. No- liegt, so ist der Anspruch auf Unterstützung bei
vember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 789), wird ver- Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen begrün-
ordnet: det, wenn der Arbeitslose sich innerhalb von
sechsundzwanzig Wochen nach Beendigung des
Artikel 1 Rentenbezugs arbeitslos gemeldet hat. 11
Dem § 5 der Fünften Verordnung zur Lurchfüh-
rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar- Artikel 2
beitslosenversicherung (Verordnung zu den §§ 144 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und 145 AVAVG) vom 22. Mai 1958 (Bundesgesetz- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 377) wird folgender Absatz 3 angefügt: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG
,, (3) Hat ein Arbeitsloser, der die Voraussetzun- auch im Land Berlin.
gen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AVAVG
Artikel 3
nicht erfüllt, eine Rente aus den gesetzlichen Ren-
tenversicherungen bezogen, die nach § 146 Satz 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1963
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
•) Ändert Bundcsgcscb:hl. III 810-1-5.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 873
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Vom 12. Dezember 1963
Auf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in b) Nach dem bisherigen letzten Satz wird der
Verbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein- folgende Satz angefügt:
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Au- ,,Ist beim gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus-
gust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), geändert durch g]eich ein steuerfreier Betrag wegen außer-
das Gesetz zur Einschränkung des § 7 b des Einkom- gewöhnlicher Belastungen zu berechnen, so ist
mensteuergesetzes vom 16. Mai 1963- (Bundesge- der in § 25 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durch-
setzbl. I S. 319), führungsverordnung bezeichnete Betrag von
2400 Deutsche Mark, der für jeden Ehegatten
sowie des § 8 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 des Gesetzes
einen Pauschbetrag für Werbungskosten von
über Steuererleichterungen und Arbeitnehmerver-
564 Deutsche Mark enthält, insoweit zu kür-
günstigungen in Berlin (West) in der Fassung vom
zen, als der um den Weihnachts-Freibetrag
26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 501)
geminderte Arbeitslohn eines Ehegatten 564
11
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Deutsche Mark nicht erreicht.
Bundesrates:
6. § 8 wird wie folgt geändert:
§ 1 a) In Absatz 1 wird der Punkt nach dem letzten
Satz durch ein Semikolon ersetzt. Es werden
Änderung der Verordnung die folgenden Worte angefügt:
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
,,sie ist auf volle Deutsche Mark abzurunden."
Die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-
b) In Absatz 4 erhält der letzte Satz die folgende
gleich in der Fassung vom 20. Dezember 1961 (Bun-
Fassung:
desgesetzbl. I S. 2016), geändert durch die Verord-
nung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung „Die danach auf die Einkünfte, die ermäßigt
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 12. De- zu besteuern waren, entfallende Lohnsteuer
zember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie ist um 30 vom Hundert zu ermäßigen."
folgt geändert und ergänzt: 7-. In § 11 wird die Jahreszahl „ 1962 11
durch „ 1963"
1. In § 1 Nr. 2 wird der letzte Satz gestrichen. ersetzt.
§ 2
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „weil er
nach § 46 Abs. 1 oder 2 des Einkommensteuerge- Anwendung im Land Berlin
setzes veranlagt wird" durch die Worte „weil er Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zur Einkommensteuer veranlagt wird ersetzt.
II
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des
3. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „nach § 46 Abs. 1
Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961
oder 2 des Einkommensteuergesetzes zu veranla-
(Bundesgesetzbl. I S. 981} und des § 10 des Gesetzes
gen ist" durch die Worte „zur Einkommensteuer
über Steuererleichterungen und Arbeitnehmerver-
zu veranlagen ist ersetzt.
II
günstigungen in Berlin (West) auch im Land Berlin.
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte „von
100 Deutsche Mark gestrichen.
II
§ 3
5. § 7 a Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Vor dem bisherigen letzten Satz wird der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Punkt durch ein Semikolon ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Vom 12. Dezember 1963
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. August 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1253) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über den Lohnsteuer-
Jahresausgleich in der Fassung vom 20. Dezember
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 2016) unter Berücksichti-
gung
a) der Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich vom 12. Dezember 1962 (Bundes-
gesetzbl. I S. 721) und
b) der Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich vom 12. Dezember 1963 (Bundesge-
setzbl. I S. 873)
bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 39
Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 51
Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung vom 15. August 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1253) und des § 9 Abs. 1 des Ersten Geset-
zes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes,
des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom
4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) sowie des § 8
Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Steuer-
erleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen
in Berlin (West) in der Fassung vom 26. Juli 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 501) erlassen worden.
Bonn, den 12. Dezember 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 875
Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV)
in der Fassung vom 12. Dezember 1963
Inhaltsübersicht
§
Grundsatz, Jahreslohnsteuertabelle ................................... .
Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Zuständigkeit des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Zuständigkeit des Finanzamts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Maßgebender Arbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Mehrere Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . 7a
Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle in besonderen Fällen . . . . . . . . . . 8
Beginn oder Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht im Laufe des
Ausgleichsjahrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern aus der sowjetischen
Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor Berlins . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Anwendungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Anwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
§ 1 durchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so-
wohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch
Grundsatz, Jahreslohnsteuertabelle
des Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, soweit
wird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs- dieser nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah-
jahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit sie die men des § 3 vorgenommen worden ist.
Lohnsteuer übersteigt, die auf den Arbeitslohn des
Ausgleichsjahrs nach der für das Ausgleichsjahr
geltenden J ahreslohnsteuertabelle entfällt, nach § 3
Maßgabe der folgenden Vorschriften ausgeglichen Zuständigkeit des Arbeitgebers
(Lohnsteuer-Jahresausgleich). Jahreslohnsteuer- (1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitneh-
tabelle ist mer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in einem
1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nicht nach Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich der Vor-
Nummer 2 zu berechnen ist, die dafür im schriften des Absatzes 2,
Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1. verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich
gültige J ahreslohnsteuertabelle (allgemeine durchzuführen, wenn er am 31. Dezember
J ahreslohnsteuertabelle), des Ausgleichsjahrs mindestens zehn
2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf Grund Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeit-
des § 5 oder des § 5 a des Gesetzes über nehmer, für den der Lohnsteuer-Jahres-
Steuererleichterungen und Arbeitnehmerver- ausgleich durchzuführen' ist, während des
günstigungen in Berlin (West) in der Fassung ganzen Ausgleichsjahrs in einem Dienst-
vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 501) - verhältnis gestanden hat,
Steuererleichterungsgesetz 1962 - ermäßigt zu 2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich
berechnen ist, die dafür gültige, aus der all-
durchzuführen,
gemeinen Jahreslohnsteuertabelle (Nummer 1)
abgeleitete J ahreslohnsteuertabelle (Jahres- a) wenn er am· 31. Dezember des Aus-
lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin- gleichsjahrs weniger als zehn Arbeit-
West). nehmer beschäftigt oder
§ 2 b) wenn der Arbeitnehmer, für den der
Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzufüh-
Zuständigkeit ren ist, nicht während des ganzen Aus-
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den gleichsjahrs in einem Dienstverhältnis
Arbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4) gestanden hat (unständige Beschäfti-
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
gung) und die Zeit, während der er in 12. soweit der Arbeitnehmer für das Aus-
keinem Dienstverhältnis gestanden hat, gleichsjahr oder für einen Teil des Aus-
dem Arbeitgeber durch amtliche Unter- gleichsjahrs gegenüber den Eintragungen
lagen, z.B. durch Vorlage der Arbeits- auf der Lohnsteuerkarte
losen-Meldekarte, nachweist. a) nach einer günstigeren Steuerklasse
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh- oder Zahl der Kinder besteuert zu wer-
rend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei verschie- den begehrt und der Arbeitgeber dies
denen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis nach § 5 Abs. 2 nicht berücksichtigen
gestanden hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall darf oder
den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den b) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis
vorangegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der 27 der Lohnsteuer-Durchführungsver-
Nummer 2 Buchstabe b auch der amtlichen Unter- ordnung) geltend macht,
lagen im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu ver-
merken. 13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der
Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben
(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
ausgleich nicht durchzuführen, aus Berlin (West), von denen die nach § 5
1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil oder nach § Sa des Steuererleichterungs-
er den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres- gesetzes 1962 ermäßigte Lohnsteuer zu
ausg leich mit seinem Ehegatten nach § 7 a erheben war, andere Einkünfte aus nicht-
beantragen will oder weil er zur Einkom- selbständiger Arbeit bezogen hat,
mensteuer veranlagt wird, 14. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in
2. wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuer-
nach den Eintragungen auf der Lohn- erleichterungsgesetzes 1962 der Arbeit-
steuerkarte nach einem Vomhundertsatz nehmer oder sein nicht dauernd getrennt
zu berechnen war, lebender, unbeschränkt steuerpflichtiger
3. wenn bei einem verwitweten Arbeitneh- Ehegatte
mer nur für einen Teil des Ausgleichsjahrs a) nicht mindestens seit dem 31. August
die Steuerklasse III anzuwenden war, des Ausgleichsjahrs den ausschließ-
lichen Wohnsitz in Berlin (West) hatte
4. wenn bei dem Arbeitnehmer nur für einen oder
Teil des Ausgleichsjahrs die Steuerklasse
IV anzuwenden war, b) im Ausgleichsjahr neben einem Wohn-
sitz in Berlin (West) einen weiteren
5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember Wohnsitz außerhalb von Berlin (West)
des Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst- hatte,
verhältnis steht,
15. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in
6. wenn der Arbeitnehmer unständig be- den Fällen des § 5 a des Steuererleichte-
schäftigt war und ein Fall des Absatzes 1 rungsgesetzes 1962 der Arbeitnehmer nicht
Nr. 2 Buchstabe b nicht vorliegt, während des ganzen Ausgleichsjahrs
7. wenn bei Beschäftigung des Arbeitneh- a) seinen Aufenthalt in Berlin (West) hatte
mers in mehreren unmittelbar aufeinander oder
folgenden Dienstverhältnissen (Absatz 1 b) dort eine nichtselbständige Beschäfti-
Satz 2) die Lohnsteuerbescheinigungen aus gung ausübte,
den vorangegangenen Dienstverhältnissen
nicht vollständig vorliegen, 16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die
unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit-
8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller
nehmers nicht während des ganzen Aus-
Ausgleich durch den Arbeitgeber inner-
gleichsjahrs bestanden hat (§ 9),
halb des in Absatz 3 bezeichneten Zeit-
raums nicht möglich ist, 17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der
9. wenn bei dem Arbeitnehmer die Lohn- Arbeitnehmer während des Ausgleichs-
steuer wegen Nichtvorlage der Lohn- jahrs oder eines Teils des Ausgleichsjahrs
steuerkarte für das Ausgleichsjahr oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach enthalt in der sowjetischen Besatzungs-
§ 37 Abs. 1. der Lohnsteuer-Durchführungs- zone oder im sowjetischen Sektor Berlins
verordnung zu berechnen war, hatte (§ 10), es sei denn, daß der Arbeit-
nehmer während des ganzen Ausgleichs-
10. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuer- jahrs Arbeitslohn aus einem Dienstver-
karte des Arbeitnehmers nicht vorliegt, hältnis im Geltungsbereich des Einkom-
z. B. weil er sie ihm ausgehändigt hat (§ 4 mensteuergesetzes bezogen hat.
