789
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 22. November 1963 Nr. 62
Tag Inhalt Seite
15. 11. 63 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- 789
losenversicherung (I1ünites Änderungsgesetz zum A VAVG) ............................. .
Andert Bundesgesctzbl. JJI 810-1.
15. 11. 63 Siebenundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792
Andert Bundesgesetzbl. III 621-1-ADV 11, 621-1-ADV 13, 621-1-ADV 14, 621-1-ADV 17
und 621-1-ADV 22.
15. 11. 63 Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichs-
abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 794
Andert Bundesgesetzbl. lll 621-1-ADV 1, 621-1-ADV 21 und 621-1-ADV 26.
15. 11. 63 Neufassung der Ersten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
Ersetzt Bundesgesetzbl.111 621-1-ADV 1.
8. 11. 63 Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes und der Fünften Verordnung zur Änderung der Zweiten
und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom
7. August 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 802
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Fünftes Änderungsgesetz zum AVAVG) ) 1
Vom 15. November 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz bescillossen: mäßig betriebsüblich innerhalb der tarif-
lichen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet
Artikel I hätte (Ausfallstunden).
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- Die Zeit einer Beschäftigung nach § 143 e Abs. 3
losenversicherung (A VA VG) in der Fassung vom ist von den nach Satz 2 Nr. 2 maßgebenden Aus~
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) 2), zuletzt geän- fallstunden abzusetzen.
dert durch das Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli (2) Bei Arbeitnehmern, die für den Ausfalltag
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird wie folgt geän- ohne den Arbeitsausfall Leistungslohn (Akkord-
dert und ergänzt: lohn) erhalten würden, tritt an die Stelle des
1. In § 87 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „und § 86 Stundenlohnes im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
sind" ersetzt durch das Wort „ist". Nr.1
2. In § 95 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „9" durch 1. das Arbeitsentgelt, das der Arbeitneh-
die Zahl „12" ersetzt. mer im letzten abgerechneten Lohnab-
rechnungszei traum mit Leistungslohn
3. In § 143 f Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „in einer vor dem ersten Arbeitsausfall in der
arbeiterrenten- und" ersetzt durch die Worte „als Schlechtwetterzeit durchschnittlich in
Arbeiter in einer". der Arbeitsstunde erzielt hat, oder,
4. § 143 g erhält folgende Fassung: 2. sofern das Ende dieses Lohnabrechnungs-
zeitraumes mit Leistungslohn vor mehr
,,§ 143 g als sechs Monaten vor dem ersten
(1) Das Schlechtwettergeld wird für jeden Aus- Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit
falltag gewährt. Es bemißt sich je Ausfalltag liegt oder der Arbeitnehmer bisher noch
1. nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeit- keinen Leistungslohn im Betrieb erzielt
nehmer ohne den Arbeitsausfall in der hat, das Arbeitsentgelt, das Arbeitneh-
Arbeitsstunde erzielt hätte (Stundenlohn) mer des Betriebes im Leistungslohn bei
und gleichartiger Arbeit in der Arbeitsstunde
zu erzielen pflegen.
2. nach der Zahl der Arbeitsstunden, die
der Arbeitnehmer am Ausfalltage regel- Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.
1) Andert Bundesgcsclzhl. JII 810-1.
Änderungen der Berechnungsgrundlage des Lei-
2) Bundes~esclzbl. III 810-1 stungslohnes, die nach dem Ende des Lohnabrech-
Z 1997 A
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
nungszeitraumes im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 verordnung bestimmen, daß auch andere als
eingetreten sind, sind zu berücksichtigen. die in Absatz 4 genannten Einkünfte nicht als
(3) Das Schlechtwettergeld wird nach vier Lei- Einkommen gelten."
stungsgruppen gewährt. Es richtet sich bei Arbeit- 7. In § 209 werden die Worte .,§ 143g Abs. 3"
nehmern der Leistungsgruppe I nach der dem ersetzt durch die Worte ,.§ 143g Abs. 5"; hinter
Gesetz beigefügten Tabelle und erhöht sich bei .,§ 149 Abs. 6," wird eingefügt .,§ 150 Abs. 5,".
Arbeitnehmern der Leistungsgruppen II bis IV 8. In§ 216 Nr. 3 werden hinter den Worten.,§ 143m"
je Ausfallstunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 die Worte „Abs. 1" gestrichen.
Nr. 2 um den Betrag, der sich ergibt, wenn in der
Leistungsgruppe II der einfache, in der Leistungs-
gruppe III der zweifache und in der Leistungs- Artikel II
gruppe IV der dreifache Familienzuschlag nach (1) Ist die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe
§ 90 Abs. 10 Satz 2 durch die Zahl der Arbeits- überwiegend nach einem Arbeitsentgelt aus der Zeit
stunden geteilt wird, die der Arbeitnehmer ohne vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bemessen
den Arbeitsausfall regelmäßig betriebsüblich worden oder zu bemessen, so ist auf Antrag abwei-
innerhalb der tariflichen wöchentlichen Arbeits- chend von § 148 A VA VG als Bemessungsentgelt das
zeit geleistet hätte. Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das sich ergeben
(4) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus würde, wenn dem Arbeitslosen Arbeitsentgelt nach
einer unselbständigen oder selbständigen Tätig- den tariflichen Vorschriften gewährt worden wäre,
keit am Ausfalltage erzielt oder für den Ausfall- die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gal-
tag zu beanspruchen hat, ist auf das Schlecht- ten. Soweit eine tarifliche Regelung fehlt, ist das
wettergeld zur Hälfte anzurechnen, soweit es übliche Arbeitsentgelt maßgebend. Ist der Berech-
nach Abzug von Werbungskosten den Betrag nung des Bemessungsentgelts ein für die Beitrags-
von 2,40 Deutsche Mark für den Ausfalltag über- berechnung maßgebliches Arbeitsentgelt zugrunde
steigt. Dies gilt nicht für Einkommen aus einer gelegt worden oder zugrunde zu legen, so richtet
Beschäftigung nach § 143 e Abs. 3. sich die Unterstützung nach dem Arbeitsentgelt, das
für die Beitragsberechnung am Tage des Inkrafttre-
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- tens dieses Gesetzes in Betracht gekommen wäre.
ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung unter
Berücksichtigung der Familienverhältnisse den (2) Der Antrag wirkt drei Monate zurück, jedoch
Personenkreis der einzelnen Leistungsgruppen. nicht über den Tag des lnkrafttretens dieses Geset-
Er kann die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe zes hinaus.
unter Verwendung von Lohnsteuerklassen nach Artikel III
den steuerlichen Vorschriften vornehmen." Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach
§ 143i Abs. 2 AVAVG bleibt die Elfte Verordnung
5. § 143i erhält folgende Fassung:
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
"§ 143 i lung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu
§ 143 i AVAVG) vom 15. Juni 1960 (Bundesgesetz-
(1) In der Krankenversicherung bleibt die Mit-
blatt I S. 338 )in Kraft.
gliedschaft Versicherungspflichtiger für die Dauer
des Bezugs von Schlechtwettergeld erhalten.
Artikel IV
(2) Die Krankenkassen erhalten von der Bun-
desanstalt zur Abgeltung ihrer Aufwendungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
einen Pauschbetrag, dessen Höhe der Bundes- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
minister für Arbeit und Sozialordnung durch (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnung festsetzt. De; Pauschbetrag gilt
als Beitrag." Artikel V
6. § 150 wird wie folgt geändert und ergänzt: Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „9" durch 1963 in Kraft.
die Zahl "12", die Zahl „30" durch die Zahl
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
,.40" und die Zahl „36" durch die Zahl .,48"
sind gewahrt.
ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „30" durch Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
die Zahl „40", die Zahl „36" durch die Zahl
.,48" und die Zahl „ 15" durch die Zahl „20" Bonn, den 15. November 1963
ersetzt.
Für den Bundespräsidenten
c) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl "15" durch
Der Präsident des Bundesrates
die Zahl „20" ersetzt.
Diederichs
d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "18" durch
die Zahl .24" ersetzt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
e) Als Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Der Bundesminister für Arbeit und Der Bundesminister
Sozialordnung kann mit Zustimmung des für Arbeit und Sozialordnung
Bundesministers der Finanzen durch Rechts- Blank
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963 791
Anlage
zu § 143 g Abs. 3 (Schlechtwettergeld)
Das Schlechtwettergeld beträgt Das Schlechtwettergeld beträgt
bei einem Stunden- bei einem Stunden-
lohn (§ 143 q und einer wöchent- lohn (§ 143 g und einer wöchent-
Abs. 1 Satz 2 liehen Arbeitszeit je Ausfall- Abs. 1 Satz 2 liehen Arbeitszeit je Ausfall-
Nr. 1 oder Abs. 2) (§ 143 q Abs. 1 stunde Nr. 1 oder Abs. 2) (§ 143 g Abs. 1 stunde
Satz 2 Nr. 2) Satz 2 Nr. 2)
von nicht mehr als von nicht mehr als
von bis ... Stunden von bis ... Stunden
DM DM DM DM
--- ---- - -----·--~-- - ------ -
1 2 3 1 2 3
1,01 1, 10 60 --,59 3,51 3,60 49 1,61
1, 11 1,20 60 -,63 3,61 3,70 48 1,64
1,21 1,30 60 -,66 3,71 3,80 47 oder 46 1,68
l ,31 1,40 60 -,72 3,81 3,90 45 1,72
1,41 1,50 60 -,75 3,91 4,00 44 1,76
1,51 1,60 60 -,79 4,01 4,10 43 1,80
1,61 1,70 60 -,83 4,11 4,20 42 1,85
1,71 1,80 60 -,87 4,21 4,30 41 1,89
1,81 1,90 60 -,91 4,31 4,40 40 1,94
1,91 2,00 60 -,97 4,41 4,60 39 1,98
2,01 2,10 60 1,01 4,61 4,70 38 2,04
2,11 2,20 60 1,05 4,71 4,80 37 2,09
2,21 2,30 60 1,09 4,81 4,90 36 2,15
2,31 2,40 60 1, 12 4,91 5,10 35 2,21
2,41 2,50 60 1, 17 5,11 5,20 34 2,28
2,51 2,60 60 1,22 5,21 5,40 33 2,34
2,61 2,70 60 1,25 5,41 5,60 32 2,42
2,71 2,80 60 1,30 5,61 5,80 31 2,50
2,81 2,90 60 1,33 5,81 6,00 30 2,57
2,91 3,00 59 1,38 6,01 6,20 29 2,66
3,01 3,10 58 oder 57 1,41 6,21 6,40 28 2,76
3,11 3,20 56 oder 55 1,45 6,41 6,70 27 2,86
3,21 3,30 54 oder 53 1,50 6,71 6,90 26 2,97
3,31 3,40 52 1,53 6,91 und 25 3,09
3,41 3,50 51 oder 50 1,57 mehr
Ubersteigt die nach § 143 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit die in Spalte 2 der
Tabelle bei dem Arbeitsentgelt nach § 143 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 (Spalte 1) angegebene wöchent-
liche Arbeitszeit, so ist als Schlechtwettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vorgesehene Betrag, son-
dern der für die maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit vorgesehene höchste Betrag der Tabelle zu gewähren.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Siebenundzwanzigste Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz 1)
(27. AbgabenDV-LA)
Vom 15. November 1963
Auf Grund des § 60 Abs. 3, des § 64 Abs. 5, des und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften
§ 66 Abs. 4, des § 67 Abs. 6, des § 68, des § 77 Abs. 2, sowie für Minderungen auf Grund der§§ 47 bis 56
des § 78 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, des § 129 Abs. 3 und 5, des Bundesvertriebenengesetzes."
des § 132 Abs. 3, des § 202 Abs. 1 und des § 367 2. In § 4 werden die Worte „einer Familienermäßi-
Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August gung (§§ 53, 53 a des Gesetzes)." gestrichen und
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446). zuletzt geändert die Worte „Stundung auf Lebenszeit" durch das
durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Wort „Vergünstigung" ersetzt.
Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 360), verordnet die Bundesregierung
§ 3
mit Zustimmung des Bundesrates:
Änderung der 13. AbgabenDV-LA
§ 1
In § 6 Abs. 4 der Dreizehnten Durchführungsver-
Sofortige Fälligkeit von Kleinbeträgen
ordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
(1) Beträgt der Vierteljahrsbetrag der Vermögens- ausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA) vom 25. April
abgabe nach Abzug der Minderungsbeträge im 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 209) 3), zuletzt geändert durch
Sinne des § 3 Abs. 1 der 11. AbgabenDV-LA vom die 22. AbgabenDV-LA vom 19. Juli 1958 (Bundes-
11. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 258) in der Fas- gesetzbl. I S. 526), werden die Worte „der Familien-
sung des § 2 dieser Verordnung nicht mehr als ermäßigung und" gestrichen.
