745
Bundesgesetzblatt
Teil I
196:3 Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1963 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
:!.1. 9. 63 Gesetz zur ÄmleJung th~s Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
sowk~ des Ges(~lzes über die 1~nt.schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten 745
/i.ndcrl JJunclcsgcsclzhl. 111 367--1, 366-1, 300-2, 300-1 und 361-1.
lL 9. 63 /\nordnun~J des Btmdcsprüsid(m,lcn übe1; den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
cfor bcilmlcten Pi.llcnlinhubt~r ,rnf FiiUsschiffen der Bundeswehr ...................... , . . . . 750
Hinweis auf Vc!rkündunqen im Bundesanzeiger 750
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen
sowie des Gesetze·s über die Entschädigung.
der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten 1)
Vom 21. September 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
schlossen:
a) Absatz 2 Satz 1 wird_ wie folgt gefaßt:
„Die Entschädigung beträgt für jede Stunde
Arlikel 1
der versäumten Arbeitszeit wenigstens
Anderung des Cesetzes über die Eutschädigung 1 Deutsche Mark und höchstens 5 Deutsche
von Zeugen und Sachverständigen Mark."
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen b) Absati 3 wird wie folgt gefaßt:
und Sachve~ständigen vom 26. Juli 1957 (Bundes-
,, (3) Zeugen erhalten wenigstens die nach
gesctzbl. I S. 861, 902) 2 ) wird wie fplgt geändert:
dem geringsten Satz bemessene Entschädi-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gung, Hausfrauen jedoch wenigstens 2 Deut-
sche Mark je Stunde, es sei denn, daß der
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: Zeuge durch die Heranziehung ersichtlich
11 (2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behör- keine Nachteile erlitten hat."
den oder sonstige öffentliche Stellen von dem
Gericht oder dem Staatsanwalt zu Sachver- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
ständigenleistungen herangezogen werden."
a) Die Sätze· 1 · und 2 des Absatzes 2 werden
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
wird wie folgt gefaßt: „Die Entschädigung beträgt für jede Stunde
11 (3) Für Angehörige einer Behörde oder der erforderlichen Zeit bis zu 7,50 Deutsche
sonstigen öffentlichen Stel1e, die nicht Ehren- Marle Erfordert das Gutachten besondere
beamte oder ehrenamtlich tätig sind, gilt fachliche Kenntnisse, so beträgt die Entschädi-
dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten ·gung bis zu 15 Deutsche Mark für jede
in Erfüllunq ihrer Dienst.aufgab(m erstatten, Stunde; der erhöhte Stundensatz ist für die ge-
vertrelen oder erläutern." samte erforderliche Zeit zu gewähren, auch
wenn der Sachverständige nur während eines
Teiles dieser Zeit seine besonderer fach-
1) .i\nderl BundPsCJ<,scl,.hl. 111 :l(i7-1, :Jb(i-1, :l00-2, '.HiO-J 1rnd 361-1.
:!) 1Jundcs1wsc'i.zbl. .lll '.fül-1 lichen Kenntnisse zu verwerten braucht."
Z 1997 A
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Verhältnisse, insbesondere ihrer regelmäßigen
Erwerbstätigkeit, nach billigem Ermessen höhere
,, (3) Dit; nach Absatz 2 zu gewährende Ent- als die in den §§ 2 bis 5. bestimmten Entschädi-
schädi~J un~J kann bis zu 50 vom Hundert gungen gewährt werden."
überschrill.en werden
a) für ein Gutachten, in dem der Sach- 7. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
verständige sich für den Einzelfall
a) In Satz 1 fallen die Worte „bei Entfernungen
eingehend mit der wissenschaft-
von mehr als zwei Kilometern" weg.
lichen Lehre auseinanderzusetzen
hat, oder b) In Satz 2 wird nach Ersetzung des Punktes
durch ein Semikolon folgender Halbsatz an-
b) nach billigem Ermessen unter
gefügt:
Berücksichtigung der Erwerbsver-
süumnis für eine geforderte Lei- „jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu
stung, durch die der Sachverstän- gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr
dige für eine zusammenhängende als zweihundert Kilometer verlangt werden."
