674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 59/63/EWG
zur Amkrung und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 131 der Kom-
mission zur vorübergehenden Beschränkung des Höchstbetrages der Erstattung bei der
Ausfuhr lws Li mm lcr Getreiclev crarbeitungserzeugnisse nach den Mitgliedstaaten
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 60/63/EWG
zur Fcslsclzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von geschlachteten Hühnern aus dritten
Ländern
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 61/63/EWG
zur Beibehaltung der von der Kommission auf Grund der Verordnungen Nr. 20, 21 und 22
des Rats festgcselzlen Abschöpfungsbeträge und Einschleusungspreise
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft - Beschluß über die zweite Angleichung der Zollsätze der einzel-
staatlichen Zolltarife an den Gemeinsamen Zolltarif für die in Anhang II des Vertrages nicht
genannten Erzeugnisse
Berichtigung der Verordnung Nr. 9 des Rats über den Europäischen Sozialfonds
Berichtigung
Gesetz
zur Änderung der Finanzgerichtsordnung des Saarlandes
Vom 10. August 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- glieder sowie für den Fall der Verhinderung die
rates das folgende Gesetz beschlossen: regelmäßigen Stellvertreter. Jeder Richter kann
zum Mitglied beider Kammern bestimmt werden.
Artikel 1 (3) Die Anordnung kann im Laufe des Ge-
Die Finanzgerichtsordnung des Saarlandes vom schäftsjahres nur geändert werden, wenn dies
15. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660) wird wegen Uberlastung oder ungenügender Aus-
wie folgt geändert: lastung einer Kammer oder infolge \Vechsels
oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglie-
1. § 2 erhält folgende Fassung: der des Gerichts nötig wird.
,,§ 2 (4) Innerhalb der Kammer verteilt der Vor-
Kammern des Finanzgerichts sitzende die Geschäfte auf die einzelnen Richter."
Beim Finanzgericht werden zwei Kammern
gebildet. Die Kammern entscheiden in der Beset- 3. § 6 erhält folgende Fassung:
zung mit zwei Richtern und drei ehrenamtlichen ,,§ 6
Finanzrichtern."
Ehrenamtliche Finanzrichter
2. Hinter § 2 werden eingefügt: (1) Die ehrenamtlichen Finanzrichter werden
,,§ 2 a
auf vier Jahre durch einen Wahlausschuß nach
einer Vorschlagsliste gewählt. Der Wahlausschuß
Präsidium des Finanzgerichts besteht aus dem Finanzgerichtspräsidenten als
(1) Das Präsidium des Finanzgerichts besteht Vorsitzendem, einem durch die Oberfinanzdirek-
aus dem Präsidenten und den beiden dem Dienst- tion zu bestimmenden Beamten der Landes-
alter, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter finanzverwaltung und sieben Vertrauensleuten.
nach ältesten Richtern. Die Vertrauensleute werden auf vier Jahre vom
(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmen- Landtag oder von einem durch ihn bestimmten
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme Landtagsausschuß gewählt.
des Präsidenten den Ausschlag. (2) Die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen
Finanzrichter ist durch den Finanzgerichtspräsi-
§ 2b denten so zu bestimmen, daß voraussichtlich
Vorsitz und Geschäftsverteilung jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungs-
(1) Den Vorsitz in den Kammern führt der tagen im Jahr herangezogen wird.
Präsident. Seine Vertretung bestimmt das Prä- (3) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn
sidium. der Vorsitzende, ein Vertreter der Finanzver-
(2) Das Präsidium verteilt vor Beginn des Ge- waltung und drei Vertrauensleute anwesend
schäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit
die Kammern und bestimmt deren ständige Mit- von mindestens zwei Drittel der Stimmen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1963 675
(4) Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei
Finanzrichter wird in jedem vierten Jahr durch unvorhergesehener Verhinderung kann eine
den Finanzqerichlspräsidenten aufgestellt. Er soll Hilfsliste aus ehrenamtlichen Finanzrichtern
zuvor die Berufsvertretungen (die Arbeitskam- aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in
mer, die Landwirtschaftskammer, die Industrie- seiner Nähe wohnen."