20 Deutsche Mark und ist er in gleichbleibender
Höhe bis zum Ende der Laufzeit zu entrichten, so § 4
kann das Finanzamt die sofortige Fälligkeit der noch
nicht fälligen Vierteljahrsbeträge in Höhe ihres Änderung der 14. AbgabenDV-LA
Ablösungsbetrags anordnen; auf den Ablösungs- Die Vierzehnte Durchführungsverordnung über
betrag ist ein Nachlaß in Höhe von 20 vom Hundert Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
zu gewähren. Der fällig gestellte Betrag ist inner- (14. AbgabenDV-LA) vom 13. Juni 1955 (Bundesge-
halb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Be- setzbl. I S. 288) 4 ), geändert durch die 22. AbgabenDV-
scheides über die sofortige Fälligstellung zu ent- LA vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526), wird
richten. wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Vierteljahrsbetrag,
1. § 5 erhält folgende Fassung:
der in der Person des Abgabeschuldners am 21. Juni
1948 entstanden ist, und auf die Summe drr von ihm ,,§ 5
übernommenen, auf ihn übergegangenen oder auf- Zuschläge, Zinsen und Kosten
geteilten Vierteljahrsbeträge gesondert anzuwen-
Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zin-
den.
sen und Kosten können nicht übernommen wer-
(3) In den Fällen der §§ 66 bis 68 des Gesetzes den."
kann auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten von
der Aufteilung der Vierteljahrsbeträge abgesehen 2. § 9 wird gestrichen.
und ihre sofortige Fälligkeit in entsprechender An- 3. In § 30 wird Absatz 2 gestrichen; Absatz 3 wird
wendung des Absatzes 1 angeordnet werden, wenn Absatz 2.
die Teilung des Vierteljahrsbetrags durch die Zahl
der Beteiligten einen Betrag von nicht mehr als 4. Folgender § 41 a wird eingefügt:
20 Deutsche Mark ergibt. ,,§ 41 a
(4) Die §§ 2 und 3 der 22. AbgabenDV-LA vom Aufteilung nach dem Verhältnis der Anteile der
19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) finden ent- Ehegatten am abgabepflichtigen Vermögen bei
sprechende Anwendung. Auflösung der Ehe
§ 2 Wird eine Ehe aufgelöst oder, für nichtig erklärt
oder tritt eine dauernde Trennung der Ehegatten
Änderung der 11. AbgabenDV-LA ein, so ist als Aufteilungsmaßstab anstatt des Ver-
Die Elfte Durchführungsverordnung über Aus- hältnisses der der Vermögensabgabe unterliegen-
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz den Vermögen (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes)
(11. AbgabenDV-LA) vom 11. August 1954 (Bundes- das Verhältnis der Anteile der Ehegatten am ab-
gesetzbl. I S. 258) 2) wird wie folgt geändert: gabepflichtigen Vermögen anzuwenden, wenn
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1. bei der Veranlagung oder bei Anderung der
Veranlagung der Vermögensabgabe die Vor-
„Das gilt insbesondere für Minderungen auf Grund
schriften über Freibeträge und Freigrenzen
der §§ 47 a, 53, 53 a, 55 a bis 55 c, 57, 58, 60, 62, 64
nach den Vermögensverhältnissen jedes ein-
bis 68, 88 Abs. 2, §§ 199, 199 b, 202 des Gesetzes
zelnen Ehegatten angewandt worden sind,
l) Andert Bundcsqescl.zbl. III 621-1-ADV 11, 621-1-ADV 13,
621-1-ADV 14, 621-1-/\DV 17 und (i21-1-/\DV 22. !l) Bundesgesetzbl. III 621-1-ADV 13
2) Bundcsqcsc1zbl. 111 621-1-ADV 11 4) Bundesgesetzbl. III 621-1-ADV 14
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963 793
2. der Vierteljahrsbetrag auf Grund des § 55 c § 6
des Gesetzes herabgesetzt worden ist."
Änderung der 22. AbgabenDV -LA
5. In § 42 Abs. 2 werden die Worte „der Familien-
§ 4 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsver-
ermäßigung und gestrichen.
II
ordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
6, § 44 wird wie folgt geändert: ausgleichsgesetz (22. AbgabenDV-LA) vom 19. Juli
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) 6 ) wird gestrichen.
11
,,des GesC'-tzes die Worte „und des§ 41 a" ein-
gC'-fügt.
b) In Absatz 1 wird an die Nummer 2 folgender § 7
Satz 2 angefügt:
Anwendungszeitpunkt
,,Beruht die Änderung des Vierteljahrsbe-
trags auf einem der in § 41 a Nr. 1 oder Nr. 2 Von den Vorschriften der §§ 1 bis 6 sind anzu-
bezeichneten Tatbestände, so ist auf den neuen wenden
Vierteljahrsbetrag der Aufteilungsmaßstab des 1. §§ 1 und 4 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober
§ 41 a anzuwenden. 11
1963 ab,
c) FoJgender Absatz 3 wird angefügt: 2. §§ 2, 3, 4 Nrn. 2, 3 und 5 sowie § 6 mit Wirkung
,, (3) Ändert sich der der Aufteilung zu- vom 1. Januar 1960 ab.
