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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1963 Nr. 60 .
Tag Inhalt Seite
25. 10. 63 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung (Aufhebung der Liste der
Durchschnittswerte} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
5. 11. 63 Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778
5, 11. 63 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung
von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie . . . . . . . . . . . . 780
12. 9. 63 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 781
In Teil II Nr. 39, ausgegeben am 12. Oktober 1963, sind veröffentlicht: Verordnung über Erläuterungen zum Deut-
schen Zolltarif 1963. - Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Angleichungszölle
für Waffeln und Kekse). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins. - Be-
kanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls zum Allgemeirien Abkommen über die Vorrechte und Be-
freiungen des Europarats (Wiedereingliederungsfonds).
In Teil II Nr. 40, ausgegeben am 17. Oktob.er 1963, ist verkündet: Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Januar 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern.
In Teil II Nr. 41, ausgegeben am 26. Oktober 1963, sind veröffentlicht: Zweiundzwanzigste Verordnung zur Än-
derung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Verlängerung der Zollaussetzung für Melasse). - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivilprozeß (Inkrafttreten für Jugoslawien). - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen.
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung
(Aufhebung der Liste der Durchschnittswerte)
Vom 25. Oktober 1963
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 § 2
Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom Diese Verordnüng gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Elften
des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Juli 1963 (Bun- Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
desgesetzbl. I S. 562), verordnet die Bundesregierung:
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der durch
§ 1
Rechtsmittel angefochtenen und noch nicht rechts-
Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 2 zu kräftig gewordenen Ausgleichsteuerbescheide, bei
§ 3 der Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe- denen Durchschnittswerte der Bemessung der Aus-
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vom 19. Ja- gleichsteuer zugrunde gelegt worden sind, mit Wir-
nuar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35) in der Fassung kung vom 1. Januar 1962 in Kraft. Im übrigen tritt
der Anderungsverordnung vom 14. Dezember 1962 diese Verordnung am ersten Tage des auf die Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 726) - wird aufgehoben. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 25. Oktober 1963
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Z 1997 A
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 5. November 1963
Auf Grund des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 8, des 3. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 24 Abs. 1, des § 60 Abs. 3 und des § 78 Abs. 1 des
,, (3) Für die Entscheidung nach § 6 Abs. 6 des
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I Gesetzes ist das Hauptzollamt zuständig, in des-
S. 737), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-
sen Bezirk die Beförderungsmittel, Behälter oder
rung des Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bun- Lademittel eingeführt werden. Werden die Wa-
desgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:
ren in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken
eingeführt und hat der Verwender im Geltungs-
bereich des Gesetzes einen Sitz (Hauptnieder-
§ 1 lassung), so ist auch das Hauptzollamt zuständig,
Die Allgemeine Zollordnung vom 29. November in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), geändert durch die Unternehmens befindet. 11
Verordnung zur .Änderung der Allgemeinen Zollord-
nung vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I 4. In § 15
S. 770), wird wie folgt geändert: a) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
,, (3) Zollgut, das im Luftverkehr durchge-
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
führt wird, ist von der Gestellung befreit,
,, (3) Im Warenverkehr über Gebiete, die unter wenn es
gemeinsamer Hoheit Deutschlands und eines 1. nicht umgeladen wird oder
Nachbarlandes stehen, sind Waren 2; umgeladen wird, jedoch keine neu-
1. aus dem Nachbarland erst in das Zoll- en Frachtpapiere ausgestellt werden
gebiet gebracht, wenn sie über die und die zollamtliche Uberwachung
Grenze zwischen dem gemeinsamen hinsichtlich sämtlicher Beförde-
Hoheitsgebiet und Deutschland gelangt rungspapiere und ihrer zentralen
sind, Abrechnung bei dem sonst zur Ge-
2. aus dem Zollgebiet erst in das Nach- stellung Verpflichteten (§ 6 Abs. 1
barland gebracht, wenn sie über die Satz 2 des Gesetzes) sichergestellt
Grenze zwischen dem gemeinsamen ist.",,
Hoheitsgebiet und dem Nachbarland b) wird in Absatz 4 folgender Satz angefügt:
gelangt sind. 11
„Während dieser Durchfuhr darf Mund- und
2. In § 6 Abs. 1 erhält Schiffsvorrat zollfrei verbraucht werden."
a) Nummer 1 folgende Fassung: 5. In § 35
„ 1. Beförderungsmittel, die a) wird in Absatz 2 Nr. 1 hinter den Worten
,,§ 9 Abs. 3 des Gesetzes" eingefügt „oder
a) üblicherweise durch menschliche Kraft durch Zollgutumwandlung nach § 54 des Ge-
bewegt werden, wenn sie entweder setzes",
als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind oder
von im Zollausland wohnenden Per- b) erhält Absatz 8 folgende Fassung:
sonen eingeführt werden und als Rei- ,, (8) Zollfrei sind Waren, die unter zoll-
segerät (§ 46) zollfrei sind, amtlicher Uberwachung zur Erprobung oder
b) der Personenbeförderung dienen und Untersuchung ohne wesentlichen anderen
wirtschaftlichen Nutzen verwendet, bearbei-
als Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, mit
tet oder verarbeitet werden und bei der Er-
ihren zollfreien Betriebsstoffen, wenn
probung oder Untersuchung verbraucht oder
der sonst zur Gestellung Verpflichtete
nach der Erprobung oder Untersuchung ver-
(§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) sich
beim Hauptzollamt angemeldet hat, nichtet werden."