Abs. 5),
11. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeit- (3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
nehmer den Lohnzettel nach § 48 der gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung aus- zahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden
geschrieben hat, Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 877
lung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vorläu-
Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden fig eingetragen ist und die endgültige Feststellung
Kalenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger nach § 27 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungs-
einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des verordnung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs einen
Ausgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten höheren steuerfreien Betrag ergibt. Ergibt die Fest-
worden ist (Aufrechnung}. Der Arbeitgeber ist be- stellung einen niedrigeren steuerfreien Betrag, so
rechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auch ist die sich ergebende Mehrsteuer nach § 28 a Abs. 1
mit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für Ziff. 8, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchfüh-
seine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und rungsverordnung nachzufordern.
den verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-
statten (Erstattung}. (3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-
gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer
(4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung für das Ausgleichsjahr zur Einkommensteuer zu
des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An- veranlagen ist.
gaben zu machen:
(4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen
in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus-
der erstattete Betrag oder - soweit gegen gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Erman-
Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf- gelung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des
gerechnet wird, die nach dem 31. Dezember Einkommensteuergesetzes - seinen gewöhnlichen
des Ausgleichsjahrs geendet haben - der Aufenthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erst-
aufgerechnete Betrag je besonders anzu- malig begründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das
geben. In diesen Fällen ist auf der Lohn- Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem
steuerkarte und in dem Lohnzettel des bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit-
Ausgleichsjahrs als einbehaltene Lohn- nehmers befand, von dem aus er seiner Beschäfti-
steuer der Betrag anzugeben, der sich vor gung nachging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9
der Erstattung oder Aufrechnung ergibt. und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht
Soweit gegen Lohnsteuer für den letzten im gegeben, so ist in den Fällen des § 9 das Finanzamt
Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeit- des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-
raum aufgerechnet wird, ist als einbehal- halts im Geltungsbereich des Einkommensteuer-
tene Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der gesetzes und in den Fällen des § 10 das Finanzamt
sich nach der Aufrechnung als Jahreslohn- der Betriebstätte zuständig, bei der der Arbeitneh-
steuer ergibt. mer zuletzt beschäftigt war. Für die Durchführung
2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs
in dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr (§ 7 a) ist das Finanzamt zuständig, das für die
folgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer, Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei
die auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs- dem Ehemann zuständig wäre.
zeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-
ber des Ausgleichsjahrs geendet haben, vor (5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens
Abzug der in Nummer 1 bezeichneten, für am 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden
das Ausgleichsjahr erstatteten oder aufge- Kalenderjahrs einzureichen. Die Frist verlängert
rechneten Beträge anzugeben. sich im Fall des § 7 a bis zum Ablauf der Frist für
die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das
3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge Ausgleichsjahr. Bei Versäumung der Frist sind die
sind bei der nächsten Lohnsteueranmeldung Vorschriften der §§ 86 und 87 der Reichsabgaben-
und Lohnsteuerabführung in einer Summe ordnung entsprechend anzuwenden. Die für das
gesondert abzusetzen. Ausgleichsjahr ausgeschriebene Lohnsteuerkarte mit
der Lohnsteuerbescheinigung ist dem Antrag beizu-
fügen. Bei fehlender Lohnsteuerbescheinigung hat
§ 4
der Arbeitnehmer auf Verlangen des Finanzamts
Zuständigkeit des Finanzamts eine besondere Lohnsteuerbescheinigung des Arbeit-
gebers vorzulegen, die die in § 47 der Lohnsteuer-
(1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh- Durchführungsverordnung vorgesehenen Angaben
mers den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, enthalten muß. Arbeitnehmer, die im Ausgleichsjahr
1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer- unständig beschäftigt waren, müssen die Dauer
Jahresausgleich nicht vom Arbeitgeber einer Verdienstlosigkeit durch besondere Unter-
durchzuführen ist oder der Arbeitgeber von lagen nachweisen oder in anderer Weise glaubhaft
seiner Berechtigung, den Lohnsteuer-Jahres- machen.
ausgleich durchzuführen, keinen Gebrauch
macht, (6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge-
lehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung versehe-
2. wenn das Finanzamt die Durchführung des ner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche
Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch seine Rechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5 der
Dienststellen für geboten hält. Reichsabgabenordnung).
(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus- (7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-
gleich vom Amts wegen durchzuführen, wenn auf ausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
erstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 10. nach § 17 a Abs. 2 der Lohnsteuer-Durch-
Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte führungsverordnung etwa eingetragenen
des Ausgleichsjahrs zu vermerken. J ahreshinzurechnungs betrag, wenn bei
dem Arbeitnehmer die Voraussetzungen
für eine Zusammenveranlagung mit sei-
§ 5 nem Ehegatten nach § 26 des Einkom-
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs mensteuergesetzes für das Ausgleichs-
jahr nicht vorliegen.
(1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
ausgleichs wird, vorbehaltlich der Vorschriften des (2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar-
§ 7 a Abs. 2, der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) wie beitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der für
folgt vermindert oder erhöht: das Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-
tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende
1. Von dem maßgebenden Arbeitslohn werden
Steuerklasse und Zahl der Kinder sind die Eintra-
der auf der Lohnsteuerkarte etwa einge- gungen auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden
tragene steuerfreie Jahresbetrag und der Maßgaben zugrunde zu legen:
Weihnachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) ab- 1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach
gezogen. Macht der Arbeitnehmer höhere den Eintragungen auf der Lohnsteuerka··te
steuerfreie Beträge geltend, als auf der verschiedene Steuerklassen anzuwenden,
Lohnsteuerkarte eingetragen sind, oder war so ist die günstigere Steuerklasse für das
die Lohnsteuer für eine verheiratete Arbeit- ganze Ausgleichsjahr zugrunde zu legen,
nehmerin nach den Eintragungen auf der wenn die Eintragung der günstigeren
Lohnsteuerkarte nach einem Vomhundert- Steuerklasse für einen Zeitraum von mehr
satz zu berechnen, so hat das Finanzamt als vier Monaten gegolten hat; das gleiche
den steuerfreien Jahresbetrag nach den gilt für die Zahl der Kinder. Das Finanzamt
Vorschriften der §§ 20 bis 26 a, § 27 der hat entsprechend zu verfahren, wenn die
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu er- Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-
mitteln und vom Arbeitslohn abzuziehen. gleichs beantragt wird, weil die Voraus-
Liegen in diesen Fällen bei Ehegatten, die setzungen für die Gewährung einer günsti-
beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und geren Steuerklasse mindestens vier Monate
nicht dauernd getrennt leben, die Voraus- im Ausgleichsjahr vorgelegen haben; das
setzungen für eine Zusammenveranlagunn gleiche gilt für eine günstigere Zahl der
nach § 26 des Einkommensteuergesetzes für Kinder. Sätze 1 und 2 dieser Nummer 1
das Ausgleichsjahr nicht vor, so sind die gelten nicht, wenn für einen Teil des Aus-
Vorschriften des § 22 Abs. 2 sowie die Vor- gleichsjahrs bei einem verwitweten Arbeit-
schriften des § 20 a Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 25 b nehmer die Steuerklasse III (vergleiche
Abs. 1 und 4, § 26 Abs. 4 und § 26 a der Nummer 4) oder bei anderen Arbeitneh-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, so- mern die Steuerklasse IV (vergleiche Num-
weit sie sich auf den Ehegatten des Arbeit- mer 5) anzuwenden war.
nehmers beziehen, nicht anzuwenden; das
gilt auch, wenn ein Ehegatte im Lohnsteuer- 2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Ein-
Jahresausgleich die Neuberechnung der auf tragung der günstigeren Steuerklasse auf
der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer- der Lohnsteuerkarte nicht für einen Zeit-
freien Beträge beantragt. Bei der Berech- raum von mehr als vier Monaten gegolten
nung oder Neuberechnung steuerfreier Be- oder wird die Anwendung einer günstige-
träge sind sonstige Bezüge, die zu mehreren ren Steuerklasse beim Finanzamt beantragt
Kalenderjahren gehören (§ 6 Abs. 3 Nr. 3), und haben die Voraussetzungen für die Ge-
währung der günstigeren Steuerklasse nicht
für die Ermittlung, ob Ausgaben im Sinn
des § 20 a Abs. 2 Ziff. 11 der Lohnsteuer- mindestens vier Monate im Ausgleichsjahr
vorgelegen, so ist der Lohnsteuer-Jahres-
Durchführungsverordnung fünf vom Hun-
dert des Arbeitslohns übersteigen, und für ausgleich vom Arbeitgeber unter Zugrunde-
legung der ungünstigeren Steuerklasse und
die Ermittlung der zumutbaren Eigen-
anschließend auf Antrag vom Finanzamt
belastung nach § 25 Abs. 3 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung auch dann dem nach Maßgabe des § 8 durchzuführen; das
Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen, wenn der gleiche gilt für die Zahl der Kinder.
Arbeitnehmer die Einbeziehung dieser Be- 3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintra-
züge in den Lohnsteuer-] ahresausgleich gungen auf der Lohnsteuerkarte in die
nicht beantragt. Steuerklasse I fallen urid vor dem 1. Sep-
2. Der maßgebende Arbeitslohn wird erhöht tember des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens-
jahr vollendet haben, ist für das ganze
a) bei Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- Ausgleichsjahr die Steuerklasse II (0 Kin-
ausgleichs durch den Arbeitgeber um der) anzuwenden. Vollenden sie nach dem
den auf der Lohnsteuerkarte etwa ein- 31. August des Ausgleichsjahrs das 50. Le-
getragenen J ahreshinzurechnungsbetrag, bensjahr, so hat der Arbeitgeber nach der
b) bei Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- Nummer 2 und das Finanzamt nach § 8 zu
ausgleichs durch das Finanzamt um den verfahren.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 879
4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer stellt, so darf für die Ehegatten nur
nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer- ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus-
karte nur für einen Teil des Ausgleichs- g leich nach § 7 a durchgeführt werden.
jahrs die Steuerklasse III anzuwenden oder b) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-
liegen die Voraussetzungen für die Anwen- sammenveranlagung mit dem Ehegatten
dung der Steuerklasse III nur für einen Teil nach § 26 des Einkommensteuergesetzes
des Ausgleichsjahrs vor und ist deshalb nicht vor, so kommen für die Durchfüh-
nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für rung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- bei dem einzelnen Ehegatten nur die
ausgleichs stets das Finanzamt zuständig, Steuerklassen I und II in Betracht; die
so gilt das Folgende: Nummern 1, 2 und 3 sind entsprechend
a) Haben beide Ehegatten im Ausgleichs- anzuwenden.
jahr Arbeitslohn bezogen und liegen 6. War die Lohnsteuer für eine verheiratete
die Voraussetzungen für eine Zusam- Arbeitnehmerin nach den Eintragungen auf
menveranlagung mit dem Ehegatten der Lohnsteuerkarte mit einem Vomhun-
nach § 26 des Einkommensteuergesetzes dersatz zu berechnen und ist deshalb nach
vor und ist ein Antrag auf getrennte § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die
Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-
Einkommensteuergesetzes nicht gestellt, gleichs stets das Finanzamt zuständig, so
so darf für die Ehegatten nur ein ge- gilt, vorbehaltlich der Vorschriften der
meinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich Nummer 4, auch wenn nur für einen Ehe-
nach § 7 a durchgeführt werden. gatten die Durchführung des Lohnsteuer-
b) Liegen die Voraussetzungen für eine Jahresausgleichs bei dem Finanzamt bean-
Zusammenveranlagung mit dem Ehe- tragt wird, das Folgende:
gatten nach § 26 des Einkommensteuer- a) Liegen die Voraussetzungen für eine
gesetzes nicht vor, so ist bei dem Lohn- Zusammenveranlagung mit dem Ehe-
steuer-Jahresausgleich für den verwit- gatten nach § 26 des Einkommensteuer-
weten Arbeitnehmer die Steuerklasse III gesetzes vor und ist ein Antrag auf ge-
für das ganze Ausgleichsjahr zugrunde trennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2
zu legen. Wegen der anzuwendenden Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes
Zahl der Kinder gelten die Nummern 1 nicht gestellt, so darf für die Ehegatten
und 2. Hat auch der verstorbene Ehe- nur ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres-
gatte im Laufe des Ausgleichsjahrs Ar- ausgleich nach § 7 a durchgeführt wer-
beitslohn bezogen, so kommen beim den.
Lohnsteuer-Jahresausgleich für ihn nur
die Steuerklassen I und II in Betracht; b) Liegen die Voraussetzungen für eine
die Nummern 1, 2 und 3 sind entspre- Zusammenveranlagung mit dem Ehe-
chen anzuwenden. gatten nach § 26 des Einkommensteuer-
gesetzes nicht vor, so kommen für die
5. War nach den Eintragungen auf der Lohn- Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
steuerkarte für das ganze Ausgleichsjahr ausgleichs bei dem einzelnen Ehegatten
die Steuerklasse IV anzuwenden, so hat nur die Steuerklassen I und II in Be-
der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahres- tracht; die Nummern 1, 2 und 3 sind ent-
ausgleich unter Zugrundelegung dieser sprechend anzuwenden.
Steuerklasse durchzuführen; wegen der an- (3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2
zuwendenden Zahl der Kinder gelten die ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer,
Nummern 1 und 2. Galt die Eintragung der die von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich
Steuerklasse IV nur für einen Teil des Aus- maßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden
gleichsjahrs und ist deshalb nach § 3 Abs. 2
ist, wird ausgeglichen.
Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durchführung·
des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stets das (4) In den Fällen der §§ 5 und 5 a des Steuer-
Finanzamt zuständig oder liegen bei einem erleichterungsgesetzes 1962 wird, vorbehaltlich der
Arbeitnehmer, der den Lohnsteuer-Jahres- Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5, die Lohnsteuer
ausgleich bei dem Finanzamt beantragt, die für den gesamten nach § 6 maßgebenden Arbeitslohn
Voraussetzungen für die Anwendung der nach der Jahreslohnsteuertabelle für Arbeitnehmer
Steuerklasse IV für das Ausgleichsjahr oder in Berlin (West) ermittelt. Im übrigen sind die Vor-
für einen Teil des Ausgleichsjahrs vor, so schriften der Absätze 1 bis 3 und des § 8 anzu-
gilt, vorbehaltlich der Vorschriften der wenden.
vorigen Nummer 4, das Folgende:
§ 6
a) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-
Maßgebender Arbeitslohn
sammenveranlagung mit dem Ehegatten
nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn
vor und ist ein Antrag auf getrennte (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem
Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen-
des Einkommensteuergesetzes nicht ge- steuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Ausgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind ohne stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingen-
Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich den Gründen nicht in der Lage ist oder· weil ein Ehe-
oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah- gatte verstorben ist, so genügt es, wenn der andere
lungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus- Ehegatte den Antrag stellt.
gleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des (2) Der gemeinsame Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausgleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im ist wie folgt durchzuführen:
Ausgleichsjahr zugeflossen sind. 1. Der maßgebende Arbeitslohn (§ 6) beider
Ehegatten aus ihren sämtlichen Dienstver-
(2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,
hältnissen wird zusammengerechnet. Die
ohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-
auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten
abzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-
nach § 17 a der Lohnsteuer-Durchführungs-
jahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
verordnung etwa eingetragenen Hinzurech-
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der
nungsbeträge und steuerfreien Beträge
Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark im Ausgleichsjahr
bleiben unberücksichtigt.
übersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchführungs-
verordnung). 2. Von dem zusammengerechneten Arbeits-
lohn werden die auf den Lohnsteuerkarten
(3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- der Ehegatten eingetragenen steuerfreien
ausg leichs bleiben außer Betracht Jahresbeträge, soweit sie auf Grund der
1. Bezüge, für die die Erhebung der Lohn- §§ 20 bis 26 a, § 27 der Lohnsteuer-Durch-
steuer mit einem Pauschbetrag davon ab- führungsverordnung eingetragen worden
hängig gemacht worden ist, daß die Bezüge sind, abgezogen. Machen die Ehegatten
und die darauf entfallende Lohnsteuer beim höhere steuerfreie Beträge geltend, als auf
Lohnsteuer-Jahresausgleich unberücksichtigt den Lohnsteuerkarten eingetragen sind,
bleiben, oder war die Lohnsteuer für die Ehefrau
2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Ar- nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-
karte nach einem Vomhundertsatz zu be-
beitnehmererfindungen (§ 2 der Verord-
rechnen, so ist der steuerfreie Jahresbetrag
nung über die steuerliche Behandlung der
nach den Vorschriften der §§ 20 bis 26 a,
Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
§ 27 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
vom 6. Juni 1951 - Bundesgesetzbl. I
nung zu ermitteln und von dem zusammenge-
S. 388), wenn der Arbeitnehmer nicht die
rechneten Arbeitslohn abzuziehen;§ 5Abs.1
Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres-
Nr. 1 letzter Satz ist anzuwenden. Ist beim
ausgleich beantragt,
gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich
3. unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz ein steuerfreier Betrag wegen außer-
sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu meh- gewöhnlicher Belastungen zu berechnen, so
reren Kalenderjahren gehören (§ 35 Abs. 2 ist der in § 25 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), Durchführungsverordnung bezeichnete Be-
wenn der Arbeitnehmer nicht die Einbezie- trag von 2400 Deutsche Mark, der für jeden
hung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich be- Ehegatten einen Pauschbetrag für Wer-
antragt. bungskosten von 564 Deutsche Mark ent-
§ 7 hält, insoweit zu kürzen, als der um den
Weihnachts-Freibetrag geminderte Arbeits-
Mehrere Dienstverhältnisse lohn eines Ehegatten 564 Deutsche Mark
Bei einem Arbeitnehmer, der irn Ausgleichsjahr nicht erreicht.
gleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder 3. Von dem zusammengerechneten Arbeits-
früheren Dienstverhältnissen von verschiedenen lohn ist ferner für jeden Ehegatten der
Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die Weihnachts-Freibetrag (§ 6 Ziff. 12 der
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), und
maßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienstver- zwar für jeden Ehegatten höchstens bis zur
hältnissen zusammenzurechnen. Die auf den Lohn- Höhe seines Arbeitslohns, abzuziehen.
steue.rkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung etwa eingetragenen Hinzurech- 4. Außerdem werden ein Pauschbetrag für
nungsbeträge und steuerfreien Beträge bleiben Werbungskosten von 564 Deutsche Mark
unberücksichtigt. Die Vorschriften des § 5 sind ent- und ein Pauschbetrag für Sonderausgaben
sprechend anzuwenden. von 636 Deutsche Mark abgezogen. Uber-
steigt der maßgebende Arbeitslohn eines
§ 7a Ehegatten nach Abzug des Weihnachts-
Freibetrags nicht den Betrag von 564 Deut-
Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
sche Mark, so ist der zusammengerechnete
bei Ehegatten
Arbeitslohn nur um einen Betrag von
(1) In den Fi:i.llen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a, 636 Deutsche Mark zuzüglich des maß-
Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a wird durch_ gebenden, um den Weihnachts-Freibetrag
das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten ein ge- geminderten Arbeitslohns dieses Ehegatten
meinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt. zu kürzen. Ubersteigen die nachgewiesenen
Können die Ehegatten den Antrag nicht gemeinsam oder glaubhaft gemachten Werbungskosten
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 881
dieses Ehegatten den um den Weihnachts- Voraussetzungen für die gewährten Kinderfrei-
Freibetrag geminderten Arbeitslohn, so ist beträge im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate
außer dem Betrag von 636 Deutsche Mark bestanden haben.
der ermittelte Betrag der Werbungskosten
abzuziehen. (4) Hat der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr so-
wohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die
5. Für den nach den Nummern 1 bis 4 ermit- nach § 5 oder 5 a des Steuererleichterungsgesetzes
telten Arbeitslohn wird die Jahreslohn- 1962 ermäßigt zu besteuern waren, als auch andere
steuer nach der Steuerklasse III ermittelt. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von mehr
Wegen der Zahl der Kinder gilt § 5 Abs. 2 als 3000 Deutsche Mark bezogen und liegt ein Fall
Nrn. 1 und 2; soweit die Eintragungen auf des Absatzes 5 nicht vor, so ist zunächst die Jahres-
der Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen lohnsteuer nach den Vorschriften dieser Verordnung
sind, ist in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 6 unter Anwendung der allgemeinen Jahreslohn-
Buchstabe a die Lohnsteuerkarte des Ehe- steuertabelle zu ermitteln. Diese Jahreslohnsteuer
manns maßgebend. Der Unterschied zwi- ist nach dem Verhältnis der Einkünfte aus nicht-
schen der so ermittelten Jahreslohnsteuer selbständiger Arbeit aus Berlin (West), die ermäßigt
und der Lohnsteuer, die von den Arbeits- zu besteuern waren, zum Gesamtbetrag der Ein-
löhnen beider Ehegatten einbehalten wor- künfte aus nichtselbständiger Arbeit aufzuteilen;
den ist, wird ausgeglichen. In den Fällen dabei sind die Summe der für die Ermäßigung zu
der §§ 5 und 5 a des Steuererleichterungs- berücksichtigenden Einkünfte und der Gesamtbetrag
gesetzes 1962 sind die Vorschriften des § 5 der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf volle
Abs. 4 anzuwenden. 100 Deutsche Mark abzurunden. Die danach auf die
Einkünfte, die ermäßigt zu besteuern waren, ent-
(3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn- fallende Lohnsteuer ist um 30 vom Hundert zu er-
steuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz- mäßigen.
amt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-
Jahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die (5) Hat in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Durchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres- Steuererleichterungsgesetzes 1962 der Arbeitnehmer
ausgleichs mitzuteilen. oder sein nicht dauernd getrennt lebender, unbe-
schränkt steuerpflichtiger Ehegatte
§ 8
1. mindestens seit dem 31. August des Aus-
gleichsjahrs den ausschließlichen Wohnsitz
Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle in Berlin (West) oder ·
in besonderen Fällen 2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz
(1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Ausgleichsjahr ver- während des ganzen Ausgleichsjahrs in Ber-
schiedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen lin (West) und mehr als 182 Tage im Aus-
der Kinder zugrunde zu legen, so ist rlie Jahres- gleichsjahr dort seinen Aufenthalt oder
lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn und der J ah- 3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich
reslohnsteuertabelle für jede Steuerklasse oder Zahl des Steuererleichterungsgesetzes 1962 zu
der Kinder, die während des Ausgleichsjahrs maß- haben - im Ausgleichsjahr oder während
gebend war, zu ermitteln und mit dem Teilbetrag eines Teils des Ausgleichsjahrs den ge-
zu berücksichtigen, der sich nach dem Verhältnis des wöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West),
Zeitraums der Gültigkeitsdauer der verschi~denen
Steuerklassen oder der verschiedenen Zahl der Kin- so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der zu zwölf ergibt; dabei ist die Gültigkeitsdauer an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger
der günstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinder Arbeit aus Berlin (West), die ermäßigt zu besteuern
auf volle Monate aufzurunden. Die Summe der so er- waren, sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger
mittelten Steuerbeträge ergibt die Jahreslohnsteuer; Arbeit aus Berlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des
sie ist auf volle Deutsche Mark abzurunden. Steuererleichterungsgesetzes 1962 treten.
(2) (entfällt) § 9
(3) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung Beginn oder Wegfall der unbeschränkten
eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß der Steuerpflicht im laufe des Ausgleichsjahrs
Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des Aus- (1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar-
gleichsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hatten, beitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-
Kinderfreibeträge (§ 18 a Abs. 1 der Lohnsteuer- jahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-
Durchführungsverordnung) erhalten hat und die schrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-
Voraussetzungen dafür im Laufe des Ausgleichsjahrs gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn
weggefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer
verfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die
seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei steuerfreien Beträge, die während der Dauer der un-
sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde beschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug zu
zu legen, die für die einzelnen Monate maßgebend berücksichtigen waren oder sich nach § 5 Abs. 1
gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Berich- Nr. 1 Sätze 2 bis 4 für die Dauer der unbeschränk-
tigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den ten Steuerpflicht ergeben, dem Lohnsteuer-Jahres-
Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die ausgleich zugrunde gelegt werden.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe 1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
des Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn- aus nichtselbständiger Arbeit nur Einkünfte
steuer-Jahresausgleich nach Wegfall der unbe- aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
schränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden, (West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder
sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-J ahresaus- besteht der Gesamtbetrag neben solchen
gleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grundlagen Einkünften aus anderen Einkünften aus
dafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs ermittelt nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr
werden können. · als :3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend
von Absatz 1, die J ahreslohnsteuertabelle
§ 10
für Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu-
Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern wenden.
aus der sowjetischen Besatzungszone
2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
oder dem sowjetischen Sektor Berlins
aus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-
(1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei künften aus nichtselbständiger Arbeit aus
einem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder ge- Berlin (West) im Sinn des Satzes 1 andere
wöhnlichen Aufenthalt in der sowjetischen Besat- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
zungszone oder im sowjetischen Sektor Berlins hat mehr als 3000 Deutsche Mark enthalten, so
und der nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuer- ist nach § 8 Abs. 4 zu verfahren.
gesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln
ist, für den aus einem Dienstverhältnis im Geltungs-
bereich des Einkommensteuergesetzes bezogenen § 11
Arbeitslohn nach den Vorschriften für unbeschränkt Anwendungszeitraum
steuerpflichtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit
sich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungs- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
verordnung nichts anderes ergibt. Dabei ist, vorbe- erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das
haltlich der Vorschriften des Absatzes 2, die allge- Kalenderjahr 1963 anzuwenden.
meine Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden. Ist der
Arbeitnehmer während eines Teils des Ausgleichs-
jahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist § 12
der in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn- Anwendung im Land Berlin
steuer-Jahresausgleich einzubeziehen.