grunde gelegte Vierteljahrsbetrag ab einem
Fälligkeitstag (§ 49 Satz 1 des Gesetzes), der
nach dem Wirksamwerden der Aufteilung § 8
liegt, so tritt die Änderung der durch die Auf-
teilung entstandenen Vierteljahrsbeträge nach Anwendung in Berlin
den Absätzen 1 und 2 ab diesem Fälligkeitstag Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ein." leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
§ 5 setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung der 17. AbgabenDV-LA
Die Siebzehnte Durchführungsverordnung über
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz § g
(17. AbgabenDV-LA) vom 3. November 1955 (Bundes-
Nichtanwendung im Saarland
gesetzbl. I S. 704) 5 ) in der Fassung des § 2 der 25. Ab-
gabenDV-LA vom 23. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
S. 1616) wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 und in § 16 Nr. 10 werden jeweils
die Worte „31. Dezember 1962" durch die Worte § 10
,,31. Dezember 1965" ersetzt. Inkrafttreten
2. In § 17 Abs. 1 werden hinter den Worten ,,§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Abs. 2" die Worte „Satz 1" gestrichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
") BHndesqeselziJI. lll ß211-/\DV 17
6) ßundesqe.sc,t~bl. Ill G:21-1-AD V 2'!.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
1
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz )
Vom 15. November 1963
Auf Grund des § 199 Abs. 4, des § 199 a Abs. 5, nächstfällige Raten sind die Raten
des § 199b Abs. 4 und des § 367 des Lastenaus- anzusetzen, die gleichbleibend und
gleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetz- ununterbrochen vom Ablösungs-
blatt I S. 446), zuletzt geändert durch das Sechzehnte zeitpunkt ab zu entrichten sind;
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
b) aus der Vervielfältigung des abzu-
vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360), ver-
lösenden Vierteljahrsbetrags oder
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Teilbetrags mit einem Verviel-
Bundesrates: facher, der den Unterschied dar-
§ 1
stellt zwischen dem Vervielfältiger
Die Erste Durchführungsverordnung über Aus- für die Anzahl der Raten vom Ab-
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz lösungszeitpunkt bis zum Ende des
vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 649) 2), zu- Ablösungszeitraums und dem Ver-
letzt geändert durch die Dritte Verordnung zur vielfältiger für die Anzahl der
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung über Raten vom Ablösungszeitpunkt bis
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz zu dem Zeitpunkt, von dem an die
vom 21. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 179), wird erste der später fälligen Raten zu
wie folgt geändert: entrichten ist; als später fällige
Raten sind die Raten anzusetzen,
1. § 2 erhält folgende Fassung:
die gleichbleibend und ununter-
,,§ 2 brochen bis zum Ende des Ablö-
Arten der Ablösung sungszeitraums zu entrichten sind."
Die Ablösung kann erfolgen 3. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
1. als Vollablösung durch Vorausentrichtung
,, (4) Bei Abgabeschulden, auf die Abzahlungs-
aller noch nicht fälligen Vierteljahrs-
beträge in Abständen von mehr als einem Jahr
beträge oder sonstigen Teilleistungen
zu leisten sind oder bei denen die Abgabe-
(Raten);
schuld mit verschieden hohen Abzahlungs-
2. als Teilablösung durch Vorausentrichtung beträgen zu tilgen ist, ist der Ablösungsbetrag
eines gleichen Teils jeder der noch nicht für jeden abzulösenden Abzahlungsbetrag ein-
fälligen Raten. 11
schließlich der für diesen zu entrichtenden
2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Zinsen so zu berechnen, als ob es sich um eine
besondere Abgabeschuld nach Absatz 3 handelt."
,, (2) Der Ablösungsbetrag ergibt sich
1. bei gleichbleibenden Raten 4. § 6 erhält folgende Fassung:
aus der Vervielfältigung des abzu-
,,§ 6
lösenden Vierteljahrsbetrags oder
Teilbetrag,s mit dem sich aus der Nichtberücksichtigung von Vergünstigungen
Tabelle für die Anzahl der abzulösen- Bei der Berechnung des Ablösungsbetrags sind
den Raten ergebenden Vervielfältiger; zeitlich befristete Minderungen oder die Mög-
sofern bei der Hypothekengewinnab- lichkeit eines Erlasses außer Betracht zu lassen."
gabe der Nennbetrag der planmäßig
noch nicht fälligen Abgabeschuld ge- 5. § 7 wird geiStrichen.
ringer ist, gilt dieser als Ablösungs-
betrag; 6. § 8 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. bei nicht gleichbleibenden Raten „2. Beträgt der Spitzenbetrag nicht mehr als
aus der Summe von Ablösungsbeträ- 50 DM, so ist er bei der Berechnung des
gen, die sich ergeben Ablösungsbetrags außer Ansatz zu lassen."
a) aus der Vervielfältigung des abzu-
lösenden Vierteljahrsbetrags oder 7. § 9 Abs, 2 erhält folgende Fassung:
Teilbetrags mit dem sich für die ,, (2) Der bei der Kreditgewinnabgabe nach
Anzahl der nächstfälligen Raten einer Laufzeit von 21 ½ Jahren (86 Raten) ver-
ergebenden Vervielfältiger; als bleibende Spitzenbetrag ist bei der Berechnung
l) .Ändert Bundesqeselzbl. 1ll 621-1-ADV 1, G21-1-ADV 21 und
G21-l-ADV 26.
de,s Ablösungsbetrags außer Ansatz zu lassen,
2) Bundesqesclzhl. IJI 621-1-J\DV 1 wenn er nicht mehr als 50 DM beträgt. 11
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963 195
8. In § 10 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
folgenden Satz ersetzt: über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
,,Kommt der Abgabeschuldner dieser Verpflich- gesetz vom 15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I
tung nicht nach, so ist die Ablösung, deren Ab- S. 794), zu verwenden.
lösungsbetrag nach Absatz 1 teilweise gestundet § 3
worden ist, in eine Teilablösung umzuwandeln."
§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Sechsundzwanzigsten Durch-
9. § 11 Nr. 2 erhält folgende Fassung: führungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach
dem Lastenausgleichsgesetz vom 28. März 1962
„2. welche Beträge im Sinne des § 2 er nach (Bundesgesetzbl. I S. 198) 4 ) erhält folgende Fassung:
seiner Berechnung durch seine Vorausent-
richtung ablöst." ,,§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 3, §§ 5, 6, 8 und 9 Abs. 2
der Ersten Durchführungsverordnung über Aus-
10. § 14 wird wie folgt geändert: gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 649),
Worte „oder auf Antrag, wenn dieser inner- zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Änderung der Ersten Durchführungsverordnung
Abgabebescheids gestellt wird, in eine Raten- über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
ablösung der nächstfälligen Raten umzu- gesetz vom 15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I
wandeln" gestrichen. S. 794), sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
Stelle der in § 4 bezeichneten Tabelle die als Anlage
b) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die
zu dieser Verordnung abgedruckte Tabelle tritt."