die darüber erteilte Bestätigung mit 6. In § 37
sich führt und ihm vom Hauptzollamt
a) ,erhalten in Absatz 1 die Nummern 3 und 4
auf erlegte Bedingungen erfüllt, 11
folgende Fassung:
b) in Nummer 2 der letzte Satzteil folgende „3. Lehr- und Bildungsmittel, einschließlich
Fassung: ihrer Ersatzteile und ihres Zubehörs, für
,,die nach Nummern 1, 3, 6 bis 8 und 10 Buch- öffentliche oder gemeinnützige Einrich-
stabe a nicht Zollgut werden oder nach § 6 tungen, die der wissenschaftlichen Lehre
Abs. 5 oder 6 des Gesetzes von der Gestel- dienen oder Bildung vermitteln,. wenn im
lung befreit sind, 11
• Geltungsbereich des Gesetzes hergestellte
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1963 779
Waren von gleichem Lehr- oder Bildungs- b) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 be-
wert im Zeitpunkt der Bestellung nicht zeichnet.
erhältlich sind,
9. § 108 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. a) für die Forschung bestimmte Waren
von wissenschaftlichem Wert, ein- „Wird Ersatzgut gestellt, so wlrd es auf das zur
schließlich ihrer Ersatzteile und ihres Freigutveredelung abgefertigte Zollgut nach der
Zubehörs, wenn im Geltungsbereich Reihenfolge des Beginns der Gestellungsfristen
des Gesetzes hergestellte Waren von (§ 48 Abs. 3 des Gesetzes) angerechnet."
gleichem wissenschaftlichem Wert im 10. In § 111 Abs. 1 letzter Satz werden die Wörter
Zeitpunkt der Bestellung nicht erhält- ,,, die im Reiseverkehr ausgeführt werden," ge-
lich sind, strichen.
b) Waren, an denen geforscht werden
soll, 11. In § 122 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schrift•
lieh" ersetzt durch „nach vorgeschriebenem Mu-
für öffentliche oder gemeinnützige Ein- ster in zwei Stücken H.
richtungen, die Forschung im wesentli-
chen nur der Wissenschaft wegen trei- 12. In § 130 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort
ben.", ,,Zollstelle" eingefügt:
b) wird hinter Absatz 1 folgender Absatz 2 ein- ,,nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stük-
gefügt: ken".
,, (2) Von der Zollfreiheit nach Absatz 1 13. In § 136 Abs. 3
N rn. 3 und 4 Buchstabe a sind ausgeschlossen a) wird hinter der Nummer 3 der Punkt durch
Waren der handelsüblichen Schul-, Büro- und ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
Laborausstattung (z. B. Ton- und Bildwieder- eingefügt:
gabegeräte, Mikrofilmlesegeräte, Schreib-
,,4. zu gewerblichen Zwecken gegen Emp-
maschinen, Rechenmaschinen, Karteisysteme,
fangsbescheinigung; der Abgebende hat
Mikroskope, Zentrifugen), es sei denn, daß
die Bescheinigung bei der nach § 66 Abs. 1
besondere Beschaffenheitsmerkmale diesen
des Gesetzes vorgeschriebenen Buchfüh-
Waren im Falle der Nummer 3 Lehr- oder
Bildungswert, im Falle der Nummer 4 Buch- rung aufzubewahren.",
stabe a wissenschaftlichen Wert verleihen b) erhält in Satz 2 der letzte Satzteil folgende
oder daß sie für ein Zusammenwirken mit Fassung:
den nach Absatz 1 Nm. 3 und 4 Buchstabe a „die ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung
zollfreien Waren besonders hergerichtet von Zoll aus dem freien Verkehr des Zoll-
sind.", gebiets in den Freihafen ausgeführt worden
c) wird der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 sind, die im Freihafen versteigert werden
bezeichnet, oder die beim Umschlag oder auch bei der
Lagerung anfallen (wie Fegsel, Brennholz
d) wird in Absatz 3 (neu) Satz 1 in der Klammer oder nur noch teilweise oder beschränkt ge-
der Hinweis „Nr. 4" durch „Nrn. 3 und 4"
nießbare Lebensmittel)."
ersetzt.
1. In § 44 Abs. 7 werden die Worte „oder Frei- ' § 2
hafen" gestrichen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des· Dritten
8. In § 75 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
a) wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3 ein- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollge-
- gefügt: setzes auch im Land Berlin.
,, (3) Das Ausstatten eines Schiffs mit Se-
geln gilt als Ausrüsten ohne Rücksicht dar- § 3
auf, ob die Segel Bestandteil oder Zubehör Diese Verordnung tritt am 10. November 1963 in
des Schiffs werden.", Kraft.