Zeit von wcniqstens dreißig Tagen
seiner regelmäßigen Erwerbstätig- 8. In § 9 werden in Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 3
keit ganz oder überwiegend ent- die Worte „2,50 Deutsche Mark" durch die
zogen wird, oder Worte „4 Deutsche Mark" ersetzt.
c) nach billigem Ermessen unter
9. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Berücksichtigung der Erwerbsver-
säumnis, wenn der Sachverstän- ,, (2) Dem Sachverständigen ist ferner auf An-
diue seine Berufseinkünfte im trag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn er durch
wesentlichen durch die Erstattung eine geforderte Leistung für eine zusammen-
von Gutachten erzielt. hängende Zeit von wenigstens dreißig Tagen
seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit ganz oder
Die Erhüliunqen nach den Buchstaben a und b überwiegend entzogen wird oder wenn die Er-
sowi0 a und c können nebeneinander ge-
stattung des Gutachtens bare Aufwendungen
währt werden." erfordert und dem Sachverständigen, insbeson-
dere wegen der Höhe der Aufwendungen, nicht
4. § 4 wird wie; Iol~Jt gefaßt: zugemutet werden kann, eigene Mittel vorzu-
schieß·en."
,,§ 4
Zu berücksichtigende Zeit 10. In § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Bei Zeugen 9ilt als versäumt und bei Sachver- ,, (4) Entscheidungen nach Absatz 1, 2 wirken
ständigen gilt als erforderlich auch die Zeit, nicht zu Lasten des Kostenschuldners."
während der sie ihrer gewöhnlichen Beschäfti.:
gung infolge ihrer Heranziehung nicht nachgehen
11. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:·
können."
a) In Satz 1 werden die Worte „0,30 Deutsche
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: Mark" durch die Worte „0,45 Deutsche Mark"
ersetzt.
,,§ 5 b) In Satz 2 werden die Worte „eine Deutsche
Besondere Verrichtungen Mark" durch die Worte „2,50 Deutsche Mark"
ersetzt.
Soweit ein Sachverständiger oder ein sachver-
ständiger Zeuge Verrichtungen erbringt, die in
12. Die Anlage zu § 5 wird wie folgt geändert:
der Anlage bezeichnet sind, richtet sich die Ent-
schädigung nach der Anlage; daneben werden, a) Die lfd. Nummer 2 wird wie folgt
wenn in der Anlage nichts anderes bestimmt gefaßt:
ist, die Aufwendungen nach §§ 7, 10 ersetzt. Bei·
Reisen außerhalb des Aufenthaltsortes werden „2. Jeder Obduzent erhält
auch die Reisekosten nach §§ 8, 9 ersetzt; außer- a) für die Leichenöffnung 50
dem wird für die zusätzlich erforderliche Zeit
eine Entschüdigung von 10 Deutsche Mark für b) f_t.ir die Sektion von Teilen
jede Stunde gewährt." einer Leiche oder die Dff-
nung einer nicht lebensfähi-
gen Leibesfrucht ......... . 25
6. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
Erfolgt die Obduktion unter
,,§ Sa besonders ungünstigen äußeren
Zeugen und Sachverständige aus dem Ausland Bedingungen, so beträgt die
Entschädigung
Zeugen und Sachverständigen, die ihren ge-
zu a) 60
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kön-
nen unler Berücksichtigung ihrer persönlichen zu b) 35
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1963 14'1
Die f'.ntschfüliqung umfaßt auch bei derselben Blutprobe je
den zur NiedcrsduiJt gegebe- Person insgesamt höchstens 40
nen Bericht einschließlich des f) für die Bestimmung von
vorli_iufi~Jen Gui.rJchtens." Haptoglobintypen ein-
b) In lfd. Nurnrrwr ] wird in der drit- schließlich des verbrauchten
ten Spc:;11.e der Betrng „W' durch „5 Materials ............... . 20
bis 15" ersdzL g) für die Bestimmung der
Gruppe Ge sowie anderer
c) In Hd. Nummer 4 wird in der drit-
allgemein als beweiskräftig
ten Spalle der Betrag „ 10" durch
anerkannter, im Serum ei-
,, 10 bis 20" ersetzt.
weiß-chemisch nachweisba-
d) In lfd. Nummer 5 werden in der rer Gruppen je Gruppe .... 20
zweiten Spalte die Worte „eines h) für das schriftliche Gut-
Nahrungs- oder Cenußmi'Jels oder achten .................. . 7
eines Gebrauchsgegenstandes, Arz-
neistolf s, Geheimmi ltels" durch die Die Entschädigung nach den
Worte „nines Lebensmittels oder Buchstaben a bis e und g um-
eines BE~darfsgegenstancles, Arznei- faßt das Ver"brauchte Material,
mittels" ersetzt. Folgender Satz soweit es sich um geringwer-
wird angefügt: "tige Stoffe handelt."