Buchstaben c mit dem dazugehörigen Wort-
laut gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und § 4
c" gestrichen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
die Erste Durchführungsverordnung über Ausgleichs-
11. § 15 wird wie folgt geändert:
abgaben nach dem Lastenausgleicqsgesetz in der
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Ab- durch diese Verordnung bestimmten Fassung be-
sätze 2 und 3" ersetzt durch „des Absatzes 2"; kanntzumachen.
b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird § 5
Absatz 2.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 2 Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 5 Satz 2 der Einundzwanzigsten Durchführungs- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Lastenausgleichsgesetz vom 1. April 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 208) 3) erhält folgende Fassung: § 6
,,Die Summe der bis dahin gezahlten Abkürzungs- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
zuschläge ist zu einer Teilablö.sung nach § 2 Nr. 2
der Ersten Durchführungsverordnung über Aus-
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz § 7
vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 649), zu- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
letzt geändert durch die Vierte Verordnung zur kündung in Kraft.
Bonn, den 15. November 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
:l) Bundcsqesetzhl. III 621-1-ADV 21
4) Bundesqesetzbl. 111 621-1-ADV 26
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Ersten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz*)
Vom 15. November 1963
Auf Grund des § 4 der Vierten Verordnung zur
Änderung der Ersten Durchführungsverordnung über
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
vom 15. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 794) wird
nachstehend der Wortlaut der Ersten Durchführungs-
verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Lastenausgleichsgesetz in der jetzt geltenden Fas-
sung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben
angeführten Änderungsverordnung und den Ände-
rungsverordnungen
vom 17. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 83),
vom 27.Dezember 1955 (Bundesgesetzbl.l S.885) und
vom 21. März 1962 (Bundesgesetz bl. I S. 179)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 199
Abs. 4 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), zu-
letzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 360), erlassen worden.
Bonn, den 15. November 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h I g r ü n
*) Ersetz! Btmc.1Psi10sctzhl. IIJ u21-I-J\DV 1.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963 797
Erste Durchführungsverordnung ·
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(1. AbgabenDV-LA)
in der Fassung vom 15. November 1963
§ 1 der abzulösenden Raten ergebenden Ver-
Grundsätze der Ablösung vielfältiger; sofern bei der Hypotheken-
gewinnabgabe der Nennbetrag der plan-
(1) Die Vermögensabgabe, die Hypothekenge- mäßig noch nicht fälligen Abgabeschuld
winnabgabe und die Kreditgewinnabgabe können geringer ist, gilt dieser als Ablösungsbetrag·;
nach Maßgabe dieser Verordnung durch Vorausent-
richtu:ng abgelöst werden. Der bei der Ablösung 2. bei nicht gleichbleibenden Raten
vorauszuentrichtende Betrag (Ablösungsbetrag) ist aus der Summe von Ablösungsbeträgen,
der auf der Grundlage eines Zinssatzes von 6,5 vom die sich ergeben
Hundert errechnete Barwert (§ 199 Abs. 2 und 3 a) aus der Vervielfältigung des abzulösen-
des Ge,setzes). den Vierteljahrsbetrags oder Teilbetrags
(2) Jede der drei Abgaben ist bei der Ablösung mit dem sich für die Anzahl der nächst-
gesondert zu behandeln. Bei der Hypothekengewinn- fälligen Raten ergebenden Vervielfäl-
abgabe gilt die gesonderte Behandlung für jede tiger; als nächstfällige Raten sind die
einzelne Abgabeschuld. Raten anzusetzen, die gleichbleibend
und ununterbrochen vom Ablösungszeit-
§ 2 punkt ab zu entrichten sind;
Arten der Ablösung b) aus der Vervielfältigung des abzulösen-
Die Ablösung kann erfolgen den Vierteljahrsbetrags oder Teilbetrags
mit einem Vervielfacher, der den Un-
1. als Vollablösung durch Vorausentrichtung aller
terschied darstellt zwischen dem Ver-
noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge oder
vielfältiger für die Anzahl der Raten
sonstigen Teilleistungen (Raten);
vorn Ablösungszeitpunkt bis zum Ende
2. als Teilablösung durch Vorausentrichtung eines des Ablösungszeitraums und dem Ver-
gleichen Teils jeder der noch nicht fälligen vielfältiger für die Anzahl der Raten
Raten. vom Ablösungszeitpunkt bis zu dem
§ 3 Zeitpunkt, von dem an die erste der
später fälligen Raten zu entrichten ist;
Fälligkeit
als später fällige Raten sind die Raten
(1) Für die Fälligkeit der Raten sind die im anzusetzen, die gleichbleibend und un-
Gesetz bestimmten Fälligkeitstermine maßgebend. unterbrochen bis zum Ende des Ablö-
Ausgesprochene Stundungen sowie bei der Vermö- sungszeitraums zu entrichten sind.
gensabgabe der Aufschub der Augustrate nach § 49
(3) Die abzulösenden (noch nicht fälligen) Raten
Satz 2 de,s Gesetzes sind außer Betracht zu lassen.
sind, soweit es sich bei der Hypothekengewinn-
(2) Erfolgt die Ablösung in einem Kalendermonat, abgabe nicht um vierteljährlich zu entrichtende Ra-
in den ein Zahlungstermin fällt (Fälligkeitsmonat), ten handelt, für die Anwendung der Tabelle in
so gilt abweichend von Absatz 1 der letzte Werktag Vierteljahrsraten umzurechnen, von denen die erste
dieses Monats als Tag der Fälligkeit, wenn im Fall als im Fälligkeitszeitpunkt der ersten abzulösenden
der Ablösung der Vermögensabgabe oder der Kre- Rate fällig gilt.
ditgewinnabgabe das Finanzamt, im Fall der Ablö-
(4) Der Ablösungsbetrag ist, wenn die Ablösung
sung der Hypothekengewinnabgabe die Stelle, an
vor dem Fälligkeitsmonat der ersten noch nicht
die die Abgabe zu entrichtc~n ist (beauftragte Stelle),
fälligen Rate erfolgt, für jeden vollen oder ange-
bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin eine Mittei-
fangenen Monat, der dem Fälligkeitsmonat voraus-
lung über die bevorstehende Ablösung erhalten hat.
geht, um 0,5 vom Hundert zu kürzen.