und Handelskammer, die Handwerkskammer
sowie die Kammern der freien Berufe,• soweit 5. §§ 4, 5 und 7 werden aufgehoben.
ihre Angehörigen nicht geschäftsmäßig fremde
Rechtsangelegenheiten besorgen) hören. In die Artikel 2
Vorschlagsliste soll die dreifache Zahl der nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Absatz 2 zu wählenden ehrenamtlichen Finanz- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
richter aufgenommen werden." 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
4. § 10 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,,§ 10 (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
Kraft.
Verteilung der ehrenamtlichen Finanzrichter
(2) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes gewählten
auf die Kammern
ehrenamtlichen Mitglieder des Finanzgerichts des
(1) Das Präsidium des Finanzgerichts be- Saarlandes bleiben bis zur Neuwahl gemäß § 6 im
stimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Rei- Amt.
henfolge, in der die ehrenamtlichen Finanzrich- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die
ter zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Für Finanzgerichtsordnung .des Saarlandes unter Berück-
jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die sichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz in
mindestens zwölf Namen enthalten muß. bereinigter Fassung bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Bucher
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Bewertungsgesetzes
(ÄndG- BewG 1963) 1)
Vom 10. August 1963
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt.
(2) Bei der Ermittlung des Kapitalwerts des
Artikel 1 Erbbauzinses kann der Jahreswert des Erbbau-
Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 zinses nicht mehr als den achtzehnten Teil des
(Reichsgesetzbl. I S. 1035), zuletzt geändert durch Wertes betragen, der sich nach den Vorschriften
das Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 des Bewertungsgesetzes für den Grund und Bo-
(Bundesgesetzbl. I S. 981), wird wie folgt geändert den des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund-
und ergänzt: stücks ergibt."
1. § 9 wird gestrichen. 4. In § 21 Abs. 1 Ziff. 1 wird das Wort „Gewerbe-
2. § 13 wird wie folgt geändert und ergänzt: berechtigungen" durch das Wort „Mineralge-
winnungsrechte" ersetzt.
a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,, (1) Wertpapiere und Schuldbuchforderun- 5. In § 22 Abs. 1 Ziff. 2 werden die Worte „einer
gen, die am Stichtag an einer deutschen Börse Gewerbeberechtigung" durch die Worte „einem
zum amtlichen Hrrndel zugelassen sind, wer- Mineralgewinnungsrecht" ersetzt.
den mit dem niedrigsten am Stichtag für sie
6. In § 25 wird in der Ziffer 2 das Wort „Gewerbe-
im amtlichen Handel notierten Kurs ange-
berechtigungen" durch das Wort „Mineralge-
setzt. Liegl am Stichtag eine Notierung nicht
winnungsrechten" ersetzt.
vor, so ist der letzte vor dem Stichtag im
amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend. 7. In § 51 Abs. 4 wird das Wort „Gewerbeberech-
Entsprechend sind die Wertpapiere zu be- tigungen" durch das \Nort „Mineralgewinnungs-
werten, die nur in den geregelten Freiver- rechte" ersetzt.
kehr einbezogen sind.
8. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Ak-
tiengesellschaften, Kommanditgesellschaften ,,(1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter dieses Gesetzes steht die Ausübung eines freien
Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrecht- Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Ein-
liche Gewerkschaften), die nicht unter Ab- kommensteuergesetzes gleich. Das gilt nicht für
satz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert eine selbständig ausgeübte künstlerische oder
anzusetzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht wissenschaftliche Tätigkeit, die sich auf schöpfe-
aus Verkä.ufen ableiten, so ist er unter Be- rische oder forschende Tätigkeit, Lehr-, Vor-
rücksichtigung des Vermögens und der Er- trags- und Prüfungstätigkeit oder auf schrift-
tragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu stellerische Tätigkeit beschränkt. § 56 bleibt
schätzen." unberührt."
b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Gesell- 9. § 56 wird wie folgt geändert und ergänzt:
schaft" durch das Wort „Kapitalgesellschaft" a) In Absatz 1 werden die Ziffern 4 und 5 ge-
ersetzt. strichen. Ziffern 6 und 7 werden Ziffern 4
c) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: und 5.