,,Bei außergewöhnlich umfangn-ü- h) Nach lfd. Nummer 7 wird folgende
chen Untersuchungen beträgt die lfd. Nummer 7 a eingefügt:
Entschüdigung bis zu . . . . . . . . . . . . 200". „7 a. Für jede Blutentnahme 3".
e) In lfd. Nummer 6 fällt d·as Wort i) Die lfd. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
„röntgenologische" weg. Folgender aa) In der zweiten Spalte:
Satz wird angefügt:
I. In Absatz 2 werden nach Wegfall des
,,Bei außergewöhnlich umfangrei- Punktes folgende Worte angefügt:
chen Untersuchungen beträgt die „ und für einen Durchschlag für die
Entschädigung bis zu . . . . . . . . . . . . 200". Handakten des Sachverständigen."
f) Nach lfd. Nummer 6 wird folgende II. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
lfd. Nummer 6 a eingefügt: „Die Entschädigung umfaßt nicht die
„6 a. Für die röntgenologische oder Kosten für Verrichtungen nach den
elektrophysio1ogische Unter- Nummern 6, 6 a, 7, 7 a und die Kosten
suchung eines Mc~nschen ein- für die Begutachtung etwa vorhan-
schließlich einer kurzen gut- dener erbpathologischer Befunde
ach Uichen Außerung beträgt durch Fachärzte. 11
die JJntschädigung, auch wenn bb) In der dritten Spalte:
mehrere Aufnahmen erforder-
Der Betrag „230" wird durch den Betrag
lich sind, .................. 8 bis 50".
„300" und der Betrag „60" durch den
g) Die lfd. Nummer 7 wird wie folgt Betrag „75" ersetzt.
gefaßt:
k) Die lfd. Nummer 9 fällt weg.
„ 7. Bei Blutgruppenbestimmungen
beträgt die Entschädigung1 für
jede Blutprobe
a) für die Bestimmung von Artikel 2
ABO-Blutgruppen ....... . 10
für die Bestimmung von Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
Untergruppen ........... . 8
der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten
b) für die MN-Bestimmung .. . Das Gesetz über die Entschädigung der ehren-
8
amtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli
c) für den zusätzlich erforder- 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900) 3 ) wird wie folgt
lichen Absorptionsversuch . 14 geändert:
d) für die Bestlmrr..ung der
Merkmale des Rh-Kom- 1. Die Dberschrift wird wie folgt gefaßt:
plexes (C/c, D, E usw.) je „Gesetz über die Entschädigung der
Merkm.al ................ . 10 ehrenamtlichen Richter".
bei derselben Blutprobe je
Person insgesamt höchstens 50 2. In den §§ 1 bis 10, 12, 13 werden die Worte
,,ehrenamtlicher Beisitzer" durch die Worte „ehren-
e) für die Bestimmung der
Blutgruppenmerkmale P, Kell
(K, k) usw, je Merkmal ... 10 3) Bundesgesetzbl. III 366-1
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
amllichcr Richt(\f ersetzt. In § 14 Satz 1 und 2
11
von neunzehn Deutsche Mark für jeden Tag,
wird das Wort: ,,Beisitzer" durch die Worte an dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr
,,ehrcndrnllich<~ Richter" ersdzl.. als zwölf Stunden
von ihrem Wohnort abwesend sein müssen."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt ~JC~inderl:
a) Die SLil:,w 1 und 2 werdc)n wie folgt gefaßt:
,,Entsll!hl dem cl1 rN1am Llidwn Richter ein Ver- Artikel 3
diensl.i1 u.,;lall, so lwl.r:-iql. die EnlschJdigung für
jcdl~ Sl.tmdc d(:r vcn;;iumLen Arbeitszeit we- Schl ußvorschriften
niqsl.Pns drei Deutsche Mark und höchstens
fünf Dcul.sche Mark. Als vcrsüumt gilt auch § 1
die Zeil, ~ührcnd weldwr der ehrenamtliche
Richter seiner gc~wöhnlidwn Beschäftigung Ä.nderung des Gerichtsverfassung-sgesetzes
infolge seiner Heranziehung nicht nachgehen § 107 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
kann." wird wie folgt geändert:
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßl: a) In Satz 1 fallen die Worte „bei Entfernungen
von mehr als zwei Kilomete,rn" weg.
,,Die Entschädigung richtet sich nach dem re- )
gelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der b) In Satz 2 wird nach Ersetzung des. Punktes
vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversiche- durch ein Semikolon folgender Halbsatz an-
rungsbeiträge." gefügt:
„jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu
4. a) § 2 erhält folgenden neuen Absatz 3: gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr
als zweihundert Kilometer verlangt werden."