§ 4
§ 5
Ablösungsbetrag
Sondervorschriften für die Berechnung des
(1) Der Ablösungsbetrag ist nach der als Anlage Ablösungsbetrags bei verschieden hohen Raten
zu dieser Verordnung abgedruckten Tabelle zu be-
rechnen. (1) Für die Berechnung von Abgabeschulden der
Hypothekengewinnabgabe, für die verschieden hohe
(2) Der Ablösungsbetrarr ergibt sich Raten zu leisten sind, gelten neben den Vorschrif-
1. bei gleichbl(~ibenden Raten ten des § 4 die folgenden Absätze 2 bis 4.
aus der V crvir~lfältigung des abzulösenden (2) Bei Abgabeschulden, auf die mindestens jähr-
Vierteljahrsbctrags oder Teilbetrags mit liche Leistungen zu erbringen sind, die sich aus
dem sich aus der Tabelle für die Anzahl einem gleichbleibenden Abzahlungsbetrag und einem
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
mit fortschreitender Tilgung abnehmenden Zins- (2) Der bei der Kreditgewinnabgabe nach einer
betrag zusammensetzen, ist als abzulösender Raten- Laufzeit von 21 ½ Jahren (86 Raten) verbleibende
betrag das Mittel aus der ersten und der letzten Spitzenbetrag ist bei der Berechnung des Ablösungs-
abzulösenden Leistung anzusetzen. Sind die Zinsen betrags außer Ansatz zu lassen, wenn er nicht mehr
in kürzeren Zeitabständen als die Abzahlungsbe- als 50 Deutsche Mark beträgt.
träge oder nicht zugleich mit den Abzahlungsbeträ-
gen zu entrichten, so ist der Ablösungsbetrag für § 10
die Abzahlungsraten und für das Mittel aus der
ersten und letzten Zinsrate gesondert zu berechnen. Verwendung zuviel gezahlter Beträge an
Soforthilfeabgabe und Leistungen nach dem
(3) Bei Abgabeschulden, die nach Art einer Fäl- Hypothekensicherungsgesetz
ligkeitshypothek zu tilgen sind, ist der Ablösungs-
betrag für die Zinsleistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 (1) Macht ein Abgabeschuldner durch Selbstbe-
und für die Kapitalschuld nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 b rechnung glaubhaft, daß er nach§ 48 Abs. 8 oder nach
gesondert zu berechnen. Bei Anwendung der Tabelle § 133 Abs. 1 oder nach§ 184 Abs. 2 in Verbindung mit
ist die Kapitalschuld so zu behandeln, als ob es sich § 183 des Gesetzes einen Anspruch auf Zurüduah-
um die letztfällige Rate einer vierteljährlich in Höhe lung zuviel gezahlter Beträge haben wird, und be-
der Kapitalschuld zu entrichtenden Rente handelt; ansprucht er die Anrechnung der zuviel gezahlten
als Fälligkeitsmonat im Sinne des § 4 Abs. 4 ist in Beträge auf einen Ablösungsbetrag, so ist der
diesen Fällen der Monat anzusehen, in dem der erste Ablösungsbetrag in Höhe der als zuviel gezahlt
der angenommenen Vierteljahrsbeträge rechnerisch glaubhaft gemachten Beträge bis zur Erteilung des
fällig sein würde. Abgabebescheids, durch den der Erstattungsanspruch
festgestellt wird, zu stunden.
(4) Bei Abgabeschulden, auf die Abzahlungsbe-
träge in Abständen von mehr als einem Jahr zu (2) Ist der festgestellte Erstattungsanspruch höher
leisten sind oder bei denen die Abgabeschuld mit als der nach Absatz 1 gestundete Betrag, so ist der
verschieden hohen Abzahlungsbeträgen zu tilgen Mehrbetrag zu erstatten.
ist, ist der Ablösungsbetrag für jeden abzulösenden (3) Ist der festgestellte Erstattungsanspruch nie-
Abzahlungsbetrag einschließlich der für diesen zu driger als der nach Absatz 1 gestundete Betrag, so
entrichtenden Zinsen so zu berechnen, als ob es ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats
sich um eine besondere Abgabeschuld nach Absatz 3 nach Bekanntgabe des Abgabebescheids, durch den
handelt. der Erstattungsanspruch festgestellt wird, nachzu-
§ 6 zahlen. Kommt der Abgabeschuldner dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so ist die Ablösung, deren
Nichtberücksichtigung von Vergünstigungen
Ablösungsbetrag nach Absatz 1 teilweise gestundet
Bei der Berechnung des Ablösungsbetrags sind worden ist, in eine Teilablösung umzuwandeln.
zeitlich befristete Minderungen oder die Möglich-
keit eines Erlasses außer Betracht zu lassen. § 11
§ 7
Mitteilung an das Finanzamt
( gestrichen)
Im Falle der Ablösung hat der Abgabeschuldner,
wenn er Vermögensabgabe oder Kreditgewinnab-
gabe ablöst, dem Finanzamt oder, wenn er Hypo-
§ 8
thekengewinnabgabe ablöst, der beauftragten Stelle
Ablösungsbetrag eines Spitzenbetrags (§ 3 Abs. 2) mitzuteilen,
bei der Hypothekengewinnabgabe 1. für welche Abgabeschuld die Ablösung gelten
Beträgt bei der Hypothekengewinnabgabe die soll,
letztfällige Rate (im F:ille des § 4 Abs. 3 ein sich 2. welche Beträge im Sinne des § 2 er nach seiner
aus der Umrechnung ergebender Spitzenbetrag) Berechnung durch seine Vorausentrichtung ab-
weniger als eine Vierteljahrsrate, so gilt folgendes: löst.
1. Der Ablösungsbetrag ist für den Spitzenbetrag § 12
gesondert zu berechnen; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Zeitpunkt der Ablösung, Ablösungsbescheid
2. Beträgt der Spitzenbetrag nicht mehr als 50 (1) Für die Feststellung des Zeitpunkts der Ab-
Deutsche Mark, so ist er bei der Berechnung lösung (Entrichtung des Ablösungsbetrags) gilt § 3
des Ablösungsbetrags außer Ansatz zu lassen. des Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 981, 993).
