681
Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1963 Nr. 51
Tag Inhalt Seite
14.8.63 Eisenbahnkreuzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
Hebt Bundesgesetzbl. III 910-1, 910-1-1 und 910-1-2 als Bundesrecht auf.
14.8.63 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaft-
lichen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
19.8.63 Verordnung zur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 687
19.8.63 Neufassunq der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
6.8.63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 des Angestellten-
versicherungsgesetzes und § 1262 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung . . . . . . • . . . . . . . . . . 693
6.8.63 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 43 und 45 Abs. 5 Satz 1 des Bundesver-
sorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
Gesetz
über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(Eisenbahnkreuzungsgesetz) 1 )
Vom 14. August 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Stra-
ßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn ge-
§ 1 eignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisen- Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Dber-
bahnen und Straßen. führungen herzustellen.
(2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem
(2) Kreuzungen sind entweder höhengleicl1 (Bahn-
Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen
übergänge) oder nicht höhengleich (Uberführungen).
zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche
(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens
die Eisenbahnen, die dem. öffentlichen Verkehr die- zu treffen sind.
nen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffent- § 3
lichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf \,Venn und soweit es die Sicherheit oder die Ab-
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen wicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der
können (Anschlußbahnen), und ferner die den An- übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind
schlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen. nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten
(§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsver-
(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. fahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen
1. zu beseitigen oder
(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum 2. durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der
einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Stra-
ßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt. 3. durch den Bau von Uberführungen, durch die
Einrichtung technischer Sicherungen, insbeson-
(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unter- dere von Schranken oder Lichtsignalen, durch
nehmen, das die Baulast des Schienenweges der die Herstellung von Sichtflächen an Bahnüber-
kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der gängen, die nicht technisch gesichert sind, oder
Baulast der kreuzenden Straße. ' in sonstiger Weise zu ändern.
1) Hebt Bundesgeselzbl. III 910-1, 910-1-1 und 910-1-2 als Bundesrecht auf.
Z 1997 A
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 4 der Kreuzung berührt werden. Die Anhörung ist
(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu durch die von der Landesregierung bestimmte Be-
bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hörde durchzuführen.
hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage (3) In den Fällen des § 8 Abs. 2 können die Län-
zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen der Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von
Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Absatz 1 regeln.
§ 10
(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maß-
nahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten (1) Wird eine Maßnahme nach § 2 oder 3 ange-
die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und be- ordnet, so ist über Art und Umfang der Maßnahme,
trieblichen Belange sind angemessen zu berück- über die Duldungspflicht sowie über die Rechtsbe-
sichtigen. ziehungen der Beteiligten und die Kostentragung
zu entscheiden.
§ 5
(2) Die Beteiligten sind verpflichtet, der Anord-
Uber Art, Umfang und Durchführung einer nach
nungsbehörde jede für die Entscheidung erforder-
§ 2 oder 3 durchzuführenden Maßnahme sowie
liche Auskunft zu erteilen.
über die Verteilung der Kosten sollen die Beteilig-
ten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten (3) Ist eine Maßnahme, die die Sicherheit des
vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Verkehrs erfordert, unaufschiebbar, so kann über
Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen, so bedarf Art, Umfang und Durchführung sowie über die Dul-
die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die dungspflicht vorab entschieden werden.
Genehmigung erteilt für den Bund der Bundes- (4) Sind sich die Beteiligten über die durchzufüh-
minister für Verkehr, für das Land die von der Lan- rende Maßnahme einig oder ist die Maßnahme
desregierung bestimmte Behörde. bereits durchgeführt, so kann auf Antrag über die
Kostentragung entschieden werden.
§ 6 (5) Bestehen zwischen den Beteiligten Meinungs-
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann verschiedenheiten darüber, ob eine öffentliche
jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungs- Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn ge-
rechtsverfahren beantragen. eignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen
Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, so kann die
Anordnungsbehörde zur Vorbereitung einer Verein-
§ 7 barung oder einer Anordnung auf Antrag eines
Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungs- Beteiligten darüber entscheiden.
rechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn (6) Die Entscheidung ist mit Gründen zu ver-
die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs sehen und den Beteiligten zuzustellen.
eine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß
die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vor- § 11
legen.
(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat
§ 8 der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzu-
(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg der kommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen.
Deutschen Bundesbahn beteiligt ist, entscheidet als Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die
Anordnungsbehörde der Bundesminister für Ver- neue Kreuzung notwendigen Änderungen des an-
kehr im Benehmen mit der von der Landesregierung deren Verkehrsweges.
bestimmten Behörde. (2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße
gleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten
(2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anord-
die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu
nungsbehörde die von der Landesregierung be-
tragen.
stimmte Behörde, im Falle einer Kostenbeteiligung
§ 12
des Bundes nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2
im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Wird an einer Uberführung eine Maßnahme nach
§ 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehen-
den Kosten
§ 9
1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Än-
(1) Ist für die Durchführung einer nach § 10 Abs. 1 derung verlangt oder sie im Falle einer An-
anzuordnenden Maßnahme ein Planfeststellungsver- ordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die
fahren vorgeschrieben, so ist es von der Anord- dem anderen Beteiligten durch die Änderung
nungsbehörde einzuleiten und durchzuführen. Die erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsaus-
Anordnungsbehörde ist Planfeststellungsbehörde. gleich);
Sie bestimmt, nach welchem der für die Beteiligten
2. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die
geltenden Verfahren der Plan festzustellen ist. Der
Änderung verlangen oder sie im Falle einer
Planfeststellungsbeschluß ist mit der Anordnung zu
Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar
verbinden.
in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei ge-
(2) Bedarf es für eine Maßnahme keiner Planfest- trennter Durchführung der Änderung zueinan-
stellung, so soll die Anordnungsbehörde diejenigen der stehen würden. Nummer 1 Satz 2 ist ent-
Stellen hören, deren Bclunge durch die Gestaltung sprechend anzuwenden.
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§ 13 oder sie im Falle einer Anordnung hätte verlangen
müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch ver-
(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maß-
ursachten Erhaltungskosten zu erstatten.
nahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteilig-
ten die Kosten zu je einem Drittel. Das letzte Drittel (3) Wird an einem Bahnübergang eine Maß-
der Kosten trägt bei Kreuzungen mit Bundesfern- nahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte
straßen der Bund, bei Kreuzungen mit Landstraßen seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten
I. Ordnung das Land, bei Kreuzungen mit sonstigen ohne Ausgleich zu tragen.
Straßen Bund und Land je zur Hälfte.
