753
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1963 Nr. 57
Tag In h a 1 t Seite
26.9.63 Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 366-1.
26.9.63 Neufassung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . . . . 757
Ersetzt Bundesgesetzb1. III 367-1.
24. 9.63 Verordnung über die Verwendung von Darlehen an die Europäische Gemeinschaft für Kohle
und Stahl als Deckung für Kommunalschuldverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
24.9.63 Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
12.9.63 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom
4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechen-
land über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-
gen, Vcr~Jleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
19.9. 63 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
23. 9.63 Berichligung der Verordnung über die Uberwachung der Entrichtung der Beiträge zu den
gesetzlichen Rentenversicherungen vom 28. Juni 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten
als Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter*)
Vom 26. September 1963
Auf Grund des Artikels 3 § 4 des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer
bei den Gerichten vom 21. September 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 745) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-
lichen Beisitzer bei den Gerichten in der vom 1. Ok-
tober 1963 an geltenden Fassung als Gesetz über die
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter bekannt-
gemacht.
Bonn, den 26. September 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
•) Ersetzt Bundesgeselzbl. lll 366-1.
Z 1997 A
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Vom 26. September 1963
In h a'l t s üb e r s i c h t
§
Geltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung . . 1
Entschädigung für Zeitversäumnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Fahrtkosten, Wegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Entschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Ersatz sonstiger Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Entschädigung des Begleiters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Ehrenamtliche Richter bei den oberen Bundesgerichte~ 7
Entschädigung in besonderen Fällen des Arbeits-
und des Sozialgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Aufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Vorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Erlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Gerichtliche Festsetzung .................. : . . . . . . . . 12
Entschädigung der Vertrauensleute . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Besondere Regelungen ............................. 14
§ 1 gehen kann. Die letzte, bereits begonnene Stunde
Geltungsbereich und Grundsatz wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich
der Entschädigung nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließ-
lich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialver-
Die ehrenamtlichen Richter bei den ordentlichen sicherungsbeiträge.
Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen so-
(3) Der Höchstsatz der Entschädigung nach Ab-
wie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz-
satz 2 kann nach billigem Ermessen unter Berück-
und der Sozialgerichtsbarkeit erhalten eine Entschä-
di~ mg für sichtigung des Verdienstausfalls bis zu 50 vom
Hundert überschritten werden, wenn der ehrenamt-
1. Zeitversäumnis ( § 2), liche Richter innerhalb eines Zeitraums von min-
2. Fahrtkosten und Fußwegstrecken (§ 3), destens dreißig Tagen an einem Drittel dieser Tage
oder häufiger seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit
3. Aufwand (§§ 4 bis 6). ganz oder überwiegend entzogen wird.
(4) Soweit ein Verdienstausfall nicht nachweisbar
§ 2 oder nicht eingetreten ist, erhalten die ehrenamtli-
Entschädigung für Zeitversäumnis chen Richter die nach dem geringsten Satz bemes-
sene Entschädigung.
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden für ihre
Zeitversäumnis entschädigt. (5) Die Entschädigung wird für höchstens zehn
Stunden je Tag gewährt.
(2) Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein Ver-
dienstausfall, so beträgt die Entschädigung für jede
Stunde der versäumten Arbeitszeit wenigstens § 3
3 Deutsche Mark und höchstens 5 Deutsche Mark.
Fahrtkosten, Wegegeld
Als versäumt gilt auch die Zeit, während welcher
der ehrenamtliche Richter seiner gewöhnlichen Be- · (1) Den ehrenamtlichen Richtern werden die not-
schäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nach- wendigen Fahrtkosten ersetzt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963 155
(2) Bei Benulzung von öffentlichen, regelmäßig (3) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der Ge-
verkehrenden .Beförderungsmitteln werden die meinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen oder
wirklichen Auslagen einschließlich der Kosten für berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld
die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur von 4 Deutsche Mark, wenn sie an einer
Höhe der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder Sitzung mehr als fünf Stunden teilnehmen.
von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen-
oder Schiffsklasse, ersetzt. Die Mehrkosten für zu- Ubersteigen ihre Auslagen diesen Betrag, so werden
schlagpJiichtiqE~ Züge werden erstattet. die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur
Höhe der in Absatz 2 vorgesehenen Sätze erstattet.
