741,
Bundesgesetzblatt
Teil I
A usgcgcben zu Bonn am 2. September 1963 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
29. 8. 63 Verordnung zur Änderung der Erstattungs-Verordnung Schweine/Eier/Geflügel • • • . . • • . • • • 741
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Verordnung
zur Änderung der Erstattungs-Verordnung
Schweine/ Eier/ Geflügel
Vom 29. August 1963
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Durchführung gangsabgaben wieder eingeführt. Mit Uber-
der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 gabe gehen die Waren in die Zollgutverwen-
(Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Euro- dung der Streitkräfte über."
päischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur .Ände-
rung des Gesetzes zur Förderung der deutschen 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Eier- und Geflügelwirtschaft vom 26. Juli 1962 (Bun- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 465), geändert durch das Gesetz zur ,, (2) Erstattungen für die Lieferung von Wa-
.Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ver- ren als Schiffsbedarf werden ferner nur ge-
ordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und währt für Waren, die an bezugsberechtigte
Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Schiffe im Sinne des § 135 Abs. 3 Sätze 2 und 3
Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des der Allgemeinen Zollordnung vom 29. Novem-
Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Ge- ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) geliefert
flügelwirtschaft vom 6. August 1963 (Bundesgesetz- oder die zu diesem Zweck von einem Schiffs-
blatt I S. 591), verordnet die Bundesregierung: ausrüster in einem Freihafen bezogen worden
sind."
Artikel 1
b) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Die Erstattungs-Verordnung Schweine/ Eier/ Ge-
„ 1. Waren, für die die Abschöpfung nach den
flügel vom 8. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 152)
Vorschriften des Zollrechts erstattet, erlas-
wird wie folgt geändert:
sen oder nicht erhoben worden ist,".
1. § 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Nr. 4 wird das Wort „Anlage"
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: durch die Worte „Anlagen 1 und 2" ersetzt.
,, (1) Erstattungen nach Artikel 10 Abs. 1 und
Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 20, Ar- 3. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Anlage" durch die
tikel 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 21 und Ar- Worte „Anlagen 1 und 2" ersetzt.
tikel 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22 werden
für die Ausfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Außen- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
wirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 - Bun- a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:
desgesetzbl. I S. 481) der in den Anlagen 1 ,,Sind die Waren als Schiffsbedarf an Schiffs-
und 2 aufgeführten Waren gewährt." ausrüster im Freihafen geliefert worden, so
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: kann die Erstattung nur von dem Schiffsaus-
rüster beantragt werden, für den die Waren
,, (3) Waren, die an ausländische Streitkräfte in den Freihafen verbracht worden sind."
im Wirtschaftsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes) auf Grund von Ver- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
trägen mit amtlichen Beschaffungsstellen der ,, (2) Der Antrag auf Erstattung kann für Lie-
Streitkräfte geliefert werden, gelten als in ferungen als Schiffsbedarf nur innerhalb von
dritte Länder ausgeführt. Mit Ausnahme von 60 Tagen nach Ausstellung der Ausfuhrbe-
Lieferungen an ausländische Streitkräfte im scheinigung, im übrigen nur innerhalb von
Land Berlin gelten diese Waren zugleich als 60 Tagen nach Ablauf der in der Erstattungs-
von den ausländischen Streitkräften zu ihrer zusage für die Ausfuhr bestimmten Frist ge-
ausschließlichen Verwendung frei von Ein- stellt werden."
Z 1997 A
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
5. § 7 Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung: durch eine nach vorgeschriebenem Muster ausge-
,, (4) Die Ausfuhrbescheinigung für die Liefe- stellte Empfangsbestätigung der ausländischen
rung als Schiffsbedarf erteilt abweichend von den Streitkräfte nachgewiesen ist."
Absätzen 1 bis 3 die von der Oberfinanzdirektion
bestimmte Zollstelle 6. § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ein für solche Waren bereits gezahlter Erstat-
1. bei Lieferungen auf Schiffe, wenn die
tungsbetrag ist unverzüglich an die nach § 3 zu-
Lieferung durch Vorlage einer Emp-
ständige Stelle zurückzuzahlen."
fangsbestätigung des Bezugsberechtig-
ten nachgewiesen wird, 7. An die Stelle der Anlage treten die Anlagen 1
2. bei Bezug durch Schiffsausrüster im und 2 dieser Verordnung.
Freihafen, wenn der Bezug glaubhaft
gemacht wird.
Artikel 2
Die Ausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn
sie unverzüglich nach Ablauf des Kalendermonats Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
beantragt wird, in dem die Ware geliefert oder leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bezogen worden ist.. Lieferungen eines Kalender- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur
monats können in einer Ausfuhrbescheinigung zu- Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweine-
sammengefaßt werden. fleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des
Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft so-
(5) Bei der Lieferung an ausländische Streit-
wie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der
krfüte sind die Waren der zuständigen Zollstelle
deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft auch irn Land
zu gestellen und mit dem Antrag anzumelden, die
Berlin.
Lieferung an die Streitkräfte zollamtlich zu über-
wachen. Die Waren werden dem Antragsteller
nach zollamtlicher Behandlung zur Lieferung an Artikel 3
die Streitkräfte überlassen. Die Zollstelle erteilt Diese Verordnung tritt arn 2. September 1963 in
die Ausfuhrbescheinigung, wenn die Lieferung Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1963 außer Kraft.