(2) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahn- § 16
übergangs ohne dessen Änderung eine Baumaß- (1) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zu-
nahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen er-
eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs lassen, durch die
erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1
nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten 1. der Umfang der Kosten nach §§ 11, 12 und
Andernng ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt 13 näher bestimmt wird und für die Ver-
derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg waltungskoste:!J. Pauschalbeträge festgesetzt
die BaumaßnahmP durchgeführt wird. werden;
2. bestimmt wird, wie die bei getrennter
§ 14 Durchführung der Maßnahmen nach § 12
Nr. 2 entstehenden Kosten unter Anwen-
(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie dung von Erfahrungswerten für die Bau-
Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunter- kosten in vereinfachter Form ermittelt
nehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger werden;
der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten
3. die Berechnung und die Zahlung von Ab-
und bei Bahnüberglingen auch in Betrieb zu halten.
lösungsbeträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 1
Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung
näher bestimmt werden;
und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich
entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwen- 4. bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14
dungen. Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob
sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßen-
(2) An Bahnübergä_ngen gehören anlagen gehören.
1. zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt
Eisenbahnverkehr als auch dem Straßen- der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung
verkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt des Bundesrates.
durch einen Abstand von 2,25 m, bei
Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der § 17
äußeren Schiene und parallel zu ihr ver- Zur Förderung der Beseitigung von Bahnüber-
laufend, ferner die Schranken, Warnkreuze gängen und für sonstige Maßnahmen nach den §§ 2
(Andreaskreuze) und Blinklichter sowie und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten
andere der Sicherung des sich kreuzenden Zuschüsse gewähren. -
Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und
-einrichtungen,
§ 18
2. zu den Straßenanlagen die Sichtflächen,
die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) Die Aufsichtsbehörden haben die Durchführung
sowie andere der Sicherung des sich kreu- der Anordnung nach diesem Gesetz sicherzustellen.
zenden Verkehrs dienende Straßenver-
kehrszeichen und -einrichtungen.
§ 19
(3) Eisenbahnüberführungen gehören zu den (1) Die Erhaltung der bestehenden Bahnüber-
Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den gänge und Eisenbahnüberführungen sowie der Uber-
Straßenanlagen. führungen von Straßen in der Baulast des Bundes
§ 15 und der Länder regelt sich mit dem Inkrafttreten
des Gesetzes nach § 14. Im übrigen tritt die Rege-
(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat
lung des § 14 erst nach einer wesentlichen Ande-
im Falle des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen Ver-
rung oder Ergänzung der Kreuzung ein. Solange die
kehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verur- Regelung des § 14 noch nicht gilt, bleibt die bis-
sachte Erhaltungs- und Betriebslast des anderen
herige Kostenregelung bestehen.
Beteiligten abzulösen; hierbei ist für die Kreuzungs-
anlage eine Benutzungsdauer von zwanzig Jahren (2) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreu-
zugrunde zu legen. Im Falle dc~s § 11 Abs. 2 hat zungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, An-
jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebs- schlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleich-
kosten ohne Ausgleich zu tragen. gestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort.
(2) Wird an einer Uberführung eine Maßnahme (3) Die bisherige Kostenregelung für Anderun-
nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der gen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in
nach § 12 Nr. 1 oder 2 die Maßnahme verlangt der Ausführung begriffen sind, bleibt bestehen.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(4) Erstattungspflichten nach § 8 Abs. 2 des Ge- S. 1742) 2), die Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Stra- setzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und
ßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1211) er- Straßen vom 5. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) ,)
löschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. und die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und
§ 20 Straßen vom 30. August 1941 (Reichsgesetzbl. I
S. 546) 4 ) treten als Bundesrecht außer Kraft.
Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen
und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I
2 § 21
S. 1211) ), § 24 Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes
in der Fassung vom 6. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Dieses Gesetz tritt am l. Januar 1964 in Kraft.
Die Bundesregierung hat den: vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
2) Bundesgesetzbl. III 910-1
:l) Bundesgesetzbl. III 910-1-1
4) Bundesgesetzbl. III 910-1-2
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963 685
Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates
zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Vom 14. August 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung
schlossen: der Gutachten zu einzelnen Fragen eine abweichende
§ 1 Auffassung, so hat sie die Möglichkeit, diese in den
(1) Zur periodischen Begutachtung der gesamt- Gutachten zum Ausdruck zu bringen.
wirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik
Deutschland und zur Erleichterung der Urteilsbil- § 4
dung bei allen wirtschaftspolitisch verantwortlichen Der Sachverständigenrat kann vor Abfassung sei-
Instanzen sowie in der Off entlichkeit wird ein Rat ner Gutachten ihm geeignet erscheinenden Personen,
von unabhängigen Sachverständigen gebildet. insbesondere Vertretern von Organisationen des
(2) Der Sachverständigenrat besteht aus fünf Mit- wirtschaftlichen und sozialen Lebens, Gelegenheit
gliedern, die über besondere wirtschaftswissen- geben, zu wesentlichen sich aus seinem Auftrag er-
schaftliche Kenntnisse und volkswirtschaftliche Er- gebenden Fragen Stellung zu nehmen.
fahrungen verfügen müssen.
(3) Die Mitglieder des Sachverständigenrates dür- § s
fen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch (1) Der Sachverständigenrat kann, soweit er es
dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes zur Durchführung seines Auftrages für erforderlich
oder einer sonstigen juristischen Person des öffent- hält, die fachlich zuständigen Bundesminister und
lichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder den Präsidenten der Deutschen Bundesbank hören.
als Mitarbeiter eines wirtschafts- oder sozialwissen- (2) Die fachlich zuständigen Bundesminister und
schaftlichen Inslitutes, angehören. Sie dürfen ferner der Präsident der Deutschen Bundesbank sind auf
nicht Repräsentant eines Wirtschaftsverbandes oder ihr Verlangen zu hören.
einer Organisation der Arbeitgeber oder Arbeit- (3) Die Behörden des Bundes und der Länder lei-
nehmer sein oder zu diesen in einem ständigen
sten dem Sachverständigenrat Amtshilfe.
Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen.
Sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor
der Berufung zum Mitglied des Sachverständigen- § 6
rates eine derartige Stellung innegehabt haben. (1} Der Sachverständigenrat erstellt jährlich bis
zum 15. November ein Gutachten. Darüber hinaus
§ 2 soll er nach seinem Ermessen zusätzliche Gutachten
Der SachversUindigenrat soll in seinen Gutachten erstellen, wenn auf einzelnen Gebieten Entwicklun-
die jeweilige gesamtwirtschaftliche Lage und deren gen erkennbar werden, welche die in § 2 Satz 2 ge-
absehbare Entwicklung darstellen. Dabei soll er un- nannten Ziele gefährden.
tersuchen, wie im Rahmen der marktwirtschaftlichen (2) Die Bundesregierung kann den Sachverstän-
Ordnung gleichzeitig Stabilität des Preisniveaus, digenrat mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten
hoher Beschäftigungsstand und außenwirtschaft- nach Absatz 1 Satz 2 beauftragen.
liches Gleichgewicht bei stetigem und angemesse-
nem Wachstum gewährleistet werden können. In (3) Der Sachverständigenrat leitet die Gutachten
die Untersuchung sollen auch die Bildung und die der Bundesregierung unverzüglich zu und veröffent-
Verteilung von Einkommen und Vermögen einbe- licht sie acht Wochen danach. Die Gutachten nach
zogen werden. Insbesondere soll der Sachverstän- Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann der Sachverstän-
digenrat die Ursachen von aktuellen und möglichen digenrat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Spannungen zwischen der gesamtwirtschaftlichen für Wirtschaft auch zu einem anderen Zeitpunkt ver-
Nachfrage und dem gesamtwirtschaftlichen Angebot öffentlichen.
aufzeigen, welche die in Sutz 2 genannten Ziele ge- (4) Zu dem Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 nimmt
fährden. Bei der Untersuchung sollen jeweils ver- die Bundesregierung gegenüber den gesetzgebenden
schiedene Annahmen zugrunde gelegt und deren un- Körperschaften zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
terschiedliche Wirkungen dargestellt und beurteilt Stellung. In der Stellungnahme sind insbesondere
werden. Der Sachverständigenrat soll Fehlentwick- die wirtschaftspolitischen Schlußfolgerungen, die die
lungen und Möglichkeiten zu deren Vermeidung Bundesregierung aus dem Gutachten zieht, darzu-
oder deren Beseitigung aufzeigen, jedoch keine legen. Zu &nderen Gutachten kann die Bundesregie-
Empfehlungen für bestimmte wirtschafts- und sozial- rung Stellung nehmen.
politische Maßnahmen aussprechen.
§ 7
§ 3 (1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates wer-
(1) Der Sachverständigenrnt ist nur an den durch den auf Vorschlag der Bundesregierung durch den
dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und Bundespräsidenten berufen. Zum 1. März eines jeden
in seiner Tätigkeit unabhängig. Jahres - erstmals nach Ablauf des dritten Jahres
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
nach Erstattung des ersten Gutachtens gemäß § 6 in der Vermittlung und Zusammenstellung von
Abs. 1 Satz 1 -- scheidet ein Mitglied aus. Die Rei- Quellenmaterial, der technischen Vorbereitung der
henfolge des Ausscheidens wird in der ersten Sitzung Sitzungen des· Sachverständigenrates, dem Druck
des Sachverständigcnrates durch das Los bestimmt. und der Veröffentlichung der Gutachten sowie der
(2) Der Bundespräsident beruft auf Vorschlag der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsauf-
Bundesregierung jeweils ein neues Mitglied für die gaben.
Dauer von fünf Jahren. Wiederberufungen sind zu- § 10
lässig. Die Bundesregierung hört die Mitglieder des Die Mitglieder des Sachverständigenrates und die
Sachverständigenrates an, bevor sie ein neues Mit- Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Ver-
glied vorschlägt. schwiegenheit über die Beratungen und die vom
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Sachverständigenrat als vertraulich bezeichneten Be-
Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten nie- ratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Ver-
derzulegen. schwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen,
die dem Sachverständigenrat gegeben und als ver-
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird
traulich bezeichnet werden.
ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds berufen; Absatz 2 gilt
§ 11
entsprechend.
(1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates er-
§ 8 halten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz
(1) Die Beschlüsse des SachversUindigenrates be- ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundes-
dürfen der Zustimmung von mindestens drei Mit- minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
gliedern. Bundesminister des Innern festgesetzt.
(2) Der Sachverständigenrat wählt aus seiner (2) Die Kosten des Sachverständigenrates trägt
Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei der Bund.
Jahren. § 12
(3) Der Sachverständigenrat gibt sich eine Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schäftsordnung. des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 9
Das Statistische Bundesamt nimmt die Aufgaben § 13
einer Geschäftsstelle des Sachverständigenrates Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
wahr. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. D a h 1 grün
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963 687
Verordnung
zur Änderung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 19. August 1963
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Vermögensteuer- 3. Hinter § 5 a wird der folgende § 5 b eingefügt:
gesetzes in der Fassung vom 10. Juni 1954 (Bundes- „Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes
gesetzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch das Steuer-
änderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesge- § 5b
setzbl. I S. 981} und das Gesetz zur Änderung des Berufsverbände
Bewertungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundes- ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
gesetzbl. I S. 676) verordnet die Bundesregierung
(1) Unterhält ein Berufsverband ohne öffent-
mit Zustimmung des Bundesrates:
lich-rechtlichen Charakter einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, so dient dieser dem Verbands-
zweck, wenn der Berufsverband durch ihn allge-
Artikel 1 meine ideelle oder wirtschaftliche Interessen des
Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahr-
Die Vermögensteuer-Durchführungsverordnung nimmt. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn
vom 4. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 182) in der der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Erfüllung
Fassung der Verordnung zur Änderung der Ver- von Aufgaben dient, die dem Berufsverband auf
mögensteuer-Durchführungsverordnung vom 10. Juni Grund von gesetzlichen Vorschriften übertragen
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 136) wird wie folgt ge- worden sind oder aus öffentlichen Mitteln geför-
ändert und ergänzt: dert werden.
