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Bundesgesetzblatt
Teil I
1963 Ausgegeben zu Bonn am 23.Januar 1963 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
15. 1. 63 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegs-
opicriilrsorge und der Jugendhilfe ..................................................... . 49
17. 1. 63 Truppenzollgesetz 1962 ................................................................ . 51
17. 1. 63 Sechstes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes ................................. . 54
18. 1. 63 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen ............. . 55
Hinweis c1uf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Gesetz über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
Vom 15. Januar 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: In der Jahresstatistik der Kriegsopferfürsorge
§ 1 werden erfragt
(1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Kriegs- 1. die Zahl der Empfänger der Kriegsopferfür-
opferfürsorge und der Jugendhilfe wird je eine sorge und die Aufwendungen im Berichtsjahr,
Jahresstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. aufgegliedert nach Empfängergruppen und Lei-
stungsarten,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrate1s 2. die Einnahmen im Berichtsjahr.
ZusatzstaUstiken über Sonderfragen auf· die,sen Ge-
bieten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen § 4
a) auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens In der Jahresstatistik der Jugendhilfe werden
einmal jährlich, erfragt
b) auf dem Gebiet der Krie,gsopferfürsorge 1. bei erzieherischen Einzelhilfen
höchstens einmal in zwei Jahren,
a) außerhalb von Heimen oder sonstigen Ein-
c) auf dem Gebiet der Jugendhilfe höchstens richtungen
einmal in vier Jahren die Zahl der Empfänger der Hilfe und die
durchgeführt werden. Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgeglie-
§ 2
dert nach Empfängergruppen und Hilfearten,
In der Jahresstatistik der Sozialhilfe werden er- b) in Heimen oder sonstigen Einrichtungen
fragt die Zahl der Empfänger der Hilfe, die Zahl
1. bei der Hilfe außerhalb von Anstalten, Heimen
der Verpflegungstage und die Aufwendun-
oder gleichartigen Einrichtungen gen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach Emp-
fängergruppen, Hilfearten, Einrichtungsarten
die Zahl der Empfänger der Hilfe und die Auf- und Trägergruppen;
wendungen im Berichtsjahr, aufgegliedert nach
Empfängergruppen und Hilfearten, 2. bei Gruppen- und Pauschalhilfen
2. bei der Hilfe in Anstalten, Heimen oder gleich- die Aufwendungen im Berichtsjahr, aufgeglie-
artigen Einrichtungen dert nach Hilfoarten und Trägergruppen;
die Zahl der Empfänger der Hilfe, die Zahl der 3. be,i Hilfen in Nummern 1 und 2
Verpflegungstage und die Aufwendungen im die Einnahmen im Berichtsjahr;
Berichtsjahr, aufgegliedert nach Empfänger-
gruppen, Hilfearten und Anstaltsarten, 4. der Bestand an Heimen und sonstigen baulichen
Einrichtungen im Berichtsjahr, aufgegliedert
3. be,i der gesamten Sozialhilfe nach Einrichtungsarten, Trägergruppen und
die Einnahmen im Berichtsjahr. verfügbaren Plätzen.
Z 1997 A
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
§ 5 kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewi-
chen werden, wenn dies für die Gewinnung zuver-
(1) Auskunftspflichtig sind lässiger Ergebnisse notwendig ist.