,, (3) Der Höchstsatz der Entschädigung nach
Absatz 2 kann nach billigem Ermessen unter
§ 2
Berücksichtigung des Verdienstausfalles bis
zu 50 vom Hundert überschritten werden, Änderung des ·Gerichtskostengesetzes
wenn der ehrenamtliche Richter innerhalb und der Kostenordnung
eines Zeitraums von mindestens dreißig Ta-
gen an einem Drittel dieser Tage oder häu- § 92 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes
figer seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) 5 )
ganz oder überwiegend entzogen wird." und § 137 Nr. 3 Halbsatz 2 der Kostenordnung vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) 6) werden
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab- wie folgt gefaßt:
sätze 4 und 5.
„erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1
Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von
5. § 3 Abs. 3 wird wie folgt ge,fodert: Zeugen und Sachverständigen keine Entschädi-
a) In Satz 1 fallen die Worte „bei Entfernungen gung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
von mehr als zwei Kilometern" weg. Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschä-
digung von Zeugen und Sachverständigen zu
b) In Satz 2 wird nach Ersetzung des Punktes zahlen wäre;".
durch ein Semikolon folgender Halbsatz an-
gefügt: § 3
„jedoch ist die Entschädigung nach Satz 1 zu Verweisungen
gewähren, wenn Fahrtkosten für nicht mehr
als zweihundert Ki1ometer verlangt werden." Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen
auf die durch dieses Gesetz abgeänderten Vor-
schriften verwiesen ist, treten die entsprechenden
6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „zwölf
Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Deutsche Mark" durch dü! Worte „sechzehn
Deutsche Mark" ersetzt.
§ 4
7. § 7 Satz 1 wird wie folgt gcfoßl: Bekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes über
,,Die ehrenamtlichen Richt<·r bei den oberen Bun- die Entschädi.gung von Zeugen und Sachverständigen
desgerichten erhallen im Falle des § 4 Abs. 2 und des Gesetzes über die Entschädigung der
Satz 1 ein Tuuegeld ehrenamtlichen Richter
von siebeneinhalb Deut:~chc Mark für jeden Der Bundesminister de:i; Justiz wird ermächtigt,
Tag, an dem sie aui Anlaß der Dienstleistung das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
mehr als fünf bis acht Stunden, Sachverständigen und das Gesetz üb,er die Entschä-
von ·zwölf Deutsche Mark für jeden Tag, an
dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr als 4) Bundesgesetzbl. III 300-2
5) Bundesgesetzbl. III 360-1
acht bis zwölf Stunden, 6) Bundesgesetzbl. III 361-1
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1963 ,749
digung der clirenmn1lichen Richter in den sich aus § -6
den Arlike]n 1 und 2 ergebenden Fassungen mit
Inkrafttreten
neuen. Daten, dus Gesetz über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverstündigen auch mit neuer (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft.
Paragraphcnfolgc bek,rnnl.1.umuchen und Unstimmig- Jedoch tritt § 4 dieses Artikels bereits am Tage nach
keiten des Worllcuüs zu beseitigen. der Verkündung in K:r:aft.
(2J Die Entschädigung richtet sich für die gesamte
versäumte oder erforderliche Zeit nach dem neuen
Recht, wenn auch für eine Zeit nach dem Inkraft-
§ 5 treten dieses Gesetzes eine Entschädigung zu ge-
währen ist Das neue Recht ist auch anzuwenden,
Gc~Hung in ßerHn
wenn nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 vorher begonnene Verrichtung (§ 5 des Gesetze-es
des Dritt<!n Uberleitungsgcsclzes vom 4. Januar 1952 über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-·
(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ständigen) beendigt wird.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. September 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über den E1da!l von BesUmmungen für die
der beamtelen Patentinhaber auf HiHs§d1iHen
Vom 12. September 1963
GemJß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
i eh dem Bundesminister der Verteidigung die Aus-
übung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienst-
kleidung der beamteten Patentinhaber auf Hilfs-
schiffen der Bundeswehr zu erlassen.
Bonn, den 12. September 1963
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Krone
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesf~tzc-~s über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
Dundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 20/63 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 5. August 1963 150 15. 8.63 Siehe§ 4
Verordnung TSF Nr. 6/63 übbr Tarife für den Güterfernver-
kl~hr mit Krnftfahrzcugl!n
Vom 9. August 1963 152 17. 8. 63 1. 9. 63
Vr~rordnung Nr. 21/63 über clic Pestsctzung von Entgelten für
VPrkehrslcistungen der Binnenschiffahrt
Vom 12. August 1963 153 20. 8. 63 Siehe§ 4
Strom- und schiflabrlpolizeilichc Anordnung cler \Nasser- und
~;diiffahrtsclireklion Bremen für die Schiffahrt auf der Weser
(lklcuchtung von Sportboolen)
Vom 6. August 1963 155 22. 8. 63 1. 9. 63
Berichtigung der PünHen Verordnung zur Anderung der Aus-
fuhrliste - Anla~Jl! zur Außenwirtschaflsverordnung
Vom 16. August 1963 155 22.8. 63
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über den E1da!l von BesUmmungen für die
der beamtelen Patentinhaber auf HiHs§d1iHen
Vom 12. September 1963
GemJß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
i eh dem Bundesminister der Verteidigung die Aus-
übung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienst-
kleidung der beamteten Patentinhaber auf Hilfs-
schiffen der Bundeswehr zu erlassen.