§ g (2) Uber die Ablösung ist ein Ablösungsbescheid
Ablösungsbetrag der nachzuentrichtenden Zinsen; zu erteilen. Der Bescheid hat insbesondere folgende
Spitzenbetrag bei der Kreditgewinnabgabe Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung der Abgabeschuld, auf die sich
(1) Im Falle der Ablösung der nach § 176 Abs. 2
des Gesetzes für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis die Ablösung bezieht,
30. Juni 1952 auf die Kreditgewinnabgabe nachzu- 2. Höhe, Anzahl und Bezeichnung der abge-
entrichtenden Zinsen ist der Ablösungsbetrag für lösten Raten,
diese Zinsen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 2 a 3. Höhe und Fälligkeit der künftig zu zahlen-
gesondert zu errechnen. den Raten,
Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963 799
4. Zeitpunkt der Ablösung, 2. Im Falle der Herabsetzung der Rate ist
5. Höhe und Berechnung des Ablösungs- a) bei einer vorangegangenen Vollablö-
betrags, sung Absatz 2 anzuwenden;
6. Abrechnung über die geleisteten Beträge, b) eine vorangegangene Teilablösung un-
7. im Falle des § 10 die Höhe des gestundeten verändert anzurechnen. Die Teilablösung
Betrags. kann durch die Herabsetzung der Rate
zu einer Vollablösung werden. Ergibt
(3) Der Ablösungsbescheid gilt als Steuerbescheid
sich im Falle des Satzes 2 eine Dber-
im Sinne der Reichsabgabenordnung.
zahlung, so ist auf diese Absatz 2 an-
zuwenden.
§ 13
(2) Verbleibt in den Fällen des Absatzes 1 ein
zuviel gezahlter Betrag, so ist dieser durch Auf-
Ablösung vor Veranlagung rechnung oder Zurückzahlung auszugleichen.
(1) Die Ablösung einer Abgabeschuld ist bereits (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ein berich-
vor Bekanntgabe des Bescheids über die abzulö- tigter Ablösungsbescheid zu erteilen.
sende Abgabe zulässig. Das Finanzamt (im Falle der
Hypothekengewinnabgabe die beauftragte Stelle) (4) Beruht die Erhöhung der Rate auf einem Tat-
ist nicht verpflichtet, die Höhe der Rate, die der bestand, der zu einer Bestrafung des Abgabepflich-
Abgabeschuldner seiner Berechnung des Ablösungs- tigen wegen Steuerhinterziehung oder Steuergefähr-
betrags zugrunde gelegt hat (§ 11 Nr. 2), für die dung führt, so ist der Absatz 1 Nr. 1 a nicht anzu-
Zwecke der Ablösung zu prüfen. wenden. Der zu wenig entrichtete Betrag ist stets
mit dem Nennbetrag nachzuzahlen.
(2) Wird die Ablösung einer Abgabeschuld der
Hypothekengewinnabgabe vor Bekanntgabe de1s § 15
Abgabebescheids als Vollablösung vorgenommen, Steuerliche Behandlung des Ablösungsbetrags
so ist das Grundstück, auf dem die Abgabeschuld
als öffentliche Last ruht, auf Antrag aus der Haf- (1) Der Ablösungsbetrag ist vorbehaltlich des Ab-
tung für diese Abgabeschuld zu entlassen, wenn der satzes 2 bei der Ermittlung des Einkommens für die
Eigentümer die persönliche Verpflichtung für einen Zwecke der Einkommensteuer und der Körperschaft-
sich aus dem Abgabebescheid ergebenden Unter- steuer sowie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
schiedsbetrag übernimmt und für diesen, soweit das nicht abzugsfähig. Der durch die Ablösung passi-
Finanzamt es für erforderlich erachtet, ausreichende vierter Ausgleichsabgaben sich ergebende Buchge-
Sicherheit leistet (§ 111 Abs. 5 Nr. 2 des Ge,setzes). winn bleibt -bei der steuerlichen Gewinnermittlung
außer Betracht (§ 211 Abs. 2 des Gesetzes).
(2) Werden die nach § 176 Abs. 2 des 'Gesetzes
§ 14 auf die Kreditgewinnabgabe nachzuentrichtenden
Änderung der Rate Zinsen abgelöst, so ist der dafür zu entrichtende
Ablösungsbetrag als Betriebsausgabe zu behandeln.
(1) Ergibt sich auf Grund einer Rechtsmittelent- Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Ab-
scheidung oder einer Berichtigungsveranlagung oder lö:mngsbetrag dem einkommensteuerlichen Gewinn
in den Fällen des § 13 auf Grund der Veranlagung hinzuzurechnen.
eine Erhöhung oder Herabsetzung der Rate, die der § 16
Berechnung des Ablösungsbetrags zugrunde gelegt
worden ist, so gilt folgendes: Anwendung der Verordnung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Gesetzes
1. Im Falle der Erhöhung der Rate ist
über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-
a) eine vorangegangene Vollablösung als system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom
Teilablösung zu behandeln. Beträgt die 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Erhöhung der Rate jedoch nicht mehr Berlin.
als 10 vom Hundert, so kann der Rest-
§ 17
betrag der Rate mit dem sich für den
Zeitpunkt der vorangegangenen Ablö- Inkrafttreten, Geltungsdauer
sung ergebenden Ablösungsbetrag inner- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
halb eines Monats nach Bek:.anntgabe des kündung in Kraft. *)
Bescheids abgelöst werden;
*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung ist am 11. Oktober
b) eine vorangegangene Teilablösung un- 1952 in Kraft getreten, Der Zeitpunkt des InkraHtretens der späte-
ren .Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-
verändert anzurechnen. machung näher bezeichneten Verordnungen.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage
(zu§ 4 Abs. 1)
Tabelle
für die Berechnung des Ablösungsbetrags
Aff1.ahl Anzahl
A 11·1. .1 ill d1•r Anzahl der
dC'r abzu- der abzu-
Vcrvi,,l[;iJli\WI ulJzuJ,'i,sr,ntl!,n Vervielfiiltiger Vervielfältiger abzulösenden Vervielfäl tiger
lösl'nd!'ll lösenden
l{ul<.,n Rai.en
Ralc,n Raten
212
(u. mehr) 60,4872 177 58,9322 142 56,1988 106 51,2122
211 60,4538 176 58,8736 141 56,0957 105 51,0281
210 60,4199 175 58,8141 140 55,9910 104 50,8411
209 60,3855 174 58,7536 139 55,8846 103 50,6510
