697
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 24. August 1963 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
15. 8. 63 Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
20. 8. 63 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften . . . . . 702
Ersetzt Bundesgesetzbl. III 51-1-6.
13. 8. 63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 368 a Abs. 8 Satz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704
17. 8. 63 Berichtigung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetze!i vom
23. Mai 1963 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704
In Teil II Nr. 30, ausgegeben am 19. August 1963, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 116 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1961 über die Abänderung der Schlußartikel. - Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der am
31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internatio-
nalen Meterkonvention (Inkrafttreten für die Vereinigte Arabische Republik). - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (Inkrafttreten für Italien). - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge (In-
krafttreten für Dänemark, Frankreich und die Niederlande).
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 62/63/EWG zur Verlängerung der
Geltungsdauer der Verordnung Nr. 138 der Kommission. - Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 3/63 EURATOM und 64/63/EWG über die Fest-
setzung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten. - Die Kommission der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 65/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für Birnen,
Verordnung Nr. 66/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für im Freien angebaute Tafeltrauben, Verordnung
Nr. 67/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für Mandarinen und Clementinen, Verordnung Nr. 68/63 zur Fest-
setzung von Referenzpreisen für Zitronen, Verordnung Nr. 69/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für Äpfel,
Verordnung Nr. 70/63 zur Festsetzung von Referenzpreisen für Apfelsinen. - Die Kommission der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 71/63 zur Begrenzung der Höhe der Erstattung bei der Wiederausfuhr
von Getreide.
In Teil II Nr. 31, ausgegeben am 22. August 1963, sind veröffentlicht: Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit
der Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt Ersetzt Bundesgesetzbl. III 9500-4-1. - Bekanntmachung über das In-
krafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über
Arbeitslosenversicherung. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Gemeinsamen Erklärung und des Ver-
trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zu-
sammenarbeit. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Malaiischen Bund übet die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. - Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über
Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betrof-
fen worden sind. - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn. - Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
Vom 15. August 1963
Auf Grund des § 24 und des § 24 d Satz 3 der Anlagen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-
Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch das Gesetz gen Verwendung finden oder soweit es der Arbeits-
zur Änderung der Gewerbeordnung vom 15. Februar schutz erfordert.
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 125), verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: (2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische
Anlagen
§ 1 1. der Bundeswehr, sofern sich die elektrischen
Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
Sacblidler Geltungsbereidl befinden, in denen keine Arbeitnehmer
(1) Diese Verordnung gilt für elektrische Anlagen, oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an
die gewerblichen Zwecken dienen, in explosions- Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
gefährdeten Räumen. Sie gilt auch für Anlagen, die 2. in Straßen-, Schienen- oder Luftfahrzeugen,
nicht gewerblichen Zwecken dienen, sofern die sofern sich das Fahrzeug nicht in einem
Z 1997 A
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Raum befindet, der unabhängig von dem Beschreibungen des Betriebsmittels sowie die An-
Betrieb des Fahrzeugs explosionsgefährdet gaben über seine Betriebsweise beizufügen. Der
ist, Zulassungsbehörde oder der von ihr bezeichneten
3. an Bord von See- und Binnenschiffen. Stelle ist ein Musterstück, auf Verlangen mehrere
Musterstücke, zu überlassen. Vor der Entscheidung
Diese Verordnung gilt ferner nicht für elektrische ist ein Gutachten der Physikalisch-Technischen
Anlagen, solange sie im Bauartzulassungsverfahren Bundesanstalt einzuholen; hiervon kann abgesehen
geprüft (§ 5) oder im Herstellerwerk oder in einer werden bei Betriebsmitteln, die sowohl schlag-
Erprobungsstelle der Bundeswehr erprobt werden. wettergeschützt als auch explosionsgeschützt und
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
§ 2 zur Verwendung in Betrieben des Bergwesens zu-
gelassen sind.