1. für die Angaben nach § 2
die Träger der Sozialhilfe, § 6
2. für die Angaben nach § 3 Dieses Ge1setz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die für die Durchführung der Krie,gsopfer- des Dritten Uberleitungsgeisetzes vom 4. Januar 1952
fürsorge sachlich zuständigen Stellen, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
3. für die Angaben nach § 4 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
die Jugendwohlfahrtsbehörden. Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Abs. 2 werden
irepräsentativ für bis zu 20 v. H. der Empfänger die- § 7
ser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatisti- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
ken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, 1963 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Januar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Innern
Höcherl
Der Bundesminister
für Familien- und Jugendfragen
Dr. Heck
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1963 51
Gesetz
zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen
des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(NATO-Truppenstatut) und des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zu diesem Abkommen hinsichtlich der in d.er Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen
(Truppenzollgesetz 1962)
Vom 17. Januar 1963
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ihrer ausschließlichen Verwendung auch aus priva-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ten Zollgutlagern, aktiven Veredelungsverkehren
oder Zollaufschublagern frei von Eingangsabgaben
§ 1 beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs von
den zuständigen Behörden der 'ausländischen Streit-
Grundsatz kräfte genehmigt ist. Artikel 65 Abs. 1 Buchstabe b
Abfertigung zur Zollgutverwendung de,s Zusatzabkommens gilt auch für diese Abgaben-
(1) Wa.ren, die eine Truppe sowie ein ziviles Ge- vergünstigung.
folge (ausländische Streitkräfte) oder die Mitglieder (2) Bei der Lieferung von versteuerten Waren
einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie die der Nummer 27.07 - B -II - a und III oder der Num-
Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der aus- mer 27.10 - A des Deutschen Zolltarifs an -die aus-
ländischen Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen ländischen Streitkräfte werden der Zoll und die
Verwendung nach Artikel XI de,s NATO-Truppen- Mineralölsteuer vergütet. Artikel 67 Abs. 3 Buch-
statuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1190), den Arti- stabe a Ziffer i des Zusatzabkommens gilt auch für
keln 65 und 66 des Zusatzabkommens (Bunde,sge- diese Abgabenvergünstigungen. Vergütungsberech-
setzbl. 1961 II S. 1218) und nach § 2 Abs. 1 dieses tigt ist, wer das Mineralöl liefert.
Gesetzes frei von Eingangsabgaben einführen oder
aus Zollfreigebieten oder Zollverkehren beziehen,
werden zur nicht vorübergehenden Zollgutverwen- § 3
dung (§ 55 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 - Entnahme von Zollgut in den freien Verkehr;
Bundesgesetzbl. I S. 737) abgefertigt. Kann die Ab- Gestellung von Zollgut zu einer neuen
fertigung nach den Bestimmungen des NATO-Trup- Zollbehandlung
penstatuts und des Zusatzabkommens oder auf
Grund der besonderen Umstände der Einfuhr nicht (1) Die Genehmigung zur Entnahme von Zollgut
von deutschen Zollbediensteten durchgeführt wer- in den freien Verkehr (§ 55 Abs. 5 Satz 2 des Zoll-
den, so gehen die Waren mit der Einfuhr in die gesetzes) aus der Zollgutverwendung der ausländi-
Zollgutverwendung über. schen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder hat bei der
zuständigen Zollstelle zu beantragen, wer nach § 4
(2) Waren, die ausländische Streitkräfte zu ihrer Abs. 2 Abgabenschuldner wird. Ein wirtschaftliches
ausschließlichen Verwendung nach Artikel 67 des Bedürfnis zur Entnahme (§ 55 Abs. 5 Satz 3 des Zoll-
Zusatzabkommens und nach § 2 Abs. 2 dieses Ge- ge,setzes) braucht nicht nachgewiesen zu werden.
setzes aus dem zollrechtlich freien Verkehr Von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte
1. unter Erlaß, Erstattung orl.er Vergütung oder ihrer Mitglieder wird vermutet, daß sie Zollgut
von Zoll, in der Zollgutverwendung sind, es sei denn, es wird
nachgewiesen, daß sie ohne Inanspruchnahme der
2. frei von Verbrauchsteuer oder unter Ver-
in §§ 1 und 2 bezeichneten Abgaben- und Preisver-
brauchsteuervergütung oder Preisvergün-
günstigungen eingeführt oder bezogen worden
stigung,
waren.