,, (4) Wertpapiere, die Rechte der ·Einleger b) Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:
(Anteilinhaber) gegen eine Kapitalanlagege- ,, (2) Einen gewerblichen Betrieb bilden
sellschaft oder einen sonstigen Fonds ver- auch die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen
briefen (Anteilscheine), sind mit dem Rück- juristischen Personen des privaten Rechts,
nahmepreis anzusetzen." den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten,
Stiftungen und anderen Zweckvermögen ge-
3. Hinter § 17 wird folgender § 17 a eingefügt: hören, soweit sie einem wirtschaftlichen Ge-
,,§ 17 a
schäftsbetrieb (ausgenommen Land- und
Forstwirtschaft) dienen."
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
und Erbbauzinsen
(1) Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der 10. § 58 erhält folgende Fassung:
Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jah- ,,§ 58
reswert dieser Nutzungen nicht mehr als den Mineralgewinnungsrechte
achtzehnten Teil des Wertes betragen, der sich
(1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund
1) Ändert in Artikel 2 Bundesgesetzbl. III 4120-4. staatlicher Verleihung oder auf Grund eines
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1963 677
übertragenen ausschließlichen Rechts des Staa- (2) Für Betriebe mit abweichendem Wirt-
tes aufgesucht und gewonnen werden können, schaftsjahr ist statt des Feststellungszeitpunktes
ist das verliehene oder das auf Grund der der Abschlußzeitpunkt (§ 63 Abs. 3) maßgebend."
staatlichen Erlaubnis zur Ausübung überlassene 14. § 66 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Mineralgewinnungsrecht als selbständiges Wirt-
a) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das
schaftsgut mit dem gemeinen Wert zu bewer-
ten. Wort „Gewerbeberechtigungen" durch das
Wort „Mineralgewinnungsrechte" ersetzt.
(2) Bei Bodenschätzen, die ohne besondere
b) In Absatz 2 werden die \V-orte „Absatz 4"
staatliche Verleihung bereits auf Grund des
Eigentums am Grundstück aufgesucht und ge- gestrichen.
wonnen werden können, ist die aus dem Eigentum c) An Absatz 4 wird folgender neuer Satz an-
fließende Berechtigung zur Gewinnung der Bo- gefügt:
denschätze wie ein Mineralgewinnungsrecht mit ,,§ 73 a ist entsprechend anzuwenden."
dem gemeinen Wert zu bewerten, sobald mit
15. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
der Aufschließung der Lagerstätte begonnen
oder die Berechtigung in sonstiger Weise als a) In Ziffer 4 werden die Worte von „jedoch
selbsU:indiges Wirtschaflsgut zum Zwecke einer unter der Voraussetzung" an bis zum Ende
nachhaltigen gewerblichen Nutzung in den Ver- der Ziffer 4 gestrichen.
kehr gebracht worden ist." b) Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
11. § 59 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: ,,5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim un-
beschränkt steuerpflichtigen Erfinder und
,,2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Origi-
Urheber gehören jedoch nicht zum son-
nale urheberrechtlich geschützter Werke, die
stigen Vermögen
nach § 67 Abs. 1 Ziff. 5 nicht zum sonstigen
Vermögen gehören. Diens terfindungeri gehö- a) eigene Erfindungen,
ren nur in dem Umfang zum Betriebsvermö- b) Ansprüche auf Vergütungen für eige-
gen des Arbeitgebers, in dem sie von die- ne Diensterfindungen und
sem in Lizenz vergeben oder in sonstiger c) eigene Urheberrechte sowie Originale
Weise einem Dritten gegen Entgelt zur Aus- urheberrechtlich geschützter Werke.
nutzung überlassen werden." Die genannten Wirtschaftsgüter gehören
12. § 60 wird wie folgt geändert: auch dann nicht zum sonstigen Vermö-
gen, wenn sie im Falle des Todes des
a) In Absatz 1 erhält der Satz 1 folgende Fas- Erfinders oder Urhebers auf seinen un-
sung: beschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
„Ist eine inländische Kapitalgesellschaft oder oder seine unbeschränkt steuerpflichtigen
ein inländischer Versicherungsverein auf Kinder übergegangen sind;".
