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Bundesgesetzblatt
Teil I
196;3 A usgegchcn zu Bonn am 16. November 1963 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
8. 11. 63 Verordnung zur Dmchführung df~s § 7 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 785
8. 11. 63 Einundzwanzigste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs'gesetz 788
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Verordnung
zur Durchführung des § 1 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes
(Auft~ilungsverordnung)
Vom 8. November 1963
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 7 des Steueranpas- teln. Es hat dabei die gleichen Rechte und Pflichten
sungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Rcichsge- wie im Steuerermittlungs- und -festsetzungsverfah-
setzbl. I S. 925), zu letzt gelindert durch das Gesetz ren.
zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwal-
tung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuer- § 3
gesetze vom 23. April 1963 (I3undesgesetzbl. I S. 197),
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Allgemeiner Aufteihmgsmaßsta.b
Bundesrates: Die rückständige Steuerschuld ist nach dem Ver-
h~ltnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrenn-
§ 1 ter Veranlagung nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 er-
Antrag geben würden. Dabei sind die tatsächlichen und
rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der
(1) Die Zwangsvollstreckung wird nur auf Antrag Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung
beschränkt. Der Anlrng ist bei dem im Zeitpunkt der zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die An-·
Antragstellung für die Besteuerung nach dem Ein- wendung der Vorschriften über die getrennte Ver-
kommen und dem Vermögen zuständigen Finanzamt anlagung zu Abweichungen führt.
schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu er-
klären.
(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekannt-gabe § 4
des Leistungsgebots gestellt werden. Nach voll- Aufteilungsmaßstab für die Einkommensteuer
ständiger Tilgung der rückständigen Steuerschuld ist
der Antrag nicht mehr zulässig. (1) Bei der Aufteilung der rückständigen Einkom-
mensteuerschuld von Ehegatten sind die Vorschrif-
(3) Ergibt sich der Anteil der einzelnen Gesamt- ten des Einkommensteuergesetzes über die getrennte
schuldner an den Besteuerungsgrundlagen nicht aus Veranlagung von Ehegatten (§ 26 a des Einkommen-
der Steuererklärung, so muß der Antrag alle An- steuergesetzes) anzuwenden.
gaben enthalten, die zur Aufteilung der rückständi-
gen Steuerschuld nach Maßgabe getrennter Ver- (2) Bei der Ermittlung des Anteils der rückständi-
anlagungen erforderlich sind. gen Steuerschuld, der auf ein mit den Eltern nach
§ 27 des Einkommensteuergesetzes zusammenver-
(4) Die Angaben des Antragstellers gelten als anlagtes Kind entfällt, ist von der Steuerschuld aus-
Steuererklärung im Sinne des § 166 der Reichs- zugehen, die bei einer getrennten Veranlagung (§ 25
abgabenordnung. des Einkommensteuergesetzes) festzusetzen wärP..
Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Kindes
§ 2 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten,
so ist nur der Teil der sich für das Kind ergebenden
Ermittlung der Aufteilungsgrundlagen
Steuerschuld zu berücksichtigen, der dem Verhältnis
· Das Finanzamt hat den Antrag zu prüfen und die der übrigen Einkünfte des Kindes zum Gesamtbetrag
Aufteilungsgrundlagen von Amts wegen zu ermit- der Einkünfte des Kindes entspricht.
Z 1997 A
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 5 § 7
AuiteHungsmaHslab für die Vermögensteuer Aufteilungsmaßstab für Steuem.achfordernngen
Die Aufleilung der Vermögensteuerschuld zusam- (1) Werden Steuern auf Grund einer Änderung der
mcmveranlagter Personen nach Maßgabe getrennter Steuerfestsetzung nachgefordert, so ist die aus der
Vernnlagungcn ist in folgender Weise durchzufüh- Nachforderung herrührende rückständige Steuer-
ren: schuld im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen,
1. Für die Berechnung des Vermögens und der die sich bei einem Vergleich der berichtigten ge-
Vermögensteucrschuld der einzelnen Gesamt- trennten Veranlagungen mit den früheren getrenn-
schuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen ten Veranlagungen ergeben.
in den Nummern 2 bis 4 von den Vorschriften (2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab
des Bewertungsgesetzes und des Vermögen- findet keine Anwendung, wenn die bisher festge-
steuergesetzes in der Fassung auszugehen, die setzte Steuerschuld noch nicht getilgt ist.
der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen
hat.