L In § 1 wird der letzte Satz gestrichen. (2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dienen dem
Verbandszweck zum Beispiel
2. Hinter § 5 wird der folgende § 5 a eingefügt: 1. die Herausgabe, der Verlag oder der
Vertrieb von Fachzeitschriften, Fachzei-
,,§ 5 a tungen und anderen fachlichen Druck-
Kleinere Versicherungsvereine erzeugnissen des Berufsstandes oder
Wirtschaftszweiges, einschließlich der
Klc~inere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
Aufnahme von Fachanzeigen;
keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Be-
aufsichtigung der privaten Versicherungsunter- 2. die Ausbildung und Fortbildung der An-
nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 gehörigen des Berufsstande,:; oder Wirt-
(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch schaftszweiges, einschließlich des Unter-
das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetz- haltens von diesen Zwecken dienenden
blatt I S. 85), sind von der Vermögensteuer be- Einrichtungen;
freit, 3. die Beratung und Vertretung der Ange-
hörigen des Berufsstandes oder Wirt-
1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durch-
schaftszweiges in Angelegenheiten, die
schnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre ein-
sich aus der Zugehörigkeit zu dem Be-
schließlich des ersten nach dem Veranla-
rufsstand oder Wirtschaftszweig ergeben;
gungszeitpunk t ende.nden Wirtschaftsjahres
die folgenden Jahresbeträge nicht überstie- 4. die Durchführung sozialer, kultureller,
gen.haben: staatspolitischer, gesellschaftspolitischer,
sozialpolitischer und wirtschaftspoliti-
a) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs- scher Aufgaben, einschließlich des Un-
vereinen, die die Lebensversicherung oder terhaltens von diesen Zwecken dienen-
die Krankenversicherung betreiben, den Einrichtungen;
b) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen 5. die Veranstaltungen zur Werbung und
Versicherungsvereinen, oder zur Förderung des Verbandslebens.
2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe- (3) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
geldversicherung beschränkt und sie kein betrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck
höheres Sterbegeld als 800 Deutsche Mark dienen, und Tätigkeiten, die dem Verbandszweck
als Gesamtleistung gewähren. Bei Auflösung nicht dienen, zusammen, so gilt er als ein wirt-
des Versicherungsvereins darf das Vermö- schaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des Ab-
gen satzungsmäßig nur den Leistungsemp- satzes 2, wenn die Einnahmen aus den nicht dem
fängern oder deren Angehörigen zugute Verbandszweck dienenden Tätigkeiten 10 vom
kommen oder für ausschließlich gemein- Hundert der gesamten Einnahmen dieses wirt-
nützige oder mildtätige Zwecke verwendet schaftlichen Geschäftsbetriebs, höchstens 10 000
werden. Deutsche Mark, nicht übersteigen.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Be-
Sinne des Absatzes 1 ist in jedem Fall anzuneh- teiligung an einer Genossenschaft ist gering-
men, wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftli- fügig, wenn das Stimmrecht 4 vom Hundert
chen Geschäftsbetrieb 1000 Deutsche Mark nicht aller Stimmrechte und das Geschäftsguthaben
übersteigen. 11
10 vom Hundert der Summe aller Geschäfts-
11
4. § 9 wird wie folgt geändert: guthaben nicht übersteigen.
a) Absatz 1 Zi[f. I erhi.ilt fol9ende Fassung: 7. Der Hinweis vor § 13 wird gestrichen.
,,I. natürliche Personen:
1. die allein veranlagt werden, wenn ihr 8. § 13 erhält folgende Fassung:
Gesamtvermögen 20 000 Deutsche Mark
übersteigt, ,,§ 13
2. die mit anderen Personen zusammen Anwendungsbereich
veranlagt werden (§ 11 Abs. 1 und 2 des Diese Verordnung ist in der vorstehenden Fas-
Gesetzes), wenn das Gesamtvermögen sung erstmals bei der Vermögensteuer-Haupt-
11
der zusammen veranlagten Personen veranlagung zum 1. Januar 1963 anzuwenden.
den Betrag übersteigt, der sich ergibt, ·
wenn für jede der zusammen veranlag- 9. § 14 erhält folgende Fassung:
ten Personen 20 000 Deutsche Mark _an-
gesetzt werden." ,,§ 14
Anwendung im Land Berlin
b) In Absatz 1 Ziff. II wird die Zahl „5000" durch
die Zahl „ 10 000 ersetzt.
11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25
,, (2) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli
haben eine Vermögenserklärung über ihr In- 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) und Artikel 9 des
landsvermögen abzugeben, wenn dieses min- Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes
destens 3000 Deutsche Mark beträgt. 11
vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676)
5. In dem Hinweis vor § 12 wird die Zahl „22" durch · auch im Land Berlin.
die Zahl „21" ersetzt.
Artikel 2
6. § 12 wird wie folgt gectndert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steuer-
,, (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn änderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetz-
die Genossenschaft an einem steucrpflicbtigen blatt I S. 981) und des Artikels 9 des Gesetzes zur
Unternehrncm beteiiiqt ist. Das gilt nicht bei Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10. August
einer gering lügigen Beteiligung an einer Ka- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676) auch im Land Berlin.
pitalgesellschi:lft oder einer Genossenschaft.
Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Artikel 3
ist gedngfügig, wenn der Nennwert der Be- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
teiliglmg 4 vom Hundnl des Nennkapitals der kündung in Kraft.
Bonn, den 19. August 1963
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963 689
Bekanntmachung
der Neufassung der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung
(VStDV)
Vom 19. August 1963
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Vermögensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 10. Juni 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 137) unter Berücksichtigung der .Ände-
rungen durch Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung
steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 848), Artikel 11 und 12 des
Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961
(Bundesgesetzbl.l S. 981) und des Artikels 6 Ziff. 1 des
Gesetzes zur .Änderung des Bewertungsgesetzes vom
10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird nach-
stehend der Wortlaut der Vermögensteuer-Durch-
führungsverordnung unter Berücksichtigung der Ver-
ordnung zur .Änderung der Vermögensteuer-Durch-
führungsverordnung vom 10. Juni 1954 (Bundes-
~Jesetzbl. I S. 136), des Artikels 6. Ziff. 2 des Geset-
zes zur .Änderung des Bewertungsgesetzes vom
10. August 1963 und der Verordnung zur .Änderung
der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung vom
19. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 687) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 19. August 1963
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Neufassung umstehend
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Vermögensteuer-Durchführungsverordnung
(VStDV)
in der Fassung vom 19. August 1963
Inhaltsübersicht
§
Durchführung der Steuerbefreiung bei Körperschaften,
die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dienen . . . . . . . . . .................. .