Gegenseitigkeit an dem Grund- oder Stamm-
kapital einer anderen inländischen Kapital- 16. § 69 erhält folgende Fassung:
gesellschaft mindestens zu einem Viertel un- ,,§ 69
mittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung Stichtag für die Bewertung
insoweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als von \J\Tertpapieren und Anteilen
sie ununterbrochen seit mindestens 12 Mo-
naten vor dem maßgebenden Abschlußzeit- Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren
punkt (§ 63) besteht." und Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils
der 31. Dezember des Jahres, das dem für die
b) In Absatz 2 wird das Wort „Reich" durch Hauptveranlagung, Neuveranlagung und Nach-
das Wort „Bund" ersetzt. veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden
Zeitpunkt vorangeht."
13. Hinter § 62 a wird folgend.er § 62 b eingefügt:
,,§ 62 b
17. § 70 erhält folgende Fassung:
Steuerschulden ,,§ 70
(1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern Veröffentlichung der am Stichtag
sind nur abzuziehen, wenn die Steuern entweder maßgebenden Kurse und Rücknahmepreise
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt Der Bundesminister der Finanzen stellt die
(§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2) nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Kurse und die
fällig geworden sind nach§ 13 Abs. 4 maßgebenden Rücknahmepreise
oder vom Stichtag (§ 69) in einer Liste zusammen und
veröffentlicht diese im Bundesanzeiger."
2. für einen Zeitraum erhoben werden,
der spätestens im Feststellungszeitpunkt 18. § 71 wird gestrichen.
geendet· hat. Endet der Erhebungszeit- 19. § 72 wird gestrichen.
raum erst nach dem Feststellungszeit-
punkt, so sind die Steuerschulden inso- 20. § 73 a wird wie folgt geändert und ergänzt:
weit abzuziehen, als sie auf die Zeit a) In Absatz 1 wird das Wort „Crnndstücke"
vor dem Feststellungszeitpunkt entfal- durch die Worte „Grundbesitz oder Teile
len. von Grundbesitz" ersetzt.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
b) In Absatz 2 werden habern von landwirtschaftlichen
aa) das Wort „Grundstücke" durch die Worte Betrieben tritt an die Stelle des
,,Grundbesitz oder Teile von Grundbe- Uberschusses der lauf enden Be-
sitz" ersetzt, triebseinnahmen über die laufen-
den Betriebsausgaben ein Acht-
bb) die Worte „bei der Ermittlung des Ge-
zehntel des Einheitswerts des land-
samtvermögens und des Inlandsvermö-
wirtschaftlichen Betriebes. Bei In-
gens" gestrichen,
habern von Weinbaubetrieben und
cc) in Ziffer 2 die Worte „und der Volksbil- gärtnerischen Betrieben ist jeweils
dung" durch die Worte „oder der Volks- entsprechend zu verfahren."
bildung" ersetzt,
b) An Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
dd) in Ziffer 4 die Worte „oder in das Ver-
zeichnis national wertvollen Kulturgutes „Schulden und Lasten, die mit den nach § 73 a
steuerfreien Wirtschaftsgütern in wirtschaft-
oder national wertvoller Archive nach
lichem Zusammenhang stehen, sind dagegen
dem Gesetz zum Schutz deutschen Kul-
turgutes gegen Abwanderung vom in vollem Umfang abzuziehen."