§ 8
2. Wirtschaftsgüter eines Ehegatten, die bei der
Zusammenveranlagung als land- und forstwirt- Besonderer Aufteilungsmaßstab
schaftliches Vermögen oder als Betriebsvermö- Abweichend von den §§ 3 bis 7 kann die rück-
gen dem anderen Ehegatten zugerechnet wor- ständige Steuerschuld nach einem von den Gesamt-
den sind, werden als eigenes land- und forst- schuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maß-
wirtschaftliches Vermögen oder als eigenes stab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung der Schuld
Betriebsvermögen behandelt. sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag
3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu
Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschafts- erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu
gütern in wirtschaftlichem Zusammenhang unterschreiben.
stehen, werden bei den einzelnen Gesamt- § 9
schuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt,
soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht fest- Abrundung
stellen läßt. Der aufzuteilende Betrag ist vor Durchführung der
4. Bei der getrennten Vera.nlagung ist für die Auf- Verhältnisrechnung auf volle Deutsche Mark nach
teilung von Wirtschaftsgütern auf die Gesamt- unten abzurunden. Die errechneten aufgeteilten Be-
schuldner die Vorschrift im § 11 Ziff. 4 des träge sind so abzurunden, daß ihre Summe mit dem
Steuernnpassungsgesetzes nur insoweit anzu- der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag überein-
wenden, als bereits im gesonderten Fest- stimmt.
stellungsverfohren ein Wirtschaftsgut des einen § 10
Gesümtschuldners dem anderen Gesamtschuld-
ner auf (_;rund dieser Vorschrift zugerechnet Beteiligung der Gesamtschuldner
worden ist. Zum Aufteilungsverfahren sind alle Gesamt-
schuldner zuzuziehen. Ihnen ist Gelegenheit zur
Äußerung über ihren Anteil an den Besteuerungs-
§ 6
grundlagen zu geben. Dies gilt nicht, wenn überein-
stimmende Erklärungen aller Gesamtschuldner vor-
Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen liegen oder wenn sich aus den Akten auf Grund
(1) Die rückständigen Vorauszahlungen sind im
früherer Angaben der Gesamtschuldner ergibt, wem
Verhältnis der Bctrtige aufzuteilen, die sich bei einer die einzelnen Besteuerungsgrundlagen zuzurechnen
getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen er- sind und hiervon dem Grunde nach nicht abgewichen
geben würden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vor- wird.
auszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung § 11
der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum
Rückständige Steuerschuld; Einleitung der
fällig werdenden Vorauszahlungen und einer
Zwangsvollstreckung
etwaigen Abschlußzahlung. Nach Durchführung der
Vernnlagung ist eine abschließende Aufteilung vor- (1) Wird der Antrag vor Einleitung der Zwangs-
zunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuerschuld vollstreckung beim Finanzamt gestellt, so ist die im
abzüglich der Beträge, die nicht in die Aufteilung der Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags ge-
Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei schuldete Steuer aufzuteilen.
sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die (2) Wird der Antrag nach Einleitung der Zwangs-
aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten Beträge vollstreckung beim Finanzamt gestellt, so ist die im
anzurechnen. Ergibt sich eine Uberzahlung gegen- Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung
über dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte rückständige Steuerschuld, derentwegen vollstreckt
Betrag zu erstatten. wird, aufzuteilen.
(2) Werden die Vornuszahlungen erst nach der (3) Zur rückständigen Steuerschuld gehören auch
Veranlagung aufgeteilt, so wird der für die ver- Si:iumniszuschläge, Zinsen und nach § 168 Abs. 2 der
anlagte Steuer geltende Auftcilungsmaßstab ange- Reichsabgabenordnung festgesetzte Verspätungs-
wendet. zuschläge.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1963 i87
(4) Die Zwan9svollslreckung gilt mit der Ausferti- § 14
gung der Rück~;lcmdsanzcige cils eingeleitet.
Beschränkung der Zwangsvollstreckung
(5) Zah lunnen, die in den Füllen des Absatzes 1
Nach der Aufteilung ist die Zwangsvollstreckung
nach Antragstellung, in den Füllen des Absatzes 2
nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner ent-
nach Einleitung der Zwangsvollstreckung von einem
fallenden Beträge durchzuführen.
Gesamtschuldner geleistet worden sind, sind diesem
anzurechnen. Ergibt sich dabei eine Uberzahlung
gegen über dem Aufteilungsbetrag, so ist der über- § 15
zahlte Betrag zu erstatten.
Änderung des Aufteilungsbescheides
(1) Der Aufteilungsbescheid kann nur geändert
§ 12
werden, wenn
Zwangsvollstreckung 1. er Schreibfehler, Rechenfehler oder ähn-
Bis zum rechtskräftigen Abschluß des Aufteilungs- liche offenbare Unrichtigkeiten enthält;
verfahrens dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur 2. nachträglich bekannt wird, daß die Auftei-
soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung lung auf unrichtigen Angaben beruht und
des Anspruchs erforderlich . ist. § 378 Abs. 2 der die rückständige Steuerschuld infolge fal-
Reichsabgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden. scher Aufteilung ganz oder teilweise nicht
beigetrieben werden konnte;
§ 13 3. sich die rückständige Steuerschuld durch
.Änderung der Steuerfestsetzung erhöht
Form und Inhalt des Aufteilungsbescheides
oder vermindert.
(1) über den Antrag auf Beschränkung der
Zwangsvollstreckung ist nach Einleitung der Zwangs- (2) Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist
vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Auftei- eine Änderung des Aufteilungsbescheides nicht mehr
lungsbescheid) zu entscheiden. zulässig.