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen . . . . . . . . . . . . 2
Kleinere Versicherungsvereine .. ................ 3
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter 4
Entrichtung der Steuer der beschränkt Steuerpflichti-
gen durch Steuerabzug ........... 5
Ptlicht zur Abgabe von Vermögenserklärungen . . . . . 6
Form der Vermögenserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Freiveranlagung 8
Befr<~iung der landwirtschaftlichen Nutzungs- und
Verwertungsgenossenschaften .................. . 9
Anwendungsbereich 10
Anwendung im Land Berlin ...................... . 11
§ 1 3. die von den zuständigen Landesbehörden be-
Durchfü.hrung der Steuerbefrei.m19 bei !(äqJerschaHe:n, gründeten oder anerkannten gemeinnützigen
die kirchfü:hcn, gcmcirmfüzigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichs-
oder mildtätigen Zwecken dienen siedlungsgesetzes und im Sinne der Boden-
reformgesetze der Länder;
Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten 4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-
die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom gabe von Heimstätten zugelassenen gemein-
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der nützigen Unternehmen im Sinne des Reichs-
Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Anderung heimstättengesetzes.
der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948
§ 3
(WiGBl. S. 181) und die Verordnung zur Durchfüh··
rung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes Kleinere V ersicherungsverelne
(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beauf-
sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-
gen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichs-
§ 2 gesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), sind
von der Vermögensteuer befreit,
Von der Vermögensteuer sind befreit
1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt
1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im des ersten nach dem Veranlagungszeitpunkt
Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 - endenden Wirtschaftsjahres die folgenden Jah-
WGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das resbeträge nicht überstiegen haben:
Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein- a) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-
nützig anerkannt sind; vereinen, die die Lebensversicherung oder
2. Unternehmen, solange sie als Organe der staat- die Krankenversicherung betreiben,
lichen Wohnungspolitik (§ 28 des WGG) aner- b) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-
kannt sind; sicherungsvereinen, oder
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963 691
2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe- § 5
geldversicherung beschränkt und sie kein hö- Entrichtung der Steuer
heres Sterbegeld als 800 Deutsche Mark als der beschränkt Steuerpflichtigen durch Steuerabzug
Gesamtleistung gewähren. Bei Auflösung des
Versicherungsvereins darf das Vermögen sat- (1) Das Finanzamt kann die Steuer der beschränkt
zungsgemäß nur den Leistungsempfängern oder Steuerpflichtigen durch Abzug vom Ertrag des In-
deren Angehörigen zugute kommen oder für landsvermögens erheben, wenn dies zur Sicherstel-
ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige lung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
Zwecke verwendet werden.
(2) Macht das Finanzamt von dem Abzugsverfah-
ren Gebrauch, so erläßt es gegenüber derjenigen
§ 4
Person, die den Ertrag aus dem Inlandsvermögen
Berufsverbände schuldet (Schuldner), einen Steuerabzugsbescheid.
ohne öHenUich-rechUichen Charakter
(3) In dem Steuerabzugsbescheid ist die Steuer
(1) Unterhält ein Berufsverband ohne öffentlich-
des beschränkt Steuerpflichtigen nebst ihren Fällig-
rechtlichen Churnkter einen wirtschaftlichen Ge-
keitstagen anzugeben und der Schuldner aufzufor-
schäftsbetrieb, so dient dieser dem Verbandszweck,
dern,
wenn der Berufsverband durch ihn allgemeine ide-
elle oder wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes 1. in dem Zeitpunkt, in dem der Ertrag aus
oder Wirtschaftszweiges wahrnimmt. Diese Voraus- dem Inlandsvermögen dem beschränkt Steu-
setzung gilt als erfüllt, wenn der wirtschaftliche Ge- erpflichtigen zufließt, den Ertrag so weit
schäftsbetrieb der Erfüllung von Aufgaben dient, die einzubehalten, als er zur Deckung der bis
dem Berufsverband auf Grund von gesetzlichen Vor- zum Zufließen fällig gewordenen Steuerbe-
schriften übertragen worden sind oder aus öffent- träge notwendig ist, und
lichen Mitteln gefördert werden. 2. den einbehaltenen Betrag binnen einer
Woche nach dem Zufließen für Rechnung
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dienen dem
des Steuerpflichtigen an das Finanzamt ab-
Verbandszweck zum Beispiel
zuführen.
1. die Herausgabe, der Verlag oder der Ver-
trieb von Fachzeitschriften, Fachzeitungen Der Schuldner haftet insoweit neben dem Steuer-
und anderen fachlichen Druckerzeugnissen pflichtigen.
des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, (4) Haben der Steuerpflichtige (Gläubiger) und
einschließlich der Aufnahme von Fachan- der Schuldner vor dem Zufließen ausdrücklich Stun-
zeigen; dung des Ertrags aus dem Inlandsvermögen verein-
2. die Ausbildung und Fortbildung der Ange- bart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung
hörigen des Berufsstandes oder Wirtschafts- nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst
zweiges, einschließlich des Unterhaltens mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. Als
von diesen Zwecken dienenden Einrichtun- Stundung im Sinne des Satzes 1 gilt es nicht, wenn
gen; der Ertrag dem Steuerpflichtigen (Gläubiger) gut-
3. die Beratung und Vertretung der Angehö- geschrieben oder der nicht ausgezahlte Ertrag als
rigen de~; Berufsstandes oder Wirtschafts- Erhöhung einer Einlage oder als Darlehen anzusehen
zweiges in Angelegenheiten, die sich aus ist.
der Zugehörigkeit zu dem Berufsstand (5) Der Steuerabzugsbescheid kann erlassen wer-
oder Wirtschaftszweig ergeben; den, sobald die Steuer gegenüber dem Steuerpflich-
4. die Durchführung sozialer, kultureller, tigen festgesetzt worden ist. Daß diese Festsetzung
staatspolitischer, gesellschaftspolitischer, unanfechtbar geworden ist, ist nicht erforderlich.
sozialpolitischer und wirtschaftspolitischer
Aufgaben, einschließlich des Unterhaltens § 6
von diesen Zwecken dienenden Einrichtun- Pflicht zur Abgabe von Vermögenserklärungen
gen;
(1) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflich-
5. die Veranstaltungen zur Werbung und zur
tigen haben eine Vermögenserklärung über ihr Ge-
Förderung des Verbandslebens.