3. frei von Umsatzsteuer oder unter Ums.atz-
(2) Will eine Person, die nicht Mitglied der aus-
steuervergü tung
ländischen Streitkräfte ist, Zollgut aus der Zollgut-
beziehen, gehen mit der Ubergabe in die Zollgut- verwendung der ausländischen Streitkräfte oder
verwendung der ausländischen Streitkräfte über; ihrer Mitglieder übernehmen und zu einer neuen
damit ist die Lieferung im Sinne von Artikel 67 Zollbehandlung gestellen, so hat sie dies der zu-
Abs. 3 Buchstabe a Ziffer iv des Zusatzabkommens ständigen Zollstelle vor der Ubernahme des Zoll-
bewirkt. Hierbei werden auch die Zollvergütungen guts anzuzeigen und das Zollgut unverzüglich nach
gewährt, wie sie für den Fall der Ausfuhr zum end- der Ubernahme zu gestellen. § 6 Abs. 5 des Zollge-
gültigen Verbleib oder Verbrauch im Zollausland setzes gilt sinngemäß. § 55 Abs. 6 Sätze 2 und 3 des
vorgesehen sind. Zollgesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 2
Erweiterung der Abgabenvergünstigung § 4
für Kraftfahrzeuge und Mineralöl Abgabenschuld, Abgabenschuldner
(1) Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (1) Mit der Entnahme von Zollgut aus der Zoll-
können Kraftfahrzeuge ausländischen Ursprungs zu gutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
ihrer Mitglieder in den freien Verkehr entsteht eine glied der ausländischen Streitkräfte ohne zollamt-
Abgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr der Waren liche Uberwachung gewährleistet ist, kann zugelas-
enstehen würde. Bei Zünd waren im Sinne des sen werden, daß die Waren ohne Gestellung gelie-
Zündwarenmonopolgcsetzes vom 29. Januar 1930 fert oder zurückgegeben werden. Wird dies zuge-
(Reichsgesetzbl. I S. 11) ist außerdem der Unter- lassen, so steht die fristgerechte Ubergabe der
schiedsbetrag zwischen dem gezahlten Ausfuhrpreis Waren der Gestellung und der Abfertigung zur
und dem Monopolpreis an die Deutsche Zündwaren- Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte
monopolgesellschaft zu entrichten. Bei den in § 151 oder ihres Mitglieds gleich.
Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) in der § 6
derzeit geltenden Fassung bezeichneten Erzeugni,s-
sen ist der Monopolausgleich nach § 152 Abs. 3 Verlust der Rechtsstellung eines Mitglieds
dieses Gesetzes zu bemessen, wenn die Erzeugnisse der ausländischen Streitkräfte
von den ausländischen Streitkräften nach § 1 Abs. 2 Verliert ein Mitglied der ausländischen Streit-
Nr. 2 bezogen worden waren. Für Zollgut, das aus kräfte diese Rechtsstellung, so werden auf die in
dem freien Verkehr des Zollgebiets geliefert worden seinem Besitz befindlichen Waren die auf Grund des
war, entsteht § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes erlassenen Vorschriften
1. keine ZollschuLd, wenn eine Vergünstigung über die Zollfreiheit von Ubersiedlungsgut sinnge-
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, mäß angewendet. Hierbei steht es der Ubersied-
lung gleich, wenn das ehemalige Mitglied der aus-
2. keine Verbrauchsteuerschuld, wenn eine ländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Zollge-
Vergünstigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, biet behält oder nimmt.