Bonn, den 12. September 1963
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kiesinger
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Krone
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesf~tzc-~s über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
Dundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 20/63 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt
Vom 5. August 1963 150 15. 8.63 Siehe§ 4
Verordnung TSF Nr. 6/63 übbr Tarife für den Güterfernver-
kl~hr mit Krnftfahrzcugl!n
Vom 9. August 1963 152 17. 8. 63 1. 9. 63
Vr~rordnung Nr. 21/63 über clic Pestsctzung von Entgelten für
VPrkehrslcistungen der Binnenschiffahrt
Vom 12. August 1963 153 20. 8. 63 Siehe§ 4
Strom- und schiflabrlpolizeilichc Anordnung cler \Nasser- und
~;diiffahrtsclireklion Bremen für die Schiffahrt auf der Weser
(lklcuchtung von Sportboolen)
Vom 6. August 1963 155 22. 8. 63 1. 9. 63
Berichtigung der PünHen Verordnung zur Anderung der Aus-
fuhrliste - Anla~Jl! zur Außenwirtschaflsverordnung
Vom 16. August 1963 155 22.8. 63
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1963 751
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher e1schienen:
Sachgebiel 1 (Staats- nn!I Verfassunqsrechl) 3. Lieferung -· Folge 3 - Stand 1. 12. 1958
Ei11ziqt, L1C'lc'1111,q Frilq,, 6 Sl<111d I B. l'!59 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädi-
10 Vcdussu11q.s1ccl1t -- 11 Stclilllicl1c 01q<1nisation - 12 Verfassungs· gunqcn, Gnadenrecht - 314 Auslieferunq und Durchfiihrunq (3.92 DM
und 0,35 DM Versandqebührenl
t\\\~\';ll). 13 U11ndcsrp<,11zscl111tz (B,% DM und 0,60 DM Vcrsandge-
4. Lieferung - Folge 4 •·· Stand 15, l. 1959
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei F1eihe1tsentzie-
hungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglaubi-
Sach9ebiet 2 IVerwaJ11111uJ gunq öffentlicher Urkunden /2,80 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
1. Lielc)runq -- Fol<w 12 - Stand 15. 6. 1960 5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
200 Bc)hiirclc:nduliJdll •- 201 Vcrwdllull(Jsvelfahren und -zwangsver- 32 bis 35 Gerichte für besondere Sachqebiete (2,80 DM und 0,35 DM
liJJ11c;11 './,02 Vc,rw,ill1111qs</<:hii111<:11 (0,'/0 DM und 0,25 DM Versand- Versandqebührcn)
gcbii111c~t1)
6. Lieferung - Folge 5 - Stand l. 3. 1959
2. Licl<'runq Folqc B - Sliind 15. 3, 1%0 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der
2030 Dcdrnle ·- 2031 Disziplirrnrrcclll (5,74 DM und 0,45 DM Versand- Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung -
gclJührrnr) 364 Gebührenbefreiunqen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366
3. LiC'ft)l\llHJ - Polqe 24 - Stand l 2 19Gl Entschiidiqung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten -
2032 Bcso/rJun~J. lJnterlrnlts'l.llschull (3,22 DM und 0,35 DM Versand- 367 Entschädigun,1 von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebüh-
gcbührell) renordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von
Rechtsbeis1änden (3,71 DM und 0,35 DM Versandqebühren)
4. Lieferung (1, Teil) - Polge 43 - Stand 1. 7. l!J62
203 Recht der im Dienst des Bunclc:s und der bundesunmiltelbaren
Kürperschuflen des öflenlliclrnn Rt)d1ts stehenden Personen - ·2034 Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
Angestellte und Arbeiter, Arbeil.slwdinqungen der Arbeitnehmer -
2035 Pcrsonalverl.rclunqsrech1 (2,16 DM und 0,35 DM Versand- 1. Lieferung - Folge 31 - Stand 1. 1 1962
gebühren) 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
setze (10,26 DM und 0.45 DM Versand9ebühren)
4. Lieferunq (2. Teil) - Polqe 53 - Stand 1. 12, 1962
2036 Red1!.sverhiillnisse früherer Anqchöriqer des öffentlichen Dien- 2 a Liefernnq - Folge 26 - Stand 15. 9. 1961