samtvermögen abzugeben
(3) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-
betrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck dienen, I. natürliche Personen,
und Tätigkeiten, die dem Verbandszweck nicht die- 1. die allein veranlagt werden, wenn ihr
nen, zusammen, so gilt er als ein wirtschaftlicher Gesamtvermögen 20 000 Deutsche Mark
Geschäftsbetrieb im Sinne des Absatzes 2, wenn die übersteigt,
Einnahmen aus den nicht dem Verbandszweck die-
2. die mit anderen Personen zusammen
nenden Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten veranlagt werden (§ 11 Abs. 1 und 2 des
Einnahmen dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,
Gesetzes), wenn das Gesamtvermögen
höchstens 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. der zusammen veranlagten Personen
(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne den Betrag übersteigt, der sich ergibt,
d<;s Absatzes 1 ist in jedem Fall anzunehmen, wenn wenn für jede der zusammen veranlag-
die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäfts- ten Personen 20 000 Deutsche Mark
betrieb 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen. angesetzt werden;
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
II. nicht natürliche Personen, § 9
1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- Befreiung der landwirtschaftlichen Nutzungs- und
schaften c1uf Aktien, Gesellschaften mit Verwertungsgenossenschaften
beschrJnkter Haftun~J, Kolonialgesell-
schaften, bergrechtliche Gewerkschaften (1) Genossenschaften sind von der Vermögensteuer
befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
ohne Rücksicht auf die Höhe ihres
Gesamtvermögens, 1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossen-
ten, Versicherungsvereine auf Gegen- schaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossen-
seitigkeit, sonstige juristische Personen
schaften) oder
des privaten Rechts, nicht rechtsfähige
Vereine, Anstalten, Stiftungen und an- 2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der
dere Zweckvermögen, außerdem Kre- von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-
ditanstaJten des öffentlichen Rechts, und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die
wenn ihr Gesamtvermögen 10 000 Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der
Deutsche Mark übersteigt. Land- und Forstwirtschaft liegt (z.B. Molkerei-
genossenschaften, Winzergenossenschaften,
(2) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben Brennereigenossenschaften, Viehverwertungs-
eine Vermögenserklärung über ihr Inlandsvermögen genossenschaften, Eierverwertungsgenossen-
abzugeben, wenn dieses mindestens 3000 Deutsche schaften).
Mark beträgt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge-
(3) Für offene Handelsgesellschaften, Kommandit- nossenschaft an einem steuerpflichtigen Unterneh-
gesc11schaften und ähnliche Gesellschaften, bei de- men beteiligt ist. Das ~).lt nicht bei einer geringfügi-
nen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter- gen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder
nehmer) anzusehen sind und die ihre Geschäftslei- einer Genossenschaft. Eine Beteiligung an einer Ka-
tung oder ihren Sitz im Inland haben, ist eine Ver- pitalgesellschaft ist geringfügig, wenn der Nennwert
mögenserklärung abzugeben, wenn das Vermögen der Beteiligung 4 vom Hundert des Nennkapitals
der Gesellschaft mindestens 6000 Deutsche Mark der Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Beteili-
beträgt. gung an einer Genossenschaft ist geringfügig, wenn
das Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimmrechte
(4) Eine Vermögenserklärung hat außerdem jeder und das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert der
abzugeben, der dazu vom Finanzamt besonders auf- Summe aller Geschäftsguthaben nicht übersteigen.
gefordert wird.
§ 10
§ 7
Anwendungsbereich
Form der Vermögenserklärung
Diese Verordnung ist in der vorstehenden Fas-
Der Steuerpflichtige hat die Vermögenserklärung sung erstmals bei der Vermögensteuer-Hauptver-
unter Verwendung der amtlichen Vordrucke abzu- anlagung zum 1. Januar 1963 anzuwenden.
geben.
§ 11
§ 8 Anwendung im Land Berlin
Freiveranlagung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Wird eine Vermögensteuer nicht festgesetzt, so ist Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
die Freistellung dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 25 des
1. wenn er es beantragt oder
Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 981) und Artikel 9 des Geset-
2. wenn er für den Zeitraum, für den er von der zes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom
Steuer freigestellt wird, Vorauszahlungen ge- 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676) auch im
leistet hat. Land Berlin.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963 693
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
und§ 1262 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts der Angestellten (Angestelltenversicherungs-
vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 - 1 BvL 30/57 - in den N euregelungsgesetz - An VNG) vom 23. Fe-
Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist mit dem
von § 43 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 des Angestellten- Grundgesetz vereinbar;
versicherungsgesetzes in der Fassung des Angestell- 2. § 44 Absatz 2 des Angestelltenversicherungs-
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Fe- gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neu-
bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) auf Vorlage des regelung des Rechts der Rentenversicherung
Sozialgerichts Düsseldorf und des § 1262 Abs. 5 der der Angestellten (Angestelltenversicherungs-
Reichsversicherungsordnung in der Fassung des N euregelungsgesetz - AnVNG) vom 23. Fe-
Arbeiterrentenversicherungs -Neuregelungsgesetzes bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist nichtig;
vom 23. Februar 195'1 (Bundesgesetzbl. I S. 45) auf
Vorlage des Sozialgerichls Oldenburg wird gemäß 3. § 1262 Absatz 5 der Reichsversicherungsord-
§ 31 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Bundes- nung in der Fassung des Gesetzes zur Neu-
verfassungsgericht, zuletzt geändert durch das Dritte regelung des Rechts der Rentenversicherung
Gesetz zur Anderung des Gesetzes über das Bundes- der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-
verfassungsgericht vom 3. August 1963 (Bundesge- N euregelungsgesetz - ArVNG) vom 23. Fe-
setzbl. I S. 589), der Entschcidu ngssatz veröffentlicht: bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) ist nichtig.
1. § 43 Absatz 1 des Angestelltenversicherungs- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neu- Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
regelung des Rechts der Rentenversicherung sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Buche r
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§§ 43 und 45 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 101/63 - in dem Verfahren
wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 43
und 45 Abs. 5 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
auf Vorlage des Sozialgerichts Stuttgart wird gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht, zuletzt geändert durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht vom 3. August 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 589), der Entscheidungssatz veröffent-
licht:
1. In § 43 des Gesetzes über die Versorgung der
Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.I S. 791)
sind die Worte „für die Dauer der Bedürftig-
keit" und „aus ihrem Arbeitsverdienst" nichtig.
