864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung über Barerstattungen
für die Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern
sowie für dle Lieferung von Mehl von Roggen an ausländische Streitkräfte
im Wirtschaftsgebiet und als Schiffsbedarf
Vom 4. Dezember 1963
Auf Grund des § 8 des Gesetzes znr Durchführung Zone III die Länder Ägypten, Israel, Jorda-
der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der nien, Libanon, Libyen, Syrien, Türkei
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juli sowie die Kanarischen Inseln.
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455), geändert durch das
Cesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung § 3
der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der
Duropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 19. Juli Für Lieferungen von Mehl von Roggen wird eine
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 493), verordnet die Bun- Barerstattung gewährt, wenn die Ware in der Zeit
desregierung: vom 1. Dezember 1962 bis 31. Juli 1963 .
1. an ausländische Streitkräfte im Wirtschaftsge-
§ 1 biet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Außenwirtschaftsge-
setzes vom 28. April 1961 - Bundesgesetzbl. I
(1) Für Ausfuhren von Mehl von Weichweizen, S. 481) auf Grund von Verträgen mit amtlichen
die in der Zeit vorn 1. Dezember 1962 bis zum Beschaffungsstellen der Streitkräfte oder
30. Juni 1963 nach den in § 2 bezeichneten dritten
Ländern durchgeführt worde·n sind, wird eine zu- 2. als Schiffsbedarf an bezugsberechtigte Schiffe
sätzliche Erstattung in Form einer Barerstattung ge- im Sinne des § 135 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der
währt. Die zusätzliche Erstattung kann beantragen, Allgemeinen Zollordnung vom 29. November
wer für diese Ausfuhr eine Urstattung nach der Er- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)
stattungsverordnung Getreide vorn 8. März 1963 geliefert worden ist.
(Bundesgesetzbl. I S. 149) beanspruchen kann und
rechtzeitig beantragt hat. § 4
(2) Die zusätzliche Erstattung wird nicht gewährt Die Barerstattung nach § 3 bemißt sich nach den
für Ausfuhren von Mehl von Weichweizen, für die Höchstsätzen der Verordnung Nr. 91 der Kommis-
eine Erstattung nach der Verordnung Nr. 29 der sion der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdiaft vom
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein- 25. Juli 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaft vom 1. Juni 1962 (Amtsblatt der Europäischen schaften, Ausgabe in deutscher Sprache, S. 1904). in
Gemeinschaften, Ausgabe in deutscher Sprache, Verbindung mit der Verordnung Nr. 19/63 der Kom-
S. 1364), geändert durch die Verordnung Nr. 66 der mission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Kommission vom 11. Juli 1962 (Amtsblatt der Euro- vom 25. Februar 1963 (Amtsblatt der Europäischen
päischen Gemeinschaften, Ausgabe in deutscher Gemeinschaften, Ausgabe i_n deutscher Sprache,
Sprache, S. 1859) und durch die Verordnung Nr. 145 s. 530).
der Kommission vom 4. Dezember 1962 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe in deut- § 5
scher Sprache, S. 2809) beansprucht werden konnte. Erstattungsforderungen nach dieser Verordnung
sind unverzinslich.
§ 2
§ 6
(1) Die zusätzliche Erstattung für Mehl von Zuständig für die Gewährung der Erstattung ist
\Veichweizen beträgt bei Ausfuhren in Länder die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Fut-
der Zone I . . . 32,00 Deutsche Mark je Tonne, termittel (Einfuhr- und Vorratsstelle).
der Zone II . . 24,00 Deutsche Mark je Tonne,
der Zone III.. 12,00 Deutsche Mark je Tonne. § 7
(2) Es gehören zu (1) Der Antrag auf Erstattung kann nur innerhalb
Zone I die Länder Mittel- und Südamerikas einer Ausschlußfrist von 30 Tagen nach Inkrafttreten
einschließlich der Westindischen In- dieser Verordnung gestellt werd_en. Er ist bei der
seln, sowie die Länder Asiens mit Einfuhr- und Vorratsstelle riach vorgeschriebenem
Ausnahme von Israel, Jordanien, dem Muster einzureichen.