sl0s (Arlikel 1:ll CC) - 2037 Wicdcrqulmachunq nationalsozialisti- 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze zum
sdH!n llrirc>chls für /\nqchüriqe <ks öffentlichen Dienstes (12,34 DM Recht der Schuldverhältnisse (4,34 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
und 0,60 DM Vcrsandqcbührcn)
2 b Lieferung - Folge 25 - Stand 15. 9. 1961
5, Licfcrunq -- Fol<Je 13 - Stand 15. 6. JD60 403 Nebenqesetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,35 DM Versand-
210 Paß-,, A uswc,is- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen gebühren)
(1,40 DM und 0,25 DM VersandqC'bühren)
3. Lieterun9 - Folge 51 - Stand 1. 12 1962
6. Liderunq - Polqe 17 - Stand L 12. !D60 404 Nebengesetze zum Familienrecht - 405 Nebengesetze zum Erb-
2120 Orqilnis,lf.ion des Gcsundlicil.swcsens - 2121 Apotheken- und recht (1.44 DM und 0,25 DM Versandqebührenl
Arzneimittelwesen. Citle (5,60 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
4. Lieferunq - Folge 10 - Stand l. 4 1960
7. Lic-;fcrun\J -· Folqc 14 •- Stand I. 8. 1960 4l00 Handelsqesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Handelsge-
2122 Arzte und sonsliqc !Teilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten setzbuch - 4102 La9erscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-
- 2124 Ilcbammcn und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,35 DM Ver- schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
sandgebühren) 0,45 DM Versandgebühren)
8. Lieferung - Folqc 20 -- Stand 23 3 1961 5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3, 1961
2125 Lebens- und Genußmittel, ßedarfsgegenstände (5,18 DM und 4110 Börsenvorschriften - 4111 Zulassung zum Börsenhandel -
0,45 DM Versandgebühren) 4112 Feststellung des Börsenpreises - 4113 Abwicklung von Börsen-
geschäften - 4114 Zulassung zum Börsenterminhandel - 4115 Ein-
9. Liefcrunq - Folge 27 - Stand 15. 10. 1961
zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1.40 DM und 0,25 DM Ver-
2126 KrankheiJ.sbekiimpfunq, Impfwesen (2,38 DM und 0,35 DM Ver- sandgebühren)
sandgebühren)
10. Lieferunq - Folge 16 - Stand 15. 11. 1960 6. Lieferun_g - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961
4120 Recht der Kapitalgesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-
213 Bauwesen - 215 Ziviler Bevölkerungsschutz (2,38 DM . und
0,35 DM Versandgebühren) schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 Recht der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolonial-
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. In62 gesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und
216 Jugend_r~ch~ - _217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs- 0,45 DM Versandgebühren)
recht, Fre1zu_g19kc1t, . A1:1swanderungswesen, Kriegsgräbersorge _
9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15 5. 1960
219 Bundesknmrnalpol1zc1 (4,14 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
420 Patentrecht -' 421 Gebrauchsmusterrecht 422 Recht der
12. Lieferung - Folge 46 - Stand 1. 7. 1962 Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemein-
221 Wissenschaft und Forschunq - 224 AUgemeine Kulturpfleqe und same Rechtsvorsch ritten - 43 Vorschriften gegen den unlauteren
Kulturschutz - 2250 Pressewesen -· 2251 Rundfunkwesen (1 ;08 DM Wettbewerb - 440 Urheberrechtliche Vorschriften - 441 Verlags-
und 0,25 DM Versandqebühren) recht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44
Mehrseitirre Verträge _(7,70 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
13. Lieferung - 2. Auflage - Folqe 29 - Stctnd 1,.5. 12 1961
2330 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimslättenwesen
234 Wohnraumbewirlsc:haftunq -· 2:15 IÖeinqartenwcsen (9.18 DM und 10, Lieferung - Folge 18 - Stand 1. 1. 1961