(3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen Bei einer Sitzungsdauer bis zu fünf Stunden werden
als öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde- die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zu
rungsmitteln werden für jedes angefangene Kilo- 4 Deutsche Mark ersetzt.
meter des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche Mark
gewährt. Kann ein Hin- und Rückweg von zusammen (4) Ist eine auswärtige Ubernachtung notwendig,
mehr als zweihundert Kilometern mit öffentlichen, so wird ein Ubernachtungsgeld in Höhe des Salzes
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zu- für Bundesbeamte der Reisekostenstufe II gewährt.
rückgelegt werden, so gill Satz 1 nur insoweit, als
die Mehrkosten gegenüber der. Benutzung von öf- § 5
fentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungs-
Ersatz sonstiger Aufwendungen
mitteln durch eine Minderausgabe an Entschädigung
ausgeglichen werden; jedoch ist die Entschädigung Notwendige bare Auslagen, die nicht den durch
nach Satz 1 zu gewähren, wenn Fahrtkosten für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursach-
nicht mehr als zweihundert Kilometer verlangt wer- ten Aufwand betreffen, sind dem ehrenamtlichen
den. Kann der ehrenamtliche Richter wegen beson- Richter zu ersetzen. Dies gilt besonders von den
derer Umstände ein öffentliches, regelmäßig ver- Kosten einer notwendigen Vertretung.
kehrendes Beförderungsmittel nicht benutzen, so
werden die nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, § 6
soweit sie angemessen sind.
Entschädigung des Begleiters
(4) Für Reisen während der Tagung werden Fahrt-
kosten nur insoweit ersetzt, als Mehrbeträge an Bedarf der ehrenamtliche Richter wegen Gebre-
Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben chens eines Begleiters, so sind die Entschädigungen
am Sitzungsort gewährt werden müßten. für beide zu gewähren.
(5) Tritt der ehrenamtliche Richter die Reise zum § 7
Sitzungsort von einem anderen als seinem Wohnort
an oder fährt er nach der Sitzung zu einem anderen Ehrenamtliche Richter
Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrtkoslen bei den oberen Bundesgerichten
bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohn- Die ehrenamtlichen Richter bei den oberen Bun-
ort zu erstattenden Kosten ersetzt. Mehrkosten desgerichten erhalten im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1
werden nach billi gern Ermessen ersetzt, wenn der ein Tagegeld
ehrenamtliche Richter zu diesen Fahrten durch be- von 7,50 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie
sondere Umstände genötigt war. aus Anlaß der Dienstleistung mehr als fünf bis
acht Stunden,
§ 4 von 12 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie
aus . Anlaß der Dienstleistung mehr als acht bis
Entschädigung für Aufwand
zwölf Stunden,
(1) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Ent- von 19. Deutsche Mark für jeden Tag, an dem sie
schädigung für den mit ihrer Dienstleistung verbun- aus Anlaß der Dienstleistung mehr als zwölf
denen Aufwand. Stunden
(2) Ehrenamtliche Richter, die innerhalb der Ge- von ihrem Wohnort abwesend sein müssen. Im Falle
meinde, in der die Sitzung stattfindet, weder woh- des § 4 Abs. 4 erhalten sie ein Ubernachtungsgeld
nen noch berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld in Höhe des Satzes für Bundesbeamte der Reise-
von 5 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem kostenstufe I b.
sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als
fünf bis acht Stunden, § 8
von 8 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem Entschädigung in besonderen Fällen
sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als des Arbeits- und des Sozialgerichtsgesetzes
acht bis zwölf Stunden, Die Entschädigung nach §§ 1 bis 7 wird auch ge-
von 16 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem währt, wenn die ehrenamtlichen Richter bei den
sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als Gerichten für Arbeitssachen und den Gerichten der
zwölf Stunden Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der
von ihrem Wohnort abwesend sein müssen. Bei Ab- Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Aus-
wesenheit bis zu fünf Stunden werden dh nachge- schüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse
wiesenen notwendigen Auslagen bis zu 4 Deutsche teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
Mark erstattet. §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 9 (3) Die Entscheidung trifft das Gericht ohne die
Aufnmdung Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die dem ehrenamtlichen Richler zu zahlende Ge- (4) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-
samtenlscbädigrmg wird auf zehn Deutsche Pfennig nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder
aufgerundet. schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts
eingereicht werden.
§ 10
Vorschuß § 13
Den ehrenamllichcn Richtern ist auf Antrag ein Entschädigung der Vertrauensleute
angemessener Vorschuß zu bewilligen.