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
(2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselb- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
ständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, von mit Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961
denen die nach § 5 oder § 5 a des Steuererleichte- vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) und des
rungsgesetzes 1962 ermäßigte Lohnsteuer zu er- § 10 des Steuererleichterungsgesetzes 1962 auch im
heben war, so gilt das Folgende: Land Beriin.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 883
Erste Verordnung über das Zusatzprogramm zum Mikrozensus
Vom 16. Dezember 1963
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die II. mittels 0,1 0/o-Befragung
Durchführung einer Repräsentativstatistik der Be- Ausbildung in Erster Hilfe.
völkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)
vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 767)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des § 2
Bunde,srates:
Folgende Tatbestände werden mit Zustimmung
§ 1 der beteiligten Länder durch das Statistische Bundes-
Als Zusatzprogramm des Mikrozensus werden amt aufbereitet:
im Erhebungszeitraum 1964 und 1965 einmal fol- 1. Herkunftsgebiete der Vertriebenen und Flücht-
gende Tatbestände erfaßt: linge,
I. mittels 1 0/o-Befragung 2. Ausbildung in Erster Hilfe.
1. berufliche Ausbildung,
2. Herkunftsgebiete der Vertriebenen und § 3
Flüchtlinge,
Die,se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
3. Wochenendpendler und benutztes Verkehrs- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
mittel, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 deis Gesetzes
4. Führerscheininhaber und Ausnutzung der über die Durchführung einer Repräsentativstatistik
Fahrerlaubnis, der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozen-
5. Unfälle von Kindern und von Jugendlichen sus) auch im Land Berlin.
unter 15 Jahren,
6. Umfang der von Arbeitnehmern, getrennt
§ 4
nach Geschlechtern, geleisteten Sonntags-
arbeit und Arbeit in Nachtschichten; Diese Ve.rordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 16. Dezember 1963
Auf Grund des § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 3, dung als Einfuhr in den freien Verkehr mit dem
§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Ge- Zusatz ,ausländische Streitkräfte' anzumelden.
setzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahrzeuge,
Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I die an Mitglieder einer Truppe oder eines
S. 413) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser
und der Bundesminister der Finanzen mit Zustim- Personen (Mitglieder der ausländischen Streit-
mung des Bundesrates: kräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung
aus privaten Zollgutlagern oder aktiven Ver-
Artikel 1 edelungsverkehren geliefert werden.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes (2) Werden ausländische Waren, die von den
über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren- ausländischen Streitkräften sowie ihren Mitglie-
verkehrs vom 2. April 1962 (Bundesgesetzbl. I dern selbst eingeführt oder von ihnen als Zoll-
S. 206) wird wie folgt geändert: gut im Erhebungsgebiet erworben worden sind,
an andere Personen veräußert und durch diese
1. In § 2 Abs. 3 werden der Punkt in Nummer 5 ausgeführt, so sind sie als Ausfuhr aus dem
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende freien Verkehr mit dem Zusatz ,ausländische
Nummer 6 angefügt: Streitkräfte' anzumelden."
„6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr
7. § 22 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a erhält folgende
(§ 6 des Abschöpfungserhebungsgesetzes Fassung:
vom 25. Juli 1962-Bundesgesetzbl. I S. 453)."
,, a) von Waren im öffentlichen Eisenbahnver-
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „und" durch kehr ohne Gestellung bei einer Zollstelle,
,,oder" ersetzt. wenn die internationale Zollanmeldung an
die Stelle eines Anmeldescheines tritt (§ 29
3. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Nr. 5),
,,Die Ware ist so zu benennen, daß aus der Be- der Ausgangsbahnhof;".
nennung die Nummer des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik und bei der Ein- 8. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende
fuhr außerdem die Tarifstelle und der Zoll- Fassung:
satz des Zolltarifs, sowie bei Waren, die der ,,a) von Waren, die mit Zollbehandlung erst-
Abschöpfung unterliegen, die Tarifstelle und malig in eine Einfuhrart eingehen oder aus
der Abschöpfungssatz des Abschöpfungstarifs einer Einfuhrart in eine andere übergehen,
(Warenart) eindeutig zu erkennen ist." die abfertigende Zollstelle oder Grenz-
4. In § 8 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 werden jeweils der kontrollstelle,
Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und fol- bei Waren, für welche die Zollanmeldung
gende Worte angefügt: auf Grund einer Vereinbarung nach § 79
,,sowie der Kosten des Verpackens und der Um- Abs. 3 des Zollgesetzes bei einer anderen
schließungen, auch wenn diese durch den Auf- als der abfertigenden Zollstelle abzugeben
traggeber zur Verfügung gestellt werden;". ist, sowie bei Waren, die von der Gestellung
befreit sind,
5. § 17 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: die überwachende Zollstelle;".
,,Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der Ver- 9. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird durch fol-
sandzollstelle spätestens bis zum 2. Werktag des gende Buchstaben a und a-1 ersetzt:
folgenden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2
Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden." „ a) von Waren, für welche die Zollanmeldung
auf Grund einer Vereinbarung nach § 79
6. § 20 erhält folgende Fassung: Abs. 3 des Zollgesetzes nicht gleichzeitig mit
dem Zollantrag oder bei einer anderen als
,,§ 20 der abfe-rtigenden Zollstelle abzugeben ist,
Ausländische Streitkräfte sowie bei Waren, die von der Gestellung
(1) Ausländische Waren, die durch eine im befreit sind,
Erhebungsgebiet ansässige Person an eine in der zugleich mit der Zollanmeldung, späte-
Bundesrepublik Deutschland stationierte aus- stens jedoch am 3. Werktag des auf die
ländische Truppe oder ein ziviles Gefolge Anschreibung oder Gestellung der Wa-
(ausländische Streitkräfte) zu ihrer ausschließ- ren folgenden Monats;
lichen Verwendung geliefert werden, sind bei § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-
der Abfertigung zur bleibenden Zollgutverwen- den;
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 885
a-1) von Waren, für die ein Zollantrag und eine verwendung - auch in Sendungen mit
Zollanmeldung mehrere Gestellungen um- einem Wert von weniger als fünfzig
fassen darf, Deutsche Mark - eingeführt worden
zugleich mit dem Zollantrag und der sind und in den freien Verkehr ent-
Zollanmeldung, spätestens jedoch am nommen werden, sind vom Zollbeteilig-
3. Werktag des auf die Gestellung der ten monatlich mit einer Sammelanmel-
Waren folgenden Monats; dung der zuständigen Zollstelle zugleich
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen- mit der Zollanmeldung, spätestens je-
den;". doch am 5. des auf die Entnahme folgen-
den Monats anzumelden.•
10. In § 26 Abs. 4 werden die Worte „Ausstellung
b) In Absatz 1 Nr. 9 werden die Sätze 2 und 3 ·
neuer Frachtpapiere" durch .Gestellung bei
durch folgende Sätze ersetzt:
einer Zollstelle" ersetzt.
.Bei der Einfuhr ist außer dem Herstellungs-
11. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (Ursprungs-)land das Versendungsland anzu-
a) Satz 2 wird gestrichen, geben. Die Sätze l und 2 gelten sinngemäß
für ,Waren zum Errichten und Ausstatten
b) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: von Messe- und Ausstellungsständen' im
• Wird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich Ausland, ausgenommen die zur Ausstellung
abgefertigt worden sind, ein Uberwachungs- bestimmten Waren. Die Sätze l bis 3 gelten
nachweis ausgestellt, so tritt dieser an die nicht für Waren, die nach den Vorschriften
Stelle der Auslagerungsmeldung. Die Sätze 1 des Außenwirtschaftsrechts zur Einfuhr oder
bis 3 gelten nicht für einfuhrrechtlich abge- Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen.•
fertigte Waren, die im Freihafen verbleiben
oder die nach See ausgehen.• c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In der Sammelanmeldung ist vom Aus-
12. § 29 wlrd wie folgt geändert: kunftspflichtigen der Monat anzugeben, auf
a) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fas- den sie sich bezieht; außerdem ist in den
sung: Sammelanmeldungen nach Absatz l Nm. l a,
.a) bei der unmittelbaren Einfuhr in den 5 und 11 zu vermerken ,Sammelanmeldung
freien Verkehr von Waren des Buch- nach AHStatDV'. Eine Anmeldung nach Ab-
handels, von Erzeugnissen des graphi- satz 1 Nm. 1 a, 4, 6, 8 und 10 darf auch Wa-
schen Gewerbes, von Mikrofilmen und ren umfassen, die aus mehreren Herstellungs-
von Briefmarken bis zu einem Wert von (Ursprungs-)ländern und Einkaufsländern ein-
einschließlich eintausend Deutsche Mark, geführt oder für mehrere Käuferländer
ausgenommen Briefmarken in den Fällen ausgeführt werden, wenn für jede Warenart
des§ 30 Abs. l Nr. la,". - die Mengen- und Wertangaben nach Ländern
aufgegliedert sind.•
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
.5. eine Ausfertigung der internationalen 14. Die Befreiungsliste wird wie folgt geändert:
Zollanmeldung a) In Abschnitt I Nr. l werden die Worte .§ 30
bei der Durchfuhr im öffentlichen Eisen- Abs. 1 Nm. 4 und 10 bleibt unberührt" ersetzt
bahnverkehr ohne Gestellung bei einer durch die Worte .§ 30 Abs. l Nm. l a, 4
Zollstelle, wenn der Empfangsbahnhof und 10 bleibt unberührt".
a) im Ausland liegt, b) In Abschnitt I Nr. 2 wird hinter dP.m Buch-
b) in den Freihäfen Bremen und Bre- staben b folgender Buchstabe c eingefügt:
merhaven liegt und die Waren .c) die nicht aus geschäftlichen Gründen ein-
unmittelbar nach See ausgehen.• geführt werden und weder zum Handel
c) Hinter Nummer 5 wird folgender Satz ange- noch zur gewerblichen Verwendung be-
fügt: stimmt sind, im Werte bis einschließlich
fünfhundert Deutsche Mark je Sendung
.Liegen in den Fällen von Nummer l Buch-
E ••
staben b und c im Zeitpunkt der Anmeldung
noch keine Zollpapiere oder andere zoll- c) Abschnitt I Nr. 6 erhält folgende Fassung:
amtliche Unterlagen vor, so sind von dem ,,6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland ge-
Zollbeteiligten an Stelle von Anmelde- setzliche Zahlungsmittel sind, ausgenom-
scheinen Nachweisungen auszufüllen rnd ab- men Goldmünzen; Silber und Gold für
zugeben; die Richtigkeit der Angaben ist internationale Zahlungen; ausgegebene
durch Unterschrift zu bestätigen.• Wertpapiere E A D".
13. § 30 wird wie folgt geändert: d) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 1 wer-
a) In Absatz 1 wird hinter der Nummer l fol- · den die Worte „Gegenstände des Buch-
gende Nummer 1 a eingefügt: handels• gestrichen.
„1 a. Briefmarken und andere Waren der e) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende
Tarifnummer 99.04 des Zolltarifs, die Fassung:
durch den Briefmarkenhandel auf dem .a) Postsendungen, die nach § 6 Abs. 2 der
Postwege zur vorübergehenden Zollgut- Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
vember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) cc) die zur Beförderung von Waren
nicht Zollgut werden; § 30 Abs. 1 Nr. 1 a gedient haben und bereits außer-
bleibt unberührt E •" halb des Erhebungsgebietes ent-
f) Abschnitt I Nr. 8 erhält folgende Fassung: leert worden sind, falls sie zu-
sammen mit den Waren ein-
,,8. Briefmarken und andere Waren der Tarif-
gehen E
nummer 99.04 des Zolltarifs zu oder nach
vorübergehender Zollgutverwendung dd) die durch Auspacken, Umpacken
E A oder Teilen von Waren im Er-
hebungsgebiet freigeworden und
g) Abschnitt I Nr. 11 erhält folgende Fassung: zur Einfuhr abgefertigt worden
,, 11. Beförderungsmittel und L1demittel so- sind E
wie Reittiere, Zugtiere und Lasttiere sowie zur Frischhaltung beigepacktes
nebst Zubehör, ausgenommen als Han- Eis E A D".
delsware; Beförderungsmittel und Lade-
mittel sind auch dann befreit, wenn sie 1) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 19 wer-
während der vorübergehenden Verwen- den die Worte „Pläne, Fotografien" ge-
dung instandgesetzt werden strichen.
E A D". m) Abschnitt I Nr. 19 erhält folgende Fassung:
h) Abschnitt I Nr. 12 erhält folgende Fassung: „ 19. Messe- und Ausstellungsgut ,zu oder
„12. Teile von nach vorübergehender Zollgutverwen-
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und dung, ausgenommen Waren für Ausstel-
-lademitteln, die zurückgeliefert wer- lungen privater Natur in Verkaufs-
den, und Ersatzstücke für beschädigte stellen oder Geschäftsräumen
E A
Teile, soweit diese Rücklieferung
oder Ersatzlieferung in zwischen- n) Abschnitt I Nr. 20 erhält folgende Fassung:
staatlichen Vereinbarungen vorge- ,, 20. Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen,
sehen ist E A D Fahrpläne, Preisverzeichnisse und an-
b) anderen deutschen Beförderungs- dere Werbemittel, die sich durch ihre
mitteln, Behältern und Lademitteln, Aufmachung, Beschaffenheit oder Menge
wenn die Beförderungsmittel, Behäl- von Waren des üblichen Warenverkehrs
ter und Lademittel nach der Ausfuhr unterscheiden, nicht Gegenstand eines
zum vorübergehenden Gehrauch un- Handelsgeschäfts sind und im Ver-
brauchbar geworden sind oder wenn brauchsland unentgeltlich oder gegen
die Teile bei der Ausbesserung im eine Schutzgebühr abgegeben werden;
Ausland anfallen E unentgeltlich an Reise- oder Verkehrs-
c) anderen ausländischen Beförderungs- unternehmen gelieferte Vordrucke; amt-
mitteln, Behältern und Lademitteln, liche Vordrucke von Behörden
E A
wenn die Beförderungsmittel, Behäl-
ter und Lademittel nach der Einfuhr o) Vor Abschnitt I Nr. 22 wird folgende Ub~r-
zum vorübergehenden Gebrauch un- schrift eingefügt:
brauchbar geworden sind oder wenn ,,Fotografien, Pläne, Tonträger, kinemato-
die Teile bei der Ausbesserung im graphische Filme".