0,45 DM Versctndqebührcn) 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgerichts-
gesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne strafrechtliche Neben-
14. Licferunq - Folqe 9 - Stand 15 4. 1960 gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und
24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und 0,45 DM Versandqebühren)
Vermißte (2,10 DM und 0,35 DM Versundqcbührenl
15. Lieferung - Folqe 40 - Stand l. 5. 1962
25 Wieder9ulmachung naf.ionalsozialislischcn Unrechts - 250 Rück- Sachgebiet 5 (Verteidigung)
erstallun9 - 251 Enlschiidiqunq (9,54 DM und 0,45 DM Versand- 1. Liefernng - Folge 58 - Stand 31. 12. 1962
gebübren)
50 Wehrverfassung - 51 Rechtsstellung der Soldaten - 52 Wehr-
16, Lieferunq -- Polqe 47 - Stand 1. 9. 1962 beschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht (4,68 DM und 0,30 DM
26 Ausliinderrecht - 27 Auswiirliqcr Dienst ohne Verträge - 29 Versandgebühren)
Slatislik (1,62 DM und 0,25 DM Versanclqebiihren) 2. Lieferunq - Folge 59 - Stand 31. 12. 1962
53 Wehrsold, Fürsorge, Versorgung - 54 Wehrleistungsrecht -
55 Sonstiges Verteidigungsrecht (5,22 DM und 0,35 DM Versand-
Sachgebiet 3 (Recht.spflegeJ gebühren)
1. Lieferung - 2. Aufla!Je - Folqc! 60 - Stand 31. 12. 62
300 Gcrichlsverfassunq -- 301 Richter - 302 Enllaslunq der Gerichte,
Rechtspl1eqer - 303 Nol,lfe, Rc)cl1lsi111w;iJte, Red1lsbernter (5,94 DM Sachgebiet 6 (~inanzwesen)
und 0,35 DM Vers,mdqdJübrcn) 12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962
2, Licfernnq - Folqe 2 - Stand 1. 8. 1958 621 Lastenausgleich - 622 Schadensfeststellung 624 Besatzungs-
schäden (18,54 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
310 Zivilprozeß, Zwanqsversleiqerunq und Zwangsvc!rwaltung -
311 Verqleich, Konk11rs, Einzclqlüubiqelirnfechlung (7,21 DM und 13. Lieferung - Folge 50 - Stand 30. 9. 1962
0,45 DM Versm1dqP!iiihren) 63 Bundeshaushalt (1,62 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Sac:hgcbict 7 (W irlsd1aitsrechl) 5. Lieferung - Folge 36 - Stand 1. 5. 1962
924 Straßenbeförderungsrecht - 925 Pflichtversicherung im Straßen-
8. Licfernng - Polqc 4B - Stand 30. !l. l!JG2 verkehr - 928 Statistik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und
7Gl All9crncincs Kreditwesen - 7GI0 A11fsichtsrcd1Uichc Vorschriften Tarife im Straßenverkehr (4.32 DM und 0,35 DM Versandqebühren)
- 7611 Sonsliqe Vorschriften (0,90 DM und 0,25 DM Versand-
gellührcn) 6. Lieferung - Folge 44 - Stand l 7. 1962
930 Allgemeines Eisenbahnrecht - 931 Bundeseisenbahnen - 932
11 h Liefcrunq -- Folqe 49 -· St<1nd 30. 9. FJG2 Nichtbundeseigene Eisenbahnen - 933 Eisenbahnbaurecht und Eisen-
7Bl Landwirlsclwfllichcs Bocknrechl - 7813 Pc1chlwcscn -- 7815 flur- bahnbetriebsrecht (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
heH'inic1u1HJ rn1d BucJcuvc:rlwsscr11J1q (1,·14 DM und 0,25 DM Versand-
qcbühreu) 1. Lieferung - Folge 45 - Stand l. 1. 1962
934 Eisenbahnbeförderungsrecht - 935 Haftpflicht der Eisenbahnen
!8. Licfenrnq - Fulqe :i5 - St<1nd :n. 12. 1%2
790 Porslwirlsch<1ft - 792 Jc1qdwesen - 7D3 f'i:,d1crui (3,0G DM und (8,82 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
0,35 DM Vcrsc111dw,b[ihrcn) 8. Lieterung - Folge 30 - Stand l. 2. 1962
940 Verwaltung der Bundeswasserstraßen - 941 Ausbau und Neu-
bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwecke der
Sad1gcbict 8 (Arheilsrccht, Sozi<1lvcrsicherung, Kricnsopfervcrsorgung) Bundeswasserstraßen - Anhang: Ubergang der Wasserstraßen von
den Ländern auf das Reich (2,52 DM und 0,35 DM Versandqebühren)
L Lidernrt!J - hJlqc" 5G -- Stuml 31. 12. 1%2
:,00 Arhcil.svc:rl.rnq,;rccht - 1301 Bdcie!Jsvcrla:,s11r!CJ und Milbestim- 9. L1edtirung - Folge 39 - Stand l. 4. 1962 .