Libanon, Syrien und der Türkei; (2) Dem Antrag sind der Nachweis über den
Zone II die Länder Afrikas mit Ausnahme Aschegehalt des _Mehls und in den Fällen des § 3 die
von Ägypten, Algerien, Libyen, Ma- Empfangsbestätigung der Streitkräfte oder des
rokko und Tunesien; bezugsberechtigten Schiffes beizufügen.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1963 865
§ 8 § 9
0) Der Anspruch auf Erstattung erlischt für Mehl, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
das von dem Ers!attungsberechtigten in den freien leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verkehr des Wirtschaftsgebietes zurückverbracht blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes zur
,,vird. fün für sokhPs Mehl gezahlter Erstattungsbe- Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des
trag ist tmverzüglich an die Einfuhr- und Vorrats- Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
steHe zurückzuzahlen. auch im Land Berlin.
(2) Der ErstaU.ungsherechtigte ist verpflichtet, der
Einfuhr- und Vorratsstelle unverzüglich das Zurück- § 10
verbringen d(:r zrnsgeführten oder gelieferten Waren Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
anzuzciuen. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Vierte Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten 1 )
Vom 5. Dezember 1963
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und des § 70 3. bei dem Truppendienstgericht für das
der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der I. Korps des Heeres
Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetz-
blatt J S. 697) in Verbindung mit § 78 des Gerichts- a) die 1. Kammer
verfassungsgesetzes wird verordnet: in Hamburg
für den Befehlsbereich der 3. Panzer-
division,
§ 1 b) die 3. Kammer
Die Verordnung über die Errichtung von Truppen- in Münster (Westf.), mit Wirkung vom
dienstgerichten vom 29. April 1957 (Bundesgesetz- 1. Januar 1964.
blatt I S. 401) 2), zuletzt geändert durch die Dritte Ver- am Sitz des Stabes der 11. Panzer-
ordnung zur Änderung der Verordnung über die grenadierdivision
Errichtung von Truppendienstgerichten vom 14. De-
zember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 729), wird wie für deren Befehlsbereich,
folgt geändert: c) mit Wirkung vom 1. Januar 1964
die 4. Kammer
§ 3 erhält folgendQ Fassung: am Sitz des Stabes. der 6. Panzer-
grenadierdivision
,,§ 3
für deren Befehlsbereich:
Auswärtige Truppendienstkammern
(1) Als Truppendienstkammern (§ 51 Abs. 1 4. bei dem Truppendienstgericht für das
Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung); die ihren II. Korps des Heeres
Sitz außerhalb des Sitzes des Truppendienst- a) die 2. Kammer
gerichts haben, werden gebildet am Sitz des Stabes der 4. Panzer-
1. bei dem Truppendienstgericht. am Sitz des grenadierdivision
Wehrbereichskommandos I für deren Befehlsbereich,
a) die 2. Kammer b) die 3. Kammer
am Sitz des Wehrbereichskomman- in Würzburg
dos II für den Befehlsbereich der 12. Panzer-
für dessen Bereich mit Ausnahme der division,
Truppenteile und Dienststellen der
c) mit Wirkung vom 1. Januar 1964
Marine, die gliederungsmäßig zum
Zentralen Marinekommando und Kom- die 4. Kammer
mando der Flottenbasis gehören oder am Sitz des Stabes der 1. Gebirgs-
diesen zugeteilt oder unterstellt sind, division
b) die 3. Kammer für deren Befehlsbereich;
am Sitz des Wehrbereichskomman- 5. bei dem Truppendienstgericht für das
dos III III. Korps des Heeres
für dessen Bereich; a) die 2. Kammer
2. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des am Sitz des Stabes der 2. Panzer-
Wehrbereichskommandos IV grenadierdivision
die 2. Kammer für deren Befehlsbereich,
am Sitz des Wehrbereichskommandos VI b) mit Wirkung vom 1. Januar 1964
für dessen Bereich mit Ausnahme der die 3. Kammer
Technischen Schulen I und II der Luft-
waffe; in Münster (Westf.)
für den Befehlsbereich der 7. Panzer-
1) Ändert Bundcsgcsctzbl. III 52-2-2.