Begriffsbestimmungen
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Bau-
(1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verord- art den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
nung sind einzelne oder zusammengeschaltete Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter
Betriebsmittel, die elektrische Energie erzeugen,
Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
umwandeln, speichern, fortleiten, verteilen, messen,
steuern oder verbrauchen. (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt nach An-
hören der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
(2) Explosionsgefährdete Räume im Sinne dieser das Kennzeichen und die Angaben, mit denen das der
Verordnung sind Bereiche, in denen sich nach den Bauart nach zugelassene Betriebsmittel versehen
örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen Gase, sein muß.
Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosions-
fähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antrag-
ansammeln können. steller eine Bescheinigung über die Zulassung. In
die Bescheinigung sind die für den Explosionsschutz
§ 3 wesentlichen Merkmale des Betriebsmittels sowie
Allgemeine Vorschriften Beschränkungen, Befristungen, Auflagen, Bedingun-
über Errichtung und Betrieb gen und die nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen
und Angaben aufzunehmen. Die Zulassungsbehörde
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten übersendet dem Deutschen Ausschuß für explosions-
Räumen müssen nach den für sie auf Grund des § 24 geschützte elektrische Anlagen eine Abschrift der
Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung erlassenen Vor- erteilten Bescheinigung.
schriften und im übrigen nach den allgemein an-
erkannten Regeln der Technik errichtet und betrie- (5) Die Zulassungsbehörde kann, wenn die Vor-
ben werden. aussetzungen bei der Zulassung nicht gegeben
waren oder nachträglich wegfallen und durch die
§ 4 Verwendung des Betriebsmittels erhebliche Gefah-
Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln ren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind,
Elektrische Betriebsmittel dürfen in explosions- 1. die Zulassung nachträglich mit Auflagen
gefährdeten Räumen nur in Betrieb genommen oder Bedingungen verbinden oder
werden, wenn sie 2. die Zulassung widerrufen, sofern durch
Auflagen oder Bedingungen nach Nummer 1
1. im Hinblick auf die in den Räumen vorkom-
der Mangel nicht beseitigt werden kann.
menden Gase, Dämpfe oder Nebel der Bauart
nach von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind
und ein Abdruck der dem Hersteller oder § 6
Einführer nach § 5 Abs. 4 erteilten Bescheini-
Änderungen oder Instandsetzungen
gung vorliegt,
von Betriebsmitteln
2. nach Bauart und Ausführung mit dem in der
(1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich
Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 beschriebenen
eines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt,
Betriebsmittel in den für den Explosions-
geändert oder instand gesetzt worden, so darf es
schutz wesentlichen Merkmalen übereinstim-
erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem
men und durch den Hersteller einer Stück-
prüfung unterzogen worden sind, es von dem Sachverständigen daraufhin geprüft
worden ist, ob es in den für den Explosions-
3. mit den von der Zulassungsbehörde nach § 5 schutz wesentlichen Merkmalen nach Bauart und
Abs. 3 bestimmten Kennzeichen und Angaben Ausführung mit dem in der Bescheinigung nach
versehen sind. § 5 Abs. 4 beschriebenen Betriebsmittel überein-
§ 5
stimmt und nachdem er über das Ergebnis dieser
Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.
Bauartzulassung
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsmittel
(1) Die Zulassungsbehörde entscheidet auf Antrag nach seiner Instandsetzung durch den Hersteller
des Herstellers oder Einführers über die Zulassung einer erneuten Stückprüfung unterzogen worden ist
der Bauart des elektrischen Betriebsmittels. Dem und der Hersteller bestätigt, daß das Betriebsmittel
Antrage sind in je drei Stücken Zeichnungen, in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merk-
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1963 699
malen nach Bauart und Ausführung mit dem in der (2) Absatz 1 gilt nicht für elektrische Anlagen
Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 beschriebenen innerhalb von Anlagen, die
Betriebsmittel übereinstimmt.