·nu11g -- 1302 T,JJilve1lrng und !vl1ndcslc11bc1l.sllcrlin9nrHJen - 804 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9580 Verwaltung und allgememe
lfcimurbc:i! (4,50 DM uud 0,35 DM Vc;1sa1HJUdJü!uen) Ordnung der Binncn5chiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (B,46 DM und
0,45 DM Versandgebühren)
2. I.ir'lc,rnrHJ ·- Folrw 57 ·- Sl.irnd 31. 12. 1%2
ao:i !\rlwils:;d1ulz (1,BG DM lllld o,:l5 1)1\,j VctS,l(Jdc1c,l1l1]11cn) 10. Liclerung .... Folge ,12 - Stand 1. 3. 1962
950 Binnenschiffahrt, Flößerei - .. 9502 Schiffssicherhert (5,,10 DM und
:l. LidenmcJ •··- l"olqc: :rn -- Sl.<1rrd l. '.l. 1%2 0.45 DM Versandgebühren)
BlO Arlwil.svcrrnill.lunq und Arbeiblose11versichr:runq - ßl I Beschiit-
liqun\J Sd1wcrbcsd1i.idiqlcr (1,Bü DM und 0,35 DM Vursandqcbührcn) l l. LteteruHg - Folge 33 - Stand 1. 3. 1962
950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung Befähigungs-
14. Lieferung ·- Folqc 54 - Slaud 31. 12. l!J62 wunnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol auf Dort·
B:J Kriegsoplt'.rve1sorqung - 84 rJcimkehrcr1ccht -- U:'i Kiudc1gcld mur;d-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom·
(5,01 DM 1rnd 0,4:i DM Vers,1r1d\Jcb[ilrn:n) gebiet (3,06 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
12. L1eterung - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
S<1dt!Jebiet 9 (Post- und f'ernmeldewcscn, Verkehrswesen, ßundes- Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,45 DM Ver-
wasserstrnßen) sa ndqebühren)
2. Lieferung ·- Folnc 32 - Stand 1. 2. l!J62 13. Lwferuug - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
Dl0 Allgemeines Straflcnbaurccht - 911 ßundc~[crnsl1ußcn - 912 951 Seeschiffahrt - · 9512 Schiffssicherheit (8,26 DM und 0,60 DM
Ausbau der Buudesfernslruß.cn (1,98 DM und 0,35 DM Versand- Versandqebühren)
qcbührcn)
14. Lieferung - Folge 23 - Stand l. 2. 1961
3. Lieferung - Fol\Je 34 -- Stuud 1 4. 1962 951 Seeschiffahrt - Y513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht --
9230 Strnflcnverkehrsvcrwallung - D1.31 i\ll(Jerrwi1ws St1aflt.rnvcr- 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9517 Schiffsvermessung -
kchrsrccht - 9232 Zulossung zum Slmßcnvr,rkehr ffi.48 DM und 0518 Beförderunq von Frachtstücken (6,'72 DM und 0.45 DM Ver·
0,45 DM Vcrs,rntlgebührcu) sandgebühren)
4. LielcrurHJ - Folne 35 - Stand J. 4. I!Jü2 15. Lieferung - Folge 52 - Stand l. 12. 1962
U233 Ordnung cks Stral\cuverkehrs •-- !J:n1 Sltullu1bc1lrnl.Jctricl.Jsrccht 06 Luftverkehr - 97 Welterdienst (4,14 DM und 0,35 DM Ver
(4,:l2 D)\1 und 0,:15 DM Vcrsct11clqeb(l11Jen) sandgeb(ihren)
Bestellungen sind zu rieb ten an:
Sammlung des Bundesrechts
ßundesqesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sc1mmltrnq kmrn im Abonuemcnl nm für bezogen f-lcftc einzelner Sachgebiete können bezogen we1 den zum Preise vcn
'Ncrdcn Der Preis bclrünt ab 1. 1. 1!.lb2 '/ Pf Blatt im 9 Pf pro Blatt einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Vor-
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rechls vom 10. Jr1li 1!J5B' (B1111dt1sc1c';,<:11.hl. 1 li:J7) veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
l:('.,.ll(J,,lwcli11q11r1<Jc:11 fiir TeiJI1111dll: l..<111fc:11clr·r· B,,,.11q 1111r durch Post. Bezugspreis vierteljährlich für TeiliundTeilIIje DM5,-
,.rr,.C1qlid1 /.1rsl.<:llqch[ihr. J.! in·; c, l ,; 1 ii c· k c: jc: <11rr1c:J<111,1r'r1P '.2~ Sc:i1en DM 0,40 Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundc:sqcsc:l/.bl<1ll" Kiilrr :; 'J!J odc•r JJ,1dr B,•,,i!il,1n\J crncr Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versun<lgebühr DM 0,15.