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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 1963 Nr. 58
Tag Inh alt Seite
30.9.63 Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens
vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
vom\19.Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen-NATO-Truppenstatut-(Umsatz-
steuerVO-NATO-ZA} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771
In Teil II Nr. 33, ausgegeben am 30. August 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 18. Sep-
tember 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem
vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr. - Erste Verordnung zur Än-
derung des Abschöpfungstarifs 1963 (Verwendungsverkehre zum Herstellen von Lebensmitteln). - Zweite Verordnung
zur Änderung des Abschöpfungstarifs 1963 (Abschöpfung für Schweinefleischerzeugnisse). - Vierzehnte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Aufteilung von Warenbereichen für die Abschöpfung).
In Teil II Nr. 34, ausgegeben am 13. September 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 19. März 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den Austausch von Postpaketen. - Gesetz
zu der Zusatzvereinbarung vom 28. Mätz 1962 zur Durchführung und Ergänzung des Abkommens vom 25. April 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit.
In Teil II Nr. 35, ausgegeben am 21. September -1963, sind veröffentlicht: Verordnung zur Änderung musterungsrecht-
licher Vorschriften-.Andert Bundesgesetzbl. JIJ 9513-4. - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Erteilung von Rheinschifferpatenten-.Andert Bundesgesetzbl. III 9503-9. - Siebente Verordnung zur Ubertragung
von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt. - Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zoll-
tarifs 1963 (Angleichungszoll für Dextrine und Stärke). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkom-
mens über die Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über den Luftverkehr. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinander-
liegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem S.traßengrenzübergang Neuenburg (Baden)-Chalampe.
In Teil II Nr. 36, ausgegeben am 27. September 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Vierten Protokoll vom 16. De-
zember 1961 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates. - Achtzehnte Ver-
ordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Getrocknete Weintrauben). - Rheinfährenordnung. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
In Teil II Nr. 37, ausgegeben am 3. Oktober 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu .dem Vertrag vom 6. September 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über· Zollerleichterungen im kleinen Grehz-
verkehr und im Durchgangsverkehr. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens
über Straßenmarkierungen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italieni.schen Republik über die Regelung gewisser vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und
finanzieller Fragen.
Verordnung zur Durchführung .
der umsatzsteuerlichen Vorschriften des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die
Rechtsstellung ihrer Truppen - NATO-Truppenstatut -
(UmsatzsteuerVO-NATO-ZA)
Vom 30. Sept~mber 1963
Auf Grund des § 9 des Truppenzollgesetzes 1962 oder deren ziviles Gefolge (Artikel 67 Abs. 3 des
vom 17. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 51) ver- Zusatzabkommens) durch folgende Belege nachzu-
1 ordnet die Bundesregierung: weisen:
1. bei Lieferungen, die von einer amtlichen
§ 1
Beschaffungsstelle der Truppe oder des
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für zivilen Gefolges in Auftrag gegeben worden
die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sind, durch einen ordnungsgemäß ausgefüll-
sonstigen Leistungen an die in der Bundesrepublik ten Abwicklungsschein nach vorgeschriebe-
Deutschland stationierten ausländischen Truppen nem Muster;
Z 1997 A
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
2. bei sonstigen Leistungen, die von einer (3) Die Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe (§ 70 Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 3 Ziffer 3 UStDB, § 77
oder des zivilen Gefolges in Auftrag ge- Abs. 2 Ziffer 4 UStDB) finden keine Anwendung.
geben worden sind, durch einen ordnungs-
gemäß ausgefüllten Abwicklungsschein Zu §§ 73, 74, 78 UStDB
oder durch andere Belege, aus denen sich § 4
das Vorliegen der Voraussetzungen des
Artikels 67 des Zusatzabkommens ergibt;_ (1) Eine Berichtigung des Entgelts nach § 73 Abs. 1
und § 78 Abs. 1 UStDB kommt nicht in Betracht.
3. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die von einer deutschen Behörde für die (2) § 74 Abs. 3 Satz 2 UStDB findet keine Anwen-
Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag dung.
gegeben worden sind, durch eine Beschei-
nigung der deutschen Behörde. Zu§ 79 UStDB
(2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die § 5
Aufzeichnung über die Vereinnahmung des Entgelts Für die Lieferung von nicht in der Vergütungsliste
mit einem Hinweis auf die in Absatz 1 bezeichneten (Anlage 3 zu § 79 UStDB) enthaltenen Bauwerken
Belege zu versehen. Die Bücher sind im Bundes- beträgt die Ausfuhrvergütung drei vom Hundert der
gebiet zu führen. § 14 Abs. 2 und 3 des Umsatz- Bemessungsgrundlage.
steuergesetzes findet Anwendung.
(3) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die § 6
von deutschen Behörden durchgeführt und von den Zeitlicher Geltungsbereich
Entsendestaaten nur zu einem Teil finanziert wer-
(1) Diese Verordnung ist auf Lieferungen und
den, gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der an-
sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem
teiligen Steuerbefreiung entsprechend.