208 60,3505 173 58,6921 138 55,7765 102 50,4578
207 60,3150 172 58,6296 137 55,6666 101 50,2615
206 60,2788 171 58,5660 136 55,5550 100 50,0620
205 60,2421 170 58,5015 135 55,4415 99 49,8593
204 60,2048 169 58,4359 134 55,3262 98 49,6532
203 60, 1669 168 58,3692 133 55,2090 97 49,4438
202 60,1284 167 58,3015 132 55,0899 96 49,2311
201 60,0892 166 58,2326 131 54,9688 95 49,0148
200 60,0494 165 58,1627 130 54,8458 94 48,7950
199 60,0089 164 58,0916 129 54,7208 93 48,5717
198 59,9678 163 58,0193 128 54,5938 92 48,3448
197 59,9260 162 57,9459 127 54,4647 91 48,1141
196 59,8836 161 57,8712 126 54,3335 90 47,8797
195 59,8405 160 57,7954 125 "54,2001 89 47,6415
194 59,7966 159 57,7183 124 54,0647 88 47,3994
193 59,7S21 158 57,6400 123 53,9270 87 47,1534
192 59,7068 157 57,5604 122 53,7870 86 46,9034
191 59,6608 156 57,4795 121 53,6448 85 46,6493
190 59,6140 155 57,3973 120 53,5003 84 46,3911
189 59,5665 154 57,3137 119 53,3534 83 46,1288
188 59,5182 153 57,2288 118 53,2042 82 45,8621
187 59,4691 152 57,1426 117 53,0525 81 45,5911
186 59,4192 151 57,0549 116 52,8983 80 45,3157
185 59,3685 150 56,9658 115 52,7417 79 45,0358
184 59,3170 149 56,8752 114 52,5825 78 44,7514
183 59,2646 148 56,7832 113 52,4207 77 44,4624
182 59,2115 147 56,6897 112 52,2563 76 44,1686
181 59,1574 146 56,5946 111 52.0892 75 43,8701
180 59,1025 145 56,4980 110 51,9194 74 43,5668
179 59,0466 144 56,3999 109 51,7468 73 43,2585
178 58,9899 143 56,3001 108 51,5715 72 42,9452
107 51,3933 71 42,6268
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963 801
Anzahl Fülligkeitsmonat bei der Anzahl Fälligkeitsmonat bei der
der abzu- Verviel- der abzu- Verviel-
losenden fältiger lösenden fälliger
Raten V ermö<J,ms- Kreditgewinn- Raten Vermögens- Kreditgewinn-
abqabe abgabe abgabe abgabe
1 1
70 42,3032 35 26,9649 August 1970 April 1965
69 41,9744 34 26,3868 November 1970 Juli 1965
68 41,6402 Mai 1962 33 25,7993 Februar 1971 Oktober 1965
67 41,3006 August 1962 32 25,2023 Mai 1971 Januar1966
66 40,9555 November 1962 31 24,5956 August 1971 April 1966
65 40,6048. Februar 1963 30 23,9790 November 1971 Juli 1966
64 40,2484 Mai 1963 29 23,3525 Februar 1972 Oktober 1966
63 39,8862 August 1963 28 22,7157 Mai 1972 Januar1967
62 39,5181 November 1963 27 22,0686 August 1972 April 1967
61 39,1440 Februar 1964 26 21,4109 November 1972 Juli 1967
60 38,7638 Mai 1964 25 20,7426 Februar 1973 Oktober 1967
59 38,3775 August 1964 24 20,0634 Mai 1973 Januar1968
58 37,9849 November 1964 23 19,3732 August 1973 April 1968
57 37,5859 Februar 1965 22 18,6718 November 1973 Juli 1968
56 37,1804 Mai 1965 21 17,9589 Februar 1974 Oktober 1968
55 36,7683 August 1965 20 17,2345 Mai 1974 Januar1969
54 36,3496 November 1965 19 16,4983 August 1974 April 1969
53 35,9240 Februar 1966 18 15,7502 November 1974 Juli 1969
52 35,4915 Mai 1966 17 14,9899 Februar 1975 Oktober 1969
51 35,0520 August 1966 16 14,2172 Mai 1975 Januar1970
50 34,6054 November 1966 15 13,4320 August 1975 April 1970
49 34,1514 Februar 1967 14 12,6340 November 1975 Juli 1970
48 33,6902 Mai 1967 13 11,8231 Februar 1976 Oktober 1970
47 33,2214 August 1967 April 1962 12 10,9989 Mai 1976 Januar1971
46 32,7450 November 1967 Juli 1962 11 10,1614 August 1976 April 1971
45 32,2608 Februar 1968 Oktober 1962 10 9,3103 November 1976 Juli 1971
44 31,7688 Mai 1968 Januar1963 9 8,4453 Februar 1977 Oktober 1971
43 31,2688 August 1968 April 1963 8 7,5663 Mai 1977 Januar1972
42 30,7607 November 1968 Juli 1963 7 6,6730 August 1977 April 1972
41 30,2443 Februar 1969 · Oktober 1963 6 5,7652 November 1977 Juli 1972
40 29,7195 Mai 1969 Januar1964 5 4,8426 Februar 1978 Oktober 1972
39 29,1862 August 1969 April 1964 4 3,9051 Mai 1978 Januar1973
38 28,6442 November 1969 Juli 1964 3 2,9523 August 1978 April 1973
37 28,0934 Februar 1970 Oktober 1964 2 1,9840 November 1978 Juli 1973
36 27,5337 Mai 1970 Januar1965 1 1,0000 Februar 1979 Oktober 1973
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Berichtigung
der Vierten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
und
der Fünften Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
vom 7. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 626)
In Artikel I Nr. 5 ist in der Besoldungsübersicht,
Anlage 1 (zu § 10), in der senkrechten Spalte „Mitt-
lerer Dienst" und der waagerechten Spalte „3. Wit-
wengeld bis 31. 12. 1960" die Zahl „3 082" durch die
Zahl „3 032" zu ersetzen.
Bonn, den 8. November 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Zorn
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1963 803
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Schiff ahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Bremen für die Hunte
Vom 2. Oktober 1963 201 25. 10.63 15. 11. 63
Zweite Berichtigung der Verordnung zur Durchführung des
allgemeinen Ausgleichs in der Milchwirtschaft (Ausgleichs-
verordnung)
Vom 25. Oktober 1963 203 29. 10.63
Verordnung Nr. 26/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 23. Oktober 1963 206 5. 11. 63 Siehe§ 4
Verordnung Nr. 27/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 25. Oktober 1963 207 6. 11. 63 Siehe§ 4
Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Hamburg über die Reedebegrenzung und
den Umschlag von leicht entzündlichen Flüssigkeiten auf der
Reede nördlich der Insel Neuwerk
Vom 5. November 1963 213 14. 11. 63 15.11.63
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
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Ausfertigung verkündet. In Teil IlI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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