1. den §§ 16, 25 der Gewerbeordnung,
2. der Verordnung über brennbare Flüssig-
§ 7 keiten vom 18. Februar 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 83) in der jeweils geltenden
Sonderanf erligung
Fassung
Ist ein elektrisches Betriebsmittel als Sonder-
unterliegen.
anfertigung für einen bestimmten Betrieb her-
gestellt oder ist ein solches Betriebsmittel hinsicht- (3) Wer eine elektrische Anlage in einem explo-
lich eines Teiles, von dem der Explosionsschutz sionsgefährdeten Raum betreibt, hat jede Explosion,
abhängt, geändert oder instand gesetzt worden, so die durch den Betrieb der elektrischen Anlage ver-
darf es erst in Betrieb genommen oder wieder in ursacht sein kann, der Aufsichtsbehörde und dem
Betrieb genommen werden, nachdem der Sachver- zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
ständige es daraufhin geprüft hat, ob es den rung unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für
Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und Explosionen in Betriebsmitteln, sofern die Explo-
nachdem er über das Er9ebnis dieser Prüfung eine sionsschutzart verhindert hat, daß die Explosion sich
Bescheinigung erteilt hat. Die §§ 4 bis 6 finden in den explosionsgefährdeten Raum fortsetzte.
keine Anwendung. (4) Absatz 3 gilt nicht für Anlagen der Bundes-
wehr.
§ 8
§ 11
Nichtanwendung der §§ 4 bis 7
Angeordnete Prüiung
Die §§ 4 bis 7 gelten nicht für
Die Aufsid1tsbehörde kann bei Schadensfällen
1. elektrische Anlagen in Räumen, die ausschließ-
oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzel-
lich im Hinblick auf Stäube explosionsgefährdet
falle außerordentliche Prüfungen durch einen Sach-
sind,
verständigen anordnen.
2. Kabel und Leitungen,
3. Foto- und Thermoelemente, sofern ihre Span- § 12
nung nicht mehr als 1 Volt und ihr Kurzschluß-
strom nicht mehr als 0, 1 Ampere betragen und Bescheinigung
die ausschließlich durch sie gespeisten Meß- (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis
geräte, einer Prüfung nach § 6 Abs. 1, § 7 oder 11 eine
4. dynamische Kapseln in Fernsprechkreisen. Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung
Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder
Dritte erheblich gefährdet werden, so hat er dies
§ 9 der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Installation (2) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind
Wird eine elektrische Anlage in einem explosions- am Betriebsort der Anlage aufzubewahren; das
gefährdeten Raum im Auftrage des Betreibers von gleiche gilt für die Bescheinigungen nach den §§ 4
einem Unternehmer installiert, so darf die Anlage und 9.
erst in Betrieb genommen werden, nachdem der § 13
Unternehmer bescheinigt hat, daß die Anlage nach V enmlassung der Prüfung
den Anforderungen dieser Verordnung installiert
worden ist. Wer eine elektrische Anlage in einem explosions-
gefährdeten Raum betreibt, hat zu veranlassen, daß
eine nach § 11 angeordnete Prüfung vorgenommen
§ 10
wird.
Anzeigen § 14
(1) Wer eine elektrische Anlage in einem explo- Sachverständige
sionsgefährdeten Raum erstmals in Betrieb nimmt
oder in einem Raum, nachdem dieser explosions- (1) Sachverständige für die nach dieser Verord-
gefährdet geworden ist, weiterbetreibt, hat dies der nung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen
Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der sind
Anzeige ist die Anlage zu beschreiben sowie die 1. die Sachverständigen gemäß § 24 c Abs. 1
Art der explosionsfähigen Gemische zu bezeichnen, und 2 der Gewerbeordnung,
die im vorgesehenen Verwendungsbereich der An- 2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
lage auf treten können. Der Anzeige ist beizufügen 3. Sachverständige eines Unternehmens, so-
1. in den Fällen des § 7 ein Abdruck der weit ihnen von der nach Landesrecht zu-
Bescheinigung des Sachverständigen, ständigen Behörde die Befugnis zur Prüfung
der in diesem Unternehmen betriebenen
2. in den Fällen des § 9 ein Abdruck der oder der von diesem Unternehmen instal-
Bescheinigung des mit der Installation lierten, geänderten oder instand gesetzten
beauftragten Unternehmers. Anlagen übertragen ist,
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
4. die vom Bundesminister für Verkehr be- 4 Vertreter der Hersteller explosionsgeschü tz-
stimmten Bec1mten und Angestellten des ter elektrischer Betriebsmittel,
höheren maschinen technischen Dienstes sei- 1 Vertreter der Installateure,
nes Geschäftsbereiches für Anlagen der
4 Vertreter der Betreiber explosionsgeschütz-
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes. ter elektrischer Betriebsmittel,