2) Bundesgcsclzbl. III 52-2-2 grenadierdi vision;
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1963 867
6. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des d) mit Wirkung vom 1. Januar 1964
Kommandos der Luftwaffe Nord die 5. Kammer
a) die 2. Kammer in Oldenburg/Oldb.
am Sitz des Stabes der 1. Luftwaffen- für den Befehlsbereich der 4. Luft-
division, mit Wirkung vom 1. Januar waffendivision.
1964 in München
(2) Soweit nach Absatz 1 am 1. Januar 1964
für den Befehlsbereich der 1. L,uft- auswärtige Truppendienstkammern ihren Sitz
waffendivision, nicht am Sitz des Stabes der Kommandobehörde
b) die 3. Kammer haben, für deren Befehlsbereich sie ganz oder
in Hamburg teilweise zuständig sind, wird der Sitz des Stabes
für den Befehlsbereich des Komman- der Kommandobehörde auch Sitz der Truppen-
dos der Flotte, dienstkammer, wenn der Stab an einen anderen
Ort verlegt wird."
c) die 4. Kammer
in Koblenz § 2
für den Befehlsbereich der 5. Luft- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
waffendivision, kündung in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1963
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Hopf
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
und aus dem Wehrdienstverhältnis
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung*)
Vom 5. Oktober 1963
Auf Grund II.
des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I und das Personalstammamt der Bundeswehr vertre-
s. 1801), ten den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-
des § 59 Abs. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März verhältnis und dem Wehrdienstverhältnis, denen ein
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert Tun oder Unterlassen· dieser Behörden zugrunde
durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Soldaten- liegt.
gesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 447), III.
und des § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis er-
in der Fassung vom 8. September 1961 (Bundesge- streckt sich die Vertretung nur auf Klagen in Ange-
setzbl. I S. 1685) legenheiten des Soldatenversorgungsgesetzes mU
Ausnahme des § 63 dieses Gesetzes und auf Klagen,
in Verbindung mit § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
mit denen Ansprüche auf Geld- und Sachbezüge
gesetzes
oder Heilfürsorge sowie Haftungs-, Rückgriffs- und
ordne ich an: Fürsorgeansprüche geltend gemacht werden.
I.
IV.
(1) Das Bundeswehrverwaltungsamt und die
Wehrbereichsverwaltungen vertreten den Dienst- Soweit durch diese Anordnung die Vertretung des
herrn jeweils für ihren Dienstbereich bei Klagen aus Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
dem Beamtenverhältnis und dem Wehrdienstver- und dem Wehrdienstverhältnis nicht übertragen ist,
hältnis, denen ein Tun oder Unterlassen dieser Be- verbleibt es bei meiner Zuständigkeit. Ich behalte
hörden selbst oder einer ihrer nachgeordneten mir vor, in Einzelfällen die übertragenen Vertre-
Behörden zugrunde liegt. tungsbefugnisse wieder an mich zu ziehen.
(2) Bezieht sich die Klage auf ein Tun oder Unter-
lassen eines Truppenteils oder einer militärischen V.
Dienststelle oder einer dem Bundesamt für Wehr- Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
technik und Beschaffung nachgeordneten Dienst- öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allge-
stelle, so wird der Dienstherr von der Wehrbereichs- meine Anordnung über die Vertretung bei Klagen
verwaltung vertreten, die den Widerspruchs- oder aus dem Beamtenverhältnis und dem Soldatenver-
Beschwerdebescheid erlassen hat; im übrigen von hältnis im Bereich des Bundesministers für Vertei-
der Wehrbereichsverwaltung, in deren Dienstbereich digung vom 8. April 1958 (BundesgesetzbL I S. 216)
das mit der Klage befaßte Gericht liegt. außer Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1963
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Hopf
•j Ersetzt Bundcsncsctzbl. III 2030-13-3.
Heraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundr1sgeselzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferlir1ung verkündet. In Ttdl III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts iVOID 10. Juli. 1958 (Bundesgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und 1T: Lauf c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr.' U in z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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