Im übrigen ist § 43 mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
2. § 45 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Ver-
sorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-
gungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 791) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes·1erfas-
sungsgerich t Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1963
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1963 695
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) 3. Lieferung - Folge 3 - Stand 1. 12. 1958
312 Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädi-
Einzige Lieferuny - Folge 6 -· Stand 1. 8. 1959 gungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung (3,92 DM
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation - 12 Verfassungs- und 0,35 DM Versandgebühren)
schutz - 13 Bundesgrenzschutz (8,96 DM und 0,45 DM Versandge-
bühren) 4. Lieferung - Folge 4 - Stand 15. 1. 1959
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzie-
hungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglaubi-
Sachgebiet 2 (Verwaltung) gung öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
1. Lieferung - Folge 12 - Stand 15. 6. 1960 5. Lieferung - Folge 15 - Stand 15. 10. 1960
200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver- 32 bis 35 Gerichte für besondere Sachgebiete (2,80 DM und 0,35 DM
fahren - 202 Verwaltungsgebühren (0,70 DM und 0,20 DM Versand- Versandgebühren)
gebühren)
6. Lieferung - Folge 5 -- Stand 1. 3. 1959
2. Lieferung - Folge 8 - Stand 15. 3. 1960 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,45 DM Versand- Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung -
gebühren) 364 Gebührenbefreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366
Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten -
3. Lieferung - Folge 24 - Stand 1. 2 1961
367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebüh-
2032 Besoldung, Unterhaltszuschuß (3,22 DM und 0,35 DM Versand-
gebühren) renordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von
Rechtsbeiständen (3,71 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
4. Lieferung (1. Teil) - Folge 4.3 - Stand 1. 7. 1962
203 Recht der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - 2034 Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
Angestellte und Arbeiter, Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer -
2035 Personalvertretungsrecht (2,16 DM und 0,35 DM Versand- 1. Lieferung - Folge 31 - Stand 1. 1. 1962 .
gebühren) 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
setze (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
4. Lieferung (2. Teil) - Folge 53 - Stand 1. 12. 1962
2036 Rechtsverhältnisse früherer Anqehöriqer des öffentlichen Dien- 2 a Lieferung - Folge 26 - Stand 15. 9. 1961
stes (Artikel 131 GG) - 2037 Wiedernutmachung nationalsozialisti- 401 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil - 402 Nebengesetze zum
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (12,34 DM Recht der Schuldverhältnisse (4,34 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
und 0,75 DM Versandnebühren) 2 b Lieferung - Folge 25 - Stand 15. 9. 1961
5. Lieferung - Folge 13 - Stand 15. 6. 1960 403 Nebengesetze zum Sachenrecht {2,10 DM und 0,35 DM Versand-
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen gebühren)
(1,40 DM und 0,25 DM Versilndqebühren)
3. Lieferung - Folge 51 - Stand 1. 12. 1962
6. Lieferunn - Folge 17 - Stand 1. 12. 1960 404 Nebengesetze zum Familienrecht - 405 Nebengesetze zum Erb-
2120 Orn,rnisation des Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und recht (1.44 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
Arzneimittelwesen, Gifte (5,60 DM und 0,45 DM Versandgebühren) 4. Lieferung - Folge 10 - Stand 1. 4. 1960
7. Lieferung - folge 14 - Stnnd 1. 8. 1960 4100 Handelsgesetzbuch - 4101 Nebenvorschriften zum Handelsge-
2122 Arzte und sonstige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten setzbuch - 4102 Lagerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-
2124 Hebammen und Heilhillsberufe (3,92 DM und 0,3.5 DM Ver- schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
sandgebühren) 0,35 DM Versandgebühren)
8. Lieferung - Folge 20 - Stand 23. 3. 1961 5. Lieferung - Folge 19 - Stand 1. 3. 1961
2125 Lebens- und Genußmittel. Bednrfsgegenstände (5,18 DM und 4110 BÖ'rsenvorschriften - 4111 Zulassung zum Börsenhandel -
0,45 DM Versandgebühren) 4112 Feststellung des Börsenpreises - 4113 Abwicklung von Börsen-
geschäften - 4114 Zulassung zum Börsenterminhandel - 4115 Ein-
9. Lieferung - Folge 27 - Stand 15. 10. 1961 zelzulassungen zum Börsenterminhandel (1,40 DM und 0,25 DM Ver-
2126 Krankheitsbekämpfunq. Impfwesen (2,38 DM und 0,35 DM Ver- sandgebühren)
sandgebühren)
6. Lieferung - Folge 28 - Stand 1. 12. 1961
10. Lieferung - Folge 16 - Stnnd 15. 11. 1960 4120 Recht der Kapitalgesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell-
213 Bauwesen - 215 Zivjler Bevölkerungsschutz (2,38 DM und schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien - 4123 Recht der
0,35 DM Versandgebühren)
Gesellschaften mit beschränkter Haftung - 4124 Recht der Kolonial-
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. 1962 gesellschaften - 4125 Recht der Genossenschaften (5,18 DM und
216 Jugend_rechJ -- _217 Sozinlhilfe - 218 Vereins- und Versammlungs- 0,45 DM Versandgebühren)
recht, Fre1zug1gke1t, Auswanderungswesen, Kriegsgräbersorge - 9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15. 5. 1960
219 Bundeskriminalpolizei (4,14 DM und 0,35 DM Versandgebühren) 420 Patentrecht - 421 Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der
12. Lieferung - Folge 46 - Stand 1. 7. 1962 Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemein-
221 Wissenschaft und Forschunq - 224 AU.gemeine Kulturpflege und same Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den unlauteren
Kulturschutz - 2250 Pressewesen - 2251 Rundfunkwesen (1,08 DM Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheberrechtliche Vorschrif-
und 0,25 DM Versandgebühren) ten - 441 Verlagsrecht - 442 Geschmacksmusterrecht - Anhang
01-42, 01-43, 01-44 Mehrseitige Verträge (7,70 DM und 0,45 DM Ver-
13. Lieferung - 2. Auflage - Folge 29 - Stand 15. 12 1961 sandgebühren)
2330 bis 2332 Wohnungsbau-, Siedlungs- und Heimstättenwesen