2 Vertreter der Gewerkschaften.
(2) In den Fällen des § 11 kann die Aufsichts-
behörde den Sachverständigen bestimmen. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
(3) Für elektrische Anlagen der Bundeswehr ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und
für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Ver-
kann der Bundesminister der Verteidigung beson-
dere Sachverständige bes tcllen. treter der Landesregierungen und ihre Stellvertreter
beruft er auf Vorschlag des Bundesrates.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 15
und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die
ßetriebseinstellung Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden
Eine elektrische Anlage in einem explosions- bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
gefährdeten Raum darf nicht betrieben werden, Arbeit und Sozialordnung.
wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte (4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre
oder Dritte erheblich gefährdet werden. Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 16
Aufsicht § 18
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Ubergangsvorschriften
Bundespost und der Wasser- und Schiffahrtsver- (1) § 4 dieser Verordnung findet keine Anwen-
waltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist der dung auf solche Anlagen, die beim Inkrafttreten
zuständige Bundesminister oder die von ihm dieser Verordnung errichtet oder beschafft waren.
bestimmte Stelle. Für andere Anlagen, die der Uber-
wachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, (2) Eine nach § 1 der Polizeiverordnung über
gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten
Räumen und Betriebsanlagen sowie in schlagwetter-
gefährdeten Grubenbauen vom 13. Oktober 1943
§ 17 (Reichsgesetzbl. I S. 570) von einer nach Abschnitt I
§ 1 A und § 2 der Anordnung zur Durchführung der
Technischer Ausschuß
Polizeiverordnung über elektrische Betriebsmittel in
(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und explosionsgefährdeten Räumen und Betriebsanlagen
Sozialordnung wird der Deutsche Ausschuß für sowie in schlagwettergefährdeten Grubenbauen
explosionsgeschützte elektrische Anlagen gebildet; vom 13. Oktober 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 571) an-
er setzt sich aus folgenden sachverständigen Mit- erkannten Prüfstelle vorgenommene Typenprüfung
gliedern zusammen: mit dem Ergebnis, daß das explosionsgeschützte
Vertreter des Bundesministers für Arbeit elektrische Betriebsmittel den Vorschriften des Ver-
und Soziu.lordnung, bandes Deutscher Elektrotechniker (VDE 0170/0171)
Vertreter des Bundesministers für Wirt- genügt, gilt mit Inkrafttreten dieser Verordnung als
schaft, Zulassung der Bauart nach § 5 dieser Verordnung.
Für die Inbetriebnahme eines solchen Betriebsmittels
Vertreter des Bundesministers für Verkehr, gilt§ 4 mit der Maßgabe, daß
Vertreter des Bundesministers für das Post-
und Fernmeldewesen, 1. die von der Prüfstelle erteilte Bescheini-
gung als Bescheinigung im Sinne des § 5
Vertreter des Bundesministers der Ver-
Abs. 4 gilt und
teidigung, ·
2. das Betriebsmittel abweichend von§ 4 Nr. 3
6 Vertreter der Landesregierungen aus den
mit der von der Prüfstelle erteilten Beschei-
fachlich beteiligten Ressorts,
nigungsn:u_mmer versehen sein muß.