(1) Nach den §§ 2 bis 6 sowie 9 bis 11 werden
§ 11
entschädigt
Erlöschen des Anspruchs 1. die Vertrauenspersonen in den Ausschüs-
sen zur Wahl von Schöffen und Geschwo-
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er renen ( § 40 des Gerichtsverf assungsge-
nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der setzes);
Dienstleistung bei der Stelle geltend gemacht wird, 2. die Vertrauensleute in den Ausschüssen
welche die Entschädigung anzuweisen hat. ·
zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar-
§ 12 keit;
Gerichl.liche Festsetzung 3. die Vertrauensleute in den Ausschüssen
(1) Die dem ehrenamtlichen Richter zu gewährende zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei
Entschädigung wird durch gerichtlichen Beschluß den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
festgesetzt, wenn der ehrenamtliche Richter oder (2) § 12 gilt entsprechend. Für die gerichtliche
die Staatskasse die richterliche Festsetzung bean- Festsetzung ist das Gericht zuständig, bei dem der
tragt. Zuständig ist das Gericht, bei dem der ehren- Ausschuß gebildet ist.
amtliche Richter mitgewirkt hat. Das Gericht kann
seine Festsetzung von Amts wegen ändern. § 14
(2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be-
Besondere Regelungen
schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenstand.es fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Be- ·Die Bestimmungen über die Entschädigung von
schwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtliche, Personen, die als ehrenamtliche Richter bei den in
Richter und die Staatskasse. Eine Beschwerde an § 1 genannten Gerichten in ehren- oder berufsgericht-
ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die Be- lichen Verfahren mitwirken, bleiben unberührt.
schwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die Das gleiche gilt für die Bestimmungen über die Ent-
angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge- schädigung der ehrenamtlichen Richter bei Dienst-
richt kann der Beschwerde abhelfen. und Dienststrafgerichten.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963 151
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes µher die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen*)
Vom 26. September 1963
Auf Grund des Artikels 3 § 4 des Gesetzes zur
Anderung des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer
bei den Gerichten vom 21. September 1963 (Bun-
desgesetzbl. I S. 745) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-
gen und Sachverständigen in der vom 1. Oktober
1963 an geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 26. September 1963
D e r Bund e s min i st e r de r Jus ti z
Dr. Bucher
Neufassung umstehend
•) Ersetzt Bundcsgcsctzbl. III 367-1.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
in der Fassung vom 26. September 1963 .
Inhaltsübersicht
§
Geltungsbereich ................................. .
Entschädigung von Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Entschädigung von Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . 3
Zu berücksichtigende Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Besondere Verrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland . . . . . . 6
Besondere Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Ersatz von Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Fahrtkosten, Wegegeld............................ 9
Entschädigung für Aufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Ersatz sonstiger Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Aufrundung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Vereinbarung der Entschädigung ........... :. . . . . . . 13
Vorschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Erlöschen des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.
Gerichtliche Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Dolmetscher und Ubersetzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
§ 1 tung einer Beweisfrage (§ 377 Abs. 3, 4 der Zivil-
Geltungsbereich prozeßordnung).
(2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der
(1) Nach diesem Gesetz werden Zeugen und Sach-
versäumten Arbeitszeit wenigstens 1 Deutsche
verständige entschädigt, die von dem Gericht oder
Mark und höchstens 5 Deutsche Mark. Die letzte,
dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die
werden.
Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder Bruttoverdienst.
sonstige öffentliche Stellen von dem Gericht oder (3) Zeugen erhalten wenigstens die nach dem
dem Staatsanwalt zu Sachverständigenleistungen geringsten Satz bemessene Entschädigung, Haus-
herangezogen werden. frauen jedoch wenigstens 2 Deutsche Mark je
(3) Für Angehörige einer Behörde oder sonstigen Stunde, es sei denn, daß der Zeuge durch die Heran-
öffentlichen Stelle, die nicht Ehrenbeamte oder eh- ziehung ersichtlich keine Nachteile erlitten hat.
renamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn (4) Die Entschädigung wird für höchstens zehn
sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben Stunden je Tag gewährt.
erstatten, vertreten oder erläutern.
§ 3
Entschädigung von Sachverständigen
§ 2
(1) Sachverständige werden für ihre Leistungen
Entschädigung von Zeugen
entschädigt.