6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501) 22. § 77 wird wie folgt geändert:
eingetragen sein" angefügt. a) Absatz 2 Ziff. 4 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „4. nicht unter Ziffer 3 fallende Erfindungen
und Gebrauchsmuster, die in ein inlän-
,, (3) Grundbesitz oder Teile von Grund-
disches Buch oder Register eingetragen
besitz werden nicht angesetzt, wenn sie für
sind;".
Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemein-
heit zur Benutzung zugänglich gemacht sind b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
und ihre Erlrnltung im öffentlichen Interesse „Die Vorschriften in § 73 Abs. 2 und 3, §§ 73 a
liegt." und 73 b sind entsprechend anzuwenden."
21. § 74 wird wie folgt geändert und ergänzt: Artikel 2
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Kapitalanlage-
;,(1) Zur Ermittlung des Wertes des Ge- gesellschaften vom 16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
samtvermögens sind von dem Rohvermögen S. 378), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
abzuziehen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften und
des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 9. August
1. Schulden und Lasten, soweit sie 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 682) 2), wird gestrichen.
nicht mit einem gewerblichen Be-
trieb in wirtschaftlichem Zusam- Artikel 3
menhang stehen. Bei der Bewer- §§ 4 und 7 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrecht-
tung von Schulden aus lauf end ver- liche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
anlagten Steuern ist § 62 b ent- aus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von
sprechend anzuwenden. eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung
2. Pensionsverpflichtungen gegenüber vom 2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1917)
Personen, bei denen der Versor- werden gestrichen.
gungsf all noch nicht eingetreten ist, Artikel 4
soweit sie nicht mit einem gewerb-
lichen Betrieb oder einem land- oder Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
forstwirtschaftlichen Betrieb in (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
wirtschaftlichem Zusammenhang Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanz-
stehen. Bei der Bewertung der Pen- verwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer
sionsverpflichtungen ist § 62 a ent- Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I
sprechend anzuwenden. S. 197), wird wie folgt geändert:
3. Bei buchführenden Inhabern von 1. In § 72 wird in Ziffer 1 das Wort „Gewerbe-
landwirtschaftlichen Betrieben der berechtigungen" durch das vVort „Mineralgewin-
Uberschuß der laufenden Betriebs- nungsrechten" ersetzt.
einnahmen über die lauf enden Be- 2. In § 214 wird in den Ziffern 1 und 2 das Wort
triebsausgaben, der nach dem Ende „Gewerbeberechtigungen" jeweils durch das
des vorangegangenen Wirtschaft- Wort „Mineralgewinnungsrechte" ersetzt.
jahres (§ 32 Abs. 2) entstanden ist;
3. In § 216 werden ersetzt:
das gilt nur, soweit der Uberschuß
am Veranlagungszeitpunkt im übri- a) in Ziffer 1
gen Vermögen noch vorhanden ist aa) die Worte „eine Gewerbeberechtigung"
oder zur Tilgung von Schulden ver- durch die Worte „ ein Mineralgewinnungs-
wendet worden ist, die am Ende recht",
des vorangegangenen Wirtschafts- bb) die Worte „einer Gewerbeberechtigung"
j ahrcs bestanden haben und mit durch die Worte „einem Mineralgewin-
dem landwirtschaftlichen Betrieb in nungsrecht",
wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. Bei nichtbuchführenden In- 2) Bundesgesetzbl. III 4120-4.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1963 679
cc) die Worte „die Gewerbeberechtigung" „d) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß eine
durch die Worte „das Mineralgewinnungs- Vermögenserklärung abzugeben ist, wenn
recht", unter Berücksichtigung der Freibeträge des
b) in Ziffer 2 die Worte "die Gewerbeberechti- § 5 und der Besteuerungsgrenzen des § 6
gung" durch die Worte „das Mineralgewin- Abs. 2 und des § 6 a damit zu rechnen ist,
nungsrecht". daß sich ein steuerpflichtiges Vermögen er-
4. ln § 218 Abs. 3 werden ersetzt, geben wird."
a) die Worte „eine zu einem gewerblichen Be- 2. In der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung
trieb gehörende Gewerbeberechtigung" durch vom 4. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 382), zuletzt
die Worte „ein zu einem gewerblichen Be- geändert durch die Verordnung zur Änderung
trieb gehörendes Mineralgewinnungsrecht", der Vermögensteuer - Durchführungsverordnung
b) die Worte „die Gewerbeberechtigung" durch vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 136), wer-
die Worte „das Mineralgewinnungsrecht". den die §§ 3, 4, 5, 6 und 7- aufgehoben.