Vertreter der Physikalisch-Technischen Bun-
desanstalt, (3) Eine Ausnahme, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung auf Grund des § 4 der Polizeiverord-
Vertreter der Berggewerkschaftlichen Ver-
nung über elektrische Betriebsmittel in explosions-
suchsstrecke Dortmund-Derne,
gefährdeten Räumen und Betriebsanlagen sowie in
3 Vertreter des Verbandes Deutscher Elektro- schlagwettergefährdeten Grubenbauen vom 13. Ok-
techniker, tober 1943 erteilt ist, gilt als Ausnahme im Sinne
2 Vertreter der Technischen Uberwu.chungs- des § 19 dieser Verordnung.
vereine,
(4) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung
Vertreter der stu.atlichen technischen Uber- eine elektrische Anlage in einem explosionsgefähr-
wachung, deten Raum betreibt, hat dies der Aufsichtsbehörde
2 Vertreter der Träger der gesetzlichen Un- innerhalb eines Jahres anzuzeigen. § 10 Abs. 1
fallversicherung, Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1963 701
§ 19 men nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung
Ausnahmen wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung übertragen.
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfalle aus
besonderen Gründen Ausnahmen von Vorschriften § 22
dieser Verordnung zulassen, wenn die Sicherheit Geltung in Berlin
auf andere Weise gewührleistct ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 20
ge:Setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Straftaten Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
(1) Wer vorsfüzlich oder fahrlässig ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 61) auch im Land Berlin.
1. ein elektrisches Betriebsmittel entgegen
§ 4, 6 oder 7 oder eine elektrische Anlage
entgegen § 9 in Betrieb nimmt oder wieder
§ 23
in Betrieb nimmt, Inkrafttreten
2. eine elektrische Anlage entgegen § 15 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
betreibt oder kündung in Kraft.
3. die Anzeige nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 (2) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind
oder § 18 Abs. 4 nicht, unrichtig, unvoll- auf Anlagen, die den Vorschriften dieser Verord-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet, nung unterliegen, nicht mehr anzuwenden
wird nach § 148 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
bestraft. 1. die Polizeiverordnung über elektrische Be-
triebsmittel in explosionsgefährdeten Räu-
(2) Wer durch die Tat vorsätzlich oder leichtfertig men und Betriebsanlagen sowie in schlag-
Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet, wettergefährdeten . Grubenbauen vom
wird nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 a der Gewerbeordnung 13. Oktober 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 570),
bestraft. 2. die Anordnung zur Durchführung der Poli-
§ 21 verordnung über elektrische Betriebsmittel
Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften
in explosionsgefährdeten Räumen und Be-
triebsanlagen sowie in schlagwettergefähr-
Die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften für deten Grubenbauen vom 13. Oktober 1943
elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu- (Reichsgesetzbl. I S. 571).
Bonn, den 15. August 1963
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister .für Arbeit und Sozialordnung
Blank
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
1
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften )
Vom 20. August 1963
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes schatten für die übrigen Fälle und für die
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114), zuletzt Beförderung der Angehörigen der Reserve
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des außerhalb des Wehrdienstes
Soldatengesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesgesetz- dem Leiter der Stammdienststelle des
blatt I S. 447), und des Artikels 1 Abs. 2 der An- Heeres.
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bun- (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 3 umfaßt
desgesetzbl. I S. 422) ordne ich an: auch die Beförderung der Mannschaften und Unter-
offiziere, die gleichzeitig in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit berufen werden.
I.
(3) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent- bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militär-
lassung der Offizieranwärter übertrage ich musikdienstes und auf die Angehörigen der
dem Amtschef des Personalstammamtes der Bun- Heeresfliegertruppe, die dem fliegenden Personal,
deswehr. dem Prüferpersonal und dem Flugsicherungspersonal
II. angehören. Für diese Soldaten ist der Leiter der
Stammdienststelle des Heeres zuständig.
(1) Im Heer übertrage ich
1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten III.