Erhebungsgebiet anfallen p) Abschnitt I Nr. 22 wird wie folgt geändert:
E
a) Der bisherige Wortlaut von Nummer 22
i) In Abschnitt I Nr. 16 wird das Wort „Schiffs-
wird Buchstabe a.
bedarf" ersetzt durch die Worte „Schiffs- und
Luftfahrzeugbedarf". b) Folgende neue Buchstaben b bis d werden
angefügt:
k) Abschnitt I Nr. 18 erhält folgende Fassung: ,,b) Tonträger, die nur Mitteilungen ent-
„ 18. a) Behälter (Container) und sonstige halten; Fernsehbandaufzeichnungen,
Großraumbehältnisse, die wie diese soweit sie nicht Gegenstand eines
verwendet werden, sowie Paletten, Handelsgeschäfts sind E A
ausgenommen als Handelsware; c) kinematographische Filme, belichtet
diese Umschließungen und Paletten und entwickelt, sowie die dazu-
sind auch dann befreit, wenn sie gehörigen Tonträger zu oder nach
während der Verwendung instand- vorübergehender Zollgutverwendung;
gesetzt werden E A D belichtete oder entwickelte Positiv-
b) sonstige Umschließungen und Ver- filme und bespielte Tonträger für
packungsmittel Rundfunk- und Fernsehanstalten zur
aa) in denen oder mit denen Waren eigenen Verwendung, soweit sie nicht
befördert werden E A D Gegenstand eines Handelsgeschäfts
bb) die an den Lieferer zurückgehen, sind E A
nachdem sie zur Beförderung d) belichtete Umkehrfilme mit Amateur-
von Waren gedient haben aufnahmen, die aus dem Ausland zur
E A Entwicklung in das Erhebungsgebiet
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 887
gesandt und nach der Entwicklung an w) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 44 wird
den Absender zurückgehen, wenn der das Wort „Truppen" durch „Streitkräfte" er-
Verkaufspreis der unbelichteten Filme setzt.
die Kosten der Entwicklung mit um-
faßt E A • ll
x) Abschnitt I Nr. 45 erhält folgende Fassung:
„45. Waren, die
q) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 23 wird
das Wort „unbestellbare" durch die Worte a) ausländische Streitkräfte (§ :..o Abs. 1
,,nicht zustellbare" ersetzt. Satz 1) mit von ihnen erteilten amt-
lichen Bescheinigungen über die
r) Abschnitt I Nr. 23 erhält folgende Fassung: Grenze des Erhebungsgebietes ver-
„23. a) Waren, die - ohne Anmeldung zu bringen oder verbringen lassen
einer Einfuhrart - vom inländischen E A D
Empfänger nicht angenommen wer- b) Mitglieder der ausländischen Streit-
den, die nicht zustellbar sind oder kräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) zu ihrem
die versehentlich in das Erhebungs- persönlichen oder häuslichen Ge-
gebiet gelangten und die wieder aus- brauch oder Verbrauch einführen
geführt werden A oder wieder ausführen E A
b) Waren, die - ohne Anmeldung zu c) Mitglieder der ausländischen Streit-
einer Ausfuhrart - versehentlich in kräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2) im Besitz
das Ausland gelangt sind und wieder haben, soweit die Waren nicht zum
zurückbefördert werden Handel bestimmt sind A
E
y) In Abschnitt II wird hinter der Nummer 3 fol-
s) Abschnitt I Nr. 32 erhält folgende Fassung: gende Nummer 3 a eingefügt:
„32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher „3 a. der vorübergehende Ubergang von
See oder im schweizerischen Teil des Waren, die als Einfuhr auf Lager ange-
Untersees und des Rheins gewinnen meldet worden sind,
oder aus solchen Waren herstellen und
in eine Eigenveredelung oder
unmittelbar in Häfen des Erhebungs-
Lohnveredelung, soweit die Waren
gebietes einführen; von solchen Schiffen
nur gereinigt oder geringfügig
aufgefischtes und an Land gebrachtes
seetriftiges Gut E instandgesetzt werden sollen;".
t) In der Uberschrift vor Abschnitt I Nr. 40 wird
das Wort „Zollbefreiter" durch „Abgaben- Artikel 2
begünstigter" ersetzt.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
u) In Abschnitt I Nr. 40 wird das Wort „zoll- tigt, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
befreite" durch „abgabenbegünstigte" ersetzt. über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
v) Abschnitt I Nr. 41 erhält folgende Fassung: verkehrs in der jetzt geltenden Fassung im Bundes-
,,41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Wa- gesetzblatt mit neuem Datum bekanntzumachen und
dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge zu be-
ren, die bereits als Einfuhr auf Lager
oder als Einfuhr zur aktiven Ver- seitigen.
edelung angemeldet worden sind - ,
die bei der Beförderung oder Lage- Artikel 3
rung anfallen, soweit sie nach Menge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und Wert nicht gewerblich verwert- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bar sind E blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
b) unbrauchbar gewordene Waren, so- über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
weit sie nach Menge und Wert nicht verkehrs auch im Land Berlin.
gewerblich verwertbar sind
E
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord Artikel 4
deutscher Schiffe anfallen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
E • II die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1963
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 17. Dezember 1963
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, dd) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
5, 6, 1, 10, 18, 21, 26 und 46 des Außenwirtschafts- ,,9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Be-
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) hältern und Lademitteln, die zurück.-
verordnet die Bundesregierung: geliefert werden, sowie Ersatzstücke
für beschädigte Teile nach zwischen-
§ 1 staatlichen Vereinbarungen;".
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August ee) Hinter Nummer 12 wird folgende Num-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), zuletzt geändert mer 12 a eingefügt:
durch die Dritte Verordnung zur Änderung der ,,12 a. Gegenstände im zwischenstaat- .
Außenwirtschaftsverordnung vom 3. Oktober 1962 liehen Amts- und Rechtshilfever-
(Bundesgesetzbl. I S. 659), wird wie folgt geändert: kehr;".
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ff) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
,,Das gleiche gilt für die Unterlagen zur Ferti- .13. Gegenstände, die Behörden und
gung der Waren, die in Teil I Abschnitt A, B Dienststellen der Bundesrepublik
und C der Ausfuhrliste genannt sind.• Deutschland zur Erledigung dienst-
licher Aufgaben, zur eigenen dienst-
2. § 9 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
lichen Verwendung, zur Lagerung
,, (3) Die zollamtliche Behandlung durch die oder Ausbesserung ausführen;".
Versandzollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im
Werte bis zu eintausend Deutsche Mark nicht gg) Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:
erforderlich. „26. Werbegegenstände, die sich durch
ihre Aufmachung, Beschaffenheit
(4) Die zollamtliche Behandlung durch die
oder Menge von Waren des
Ausgangszollstelle ist bei Versand durch die
üblichen Warenverkehrs unterschei-
Post nicht erforderlich.•
den, Werbedrucke, Gebrauchsanwei-
3. § 14 Abs. 4 wird wie, folgt gefaßt: sungen, Preisverzeichnisse, Fahr-
pläne und Vordrucke, es sei denn,
,, (4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung.• daß sie Handelsware sind;".
4. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: hh) Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr ,,28. Waren, die auf Grund von inter-
gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4, §§ 10 bis 14 und 16 nationalen Zollpassierscheinheften
Abs. 1, soweit nicht nachstehend etwas anderes ausgeführt werden;".
bestimmt ist."
ii) Nummer 31 wird wie folgt gefaßt:
5. § 19 wird wie folgt geändert: .31. Waren, die von Reisenden zum
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eigenen Gebrauch oder Verbrauch
oder üblicherweise zur Ausübung
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
ihres Berufes mitgeführt oder ihnen
.4. Tonträger, die nur Mitteilungen ent- zu diesen Zwecken vorausgesandt
halten, Fernsehbandaufzeichnungen, oder nachgesi;mdt werden; Waren bis
sowie bespielte Tonträger und be- zu einem Wert von eintausend Deut-
lichtete Positivfilme für Rundfunk- sche Mark, die gebietsailsässige Rei-
und Fernsehanstalten, es sei denn, sende als Geschenke mitführen; nicht
daß die Tonträger, Fernsehbandauf- zum Handel bestimmte Waren, die
zeichnungen und Filme Handelsware gebietsfremde Reisende im Wirt-
sind;". schaftsgebiet erworben haben und
bb) Hinter Nummer 4 wird folgende Num- bei der Ausreise mitführen;".
mer 4 a eingefügt:
kk) Nummer 41 wird wie folgt gefaßt:
„4 a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung
im Wirtschaftsgebiet wieder aus- ,,41. Waren, die in das Wirtschafts-
geführt werden;". gebiet eingeführt worden sind und
unverändert wieder ausgeführt
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: werden, wenn sie noch nicht oder
„8. Beförderungsmittel nebst Zubehör zur vorübergehenden Zollgutver-
und Lademittel, es sei denn, daß sie wendung einfuhrrechtlich abgefer-
Handelsware sind;". tigt worden sind;".
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 889
II) Hinter Nummer 41 wird folgende Num- 8. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
mer 42 angefügt:
,, (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für die Ein-
,,42. gebrauchte Kleidungsstücke, die fuhr von Baumwollgeweben der Warennummern
nicht zum Handel bestimmt sind." 5509 01 bis 5509 77 und von Geweben a11s syn-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: .thetischen oder künstlichen Spinnfasern der
Warennummern 5607 01 bis 5607 57 der Einfuhr-
,, (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 a, 17 bis 20, 22,
liste. Sollen diese Gewebe zur aktiven Lohn-
26 bis 32, 38, 39 und 41 findet keine Anwen-
veredelung im zollamtlich überwachten Verkehr
dung auf die in Teil I Abschnitt A, B und C
oder im Freihafen eingeführt werden, so ist in
der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Wa-
der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf
ren und auf die Unterlagen zur Fertigung
Einfuhrgenehmigung ,Einfuhr zur Lohnverede-
dieser Waren."
lung' und als Einkaufsland das-Land anzugeben,
6. § 27 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: in dem der gebietsfremde Vertragspartner an-
sässig ist. Sind andere Gewebe und Gewirke aus
„ 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste, deren
freien Verkehr, zum c1ktiven Veredelungs- Einfuhr nach § 10 A WG und der Einfuhrliste der
verkehr, zum Umwandlungsverkehr oder Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt
zur Zollgutverwendung,". worden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung,
wenn die veredelten Waren in den zollamtlich
7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nicht überwachten freien Verkehr verbracht wer-
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: den oder als in den freien Verkehr entnommen
,,2. belichtete und entwickelte kinematogra- gelten."
phische Filme und die dazugehörenden
Tonträger;". 9. § 35 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) In Nummer 3 wird Buchstabe b gestrichen; die „Ist bei der Einfuhr von Bearbeitungsabfällen
bisherigen Buchstaben c und d werden Buch- und Schrott aus Gußeisen (Warennummer
staben b und c. 7303 19 der Einfuhrliste) sowie aus neuem ver-
zinnten Stahl (aus Warennummer 7303 95) das
c) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Worte
europäische Gebiet eines Mitgliedstaates der
,,ausgenommen Ferngläser mit Prismen" ge-
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
strichen.
Versendungsland, so hat der Einführer dem
d) Hinter Nummer 12 werden die folgenden Bundesamt für gewerbliche \'\Tirtschaft vor der
Nummern 12a und 12b eingefügt: Einfuhr eine Kontrollbescheinigung für die
„ 12 a. Waren, die von einem Gebietsfremden Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach Anlage
auf eigene Rechnung einem Gebiets- E 5 vorzulegen."
ansässigen zum Ausbessern von Schif-
fen zur Verfügung gestellt werden, 10. § 35 a wird wie folgt gefaßt:
wenn das Schiff in einem Freihafen ,,§ 35a
oder unter zollamtlicher Uberwachung
für Rechnung des Gebietsfremden aus- Einfuhr von Obst und Gemüse
gebessert wird; aus den Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
12 b. Gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht
zum Handel bestimmt sind;". (1) Bei der Einfuhr der in Anhang I zur Ver-
ordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirt-
e) Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:
schaftsgemeinsdiaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt
,,27. Reisegerät, Reiseverzehr, Reisemitbring- der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe in
sel und besonderes Reisegerät der Deutscher Sprache, S. 965) aufgeführten Waren
Verkehrsunternehmen, wenn außertarif- prüft die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der
liche Zollfreiheit gewährt wird; nicht Ernährung und Landwirtschaft vor der Einfuhr-
zum Handel bestimmte Waren bis zu abfertigung, ob die Waren den in der Einfuhr-
einem Wert von eintausend Deutsche liste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) oder
Mark, die Reisende mitführen;". in der Einfuhrgenehmigung festgelegten Quali-
f) Nummer 33 Buchstabe t wird wie folgt ge- tätsnormen entsprechen.
faßt: (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr der in
„t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter Absatz 1 genannten Waren ist der Zollstelle mit
zollamtlicher Uberwachung vorüber- der Einfuhrerklärung eine Kontrollbescheinigung
gehend verwendet und danach wieder über die Güteklasse der Waren vorzulegen,
ausgeführt werden, wie Beförderungs- wenn Ursprungs- oder Versendungsland ein
mittel, Baugerüt, Mnsler, Ausstellungs- Mitgliedstaat der Europäischen Wirtscp.afts-
gut; dies gilt für Säcke und Beutel zu gemeinschaft ist. Die Kontrollbescheinigung muß
Verpackungszwecken aus Jute sowie für auf einem Vordruck nach Anhang II zur Ver-
nicht umflochtene und nicht umhüllte ordnung Nr. 60 der Kommission der Europä-
Getrünkcflaschen nur, wenn Einkaufs- ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. Juni 1962
und Ursprungsland in den Lünderlisten {Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,
A oder B 9cnannt sind,". Ausgabe in deutscher Sprache, S. 1665) ausge-
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
stellt sein. Die Vorlage einer Kontrollbescheini- cc) Unter den Landbezeichnungen bei „Groß-
gung ist nicht erforderlich, wenn die Waren in britannien und Nordirland" wird „Ja-
dem erleichterten Verfahren nach § 32 Abs. 1 maica", ,,Sierra Leone", ,,Tanganjika",
und 2 eingeführt werden." ,,Trinidad und Tobago" und „Uganda"
gestrichen.