3. keine Ausgleichsteuerschuld, wenn eine
Vergünstigung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 § 7
nicht in Anspruch genommen worden war. Anwendbarkeit des Gesetzes
(2) Abgabenschuldner ist (1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes im Besitz der ausländischen
1. die Person, die nicht Mitglied der auslän-
Streitkräfte oder ihrer Mitglieder befinden, werden,
dischen Streitkräfte ist,
soweit sie unter Inanspruchnahme von Abgaben-
a) die mit der Entnahme des Zollguts in und Preisvergünstigungen eingeführt oder geliefert
den freien Verkehr unmittelbarer Besit- worden sind, die den in §§ 1 und 2 bezeichneten
zer wird, Vergünstigungen entsprechen, so behandelt, als wä-
b) die im Zeitpunkt der Entnahme in den ren sie nach den Bestimmungen diese,s Gesetzes zur
freien Verkehr unmittelbarer Be,sitzer Zollgutverwendung abgefertigt worden.
des Zollguts ist,
(2) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzab-
2. daneben das Mitglied der ausländischen kommens für Organisationen, Unternehmen und für
Streitkräfte, das das Zollgut veräußert hat. ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte
§ 57 Abs. 2 Satz 2 des Zollgesetzes findet entspre- die gleiche Behandlung wie für eine Truppe und
chende Anwendung. Mitglieder eines zivilen Gefolges vorsehen, gilt
dieses Gesetz entsprechend.
(3) Für die Menge, die Beschaffenheit und den
Zollwert der Ware und für die Anwendung der Zoll- § 8
vorschriften ist der Zeitpunkt der Entnahme maß- Ermächtigung zur Durchführung des Gesetzes
gebend.
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
(4) Die verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen, Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverord-
nach denen bei Aufnahme einer Ware in einen nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be- ,
Her,stellungsbetrieb oder in ein Steuerlager eine darf,
Steuerschuld wegfällt oder eine Verbrauchsteuer er- 1. die durch dieses Gesetz festgelegten
lassen oder erstattet wird, gelten entsprechend; Pflichten näher b'estimmen; sein Recht, die
wird Bier an die Lieferbrauerei zurückgegeben, so Pflichten der Zollbediensteten im Verwal-
wird die Biersteuer erlassen. tungsweg festzulegen, bleibt unberührt,
2. die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe
§ 5 erläutern,
Veredelungsverkehr 3. das Verfahren für die Zollgutverwendung,
(1) Der aktive Veredclungsverkehr (§ 48 des für die Lieferung von Waren zur Zollgut-
Zollgesetze1s) dient auch der Veredelung von Waren, verwendung und für die Entnahme von
die an die ausländischen Streilkräfte oder ihre Mit- Zollgut aus der Zollgutverwendung in den
glieder geliefert werden sollen, sowie der Verede- freien Verkehr näher regeln.
hmg von Waren im Auftrag der ~usländischen
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Streitkräfte oder ihrer Mitglieder.
Rechtsve.rordnung, die nicht der Zustimmung des
(2) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Bundesrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der
Rückgabe von Waren aus einem Veredelungsver- Pflege menschlicher, gesellschaftlicher und dienst-
kehr an die ausländischen Streitkräfte oder das Mit- licher Beziehungen von den ausländischen Streit-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1963 53
kräften oder ihren Mitgliedern an andere Personen b) ohne Ausfuhr des Liefergegenstandes und
abgegeben werden, Abgabenfreiheit anordnen, c} auch bei der Beschaffungen
wenn die Waren wegen ihrer Beschaffenheit oder oder Baumaßnahmen durch deutsche Behör-
ihrer besonderen Widmung nicht mehr am Güter- den sowie im Falle gemeinsamer Beschaf-
umsatz oder an der Preisbildung teilnehmen oder fungen oder Baumaßnahmen der Bundes-
wenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder Deutschland und eines oder meh-
von geringem Wert handelt und durch die Abgaben- rerer Entsendestaaten auch hinsichtlich des
freiheit schutzwürdige Interessen der inländischen auf den oder die Entsendestaaten entfallen-
Wirtschaft nicht verletzt werden. den Teils der Beschaffungen oder Baumaß-
nahmen
gewährt werden;
§ 9
2. die Abgrenzung der Befreiung von der Beför-
Ermächtigung derungsteuer und das hierfür erforderliche
für die Umsatz- und Beförderungsfeuer Verfahren.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch- § 10
führung des Artikels 67 Abs. 3 und des Artikels 79 Geltung im Land Berlin
des Zusatzabkommens Rechtsverordnungen, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zu Dieses Gesetz nicht im Land Berlin.