(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf § 16
jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Rechtsmittelverfahren
Steuerschuld zu enthalten; ihm ist eine Belehrung
beizufügen, welches Rechlsmittel zulässig ist und Gegen den Aufteilungsbescheicl ist die Beschwerde
binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es (§ 237 der Reichsabgabenordnung) gegeben.
einzulegen ist. Er soll ferner enthalten
1. die Höhe der aufzuteilenden Gesamtschuld; § 17
2. den für die Berechnung der rückständigen Geltung im Land Berlin
Steuerschuld maßgebenden ZeitpUi1kt;
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
den einzelnen Gesamtschuldnern zugerech- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 Satz 2
net worden sind, wenn von den Angaben des Gesetzes zur Anderung steuerlicher Vorschriften
der Gesamtschuldner abgewichen ist; auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
4. dje Höhe der bei g(~trennter Veranlagung Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958
(§ 3) auf den einzelnen Gesamtschuldner (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin.
entfallenden Steuer;
5. die Beträge, die auf die m1fgeteilte Steuer-
§ 18
schuld des Gesamtschuldners anzurechnen
sind. Inkrafttreten
(3) Der AufteiJ ungsbescheid ist jedem Gesamt- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
schuldner verschlossen zuzustellen. kündung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dah lgrün
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Einundzwanzigste Verordnung
über Ausglekhsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(21. leistungsDV-lA)
Vom 8. November 1963
Auf Grund des § 252 Abs. 3 und des § 367 des § 2
Laslenausglcichsgesclzes vom 14. August 1952 (Bun- Ausgestaltung
desgeselzbl. I S. 446), zuletzt geändert durch das
Sechzehnle Gcselz zur Änderung des Lasten- (1) Die Schuldverschreibungen sind jeweils zu
ausgleicbsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundes- marktgerechten Bedingungen auszugeben und spä-
gesetzbl. I S. 360), verordnet die Bundesregierung testens nach zwölf Jahren zurückzuzahlen. Entspre-
mit Zustimmung clcs Bundesrates: chendes gilt für die Schuldbuchforderungen.
(2) Die Schuldverschreibungen und Schuldbuch-
forderungen können nur auf einen durch 100 Deutsche
§ 1 Mark teilbaren Betrag lauten.
Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung
durch Schuldverschreibungen und § 3
Schuldbuchforderungen Höchstbeträge
(1) Ansprüche auf den Endgnmdbetrag der Haupt- Der Gesamtbetrag der Schuldverschreibungen und
entschädigung können nach Maßgabe der folgenden Schuldbuchforderungen, d1e nach § 1 zugeteilt wer-
Vorschriften auf Antrag des Berechtigten durch Aus- d'en können, unter Einschluß der nach den Vorschrif-
händigung von Schuldverschreibungen, durch Ver- ten der 14. LeistungsDV-LA vom 7. Januar 1959
schaffung von Anteilen an S(tmmelbeständen von (Bundesgesetzbl. I S. 22) eingetragenen Schuldbuch-
Schuldverschreibungen oder Schuldbuchforderungen forderungen wird auf 2 Milliarden Deutsche Mark
sowie durch Eintragung von Scbuldbuchforderungen begrenzt. Die Bundesregierung kann im Benehmen
erfüllt wcnlen; Schuldner jsl: der Ausgleichsfonds. mit der Deutschen Bundesbank einen Höchstbetrag
Einern Antrng auf Aushündi~pmg von Schuldver- für das jeweilige Ka.lenderjahr festsetzen, wenn
schreibungen lrnnn durch Verschaffung eines Anteils dies mich der Lage am Kapitalmarkt geboten er-
an einem Samrnelhest,rnd im Sinne des Satzes 1 ent- scheint.
sprochen werden, solc.mge eine Aushändigung von § 4
Schuldverschreibunfien nicht mö(Jlich ist. An.-wendung in Berlin
(2) Die Erfüilung nach Absatz l kann nur bean- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tragt werden, wenn der zuerkannte Endgrundbetrag leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes~
5000 Deutsche Mark übersteigt. Von d~~r Erfüllung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
ausgenommen sind Ansprüche auf den Mindest- ausgleichsgesetzes und Artikel 2 des Dreizehnten
erfüllungsbetrc1 g (§ 278a. Abs. 4 des Gesetzes). Gesetzes z'ur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
vom 27. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 133) auch
(3) Antragsberechtigt ist der Erfüllungsberechtigte,
im Land Berlin.
wenn er oder sein nicht dauernd getrennt lebender § 5
Ehegatte das 50. Lebensjahr vollendet hat. Der Prä-
sident des Bundesausgleichsamts wird ermächtigt, Inkraittreten
durch Rechtsverordnung dieses Mindestalter im Rah~ Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
men der verfügbaren Mittel herabzusetzen. kündung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Krüger
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesneselzblatt Prscbeinl. in drei Tt!ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausferti(Jung verkündet. In Teil UI wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesel.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bez_ugsbeclingungen für Teil I und 11: Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,--
zuzuglich Zustell~rebiihr. Ein z c l stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
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