234 Wohnrnumbewirtschaftung - 2:{5 Kleingartenwesen (9,18 DM und 10. Lieferung - Folge 18 - Stand 1. l. 1961
0,45 DM Versandgebühren) 450 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze - 451 Jugendgerichts-
gesetz - 452 Wehrstrafrecht - 453 Einzelne strafrechtliche Neben-
14. Lieferung - Folge 9 - Stand 15. 4. 1960 gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und
24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und 0,35 DM Versandgebühren)
Vermißte (2,10 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962
25 Wiedergutmachung nationalsozinlistischen Unrechts - 250 Rück- Sachgebiet 5 (Verteidigung)
erstattung - 251 Entschädigunq (9,54 DM und 0,45 DM Versand- 1. Lieferung - Folge 58 - Stand 31. 12. 1962
gebühren) 50 Wehrverfassung - 51. Rechtsstellung der Soldaten - 52 Wehr-
16. Lieferunq - Folge 47 - Stand 1. 9. 1962 beschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht (4,68 DM und 0,35 DM
26 Ausländerrecht - 27 Auswärtiger Dienst ohne Verträge - 29 Versandgebühren)
Statistik (1,62 DM und 0,25 DM Versandqehühren) 2. Lieferung - Folge 59 - Stand 31. 12. 1962
53 Wehrsold, Fürsorge, Versorgung - 54 Wehrleistungsrecht -
55 Sonstiges Verteidigungsrecht (5,22 DM und 0,45 DM Versand-
Sachgebiet 3 (Rechtspflege) gebühren)
1. Lieferung - 2. Auflage - Folge 60 - Stand 31. 12. 62
300 Gerichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte,
Rechtspfleger - 303 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater (5,94 DM Sachgebiet 6 (Finanzwesen)
und 0,45 DM Versandgebühren) 12. Lieferung - Folge 41 - Stand 1. 7. 1962
2. Lieferung - Folge 2 - Stand 1. 8. 1958 621 Lastenausgleich - 622 Schadensfeststellung 624 Besatzungs-
310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - schäden (18,54 DM und 0,75 DM Versandgebühren)
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung (7,21 DM und 13. Lieferung - Folge 50 - Stand 30. 9. 1962
0,45 DM Versandgebühren) 63 Bundeshaushalt (1,62 DM und 0,25,DM Versandgebühren)
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Sachgebiet 7 (Wirtschaftsrecht) 5. Lieferung - Folge 36 - Stand t. 5. 1962
924 Straßenbeförderungsrecht - 925 Pflichtversicherung im Straßen-
8. Lielerun;J - Fol1Je 48 - Stand 30. 9. 19G2 verkehr - 928 Statistik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und
761 Allqernceines Kreditwesen - 7610 Aufsichtsrechtliche Vorschriften Tarife im Straßenverkehr [4.32 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
- 7611 Sonsliqe Vorsehrillen (0,90 DM und 0,25 DM Versand-
gebühren) 6. Lieferung - Folge 44 - Stand 1. 7. 1962
11 b Lieferun!J - Folqe 49 - Stand 30. 9. 1962 930 Allgemeines Eisenbahnrecht - 931 Bundeseisenbahnen - 932
781 Landwirtschaftliches l3odenrecht -- 7813 Pachtwesen - 7815 Flur- Nichtbundeseigene Eisenbahnen - 933 Eisenbahnbaurecht und Eisen-
bereinigung der Bodenverbesserung (1.44 DM und 0,25 DM Versand- bahnbetriebsrecht (10,26 DM und 0,45 DM Versandgebühren)
!)ebühren)
1. Lieferung - Folge 45 - Stand l. 7. 1962
18. Lieferun!J - Folge 55 - Stand 31. 12. l!Hi2 934 Eisenbahnbeförderungsrecht - 935 Haftpflicht der Eisenbahnen
790 Forstwirtschaft - 792 Jagdwesen - 793 fischerei (3,06 DM und (8,82 DM und 0.45 DM Versandgebühren)
0,35 DM Versandgebühren)
, 8. Lieferung - Folge 30 - Stand 1. 2. 1962
940 Verwaltung der Bundeswasserstraßen - 941 Ausbau und Neu-
bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwecke der
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung) Bundeswasserstraßen - Anhang: Ubergang der Wasserstraßen von
den Ländern auf das Reich (2.52 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
l. Lieferung - Folge 56 - Stand 31. 12. 1962
800 Arbeitsvertragsrecht - 801 13etriebsverfassung und Mitbestim- 9. Lieferung - Folge 39 - Stand l. 4. 1962
mung - 802 Tarifvertrng und Mrndestarbeitsbedingungen - 804 950 Binnenschiffahrt. Flößerei - 9500 Verwaltung und allgemeine
Heimarbeit (4.50 DM und 0,35 DM Versandgebühren) Ordnung de1 Binnenschiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (8,46 DM und
0,45 DM Versandgebühren)
2. Lieferung - f'olge 57 - Stand 31. 12. 1962
805 Arbeitsschutz (4,8G DM und 0,35 DM Versandgebühren) 10. Lieferung - Folge 42 - Stand 1. 3. 1962
950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9502 Schiffssicherheit (5,40 DM und
3. Lieferung - Folge 38 - Stand I. 3. 1962 0,45 DM Versandgebühren)
810 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - 811 Beschäf-
tigung Schwerbeschädiqter (4,86 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
11. Lieferung - Folge 33 - Stand 1. 3. 1962
14. Lieferung - Folge 54 - Stand 31. 12. 1962 950 Binnenschiffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung, Befähigungs-
zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Schleppmonopol auf Dort-
83 Kriegsopferversorgung - 84 Heimkehrerrecht - 85 Kindergeld
(5,04 DM und 0,40 DM Versandgebühren) nrnnd-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom-
gebiet (3,06 DM und 0,35 DM Versandgebüh1en)
12. Lieferung - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
Sachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes- 951 Seeschiffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
wasserstraßen) Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,45 DM Ver-
sandgebühren)
2. Lieferung - Folge 32 - Stand 1. 2. 1962
13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
910 Allgemeines Straßenbaurecht - 911 Bundeslernstraßen - 912 951 Seeschiffahrt - 9512 Schiffssicherheit (8,26 DM und 0,45 DM
Ausbau der Bundesfernstraßen (1,98 DM und 0,35 DM Versand· Versandgebühren)
gebühren)
14. Lieferung - Folge 23 - Stand 1. 2. 1961
3. Lieferung - Folge 34 - Stand 1 4. 1962 951 Seeschiffahrt - 9513 Schiffsbesatzung - 9514 Flaggenrecht -
9230 Straßenverkehrsverwaltung - 9231 Allgemeines Straßenver- 9515 Seelotswesen - 9516 Strandung - 9511 Schiffsvermessung -
kehrsrecht - 9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6.48 DM und 9518 Beförderung von Frachtstücken (6,72 DM und 0,45 DM Ver-
0,45 DM Versandgebühreu) sandgebühren)
4. Lieferung - Folge 35 - Stand 1. 4. 1962 15. Lieferung - Folge 52 - Stand 1. 12. 1962
9233 Ordnung des Straßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebsrecht 96 Luftverkehr - 97 Wetterdienst (4,14 DM und 0,35 DM Ver-
(4.32 DM und 0,35 DM Versandqebühren) sandgebühren)
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