Bonn, den 5. November 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern
an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
Vom 5. November 1963
Auf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung in a) die nach § 5 Abs. 3 und 4 gewährten
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset- arbeitsfreien Sonn- und Feiertage sowie
zes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- die Dauer und Lage der an diesen
ordnet: arbeitsfreien Tagen gewährten Ruhe-
Artikel 1 , zeiten,
Die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der b) die nach § 6 Abs. 2 gewährten Ersatz-
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und ruhezeiten und deren Dauer.
Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie vom
7. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird wie folgt (2) Das Verzeichnis ist der nach Landesrecht
geändert: zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen
oder einzusenden. Es ist mindestens bis zum Ab-
1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
lauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung
,, (3) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 aufzubewahren. Die Landesregierungen können
Nr. 3 beschäftigt werden, ist an mindestens durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form
26 Sonntagen im Jahr eine ununterbrochene für das Verzeichnis vorschreiben. 11
Ruhezeit von mindestens 40 Stunden zu gewäh-
ren, die den vollen Kalendersonntag umfassen
muß. Auf Grund eines Tarifvertrages oder, soweit
eine solche Regelung. nicht besteht, auf Grund
einer Betriebsvereinbarung kann bis zum 31. De- Artikel 2
zember 1965 die Dauer der Ruhezeit für höchstens
9 Sonntage bis auf 16 Stunden verkürzt werden, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
wenn die Arbeitnehmer an diesen Sonntagen min- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
destens in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Arbeit freigestellt werden. Die arbeitsfreien Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
Sonntage sind nach Maßgabe der betrieblichen ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
Verhältnisse und der Schichtpläne im voraus fest- S. 61) auch im Land Berlin.
zulegen."
2. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt:
,,§ 7 a
Artikel 3
(1) Wer Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 be-
schäftigt, hat ein Verzeichnis zu führen, in dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
für jeden dieser Arbeitnehmer zu vermerken sind kündung in Kraft.
Bonn, den 5. November 1963
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1963 781
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 12. September 1963
Auf Grund des § 4 Abs. 2 .Nr. 3 a des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht,
daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnun-
gen der Vereinten Nationen, ihrer nachgeordneten
Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organi-
sationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten
Nationen von der Eintragung als Warenzeichen aus-
geschlossen sind.
Bonn, den 12. September 1963
Der Bundesminister der Justiz •
Dr. Bucher
Anlage
I. Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer nachgeordneten Stellen
1. Vereinte Nationen 2. Weltkinderhilfswerk der Vereinten Nationen
United Nations United Nations Children·s Fund
Organisation de1s Nations Unies Fonds des Nations Unies pour l'enfance
UN UNICEF
ONU FISE
, e
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
3. Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen 4. Amt für Technische Hilfe
für Flüchtlinge Technical Assistance Board
United Nations High Commissioner for Refugees Bureau de I' assistance technique
Haut Commissaire des Nations Unies pour les
r'efugies TAB
BAT
UNHCR
HCR
II. Bezeichnungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
-
1. Organisation der Vereinten Nationen für Ernäh- 3. Organisation der Vereinten Nationen für Er-
rung und Landwirtschaft ziehung, Wissenschaft und Kultur
Food and Agriculture Organization of the United Nations Educational, Scientific and Cul-
United Nations tural Organization
Organisation des Nations Unies pour l'alimen- . Organisation des Nations Unies pour l'Educa-
tation et l'agriculture tion, la Science et la Culture
FAO UNESCO
OAA
4. Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
International Civil Aviation Organization
2. Internationale Arbeitsorganisation Organisation de l'Aviation civile internationale
International Labour Organization ICAO
Organisation internationale du Travail OACI
ILO
OIT
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1963 783
5. Zwischenstaatliche Beratende Organisation für 8. Weltgesundheitsorganisation
Seeschiffahrt World Health Organization
Inter-Governmental Maritime Consultative Or- Organisation mondiale de la Sante
ganization
WHO
Organisation intergouvernementale consultative
de la navigation maritime OMS
IMCO
OMCI
6. Weltpostverein 9. Weltorganisation für Meteorologie
Universal Postal Union World Meteorological Organization
Union postale universelle Organisation meteorologique mondiale
UPU WMO
OMM
7. Internationaler Fernmeldeverein 10. Internationale Bank für Wiederaufbau und Ent-
International Telecommunication Union wicklung (Weltbank)
Union internationale des telecommunications International Bank for Reconstruction and De-
velopment
ITU
Banque internationale pour la reconstruction et
UIT
le developpement
IBRD (BANK)
BIRD
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
11. Internationaler Währungsfonds 12. Internationale Entwicklungsorganisation
International Monetary Fund International Development Association
Fonds monetaire international Association internationale de developpement
IMF (FUND) IDA
FMI AID
13. Internationale Finanz-Corporation
International Finance Corporation
Societe financiere internationale
IFC
SFI
III. Bezeichnungen der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen
1. Internationale Atomenergie-Organisation 2. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
International Atomic Energy Agency General Agreement on Tariffs and Trade
Agence internationale de l'energie atomique Accord general sur les tarifs douaniers et le
IAEA commerce
AIEA GATT
Herausgeber I Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g I Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung, verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgeselzblatl" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.