(1) Zeugen werden für ihren Verdienstausfall ent- (2) Die Entschädigung beträgt für jede Stunde
schädigt. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwor- der erforderlichen Zeit bis zu 7,50 Deutsche
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963 759
Mark. Erfordert das Gutachten besondere fachliche § 7
Kenntnisse, so beträgt die Entschädigung bis zu Besondere Entschädigung
15 Deutsche Mark für jede Stunde; der erhöhte
Stundensatz ist für die gesamte erforderliche Zeit zu (1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegen-
gewähren, auch wenn der Sachverständige nur wäh- über mit einer bestimmten Entschädigung für die
rend eines Teiles dieser Zeit seine besonderen fach- Leistung des Sachverständigen einverstanden er-
lichen Kenntnisse zu verwerten braucht. Die letzte, klärt, so ist diese Entschädigung zu gewähren, wenn
bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt
ist.
(3) Die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädi-
gung kann bis zu 50 vom Hundert überschritten (2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, wenn
werden das Gericht zustimmt. Vor der Zustimmung hat das
Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustimmung
a) für ein Gutc1chten, in dem der Sachver- und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfecht-
ständige sich für den Einzelfall eingehend bar.
mit der wissenschaftlichen Lehre ausein-
anderzusetzen hc1t, oder § 8
b) nach billigem Ermessen unter Berücksich- Ersatz von Aufwendungen
tigung der Erwerbsversäumnis für eine
geforderte Leistu:1g, durch die der Sach- Dem Sachverständigen werden ersetzt
verständige für eine zusammenhängende 1. die für die Vorbereitung und Erstattung des
Zeit von wenigstens dreißig Tagen seiner Gutachtens aufgewendeten Kosten, einschließ-
regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder lich der notwendigen Aufwendungen für Hilfs-
überwiegend entzogen wird, oder kräfte, sowie die für eine Untersuchung ver-
c) nach billigem Ermessen unter Berücksich- brauchten Stoffe und Werkzeuge;
tigung der Erwerbsversäumnis, wenn der 2. für das schriftliche Gutachten der für Schreib-
Sachverständige seine Berufseinkünfte im gebühren im Gerichtskostengesetz bestimmte
wesentlichen durch die Erstattung von Gut- Betrag;
achten erzielt.
3. für Durchschläge, die auf Erfordern gefertigt
Die Erhöhungen nach den Buchstaben a und b sowie worden sind, sowie für einen Durchschlag für
a und c können nebeneinander gewährt werden. die Handakten des Sachverständigen 0,25
Deutsche Mark für jede Seite.
§ 4
§ 9
Zu berücksichtigende Zeit
Fahrtkosten, Wegegeld
Bei Zeugen gilt als versäumt und bei Sachver-
ständigen gilt als erforderlich auch die Zeit, wäh- (l) Zeugen und Sachverständigen werden die not-
rend der sie ihrer gewöhnlichen Beschäftigung in- wendigen Fahrtkosten ersetzt.
folge ihrer Heranziehung nicht nachgehen können. (2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln werden die wirk-
lichen Auslagen einschließlich der Kosten für die
§ 5
Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe
Besondere Verrichtungen der Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder von
Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten Wagen- oder
Soweit ein Sachverständiger oder ein sachver-
Schiffsklasse, ersetzt. Der Ersatz der Beförderungs-
ständiger Zeuge Verrichtungen erbringt, die ·in der
auslagen ist nach den persönlichen Verhältnissen
Anlage bezeichnet sind, richtet sich die Entschädi-
des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen; Die
gung nach der Anlage; daneben werden, wenn in
Mehrkosten für zuschlagpflichtige Züge werden er-
der Anlage nichts anderes bestimmt ist, die Auf-
stattet.
wendungen nach §§ 8, 11 ersetzt. Bei Reisen außer-
halb des Aufenthaltsortes werden auch die Reise- (3) Für Fußwege und bei Benutzung von anderen
kosten nach §§ 9, 10 ersetzt; außerdem wird für die als den in Absatz 2 genannten Beförderungsmitteln
zusätzlich erforderliche Zeit eine Entschädigung von werden für jedes angefangene Kilometer des Hin-
10 Deutsche Mark für jede Stunde gewährt. und Rückwegs 0,25 Deutsche Mark gewährt. Kann
ein Hin- und Rückweg von zusammen mehr als
zweihundert Kilometern mit öffentlichen, regelmäßig
§ 6 verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt
Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland werden, so gilt Satz 1 nur insoweit, als die Mehr-
kosten gegenüber der Benutzung von öffentlichen,
Zeugen und Sachverständigen, die ihren gewöhn- regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durch
lichen Aufenthalt im Auslund haben, können unter eine Minderausgabe an Entschädigung ausgeglichen
Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, werden; jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu
insbesondere ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr als
nach billigem Ermessen höhere als die in den §§ 2 zweihundert Kilometer verlangt werden. Kann der
bis 5 bestimmten Entschädigungen gewährt werden. Zeuge oder Sachverständige wegen besonderer Um-
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
stände ein öff entlichcs, regelmäßig verkehrendes § 12
Beförderungsmittel nicht benutzen, so werden die Auirundung
nachgewiesenen Mehrauslagen ersetzt, soweit sie
angemessen sind. Die dem Zeugen oder Sachverständigen zu zah-
lende Gesamtentschädigung wird auf zehn Deutsche
(4) Für Reisen wlihrcnd der Terminsdauer werden
Pfennig auf gerundet.