11. Dem § 40 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt: dd) Die Landbezeichnungen „Somaliland
„Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn (Treuhandgebiet)" und „Zypern" werden
die Ware im Rahmen des Transithandelsgeschäf- gestrichen.
tes ausgeführt wird und die Ausfuhr nach § 5 ee) Hinter der Landbezeichnung „Belgien"
einer Ausfuhrgenehmigung bedarf." wird
,,Brasilien"
12. § 42 wird wie folgt gefaßt: eingefügt.
,,§ 42
ff) Die Landbezeichnung „Südafrikanische
Republik 1 )" wird in „Südafrika, Repu-
Beschränkung nach § 6 Abs. 2 A WG blik 1 )" geändert.
Rechtsgeschäfte über die Lieferung von Wa-
b) Die Länderliste E wird wie folgt geändert:
ren, die in einem Land der Länderliste C (An-
lage L) ihren Ursprung haben, in ein Land der aa) Die Landbezeichnung „Belgisch Ruanda-
Länderliste A oder B (Abschnitt II der Anlage U rundi" wird mit der Angabe der aus-
zum Außenwirtschaftsgesetz) im Rahmen eines stellenden Behörde gestrichen.
Transithandelsgeschäftes sind verboten, es sei bb) Bei der Landbezeichnung „Frankreich"
denn, daß in Angebot und Rechnung das Ur- wird „Algerien" mit der Angabe der aus-
sprungsland der Waren angegeben ist oder die stellenden Behörde gestrichen.
Waren als Transithandelswu.ren hezeichnet sind." cc) Die Landbezeichnung „Zypern" wird mit
der Angabe der ausstellenden Behörde
13. Dem § 55 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 ange-
gestrichen.
fügt:
,,Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann, c) In der Länderliste F 1 wird hinter der Land-
wenn sich der Gebietsansässige beim Erbringen bezeichnung „Rumänien"
seiner Leistung eines Gebietsfremden, insbeson- ,,Syrien"
dere eines von ihm abhängigen Unternehmens, eingefügt.
bedient."
d) In der Länderliste F 2 wird die Landbezeich-
14. § 56 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: nung „Marokko" gestrichen.
„Die Deutsche Bundesbank übersendet je eine e) Die Länderlisten F 2, G 1 und G 2 werden wie
Ausfertigung der Meldungen dem Bundesmi- folgt geändert:
nister für Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und aa) Die Landbezeichnungen „Indien, Portu-
der örtlich zuständigen obersten Landesbehörde giesisch-; Macau; Portugiesisch-Timor",
für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten ,,Neuguinea, Niederländisch-", ,,Ruanda-
Stelle." Urundi" und „Westindischer Bund" wer-
den gestrichen.
15. In § 59 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt: . bb) Unter den Landbezeichnungen bei „Neu-
seeland" wird „Westsamoa" gestrichen.
,,4. Zahlungen natürlicher Personen für den Be-
cc) Hinter den Landbezeichnungen „Brunei;
zug von Waren zum persönlichen Gebrauch
und für die Inanspruchnahme von Dienstlei- Nordborneo; Sarawak" wird
stungen zu persönlichen Zwecken." ,,Burundi"
eingefügt.
16. In § 69 Abs. 2 wird Nummer 3 wie folgt gefaßt: dd) Hinter der Landbezeichnung „Italien mit
„3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen San Marino" wird
im Kontokorrent- und Sparverkehr, die sie ,,Jamaica"
für eigene Rechnung von Gebietsfremden eingefügt.
entgegennehmen oder an Gebietsfremde ee) Hinter der Landbezeichnung „Libyen"
leisten, wird
,,Macau"
mit dem Vordruck ,Zahlungen im Außenwirt-
schaftsverkehr' (Anlage Z 4); ". eingefügt.
ff) Hinter der Landbezeichnung „Thailand
17. Die Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung (Siam)" wird
wird wie folgt geändert: ,, Timor, Portugiesisch-"
a) Die Länderliste D wird wie folgt geändert: eingefügt.
aa) Bei der Landbezeichnung „Belgien" wird gg) Hinter der Landbezeichnung „Rhodesien
,, Belgisch Ruanda-U rundi" gestrichen. und Njassaland" wird
bb) Bei der Landbezeichnung „Frankreich" ,,Rwanda"
wird „Algerien" gestrichen. eingefügt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 891
hh) Die Landbezeichnung „Südafrikanische bb) Hinter Abschnitt A Nr. II wird die fol-
Republik" wird in „Südafrika, Republik" gende Nr. III eingefügt:
geändert. „III. über den Gebietsfremden, dessen
ii) Hinter der Landbezeichnung „Togo" wird sich der Gebietsansässige zum Er-
,,Trinidad und Tobago" bringen seiner Leistung bedient
eingefügt. (§ 55 Abs. 1 Satz 2 A WV) 1 a)
Firma ................................................................................
jj) Hinter der Landbezeichnung „Westafrika,
Anschrift ....................................................................
Spanisch-" wird Ort Straße"
„Westindien, Britisch-" und
,,Westsamoa" 20. Die Anlage Z 8 zur Außenwirtschaftsverordnung
eingefügt. erhält die Fassung der Anlage 2.
18. Die Anlage A 1 zur Außenwirtschaftsverordnung § 2
erhält die Fassung der Anlage 1.
Bis zum 30. Juni 1964 können an Stelle der Vor-
19. Die Anlagen K 1 und K 2 zur Außenwirtschafts- drucke nach den Anlagen A 1, K 1, K 2 und Z 8 in
verordnung werden wie folgt geändert: der Fassung dieser Verordnung die entsprechenden
Vordrucke nach den Anlagen in der bisher gelten-
a) In den Anlagen K 1 und K 2 werden die den Fassung verwendet werden.
Worte „zwei Ausfertigungen für den Bundes-
minister für Wirtschaft" durch die Worte
§ 3
„eine Ausfertigung für den Bundesminister
für Wirtschaft" ersetzt, unter diesen Worten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die Worte „eine Ausfertigung für das Aus- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
wärtige Amt" eingefügt und an die Worte blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außen-
,,eine Ausfertigung für die oberste Landes- wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die Vor-
behörde für Wirtschaft" die Worte „oder die schriften des § 1 Nr. 1 und 12 sowie die Vorschriften
von ihr bestimmte Stelle" angefügt. des § 1 Nr. 7 und 8, soweit diese auf § 10 des Außen-
wirtschaftsgesetzes beruhen, finden im Land Berlin
b) Die Anlage K 1 wird ferner wie folgt ge- keine Anwendung, soweit sie sich auf Rechtsge-
ändert: schäfte und Handlungen beziehen, die nach dem Ge-
aa) In Abschnitt A Nr. II wird hinter den setz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946
Worten „über das Unternehmen" das (Amtsblatt des Kontrollrats S. 234) oder nach son-
Zeichen „ 1 a)" angefügt und am Schluß stigem in Berlin geltenden Recht verboten sind oder
der Rückseite unter der Fußnote 1 die der Genehmigung bedürfen.
folgende Fußnote eingefügt:
.ia) Hat sich der Meldepflichtige bei der Vornahme
einer Vermögensanlage eines Gebietsfremden be- § 4
dient {§ 55 Abs. 1 Satz 2 AWV), so sind neben
den Angaben über die Vermögensanlage der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Name oder die Firma sowie die Anschrift dieses
Gebietsfremden aufzuführen." dung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schmücker
Anlage 1, Blatt 1 {Vorderseite)
Den Vordrudl nicht In roter Schrill ausfllllenl
Anlage A l zur A \V'\.
Muster 4h der Außenhandelsslatistlk
1. Ausfuhrgenehmigung Nur für statistische Zwecke
Ausfuhrerklärung
Nr, ____ ................................................... (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung}
vom ....................................................... 19 ........
zugleich
Ausfuhranmeldung*) Vom Bundesamt für gewerbliche Wirt•
schall, Frankfurt/M., zugeteilte. Nummer
Höchstmenge .................................................... Ausfuhrarien :
A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (auch aus Zollaufschublagern) (A) AE
gültig bis ............................................ 19 ........
B. Ausfuhr aus Lager (insbes. Zollgutlager und Freihafenlager) (BJ II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr.
C. Ausfuhr noch Eigenveredelung { (zollbegünstigte aktive Veredelung- (Cl
D. Ausfuhr nach Lohnveredelung v~~a~h~f~~::\~n~;11~r':~~'t\~~~~)°der (D)
E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (zollbegünstigte passive Veredelung) (E)
An Zollstelle / Postanstalt
Von Zollstelle / Postanstalt an Statistisches Bundesamt
1. a) Ausführer ················ ......................................}..~~;;;··· ....................................... p~~·tl~i·t";;·i,·1:w;i,-;,~~·;is'it;··· ............... p~·~tf~&isi;~ii~··;;;ci"i-i:~;;~~;;,~~~·..·••
b) Ausstellungspflichtig<>.r für die
Außenhandelsstatistik (i\n,ral"'
nur wenn kein Ausfuhrve>rtiug vorlieul) Name Postleitzahl, Wohnort/Sitz Postfadi/Straße und Hausnummer
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rhcinabwärts ............ ,...............................................................................................................................................................................................
(vorn Wareufiihrer zu crniinzen) Schiffsname Verladetag Ausladehafen. Firmenstempel
§
3. Ausfuhrart (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)
4. Anlaß der Ausfuhr (z.B. Verkauf, J(onsignalion, Ersatzlieferung. Nach•
licfcrung1 zu oder nach zollberJiinstiqter Vcrpdelung, zu oder nach Wirtschaft ...
Jic:hcr Vercdclunq, nach Lagerun!J für aus);indische Rechnung, Anlaß der Rück•
sendung)
5. Lieferbedingung (Wertstcllunq, z. B. ab Wterk Köln, frei Grenze, fob
Hamburg. cif Sidney, frei Paris)
6. Verpackung (i\nzahl, Verpackrnlfrsart und Merbcichc,n der Packstückei
bei unverpackten Waren, ßefürderun[rsmittel mit Nr. oder Namen)
7. Rohgewicht der Sendung in vollen krr
8. Verbrauchsland (in erster Linie Land, in clem die W<1rcn gebraucht oder
verbraucht, bca11Jeitct oder vrrdrlwilet werden sollen)
9. Käuferland (Land, in d"m die außerhalb des Wirlschafts-/Erhebun9sgebie•
tcs ansä.ssiqe Person, die von dPrn Gebielsansä.ssigcn die zur Ausfuhr be--
. stimmten Waren erwirbt, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. In
allen übrigen Fällen gilt als Kiiufcrland das Empfangsland)
10. 11. 12, 13. 14. 15.