erla,ssen über
§ 11
1. den Umfang der Umsatzsteuervergütungen
und das Befreiungs- und Vergütungsverfahren Inkrafttreten
entsprechend den jeweils geltenden allgemei- (1) Dieses Ge,setz tritt an dem Tage in Kraft, an
nen umsatzs,teuerrechtlichen Vorschriften; da- dem das NATO-Truppenstatut nach seinem Arti-
bei sind Abweichungen insoweit zulässig, als kel XVIII Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland
Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuerver- in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens dieses Ge-
gütungen setzes ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
a) nur nach Vereinnahmung des Entgelts ge- (2) Gleichzeitig tritt das Truppenzollgesetz vom
mäß Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i 29. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 691) außer
des Zusatzabkommens, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Januar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister f'ür Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 17. Januar 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 20 vom Hundert Inlandtabak festgesetzten Bei-
schlossen: mischungssatz bis auf SO vom Hundert zu erhöhen,
sobald die Versorgungslage mit Inlandtabak dies
Artikel 1 zuläßt.
Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung zur .Änderung des § 3 Abs. 1 des Tabak- Artikel 3
steuergesetzes vom 28. September 1961 (Bundes-
gesetzbl.I S. 1798), wird für die Zeit bis zum 30. Juni Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1966 wie folgt geändert: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
1. In § 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe a wird hin- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
ter dem Wort „mindestens" die Zahl „50" durch verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
die Zahl „20" ersetzt. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes.
2. In § 106 Satz 1 wird hinter den Worten „Min-
destmenge von" die Zahl „SO" durch die Zahl
,,20" ersetzt.
Artikel 2 Artikel 4
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1962
durch Rechtsverordnung den nach Artikel 1 auf in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Januar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1963 55
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
Vom 18. Januar 1963
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 1
des Dritten Uber,leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bunde,sgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 5 Abs. 1 und § 12 de:s Geisetzes über die Aus-
prägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950
§ 3
(Bundesgesetzbl. S. 323) werden aufgehoben. Der
bisherige Absatz 2 des § 5 wird einziger AhsaJtz, Die1ses Gesetz tritt am Ta,ge nach seiner Verkün-
die §§ 13 und 14 werden §§ 12 und 13. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrate,s
sind gewahrt.
Da,s vorstehen.de Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Januar 1963
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil. I
Verkündungen im Bundesanzeiger
C<)m~iß § 1 !\ hs. 2 (h•-, C1,st:l ze<:; ül1H r diE: Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
1
(Bundcs~;r,sr'.!.z!Ji. S. 2:31 w rd dlli fol'.:)encle irn Bundesanzeigel· verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingew iesc,n:
Verkündet im Tag des
ßczeidrnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Ausführungsunonlnuna c.Ios Bundcsminis1ers der Justiz zur
Verordnung über die c;c•w~ihrung von Jubildumszuwendungen
an Beamte und Rich!er d(---; Bund('S
Vom 7. Januar 19G1 11 17. 1. 63 Siehe
Anordnung
Zweite Schiff,llirtspolizei!idH~ A 110rdnung der 'vVasser- und
Schiffahrlsdirek.tion Kid über den Verkehr auf der Trave im
Bereich der llerrenhri.1cke wctlnc•ntl der Bauarbeiten
Vom 14. Januar 19ti3 12 18. 1. 63 Siehe
Anordnung
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und H werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsetzbl. I S. 437) nach Sad1gcbieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglidi Zustellgebühr.Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
0 B undcsgeselzblatl" Köln 3 99 oder 11ad1 BcLahlung auf Grund einer Vorausredmung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.