die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch
Mehrbeträge an Entschädigung erspart werden, die
§ 13
beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt wer-
den müßten. Vereinbarung der Entschädigung
(5) Tritt der Zeuge oder Sachverständige die Reise Mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen
zum Terminsort von einem anderen als dem in der werden, kann die oberste Landesbehörde oder die
Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle un- von ihr bestimmte Stelle eine Entschädigung im
verzüglich angezeigten Ort an oder fährt er zu Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen Ent-
einem anderen als zu diesem Ort zurück, so werden, schädigung vereinbaren.
wenn die dadurch entstandenen Gesamtkosten
höher sind, höchstens die Kosten ersetzt, die für die
§ 14
Reise von dem in der Ladung bezeichneten oder
der ladenden Stelle angezeigten Ort oder für die Vorschuß
Rückreise zu diesem Ort zu ersetzen wären. Mehr- (1) Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist
kosten werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie
der Zeuge oder Sachverständige zu diesen Fahrten nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder
durch besondere Umstände genötigt war. wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der ent-
stehenden Reisekosten,. nicht zugemutet werden
§ 10 kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen.
Entschädigung für Aufwand (2) Dem Sachverständigen ist ferner auf Antrag
ein Vorschuß zu bewilligen, wenn er durch eine ge-
(1) Zeugen und Sachverständige erhalten für den forderte Leistung für eine zusammenhängende Zeit
durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder durch von wenigstens dreißig Tagen seiner regelmäßigen
die Wahrnehmung eines Termins am Aufenthalts- Erwerbstätigkeit ganz oder überwiegend entzogen
ort verursachten Aufwand eine Entschädigung. Die wird oder wenn die Erstattung des Gutachtens bare
Entschädigung ist nach den persönlichen Verhältnis- Aufwendungen erfordert und dem Sachverständigen,
sen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen. insbesondere wegen der Höhe der· Aufwendungen,
(2) Die Entschädigung für den durch Abwesenheit nicht zugemutet werden kann, eigene Mittel vorzu-
vom Aufenthaltsort verursachten Aufwand soll nicht schießen.
den Satz überschreiten, der den Bundesbeamten der (3) § 16 gilt sinngemäß.
Reisekostenstufe II nach den Vorschriften über die
Reisekostenvergütung der Bundesbeamten als Tage-
§ 15
geld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Rei-
sen, die an demselben Kalendertag angetreten oder Erlöschen des Anspruchs
beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder (1) Zeugen und Sachverständige werden nur auf
ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entspre-
Ver langen entschädigt.
chend. Dem Zeugen oder Sachverständigen, der vom
Aufenthaltsort weniger als sechs Stunden abwesend (2) Verlangt der Zeuge nicht binnen drei Mona-
ist, sind Zehrkosten bis zu 4 Deutsche Mark zu ten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung
ersetzen. Mußte der Zeuge oder Sachverständige bei dem zuständigen Gericht oder bei der zuständi-
außerhalb seines Aufenthaltsortes übernachten, so gen Staatsanwaltschaft, so erlischt der Anspruch.
erhält er hierfür Ersatz seiner Aufwendungen, so- (3) Das Gericht (§ 16 Abs. 1) kann den Sachver-
weit sie angemessen sind. ständigen auffordern, seinen Anspruch innerhalb·
(3) Bei Terminen am Aufenthaltsort des Zeugen einer bestimmten Frist zu beziffern. Die Frist muß
oder Sachverständigen sind Zehrkosten bis zu mindestens zwei Monate betragen. In der Aufforde-
4 Deutsche Mark für jeden Tag, an dem der Zeuge rung ist der Sachverständige über die Folgen einer
oder Sachverständige länger als vier Stunden von Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann
seiner Wohnung abwesend sein mußte, zu ersetzen. auf Antrag vom Gericht verlängert werden. Der An-
spruch erlischt, soweit ihn der Sachverständige nicht
innerhalb der Frist beziffert. War der Sachverstän-
§ 11 dige ohne sein Verschulden verhindert, die Frist
Ersatz sonstiger Aufwendungen einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er innerhalb
Notwendige bare Auslagen, die nicht den durch
von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses
den Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursa~h-
den Anspruch beziffert und die Tatsachen, die die
ten Aufwand betreffen, sind dem Zeugen oder Sach-
Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
verständigen zu ersetzen. Dies gilt besonders von
den Kosten einer notwendigen Vertretung und für (4) § 196 Abs. 1 Nr. 17 des Bürgerlichen Gesetz-
die Kosten notwendiger Begleitpersonen. buchs bleibt unberührt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963 7_61
§ 16 angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Ge::
Gerichtliche Festsetzung richt kann der Beschwerde abhelfen.