zu einem Mannschaftsdienstgrad zu be-
fördern, (1) In der Luftwaffe übertrage ich
den Kompa.niedwfs (Batteriechefs, Staffel- 1. die Ausübung des Rechts, einen Bewerber
kapitänen) mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad
für die Solda.ten ihrer Kompanie (Batterie, oder einen Soldaten, der den Grundwehr-
Heeresfliegerslaffel); dienst leistet, in ihren Truppenteilen,
Schulen oder Dienststellen in das Dienst-
2. die Ausübunu des Rechts, Mannschaften
verhältnis eines Soldaten auf Zeit zu be-
und Unteroffiziere bis zum Sta.bsunteroffizier
rufen, sowie die Ausübung des Rechts, Sol-
zu befördern,
daten auf Zeit auf Stellen der Stellenpläne
a) den Bataillonskommandeuren ihrer Truppenteile, Schulen oder Dienst-
für die Soldaten ihres Bataillons, stellen und Soldaten, die auf Grund der
soweit die Ausübung nicht nach Wehrpflicht Wehrdienst leisten und ihnen
Nummer 1 übertlilgen worden ist, unterstehen, bis zum Stabsunteroffizier zu
befördern,
b) den Brigade- und Regimentskomman-
a) den Regimentskommandeuren, den Ge-
deuren, den Kommandeuren einer schwaderkommodoren und den Kom-
Schule, den Korpstruppenkommandeu- mandeuren der Schulen,
ren und den Kommandeuren der Depot-
gruppen b) den Divisionskommandeuren,
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit die Ausübung nicht nach dem
soweit die Ausübung nicht nach Buchstaben a übertragen worden ist,
Nummer 1 und dem Buchstaben a über- c) den Kommandierenden Generalen der
tragen worden ist; Luftwaffengruppen und dem Amtschef
des Luftwaffenamtes,
3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung
soweit die Ausübung nicht nach den
und Entlassung der Mannschaften und
Buchstaben a und b übertragen worden
Unteroffiziere bis zum Dienstgrad eines
ist;
Sta.bsunteroffiziers
2. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf
a) den Divisionskommandeuren
Zeit bis zum Dienstgrad eines Stabsunter-
für die Soldaten ihrer Division, offiziers einschließlich auf Stellen der
b) den Kommandierenden Generalen Stellenpläne ihrer Truppenteile, Schulen
für die Soldaten der zu ihrem Korps, oder Dienststellen und Soldaten, die auf
aber nicht zu einer Division gehörenden Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
Stäbe, Truppenteile und Dienststellen, und ihnen unterstehen, zu entlassen,
soweit die Ausübung nicht nach den Num- a) den Divisionskommandeuren,
mern 1 und 2 übertragen worden ist; b) den Kommandierenden Generalen der
Luftwaffengruppen und dem Amtschef
4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
des Luftwaffenamtes,
Entlassung der Unteroffiziere und Mann-
soweit die Ausübung nicht nach dem
1) Ersetzt Bundcsgeselzbl. III 51-1-6. Buchstaben a übertragen worden ist;
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1963 703
3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung d) dem Befehlshaber der Territorialen Ver-
und Entlassung für alle übrigen Fälle ein- teidigung
schließlich des Rechts zur Beförderung der für die Soldaten seiner Stäbe, Truppen-
Angehörigen der Reserve außerhalb des teile und Dienststellen,
Wehrdienstes
soweit die Ausübung nicht nach den
dem Leiter der Stammdienststelle der vorstehenden Bestimmungen übertragen
Luftwaffe. worden ist.
(2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 (2) Ferner übertrage ich
bezieht sich nicht auf die Angehörigen des fliegen- 1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten
den Personals, des Sanitätsdienstes und des Militär- zu einem Mannschaftsdienstgrad zu be-
musikdienstes. Für diese Soldaten ist der Leiter der fördern,
Stammdienststelle der Luftwaffe zuständig.
den Kompaniechefs des Stabsbataillonr.
bei AFCENT sowie der Stabskompanie
IV. des Bundesministeriums der Verteidigung
für die Soldaten ihrer Kompanie;
In der Marine übertrage ich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unter- 2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften
offiziere und Mannschaften und die Beförderung und Unteroffiziere bis zum Stabsunter-
von Angehörigen der Reserve außerhalb des Wehr- offizier zu befördern,
dienstes dem Kommandeur des Stabsbataillons
dem Leiter der Stammdienststelle der Marine. bei AFCENT
für die Soldaten seines Bataillons,
soweit die Ausübung nicht nach Num-
V.
mer 1 übertragen worden ist.