Benennung der Waren Warennummer Ursprungs-/ 1-----,--...;M...;e;..n.;;g...;e____--1 Grenzübergangswert
Herstellungsland Stück, Liter (z. B. Wert frei Grenze,
mit genauen Angaben über die Warenart (Nummer des (Land des Wirtschafts-/
usw. Reingewicht tob deutscher Seehafen,
Warenverzeich- Erhebungsgebietes
(bei Ausfuhr nach Eicrenveredclung, nach Lohn• nisses für die - z. B. Hessen - (soweit im Waren- in vollen frei Einlieferungs-
'Veredelung oder zur passiven Veredelung uuch Außenhandels• oder fremdes verzeichnis für die postanstalt)
die Veredelunljsarbeilcn angeben) statistik) Wirtschaftsgebiet Außenhandels- kg in vollen DM
-z.B. USA- statistik vorgesehen)
H,r jeck WarPnn,11nmcr, jedes Ucsprunqs·/HPrstPiiunqsland, jedc• Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
......................................................................................... ··•···· ..................................................... 01
........................................... ,........................................................................................................... 02
····-· .. ·· .. ······· ... ,.............................................................................................................................. 03
........................................................................................................................................................ 04
., ........................................................................................ ............................................................. OS
....................................................................................................................................................... 06
....................................................................................................................................................... 07
..................................................................................................................................................... 08
...................................................................................................................................................... 09
- ..................................................................................................................................................... 10
....................................................................................................................................................... 11
16, Rechnungspreis der nngegebenen. Waren in vereinbarter Währung Ich versichere, daß die Angaben richtig sind,
(wenn ohne Entgelt .unentgeltlich" eintragen) Ort Tag
17. Fälligkeit der Forderung r
......____ ............................................................................
... ,
Monat Jahr
•) Dieser Vordrüclc 'ivird zugleldi"°als slatislisdler Anmeldesdieln für die Außenhandelsstatistik verw·endet, insoweit ist Rechtsgrundlage das Gesetg
.Firmenstempel und Unterschrift
übet die Statistik des grenzüberschrnltonrlen Warenverkehrs (AHStatGes) vom 1. Mai 1957 {Bundesgesetzbl. I S. 413)
Anmerkungen:
In Gründruck: Umrandunq oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Worte „zugleich Klein-Ausfuhranmeldung*)", ,,An
Zollstelle/Postanstalt", • Von Zollstelle/Postrmstalt an Statistisches Bundesamt", ,,•) Dieser Vordruck wird zugleich als statistisdJ.er Anmeldeschein
für die Außenhandelsstatistik verwendet; insoweit ist Rechtsgrundlage das Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(AHStatGes) vom 1.Mai lfJ57 (Bundcsqesetzbl.I S.413)". - In Rotdruck: der Kasten in der rechten oberen Ecke mit den Worten „Nur
für statistische Zwecke"; die fünf Käslchen neben dem Raum für die Angaben unter Nr. 3 bis 9; die Umrandung der unter Nr. 12 aufgeführten
Nummern 01 bis 11; die drei zusammcnhänqenden Kästchen in der rechten unteren Ecke; die Worte „Für jede vVarennummer, jedes Ursprungs-/
Herstellungsland, jede Ausfuhrart, jede Vercdelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben".
Anlage 1, B1all 1 (Rückseite}
Für zollamtliche Eintragungen
a) GAe st eilldungs- bestätigung der Versandzollstelle
nme e- .
Zur zollamtlichen Behandlung gestellt')
am .................................................................................... um Uhr.
der Ausfuhrsendung angemeldet')
Die Ausfuhr ist zulässig.
Zur Vorausanmeldung zugelassen.')
Dienststempel
Ort und Tag
b) Besc:haubefund der Versandzollstelle und / oder der Ausgangszollstelle / Grenzkontrollstelle
unl~~~ern IZahl und Art Benennung der Waren
Menge
Art der
Nämlichkeitssicherung
roh rein
der Pack.stücke kg kg
Dienststempel
Ort und Tag
.. ..·
c) Ausfuhrbestätigung
1. Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.*)
2. Die Sendung ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels - von der Post zur Beförderung
in das Ausland übernommen worden - ausgeführt worden.')
Dienststempel
Ort'und Tag
Stat. Anmeldestelle Nr. ...................................................................
•) Nichtzutreffendes streichen. ..··
Für besondere Eintragungen
Hinweis: Sofern der Name des Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Waren-
arten, nach fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zu-
ständigen obersten Bundes~ und Landesbehörden weitergeleitet werden.
Anlage 1, Blatt 1
Anlage A 1 zur A \VV
Durchschrift der
1, Ausfuhrgenehmigung
Ausfuhrerklärung
Nr............ .. (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
vom ...................................................... 19 ........
Vom Bundesamt für gewerbliche Wirt•
schall, Frankiurt/M., zugetellle Nummer
1-Iöchstmenge ................................................. .. Ausfuhrarten:
A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (auch aus Zollaufschublagern) IAJ AE
gültig bis ............ ,..................... ,... ,..... 19 ...... ..
B. Ausfuhr aus Lager (insbes. Zollgutlager und Freihafenlager) (BI II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr.
C. Ausfuhr noch Eigenveredelung { (zollbegünstigte aktive Veredelung (Cl
.......•··· ........._ D. Ausfuhr nach Lohnveredelung ~~~a~t11f~~~\;ti;u~i'ci~~t~~~i'irer ID)
:" Dienst- ": E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (zol!begünstigte passive Veredelung) (EJ
\ stempel /
·- ............· Verbleibt beim Ausiührer
l, a) Ausführer ..................................................... ,........................................................................................................... ,..........................................................
b) Ausstellungspflichtiger iür die Name Postleitzahl, Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hausnummer
Außenhandelsstatistik (Anqabn
nur wenn kein Ausfuhrvertrag vorliegt) Name Postleitzahl, Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hausnummer
2. Nur bei Ausgang nach
See oder rhcinabwärls
(vom Warenführer zu cruänzen) Schiffsname . Verladetag . Ausladehafen . Firmenstempel
3. Ausfuhrart (zutreffenden Buthstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)
4. Anlaß der Ausfuhr (z.B. Verkauf, Konsignation, Ersatzlieferung, Nach~
lielcrung, zu oder nach zollbeqünstigtcr Veredelung, zu oder nach wirtschaft•
lieber Vercdelunu, nad1 Lagerung für ausländische Rechnung, Anlaß der Rück•
sendunu)
5. ·Lieferbedingung (Wertstellung, z. ll. ab Werk Köln, frei Grenze, Job·
Hambur,r, cif Sidney, frei Paris)
6. Verpackung (Anzuhl, Verpackungsart und Merkzeichen der Packstücke:
bei unverpilcktcn Waren: Bcförclcrunqsmittcl mit Nr. oder Namen)
7. Rohgewicht der Sendung in vollen kg
8, Verbrauchsland (in erster Linie Land, in dem die Waren gebraucht oder
verbraucht, bca1!Jcitet oder verurl>citet werden sollen} ·······························•·M••········· ····•-uuoo••·················· ... aa., ••••...........•.. _. .................. u,u, ••
9. Käuferland (Lancl, in dem die außerhalb des Wirtschafts-/Erhebungsgebie•
tes ansässige Person, die von dem Gcbietsansässigen die zur Ausfuhr be„
stimmten ·waren erwirbt, ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bat. In
allen übrigen f'ällen 9ilt als Ki:iufcrland das Empfangsland)
10. 11. 12. 13. 1 14. 15.
Benennung der Waren Warennummer Ursprungs-/ Menge Grenzübergangswert
Herstellungsland Stück, Liter (z. B. Wert frei Grenze,
mit genauen Angaben über die Warenart (Nummer des (Land des Wirtschafts-/
usw. Reingewicht fob deutscher Seehafen,
Warenverzeich• Erhebungsgebietes
(bei Ausfuhr nach Eiqenvercdelung, nach Lohn, nisses für die - z. B. Hessen - (soweit im Waren• in vollen frei Einlieferungs•
Veredelung oder zur passiven Veredelung auch oder fremdes verzeichnis für die postanstalt)
Außenhandels•
die Veredelungsarbeiten anueben) statistik} Wirtschaftsgebiet Außenhandels• kg in vollen DM
-z.B. USA-) statistik vorgesehen)
Für jede Warennummer, jedes Ursprungs-/Herstellungsland, jede Ausfuhrart, jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben
16. Rechnungspreis der angegebenen Waren in vereinbarter Währung
(wenn ohne Entgelt „unentgeltlich" eintragen)
17. Fälligkeit der Forderung
Monat Jahr
Anmerkungen:
In Rotdruck: Umrandung oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Worte „Durchschrift der" und "Verbleibt beim Aus-
führer".
Anlage Z 8 zur A WV
Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt
An die Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsordnung
Landeszentralbank
für den Monat ..... ............... ..... . 19 ..... . 1 Ortsstempel mit Nr.
1 Bereichs-Nr.
in .................................................................................... .
•
Name oder Firma des
In vierfacher Ausfertigung Meldepflichtigen 1 )
zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank Stark umrandete Felder nicht ausfüllen
eine Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr Anschrift
eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde
für \Virtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle Fernruf.... ............ . .. Hausapparat ............................................. .
Einnahmen
Einnahmen von Gebietsfremden Einnahmen von Ge bietsansässigen
Linienverkehr 1 Trampverkehr Linienverkehr 1 Trarnpverkehr
Seefrachten im Seediartergebühren im
See-
Länder 2) Seefrachten Passagen
chartergebühr Passagen einkommenden 1 ausgehenden Passagen einkommenden 1 ausgehenden Passagen
Verkehr Verkehr
210 040 220 050 230 240 060 250 260 070
1 1
Beträge in DM ohne Pfennige
;i,.
:::l
;;;-
<Q
"'
Insgesamt:
1 <;;
1) Wird die Meldung durch einen Beauftragten des Meldepflichtigen (Korrespondentreeder, Makler u. ä.) erstattet, so ist hier der Name des Maklers, Korrespondentreeders oder sonstigen Beauftragten, auf einer P..
Anlage Name und Wohnsitz oder Sitz des (der) Meldepflichtigen anzugeben. ~
2) Als Land ist anzugeben: Bei Einnahmen von Gebietsfremden - Land, in dem der gebietsfremde Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im einkommenden Verkehr - ~-
Land, in dem der Verschiffungshafen liegt; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im ausgehenden Verkehr - Lar.-l in dem der Bestimmungshafen liegt. ~
Ausgaben
Zahlungen an Gebietsfremde
allgemeine Kosten für das Chartern von allaemeine Kosten für das Chartern von
Schiffahrts- Seeschiffen fremder Flagge Zeit- Schiffahrts- Seesc;1iffen fremder Flagge
Zeit-
kosten rabatte kosten rabatte
Länder 3)
4} 4)
Frachtschiffe 1 Fahrgastschiffe Länder 3) Frachtschiffe Fahrgastschiffe
310 280 040 310 280 040
1
Beträge in DM ohne Pfennige B e t r ä g e in D :,I oh n e P f e n n i g e
Insgesamt: Insgesamt:
:i,.
!:l
5"
<Q
Cl>
(Ort und Tag) (Unterschrift)
;;
.:,
3) Land, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. ~
4) Einschließlich der Vergütungen an gebietsfremde Agenten, Konsulatsgebühren, Schiffsbedürfnisse (ohne Zahlungen an gebietsansässige Schiffsausrüster), Notreparaturen, Kosten für Bequng und Hilfeleistung und ~
Kosten der Fischereiflotte. ~
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 897
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für das Getreidewirtschaftsjahr 1963/64
(Verordnung über die Ermäßigung der Abschöpfung für Mais und Weichweizen
zur Herstellung von Stärke 1963)
Vom 18. Dezember 1963
Auf Grund des § 12 des Gesetzes zur Durch- 2. für Weichweizen
führung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates a) 280 Deutsche Mark beträgt oder unter-
der Europfüschen Wirtschaftsgemeinschaft vom schreitet, um den Unterschiedsbetrag zwi-
26. Juli 1962 (Bundcsgesetzbl. I S. 435), geändert schen dem Schwellenpreis und 280 Deutsche
durch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur Mark,
Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des
Rates der Europfüschen Wirtschaftsgemeinschaft b) 280 Deutsche Mark überschreitet, um den
vom 19. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 493) verord- Unterschiedsbetrag zwischen dem Schwellen-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- preis und dem cif-Preis.
desrat.es:
§ 1 § 3
Für Mais und Weichweizen, der in das Zollgebiet Wird im Falle des § 1 als Zwischenerzeugnis
(§ 2 des Zollgesetzes) eingeführt und zur Her- Weizenmehl hergestellt, ist ein Umrechnungssatz
stellung von Stärke unter zollamtlicher Dber- von 140 kg Weichweizen für 100 kg Mehl anzu-
wachung (§ 2 Abs. 1 des Abschöpfungserhebungs- wenden.
gesetzes in Verbindung mit § 55 des Zollgesetzes)
verwendet wird, wird die Abschöpfung ermäßigt. § 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 2 Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Die Abschöpfung ermäßigt sich, wenn der von der gesetzbl.I S.1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide)
schaft festgesetzte cif-Preis je Tonne des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft auch im Land Berlin.