(3) Anträge, Erklärungen und Beschwerden kön-
(1) Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu
nen zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben oder
gewährende Entschüdigung wird durch gerichtlichen
schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts ein-
Beschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachver-
gereicht werden.
ständige oder die Staatskasse die richterliche Fest-
setzung lJPm_ltragt oder das Cericht sie für ange- (4) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken nicht
messen hält. Zuständig ist das Gericht oder der zu Lasten des Kostenschuldners.
Richter, von dem der Zeuge oder Sachverständige
herangezogen worden ist. Ist der Zeuge oder Sach-
§ 17
verständige von dem Staatsanwalt herangezogen
worden, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Dolmetscher und Ubersetzer
Staatsanwaltschaft errichtet ist. Das Gericht kann
(1) Für Dolmetscher und Ubersetzer gelten die
seine Festsetzung von Amts wegen ändern. Schwebt
Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen
der Entscheidung über den für die Gerichtsgebühren (2) Dolmetscher werden wie Sachverständige ent-
maßgebenden Wert, den Kostenansatz oder die schädigt.
Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz, so ist (3) Die Entschädigung für die Ubertragung eines
auch das Rechtsmittelgericht hierzu befugt. Textes aus einer Sprache in eine andere Sprache
(2) Gegen die richterliche Festsetzung ist die Be- beträgt für die Zeile der schriftlichen Ubersetzung,
schwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerde- die durchschnittlich fünfzehn Silben enthält, 0,45
gegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Deutsche Mark. Bei der Ubertragung von Fachtexten,
Beschwerdebcrechtigt sind nur der Zeuge oder Sach- insbesondere technischen oder medizinischen Gut-
verständige und die Staatskasse. Eine Beschwerde achten, und bei sonstigen besonders schwierigen
an ein oberes Bundesgericht ist nicht zulässig. Die Ubertragungen kann die Entschädigung bis auf 2,50
Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, das die Deutsche Mark für eine Zeile erhöht werden.
Anlage umstehend
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage
(zu§ 5)
Entschädigung
Lfd.
Bezeichnung der Verrichtung in
Nr.
Deutsche Mark
Der Arzt, der eine Leiche, Teile einer Leiche oder eine Leibesfrucht be-
sichtigt oder bei einer richterlichen Leichenschau mitwirkt, erhält hierfür
und für seinen zur Niederschrift gegebenen Bericht .................. . 15
Für mehrere solcher Verrichtungen bei derselben Gelegenheit erhält der
Arzt höchstens .................................................... . 40
Sind Berichte schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift
zu geben, so erhält der Arzt für jeden Bericht ....................... . 7
höchstens ........................................ • • • • • • • • • • • • · · · · · 25
2 Jeder Obduzent erhält
a) für die Leichenöffnung ......................................... . 50
b) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Offnung einer nicht
lebensfähigen Leibesfrucht ..................................... . 25
Erfolgt die Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingun-
gen, so beträgt die Entschädigung
zu a) 60
zu b) 35
Die Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht
einschließlich des vorläufigen Gutachtens.