(1) Im Bereich der Territorialen Verteidigung und (3) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
der Basis-Organisation übertrage ich Entlassung für aJle übrigen Fälle übertrage ich
1. die Ausübung des Rechts, einen Soldaten dem Leiter der Stammdienststelle der Teil-
zu einem Mannschaftsdienstgrad zu be- streitkraft, der der Soldat angehört.
fördern,
(4) Die Ubertragung nach den Absätzen 1 und 2
den Kompaniechefs (Batteriechefs) bezieht sich nicht auf die Angehörigen des fliegen-
für die Soldaten ihrer Kompanie (Batterie); den Personals, des MAD, des Sanitätsdienstes und
des Militärmusikdienstes. Für diese Soldaten ist der
2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften
Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft zu-
und Unteroffiziere bis zum Stabsunter-
ständig, der der Soldat angehört.
offizier zu befördern,
a) den Bataillonskommandeuren VI.
für die Soldaten ihres Bataillons,
Für besondere 'Fälle behalte ich mir die Er-
soweit die Ausübung nicht nach nennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in
Nummer 1 übertragen worden ist, denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung
b) dem Höheren Fernmeldeführer der Ter- und Entlassung übertragen habe.
ritorialen Verteidigung, dem Komman-
deur der Logistiktruppen beim Deut- VII.
schen Bevollmächtigten und den Regi-
§ 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der
rnen tskornmandeuren
Fassung vorn 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 349)
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, bleibt unberührt.
soweit die Ausübung nicht nach
Nummer 1 und dem Buchstaben a über- VIII.
tragen worden ist, Es treten in Kraft Abschnitt I dieser Anordnung
c) den Befehlshabern im Wehrbereich und am Tage nach der Verkündung, die übrigen Bestim-
den Deutschen Bevollmächtigten mungen dieser Anordnung am 1. November 1963.
Meine Anordnung über die Ernennung und Entlas-
für die Soldaten ihrer Stäbe, Truppen- sung der Unteroffiziere und Mannschaften vorn
teile oder Dienststellen, 26. Apri] 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 295) in der Fas-
soweit die Ausübung nicht nach sung der Anordnung vorn 4. September 1962 (Bun-
Nummer 1 und den Buchstaben a und b desgesetzbl. I S. 606) 2 ) hebe ich mit Wirkung vorn
übertragen worden ist, 1. November 1963 auf.
Bonn, den 20. August 1963
Der Bundesminister der Verteidigung
von Hassel
2) Bundesgesetzbl. III 51-1-6
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 368 a Abs. 8 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. Juli 1963 - 1 BvL 1/61 - 1 BvL 4/61 - in dem
Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des
§ 368 a Abs. 8 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
auf Vorlage des Bundessozialgerichts und des Sozial-
gerichts Schleswig wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom
3. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 589), der Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 368 a Absatz 8 Satz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung in der Fassung des Gesetzes über
Kassenarztrecht vom 17. August 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 513) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. August 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Berichtigung
des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 360)
In § 6 Abs. 2 muß es statt ,,§ ·1 Nr. 8 und 9" richtig
heißen ,,§ 1 Nr. 9 und 10".
Bonn, den 17. August 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Waldeck
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Im Auftrag
Panse
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil lll wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e I s l ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 368 a Abs. 8 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. Juli 1963 - 1 BvL 1/61 - 1 BvL 4/61 - in dem
Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des
§ 368 a Abs. 8 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung
auf Vorlage des Bundessozialgerichts und des Sozial-
gerichts Schleswig wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, zuletzt
geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom
3. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 589), der Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
§ 368 a Absatz 8 Satz 1 der Reichsversicherungs-
ordnung in der Fassung des Gesetzes über
Kassenarztrecht vom 17. August 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 513) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. August 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Berichtigung
des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 360)
In § 6 Abs. 2 muß es statt ,,§ ·1 Nr. 8 und 9" richtig
heißen ,,§ 1 Nr. 9 und 10".
Bonn, den 17. August 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Waldeck
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Im Auftrag
Panse
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil lll wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e I s l ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.