Bonn, den 29. August 1963
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Für den Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1963 743
Anlage 1
Verzeichnis
der Waren, für die Erstattungen nach der Verordnung Nr. 20 (Schweinefleisch)
gewährt werden
Höhe der Erstattung
Lfd. Ersta ttungsfähig Mindest-
Nr. Tarifnummer W urcnbczcichnung sind Ausfuhren in menge bei Ausfuhren in bei Ausfuhren in
Mitgliedstaaten dritte Länder
1
·-·
1 2 3 4 5 6
1 01.03-A-II Hausschweine, dritte Länder 100 kg entfällt 100 von Hundert
lebend, andere als rein- des Betrages nach
rassige Zuchttiere Artikel 11 Abs. 1
Buchstabe a und b
der Verordnung
Nr. 20
2 02.01-A-III-a-1 Fleisch Mi tg liedstaa ten 100 kg 100 von Hundert 100 von Hundert
von Hausschweinen in und dritte des Betrages nach des Betrages nach
ganzen oder halben Länder Artikel 10 Abs. 1 Artikel 11 Abs. 1
Tierkörpern Buchstabe b der Buchstabe a und b
Verordnung Nr. 20 der Verordnung
Nr. 20
3 aus 02.05-A-II gerüucherter Mitgliedstaaten 25 kg 100 von Hundert 100 von Hundert
Schweinespeck und dritte des Betrages nach des Betrages nach
Länder Artikel 10 Abs. 1 Artikel 11 Abs. 1
Buchstabe b der Buchstabe a und b
Verordnung Nr. 20 der Verordnung
Nr. 20
4 02.05-B Schweinefett Mitgliedstaaten 100 kg 100 von Hundert 100 von Hundert
und dritte des Betrages nach des Betrages nach
Länder Artikel 10 Abs. 1 Artikel 11 Abs. 1
Buchstabe b der Buchstabe a und b
Verordnung Nr. 20 der Verordnung
Nr. 20
5 aus 02.06--B-I-b Fleisch Mitgliedstaaten 25 kg 100 von Hundert 100 von Hundert
von Ha.usschweinen, und dritte des Betrages nach des Betrages nach
getrocknet oder Länder Artikel 10 Abs. 1 Artikel 11 Abs. 1
geräuchert Buchstabe b der Buchstabe a und b
Verordnung Nr. 20 der Verordnung
Nr. 20
6 15.01-A--II Schweineschmalz Mitgliedstaaten 100 kg 100 von Hundert 100 von Hundert
und dritte des Betrages nach des Betrages nach
Länder Artikel 10 Abs. 1 Artikel 11 Abs. 1
Buchstabe b der Buchstabe a und b
Verordnung Nr. 20 der Verordnung
Nr. 20
7 16.01-A-I Würste und derglei- Mitgliedstaaten 25 kg 100 von Hundert 100 von Hundert
und chen aus Fleisch, aus und dritte des Betrages nach des Betrages nach
16.01-B-I Schlachtabfall oder aus Länder Artikel 10 Abs. 1 Artikel 11 Abs. 1
Tierblut, Schweine- Buchstabe b der Buchstabe a und b
Heisch oder Schlacht- Verordnung Nr. 20 der Verordnung
abfall von Schweinen Nr. 20
enthaltend
8 aus 16.02-A Fleisch und Schlacht- Mitgliedstaaten 25 kg 100 von Hundert 100 von Hundert
und abfall, und dritte des Betrages nach des Betrages nach
aus 16.02-B anders zubereitet oder Länder Artikel 10 Abs. 1 Artikel 11 Abs. 1
haltbar gemacht, Buchstabe b der Buchstabe a und b
Schweinefleisch oder Verordnung Nr. 20 der Verordnung
Schlachtabfall von Nr. 20
Schweinen enthaltend
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Anlage 2
Verzeichnis
der Waren, für die Erstattungen nach den Verordnungen Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch)
gewährt werden
Lfd. Erstattungsfähig Mindest-
Nr. Tarifnummer Warenbezeichnung sind Ausfuhren in menge Höhe der Erstattung
-
1 2 3 4 5 6
1 01.05--A lebendes Hausgeflügel dritte Länder 100 100 von Hundert des Betrages nach
mit einem Stück- Stück Artikel 8 Buchstabe a und b der Ver-
gewicht von nicht mehr ordnung Nr. 22
als 185 g
2 01.05--B-I-A lebende Hühner dritte Länder 100kg 100 von Hundert des Betrages nach
zu Zuchtzwecken Artikel 8 Buchstabe a und b der Ver-
ordnung Nr. 22
3 02.02-A-I geschlachtete Hühner dritte Länder 100kg 100 von Hundert des Betrages nach
Artikel 8 Buchstabe a und b der Ver-
ordnung Nr. 22
4 02.02-A-II geschlachtete Enten dritte Länder 100kg 100 von Hundert des Betrages nach
Artikel 8 Buchstabe a und b der Ver-
ordnung Nr. 22
5 04.05-A-I-a Hühnereier in der dritte Länder 100kg 100 von Hundert des Betrages nach
und Schale, Artikel 8 Buchstabe a und b der Ver-
04.05--A-II-a frisch oder ordnung Nr. 21
haltbar gemacht
Herausgeber I Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrucxerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sadlgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durd1 die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0, 40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschrckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
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