3 Der Arzt erhält für die Ausstellung des Befundscheins oder die Erteilung
einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Außerung ...... . 5 bis 15
4 Der Arzt erhält für das Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer
gutachtlicher Außerung oder für ein Formbogengutachten, wenn sich die
Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur
ein kurzes Gutachten erfordern .................................... . 10 bis 20
5 Für die Untersuchung eines Lebensmittels oder eines Bedarfsgegen-
standes, Arzneimittels und dgl. oder von Wässern oder Abwässern und
eine kurze schriftliche, gutachtliche Außerung beträgt die Entschädigung
für jede Probe ................................................... . 8 bis 50
Bei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Ent-
schädigung bis zu ........ ,. ....................................... . 200
6 Für die mikroskopische, physikalische, chemische, bakteriologische, sero-
logische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen
oder Tieren stammt, und eine kurze gutachtliche Außerung, einschließ-
lich des verbrauchten Materials an Farbstoffen und anderen gering-
wertigen Stoffen, beträgt die Entschädigung für jede Probe .......... . 8 bis 50
Bei außergewöhnlich umfangreichen Untersuchungen beträgt die Ent-
schädigung bis zu ................................................ . 200
7 Für die röntgenologische oder elektrophysiologische Untersuchung eines
Menschen einschließlich einer kurzen gutachtlichen Äußerung beträgt
die Entschädigung, auch wenn mehrere Aufnahmen erforderlich sind ... 8 bis 50
Nr. 57 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963 763
Entschädigung
Lfd.
Bezeichnung der Verrichtung in
Nr.
Deutsche Mark
8 Bei Blutgruppenbestimmungen beträgt die Entschädigung für jede Blut-
probe
a) für die Bestimmung von ABO-Blutgruppen 10
für die Bestimmung von Untergruppen .......................... . 8
b) für die MN-Bestimmung ....................................... . 8
c) für den zusätzlich erforderlichen Absorptionsversuch ............. . 14
d) für die Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C/c, D, E usw.)
je Merkmal ................................................... . 10
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ... _........ . 50
e) für die Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, Kell (K, k) usw.
je Merkmal ................................................... . 10
bei derselben Blutprobe je Person insgesamt höchstens ........... . 40
f) für die Bestimmung von Haptoglobintypen einschließlich des ver-
brauchten Materials ........................................... . 20
g) für die Bestimmung der Gruppe Ge sowie anderer allgemein als
beweiskräftig anerkannter, im Serum eiweiß-chemisch nachweisbarer
Gruppen je Gruppe ............................................ . 20
h) für das schriftliche Gutachten ................................... . 7
Die Entschädigung nach den Buchstaben a bis e und g umfaßt das ver-
brauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.
9 Für jede Blutentnahme beträgt die Entschädigung ................... . 3
10 Für erbbiologische Abstammungsgutachten nach den anerkannten erb-
biologischen Melhoden beträgt die Entschädigung
a) wenn bis zu drei Personen untersucht werden .................... . 300
b) für die Untersuchung jeder weiteren Person ..................... . 75
Die Entschädigung umfaßt die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen
und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Her-
stellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die
Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl.
sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; sie um-
faßt ferner die Post- und Fernsprechgebühren sowie die Kosten für die
Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen
Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen.
Die Entschädigung umfaßt nicht die Kosten für Verrichtungen nach den
Nummern 6, 7, 8, 9 und die Kosten für die Begutachtung etwa vorhande-
ner erbpathologischer Befunde durch Fachärzte.
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verordnung
über die Verwendung von Darlehen an die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
als Deckung für Kommunalschuldverschreibungen
Vom 24. September t 963
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die § 2
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 ,des Dritten
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
vom 8. Mai 1963 (Bundcsgesetzbl. I S. 312) sowie des
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel VI des
§ 5 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes in der Fas-
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
sung vom 5. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81)
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
wird verordnet:
schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
§ 1
vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 309) sowie mit
Offentlich-rechtliche Kreditanstalten und Hypothe- Artikel V des Fünften Gesetzes zur Änderung und
kenbanken können Forderungen aus Darlehen, die Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom 14. Ja-
sie der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und nuar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 9) auch im Land
Stahl gewährt haben, als ordentliche Deckung für Berlin.
die von ihnen ausgegebenen Kommunalschuldver-
schreibungen (Kommunalobligationen) verwenden.
Das gleiche gilt für Forderungen aus Darlehen, die
von den in Satz 1 bezeichneten Kreditinstituten § 3
gegen Ubernahme der Gewährleistung durch die
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
währt worden sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. September 1963
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Westrick
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963 765
Vernrdnung zur Änderung der Brennereiordnung
Vom 24. September 1963
Auf Grund der §§ 57 und 178 Abs. 1 des Gesetzes 3. § 168 wird wie folgt geändert:
über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 a) In Absatz 1 werden
(Reichsgesetzbl. I S. 405), zuletzt geändert durch
aa) die Worte „fünf Tage" durch die Worte
das Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz vom
,,sieben Werktage",
16. August 1%1 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), in Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes bb) das Wort „Reichsmonopolverwaltung"
wird verordnet: durch das Wort „Bundesmonopolverwal-
tung"
Artikel 1 ersetzt.