5. In § 219 werden ersetzt, Artikel 7
a) in Absatz 1 die Worte „der Gewerbeberechti- Artikel 1 Ziff. 15 Buchstabe a und Ziff. 21, soweit
gung" durch die Worte „dem Mineralgewin- durch diese Bestimmung § 74 Abs. 1 Ziff. 3 des
nungsrecht",
,, b) in Absatz 2 die Worte „eine Gewerbeberech-
tigung" durch die Worte „ein Mineralgewin-
nungsrecht" und die Worte „die Gewerbe-
Bewertungsgesetzes betroffen ist, sind erstmals bei
der Durchführung von Neu- und Nachveranlagungen
zur Vermögensteuer zum 1. Januar 1964 anzuwen-
den. Im übrigen sind die Artikel 1 bis 4 erstmals
berechtigung" durch die Worte „das Mineral- bei Durchführung der Vermögensteuer-Hauptver-
gewinnungsrecht". anlagung zum 1. Januar 1963, bei der Hauptfeststel-
6. In § 239 Abs. 3 werden die Worte „dieselbe Ge- lung der Einheitswerte der gewerblichen Betriebe
werbeberechtigung" durch die Worte „dasselbe zum 1. Januar 1963 und bei einer Fortschreibung
Mineralgewinnungsrecht" ersetzt. oder Nachfeststellung der Einheitswerte für Mine-
ralgewinnungsrechte zum 1. Januar 1963 anzuwenden.
7. In § 240 Abs. 1 werden die Worte „eine Ge-
werbeberechtigung" durch die Worte „ein Mine- Artikel 8
ralgewinnungsrecht" ersetzt.
In Verbindung mit der Vermögensteuer-Haupt-
Artikel 5 veranlagung und der Hauptfeststellung der Ein-
Die Durchführungsverordnung zum Bewertungs- heitswerte de-r gewerblichen Betriebe zum 1. Januar
gesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81), 1963 wird eine Vermögensteuer- und Einheitswert-
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände- statistik als Bundesstatistik durchgeführt. Als Zähl-
rung der Durchführungsverordnung zum Bewer- papiere dienen die Durchschriften der Vermögen-
tungsgesetz vom 10. April 1954 (Bundesgesetzbl. I steuerbescheide und der Einheitswertbescheide. Die
S. 83), wird wie folgt geändert: Zählpapiere dürfen den Namen und die Anschrift
des Steuerpflichtigen nicht enthalten.
a) In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Gewerbeberechti-
gungen" durch das Wort „Mineralgewinnungs- Artikel 9
rechte" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
b) Die §§ 47, 50, 52, 53 a, 54, 55 und 57 bis 63 wer- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
den gestrichen. zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Artikel 6 im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
1. An § 21 Abs. 1 Ziff. 2 des Vermögensteuergeset- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
zes in der Fassung vom 10. Juni 1954 (Bundes- Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
gesetzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 11 und 12 des Steueränderungsgesetzes Artikel 10
1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981), Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
wird der folgende neue Buchstabe d angefügt: kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. August 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Wohnungswesen,
Städtebau und Raumordnung
Lücke
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Frachten-
ausgleich bei der Beförderung von Steinkohlen, Steinkohlen-
briketts oder Steinkohlenkoks nach Plätzen an den westdeut-
schen Kanälen und im Stromgebiet der Weser
Vom 14. August 1963 149 14.8.63 15.8.63
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil 111 wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für _Teil III durch ~en Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis. vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
.Bundesgesetzblalt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.