30. Juni 1963 ausgeführt werden, soweit sich nicht
aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
§ 2
Der Umfang der Umsatzsteuervergütungen nach (2) Auf die in Artikel 79 des Zusatzabkommens
Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer ii des Zusatz- bezeichneten Lieferungen u.nd sonstigen Leistungen
abkommens und das Vergütungsverfahren bestim- findet die Verordnung zur Durchführung umsatz-
men sich nach §§ 70 bis 80 der Durchführungsbestim- steuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages
und des Truppenzollgesetzes vom 23. Oktober 1956
mungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) und § 7
Abs. 2 Nrn. 2 und 3 des Ausfuhrförderungsgeset- (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch die
Zweite Verordnung zur Änderung dieser Verord-
zes in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht
nung vom :31. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I
in den §§ 3 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
S. 1921), Anwendung.
Zu§§ 70, 71, 77 UStDB
§ 7
§ 3
(1) An Stelle der nach § 70 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Anwendung im Land Berlin
UStDB in Verbindung mit § 71 UStDB vergütungs- Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
fähigen Vorgänge sind die nach Artikel 67 Abs. :.3
des Zusatzabkommens von der Umsatzsteuer befrei-
ten Lieferungen vergütungsfähig. Außerdem sind § 8
die in den Zollfreigebieten (§ 1 UStDB) ausgeführten Inkrafttreten
Lieferungen mit Umsatzsteuer belasteter Gegen-
stände an die Truppen oder das zivile Gefolge der (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Entsendestaaten vergütungsfähig, wenn die Voraus- Verkündung in Kraft.
setzungen des Artikels 67 Abs. 3 des Zusatzabkom- (2) Die Verordnung zur Durchführung umsatz-
mens und des § 1 erfüllt sind. steuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages
(2) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen im und des Truppenzollgesetzes vom 23. Oktober 1956
Sinne des § 1 Abs. 3 ist der Teil der Lieferung ver- tritt mit Ablauf des 30. Juni 1963 außer Kraft, soweit
gütungsfähig, den die Entsendestaaten finanzieren. nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet.
Bonn, den 30. September 1963
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm ·
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1963 771
Druckfehlerberichtigung
Die Veröffentlichung der Entscheidung des BJ.n-
desverfassungsgerichts zu §§ 43 und 45 Abs. 5 Satz 1
des Bundesversorgungsgesetzes (Bundesgesetz bl.
1963 I S. 694) ist wie folgt zu berichtigen:
Die zweite Zeile lautet richtig:
,,vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 101/58 - in dem Ver-
fahren",
die vierzehnte Zeile lautet richtig:
,,vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) ".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeset:!bl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Abschöpfung bei Erstattung für Waren der Verordnungen
Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügel-
fleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 20. August 1963 158 27.8.63 1. 8. 63
Verordnung Nr. 22/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 19. August 1963 160 29.8.63 Siehe§ 4
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über eine zu-
sätzliche Abschöpfung bei der Einfuhr von Schweinen und
Schweinefleisch
Vom 30. August 1963 162 31. 8. 63 2.9.63
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über eine zu-
sätzliche Abschöpfung bei der Einfuhr von Eiern und Geflügel
Vom 30. August 1963 162 31. 8. 63 2.9.63
Verordnung Nr. 23/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 3. September 1963 170 12.9.63 Siehe§ 4
Verordnung über die Änderung der Grenze des· Freihafens
Hamburg
Vom 16. September 1963 177 21. 9. 63 22.9.63
Erste Verordnung über die Höhe der Abgaben und der
Stützungsbeträge für den allgemeinen Ausgleich in der Milch-
wirtschaft (1. Abgaben- und Stützungsverordnung- 1. AStVO)
Vom 20. September 1963 178 24.9.63 1. 10. 63
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TSF Nr. 7/63 über Tarife für den Güterfernver-
kehr mit Kraftfahrzeugen
Vom 17. September 1963 179 25.9.63 1. ro. 63
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hamburg für die untere Schwinge
Vom 21. September 1963 179 25.9.63 25.9.63
Verordnung Nr. 24/63 über die Feslselzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschilfahrt
Vom 17. September 1963 180 26.9.63 Siehe§ 4
Zweite Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel
zur .Änderung der schiffahrtpolizeilichen Anordnung zur Re-
gelung des Schiffsverkelüs auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei
der Tunnelbaustelle Rendsburg
Vom 23. September 1963 182 28.9.63 25.9.63
Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
über das Kuppeln von Fahrzeugen im Stromgebiet der Weser
Vom 25. September 1963 182 28.9.63 1. 10. 63
Verordnung Nr. 25/63 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 20. September 1963 183 1. 10. 63 Siehe§ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingu.ngen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und Il: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.