Die Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zum b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Ober-
Gesetz über das Branhtweinmonopol vom 12. Septem- finanzpräsident" durch die Worte „Die Ober-
ber 1922 (Zentralblatt für dq_s Deutsche Reich S. 707) finanzdirektion" ersetzt.
- die Brennereiordnung, zuletzt geändert durch die
Verordnung zur Anderung der Ausführungsbestim- Artikel 2
mungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol
vom 18. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 653) -:- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) auch im Land Berlin mit der Maßgabe,
1. In § 9 Abs. 3 werden vor dem Schlußpunkt fol- daß an die Stelle der Bundesmonopolverwaltung die
gende Worte angefügt: ,,oder wenn die Brennerei Monopolverwaltung für Branntwein beim Landes-
von der Abfindung ausgeschlossen ist". finanzamt Berlin tritt.
2. § 121 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
In Absatz 1 werden die Zahl „6 durch die Zahl
11
,, 7", und die Zahl „ 18" durch die Zahl „21" er- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1963 in
setzt. Kraft.
Bonn, den 24. September 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages*) vom 4. November 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland.
und. dem Königreich Griechenland
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öHenUichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
Vom 12. September 1963
Der Vertrag vom 4. November 1961 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Griechenland über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 109) tritt
am 18. September 1963 in Kraft.
Auf C~rund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes vom
5. Februar 1963 zur Ausführung des Vertrages vom
4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Griechenland über
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und
öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
(Bundesgesetzbl. 1963 I S. 129) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß das Gesetz nach seinem § 12 Abs. 1
ebenfalls
am 18. September 1963
in Kraft tritt.
Bonn, den 12. September 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
*) Die Bekanntmacl1unq ülwr dc1s Tnkrnfllrei<'n des Vcrlrugcs isl im Bundesgesetzblatt 1963 Teil II S. 1278 (Ausgabe Nr. 36 vorn 27. September 1963)
veröffentlicht. _
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1963 767
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 19. September 1963
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 4. die in der Zeit vom 15. bis 20. Februar 1964 in
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und Offenbach am Main stattfindende „XXX. Inter-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nationale Lederwarenmesse",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 5. die in der Zeit vom 16. bis 20. Februar 1964 in
wird bekanntgemacht: Frankfurt/Main stattfindende „International~
Frankfurter Frühjahrsmesse",
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schulz von Erfindungen, Mustern und 6. die in der Zeit vom 8. bis 12. April 1964
Warenzeichen tritt ein für in Stuttgart stattfindende Veranstaltung
1. die in der Zeit vom 4. bis 6. Oktober 1963 in ,,INTHERM - 4. Internationale Fachmesse 01-
Essen stattfindende Veranstaltung „Zweirad- feuerung und Gasfeuerung",
Kongreß 1963 mit Zweirad-Musterschau 1963",
7. die in der Zeit vom 22. bis 26. April 1964 in
2. die in der Zeit vom 10. bis 13. Januar 1964 in
Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung Frankfurt/Main stattfindende „Internationale
„Für das Kind Internationale Fachmesse für Pelz-Messe",
Kinderwagen, -Ausstattung, Kindermöbel und 8. die in der Zeit vom 3. bis 6. Juni 1964 in Ham-
Korbwaren", burg stattfindende „24. Fachausstellung für An-
3. die in der Zeit vom 10. bis 13. Januar 1964 in staltsbedarf (FAB) ",
Frnnkfurt/Main stattfindende Veranstaltung
„Für den Garten Internationale Fachmesse für 9. die in der Zeit vom 20. bis 29. September 1964 in
Gartenmöbel, Gartenschirme, Gartenausstattung Hannover stattfindende „Werkzeugmaschinen-
und Gartenbedarf", Ausstellung Hannover".
Bonn, den 19. September 1963
Der Bundes mini s t er der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. J o e 1
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil 1
Berichtigung, der Verordnung
über die Uberwachung der Entrichtung der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
vom 28. Juni 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 445)
In § Abs. 5 muß es statt „bestehen" richtig
heißen „entgegenstehen".
Bonn, den 23. September 1963
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Im Auftrag
Schewe
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Dr u 'c k: Bundesdruckerei.
Das BundP~gcsetzbl<1tl erschcmt in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkiindd. In Teil JJI wird dus als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Buncksqesctzbl. I S. 437) nach Suchgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Lu u f end Ei r Bezug nur durch di.e Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuziiglich Zustellgebühr. Ein z e 1 s t ü c k c je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgeselzblall" Köln 3 99 oder nuch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.