1. für Mais
a) 244 Deutsche Mark beträgt oder unter-
schreitet, um 174 Deutsche Mark, § 5
b) 244 Deutsche Mark überschreitet, um den § 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 in
Unterschiedsbetrag zwischen dem Schwel- Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wir-
lenpreis und dem cif-Preis, höchstens jedoch kung vom 1. September 1963 in Kraft. Sie tritt am
um 174 Deutsch(~ Mark; 30. Juni 1964 außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1963
Der StEdlvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öiientlichen Dienstes
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Oktober 1963 - 2 BvR 108/62 - in dem Ver-
fahren über eine Verfassungsbeschwerde wird
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 3. August 1963 (Bundesgesetzbl. I
S. 589) nachfolgender Entscheidungssatz veröffent-
licht:
§ 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wie-
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der
Fassung der Anlage zu dem Gesetz vom 23. De-
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822) ist
insoweit mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und deshalb nichtig, als er dem in
§ 15 dieses Gesetzes genannten Personenkreis die
Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April
1950 bis zum 31. März 1951 nicht gewährt.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Dezember 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1963 899
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) 3. Lieferung - Folge 3 - Stand 1. 12. 1958
312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädi-
Einzige Lieferung - Folge 6 - Stand 1. 8. 1959 gungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung (3,92 DM
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation - 12 Verfassungs- und 0,35 DM Versandgebühren)
schutz - 13 Bundcssirenzschutz (8,96 DM und 0,60 DM Versandge-
bühren) 4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzie-
hungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglaubi-
gung öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
Sachgebiet 2 (Verwaltung)
5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
1. Lieferung - Folge 12 - Stand 15. 6. 1960 32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete (2,80 DM und 0,35 DM
200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver- Versandgebühren)
fahren - 202 Verwaltungsgebühren (0,70 DM und 0,25 DM Versand-
gebühren) 6. Lieferung - Folge 5 - Stand 1. 3. 1959
360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der
2. Lieferung - Folge 8 - Stand 15. 3. 1960 Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung -
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,45 DM Versand- 364 Gebührenbefreiungen - 365 Juslizbeitreibungsordnung - 366
gebühren) Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten -
367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebüh-
3. Lieferung - Folge 24 - Stand 1. 2. 1961 renordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von
2032 Besoldung, Unterhaltszuschuß (3,22 DM und 0,35 DM Versand- Rechtsbeiständen (3,71 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
gebühren)
4. Lieferung (1. Teil) - Folge 43 - Stand 1. 7. 1962 Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2034 1. Lieferung - Fol~e 31 - Stand 1. 1. 1962
Angestellte und Arbeiter, Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer - 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
2035 Personalvertretungsrecht (2,16 DM und 0,35 DM Versand- setze (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
gebühren)
2 a Lieferung - Folge 26 - Stand 15. 9. 1961
4. Lieferung (2. Teil) - Folge 53 - Stand 1. 12. 1962 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze zum
2036 Rechtsverhältnisse früherer Angehöriger des öffentlichen Dien- Recht der Schuldverhältnisse (4,34 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
stes (Artikel 131 GG) - 2037 Wiedergutmachung nationalsozialisti-
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (12,34 DM 2 b Lieferung - Folge 25 - Stand 15. 9. 1961
und 0,60 DM Versandgebühren) 403 Nebengesetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,35 DM Versand-
gebühren)
5. Lieferung - Folge 13 - Stand 15. 6. 1960
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen 3. Lieferung - Folge 51 - Stand 1. 12. 1962
(1,40 DM und 0,25 DM Versandgebühren) 404 Nebengesetze zum Familienrecht - 405 Nebengesetze zum Erb-
recht (1,44 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
6. Lieferung - Folge 17 - Stand 1. 12. 1960
2120 Organisation des Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und 4. Lieferung - Folge 10 - Stand 1. 4. 1960
Arzneimittelwesen, Gifte (5,60 DM und 0,45 DM Versandgebühren) 4100 Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Handelsge-
setzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-
7. Lieferung - Folge 14 - Stand 1. 8. 1960 schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
2122 Ärzte und sonstige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten 0.45 DM Versandgebühren)
- 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,35 DM Ver-
sandgebühren) 5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961
4110 Börsenvorschriften - 4111 Zulassung zum Börsenhandel -
8. Lieferung - Folge 20 - Stand 23. 3. 1961 4112 Feststellung des Börsenpreises - 4113 Abwicklung von Börsen-
2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsgegenstände (5,18 DM und geschäften - 4114 Zulassung JZ:um Börsenterminhandel - 4115 Ein-
0,45 DM Versandgebühren) zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1.40 DM und 0,25 DM Ver-
sandgebühren)
9. Lieferung - Folge 27 - Stand 15. 10. 1961
2126 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen (2,38 DM und 0,35 DM Ver- 6. Lieferung - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961 .
sandgebühren) 4120 Recht der Kapitalgesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 Recht der
10. Lieferung - Folge 16 - Stand 15. 11. 1960 Gesellschaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolonial-
213 Bauwesen - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz (2,38 DM und gesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und
0,35 DM Versandgebühren) 0,45 DM Versandgebühren)
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. 1962 9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15. 5. 1960
216 Jugendrecht - 217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs- 420 Patentrecht - 421 Gebr.auchsmusterrecht 422 Recht der
recht, Freizügigkeit, Auswanderungswesen, Kriegsgräbersorge - Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemein-
219 Bundeskriminalpolizei (4,14 DM und 0,35 DM Versandgebühren) same Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den unlauteren
12. Lieferung - Folge 46 - Stand 1. 7. 1962 Wettbewerb - 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlags-
221 Wissenschaft und Forschung - 224 Allgemeine Kulturpflege und recht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44
Kulturschutz - 2250 Pressewesen - 2251 Rundfunkwesen (1,08 DM Mehrseitiqe Verträge (7,70 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
und 0,25 DM Versandgebühren) 10. Lieferung - Folge 18 - Stand 1. 1. 1961
13. Lieferung - 2. Auflage - Folge 29 - Stand 15. 12. 1961 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgerichts-
2330 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen gesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne strafrechtliche Neben-
234 Wohnraumbewirtschaftung - 235 Kleingartenwesen (9,18 DM und gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und
0,45 DM Versandgebühren) 0.45 DM Versandgebühren)
14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4. 1960
24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und Sachgebiet 5 (Verteidigung)
Vermißte (2,10 DM und 0,35 DM Versandgebühren) 1. Lieferung - Folge 58 __,_ Stand 31. 12. 1962
15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962 50 Wehrverfassung - 51 Rechtsstellung der Soldaten - 52 Wehr-
25 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rück- beschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht (4,68 DM und 0,30 DM
erstattung - 251 Entschädigung (9,54 DM und 0,45 DM Versand- Versandgebühren)
gebühren) 2. Lieferung - Folge 59 - Stand 31. 12. 1962
16. Lieferung - Folge 47 - Stand 1. 9. 1962 53 Wehrsold, Fürsorge, Versorgung - 54 Wehrleistungsrecht -
26 Ausländerrecht - 27 Auswärtiger Dienst ohne Verträge - 29 55 Sonstiges Verteidigungsrecht (5,22 DM und 0,35 DM Versand-
Statistik (1,62 DM und 0,25 DM Vers,mdgebühren) gebühren)
Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
Sachgebiet 3 (Rechtspflege) 12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962
621 Lastenausgleich - 622 Sch.adensfeststellung 624 Besatzungs-
1. Lieferung - 2. Auflage - Folge 60 - Stand 31. 12. 62 schäden (18,54 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte,
Rechtspfleger - 3"03 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater (5,94 DM 13. Lieferung - Folge 50 - Stand 30. 9. 1962
und 0,35 DM Versandgebühren) 63 Bundeshaushalt (1,62 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
2. Lieferung - Folge 2 - Stand 1. 8. 1958 14. Lieferung - Folge 64 - Stand 30. 9. 1963
310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - 640 Bestand des Bundesvermögens - 641 Bewirtschaftung des Bun-
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung (7,21 DM und desvermögens - "642 Bundesdarlehen und Kredite (1,44 DM und
0,45 DM Versandgebühren) 0,25 DM Versandgebühren)
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
1.6. Lieferung - Fol<Je 63 - Stand 30. G. 19G3 4. Lieferung - Folge 35 -- Stand 1. 4. 1962
690 Allgemeines MiinzrPcht - 691 Ausprägung von Bundesmünzen 9233 Ordnung des Straßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebsred1t
(0,90 DM u11cl 0,25 IJM Vl,rsandgchühreu) (4,32 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
5. Lieferung - Folge 36 - Stand 1. 5. 1962
Sachgebiet 7 (WirtschaHsrccht) 924 Straßenbeförderungsrecht - 925 Pflichtversicherung im Straßen-
verkehr - 928 Statistik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und
8. Lieferung - folge 48 - Stand 30. <J. 1962 Tarife im Straßenverkehr (4,32 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
761 Allqcmcines Kreditweslm - 7fil0 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
- 7611 Sonstige Vorschriften (0,90 DM und 0,25 DM Versand- 6. Lieferung - Folge 44 - Stand 1. 7. 1962
gebühren) 930 Allgemeines Eisenbahnrecht - 931 Bundeseisenbahnen - 932
Nichtbundeseigene Eisenbahnen - 933 Eisenbahnbaurecht und Eisen-
11 b Lieferung -- Folqe 49 - Stand 30. 9. 19G2 bahnbetriebsrecht (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
781 Landwirtsdrnftlidws Bodenrecht - 7813 Pachtwesen - 7815 flur-
bereinifJung und Bod<,nvi;rlJcsserung (1,44 DM und 0,25 DM Versand- 7. Lieferung - Folge 45 - Stand 1. 7. 1962
gebühren) 934 Eisenbahnbeförderungsrecht -- 935 Haftpflicht der Eisenbahnen
18. Lieforung -- Folqe 55 -- Sl,rnd 31. 12. 1962 (8,82 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
790 Forstwirtscht1ft - 7!12 Jaqdwcscn - 793 Fischerei (3,06 DM und
0,35 DM Versandr1cbührc11) 8. Lieferung - Folge 30 - Stand 1. 2. 1962
940 Verwaltung der Bundeswasserstraßen - 941 Ausbau und Neu-
bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für. Zwecke der
Bundeswasserstraßen - Anhang: Ubergang der Wasserstraßen von
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversiclwrung, Kriegsopferversorgung)
den Ländern auf das Reich (2,52 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
1. Liefcrun<J -- Polge 5G -· Stand 31. 12. 1962
800 Arbcif.svertraqsrecht - 801 Betriebsverfassung und Mitbestim- 9. Lieferung - Folge 39 - Stand 1. 4. 1962
munq - B02 Tarilv<,r1.rag und MindcstMbdtsbedingungen - 804 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9500 Verwaltung und allgemeine
Heimarbeit (4,50 IJM und 0,35 DM Versandgebühren) Ordnung der Binnenschiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (8,46 DM und
0,45 DM Versandgebühren)
2. Lieferung - Folr1e 57 - Stand 31. 12. 1962
805 Arbeitsschutz (1,86 DM und 0,35 DM Vcrsanducbühren) 10. Lieferung - Folge 42 - Stand 1. 3. 1962
3. Lieferung - Folqe 38 - Slund 1. 3. 1962 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9502 Schiffssicherheit (5,40 DM und
0,45 DM Versandgebühren)
8_10 Arbeitsvermittlunq und Arbeitslosenversicherung - 811 Beschäf-
tigung Schwerbeschädigt.er (4,86 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
11. Lieferung - Folge 33 - Stand 1. 3. 1962
10. Lieferunq - Folge 61 -- Stand 30. 6. 1963 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung, Befähigungs-
824 Fremdrentenrecht (1,44 DM und 0,25 DM Versandgebühren) zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol auf Dort-
mund-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom-
11. Lieferunq - Folge 62 - Stand 30. 6. 1963 gebiet (3,06 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
8250 Haudwerkervcrsichcrung - 8251 Altershilfe für Landwirte
(1,26 DM und 0,25 DM Versandgebühren) 12. Lieferung - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
14. Lieferung - Folge 54 - Stand 31. 12. 1962 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,45 DM Ver-
83 KriegsopferversorgLrng - 84 Heimkehrerrecht - 85 Kindergeld
(5,04 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
sandgebühren)
13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit (8,26 DM und 0,60 DM
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes-
wasserstraßen) Versandgebühren)
2. Lieferung - Folge 32 - Stand 1. 2. 1962 14. Lieferung - Folge 23 - Stand 1. 2. 1961
910 Allgemeines Straßenbaurecht - 911 Bundesfernstraßen - 912 951 Seeschiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -
Ausbau der Bundesfernstraßen (1,98 DM und 0,35 DM Versand- 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung -
gebühren) 9518 Beförderung von Frachtstücken (6,72 DM und 0,45 DM Ver-
sandgebühren)
3. Lieferung - Folge 34 - Stand 1. 4. 1962
9230 Straßenverkehrsverwaltung - 9231 Allgemeines Straßenver- 15. Lieferung - Folge 52 - Stand 1. 12. 1962
kehrsrecht - 9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6,48 DM und 96 Luftverkehr - 97 Wetterdienst (4,14 DM und 0,35 DM Ver-
0,45 DM Versandgebühren) sandgebühren)
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Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei,
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
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